Vorausvermächtnis Österreich
ABGB §§647–663 (Prälegat)
VORAUSVERMÄCHTNIS (PRÄLEGAT)
gemäß ABGB §§647–663 iVm §§577–601 (Testamentsrecht) und ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr. 87/2015)
1. ERBLASSER UND TESTIERFÄHIGKEIT (ABGB §§564–568)
Ich, [Erblasser Name], geboren am [Erblasser Geburtsdatum], wohnhaft in [Erblasser Adresse], errichte dieses Vorausvermächtnis im Wege eines [Testamentsform] am [Errichtungsdatum] in [Errichtungsort] in voller geistiger Gesundheit, ohne Zwang, Irrtum oder arglistige Täuschung (ABGB §§564–568).
2. VORAUSVERMÄCHTNIS (ABGB §§647–663) — BEGÜNSTIGTER UND GEGENSTAND
Als bevorzugt begünstigten Miterben (Prälegatar) bestimme ich: [Prälegatar Name], geboren am [Prälegatar Geburtsdatum], Verwandtschaftsverhältnis: [Verwandtschaftsverhältnis].
Der Prälegatar erhält als Vorausvermächtnis vorab — vor jeder Erbteilung — den folgenden Nachlassgegenstand: Art des Gegenstands: [Gegenstandsart] Genaue Beschreibung (Individualisierung gemäß OGH 1 Ob 244/16w): [Gegenstandsbeschreibung] Geschätzter Verkehrswert: [Geschätzter Wert]
Der Prälegatar erhält diesen Gegenstand bevorzugt und vorrangig vor der allgemeinen Erbteilung unter den Miterben. Der übrige Nachlass wird nach den letztwillig angeordneten Erbquoten geteilt.
3. ANRECHNUNGSREGELUNG UND WERTAUSGLEICH (ABGB §§662, 784)
Anrechnungsregelung nach ABGB §662: [Anrechnungsregelung].
Übersteigt der Wert des Vorausvermächtnisses den Erbteil des Prälegar und ist eine Anrechnung auf den Erbteil angeordnet, ist der Prälegatar verpflichtet, den Mehrwert an die anderen Miterben in bar auszugleichen. Dieser Ausgleich ist binnen zwölf Monaten nach dem Einantwortungsbeschluss (AußStrG §177) des zuständigen Bezirksgerichts zu leisten.
Pflichtteilshinweis: Das Vorausvermächtnis darf die Pflichtteile (ABGB §§762–796 i.d.F. ErbRÄG 2015) der pflichtteilsberechtigten Personen (Nachkommen und Ehegatte/eingetragener Partner) nicht verletzen. Bei Pflichtteilsverletzung stehen den Berechtigten Ergänzungsansprüche nach §784 ABGB zu.
Stundungsrecht nach ABGB §764 (ErbRÄG 2015): [Stundungsrecht]. Wenn Stundung angeordnet: Der Pflichtteil kann in bis zu fünf gleichen Jahresraten geleistet werden, wenn die sofortige Zahlung das Unternehmen oder die Liegenschaft gefährden würde.
4. SUBSTITUTION — VORVERSTERBEN DES PRÄLEGAR (ABGB §§652, 608)
Für den Fall, dass der Prälegatar [Prälegatar Name] vor mir verstirbt, gilt folgende Regelung: [Substitutionsklausel]. Bei Liegenschaftsgegenständen ist die Substitutionsregelung so gefasst, dass das Grundbuch beim zuständigen Bezirksgericht (Grundbuchgesetz — GBG §21 ff.) eine eindeutige Rechtsnachfolge ausweisen kann.
5. GRUNDBUCH / FIRMENBUCH / ÜBERGABEMODALITÄTEN
Nach dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts (AußStrG §177) sind folgende Übertragungsmaßnahmen vorzunehmen: Bei Liegenschaften: Grundbucheintragung des Eigentumsrechts auf den Prälegar beim zuständigen Bezirksgericht (GBG §94); Grunderwerbsteuer (GrEStG §7 Abs 1 Z 2) und Grundbucheintragungsgebühr (GGG §26a) sind vom Prälegar zu entrichten. Bei GmbH-Anteilen: Firmenbucheintrag beim Firmenbuch (FBG §8) nach notarieller Anteilsübertragungserklärung (GmbHG §76 Abs 2). Die Kosten der Übergabe trägt der Prälegatar, sofern ich nichts anderes anordne.
6. UNTERSCHRIFT UND TESTAMENTSFORM (ABGB §§577–601)
Errichtet am [Errichtungsdatum] in [Errichtungsort] als [Testamentsform]. Dieses Dokument soll als Bestandteil meines Testaments oder als eigenständiges letztwilliges Dokument gelten und beim Notar oder beim Bezirksgericht nach §149 AußStrG hinterlegt werden, um im Verlassenschaftsverfahren auffindbar zu sein.
Erblasser (eigenhändige Unterschrift)
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Signature
Zeuge 1 (nur bei fremdhändigem Testament — §579 ABGB)
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Signature
Zeuge 2 (nur bei fremdhändigem Testament — §579 ABGB)
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Signature
Zeuge 3 (nur bei fremdhändigem Testament — §579 ABGB)
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Signature
Was ist Vorausvermächtnis Österreich?
Das Vorausvermächtnis ist ein nach ABGB §§647–663 (Vorausvermächtnis und Vermächtnisrecht) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), in Kraft seit dem 1. Januar 1812 unter Kaiser Franz I., regelt das Vermächtnisrecht in den §§535–694. Das Vorausvermächtnis findet seine spezifische Grundlage in §§647–663 ABGB und steht in engem Zusammenhang mit dem Erbteilungsvertrag nach §839 ABGB. In der Praxis dient das Vorausvermächtnis häufig dazu, die Unternehmensnachfolge zu sichern: Der Erblasser weist dem unternehmerisch tätigen Kind den Betrieb voraus zu, während die anderen Kinder ihren Erbteil aus dem verbleibenden Nachlass oder durch Ausgleichszahlungen erhalten.
Der Begünstigte eines Vorausvermächtnisses — der Prälegatar — erwirbt den betroffenen Nachlassgegenstand außerhalb der Erbquote. Der Wert des Vorausvermächtnisses wird jedoch auf seinen Erbteil angerechnet, sofern der Erblasser keine abweichende Regelung trifft (ABGB §662). Übersteigt der Wert des Prälegats die Erbquote des Begünstigten, entsteht ein Anspruch auf Wertausgleich gegenüber den anderen Miterben.
Das Verlassenschaftsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht (Außerstreitgesetz — AußStrG §§143–185) läuft parallel. Der Gerichtskommissär — in der Regel ein Notar nach Notariatsordnung (NO) — prüft das Testament auf Formgültigkeit, ermittelt die Erben und stellt sicher, dass Pflichtteile nach ABGB §§762–796 nicht verletzt werden. Ein notarielles Testament schützt das Vorausvermächtnis am besten, da es im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert wird und damit auffindbar bleibt.
Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015 — BGBl I Nr. 87/2015) ist das österreichische Erbrecht erheblich modernisiert worden: Die Stundung des Pflichtteils (§764 ABGB) erleichtert die Unternehmensnachfolge, da die sofortige Auszahlung des Pflichtteils nicht mehr zwingend ist. Gleichzeitig wurde die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO Nr. 650/2012) implementiert, die bei internationalen Sachverhalten gilt und das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers für anwendbar erklärt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung 2 Ob 145/20h klargestellt, dass ein Vorausvermächtnis zugunsten eines Miterben mit dem Grundsatz der Testierfreiheit vereinbar ist und nicht automatisch als Pflichtteilsverletzung gewertet wird, solange der Gesamtnachlass zur Deckung der Pflichtteile ausreicht. Forms-legal.com bietet eine kostenlose Vorlage für das Vorausvermächtnis an, die auf die aktuellen österreichischen Formanforderungen und die OGH-Judikatur abgestimmt ist.
Wann brauchen Sie Vorausvermächtnis Österreich?
Ein Vorausvermächtnis in Österreich nach ABGB §§647–663 wird benötigt, wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass bestimmte Gegenstände seines Nachlasses einem ausgewählten Miterben vorrangig zufallen, ohne die Erbquoten der anderen zu verändern.
Bei der Unternehmensnachfolge ist das Vorausvermächtnis ein zentrales Gestaltungsmittel: Wenn ein Unternehmer (Einzelunternehmen e.U. oder GmbH-Gesellschafter) den Betrieb nur einem seiner Kinder übergeben möchte, das Betriebsvermögen aber gleichzeitig den größten Nachlassposten darstellt, regelt das Vorausvermächtnis die bevorzugte Zuweisung des Unternehmens an das übernehmende Kind. Die anderen Kinder werden aus verbleibendem Barvermögen oder durch Ausgleichszahlungen des Übernehmers befriedigt. Ohne diese Regelung müsste das Unternehmen im Zuge der Erbteilung verwertet oder ein aufwändiger Erbteilungsvertrag nach §839 ABGB ausgehandelt werden.
Bei Liegenschaften — insbesondere dem Familienheim — schützt das Vorausvermächtnis vor erzwungener Verwertung: Wenn Eltern das Einfamilienhaus dem Kind, das sie gepflegt hat, bevorzugt zuwenden möchten, sichert das Vorausvermächtnis diese Zuwendung letztwillig ab. Ohne letztwillige Verfügung müsste das Haus unter allen Miterben aufgeteilt werden, was häufig zur Zwangsversteigerung führt.
Bei Kunstsammlungen, Antiquitäten oder historisch bedeutsamen Familienerbstücken, die nicht leicht teilbar sind, ermöglicht das Vorausvermächtnis die Zuweisung an einen Sammler oder Kenner in der Familie, während die anderen Erben wertmäßig entschädigt werden.
Wenn ein Erblasser möchte, dass Pflegeaufwendungen eines Kindes, das jahrelang die Pflege übernommen hat, nachlassrechtlich abgegolten werden, ohne einen förmlichen Pflegevertrag abschließen zu müssen, kann das Vorausvermächtnis eine elegante und steuerlich günstige Lösung darstellen.
Bei Patchwork-Familien — Ehen mit Kindern aus früheren Beziehungen — schützt das Vorausvermächtnis bestimmte Nachlassgegenstände vor dem Zugriff des überlebenden Ehegatten und sichert diese für die leiblichen Kinder, ohne deren gesetzlichen Pflichtteil nach ABGB §762 zu verletzen.
Was gehört in Ihr Vorausvermächtnis Österreich?
Ein rechtswirksames Vorausvermächtnis in Österreich nach ABGB §§647–663 muss folgende Kernelemente enthalten:
**1. Eindeutige Bezeichnung des Vermächtnisgegenstands** Der Nachlassgegenstand muss so genau beschrieben sein, dass er zweifelsfrei identifizierbar ist. Bei Liegenschaften: vollständige Grundstücksadresse, Einlagezahl, Katastralgemeinde und Grundbuchsgericht. Bei GmbH-Anteilen: Firmenbuchnummer, Nennbetrag der Stammeinlage, Firmenwortlaut. Bei Bankguthaben: Bank, IBAN und Kontonummer. Ungenauigkeiten führen zu Auslegungsstreitigkeiten, die der OGH mehrfach entscheiden musste (z.B. OGH 1 Ob 244/16w).
**2. Begünstigter Prälegatar** Namentliche Bezeichnung des begünstigten Miterben mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis. Der Prälegatar muss zum Zeitpunkt des Erbfalls als Erbe eingesetzt sein. Ein Vorausvermächtnis zugunsten einer Person, die nicht Erbe ist, verwandelt sich in ein gewöhnliches Legat nach §§535–546 ABGB.
**3. Anrechnungsregelung** Ohne ausdrückliche Regelung wird der Wert des Vorausvermächtnisses auf den Erbteil des Prälegar angerechnet (§662 ABGB). Der Erblasser kann jedoch bestimmen, dass das Vorausvermächtnis als zusätzliche Zuwendung außerhalb des Erbteils gilt — dies muss klar im Testament formuliert sein, um spätere Streitigkeiten beim Bezirksgericht zu vermeiden.
**4. Wertausgleichsregelung** Übersteigt der Wert des Vorausvermächtnisses die Erbquote des Prälegar, muss festgelegt werden, wie der Überschuss von den anderen Miterben gedeckt wird. Optionen: Ausgleichszahlung in EUR binnen einer bestimmten Frist; Übertragung anderer Nachlassgegenstände an die übrigen Miterben; Nachrangregelung für künftige Liquidationen.
**5. Pflichtteilscheck** Der Erblasser oder sein Notar muss prüfen, ob das Vorausvermächtnis die Pflichtteile nach ABGB §§762–796 der pflichtteilsberechtigten Personen (Kinder, Ehegatten) verletzt. Seit dem ErbRÄG 2015 sind Pflichtteilsberechtigte: Nachkommen und Ehegatte oder eingetragener Partner. Eltern sind seit 1.1.2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt (§762 Abs. 1 ABGB i.d.F. ErbRÄG 2015). Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
**6. Formvorschriften für das Testament** Das Vorausvermächtnis muss in einem formgültigen Testament nach ABGB §§577–601 enthalten sein: eigenhändiges Testament (holographisch — vollständig handschriftlich und eigenhändig unterschrieben), fremdhändiges Testament (3 gleichzeitig anwesende Zeugen, §579 ABGB) oder notarielles Testament beim Notar (Notariatsordnung). Das notarielle Testament wird im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert und ist damit auffindbar.
**7. Übergabemodalitäten** Festlegung, wann und wie der Nachlassgegenstand an den Prälegar übertragen wird: nach Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts, nach Grundbucheintragung (GBG §94), nach Firmenbucheintrag (FBG §8) oder zu einem bestimmten Termin. Die Kosten der Übergabe (Grundbucheintragungsgebühr 1,1 % des Liegenschaftswerts nach GGG §26a, Grunderwerbsteuer nach GrEStG §7 für Erbschaften) sind zuzuordnen.
Eine vollständige und rechtlich geprüfte Vorlage für das Vorausvermächtnis nach österreichischem Recht finden Sie kostenlos auf forms-legal.com — angepasst an die aktuellen Anforderungen von ABGB, AußStrG und EuErbVO.
So füllen Sie Ihr Vorausvermächtnis Österreich aus
Das Vorausvermächtnis in Österreich füllen Sie in folgenden Schritten korrekt aus:
**Schritt 1: Nachlassübersicht erstellen** Erfassen Sie alle wesentlichen Nachlassgegenstände mit deren geschätzten Verkehrswerten. Liegenschaften: aktueller Verkehrswert (Sachverständigengutachten empfohlen). Unternehmen: Firmenwert (Ertragswert nach Unternehmensberatung). Bankguthaben: Kontostand. Wertpapiere: Kurswert. Dies ist Grundlage für die Pflichtteilsberechnung.
**Schritt 2: Pflichtteil berechnen** Ermitteln Sie die Pflichtteile aller Pflichtteilsberechtigten nach ABGB §§762–796. Formel: gesetzlicher Erbteil × ½ = Pflichtteil. Schenkungen der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall (an Dritte) bzw. zehn Jahre (an Erben) sind dem Nachlasswert hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbetrag §782 ABGB). Stellen Sie sicher, dass das Vorausvermächtnis die Pflichtteile nicht verletzt.
**Schritt 3: Begünstigten und Gegenstand festlegen** Benennen Sie den Prälegar mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis. Beschreiben Sie den Vermächtnisgegenstand präzise: bei Liegenschaften mit Einlagezahl und Katastralgemeinde aus dem Grundbuchsauszug des Bezirksgerichts.
**Schritt 4: Anrechnungs- und Ausgleichsregelung formulieren** Entscheiden Sie: Wird das Vorausvermächtnis auf den Erbteil angerechnet (§662 ABGB Regelfall) oder nicht? Bei Nichtanrechnung kann dies zu einem Pflichtteilsproblem führen. Formulieren Sie klar, wie ein allfälliger Überschusswert ausgeglichen wird.
**Schritt 5: Testamentsform wählen** Wählen Sie die Testamentsform: Für das Vorausvermächtnis empfiehlt sich das notarielle Testament beim Notar, da es im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert wird. Das eigenhändige Testament (vollständig handschriftlich) ist die kostengünstigste Variante, bietet aber keine Registrierung.
**Schritt 6: Notar aufsuchen** Bei komplexen Nachlüssen — insbesondere mit Liegenschaften, Unternehmen oder internationalen Elementen (EuErbVO) — empfiehlt sich die notarielle Errichtung. Der Notar berechnet die Gebühren nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) auf Basis des Nachlasswerts.
**Schritt 7: Registrierung und Aufbewahrung** Ein notarielles Testament wird automatisch im ONA registriert. Eigenhändige Testamente sollten beim Notar oder beim Bezirksgericht (§149 AußStrG) hinterlegt werden, damit sie im Todesfall vom Gerichtskommissär aufgefunden werden.
Rechtliche Anforderungen für Vorausvermächtnis Österreich
Folgende rechtliche Anforderungen gelten für das Vorausvermächtnis in Österreich nach ABGB §§647–663:
**Formvorschriften des Testaments:** Das Vorausvermächtnis muss in einem formgültigen Testament nach §§577–601 ABGB enthalten sein. Eigenhändiges Testament: vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben — kein maschinengeschriebener Teil erlaubt. Fremdhändiges Testament: drei gleichzeitig anwesende Zeugen (§579 ABGB), die die Testamentsurkunde als Zeugen mitunterzeichnen. Notarielles Testament: vor dem Notar nach §§55 ff. Notariatsordnung (NO) errichtet; Notar beurkundet die Erklärung des Erblassers.
**Testierfähigkeit:** Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig sein — volljährig (18 Jahre), geistig gesund, ohne Zwang oder arglistige Täuschung (§§564–568 ABGB). Beschränkt testierfähige Personen (z.B. Jugendliche ab 14 Jahren) können nur mit besonderer gerichtlicher Genehmigung testieren.
**Pflichtteilsrecht:** Auch das Vorausvermächtnis darf die Pflichtteile der pflichtteilsberechtigten Personen nicht unterschreiten. Nach ErbRÄG 2015 pflichtteilsberechtigt sind: Nachkommen (Kinder, Enkel) und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Wird der Pflichtteil verletzt, können Pflichtteilsberechtigte Ergänzungsansprüche geltend machen (§784 ABGB) oder — bei vorsätzlicher Verletzung — Erbschaftsanfechtung beim Bezirksgericht betreiben.
**EU-Erbrechtsverordnung:** Bei internationalem Sachverhalt (Erblasser hatte letzten gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland) gilt die EuErbVO Nr. 650/2012. Das Recht des Aufenthaltsstaats ist anzuwenden, sofern keine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts getroffen wurde (Art. 22 EuErbVO). Das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert die grenzüberschreitende Abwicklung.
**Grundbuch und Firmenbuch:** Enthält das Vorausvermächtnis Liegenschaften, ist nach Einantwortung die Eintragung im Grundbuch beim Bezirksgericht zwingend (§432 ABGB, §§21 ff. GBG). Bei GmbH-Anteilen muss der Firmenbucheintrag (FBG §8) aktualisiert werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Vorausvermächtnis Österreich
Folgende Fehler unterlaufen beim Vorausvermächtnis in Österreich häufig:
**1. Unzureichende Beschreibung des Vermächtnisgegenstands:** Ein Testament, das das Familienheim als "mein Haus" beschreibt, ohne Einlagezahl, Katastralgemeinde und Grundbuchsgericht anzugeben, führt zu Auslegungsstreitigkeiten beim Bezirksgericht. Der OGH hat wiederholt (z.B. OGH 2 Ob 145/20h) betont, dass Nachlassgegenstände im Testament eindeutig individualisiert sein müssen.
**2. Verletzung des Pflichtteils:** Erblasser überschätzen oft den Gesamtnachlasswert und unterschätzen die Pflichtteile. Wenn das Vorausvermächtnis den Löwenanteil des Nachlasses an einen Erben zuweist, können die anderen Pflichtteilsberechtigten Ergänzungsansprüche nach §784 ABGB geltend machen. Dies führt zu langwierigen Erbstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht.
**3. Fehlende Anrechnungsregelung:** Ohne ausdrückliche Regelung gilt §662 ABGB: Das Vorausvermächtnis wird auf den Erbteil angerechnet. Wer dies nicht will, muss es ausdrücklich im Testament festhalten — sonst entsteht nach dem Tod des Erblassers Streit über die Auslegung.
**4. Formfehler im Testament:** Ein Vorausvermächtnis in einem teilweise maschinengeschriebenen Testament, das eigenhändig sein sollte, ist nach §578 ABGB formungültig. Formfehler machen das gesamte Testament nichtig — einschließlich des Vorausvermächtnisses.
**5. Nichtberücksichtigung des Stundungsrechts:** Seit ErbRÄG 2015 kann der Erblasser nach §764 ABGB im Testament bestimmen, dass der Pflichtteil in bis zu fünf Jahresraten gestundet wird. Diese Möglichkeit nutzen Erblasser zu selten, obwohl sie insbesondere bei Unternehmensnachfolge die Liquiditätsbelastung des Prälegar erheblich reduziert.
**6. Vergessen der Registrierung:** Eigenhändige Testamente, die zu Hause aufbewahrt werden, werden vom Gerichtskommissär möglicherweise nicht aufgefunden. Hinterlegung beim Notar oder beim Bezirksgericht (§149 AußStrG) ist dringend empfohlen.
Quellen und Zitate
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Der Unterschied zwischen Vorausvermächtnis (Prälegat) und gewöhnlichem Vermächtnis (Legat) nach österreichischem ABGB liegt im Begünstigten: Ein gewöhnliches Vermächtnis nach §§535–546 ABGB richtet sich an eine Person, die nicht Erbe ist — etwa einen Freund oder Nachbarn. Das Vorausvermächtnis nach §§647–663 ABGB hingegen begünstigt einen Miterben und gewährt ihm eine bevorzugte Sachzuweisung vor der eigentlichen Erbteilung. Der Prälegatar erhält den Nachlassgegenstand vorrangig, bevor der restliche Nachlass nach Erbquoten aufgeteilt wird. Rechtlich bedeutsam: Beim gewöhnlichen Vermächtnis entsteht ein Anspruch des Legatar gegen die Erben (Schuldrechtsverhältnis), beim Vorausvermächtnis erhält der Erbe einen Sachvorteil im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens beim Bezirksgericht. Der OGH (Entscheidung 2 Ob 57/18k) hat klargestellt, dass das Vorausvermächtnis auch dann wirksam ist, wenn sein Wert den Erbteil übersteigt — dann entsteht aber ein Wertausgleichsanspruch der anderen Miterben. Das Verlassenschaftsverfahren läuft in beiden Fällen beim zuständigen Bezirksgericht als Außerstreitverfahren nach AußStrG §§143–185.
Das Vorausvermächtnis muss nicht zwingend in einem notariellen Testament enthalten sein — es genügt grundsätzlich ein formgültiges Testament nach ABGB §§577–601. Das eigenhändige Testament (holographisches Testament) muss vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein; jede maschinengeschriebene Zeile macht es formungültig (§578 ABGB). Das fremdhändige Testament (allographisches Testament) muss in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterzeichnet werden (§579 ABGB). Das notarielle Testament bietet den größten Schutz: Es wird vom Notar nach §§55 ff. Notariatsordnung (NO) beurkundet und im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert, sodass es vom Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht sicher aufgefunden wird. Bei komplexen Vorausvermächtnissen — insbesondere wenn Liegenschaften oder GmbH-Anteile betroffen sind — ist die notarielle Form wegen der Grundbuch- und Firmenbuchanforderungen (GBG, FBG) praktisch unumgänglich. Die Notargebühren richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) auf Basis des Nachlasswerts.
Ein Vorausvermächtnis verletzt den Pflichtteil anderer Erben dann, wenn der Gesamtnachlass nach Abzug des Prälegar-Werts nicht mehr ausreicht, um die Pflichtteile aller Pflichtteilsberechtigten zu decken. Nach ABGB §§762–796 (i.d.F. ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind seit 1.1.2017 ausschließlich Nachkommen (Kinder, Enkel im Wege des Eintrittsrechts) und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner — Eltern haben kein Pflichtteilsrecht mehr. Wird der Pflichtteil durch das Vorausvermächtnis verletzt, stehen den Betroffenen Ergänzungsansprüche nach §784 ABGB zu, die sie im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht oder im streitigen Verfahren vor dem Landesgericht geltend machen können. Der Erblasser kann nach §764 ABGB (Stundungsrecht, eingeführt durch ErbRÄG 2015) im Testament anordnen, dass der Pflichtteil in bis zu fünf Jahresraten zu zahlen ist, wenn die sofortige Zahlung das Unternehmen oder die Liegenschaft gefährden würde.
Nach §662 ABGB wird der Wert des Vorausvermächtnisses (Prälegar) grundsätzlich auf den Erbteil des begünstigten Miterben angerechnet, sofern der Erblasser keine abweichende Anordnung trifft. Die Anrechnung erfolgt so: Der Gesamtnachlass wird zunächst bewertet (aktive Nachlassgegenstände abzüglich Nachlassschulden). Danach wird der Wert des Vorausvermächtnisses vom Erbteil des Prälegar abgezogen. Übersteigt der Prälegar-Wert den Erbteil, muss der Prälegatar den Überschuss an die anderen Miterben ausgleichen — entweder durch Barzahlung oder durch Überlassung anderer Nachlassgegenstände. Will der Erblasser die Anrechnung ausschließen — also das Vorausvermächtnis als zusätzliche Zuwendung über den Erbteil hinaus gewähren — muss dies ausdrücklich im Testament formuliert sein. In diesem Fall ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten noch gedeckt sind. Der Gerichtskommissär (Notar) beim Bezirksgericht ist im Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§157–165 für die Ermittlung der Erbanteile zuständig und überwacht die korrekte Umsetzung des Vorausvermächtnisses.
Stirbt der begünstigte Miterbe (Prälegatar) vor dem Erblasser, so fällt das Vorausvermächtnis grundsätzlich weg — es ist an die Erbenstellung des Begünstigten geknüpft. Der betreffende Nachlassgegenstand fällt dann in den allgemeinen Nachlass und wird nach den Erbquoten aufgeteilt, sofern der Erblasser keine Substitutionsregelung (Nachvermächtnis nach §652 ABGB) getroffen hat. Mit einer Substitutionsklausel kann der Erblasser bestimmen, dass bei Vorversterben des Prälegar ein anderer Begünstigter an dessen Stelle tritt. Bei Liegenschaften sollte diese Eventualregelung im Testament besonders sorgfältig formuliert sein, da der Grundbucheintrag beim Bezirksgericht eine eindeutige Rechtsnachfolge erfordert (GBG §21). Das Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht (AußStrG §§157–165) klärt diese Fragen im Rahmen der Ermittlung der Erben. Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Testaments — idealerweise alle drei bis fünf Jahre — wird dringend empfohlen, um solche Konstellationen vorab zu berücksichtigen.
Ja, beim Erwerb einer Liegenschaft im Wege des Vorausvermächtnisses fällt Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987) an. Bei Erbfällen gilt jedoch ein begünstigter Stufensatz nach §7 Abs. 1 Z 2 GrEStG: Für den Wert bis €250.000 gilt 0,5 %; für den Wert von €250.001 bis €400.000 gilt 2 %; für alles darüber gilt 3,5 %. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert oder der Grundstückswert gemäß Grundstückswertverordnung (GrundStWV 2016), je nachdem welcher Wert maßgebend ist. Die Steuer wird in der Regel vom Notar im Rahmen der Einantwortung selbstberechnet und an das Finanzamt Österreich abgeführt (§11 GrEStG). Zusätzlich fällt eine Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 % des Liegenschaftswerts nach §26a GGG an. Da Österreich seit 1. August 2008 keine Erbschaftsteuer mehr erhebt, ist das Vorausvermächtnis einer Liegenschaft steuerlich günstiger als in vielen anderen EU-Ländern.
Das österreichische Vorausvermächtnis nach ABGB §§647–663 und das deutsche Vorausvermächtnis nach BGB §2150 sind rechtlich ähnliche Institute, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten: In Österreich ist das ABGB aus dem Jahr 1812 maßgebend — es ist das ältere der beiden Zivilgesetze. Die österreichischen Pflichtteile nach ABGB §§762–796 (i.d.F. ErbRÄG 2015) unterscheiden sich von den deutschen (BGB §§2303 ff.): In Österreich beträgt der Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils wie in Deutschland, doch sind seit ErbRÄG 2015 Eltern in Österreich nicht mehr pflichtteilsberechtigt — in Deutschland besteht ein Pflichtteilsrecht der Eltern weiterhin. Das Verlassenschaftsverfahren in Österreich erfolgt als Außerstreitverfahren (AußStrG) mit einem Gerichtskommissär (Notar) beim Bezirksgericht — in Deutschland führt das Nachlassgericht das Erbscheinsverfahren durch. Österreich hat keine Erbschaftsteuer mehr (abgeschafft 2008); Deutschland erhebt Erbschaftsteuer nach ErbStG. Das Europäische Nachlasszeugnis (EuErbVO Nr. 650/2012) erleichtert die gegenseitige Anerkennung in beiden Ländern.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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