Pflichtteilsvertrag Österreich
ABGB §§762–796 | ErbRÄG 2015 | Notariatsakt
PFLICHTTEILSVERTRAG
PFLICHTTEILSVERTRAG ([Vertragstyp])
abgeschlossen am [Vertragsdatum] vor dem/der unterfertigten Notar/Notarin als Notariatsakt gemäß §§52–90 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871)
§ 1 PARTEIEN
ERBLASSER: [Erblasser Name] Geboren am: [Erblasser Geburtsdatum] Wohnsitz: [Erblasser Wohnsitz] Staatsbürgerschaft: [Erblasser Staatsbürgerschaft] (im Folgenden: „Erblasser“)
PFLICHTTEILSBERECHTIGTER: [Pflichtteilsberechtigter Name] Geboren am: [Pflichtteilsberechtigter Geburtsdatum] Verwandtschaftsverhältnis: [Verwandtschaftsverhältnis] Wohnsitz: [Pflichtteilsberechtigter Wohnsitz] (im Folgenden: „Pflichtteilsberechtigter“)
§ 2 VORBEMERKUNG
Der Erblasser ist Eigentümer verschiedener Vermögenswerte. Der Pflichtteilsberechtigte wäre nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB, JGS Nr. 946/1811) — insbesondere §§730–761 (gesetzliche Erbfolge) und §§762–796 (Pflichtteil) — im Erbfall pflichtteilsberechtigt als [Verwandtschaftsverhältnis] des Erblassers.
Die Parteien schließen diesen Vertrag in der Absicht, die erbrechtliche Situation bereits zu Lebzeiten des Erblassers einvernehmlich zu regeln und den Nachlass künftig von Pflichtteilsforderungen zu entlasten.
§ 3 VERZICHT AUF DEN PFLICHTTEIL
Der Pflichtteilsberechtigte ([Pflichtteilsberechtigter Name]) verzichtet hiermit — [Verzichtsumfang] — auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nach ABGB §762 gegen den Erblasser und dessen Rechtsnachfolger.
Der Verzicht umfasst — [Ergänzungsansprüche] — auch Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ABGB §§781–787 (Schenkungsanrechnung) für Schenkungen innerhalb der gesetzlichen Fristen (2 Jahre an Dritte nach §782; 10 Jahre an Erben nach §783).
Erga-omnes-Wirkung: [Erga-omnes-Wirkung].
§ 4 GEGENLEISTUNG
Als Gegenleistung für diesen Verzicht verpflichtet sich der Erblasser zur folgenden Leistung: Art der Gegenleistung: [Abfindungsart]. Abfindungssumme: [Abfindungssumme].
Zahlungsmodalitäten: [Zahlungsmodalitäten]. Fälligkeit: [Fälligkeitsdatum]. Bei Ratenzahlung: Verzinsung der offenen Raten nach ABGB §1000 Abs. 1 mit 4 % p.a. ab Fälligkeit.
Stundungsrecht nach ABGB §765 n.F. (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015): Soweit die sofortige Zahlung den Bestand eines Unternehmens oder einer Liegenschaft im Nachlass gefährden würde, ist die Ratenzahlung auf maximal fünf Jahre zulässig. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarte Zahlungsregelung dem Schutz des Unternehmens- und Liegenschaftsbestands dient.
§ 5 SICHERHEITSLEISTUNG
Zur Sicherstellung der Abfindungszahlung verpflichtet sich der Erblasser bzw. der Erbe zur Bestellung einer geeigneten Sicherheit (Bürgschaft nach ABGB §§1346–1367 oder Pfandrecht nach ABGB §§447–471) für ausstehende Raten. Die Sicherheit ist binnen 14 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages zu erbringen.
§ 6 ANRECHNUNG VON VOREMPFÄNGEN
Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, sind nach ABGB §788 auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Die Parteien sind sich über den Umfang der anzurechnenden Vorempfänge einig und bestätigen, dass die vereinbarte Abfindungssumme unter Berücksichtigung aller Anrechnungsposten festgesetzt wurde.
§ 7 BESTÄTIGUNG DER GESCHÄFTSFÄHIGKEIT
Beide Parteien bestätigen, bei Abschluss dieses Vertrages voll geschäftsfähig gemäß ABGB §§21–24 zu sein und die Tragweite und Rechtsfolgen dieses Vertrages — insbesondere des unwiderruflichen Pflichtteilsverzichts — verstanden zu haben. Der Notar hat über sämtliche Rechtsfolgen dieses Notariatsakts belehrt.
§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht — insbesondere ABGB §§762–796 in der Fassung des ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr. 87/2015) — und ist als Notariatsakt nach §§52–90 der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) errichtet.
Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Bezirksgericht am Wohnsitz des Erblassers ([Erblasser Wohnsitz]), unbeschadet zwingender gesetzlicher Gerichtsstandsregelungen.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; Änderungen des Pflichtteilsverzichts selbst bedürfen der Form des Notariatsakts.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Erblasser
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Signature
Pflichtteilsberechtigter/e
________________
Signature
Notar/Notarin (Notariatsakt)
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Signature
Was ist Pflichtteilsvertrag Österreich?
Der Pflichtteilsvertrag ist ein nach ABGB §§762–796 (Pflichtteil) iVm ABGB §§551–576 (Letztwillige Verfügung) und ErbRÄG 2015 BGBl I Nr. 87/2015 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Pflichtteil nach ABGB §762 beträgt die Hälfte jenes Anteils, der dem Pflichtteilsberechtigten bei gesetzlicher Erbfolge zukäme. Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich seit der Reform durch das ErbRÄG 2015 (in Kraft ab 1. Jänner 2017) ausschließlich die Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel nach ABGB §761) und der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG, BGBl I Nr. 135/2009). Eltern des Erblassers sind seit dem ErbRÄG 2015 nicht mehr pflichtteilsberechtigt — dies unterscheidet das österreichische Recht klar vom deutschen Erbrecht nach §§2303 ff. BGB.
Der Pflichtteilsverzichtsvertrag muss nach ABGB §551 Abs. 2 in Verbindung mit der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) in der Form eines Notariatsaktes geschlossen werden. Ein bloß schriftlicher Verzicht ohne notarielle Beurkundung ist nach österreichischem Recht unwirksam — der OGH hat dies in zahlreichen Entscheidungen (zuletzt etwa OGH 2 Ob 1/23p) bestätigt. Das Bezirksgericht (Abhandlungsgericht) wird im Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§165–185 einen formlosen Pflichtteilsverzicht nicht als wirksam behandeln.
Ein Pflichtteilsabfindungsvertrag hingegen regelt die Erfüllung eines bereits dem Grunde nach feststehenden Pflichtteilsanspruchs durch Zahlung eines Geldbetrags, die Übertragung von Vermögenswerten oder durch eine Kombination beider Leistungen. Er setzt den Erbfall (Tod des Erblassers) voraus und wird zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten abgeschlossen. Auch hier empfiehlt die österreichische Rechtspraxis eine notarielle Beurkundung, um spätere Streitigkeiten vor dem Landesgericht oder Bezirksgericht zu vermeiden.
Besondere Bedeutung hat der Pflichtteilsvertrag im Kontext der Unternehmensnachfolge: Soll ein Familienbetrieb (GmbH oder eingetragener Unternehmer e.U. nach UGB §17 ff.) auf einen bestimmten Erben übergehen, müssen die übrigen Kinder als Pflichtteilsberechtigte abgefunden werden, ohne dass der Betrieb liquidiert werden muss. Das Stundungsrecht nach ABGB §765 n.F. (ErbRÄG 2015) erlaubt dem Erblasser, im Testament anzuordnen, dass Pflichtteilszahlungen in Raten über bis zu fünf Jahre erbracht werden dürfen, wenn andernfalls der Bestand des Unternehmens oder einer Liegenschaft gefährdet wäre. Der Pflichtteilsvertrag kann diese Stundungsanordnung ergänzen und die konkreten Zahlungsmodalitäten festlegen.
Die Pflichtteilsquote berechnet sich nach ABGB §762 als Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Bei zwei Kindern des Erblassers (gesetzliche Erbquote je 1/2) beträgt der Pflichtteil jedes Kindes 1/4 des Nachlasses. Besteht der Nachlass aus einem Unternehmen im Wert von EUR 2.000.000, schuldet der Alleinerbe jedem Pflichtteilsberechtigten EUR 500.000 — ein Betrag, der ohne vorab getroffene Vereinbarungen zur Liquidation des Unternehmens zwingen kann. Der Pflichtteilsvertrag schafft hier Planungssicherheit, indem er die Ansprüche schon zu Lebzeiten des Erblassers bindend regelt.
Seit dem ErbRÄG 2015 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den Pflichtteil zu stunden (ABGB §765) und unter bestimmten Voraussetzungen zu mindern (ABGB §776). Der Pflichtteilsverzichtsvertrag ergänzt diese gesetzlichen Instrumente durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Pflichtteilsberechtigten selbst, die eine rechtsverbindliche und unwiderrufliche Lösung schafft. Der Österreichischen Notariatskammer zufolge werden in Österreich jährlich mehrere tausend Pflichtteilsverzichtsverträge beurkundet — besonders häufig im Zuge von Unternehmensübergaben nach dem NEUFÖG (Bundesgesetz zur Neugründungsförderung, BGBl I Nr. 106/1999) und bei Liegenschaftsübertragungen nach GBG.
Abgrenzung zum deutschen Pflichtteilsverzicht: Im Unterschied zum deutschen Recht (§§2346–2352 BGB) kennt das österreichische Recht eine strenge Unterscheidung zwischen Pflichtteilsverzicht (ABGB §551 Abs. 2) und Erbverzicht (ABGB §551 Abs. 1). Der österreichische Erbverzicht erstreckt sich automatisch auch auf den Pflichtteil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Wer eine differenzierte Regelung wünscht, muss dies ausdrücklich im Notariatsakt festhalten.
Praktische Bedeutung in Zahlen: Nach Angaben der Österreichischen Notariatskammer werden in Österreich jährlich rund 30.000 Verlassenschaftsverfahren vor Bezirksgerichten abgehandelt. In rund 15% dieser Verfahren werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht oder streitig gestellt. Pflichtteilsverzichtsverträge und Pflichtteilsabfindungsverträge vermeiden in der Mehrzahl der Fälle kostspielige Prozesse vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht. Die durchschnittliche Verfahrensdauer eines streitigen Pflichtteilsprozesses vor dem Bezirksgericht beträgt in Österreich 18 bis 36 Monate. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag hingegen wird in einem einzigen Notariatstermin errichtet und entfaltet sofortige Rechtswirkung. Österreich kennt im ABGB keine gesonderte Regelung für den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht außerhalb des Notariatsakts — die strenge Formvorschrift des §551 Abs. 2 ABGB schützt Pflichtteilsberechtigte vor übereilten Entscheidungen und stellt sicher, dass jede Partei umfassend über die Rechtsfolgen belehrt wird.
Wann brauchen Sie Pflichtteilsvertrag Österreich?
Ein Pflichtteilsvertrag in Österreich wird in folgenden Situationen benötigt:
Vorweggenommene Erbfolge und Unternehmensnachfolge: Wenn Eltern ihr Vermögen oder ihren Betrieb schon zu Lebzeiten auf bestimmte Kinder übertragen möchten, können sie mit den übrigen Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen, um späteren Pflichtteilsforderungen nach ABGB §§781–787 (Schenkungsanrechnung) vorzubeugen. Ohne einen solchen Vertrag müssen alle Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod in die Pflichtteilsbasis eingerechnet werden.
Einteilung des Immobilienvermögens: Übertragungen von Liegenschaften, die ins Grundbuch (Grundbuch nach GBG, BGBl Nr. 39/1955) einzutragen sind, lösen häufig Pflichtteilsansprüche aus. Durch einen gleichzeitig abgeschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrag kann die übertragende Partei sicherstellen, dass die Übertragung nicht nachträglich durch Pflichtteilsansprüche der anderen Kinder belastet wird.
Nach einem Erbfall zur raschen Abwicklung: Ist ein Pflichtteilsberechtigter bereit, seinen Anspruch gegen Zahlung einer Abfindungssumme aufzugeben, ermöglicht der Pflichtteilsabfindungsvertrag eine rasche Einigung im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht (Gerichtskommissär, Notar nach GKG), ohne einen jahrelangen Pflichtteilsprozess führen zu müssen.
Bei Pflichtteilsminderung durch Testament: Das ErbRÄG 2015 hat die Pflichtteilsminderung (ABGB §776 n.F.) eingeführt: Der Erblasser kann den Pflichtteil auf die Hälfte herabsetzen, wenn ein Naheverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem über einen längeren Zeitraum gefehlt hat (objektive Entfremdung). Ein begleitender Pflichtteilsverzicht des Betroffenen schafft Rechtssicherheit.
Bei Familienstreitigkeiten und Mediation: Im Rahmen von außergerichtlichen Mediationsverfahren nach dem Zivilrechts-Mediationsgesetz (ZivMediatG, BGBl I Nr. 29/2003) können Familienstreitigkeiten über Erbschaften durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsvertrag beendet werden.
Bei internationalen Erbfällen: Wenn ein österreichischer Staatsbürger im Ausland lebt oder umgekehrt, bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012) das anwendbare Erbstatut. Liegt das Erbstatut in Österreich, gilt das österreichische Pflichtteilsrecht vollständig — ein Pflichtteilsvertrag nach österreichischem Recht ist dann erforderlich.
Bei Schenkungen von Liegenschaften oder Unternehmensanteilen: Schenkungen unter Lebenden werden nach ABGB §782 bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgten (bei Schenkungen an Nichtpflichtteilsberechtigte) bzw. ohne Zeitbeschränkung (bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte selbst). Ein vorausschauender Pflichtteilsverzichtsvertrag verhindert, dass solche Schenkungen die Pflichtteilsbasis erhöhen und zu späteren Forderungen führen.
Bei Patchwork-Familien: Wenn der Erblasser eine neue Ehe eingeht und Kinder aus erster Ehe pflichtteilsberechtigt sind, kann durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag die Nachfolge so geregelt werden, dass der neue Ehegatte oder die gemeinsamen Kinder nicht durch Pflichtteilsansprüche belastet werden. Die österreichische Rechtsprechung des OGH (vgl. OGH 2 Ob 51/18v) bestätigt die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen.
Zur Vermeidung von Erbschaftsstreitigkeiten: Pflichtteilsprozesse vor dem Landesgericht können mehrere Jahre dauern und Kosten in fünfstelliger Höhe verursachen. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag schafft schon zu Lebzeiten des Erblassers Rechtssicherheit und verhindert Streitigkeiten im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht nach AußStrG §§105, 165. Bei internationalen Erbfällen innerhalb der EU bestimmt die EuErbVO (EU Nr. 650/2012) Art. 22 das anwendbare Erbstatut — ein österreichischer Pflichtteilsverzicht ist dann auch grenzüberschreitend bindend, wenn österreichisches Erbrecht gewählt wurde.
Bei Vorversterbensklauseln in Unternehmensnachfolgeplänen: In Unternehmensnachfolgeplänen, die über ABGB §§611 ff. (Schenkung auf den Todesfall) oder die Übertragung von GmbH-Anteilen nach GmbHG §76 strukturiert sind, werden Pflichtteilsverzichtsverträge als essenzieller Baustein eingesetzt, um Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ABGB §§781–787 für zurückliegende 10 Jahre auszuschließen und eine reibungslose Übergabe zu gewährleisten. Im Rahmen der Gütergemeinschaft nach ABGB §§1233 ff. kann ein Pflichtteilsverzichtsvertrag auch dazu dienen, Unklarheiten über das Zusammenspiel von ehelichem Güterrecht und Erbrecht zu beseitigen. Da der überlebende Ehegatte nach österreichischem Recht sowohl eheliches Erbrecht (ABGB §757) als auch einen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, empfehlen österreichische Notare, beide Rechtsbereiche in einem einzigen Notariatsakt zu regeln.
Was gehört in Ihr Pflichtteilsvertrag Österreich?
Ein wirksamer Pflichtteilsvertrag in Österreich nach ABGB §§762–796 und ErbRÄG 2015 muss folgende Kernelemente enthalten. Die Vorlage auf forms-legal.com bietet eine vollständig strukturierte Grundlage für alle Vertragsabschnitte.
Parteien und Legitimation: Vollständige Identifikation des Erblassers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft) und des oder der Pflichtteilsberechtigten (Verwandtschaftsverhältnis, Geburtsdatum). Bei gesetzlichen Vertretern von Minderjährigen nach ABGB §§167, 192 ist die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts (Bezirksgericht) nach ABGB §167 Abs. 3 einzuholen.
Gegenstand des Verzichts: Klare Bezeichnung, ob der Verzicht den gesamten Pflichtteil oder nur einen Teil davon (quotaler Verzicht) umfasst. Ob auch zukünftige Pflichtteilsminderungsansprüche nach ABGB §776 und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ABGB §§781–787 (Schenkungsanrechnung) einbezogen sind. Ob sich der Verzicht auch auf den Nachkommen des Verzichtenden erstreckt (sog. erga-omnes-Wirkung nach ABGB §551 Abs. 2).
Gegenleistung (Abfindungszahlung): Festlegung der vereinbarten Abfindungssumme in EUR mit konkretem Zahlungszeitpunkt und Zahlungsmodalitäten (Einmalzahlung, Ratenzahlung mit Verzinsung nach ABGB §1000 Abs. 1). Übergabe von Vermögenswerten als Gegenleistung (Liegenschaft, GmbH-Anteile — Anteilsabtretung nach GmbHG §76) mit Bewertung und allfälliger Anrechnung auf Pflichtteil.
Stundungsklausel (ErbRÄG 2015): Falls ein Unternehmen oder eine Liegenschaft betroffen ist, Aufnahme der Stundungsvereinbarung nach ABGB §765 n.F. mit maximal 5-jährigen Ratenzahlungen und Zinsen nach ABGB §1000 Abs. 1 (4 % p.a.). Sicherheitsleistungen (Bürgschaft nach ABGB §§1346–1367 oder Pfandrecht nach ABGB §§447–471) für ausstehende Ratenzahlungen.
Notarielle Form (zwingendes Formerfordnis): Der Pflichtteilsverzichtsvertrag ist nur als Notariatsakt nach NO §§52–90 wirksam. Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit aller Beteiligten nach ABGB §§21–24 und belehrt über die Rechtsfolgen. Kosten: Notargebühr nach Notariatstarifgesetz (NTG) — richtet sich nach dem Wert des Pflichtteils.
Geltungsbereich und Ausnahmen: Ausdrückliche Klarstellung, dass Schenkungen, die außerhalb des Pflichtteilsverzichts liegen (z.B. Unterhaltsleistungen, Ausstattung nach ABGB §1220), nicht vom Verzicht erfasst sind. Klausel über die Anrechnung bereits erhaltener Vorempfänge nach ABGB §788.
Auflösende Bedingungen und Widerrufsklauseln: Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht, falls die Gegenleistung nicht erbracht wird (auflösende Bedingung nach ABGB §696 ff.). Ausschluss eines Widerrufs des Verzichts durch den Erblasser nach vollständiger Zahlung der Abfindung.
Gerichtsstand und anwendbares Recht: Zuständiges Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers nach AußStrG §105). Verweis auf österreichisches Erbrecht (ABGB und ErbRÄG 2015) als maßgebliches Erbstatut. Bei internationalen Sachverhalten: Rechtswahl nach EuErbVO Art. 22.
Vorbehalt von Pflichtteilsrechten: Klare Formulierung, welche Rechte vom Verzicht ausgenommen bleiben. Ausdrückliche Regelung des Schicksals des Pflichtteils bei Vorversterben des Verzichtenden (erlischt der Verzicht, oder gilt er auch für Nachkommen des Verzichtenden nach ABGB §551 Abs. 2).
Grundbuchsvormerkung bei Liegenschaften: Wird eine Liegenschaft als Gegenleistung übertragen, ist die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch (GBG §8) ein wesentliches Kernelement. Das Grundbuchgericht (zuständiges Bezirksgericht nach GBG §1) nimmt die Eintragung auf Antrag des Notars vor. Aufgrund des Konstitutivprinzips nach ABGB §431 geht das Eigentumsrecht erst mit Eintragung im Grundbuch über — vor der Eintragung hat der Erwerber nur ein schuldrechtliches Anwartschaftsrecht.
Steuerklauseln und Kostentragung: Festlegung, wer die Notargebühren nach NTG (Notariatstarifgesetz), die Grunderwerbsteuer nach GrEStG §7 (zwischen nahen Angehörigen: Dreifacher Einheitswert x 3,5%) und die Gerichtsgebühren nach GGG §26 (Eintragungsgebühr 1,1% des Kaufpreises) trägt. Bei Unternehmensübertragungen: Klausel zu allfälliger Kapitalertragsteuer (KESt 27,5% gemäß EStG §27).
Wertsicherungsklausel: Da Pflichtteilsvertraege auf Jahrzehnte hinaus wirken können, empfiehlt sich eine Wertsicherungsklausel, die die Abfindungssumme an den Verbraucherpreisindex des Österreichischen Statistischen Zentralamts (Statistik Austria) koppelt. So wird sichergestellt, dass die Kaufkraft der vereinbarten Abfindung über die Zeit erhalten bleibt und kein Anfechtungsrisiko wegen laesio enormis (ABGB §934) entsteht.
Konfliktlösung und Gerichtsstand: Vereinbarung des Gerichtsstands des letzten Wohnsitzes des Erblassers (AußStrG §105) sowie einer außergerichtlichen Mediationsklausel nach ZivMediatG (BGBl I Nr. 29/2003) für zukünftige Streitigkeiten. Bei internationalen Sachverhalten: Schiedsklausel nach den Regeln der Österreichischen Schiedsordnung (ArbSch 2014).
Registrierung in der Notariatsdatenbank: Pflichtteilsverzichtsverträge können seit 2016 im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (OTR) hinterlegt werden. Dies erleichtert das Auffinden des Dokuments im Erbfall erheblich, da das Verlassenschaftsgericht bei jedem Verfahren eine Abfrage im OTR vornimmt. Die Registrierung kostet ca. EUR 20 und ist dringend empfohlen.
Beilagen zum Notariatsakt: Checkliste der beizulegenden Unterlagen: (1) Kopie des Reisepasses aller Beteiligten, (2) Geburtsurkunde des Pflichtteilsberechtigten, (3) Heiratsurkunde (wenn Ehegatte als Pflichtteilsberechtigter), (4) Grundbuchauszug für betroffene Liegenschaften (aktuell, justiz.gv.at), (5) Firmenbuchauszug bei GmbH-Anteilen (firmenbuch.at), (6) Bewertungsgutachten (Liegenschaft, Unternehmen — Sachverständiger nach SDG §2), (7) Steuerberatungsnachweis über GrEStG-Konsequenzen.
Dokumentationsklausel: Der Pflichtteilsvertrag sollte eine ausdrückliche Klausel enthalten, dass beide Parteien rechtsanwaltlich oder notariell beraten wurden und vollständig über die Rechtsfolgen des Verzichts informiert sind. Dies schützt vor späteren Anfechtungsversuchen wegen Irrtums (ABGB §871) oder List (ABGB §870). Übergangsregelungen ErbRÄG 2015: Das ErbRÄG 2015 ist auf Erbfälle ab 1. Jänner 2017 anwendbar. Pflichtteilsverzichtsverträge, die vor dem 1. Jänner 2017 abgeschlossen wurden, richten sich nach dem alten Recht (ABGB in der Fassung vor ErbRÄG 2015). Die wichtigsten Unterschiede betreffen den Pflichtteilskreis (Eltern waren früher pflichtteilsberechtigt), die Schenkungsanrechnung (Fristen und Berechnung) und das Stundungsrecht (§765 n.F. existierte nicht im alten Recht). Lassen Sie ältere Verzichtsverträge durch einen Notar auf ihre Wirksamkeit nach dem neuen Recht überprüfen. Bei Unklarheiten zur Berechnung des Pflichtteils empfiehlt sich die Nutzung des Berechnungsformulars at-erb-und-pflichtteilsberechnung auf forms-legal.com.
So füllen Sie Ihr Pflichtteilsvertrag Österreich aus
Das Formular für den Pflichtteilsvertrag in Österreich wird nach folgendem Schema ausgefüllt:
Schritt 1: Vertragsart wählen. Entscheiden Sie zunächst, ob Sie einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu Lebzeiten des Erblassers oder einen Pflichtteilsabfindungsvertrag nach dem Erbfall abschließen möchten. Beim Pflichtteilsverzichtsvertrag muss der Erblasser noch leben und voll geschäftsfähig nach ABGB §§21–24 sein.
Schritt 2: Parteien vollständig eintragen. Tragen Sie alle Daten des Erblassers ein: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnsitz (Bezirk, Bundesland), österreichische Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel. Tragen Sie für jeden Pflichtteilsberechtigten das Verwandtschaftsverhältnis (Kind 1. Parentel nach ABGB §732, Ehegatte nach ABGB §757), den vollständigen Namen und das Geburtsdatum ein. Bei minderjährigen Pflichtteilsberechtigten (unter 18 Jahren): gesetzliche Vertreter (Elternteil oder Kurator) eintragen; pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nach ABGB §167 Abs. 3 ist einzuholen.
Schritt 3: Gegenstand des Verzichts präzise formulieren. Definieren Sie klar, ob der Verzicht den gesamten Pflichtteil oder nur einen quotalen Teil umfasst. Entscheiden Sie, ob Schenkungsergänzungsansprüche nach ABGB §§781–787 einbezogen sind — dies empfiehlt sich bei Übertragungen von Immobilien. Falls vorhanden: Erga-omnes-Klausel aufnehmen, die auch die Nachkommen des Verzichtenden bindet.
Schritt 4: Abfindungssumme berechnen und eintragen. Nutzen Sie als Grundlage die Erb- und Pflichtteilsberechnung nach ABGB §§730–796. Tragen Sie die vereinbarte Abfindungssumme in EUR ein (Betrag, Zahlungsdatum oder Zahlungsplan). Bei Sachleistungen: Bewertung der Liegenschaft durch ein Sachverständigengutachten einholen; Wert in EUR eintragen.
Schritt 5: Stundungsklausel aufnehmen (wenn relevant). Falls ein Unternehmen (GmbH, e.U.) oder eine Liegenschaft im Mittelpunkt steht: Formulieren Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung mit maximal 5 Jahresraten und 4 % Verzugszinsen nach ABGB §1000 Abs. 1. Vereinbaren Sie eine Sicherheit (Bürgschaft nach ABGB §§1346–1367 oder Hypothek nach ABGB §§447–471).
Schritt 6: Zum Notar. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag muss als Notariatsakt nach NO §§52–90 errichtet werden. Bringen Sie mit: aktuelle Lichtbildausweise aller Beteiligten, aktuellen Grundbuchauszug (falls Liegenschaft betroffen, justiz.gv.at), aktuellen Firmenbuchauszug (falls GmbH-Anteile betroffen, firmenbuch.at), Pflichtteilsberechnungsformular, Sachverständigengutachten über Liegenschaftswert.
Schritt 7: Im Verlassenschaftsverfahren vorlegen. Nach dem Tod des Erblassers legen Sie dem Gerichtskommissär (Notar als Beauftragte des Bezirksgerichts nach GKG §1) den Pflichtteilsverzichtsvertrag vor. Er wird im Verlassenschaftsakt (AußStrG §§165–185) berücksichtigt und beeinflusst die Einantwortungsentscheidung des Bezirksgerichts.
Schritt 8: Notartermin vorbereiten. Vereinbaren Sie einen Termin beim österreichischen Notar Ihrer Wahl (Notarsuche unter notar.at). Bringen Sie mit: aktuelle Reisepässe aller Parteien, Geburtsurkunden der Pflichtteilsberechtigten, aktuellen Grundbuchauszug (justiz.gv.at) bei Liegenschaften, aktuellen Firmenbuchauszug (firmenbuch.at) bei GmbH-Anteilen, und das Berechnungsformular für den Pflichtteilswert.
Schritt 9: Beurkundung durch den Notar. Der Notar liest den Notariatsakt allen Beteiligten vor, klärt offene Fragen und belehrt über die Rechtsfolgen (Unwiderruflichkeit des Verzichts nach erfolgter Zahlung, Formunwirksamkeit bei fehlendem Notariatsakt, steuerliche Konsequenzen nach GrEStG und GGG). Alle Parteien unterschreiben persönlich in Gegenwart des Notars (NO §§52 ff.).
Schritt 10: Ausfertigung aufbewahren und im Erbfall vorlegen. Bewahren Sie die notarielle Ausfertigung des Pflichtteilsverzichtsvertrages sicher auf — im Original und als beglaubigte Kopie. Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Erblassers ist das Original dem Gerichtskommissär (Notar als beauftragter Sachverständiger des Bezirksgerichts nach GKG §1) vorzulegen. Seit 2016 können Notare Willenserklärungen auch im Österreichischen Testamentsregister (OTR) der Österreichischen Notariatskammer hinterlegen.
Ergänzungshinweis: Wenn Sie das Formular auf forms-legal.com ausfüllen, werden alle eingegebenen Daten automatisch in das Dokument eingesetzt. Das fertige Dokument können Sie als PDF herunterladen und Ihrem Notar als Ausgangsentwurf vorlegen. Der Notar erstellt daraus den rechtswirksamen Notariatsakt nach NO §§52 ff.
Rechtliche Anforderungen für Pflichtteilsvertrag Österreich
Der Pflichtteilsvertrag in Österreich unterliegt zwingenden formellen und materiellen Anforderungen nach ABGB und ErbRÄG 2015.
Zwingendes Notariatsformerfordernis: Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag zu Lebzeiten des Erblassers ist nach österreichischer Rechtslage (ABGB §551 Abs. 2 iVm NO §§52–90) nur als Notariatsakt wirksam. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) wiederholt bestätigt. Mangelnde Notariatsbeurkundung führt zur absoluten Nichtigkeit des Verzichts — das Bezirksgericht im Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §168 wird einen formunwirksamen Verzicht nicht anerkennen.
Geschäftsfähigkeit der Beteiligten: Alle Parteien müssen voll geschäftsfähig sein (ABGB §21: Vollendung des 18. Lebensjahres, keine Sachwalterschaft nach ErwSchG BGBl I Nr. 59/2017). Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit (Minderjährige, Menschen mit Behinderungen unter Erwachsenenschutz) ist die Zustimmung des zuständigen Bezirksgerichts als Pflegschaftsgericht nach ABGB §167 Abs. 3 erforderlich — der Verzicht eines Minderjährigen ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist nichtig.
Kausalität der Gegenleistung: Ein unentgeltlicher Pflichtteilsverzicht ist zwar nach österreichischer Rechtsprechung grundsätzlich möglich, aber in der Praxis heikel. Ist keine oder eine völlig inadäquate Gegenleistung vereinbart, kann der Pflichtteilsverzicht unter dem Gesichtspunkt des Verkürzungsrechts (laesio enormis, ABGB §934) oder der Sittenwidrigkeit (ABGB §879) anfechtbar sein.
Pflichtteilsminderung nach ErbRÄG 2015: Der Erblasser kann nach ABGB §776 n.F. den Pflichtteil auf die Hälfte mindern, wenn über einen längeren Zeitraum kein Naheverhältnis zum Pflichtteilsberechtigten bestand. Die Minderungsklausel muss im Testament angeordnet werden — sie kann nicht durch privatschriftliche Erklärung außerhalb eines Notariatsakts oder Testaments erfolgen.
EU-Erbrechtsverordnung und grenzüberschreitende Aspekte: Bei österreichischen Staatsbürgern mit gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland oder umgekehrt bestimmt die EuErbVO (EU Nr. 650/2012) das anwendbare Erbstatut. Nach Art. 22 EuErbVO können EU-Bürger das Recht ihres Heimatstaats für die gesamte Erbschaft wählen — dies beeinflusst, welches Pflichtteilsrecht gilt. Ein österreichischer Notar ist verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen.
Steuerliche Aspekte: Österreich hat die Erbschaft- und Schenkungssteuer ab 1. August 2008 abgeschafft (ErbStG aufgehoben). Eine Grunderwerbsteuer (GrEStG §7) fällt bei der Übertragung von Liegenschaften als Abfindungsleistung an — zwischen nahen Angehörigen zum begünstigten Steuersatz (Dreifacher Einheitswert × 3,5 %, in der Praxis sehr niedrig). Beim Erwerb durch Erbschaft fällt eine Eintragungsgebühr von 1,1 % des Kaufpreises nach GGG §26 an.
Notarielle Beurkundungspflicht im Detail: Der Notariatsakt nach NO §§52 ff. setzt voraus, dass der Notar persönlich alle Beteiligten identifiziert (Lichtbildausweis nach AusweisG), die Geschäftsfähigkeit prüft (ABGB §§21–24, ErwSchG) und alle Parteien persönlich erscheinen. Eine Vollmacht zur Unterzeichnung ist nach herrschender Lehre und OGH-Rechtsprechung (vgl. OGH 1 Ob 230/98h) grundsätzlich unzulässig. Eine Beurkundung im Ausland muss dem österreichischen Formerfordernis entsprechen und mit Apostille nach dem Haager Apostillenübereinkommen (BGBl Nr. 6/1968) versehen werden.
Anrechenbarkeit von Vorempfängen: Nach ABGB §§788–791 (ErbRÄG 2015) sind Schenkungen und Vorempfänge der Kinder bei der Erbteilung anzurechnen, sofern der Erblasser dies im Testament angeordnet hat oder eine Vereinbarung getroffen wurde. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag sollte ausdrücklich regeln, ob die geleistete Abfindungszahlung auf zukünftige Erbteile angerechnet werden soll, um Doppelberücksichtigungen zu vermeiden.
Häufige Fehler bei Ihrem Pflichtteilsvertrag Österreich
Bei der Errichtung von Pflichtteilsverträgen in Österreich treten folgende Fehler regelmäßig auf:
Formfehler — kein Notariatsakt: Der häufigste und fatalste Fehler ist der Abschluss eines Pflichtteilsverzichts ohne notarielle Beurkundung. Ein einfacher schriftlicher Vertrag, auch mit Unterschriften beider Seiten, ist nach österreichischem Recht nichtig (ABGB §551 Abs. 2 iVm NO §52 ff.). Im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht wird ein solcher Verzicht nicht anerkannt, und der Pflichtteilsberechtigte kann seinen vollen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Fehlende pflegschaftsgerichtliche Genehmigung bei Minderjährigen: Ist ein Pflichtteilsberechtigter noch minderjährig (unter 18 Jahren nach ABGB §21) oder steht unter Erwachsenenschutz (ErwSchG BGBl I Nr. 59/2017), muss das zuständige Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht dem Verzicht zustimmen (ABGB §167 Abs. 3). Unterbleibt diese Genehmigung, ist der Verzicht absolut nichtig — auch wenn der Notar ihn beurkundet hat, da der Notar auf die gerichtliche Genehmigung vertrauen muss.
Unklare Abgrenzung des Verzichtsgegenstands: Viele Pflichtteilsverzichtsverträge regeln nicht ausdrücklich, ob Schenkungsergänzungsansprüche nach ABGB §§781–787 einbezogen sind. Fehlt diese Klarstellung, kann der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers trotz Verzichts Ergänzungsansprüche wegen Schenkungen der letzten 10 Jahre geltend machen — der Verzicht wirkt dann nur auf den „ordentlichen" Pflichtteil, nicht auf den Ergänzungsanspruch.
Keine Sicherstellung bei Ratenzahlung: Wenn eine Abfindungssumme in Raten gezahlt wird, ohne dass eine Sicherheit (Bürgschaft nach ABGB §§1346–1367, Hypothek nach ABGB §§447–471 oder Garantie einer österreichischen Bank) vereinbart wird, trägt der Pflichtteilsberechtigte das volle Insolvenzrisiko der zahlungspflichtigen Partei. Fällt die Gegenleistung aus, ist der Pflichtteilsverzicht durch Irrtumsanfechtung nach ABGB §871 oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (ABGB §901) anfechtbar.
Ignorierung der Steuerfolgen bei Sachleistungen: Wird eine Liegenschaft als Abfindungsleistung übertragen, löst dies Grunderwerbsteuer (GrEStG §7) und eine Eintragungsgebühr nach GGG §26 aus. Wer diese Kosten nicht im Voraus kalkuliert, unterschätzt den tatsächlichen Gesamtaufwand der Abfindung. Eine steuerliche Beratung durch einen Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater nach WTBG, BGBl I Nr. 58/1999) ist vor Abschluss des Vertrags unbedingt zu empfehlen.
Verzicht ohne ausreichende Gegenleistung — laesio enormis: Wenn die vereinbarte Abfindungssumme weniger als die Hälfte des tatsächlichen Pflichtteilswerts beträgt (Verkürzung über die Hälfte, ABGB §934), kann der Pflichtteilsberechtigte den Vertrag wegen laesio enormis anfechten. Schützend wirkt eine professionelle Pflichtteilsberechnung durch einen Notar oder Wirtschaftstreuhänder (WTBG, BGBl I Nr. 58/1999) vor Vertragsabschluss.
Kein Verweis auf die aktuelle Fassung des ABGB: Pflichtteilsverträge, die auf Bestimmungen vor dem ErbRÄG 2015 verweisen, können zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Das ErbRÄG 2015 hat die Pflichtteilsanrechnung, den Pflichtteilskreis und das Stundungsrecht grundlegend reformiert. Achten Sie darauf, dass der Notar die aktuelle Fassung des ABGB (idF ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015, in Kraft ab 1. Jänner 2017) zitiert.
Fehlende Wertsicherungsklausel bei Ratenzahlungen: Ratenzahlungsvereinbarungen ohne Inflationsanpassung verlieren über die Jahre an Kaufkraft. Eine Wertsicherungsklausel, die an den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria gekoppelt ist, schützt den Pflichtteilsberechtigten vor einer schleichenden Entwertung seiner Abfindungsansprüche.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §551 Abs. 2 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Nein — ein Pflichtteilsverzichtsvertrag, der zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen wird, ist in Österreich nur als Notariatsakt nach §§52–90 der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) gültig. Dies ergibt sich aus ABGB §551 Abs. 2, der für alle vertraglichen Verfügungen über den Pflichtteil vor dem Erbfall die Form des Notariatsakts vorschreibt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Rechtslage in mehreren Entscheidungen bestätigt, zuletzt im Zusammenhang mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015). Ein bloß schriftlicher Verzicht, auch wenn er von beiden Seiten unterschrieben und von einem Anwalt beglaubigt ist, ist absolut nichtig und wird vom Bezirksgericht im Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG nicht anerkannt. Der Pflichtteilsberechtigte kann trotz eines formlosen Verzichts seinen vollen Pflichtteilsanspruch nach ABGB §762 geltend machen. Die Notargebühr für die Beurkundung richtet sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) und bemisst sich nach dem Wert des Pflichtteils.
Nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015), das ab 1. Jänner 2017 gilt, sind in Österreich pflichtteilsberechtigt: (1) Nachkommen des Erblassers — also Kinder (ABGB §732), Enkel und weitere Abkömmlinge im Wege des Eintrittsrechts; (2) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG, BGBl I Nr. 135/2009). Eltern des Erblassers verloren durch das ErbRÄG 2015 ihr Pflichtteilsrecht mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 — dies ist ein fundamentaler Unterschied zum deutschen Recht (§§2303 Abs. 2 BGB), wo Eltern nach wie vor pflichtteilsberechtigt sind. Lebensgefährten haben in Österreich kein gesetzliches Pflichtteilsrecht; sie müssen durch Testament oder Legat berücksichtigt werden. Der Pflichtteil beträgt nach ABGB §762 stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteil in Österreich beträgt nach ABGB §762 die Hälfte jenes Anteils, den der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge (Intestaterbfolge) erhalten würde. Die Berechnungsgrundlage (Pflichtteilsbasis) setzt sich zusammen aus: Reinnachlass (Aktiva minus Passiva am Todestag), zuzüglich Hinzurechnungsbeträge (Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 2 Jahren an Dritte nach ABGB §782 bzw. in den letzten 10 Jahren an Erben und Pflichtteilsberechtigte nach ABGB §783 erbracht hat). Beispiel: Reinnachlass EUR 400.000,00, drei Kinder, ein überlebender Ehegatte. Gesetzlicher Erbteil je Kind: 2/9 (Kinder gemeinsam 2/3 nach ABGB §732, Ehegatte 1/3 nach ABGB §757). Pflichtteil je Kind: 1/2 × 2/9 × EUR 400.000,00 = EUR 44.444,44. Pflichtteil Ehegatte: 1/2 × 1/3 × EUR 400.000,00 = EUR 66.666,67. Seit dem ErbRÄG 2015 ist der Pflichtteil ausschließlich als Geldanspruch (ABGB §783a) ausgestaltet — kein Anspruch auf Sachauskehr.
Beide Instrumente dienen der Regelung von Pflichtteilsansprüchen, unterscheiden sich aber im Zeitpunkt und im Rechtsverhältnis: Der Pflichtteilsverzichtsvertrag wird zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen — der Pflichtteilsberechtigte verzichtet für die Zukunft auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nach ABGB §762. Rechtsgrundlage: ABGB §551 Abs. 2; Form: Notariatsakt (NO §§52–90) zwingend erforderlich. Der Pflichtteilsabfindungsvertrag wird nach dem Erbfall abgeschlossen — der dem Grunde nach bereits entstandene Pflichtteilsanspruch wird durch Zahlung einer vereinbarten Summe oder Übertragung von Vermögenswerten erfüllt. Rechtsgrundlage: ABGB §§783a ff.; Form: schriftlich empfohlen, notarielle Beurkundung ratsam. Beim Pflichtteilsverzicht erlischt der Anspruch vollständig; beim Pflichtteilsabfindungsvertrag bleibt der Anspruch dem Grunde nach bestehen, wird aber durch die vereinbarte Gegenleistung erfüllt.
Ja — das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) hat mit ABGB §765 n.F. das sogenannte Stundungsrecht eingeführt: Der Erblasser kann im Testament anordnen, dass der Pflichtteil in Raten über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gezahlt werden darf, sofern die sofortige Auszahlung den Bestand eines Unternehmens (z.B. GmbH oder e.U.) oder einer Liegenschaft, die sich im Nachlass befindet, gefährden würde. Das Stundungsrecht gilt nur, wenn der Erblasser es ausdrücklich im Testament angeordnet hat — ein Erbe kann es nicht einseitig in Anspruch nehmen. Ab Fälligkeit der gestundeten Raten sind Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz (ABGB §1000 Abs. 1: 4 % p.a.) zu zahlen. Im Pflichtteilsvertrag können zusätzlich individuelle Zahlungsmodalitäten (Zahlungstermine, Sicherheiten wie Hypothek oder Bürgschaft) vereinbart werden, die über die gesetzliche Mindestvorschrift hinausgehen.
Die Kosten eines Pflichtteilsverzichtsvertrags in Österreich setzen sich aus mehreren Positionen zusammen: Notargebühr nach dem Notariatstarifgesetz (NTG): Bemessungsgrundlage ist der Wert des Pflichtteils. Für einen Pflichtteil von EUR 100.000,00 beträgt die Notargebühr nach NTG-Tarifpost ca. EUR 500,00–800,00 (inklusive Errichtungsgebühr und Auslagen). Liegt der Verzicht im Zusammenhang mit einer Liegenschaftsübertragung, fallen zusätzlich Beglaubigungsgebühren für die Grundbucheintragung an. Rechtsanwaltskosten: Wenn Sie einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung und Prüfung des Vertrags beiziehen, richtet sich das Honorar nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) oder einer Honorarvereinbarung — typisch EUR 300,00–800,00 pro Partei. Grunderwerbsteuer (GrEStG §7): Wird eine Liegenschaft als Abfindungsleistung übertragen, fallen 3,5 % Grunderwerbsteuer auf den Verkehrswert (zwischen nahen Angehörigen: dreifacher Einheitswert × 3,5 %, in der Praxis deutlich niedriger) sowie 1,1 % Eintragungsgebühr nach GGG §26 an. Keine Erbschaft- oder Schenkungssteuer: Österreich hat diese Steuern ab 1. August 2008 abgeschafft.
Ein wirksam abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag (Notariatsakt nach NO §§52–90; voll geschäftsfähige Parteien; angemessene Gegenleistung) ist in Österreich gerichtlich durchsetzbar. Erhebt der Pflichtteilsberechtigte dennoch Klage auf Zahlung des Pflichtteils, kann der beklagte Erbe oder Erblasser den Pflichtteilsverzichtsvertrag als Einrede im Verfahren vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht geltend machen. Das Gericht wird die Klage dann in der Regel abweisen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Vertrag wirksam anficht — etwa wegen Irrtums (ABGB §871), arglistiger Täuschung (ABGB §870), Drohung (ABGB §875) oder Sittenwidrigkeit (ABGB §879, z.B. völlig unangemessene Gegenleistung). Die Anfechtungsfrist beträgt 3 Jahre ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (ABGB §1487). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Anfechtbarkeit wirksam beurkundeter Pflichtteilsverzichte gestellt.
Ein Pflichtteilsverzicht in Österreich wirkt grundsätzlich nur für die Person, die ihn abgibt, und — wenn vereinbart — für deren Nachkommen (sog. erga-omnes-Klausel nach ABGB §551 Abs. 2 a.E.). Ein Verzicht eines Kindes befreit den Nachlass von dessen Pflichtteilsansprüchen, hat aber keinen Einfluss auf die Pflichtteilsansprüche der übrigen Kinder oder des überlebenden Ehegatten. Möchte der Erblasser alle Pflichtteilsansprüche im Vorfeld regeln, muss er mit jedem einzelnen Pflichtteilsberechtigten einen separaten (oder gemeinsamen) Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen — jedes Mal als Notariatsakt. Bei mehreren Kindern kann ein gemeinsamer Notariatsakt errichtet werden, an dem alle Kinder als Vertragspartner teilnehmen — dies spart Notargebühren (ein Akt statt mehrerer). Auf die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen des verzichtenden Kindes erstreckt sich der Verzicht nur dann, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde (Erga-omnes-Wirkungsklausel).
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