Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich
ABGB §§551–552 iVm GrEStG §3
ERBSCHAFTSVERZICHT FÜR IMMOBILIEN — ÖSTERREICH
Notariatsakt gemäß §§551–552 ABGB iVm Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871
Datum der Beurkundung: [Beurkundungsdatum]
I. VERTRAGSPARTEIEN
ERBLASSER (Liegenschaftseigentümer): [Name Erblasser] Geboren am: [Geburtsdatum Erblasser] Wohnadresse: [Adresse Erblasser] — im Folgenden „Erblasser“ genannt —
VERZICHTENDE PARTEI: [Name Verzichtender] Geboren am: [Geburtsdatum Verzichtender] Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser: [Verwandtschaftsverhältnis] — im Folgenden „Verzichtender“ genannt —
II. GEGENSTAND DES VERZICHTS — LIEGENSCHAFTSBEZEICHNUNG
Gegenstand dieses Erbschaftsverzichts ist folgende Liegenschaft (gemäß Allgemeinem Grundbuchgesetz — GBG 1955, BGBl Nr. 39/1955):
Grundstücksnummer (GNr): [Grundstücksnummer] Einlagezahl (EZ): [Einlagezahl] Katastralgemeinde (KG): [Katastralgemeinde] Postanschrift: [Adresse Liegenschaft] Art der Liegenschaft: [Art der Liegenschaft]
Der Erblasser ist im Grundbuch (B-Blatt) als Eigentümer der vorgenannten Liegenschaft eingetragen. Allfällige im C-Blatt eingetragene Belastungen (Pfandrechte, Dienstbarkeiten) berühren den vorliegenden Verzicht nicht, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart.
III. ERBSCHAFTSVERZICHT
Der Verzichtende erklärt hiermit rechtsverbindlich, auf sein künftiges gesetzliches Erbrecht (ABGB §§730–761) an der unter Abschnitt II bezeichneten Liegenschaft zu verzichten.
Art des Verzichts: [Art des Verzichts]
Wirksamkeitsbeginn des Verzichts: [Wirksamkeitsbeginn]
Der Verzichtende erklärt, dass er diesen Verzicht freiwillig, ohne List, Irrtum oder Zwang (ABGB §§870–875) abgibt und sich über die rechtlichen Folgen im Klaren ist, insbesondere über den unwiderruflichen Verlust künftiger Erbansprüche an der genannten Liegenschaft.
IV. GEGENLEISTUNG
Der Erblasser gewährt dem Verzichtenden als Gegenleistung für den vorliegenden Verzicht: [Gegenleistungsart] in Höhe von / im Umfang von: [Gegenleistungsbetrag]
Bei unentgeltlichem Verzicht: Der Verzichtende erklärt ausdrücklich, dass der vorliegende Verzicht unentgeltlich erfolgt und er auf jede Gegenleistung verzichtet.
V. KOSTENTRAGUNG
Die Kosten der notariellen Beurkundung (Notariatstarifgesetz — NTG), allfällige Gerichtsgebühren sowie eine mit diesem Verzicht im Zusammenhang stehende Grunderwerbsteuer (GrEStG §3) und Eintragungsgebühren (GGG §26) trägt: [Kostentragung]
VI. SALVATORISCHE KLAUSEL UND ANWENDBARES RECHT
Sollte eine Bestimmung dieses Notariatsakts unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (ABGB §914 — ergänzende Auslegung).
Für diesen Erbschaftsverzicht gilt österreichisches Recht, insbesondere das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012). Gerichtsstand ist das zuständige Bezirksgericht (BG) im Sprengel der Liegenschaft.
Dieser Notariatsakt wird im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert. Ausfertigungen werden allen Vertragsparteien ausgehändigt.
Erblasser (Liegenschaftseigentümer)
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Signature
Verzichtende Partei
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Signature
Notar / Notarin (Beurkundung gemäß NO)
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Signature
Was ist Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich?
Der Erbschaftsverzicht Immobilie ist ein nach ABGB §§551–552 iVm GrEStG §3 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Bedeutung eines gezielten Erbschaftsverzichts für Liegenschaften ergibt sich aus der österreichischen Nachlassordnung: Nach ABGB §§730–761 steht Kindern und anderen Nachkommen ein gesetzliches Erbrecht zu, das ohne ausdrücklichen Verzicht auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Erblasser die Immobilie im Wege einer letztwilligen Verfügung, eines Übergabevertrags oder eines vorweggenommenen Erbteils bereits übertragen hat. Der gezielte Verzicht auf Immobilienvermögen schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und verhindert spätere Konflikte im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht (Außerstreitgesetz, AußStrG §§143–165). Dieser Mechanismus wird in der österreichischen Notariatspraxis vor allem im Rahmen der landwirtschaftlichen Hofübergabe nach dem Anerbengesetz (AnerbenG), bei Familienvermögen mit Bestandsimmobilien sowie bei der frühzeitigen Übertragung von Stadtimmobilien (Eigentumswohnungen gemäß WEG 2002, Mehrfamilienhäuser nach MRG, Betriebsliegenschaften) eingesetzt.
Steuerrechtlich ist von wesentlicher Bedeutung, dass Österreich die Erbschaftsteuer seit 1. August 2008 (Abschaffung des ErbStG) nicht mehr kennt. Dennoch unterliegen unentgeltliche Liegenschaftsübertragungen im Erbfall einer Grunderwerbsteuer nach GrEStG §3 auf Basis des dreifachen Einheitswerts, der in der Regel weit unter dem Verkehrswert liegt. Ein vereinbarter Erbschaftsverzicht in Verbindung mit einer vorweggenommenen Schenkung (Übergabevertrag, Schenkungsvertrag) löst ebenfalls Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG aus; der für nahe Angehörige geltende begünstigte Steuersatz nach GrEStG §7 Abs 1 Z 2 (2 % des dreifachen Einheitswerts) kann jedoch in Anspruch genommen werden. Hinzu kommen die Eintragungsgebühr von 1,1 % nach Gerichtsgebührengesetz (GGG) §26 sowie Notarkosten nach dem Notariatstarifgesetz (NTG). Das zuständige Finanzamt Österreich stellt nach Bezahlung der Grunderwerbsteuer die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die Grundbucheintragung (GBG §26) erforderlich ist.
Der Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich unterscheidet sich von verwandten Instrumenten: Ein Testament (ABGB §§577–601, z. B. eigenhändiges Testament ohne Zeugen) oder ein Übergabevertrag überträgt Eigentum aktiv, während der Erbverzicht eine negative Erklärung des Verzichtenden ist — er gibt sein künftiges Recht auf, ohne dass im Moment der Vereinbarung eine Eigentumsübertragung stattfindet. Das vorliegende Dokument auf forms-legal.com umfasst alle wesentlichen Elemente: genaue Bezeichnung der Liegenschaft nach Grundstücksnummer (GNr), Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG); Identifikation der Vertragsparteien; Verzichtsumfang (Erb- und Pflichtteilsverzicht nach ABGB §§551, 762 oder nur Erbverzicht); etwaige Gegenleistungen (Ausgleichszahlungen, Nutzungsrechte, Wohnrecht nach ABGB §§521–530, Leibrente); Wirkungszeitpunkt sowie Kostentragungsregelungen für Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühren. Das Dokument dient als Grundlage für den Notariatsakt; die endgültige Beurkundung erfolgt zwingend durch einen österreichischen Notar oder vor dem Bezirksgericht.
Wann brauchen Sie Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich?
Ein Erbschaftsverzicht für Immobilien in Österreich wird in einer Vielzahl typischer Lebens- und Vermögensplanungssituationen benötigt, die alle das gemeinsame Ziel verfolgen, die Liegenschaftsnachfolge schon zu Lebzeiten des Erblassers klar und für alle Beteiligten rechtsverbindlich zu regeln.
Die häufigste und gesellschaftlich bedeutsamste Anwendungssituation ist die landwirtschaftliche Hofübergabe (Anerbenrecht). Nach dem Anerbengesetz (AnerbenG) und den Landesgesetzen — etwa dem Tiroler Höfegesetz, dem Niederösterreichischen Höfegesetz oder dem Steiermärkischen Erbhöfegesetz — soll der Hof als wirtschaftliche Einheit ungeteilt an einen einzigen Nachfolger (Anerben) übergehen. Damit die übrigen Geschwister keine Erbklage bezüglich des Hofgrundstücks erheben können und der Anerbe nicht mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert wird, vereinbaren die weichenden Erben im Zuge der Hofübergabe einen notariell beurkundeten Erbschaftsverzicht — häufig verbunden mit Abfindungen wie einer Abstandszahlung, einem lebenslangen Wohnrecht auf dem Hof (ABGB §521 ff), einer monatlichen Leibrente oder Naturalleistungen.
Eine weitere typische und in Wien, Graz und Linz häufige Situation ist die vorweggenommene Erbfolge bei Stadtimmobilien: Übergeben Eltern ihre Eigentumswohnung (Wohnungseigentumsrecht nach WEG 2002) oder ein Zinshaus (Mietrechtsgesetz, MRG) bereits zu Lebzeiten an ein ausgewähltes Kind, können die übrigen Kinder auf ihren Erb- und Pflichtteilsanspruch an dieser Liegenschaft verzichten, sofern sie dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten. Ohne diesen Verzicht könnten sie nach dem Tod des Erblassers Pflichtteilsansprüche nach ABGB §§762–796 geltend machen und damit den Beschenkten zu einer Geldleistung verpflichten — selbst wenn die Liegenschaft bereits mit Schulden belastet oder schwer veräußerlich ist.
Bei Betriebsimmobilien und Unternehmensübergaben (Geschäftsgebäude, Produktionshallen, Lagerhäuser) ist der gezielte Verzicht der weichenden Erben besonders dringlich, wenn die Liegenschaft als unverzichtbarer Produktionsfaktor des Unternehmens erhalten bleiben soll und ein Erbstreit die Betriebsfortführung gefährden würde. Gleiches gilt bei vermieteten Bestandsobjekten, bei denen ein Zersplitterung des Eigentums durch Erbteilung die professionelle Verwaltung gefährden würde.
In Patchwork-Familien, bei Kindern aus früheren Beziehungen oder bei Stiefkindern — die nach ABGB §§730 ff kein gesetzliches Erbrecht haben, aber letztwillig bedacht werden können — dient der Erbverzicht der Kinder des Erblassers dazu, auch dem neuen Ehepartner oder Lebensgefährten ein gesichertes Wohnrecht oder Eigentumsrecht an der Familienimmobilie zu ermöglichen. Schließlich kommt der gezielte Erbverzicht bei der Aufteilung eines größeren Immobilienvermögens zum Einsatz: Jedes Kind erhält eine bestimmte Liegenschaft und verzichtet auf die anderen, sodass ein künftiger Erbstreit über die Aufteilung vermieden wird.
Was gehört in Ihr Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich?
Damit ein Erbschaftsverzicht für Immobilien in Österreich rechtswirksam ist und im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht anerkannt wird, muss das Dokument folgende Kernbestandteile vollständig und präzise enthalten:
**1. Vollständige Liegenschaftsbezeichnung nach Grundbuchrecht:** Die Immobilie, auf die verzichtet wird, ist nach österreichischem Grundbuchrecht (GBG 1955, BGBl Nr. 39/1955) zwingend durch Grundstücksnummer (GNr), Einlagezahl (EZ — Nummer der Grundbucheinlage) und Katastralgemeinde (KG mit Katastralgemeindenummer) zu identifizieren. Nur diese Angaben aus dem Grundbuchauszug (abrufbar unter justiz.gv.at oder beim zuständigen Bezirksgericht) ermöglichen die eindeutige rechtliche Zuordnung. Die postalische Adresse und die Nutzungsart (Wohngebäude, landwirtschaftliche Nutzfläche, Gewerbeobjekt) sind als Ergänzung sinnvoll, aber nicht allein ausreichend.
**2. Vollständige Personendaten beider Parteien:** Erblasser und Verzichtender müssen mit vollständigem Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, aktueller Meldeadresse (gemäß Zentralem Melderegister, ZMR) und Staatsbürgerschaft ausgewiesen werden. Das Verwandtschaftsverhältnis (Kind, Enkel, Geschwister) ist für die Berechnung der gesetzlichen Erbquote nach ABGB §§730–761 und des Pflichtteils nach ABGB §§762–796 relevant.
**3. Art des Verzichts — Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht:** Das Dokument muss ausdrücklich klarstellen, ob (a) nur der gesetzliche Erbanspruch nach ABGB §551 aufgegeben wird — der Pflichtteil in Geld (ABGB §762) bleibt dann bestehen — oder ob (b) sowohl Erb- als auch Pflichtteilsanspruch aufgegeben werden. Der kombinierte Erb- und Pflichtteilsverzicht bietet dem Erblasser die umfassendste Sicherheit und wird in der österreichischen Notariatspraxis bevorzugt.
**4. Gegenleistungen und Abfindungsregelungen:** Wird der Verzicht gegen Entgelt vereinbart, sind Ausgleichszahlungen (Betrag, Zahlungsmodalitäten, IBAN), Wohnrechte nach ABGB §521 ff (Umfang, Räume, Dauer), Leibrenten (monatlicher Betrag, Valorisierungsklausel nach VPI) oder Naturalleistungen präzise zu beschreiben. Bei Ausgleichszahlungen über €75.000 empfiehlt sich ein vollstreckbarer Notariatsakt nach NO §89 mit Exekutionsklausel nach EO §1. Unentgeltliche Verzichte müssen ausdrücklich als solche deklariert werden.
**5. Wirksamkeitszeitpunkt und Bedingungen:** Tritt der Verzicht sofort mit Beurkundung in Kraft (auflösende Bedingung: wenn die Schenkung nicht vollzogen wird, fällt der Verzicht weg) oder steht er unter einer aufschiebenden Bedingung (Bedingung: Grundbucheintragung, Übergabe des Besitzes, Erfüllung einer Ausgleichszahlung)? Rücktrittsrechte bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (ABGB §901) sollten ausdrücklich geregelt werden.
**6. Notarielle Beurkundung als zwingende Formvoraussetzung:** Nach ABGB §551 ist ein Erbverzicht nur in der Form eines Notariatsakts (NO §§52–90) oder durch gerichtliche Protokollierung vor dem Bezirksgericht gültig. Privatschriftliche Vereinbarungen, auch mit anwaltlicher Unterschriftsbeglaubigung, erfüllen diese Formvorschrift nicht und sind absolut nichtig (ABGB §886).
**7. Steuer- und Kostentragungsregelung:** Notarkosten nach NTG, allfällige Grunderwerbsteuer nach GrEStG §3, Eintragungsgebühren nach GGG §26 sowie Grundbuchabrufgebühren müssen zwischen den Parteien klar geregelt werden — üblicherweise trägt der Begünstigte (Liegenschaftsübernehmer) die anfallenden Kosten.
**8. Salvatorische Klausel und Gerichtsstand:** Unwirksame Einzelbestimmungen berühren die Wirksamkeit des übrigen Vertrags nicht; ergänzende Auslegung nach ABGB §914. Gerichtsstand ist das örtlich zuständige Bezirksgericht im Sprengel der Liegenschaft; für das Verlassenschaftsverfahren das Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers (AußStrG §§143 ff).
Die Vorlage auf forms-legal.com enthält sämtliche genannten Elemente in strukturierter Form und orientiert sich an den Anforderungen österreichischer Bezirksgerichte sowie der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Erbverzichtserklärungen.
So füllen Sie Ihr Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich aus
Der Erbschaftsverzicht für Immobilien in Österreich wird in folgenden aufeinander aufbauenden Schritten ausgefüllt und rechtswirksam abgeschlossen:
**Schritt 1 — Grundbuchauszug beschaffen:** Fordern Sie für jede betroffene Liegenschaft einen aktuellen Grundbuchauszug an — kostenpflichtig abrufbar unter justiz.gv.at (Grundbuchabfrage) oder über jeden österreichischen Notar. Notieren Sie Grundstücksnummer (GNr), Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG mit Nummer) exakt so, wie sie im Grundbuch eingetragen sind. Prüfen Sie das A-Blatt (Gutsbestandsblatt) zur Flächengröße und Nutzung, das B-Blatt (Eigentumsblatt) zur Bestätigung der Eigentümerstellung des Erblassers sowie das C-Blatt (Lastenblatt) auf bestehende Pfandrechte (Hypotheken), Dienstbarkeiten (Wegerechte, Leitungsrechte) und Vorkaufsrechte, die auf die Liegenschaft übergehen.
**Schritt 2 — Parteienidentifikation und Unterlagen bereitstellen:** Halten Sie die vollständigen Personaldaten aller Beteiligten bereit: amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis), Geburtsurkunde (zur Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses), aktueller Meldezettel aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Bei juristischen Personen als Erblasser: aktueller Firmenbuchauszug (firmenbuch.at), Nachweis der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers.
**Schritt 3 — Art des Verzichts festlegen:** Entscheiden Sie gemeinsam mit dem zuständigen Notar, ob (a) ein reiner Erbverzicht nach ABGB §551 (Pflichtteilsanspruch nach ABGB §762 bleibt bestehen) oder (b) ein kombinierter Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart wird. Für den vollständigen Ausschluss künftiger Ansprüche empfiehlt die österreichische Notariatspraxis stets den kombinierten Verzicht, da nur dieser sicherstellt, dass nach dem Tod des Erblassers keinerlei Ansprüche auf die Liegenschaft erhoben werden können.
**Schritt 4 — Gegenleistungen ausverhandeln und dokumentieren:** Falls eine Ausgleichszahlung vereinbart wird, fixieren Sie Betrag (in EUR, österreichisches Zahlenformat: €50.000,00), Zahlungstermin, IBAN des Empfängers und Sicherungsmaßnahmen. Bei einem Wohnrecht (ABGB §521 ff) sind die betroffenen Räumlichkeiten, die Dauer (lebenslang oder zeitlich begrenzt) und die Kostentragung für Betriebskosten (Heizung, Strom, Hausbetreuung) zu regeln. Leibrenten sind mit einer Valorisierungsklausel (Anpassung an den Verbraucherpreisindex, VPI) auszustatten.
**Schritt 5 — Notar aufsuchen und Notariatsakt beurkunden:** Bringen Sie das ausgefüllte Formular, sämtliche Personaldokumente, den Grundbuchauszug und alle vereinbarten Unterlagen zur Notariatskanzlei. Der Notar (österreichischer Notar, Österreichischer Notariatsrat — ÖNK) nimmt den Notariatsakt gemäß NO §§52–90 auf: verliest den Text, belehrt alle Parteien über die rechtlichen Folgen (insbesondere den unwiderruflichen Rechtsverlust), dokumentiert die Freiwilligkeit und beurkundet die Unterschriften. Anschließend wird der Notariatsakt im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert.
**Schritt 6 — Steuerliche Abwicklung und Grundbucheintragung:** Falls der Verzicht mit einer gleichzeitigen Schenkung oder Übergabe der Liegenschaft verbunden ist, erstellt der Notar die Grunderwerbsteuererklärung (GrEStG §1 ff), meldet die Transaktion an das Finanzamt Österreich und beantragt nach Zahlung der GrESt die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese ist Voraussetzung für die Grundbucheintragung (Eigentumsübertragung auf den Übernehmer) mittels Eintragungsantrag über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV — BMJ).
Rechtliche Anforderungen für Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich
Folgende gesetzliche Voraussetzungen und Anforderungen müssen beim Erbschaftsverzicht für Immobilien in Österreich kumulativ erfüllt sein:
**Formvorschrift — Notariatsakt zwingend:** ABGB §551 schreibt als zwingende Formvoraussetzung den Abschluss in Form eines Notariatsakts nach NO §§52–90 oder die gerichtliche Protokollierung vor dem Bezirksgericht (Rechtspfleger) vor. Jeder Erbverzicht ohne diese Form ist nach ABGB §886 absolut nichtig und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen — auch nicht, wenn er von einem Rechtsanwalt verfasst oder die Unterschrift beglaubigt wurde. Der Notariatsakt wird im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) des Österreichischen Notariatsrats (ÖNK) registriert und ist damit im späteren Verlassenschaftsverfahren auffindbar. Alternativ ist eine Protokollierung vor dem Rechtspfleger des zuständigen Bezirksgerichts (BG) möglich.
**Volle Geschäftsfähigkeit aller Parteien:** Alle Vertragsparteien müssen zum Zeitpunkt der Beurkundung die volle Handlungsfähigkeit besitzen (ABGB §865 — Geschäftsfähigkeit ab vollendetem 18. Lebensjahr). Bei beschränkt handlungsfähigen Personen (minderjährige Erben über 14 Jahren) oder vertretungsbedürftigen Erwachsenen (Erwachsenenschutzneuordnungsgesetz ErwSchNOG, Sachwalterbeschluss des Pflegschaftsgerichts) bedarf der Verzicht einer pflegeschaftsgerichtlichen Genehmigung nach AußStrG §132 ff, die vorab beim Bezirksgericht zu beantragen ist.
**Freiwilligkeit ohne Willensmängel:** Der Verzicht muss ohne List (arglistige Täuschung nach ABGB §870), ohne wesentlichen Irrtum (ABGB §871) und ohne Drohung oder Zwang (ABGB §875) abgegeben werden. Der Notar ist nach NO §52 verpflichtet, die Freiwilligkeit und Einsicht zu prüfen und urkundlich zu dokumentieren. Eine nachträgliche Anfechtung wegen Willensmängeln ist gemäß ABGB §870 ff vor dem Bezirksgericht möglich, scheitert in der Praxis aber regelmäßig an den Dokumentationspflichten des Notariatsakts.
**Inhaltliche Bestimmtheit der Liegenschaft:** Die Liegenschaft muss nach GBG durch GNr, EZ und KG eindeutig bezeichnet sein. Ein Pauschalverzicht auf alle künftigen Immobilienerbrechte ist zulässig, aber ein auf eine konkret bezeichnete Liegenschaft beschränkter Verzicht ist vorzuziehen, da er präzisere Rechtssicherheit schafft.
**Steuerliche Melde- und Zahlungspflichten:** Jede unentgeltliche Liegenschaftsübertragung im Zusammenhang mit dem Erbverzicht unterliegt nach §121a BAO einer Schenkungsmeldepflicht gegenüber dem Finanzamt Österreich (bei Werten über €15.000 zwischen nahen Angehörigen innerhalb von drei Monaten). Grunderwerbsteuer nach GrEStG §1 iVm §7 ist vorab zu entrichten; die Eintragungsgebühr (1,1 % nach GGG §26) ist bei der Grundbucheintragung fällig. Der Notar erstellt die GrESt-Erklärung und beantragt die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt Österreich (FinanzOnline).
**Verlassenschaftsverfahren — Wirkung gegenüber dem Bezirksgericht:** Im Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143–165) überprüft der Gerichtskommissär anhand des ONA den Erbverzicht und berücksichtigt diesen bei der Erstellung des Verlassenschaftsinventars (AußStrG §165 ff) und des Einantwortungsbeschlusses (AußStrG §174). Ein wirksamer kombinierter Erb- und Pflichtteilsverzicht schließt die verzichtende Person vollständig von der Nachlassbeteiligung aus und verhindert spätere Pflichtteils-Geldansprüche (ABGB §762 ff) gegen die annehmenden Erben.
Häufige Fehler bei Ihrem Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich
Die häufigsten und folgenschwersten Fehler beim Erbschaftsverzicht für Immobilien in Österreich — und wie man sie sicher vermeidet:
**Fehler 1 — Privatschriftliche Vereinbarung ohne Notariatsakt:** Der gravierendste Fehler ist der Versuch, den Erbverzicht privatschriftlich, per E-Mail-Bestätigung oder lediglich mit anwaltlicher Unterschriftsbeglaubigung abzuschließen. ABGB §551 verlangt zwingend den Notariatsakt (NO §§52–90); ohne diesen ist die gesamte Vereinbarung nach ABGB §886 absolut nichtig. Die verzichtende Partei kann im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht trotz der nichtigen Vereinbarung volle Erbansprüche geltend machen — ein teurer Fehler, der Familienkonflikte und jahrelange Gerichtsverfahren nach sich zieht.
**Fehler 2 — Nur Erbverzicht ohne Pflichtteilsverzicht:** Viele Betroffene und selbst manche Rechtsberater verwechseln Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht. Nach ABGB §762 ist der Pflichtteilsanspruch (Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils) ein eigenständiges Recht, das durch einen reinen Erbverzicht nach ABGB §551 nicht berührt wird. Ergebnis: Die verzichtende Partei kann nach dem Tod des Erblassers dennoch Pflichtteils-Geldansprüche erheben, auch wenn sie auf das Erbe verzichtet hat — und damit den Beschenkten (Liegenschaftsübernehmer) finanziell belasten oder eine Pflichtteilsstundung nach ABGB §776 erzwingen.
**Fehler 3 — Unvollständige oder fehlerhafte Liegenschaftsbezeichnung:** Die Immobilie wird nur mit der Postanschrift (Hauptstraße 1, 1010 Wien) beschrieben, ohne Grundstücksnummer (GNr), Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG). Da Postadressen in Österreich keine rechtliche Identifikationsfunktion im Grundbuch erfüllen, ist die Grundbuchbezeichnung nach GBG zwingend. Bei mehreren Grundstücken einer Liegenschaft muss jedes einzeln angeführt werden.
**Fehler 4 — Vage oder ungesicherte Gegenleistungsregelungen:** Ausgleichszahlungen oder Wohnrechte werden mündlich vereinbart oder nur kursorisch im Notariatsakt erwähnt, ohne vollstreckbaren Titel (NO §89 iVm EO §1). Bei Zahlungsausfall fehlt dann die Exekutionsfähigkeit; ein neues Gerichtsverfahren ist notwendig. Vollstreckbare Notariatsakte mit Exekutionsklausel verhindern dieses Risiko.
**Fehler 5 — Fehlende steuerliche Planung vor Beurkundung:** Die Verbindung eines Erbverzichts mit einer gleichzeitigen Schenkung löst Grunderwerbsteuer (GrEStG §3), Eintragungsgebühren (GGG §26) und Schenkungsmeldepflichten (§121a BAO) aus, die die Beteiligten unerwartet treffen können. Ein steuerkundiger Notar oder Steuerberater sollte vorab die exakten steuerlichen Konsequenzen berechnen und eine optimale Gestaltung (z. B. Nutzung des begünstigten GrESt-Satzes nach GrEStG §7 Abs 1 Z 2 für nahe Angehörige) sicherstellen.
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Ja, die notarielle Beurkundung in Form eines Notariatsakts nach Notariatsordnung (NO) §§52–90 ist gemäß ABGB §551 eine absolut zwingende Formvoraussetzung. Ohne diesen Notariatsakt ist der Erbverzicht nach ABGB §886 absolut nichtig und entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung — weder gegenüber dem Erblasser noch gegenüber dem Bezirksgericht im späteren Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §§143–165. Alternativ ist auch eine gerichtliche Protokollierung vor dem Bezirksgericht (Rechtspfleger) zulässig, was in der Praxis jedoch selten genutzt wird. Privatschriftliche Vereinbarungen, auch mit anwaltlicher Unterschriftsbeglaubigung oder qualifizierter elektronischer Signatur, erfüllen die gesetzliche Formvorschrift nicht. Der österreichische Gesetzgeber hat diese strenge Formvorschrift bewusst gewählt, um sicherzustellen, dass der Verzichtende über die weitreichenden rechtlichen Konsequenzen — insbesondere den unwiderruflichen Verlust künftiger Erbrechte und gegebenenfalls des Pflichtteils (ABGB §762) — vollumfänglich belehrt wird. Der Notar ist nach NO §52 verpflichtet, diese Belehrung zu erteilen und in der Urkunde zu dokumentieren.
Nein, nicht automatisch. Nach österreichischem Erbrecht ist der Pflichtteilsanspruch nach ABGB §§762–796 ein eigenständiges Recht, das vom gesetzlichen Erbrecht getrennt betrachtet wird. Ein reiner Erbverzicht nach ABGB §551 beseitigt nur den Anspruch auf Beteiligung an der Verlassenschaft als Erbe, lässt aber den Pflichtteilsanspruch — einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils — bestehen. Wer also wirklich sicherstellen möchte, dass ein Angehöriger im Erbfall keinerlei Forderungen an die Liegenschaft oder den Nachlass stellen kann, muss einen kombinierten Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbaren, in dem ausdrücklich auch auf den Pflichtteil nach ABGB §762 verzichtet wird. Dieser kombinierte Verzicht ist in der österreichischen Notariatspraxis die Standardform und schafft die umfassendste Rechtssicherheit. Der Notar hat die gesetzliche Pflicht, die verzichtende Partei über diesen Unterschied aufzuklären, bevor der Notariatsakt beurkundet wird.
Österreich hat die Erbschaftsteuer mit Wirkung 1. August 2008 (ErbStG aufgehoben) abgeschafft. Ein bloßer Erbverzicht ohne gleichzeitige Liegenschaftsübertragung löst daher keine unmittelbare Steuer aus. Wird der Verzicht jedoch im Zusammenhang mit einer Schenkung oder Übergabe der Liegenschaft vereinbart — was häufig der Fall ist — fällt Grunderwerbsteuer (GrEStG §1 ff) an. Für Übertragungen zwischen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten) gilt nach GrEStG §7 Abs 1 Z 2 ein begünstigter Steuersatz von 2 % des dreifachen Einheitswerts (Bemessungsgrundlage), der in der Regel weit unter dem Verkehrswert liegt — in der Praxis beträgt die tatsächliche Steuerbelastung oft nur wenige Hundert bis wenige Tausend Euro. Zusätzlich ist eine Eintragungsgebühr von 1,1 % des Kaufpreises (GGG §26) für die Grundbucheintragung zu entrichten. Eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt Österreich gemäß §121a BAO ist bei Werten über €15.000 zwischen nahen Angehörigen innerhalb von drei Monaten erforderlich. Der Notar erstellt alle steuerlichen Erklärungen und beantragt die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt Österreich.
Ein wirksam beurkundeter Erbverzicht nach ABGB §551 ist grundsätzlich unwiderruflich. Nach dem Tod des Erblassers kann er nicht mehr widerrufen werden, und die Anfechtungsmöglichkeiten sind auf enge gesetzliche Ausnahmen beschränkt: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (ABGB §870), wesentlichem Irrtum (ABGB §871) oder Drohung und Zwang (ABGB §875). Der Anfechtende muss den Beweis für das Vorliegen dieser Willensmängel erbringen, was in der Praxis ausgesprochen schwierig ist, da der Notar im Notariatsakt die Freiwilligkeit und Einsicht der Parteien ausdrücklich dokumentiert hat. Eine einvernehmliche Aufhebung des Verzichts ist zu Lebzeiten des Erblassers durch einen weiteren Notariatsakt möglich, bedarf aber der ausdrücklichen Zustimmung beider Parteien — also auch des Erblassers. Ändert sich die Geschäftsgrundlage grundlegend (ABGB §901 — z. B. wenn die vereinbarte Gegenleistung nicht erbracht wird), kann unter Umständen ein Rücktrittsrecht entstehen. Im Zweifel sollte ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Notar konsultiert werden.
Im österreichischen Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143–165) nimmt der vom Bezirksgericht bestellte Gerichtskommissär — in der Regel ein Notar — eine Todesfallaufnahme vor und überprüft systematisch das Österreichische Notariatsarchiv (ONA) auf vorhandene letztwillige Verfügungen, Erbverzichtserklärungen und Erb- und Pflichtteilsverzichte. Ein dort registrierter Erbverzicht wird bei der Ermittlung der Erbquoten berücksichtigt: Die verzichtende Person wird nicht mehr als gesetzlicher Erbe geführt und erhält keine Aufforderung zur Erbserklärung (AußStrG §157). Wurde auch der Pflichtteil mitaufgegeben, entfallen außerdem Pflichtteilsgeldansprüche gegen den Nachlass. Der Gerichtskommissär erstellt auf dieser Basis das Inventar (AußStrG §165 ff), holt Erbserklärungen der übrigen Erben ein und bereitet den Einantwortungsbeschluss vor. Dieser Beschluss — erlassen durch das Bezirksgericht — ist die Grundlage für die Grundbucheintragung (Eigentumsübertragung auf die annehmenden Erben) und wird dem Grundbuchgericht übermittelt.
Die Kosten eines notariell beurkundeten Erbschaftsverzichts für Immobilien in Österreich setzen sich aus mehreren Positionen zusammen: Das Notarhonorar richtet sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) und dem wirtschaftlichen Wert des Verzichts (Liegenschaftswert multipliziert mit der gesetzlichen Erbquote des Verzichtenden) und beträgt in der Praxis typischerweise zwischen €400 und €2.000. Gerichtsgebühren für eine allfällige Protokollierung vor Gericht sind vergleichsweise gering. Wird der Verzicht mit einer Liegenschaftsübertragung verbunden, entstehen Grunderwerbsteuer nach GrEStG (2 % des dreifachen Einheitswerts für nahe Angehörige nach §7 Abs 1 Z 2), Eintragungsgebühr von 1,1 % nach GGG §26 sowie Kosten für die Grundbuchabfrage (justiz.gv.at: €4,40 je Abfrage). Hinzu kommen etwaige Beratungskosten des Steuerberaters (Berechnung der optimalen Gestaltung). Die Kostentragung ist zwischen den Parteien frei vereinbar; in der österreichischen Praxis trägt üblicherweise der Begünstigte — also der Liegenschaftsübernehmer — die Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühren.
Bei Liegenschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012, in Kraft seit 17.08.2015) grundsätzlich, dass das Erbrecht des habituellen Aufenthaltsstaats des Erblassers (in der Regel der Wohnsitzstaat) auf das gesamte Vermögen anzuwenden ist — also auch auf ausländische Liegenschaften. Hat der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, gilt österreichisches Erbrecht grundsätzlich auch für seine ausländische Immobilie. Allerdings besteht die wichtige Ausnahme des Sachenrechts (lex situs-Grundsatz): Ob eine Eigentumsübertragung oder Belastung (Pfandrecht, Dienstbarkeit) an einer ausländischen Liegenschaft nach dortigem Recht wirksam eingetragen werden kann, richtet sich stets nach dem Belegenheitsrecht. Ob ein österreichischer Erbverzicht für eine ausländische Liegenschaft vollständig anerkannt wird, hängt damit auch von der Rechtsordnung des Belegenheitsstaats ab. Für grenzüberschreitende Nachlassplanungen empfiehlt sich eine Parallelberatung durch Notare beider Länder sowie die Nutzung des Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO Art. 62 ff).
Wenn mehrere erbberechtigte Nachkommen auf ihren Erbteil an derselben Liegenschaft verzichten, muss jeder Verzicht entweder in einem separaten Notariatsakt oder gemeinsam in einem einzigen Notariatsakt mit mehreren Verzichtenden beurkundet werden. In der Praxis ist die gemeinsame Beurkundung effizienter: Alle verzichtenden Geschwister erscheinen gleichzeitig vor demselben Notar, der einen einzigen Notariatsakt mit mehreren Verzichtenden aufnimmt — das spart Notarkosten und stellt sicher, dass alle Verzichte zeitgleich rechtswirksam werden, ohne zeitliche Lücken. Der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt alle vorliegenden Verzichtserklärungen anhand des ONA-Registers. Erhält ein Geschwister eine Ausgleichszahlung, während ein anderes unentgeltlich verzichtet, können diese unterschiedlichen Gegenleistungen problemlos in einem einzigen Notariatsakt für alle Beteiligten abgebildet werden. Zu beachten ist außerdem die Anrechnungspflicht nach ABGB §788: Vorempfänge (Schenkungen zu Lebzeiten) des Beschenkten sind auf seinen Erbteil anzurechnen; bei der Festlegung der Ausgleichszahlungen für die verzichtenden Geschwister sollte dies einberechnet werden.
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