Erbverzicht Österreich
ABGB §§551–552; Notariatsordnung §§52–90
ERBVERZICHTSVERTRAG
gemäß ABGB §§551–552 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) Notariatsakt nach Notariatsordnung §§52–90
1. VERTRAGSPARTEIEN
ERBLASSER: [Erblasser Name], geboren am [Erblasser Geburtsdatum] Wohnsitz: [Erblasser Adresse] (im Folgenden „Erblasser“)
VERZICHTENDER: [Verzichtender Name], geboren am [Verzichtender Geburtsdatum] Wohnsitz: [Verzichtender Adresse] Verwandtschaftsverhältnis: [Verwandtschaft] (im Folgenden „Verzichtender“)
2. VORBEMERKUNG
Der Erblasser und der Verzichtende schließen hiermit nach österreichischem Recht einen Erbverzichtsvertrag gemäß ABGB §551 ab. Der Verzichtende ist nach dem derzeitigen Stand der Familienangehörige ([Verwandtschaft]) des Erblassers und würde ohne diesen Vertrag nach den Bestimmungen des ABGB über die gesetzliche Erbfolge (§§730–761) und/oder als Pflichtteilsberechtigter (ABGB §762) aus dem Nachlass des Erblassers berechtigt sein.
3. ERBVERZICHTSERKLÄRUNG
Art des Verzichts: [Verzicht Art]
Gegenstand des Verzichts: [Verzicht Gegenstand]
Wirkung auf Nachkommen nach ABGB §551 Abs. 3: [Nachkommen Wirkung]
Der Verzichtende erklärt hiermit unwiderruflich, auf die genannten Rechte aus dem künftigen Nachlass des Erblassers zu verzichten. Dieser Vertrag kann nur durch übereinstimmende schriftliche Erklärung beider Vertragsparteien in Notariatsaktform aufgehoben werden.
4. GEGENLEISTUNG
Entgeltlichkeit: [Verzicht Entgeltlichkeit]
Abfindungsbetrag: EUR [Abfindungs Betrag] Zahlungsziel: [Abfindungs Zahlungsziel]
Mit der Erbringung der vereinbarten Gegenleistung sind sämtliche Ansprüche des Verzichtenden aus dem künftigen Nachlass des Erblassers vollständig abgegolten. Der Verzichtende verzichtet auf alle weiteren Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtstitel.
5. STEUERLICHE HINWEISE
• Österreich hat die Erbschaftsteuer mit 01.08.2008 abgeschafft (ErbStG aufgehoben, BGBl I Nr. 85/2008). • Schenkungsmeldepflicht nach SchenkmG (BGBl I Nr. 85/2008): Abfindungszahlungen ab EUR 50.000 zwischen Nicht-Verwandten sind dem Finanzamt Österreich (FinanzOnline) zu melden. • Bei gleichzeitiger Liegenschaftsübertragung: Grunderwerbsteuer nach GrEStG §7 ist zu beachten. • Steuerliche Beratung durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) wird empfohlen.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere ABGB §§551–552. Zuständiges Gericht: Bezirksgericht am Wohnsitz des Erblassers gemäß AußStrG §105.
Dieser Vertrag wird als Notariatsakt nach Notariatsordnung §§52–90 errichtet und im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) hinterlegt.
Beurkundender Notar: [Notar Name], [Notar Adresse] Datum der Beurkundung: [Beurkundungs Datum]
Erblasser
________________
Signature
Verzichtender
________________
Signature
Was ist Erbverzicht Österreich?
Der Erbverzicht in Österreich ist ein Vertrag zwischen einem künftigen Erblasser und einem potenziell erbberechtigten Verwandten oder Ehegatten, durch den der Verzichtende auf sein gesetzliches Erbrecht oder seinen Pflichtteilsanspruch nach ABGB §§551–552 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) verzichtet. Der Erbverzicht ist ein lebzeitiges Rechtsgeschäft unter Lebenden, das ausschließlich erbrechtliche Wirkungen entfaltet und erst mit dem Tod des Erblassers in Kraft tritt.
Nach ABGB §551 kann ein Erbe noch zu Lebzeiten des Erblassers durch notariell beurkundeten Vertrag auf sein Erbrecht verzichten. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) — die größte Reform des österreichischen Erbrechts seit Schaffung des ABGB 1811 — hat die Praxisrelevanz des Erbverzichts erheblich gesteigert. Seither können Pflichtteilsberechtigte nach ABGB §762 (Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner nach EPG) wirksam auf ihren gesamten Pflichtteilsanspruch oder einzelne Pflichtteilsbestandteile verzichten.
Formvorschrift nach ABGB §551 Abs. 2: Der Erbverzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Notariatsakts nach der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871, §§52–90). Ein einfach schriftlicher oder mündlicher Erbverzicht ist formungültig und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Diese strenge Formvorschrift dient dem Schutz des Verzichtenden: Der Notar — ein öffentlicher Urkundsbeamter nach NO §1 — ist gesetzlich verpflichtet, beide Parteien über die rechtlichen Konsequenzen des Verzichts zu belehren (Belehrungspflicht nach NO §52). Ohne diese notarielle Belehrung und Beurkundung gilt der Verzicht als nicht erfolgt; das Bezirksgericht als zuständiges Verlassenschaftsgericht (AußStrG §168) würde einen formungültigen Erbverzicht im Verlassenschaftsverfahren ignorieren.
Der Erbverzicht ist von anderen erbrechtlichen Instituten strikt abzugrenzen: Bei der Erbschaftsausschlagung nach ABGB §§804–812 lehnt der Erbe die ihm angefallene Erbschaft nach dem Tod des Erblassers ab — der Erbverzicht hingegen erfolgt vor dem Erbfall. Bei der Enterbung nach ABGB §§770–773 schließt der Erblasser einseitig Personen testamentarisch aus; beim Erbverzicht handelt der Verzichtende selbst. Der Erbvertrag nach ABGB §§602–613 begründet ein Recht auf Erbschaft; der Erbverzicht beseitigt es. In der Praxis empfiehlt der Österreichische Notariatsrat (ÖNK) eine sorgfältige Abgrenzung dieser Institute.
Gegenständliche Reichweite: Der Erbverzicht kann auf das gesamte Erbrecht oder nur auf den Pflichtteil beschränkt sein. Möglich ist auch ein entgeltlicher Erbverzicht, bei dem der Verzichtende eine Abstandszahlung in EUR erhält. Diese Variante wird häufig bei der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt: Ein Kind erhält zu Lebzeiten des Erblassers eine Liegenschaft oder Unternehmensanteile und verzichtet im Gegenzug auf weitere Erb- und Pflichtteilsrechte. Der Gerichtskommissär (Notar nach Gerichtskommissärsgesetz, GKG) berücksichtigt solche lebzeitigen Zuwendungen bei der Pflichtteilsberechnung nach ABGB §§781–792.
Wirkung gegenüber Nachkommen: Nach ABGB §551 Abs. 3 erstreckt sich der Erbverzicht auf die Nachkommen des Verzichtenden, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Verzichtet ein Kind auf sein Erbrecht, sind auch dessen Kinder (Enkel des Erblassers) vom Eintrittsrecht nach ABGB §560 ausgeschlossen. Diese weitreichende Wirkung gegenüber noch nicht geborenen Nachkommen ist ein Spezifikum des österreichischen Erbverzichts, das ihn von der deutschen Erbverzichtsregelung (§§2346–2352 BGB) unterscheidet. Für eine ausgewogene Nachlassplanung nach österreichischem Recht empfiehlt sich in komplexen Fällen die Beiziehung eines Rechtsanwalts (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK) neben dem beurkundenden Notar.
Wann brauchen Sie Erbverzicht Österreich?
Ein Erbverzicht in Österreich nach ABGB §§551–552 wird in folgenden Konstellationen benötigt:
Bei vorweggenommener Erbfolge durch Liegenschaftsübertragung: Der häufigste Anwendungsfall in der österreichischen Praxis. Überträgt ein Erblasser zu Lebzeiten eine Liegenschaft (Grundstück, Eigentumswohnung, Haus) auf ein Kind, verlangen die übrigen Kinder zum Ausgleich oft einen Erbverzicht des Begünstigten. Nur durch einen notariell beurkundeten Erbverzicht nach ABGB §551 Abs. 2 ist sichergestellt, dass das begünstigte Kind nach dem Tod des Erblassers keine weiteren Pflichtteilsansprüche geltend macht. Das Grundbuch (GBG, BGBl Nr. 39/1955) vermerkt die Liegenschaftsübertragung — der Erbverzicht wird im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert.
Bei Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie: Soll ein Familienbetrieb — etwa eine GmbH (GmbHG, RGBl Nr. 58/1906) oder ein Einzelunternehmen nach UGB — auf ein Kind übergehen, ohne dass die übrigen Kinder mit Pflichtteilsansprüchen die Unternehmenskontinuität gefährden, wird der Erbverzicht als flankierende Maßnahme eingesetzt. Das Firmenbuch (Firmenbuchgesetz, FBG) registriert den Anteilsübergang; der Erbverzicht der nicht übernehmenden Kinder schützt das Unternehmen vor späteren Pflichtteilsklagen vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht.
Bei Patchwork-Familien und Scheidungen: Nach einer Scheidung können Kinder aus erster Ehe und ein neuer Ehegatte nebeneinander pflichtteilsberechtigt sein. Ein Erbverzicht regelt im Vorfeld, wer welche Rechte behält — und vermeidet kostspielige Streitigkeiten im Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143–185) vor dem Bezirksgericht.
Bei Übergabe von Landwirtschaften: Im landwirtschaftlichen Bereich — besonders verbreitet in den österreichischen Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Salzburg — ist der Erbverzicht der weichenden Geschwister seit Generationen gängige Praxis. Der übernehmende Hoferbe zahlt den Geschwistern eine Abstandszahlung (Abfindung in EUR) und lässt diese notariell beurkundet auf ihre Erb- und Pflichtteilsrechte verzichten.
Bei vermögenden Ehegatten: Ein Ehegatte verzichtet auf seinen gesetzlichen Erbteil und seinen Pflichtteil, wenn er beispielsweise bereits durch güterrechtliche Regelungen (Ehevertrag nach ABGB §1217, notariell beurkundet) oder eine Lebensversicherung ausreichend abgesichert ist. Der Erbverzicht des Ehegatten schützt in diesen Fällen die Interessen der Kinder aus einer früheren Verbindung.
Bei internationalen Erbfällen nach EU-Erbrechtsverordnung: Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012) ermöglicht seit 17. August 2015 eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts des Erblassers. Österreicher im Ausland können österreichisches Erbrecht wählen; für grenzüberschreitende Fälle ist ein in Österreich notariell beurkundeter Erbverzicht nach ABGB §551 in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkennungsfähig, sofern das anwendbare Erbrecht dies zulässt. Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) gibt Informationen zur EuErbVO heraus. Auch für Erbfälle mit Bezug zu Deutschland, der Schweiz oder anderen deutschsprachigen Ländern ist der österreichische Notar der richtige Ansprechpartner für die Koordination.
Was gehört in Ihr Erbverzicht Österreich?
Eine rechtswirksame Erbverzichtsurkunde in Österreich nach ABGB §§551–552 muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Mustervertrag deckt alle obligatorischen und praxisrelevanten Klauseln ab und dient als Grundlage für die notarielle Beurkundung nach Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871).
Parteienbezeichnung: Vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnadresse beider Vertragsparteien — des Erblassers (verzichtsempfangender Teil) und des Verzichtenden. Bei juristischen Personen als Erblasser (z.B. Privatstiftung nach PSG) sind FN-Nummer und Firmenbuchdaten anzugeben. Die Geschäftsfähigkeit des Verzichtenden nach ABGB §865 muss gegeben sein; Minderjährige und Personen unter Sachwalterschaft (ErwSchG — Erwachsenenschutzgesetz, BGBl I Nr. 59/2017) können nur mit Genehmigung des Bezirksgerichts (Pflegschaftsgericht) wirksam auf Erbrechte verzichten.
Gegenstand des Verzichts: Klare Definition, ob der Verzicht das gesetzliche Erbrecht, den Pflichtteil oder beides umfasst. Mögliche Varianten nach österreichischem Recht: (a) Vollständiger Verzicht auf Erbrecht und Pflichtteil nach ABGB §551; (b) Beschränkter Verzicht nur auf den Pflichtteilsanspruch nach ABGB §762, wobei das gesetzliche Erbrecht erhalten bleibt; (c) Gegenständlich beschränkter Verzicht nur auf bestimmte Nachlassgegenstände (z.B. nur auf die Liegenschaft in einer bestimmten Katastralgemeinde). Eine ungenaue Beschreibung des Verzichtsgegenstands führt zu Auslegungsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht als Verlassenschaftsgericht (AußStrG §§168 ff.).
Erstreckung auf Nachkommen: Nach ABGB §551 Abs. 3 wirkt der Erbverzicht im Zweifel auch gegen die Nachkommen des Verzichtenden. Der Vertrag muss ausdrücklich regeln, ob die Wirkung auf Nachkommen ausgeschlossen sein soll. Soll beispielsweise ein Kind zwar auf sein eigenes Erbrecht, nicht aber auf das seiner Kinder (Enkel des Erblassers) verzichten, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren.
Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit: Beim entgeltlichen Erbverzicht erhält der Verzichtende eine Gegenleistung — Abfindungszahlung in EUR, Übertragung einer Liegenschaft oder andere Vermögenswerte. Diese Gegenleistung ist exakt zu bezeichnen; der Betrag und der Zahlungstermin sind anzugeben. Beim unentgeltlichen Erbverzicht (häufig bei einvernehmlicher Erbregulierung unter Geschwistern) ist dies ausdrücklich festzuhalten. Die Qualifikation als entgeltlich oder unentgeltlich hat steuerliche Folgen: Entgeltliche Erbverzichte können nach dem Schenkungsmeldegesetz (SchenkmG, BGBl I Nr. 85/2008) ab EUR 50.000 (zwischen Nicht-Verwandten) meldepflichtig sein.
Anrechnung auf Pflichtteil: Nach ABGB §789 werden dem Pflichtteilsberechtigten lebzeitig erhaltene Zuwendungen auf den Pflichtteil angerechnet. Der Erbverzichtsvertrag sollte daher klarstellen, ob die Abfindungszahlung auf einen allfälligen (Rest-)Pflichtteilsanspruch angerechnet wird oder ob ein vollständiger Verzicht auf alle zukünftigen Ansprüche aus dem Nachlass des Erblassers erfolgt.
Widerrufsausschluss: Im Gegensatz zum Testament — das jederzeit widerruflich ist — ist der Erbverzicht als Vertrag nach allgemeinen Grundsätzen des ABGB (§§869 ff.) nicht einseitig widerrufbar. Der Vertrag kann nur durch übereinstimmende Erklärung beider Parteien (Erblasser und Verzichtender) aufgehoben werden — ebenfalls in Notariatsaktform. Diese Unwiderruflichkeit ist im Vertragstext deutlich festzuhalten, um spätere Irrtümer zu vermeiden.
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen (z.B. Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland, Verzichtender in Österreich) ist die Anwendbarkeit des ABGB und die Zuständigkeit österreichischer Gerichte (OGH — Oberster Gerichtshof, Wien) ausdrücklich zu vereinbaren. Die EuErbVO (EU Nr. 650/2012) Art. 22 ermöglicht die Rechtswahl des Heimatstaats des Erblassers.
Unterschriften und Notariatsbeurkundung: Beide Parteien unterschreiben in Gegenwart des Notars, der den Notariatsakt nach NO §§56–80 aufnimmt. Der Notar hat die Identität beider Parteien zu prüfen, über die Rechtswirkungen zu belehren (NO §52) und die Urkunde im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) zu hinterlegen. Die Hinterlegung im ONA ist essentiell, damit der Gerichtskommissär im späteren Verlassenschaftsverfahren den Erbverzicht auffinden und berücksichtigen kann.
So füllen Sie Ihr Erbverzicht Österreich aus
Den Erbverzichtsvertrag in Österreich erstellen und beurkunden lassen Sie in folgenden Schritten. Da zwingend ein Notariatsakt (NO §§52–90) erforderlich ist, bildet der Mustervertrag von forms-legal.com die Grundlage für das Gespräch mit dem beurkundenden Notar.
Schritt 1: Notartermin vereinbaren. Wählen Sie einen österreichischen Notar aus dem Notarverzeichnis des Österreichischen Notariatsrats (ÖNK, notarverzeichnis.at). Beide Parteien — Erblasser und Verzichtender — müssen gemeinsam beim selben Notar erscheinen; eine Fernbeurkundung ist nach der Notariatsordnung für Erbverzichte nicht möglich. Bringen Sie Lichtbildausweise (Reisepass oder österreichischer Personalausweis) sowie, falls relevant, Heiratsurkunden und Geburtsurkunden mit.
Schritt 2: Parteienangaben eintragen. Geben Sie im Mustervertrag für beide Parteien ein: vollständiger Vor- und Familienname, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Staatsangehörigkeit, vollständige Wohnadresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Österreich). Beim Erblasser: Geburtsdatum und Wohnsitz nach Zentralem Melderegister (ZMR) — der Notar wird dies überprüfen.
Schritt 3: Gegenstand des Verzichts präzise definieren. Legen Sie fest, ob der Verzicht (a) das gesamte gesetzliche Erbrecht umfasst, (b) nur den Pflichtteilsanspruch nach ABGB §762 betrifft oder (c) auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt ist. Tragen Sie die genaue Bezeichnung ein. Bei Liegenschaften: Grundstücksnummer, Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG) aus dem Grundbuchauszug (justiz.gv.at) verwenden.
Schritt 4: Wirkung auf Nachkommen festlegen. Entscheiden Sie, ob der Verzicht auch Ihre Nachkommen (Kinder, Enkel) nach ABGB §551 Abs. 3 umfassen soll oder ob die Nachkommen ausgenommen werden. Tragen Sie die gewählte Option ein. Der Notar wird Sie über die Unterschiede ausführlich aufklären (Belehrungspflicht nach NO §52).
Schritt 5: Gegenleistung oder Unentgeltlichkeit festlegen. Bei entgeltlichem Verzicht: Abfindungsbetrag in EUR angeben, Zahlungsziel (z.B. innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Notariatsakts), Bankverbindung des Empfängers (IBAN, BIC). Bei unentgeltlichem Verzicht: ausdrücklichen Vermerk aufnehmen, dass keine Gegenleistung vereinbart wurde.
Schritt 6: Steuerliche Prüfung durch Steuerberater. Vor der notariellen Beurkundung empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater (Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, KSW). Relevante Steuerthemen: Schenkungsmeldepflicht nach SchenkmG (BGBl I Nr. 85/2008) bei Abfindungszahlungen über EUR 50.000 zwischen Nicht-Verwandten; Immobilienertragsteuer (ImmoESt 30% nach EStG §30) bei gleichzeitiger Liegenschaftsübertragung; Grunderwerbsteuer (GrEStG §7) bei Liegenschaften.
Schritt 7: Notarielle Beurkundung und Hinterlegung. Der Notar nimmt den Notariatsakt nach NO §§56–80 auf, liest die Urkunde beiden Parteien vor (Vorlesung nach NO §63), lässt beide unterzeichnen und fügt seine notarielle Unterschrift und Siegel hinzu. Anschließend hinterlegt der Notar den Erbverzicht im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA), damit der Gerichtskommissär im späteren Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§143–185 davon Kenntnis erhält.
Schritt 8: Kopien aufbewahren. Beide Parteien erhalten eine beglaubigte Abschrift (Ausfertigung) des Notariatsakts. Diese Ausfertigung ist sicher aufzubewahren — im Erbfall ist sie dem Gerichtskommissär vorzulegen. Der Notar bewahrt das Original (Urschrift) nach NO §§118–129 auf und kann jederzeit weitere Ausfertigungen ausstellen.
Rechtliche Anforderungen für Erbverzicht Österreich
Der Erbverzicht in Österreich unterliegt nach ABGB §§551–552 strengen gesetzlichen Anforderungen, deren Einhaltung Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit ist.
Notariatsaktsform (zwingend): Nach ABGB §551 Abs. 2 ist der Erbverzicht nur wirksam, wenn er als Notariatsakt nach NO §§52–90 errichtet wird. Jede andere Form — einfache Schriftform, notarielle Beglaubigung der Unterschriften oder gerichtliches Protokoll — ist unzureichend. Der Notariatsakt erfordert die gleichzeitige Anwesenheit beider Parteien beim Notar, die Vorlesung der Urkunde, die eigenhändige Unterschrift beider Parteien sowie die notarielle Unterschrift und das Siegel. Ein Formfehler führt zur absoluten Nichtigkeit des Erbverzichts; Heilung durch spätere Formerfüllung ist ausgeschlossen.
Geschäftsfähigkeit beider Parteien: Beide Vertragsteile — Erblasser und Verzichtender — müssen vollständig geschäftsfähig sein (ABGB §865). Minderjährige (unter 18 Jahren nach ABGB §21) können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und Genehmigung des Bezirksgerichts (Pflegschaftsgericht) auf Erbrechte verzichten. Personen unter Erwachsenenvertretung (ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017) benötigen je nach Art der Vertretungsbefugnis die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Der Notar hat die Geschäftsfähigkeit zu prüfen und darf den Notariatsakt bei Zweifeln nicht aufnehmen.
Freiwilligkeit und Fehlerfreiheit: Der Erbverzicht muss frei von Irrtum (ABGB §871), List (ABGB §870) oder Drohung (ABGB §875) sein. Wurde der Verzichtende getäuscht — z.B. über den wahren Wert des Nachlasses oder die Höhe seiner Pflichtteilsansprüche — kann der Erbverzicht binnen drei Jahren nach Kenntnis des Irrtums angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung 6 Ob 198/15h klargestellt, dass die notarielle Belehrungspflicht nach NO §52 eine wichtige Schutzfunktion erfüllt und die Anfechtbarkeit wegen Irrtum einschränkt, wenn der Notar ordnungsgemäß belehrt hat.
Hinterlegung im ONA: Nach der Beurkundung soll der Notar den Erbverzicht im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) hinterlegen, damit er im Verlassenschaftsverfahren aufgefunden wird. Die Empfehlung des Österreichischen Notariatsrats (ÖNK) und die österreichische Notariatspraxis sehen die ONA-Hinterlegung als Standard vor. Das Verlassenschaftsverfahren wird als Außerstreitverfahren nach AußStrG §§143–185 vor dem Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers durchgeführt.
EU-Erbrechtsverordnung und internationale Fälle: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen bestimmt die EuErbVO (EU Nr. 650/2012) Art. 25, dass ein Erbverzicht dem Erbrecht des Mitgliedstaats unterliegt, das nach der Verordnung auf die Erbfolge anwendbar wäre. Ein in Österreich errichteter Erbverzicht nach ABGB §551 ist in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkennungsfähig, wenn das dort anwendbare Recht Erbverzichte kennt. Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) stellt Informationsmaterialien zu grenzüberschreitenden Erbfällen bereit. Bei Erbfällen mit Bezug zu Ländern außerhalb der EU ist eine gesonderte kollisionsrechtliche Prüfung erforderlich.
Häufige Fehler bei Ihrem Erbverzicht Österreich
Bei Erbverzichten in Österreich nach ABGB §§551–552 treten folgende Fehler besonders häufig auf:
Fehlende Notariatsaktsform: Der gravierendste Fehler — Familienmitglieder unterzeichnen eine handschriftliche oder am Computer erstellte Verzichtserklärung, die keinen Notariatsakt darstellt. Solche Erklärungen sind absolut nichtig; der Gerichtskommissär wird sie im Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143–185) ignorieren und der Pflichtteilsberechtigte kann nach dem Tod des Erblassers alle Ansprüche geltend machen. Richtig: Stets Notariatsaktsform nach NO §§52–90 einhalten.
Unklare Reichweite des Verzichts: Der Verzicht wird formuliert als „ich verzichte auf mein Erbe“ ohne klare Unterscheidung zwischen gesetzlichem Erbrecht und Pflichtteilsanspruch nach ABGB §762. Verzichtet jemand nur auf das Erbrecht, kann er dennoch Pflichtteil fordern; verzichtet er nur auf den Pflichtteil, bleibt das Erbrecht unberührt. Richtig: Gegenstand des Verzichts präzise definieren — Erbrecht, Pflichtteil oder beides.
Vergessen der Nachkommenwirkung: Nach ABGB §551 Abs. 3 erstreckt sich der Erbverzicht auf Nachkommen des Verzichtenden, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Väter und Mütter, die im Namen ihrer minderjährigen Kinder agieren möchten, können nicht stellvertretend auf zukünftige Erbrechte verzichten — minderjährige Kinder können nur mit Genehmigung des Bezirksgerichts (Pflegschaftsgericht) auf Erbrechte verzichten. Richtig: Wirkung auf Nachkommen im Vertrag klar regeln.
Fehlende steuerliche Prüfung bei entgeltlichem Verzicht: Wird eine Abfindung in EUR bezahlt, sind Schenkungsmeldepflichten nach SchenkmG (BGBl I Nr. 85/2008) sowie gegebenenfalls Grunderwerbsteuer (GrEStG §7) bei gleichzeitiger Liegenschaftsübertragung zu prüfen. Ohne steuerliche Beratung durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) drohen Nachforderungen durch das Finanzamt Österreich (FinanzOnline). Richtig: Steuerberater vor Beurkundung einbinden.
Verwechslung mit deutschem Erbverzicht: Deutsche Staatsbürger mit österreichischem Vermögen verwenden häufig Erbverzichtsmuster nach deutschem Recht (§§2346–2352 BGB). Diese unterscheiden sich wesentlich vom österreichischen ABGB. In Österreich sind solche deutschen Muster unwirksam. Richtig: Ausschließlich österreichisches ABGB-Muster nach §§551–552 verwenden und österreichischen Notar beauftragen. Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) und der Österreichische Notariatsrat (ÖNK) stellen Informationen zum österreichischen Erbrecht bereit.
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}Häufig gestellte Fragen
Ja, zwingend. Nach ABGB §551 Abs. 2 ist der Erbverzicht in Österreich nur rechtswirksam, wenn er als Notariatsakt nach der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871, §§52–90) errichtet wurde. Eine einfache schriftliche Erklärung, eine notariell beglaubigte Unterschrift oder eine gerichtliche Protokollierung reichen nicht aus. Der Notariatsakt erfordert die gleichzeitige Anwesenheit beider Parteien — des Erblassers und des Verzichtenden — beim Notar, die Vorlesung der gesamten Urkunde, die eigenhändige Unterschrift beider Parteien und die Amtsunterschrift des Notars mit Siegel. Ein Formfehler macht den Erbverzicht absolut nichtig; eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich. Der Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1), der das Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§143–185 leitet, wird einen formungültigen Erbverzicht im Verlassenschaftsverfahren ignorieren. Für die notarielle Beurkundung fallen Notariatsgebühren nach dem Notariatstarifsgesetz (NTG) an, die sich nach dem Wert des Nachlasses und des Verzichtsgegenstands richten.
In aller Regel nein. Der Erbverzicht ist — anders als ein Testament — ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Verträge können nach dem ABGB (§§869 ff.) grundsätzlich nur durch übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien aufgehoben werden. Eine einseitige Kündigung oder ein einseitiger Widerruf durch den Verzichtenden ist nicht möglich. Lediglich wenn der Erbverzicht unter Irrtum (ABGB §871), durch List (ABGB §870) oder Drohung (ABGB §875) zustande gekommen ist, kann er gerichtlich angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beträgt nach ABGB §1487 drei Jahre ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine einvernehmliche Aufhebung des Erbverzichts durch beide Vertragsparteien — Erblasser und Verzichtender — ist hingegen jederzeit möglich; auch diese Aufhebung muss jedoch in Notariatsaktform (NO §§52–90) erfolgen, da dieselbe Form wie beim ursprünglichen Abschluss erforderlich ist. Der Österreichische Notariatsrat (ÖNK) empfiehlt, bei jeder Erbverzichtsgestaltung sorgfältig zu prüfen, ob spätere Lebensumstände eine Rücknahme erfordern könnten.
Nach ABGB §551 Abs. 3 wirkt der Erbverzicht im Zweifel auch gegen die Nachkommen des Verzichtenden, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Das bedeutet: Verzichtet ein Kind des Erblassers auf sein Erbrecht, sind grundsätzlich auch die Kinder dieses Kindes (Enkel des Erblassers) vom Eintrittsrecht nach ABGB §560 ausgeschlossen. Sollen die eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) vom Erbverzicht ausgenommen werden, muss dies ausdrücklich im Erbverzichtsvertrag vereinbart werden. Für minderjährige Kinder des Verzichtenden gilt: Eltern können nicht als gesetzliche Vertreter im Namen ihrer minderjährigen Kinder auf deren zukünftige Erbrechte verzichten — dazu bedarf es einer Genehmigung des Bezirksgerichts (Pflegschaftsgericht nach ABGB §167). Dieser Punkt wird in der Praxis oft übersehen und führt zu späteren Anfechtungen, weshalb beim Beurkundungstermin mit dem Notar unbedingt zu klären ist, wie die Regelung bezüglich der Nachkommen aussehen soll.
Der Erbverzicht und die Erbschaftsausschlagung sind zwei völlig verschiedene Rechtsinstitute des österreichischen Erbrechts, die unterschiedliche Zeitpunkte betreffen. Der Erbverzicht nach ABGB §§551–552 erfolgt zu Lebzeiten des Erblassers — also vor dem Erbfall. Der Verzichtende und der Erblasser schließen einen notariell beurkundeten Vertrag, durch den der Verzichtende auf zukünftige Erbrechte oder Pflichtteilsansprüche verzichtet. Die Erbschaftsausschlagung nach ABGB §§804–812 hingegen erfolgt nach dem Tod des Erblassers im Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143–185) vor dem Bezirksgericht. Der Erbe erklärt gegenüber dem Gerichtskommissär, dass er die ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte. Bei der Ausschlagung besteht — anders als beim Erbverzicht — keine Verpflichtung zur Formwahrung eines Notariatsakts; die Erklärung kann beim Gerichtskommissär mündlich zu Protokoll gegeben werden. Praktischer Unterschied: Beim Erbverzicht wird zu Lebzeiten Planungssicherheit geschaffen; bei der Ausschlagung entscheidet der Erbe erst nach dem Erbfall, ob er eine Erbschaft annehmen möchte — häufig wegen Überschuldung des Nachlasses.
Beim entgeltlichen Erbverzicht — bei dem der Verzichtende eine Abfindungszahlung oder eine Sachleistung erhält — sind mehrere österreichische Steuervorschriften zu beachten. Erstens: Österreich hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer mit 01.08.2008 abgeschafft (ErbStG aufgehoben durch BGBl I Nr. 85/2008). Eine Erbschaftsteuer fällt daher nicht an. Zweitens: Das Schenkungsmeldegesetz (SchenkmG, BGBl I Nr. 85/2008) verpflichtet zur Meldung von Schenkungen an das Finanzamt Österreich (FinanzOnline) ab EUR 50.000 zwischen Nicht-Verwandten und ab EUR 15.000 zwischen Verwandten im Beobachtungszeitraum von drei Jahren. Die Meldung erfolgt elektronisch via FinanzOnline innerhalb von drei Monaten. Drittens: Wird im Rahmen des Erbverzichts gleichzeitig eine Liegenschaft übertragen, fällt Grunderwerbsteuer nach GrEStG §7 an. Viertens: Bei der Übertragung einer Liegenschaft als Abfindung kann unter Umständen Immobilienertragsteuer (ImmoESt 30% nach EStG §30) ausgelöst werden, sofern die Liegenschaft nicht als Hauptwohnsitz (Hauptwohnsitzbefreiung nach EStG §30 Abs. 2) oder als selbst errichtetes Objekt (Herstellerbefreiung) begünstigt ist. Steuerberatung durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) vor der Beurkundung ist dringend empfohlen.
Ja, der Erbverzicht in Österreich kann gegenständlich beschränkt werden. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie im österreichischen Vertragsrecht (ABGB §§859 ff.) können die Parteien den Umfang des Verzichts frei bestimmen. Mögliche Beschränkungen sind: (1) Verzicht nur auf das gesetzliche Erbrecht, aber Beibehaltung des Pflichtteilsanspruchs nach ABGB §762; (2) Verzicht nur auf den Pflichtteilsanspruch, aber Beibehaltung des gesetzlichen Erbrechts — sinnvoll, wenn der Verzichtende im Testament bedacht wird; (3) Verzicht nur auf bestimmte Nachlassgegenstände (z.B. nur auf eine bestimmte Liegenschaft nach Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde) oder auf einen bestimmten Betrag. Bei jedem beschränkten Verzicht ist im Notariatsakt präzise zu formulieren, was vom Verzicht erfasst ist und was nicht. Mehrdeutige Formulierungen führen zu Auslegungsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht (Verlassenschaftsgericht nach AußStrG §168) und können das Verlassenschaftsverfahren erheblich verzögern. Der beurkundende Notar ist nach seiner Beratungspflicht (NO §52) gehalten, auf die Folgen jeder Beschränkung ausdrücklich hinzuweisen.
Die internationale Anerkennung eines österreichischen Erbverzichts hängt davon ab, welches Recht auf den jeweiligen Erbfall anwendbar ist. Innerhalb der Europäischen Union gilt seit 17. August 2015 die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012). Nach Art. 25 EuErbVO unterliegt ein Erbverzicht dem Erbstatut — also dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbverzichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und hat er österreichisches Recht gewählt (Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO), ist der österreichische Erbverzicht nach ABGB §551 in anderen EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkennungsfähig. Für Erbfälle mit Bezug zu Drittstaaten (z.B. Schweiz, USA) gelten die jeweiligen nationalen Kollisionsregeln; die Anerkennung ist nicht automatisch gewährleistet. In der Schweiz beispielsweise regelt das IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, SR 291) die Anerkennung ausländischer Erbdokumente. Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) und der Österreichische Notariatsrat (ÖNK) empfehlen bei grenzüberschreitenden Erbverzichten die Beiziehung eines auf Internationales Erbrecht spezialisierten Notars oder Rechtsanwalts.
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