Skip to main content

Erbantrittserklärung Österreich

Erbantrittserklärung Österreich

ABGB §§799–803; AußStrG §§157–165

ERBANTRITTSERKLÄRUNG

gemäß ABGB §§799–803 i.V.m. AußStrG §§157–165

1. VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN

Verstorbener Erblasser: [Erblasser Name] Sterbedatum: [Sterbedatum] Aktenzeichen: [Verlassenschafts Aktenzeichen] Gerichtskommissär: [Gerichtskommissär]

2. ERBE

Name: [Erbe Name], geboren am [Erbe Geburtsdatum] Adresse: [Erbe Adresse] Erbrechtlicher Titel: [Erbrechtlicher Titel] Erbquote: [Erb Quote]

3. ERBANTRITTSERKLÄRUNG

3.1

Ich, [Erbe Name], geboren am [Erbe Geburtsdatum], erkläre hiermit, die mir nach dem Tod von [Erblasser Name] (verstorben am [Sterbedatum]) angefallene Erbschaft im Ausmaß von [Erb Quote] anzunehmen (Erbantrittserklärung gemäß ABGB §799).

3.2

Art der Erbantrittserklärung: [Erklärungs Typ]

3.3

Inventarantrag nach AußStrG §166: [Inventar Antrag] Ich beantrage die Inventarisierung des Nachlasses zur Feststellung der Aktiva und Passiva gemäß AußStrG §166.

3.4

Testament (sofern testamentarische Erbfolge): Datum des Testaments: [Testament Datum]

4. GESETZLICHE GRUNDLAGEN

• Erbantrittserklärung: ABGB §§799–803 (JGS Nr. 946/1811) • Verlassenschaftsverfahren: AußStrG §§157–165 (BGBl I Nr. 111/2003) • Bedingte Erbantrittserklärung: AußStrG §§158–161 • Inventarisierung: AußStrG §§166–170 • Einantwortung: AußStrG §§175–185 • ErbRÄG 2015: BGBl I Nr. 87/2015

Erbe

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Erbantrittserklärung Österreich?

Die Erbantrittserklärung in Österreich ist die formelle Erklärung eines Erben gegenüber dem Gerichtskommissär, dass er eine ihm nach dem Tod des Erblassers angefallene Erbschaft annimmt. Rechtsgrundlage sind die §§799–803 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB, JGS Nr. 946/1811) sowie die §§157–165 des Außerstreitgesetzes (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003). Die Erbantrittserklärung ist ein zentrales Element des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens — ohne sie kann keine Einantwortung (gerichtliche Zuweisung des Nachlasses) durch das Bezirksgericht ergehen.

Nach dem Tod des Erblassers fällt die Erbschaft dem Erben kraft Gesetzes oder kraft Testament an (Anfall nach ABGB §797). Der Erbe wird Erbe jedoch nicht automatisch — er muss die Erbschaft durch Abgabe einer Erbantrittserklärung gegenüber dem Gerichtskommissär annehmen (ABGB §799). Erst nach Abgabe der Erbantrittserklärung und Erteilung des Einantwortungsbeschlusses durch das Bezirksgericht (Abhandlungsgericht nach AußStrG §182) erwirbt der Erbe rechtlich die Stellung des Erben — ein Grundprinzip des österreichischen Erbrechts, das sich vom deutschen Recht unterscheidet, wo der Erbe automatisch mit dem Tod des Erblassers Erbe wird.

Das österreichische Recht kennt zwei Arten der Erbantrittserklärung (AußStrG §§157–161): Die unbedingte Erbantrittserklärung, bei der der Erbe unbeschränkt für alle Nachlassschulden haftet — auch über den Nachlasswert hinaus mit seinem Privatvermögen; und die bedingte Erbantrittserklärung, bei der die Haftung auf den Wert des empfangenen Nachlasses beschränkt ist. Die bedingte Erbantrittserklärung ist in der Praxis bei unklarer Nachlasssituation die sicherere Wahl — sie schützt das Privatvermögen des Erben.

Das Verlassenschaftsverfahren wird als Außerstreitverfahren nach AußStrG §§143–185 vor dem Bezirksgericht am letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers in Österreich (AußStrG §105) durchgeführt. Das Bezirksgericht bestellt einen Gerichtskommissär — in der Regel einen Notar nach dem Gerichtskommissärsgesetz (GKG, BGBl I Nr. 26/1970) —, der die Todesfallaufnahme vornimmt, den Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) auf hinterlegte Testamente überprüft, potenzielle Erben benachrichtigt und Erbantrittserklärungen entgegennimmt.

Die Erbantrittserklärung kann schriftlich beim Gerichtskommissär eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Sie bedarf keiner notariellen Beurkundung (kein Notariatsakt nach NO §§52–90 erforderlich). Nach Eingang aller Erbantrittserklärungen bereitet der Gerichtskommissär den Einantwortungsbeschluss vor und leitet diesen dem Bezirksgericht zur Genehmigung zu.

Nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) wurden die Regelungen zur bedingten und unbedingten Erbantrittserklärung und zur Nachlasshaftung in AußStrG §§157–165 modernisiert. Insbesondere die Informationsrechte der Erben und die Pflichten des Gerichtskommissärs zur Aufklärung über die Haftungsfolgen wurden gestärkt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung 2 Ob 210/18a klargestellt, dass der Gerichtskommissär verpflichtet ist, Erben über die Unterschiede zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung zu belehren.

Wann brauchen Sie Erbantrittserklärung Österreich?

Eine Erbantrittserklärung in Österreich nach ABGB §§799–803 wird benötigt, sobald ein Erbe die ihm nach dem Tod des Erblassers angefallene Erbschaft annehmen möchte. Konkret entstehen folgende Situationen:

Bei klarem positivem Nachlass: Ist der Nachlass offensichtlich werthaltig — beispielsweise Liegenschaften, Bankguthaben, Unternehmensanteile — und übersteigt der Wert der Aktiva eindeutig die Nachlassschulden, empfiehlt sich eine unbedingte Erbantrittserklärung. Diese gibt dem Erben volle Dispositionsfreiheit und vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren.

Bei unklarer Nachlasssituation: Sind Umfang und Wert des Nachlasses noch nicht vollständig bekannt — z.B. weil der Erblasser Verbindlichkeiten bei mehreren Banken, dem Finanzamt Österreich (FinanzOnline) oder der ÖGK hatte —, ist eine bedingte Erbantrittserklärung vorzuziehen. Sie beschränkt die Haftung auf den Nachlasswert und schützt das Privatvermögen des Erben.

Bei mehreren Erben (Erbengemeinschaft): Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, muss jeder Erbe für seinen Anteil eine eigene Erbantrittserklärung abgeben. Die Erbengemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft nach ABGB §820) entsteht, wenn mehrere Erben die Erbschaft annehmen. Eine Erbteilungsvereinbarung (ABGB §§820–825) regelt anschließend die konkrete Verteilung.

Bei testamentarischer Erbfolge: Wurde der Erbe durch Testament des Erblassers eingesetzt, muss er dennoch eine Erbantrittserklärung abgeben. Das Testament gibt nur das Recht auf die Erbschaft, nicht die Erbschaft selbst. Das Bezirksgericht prüft die Formgültigkeit des Testaments im Verlassenschaftsverfahren.

Bei internationalen Erbfällen: Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012) gilt für grenzüberschreitende Erbfälle. Österreichische Erben, die Vermögen in anderen EU-Mitgliedstaaten erben, müssen möglicherweise in mehreren Ländern handeln. Das Europäische Nachlasszeugnis (EuErbVO Art. 62) erleichtert die Anerkennung österreichischer Erbdokumente im Ausland.

Bei überschuldetem Nachlass mit Sanierungsperspektive: Selbst bei einem überschuldeten Nachlass kann eine bedingte Erbantrittserklärung sinnvoll sein, wenn das Unternehmen des Erblassers sanierungsfähig ist oder werthaltige Liegenschaften vorhanden sind. Die bedingte Erbantrittserklärung ermöglicht dem Erben, den Nachlass zu übernehmen und zu sanieren, ohne persönlich zu haften.

Was gehört in Ihr Erbantrittserklärung Österreich?

Eine rechtswirksame Erbantrittserklärung in Österreich nach ABGB §§799–803 und AußStrG §§157–165 muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Mustertext eignet sich als Vorlage für die mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Gerichtskommissär.

Angaben zum Verlassenschaftsverfahren: Vollständiger Name und Sterbedatum des Erblassers sowie das Aktenzeichen des Verlassenschaftsverfahrens (Abhandlungsgericht, Aktenzeichen des Bezirksgerichts, z.B. 1 A 45/2026g). Name und Anschrift des Gerichtskommissärs (Notar nach GKG §1) sind anzugeben. Das zuständige Bezirksgericht ergibt sich aus dem letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers nach AußStrG §105.

Angaben zum Erben: Vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), vollständige Wohnadresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Österreich) und erbrechtlicher Titel des erklärenden Erben. Der erbrechtliche Titel ist: gesetzliche Erbfolge (ABGB §§730–761), testamentarische Erbfolge oder Erbvertrag (ABGB §§602–613). Bei testamentarischer Erbfolge: Datum und Form des Testaments angeben (eigenhändig, fremdhändig mit Zeugen, notariell nach NO).

Art der Erbantrittserklärung: Die Entscheidung zwischen unbedingter und bedingter Erbantrittserklärung nach AußStrG §§157–161 ist zentral. Bei unbedingter Erbantrittserklärung: Der Erbe haftet persönlich und unbegrenzt für alle Nachlassschulden. Bei bedingter Erbantrittserklärung: Die Haftung ist auf den Wert des empfangenen Nachlasses beschränkt; der Erbe muss Inventar nach AußStrG §§166–170 beantragen, damit der Nachlasswert festgestellt wird.

Inventarantrag (bei bedingter Erbantrittserklärung zwingend): Mit der bedingten Erbantrittserklärung ist zwingend der Antrag auf Inventarisierung des Nachlasses nach AußStrG §166 zu verbinden. Das Inventar wird durch den Gerichtskommissär oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt und gibt Auskunft über Aktiva und Passiva des Nachlasses. Ohne Inventar kann die bedingte Erbantrittserklärung ihre Schutzwirkung verlieren.

Erbquote: Bei mehreren Erben ist die Erbquote anzugeben (z.B. 1/3, 1/2, 2/5). Die Erbquote ergibt sich aus dem Testament, dem Erbvertrag oder der gesetzlichen Erbfolge nach ABGB §§730–761. Bei gesetzlicher Erbfolge mit mehreren Kindern: gleiche Teile (ABGB §732); mit Ehegatte: Ehegatte erhält 1/3, Kinder 2/3 (ABGB §757 i.d.F. ErbRÄG 2015).

Erklärung zu Pflichtteilsansprüchen: Existieren Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte nach ABGB §762), die nicht als Erben eingesetzt sind, sind deren Pflichtteilsansprüche im Verlassenschaftsverfahren zu berücksichtigen. Der Erbe, der die Erbschaft annimmt, ist verpflichtet, Pflichtteilsansprüche nach ABGB §§762–796 zu erfüllen.

Unterschrift und Einreichung: Die Erbantrittserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. Bei Vertretung: notariell beglaubigte Vollmacht beilegen. Die Erklärung ist beim Gerichtskommissär persönlich abzugeben oder schriftlich einzureichen; eine elektronische Einreichung ist nach Maßgabe des ERV (Elektronischer Rechtsverkehr, BMJ) möglich.

So füllen Sie Ihr Erbantrittserklärung Österreich aus

Die Erbantrittserklärung in Österreich nach ABGB §§799–803 erstellen und einreichen Sie in folgenden Schritten:

Schritt 1: Gerichtskommissär kontaktieren. Nach dem Tod des Erblassers wird das Verlassenschaftsverfahren vom Bezirksgericht am letzten ordentlichen Wohnsitz des Erblassers eröffnet (AußStrG §105). Das Bezirksgericht bestellt einen Notar als Gerichtskommissär (GKG §1), der die Todesfallaufnahme vornimmt und potenzielle Erben benachrichtigt. Den Gerichtskommissär ermitteln Sie über das Bezirksgericht oder die Gerichtssuche auf justiz.gv.at.

Schritt 2: Verlassenschaftsdaten eintragen. Geben Sie vollständigen Namen und Sterbedatum des Erblassers an sowie — sobald vorliegend — das Aktenzeichen des Verlassenschaftsverfahrens. Das Aktenzeichen teilt Ihnen der Gerichtskommissär oder das Bezirksgericht mit.

Schritt 3: Eigene Daten eintragen. Vollständiger Vor- und Familienname, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), vollständige Wohnadresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Österreich). Geben Sie Ihren erbrechtlichen Titel an: gesetzliche Erbfolge (ABGB §§730–761), testamentarische Erbfolge oder Erbvertrag (ABGB §§602–613). Bei testamentarischer Erbfolge: Datum und Form des Testaments (eigenhändig nach ABGB §578; fremdhändig mit drei Zeugen nach ABGB §579; notariell nach NO).

Schritt 4: Erbquote angeben. Tragen Sie Ihren Erbanteil ein (z.B. 1/2, 1/3). Bei gesetzlicher Erbfolge ergibt sich dieser aus ABGB §§730–761: zwei Kinder und kein Ehegatte — jedes Kind erhält 1/2; ein Kind und ein Ehegatte — Kind 2/3, Ehegatte 1/3 nach ABGB §757 i.d.F. ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr. 87/2015).

Schritt 5: Bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung wählen. Prüfen Sie vorab den Nachlasswert: Sind alle Schulden bekannt? Liegt ein Negativnachlass vor? Empfehlung: Bei positivem Nachlass — unbedingte Erbantrittserklärung; bei unklarem oder negativem Nachlass — bedingte Erbantrittserklärung nach AußStrG §§157–161 mit Inventarantrag nach AußStrG §166.

Schritt 6: Inventarantrag (bei bedingter Erbantrittserklärung). Tragen Sie im Musterformular den Inventarantrag ein. Das Inventar (Nachlassverzeichnis) wird vom Gerichtskommissär oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt und gibt Auskunft über Aktiva und Passiva. Die Inventarisierungskosten werden aus dem Nachlass getragen.

Schritt 7: Erklärung einreichen. Reichen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Erbantrittserklärung beim Gerichtskommissär schriftlich ein oder erscheinen Sie persönlich und geben Sie die Erklärung zu Protokoll (AußStrG §157). Der Gerichtskommissär leitet alle Erbantrittserklärungen dem Bezirksgericht zur Erteilung des Einantwortungsbeschlusses zu.

Häufige Fehler bei Ihrem Erbantrittserklärung Österreich

Bei der Erbantrittserklärung in Österreich nach ABGB §§799–803 treten folgende Fehler häufig auf:

Unbedingte Erbantrittserklärung bei unklarem Nachlass: Der Erbe gibt ohne vorherige Prüfung des Nachlasses eine unbedingte Erbantrittserklärung ab und haftet in der Folge persönlich für überraschende Nachlassschulden — z.B. Steuerschulden beim Finanzamt Österreich, Kreditverbindlichkeiten bei Banken oder rückständige Beiträge bei der ÖGK. Richtig: Bei unklarer Nachlasssituation stets bedingte Erbantrittserklärung nach AußStrG §§158–161 abgeben und Inventar nach AußStrG §166 beantragen.

Missverständnis über automatische Erbschaft: Erben glauben, sie würden automatisch mit dem Tod des Erblassers Erben und müssten nichts unternehmen. In Österreich ist das Gegenteil richtig: Ohne Erbantrittserklärung und ohne Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts erwirbt der Erbe keine Verfügungsgewalt über den Nachlass — Banken, Grundbuch und Firmenbuch verlangen stets den Einantwortungsbeschluss. Richtig: Gerichtskommissär kontaktieren und Erbantrittserklärung fristgerecht abgeben.

Fehlendes Inventar bei bedingter Erbantrittserklärung: Der Erbe gibt eine bedingte Erbantrittserklärung ab, beantragt aber kein Inventar nach AußStrG §166. Ohne Inventar können Nachlassgläubiger die Beschränkung der Haftung in Frage stellen. Richtig: Inventarantrag immer gemeinsam mit der bedingten Erbantrittserklärung stellen.

Verlust des Haftungsprivilegs durch Nachlassvermischung: Der Erbe, der eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, vermischt Nachlassvermögen mit seinem Privatvermögen — z.B. durch Einzahlung von Nachlassgeldern auf sein Privatkonto. Dies kann nach AußStrG §161 zum Verlust des Haftungsprivilegs (Beschränkung auf Nachlasswert) führen. Richtig: Nachlassvermögen strikt getrennt halten bis zur Einantwortung.

Fristversäumnis: Der Erbe wird vom Gerichtskommissär benachrichtigt, antwortet aber nicht rechtzeitig. Nach Ablauf der Deliberationsfrist (auf Antrag bis zu sechs Monate nach ABGB §808) gilt der Erbe als stillschweigend annehmend — mit den Haftungsfolgen einer unbedingten Erbantrittserklärung. Richtig: Sofort nach Benachrichtigung durch den Gerichtskommissär handeln; bei Unsicherheit Deliberationsfrist nach ABGB §808 beantragen.

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Erbantrittserklärung Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/estate/erbantritterklaerung-oesterreich

MLA

"Erbantrittserklärung Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/estate/erbantritterklaerung-oesterreich.

BibTeX
@misc{formslegal-erbantritterklaerung-oesterreich,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Erbantrittserklärung Österreich (Österreich)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/estate/erbantritterklaerung-oesterreich}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid