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Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich

Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich

ABGB §§551–552 iVm GrEStG §3

ERBSCHAFTSVERZICHT FÜR IMMOBILIEN — ÖSTERREICH

Notariatsakt gemäß §§551–552 ABGB iVm Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871

Datum der Beurkundung: [Beurkundungsdatum]

I. VERTRAGSPARTEIEN

ERBLASSER (Liegenschaftseigentümer): [Name Erblasser] Geboren am: [Geburtsdatum Erblasser] Wohnadresse: [Adresse Erblasser] — im Folgenden „Erblasser“ genannt —

VERZICHTENDE PARTEI: [Name Verzichtender] Geboren am: [Geburtsdatum Verzichtender] Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser: [Verwandtschaftsverhältnis] — im Folgenden „Verzichtender“ genannt —

II. GEGENSTAND DES VERZICHTS — LIEGENSCHAFTSBEZEICHNUNG

1.

Gegenstand dieses Erbschaftsverzichts ist folgende Liegenschaft (gemäß Allgemeinem Grundbuchgesetz — GBG 1955, BGBl Nr. 39/1955):

Grundstücksnummer (GNr): [Grundstücksnummer] Einlagezahl (EZ): [Einlagezahl] Katastralgemeinde (KG): [Katastralgemeinde] Postanschrift: [Adresse Liegenschaft] Art der Liegenschaft: [Art der Liegenschaft]

2.

Der Erblasser ist im Grundbuch (B-Blatt) als Eigentümer der vorgenannten Liegenschaft eingetragen. Allfällige im C-Blatt eingetragene Belastungen (Pfandrechte, Dienstbarkeiten) berühren den vorliegenden Verzicht nicht, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart.

III. ERBSCHAFTSVERZICHT

1.

Der Verzichtende erklärt hiermit rechtsverbindlich, auf sein künftiges gesetzliches Erbrecht (ABGB §§730–761) an der unter Abschnitt II bezeichneten Liegenschaft zu verzichten.

2.

Art des Verzichts: [Art des Verzichts]

3.

Wirksamkeitsbeginn des Verzichts: [Wirksamkeitsbeginn]

4.

Der Verzichtende erklärt, dass er diesen Verzicht freiwillig, ohne List, Irrtum oder Zwang (ABGB §§870–875) abgibt und sich über die rechtlichen Folgen im Klaren ist, insbesondere über den unwiderruflichen Verlust künftiger Erbansprüche an der genannten Liegenschaft.

IV. GEGENLEISTUNG

1.

Der Erblasser gewährt dem Verzichtenden als Gegenleistung für den vorliegenden Verzicht: [Gegenleistungsart] in Höhe von / im Umfang von: [Gegenleistungsbetrag]

2.

Bei unentgeltlichem Verzicht: Der Verzichtende erklärt ausdrücklich, dass der vorliegende Verzicht unentgeltlich erfolgt und er auf jede Gegenleistung verzichtet.

V. KOSTENTRAGUNG

Die Kosten der notariellen Beurkundung (Notariatstarifgesetz — NTG), allfällige Gerichtsgebühren sowie eine mit diesem Verzicht im Zusammenhang stehende Grunderwerbsteuer (GrEStG §3) und Eintragungsgebühren (GGG §26) trägt: [Kostentragung]

VI. SALVATORISCHE KLAUSEL UND ANWENDBARES RECHT

1.

Sollte eine Bestimmung dieses Notariatsakts unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (ABGB §914 — ergänzende Auslegung).

2.

Für diesen Erbschaftsverzicht gilt österreichisches Recht, insbesondere das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012). Gerichtsstand ist das zuständige Bezirksgericht (BG) im Sprengel der Liegenschaft.

3.

Dieser Notariatsakt wird im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert. Ausfertigungen werden allen Vertragsparteien ausgehändigt.

Erblasser (Liegenschaftseigentümer)

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Signature

Verzichtende Partei

________________

Signature

Notar / Notarin (Beurkundung gemäß NO)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich?

Der Erbschaftsverzicht Immobilie ist ein nach ABGB §§551–552 iVm GrEStG §3 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die Bedeutung eines gezielten Erbschaftsverzichts für Liegenschaften ergibt sich aus der österreichischen Nachlassordnung: Nach ABGB §§730–761 steht Kindern und anderen Nachkommen ein gesetzliches Erbrecht zu, das ohne ausdrücklichen Verzicht auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Erblasser die Immobilie im Wege einer letztwilligen Verfügung, eines Übergabevertrags oder eines vorweggenommenen Erbteils bereits übertragen hat. Der gezielte Verzicht auf Immobilienvermögen schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und verhindert spätere Konflikte im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht (Außerstreitgesetz, AußStrG §§143–165). Dieser Mechanismus wird in der österreichischen Notariatspraxis vor allem im Rahmen der landwirtschaftlichen Hofübergabe nach dem Anerbengesetz (AnerbenG), bei Familienvermögen mit Bestandsimmobilien sowie bei der frühzeitigen Übertragung von Stadtimmobilien (Eigentumswohnungen gemäß WEG 2002, Mehrfamilienhäuser nach MRG, Betriebsliegenschaften) eingesetzt.

Steuerrechtlich ist von wesentlicher Bedeutung, dass Österreich die Erbschaftsteuer seit 1. August 2008 (Abschaffung des ErbStG) nicht mehr kennt. Dennoch unterliegen unentgeltliche Liegenschaftsübertragungen im Erbfall einer Grunderwerbsteuer nach GrEStG §3 auf Basis des dreifachen Einheitswerts, der in der Regel weit unter dem Verkehrswert liegt. Ein vereinbarter Erbschaftsverzicht in Verbindung mit einer vorweggenommenen Schenkung (Übergabevertrag, Schenkungsvertrag) löst ebenfalls Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG aus; der für nahe Angehörige geltende begünstigte Steuersatz nach GrEStG §7 Abs 1 Z 2 (2 % des dreifachen Einheitswerts) kann jedoch in Anspruch genommen werden. Hinzu kommen die Eintragungsgebühr von 1,1 % nach Gerichtsgebührengesetz (GGG) §26 sowie Notarkosten nach dem Notariatstarifgesetz (NTG). Das zuständige Finanzamt Österreich stellt nach Bezahlung der Grunderwerbsteuer die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die Grundbucheintragung (GBG §26) erforderlich ist.

Der Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich unterscheidet sich von verwandten Instrumenten: Ein Testament (ABGB §§577–601, z. B. eigenhändiges Testament ohne Zeugen) oder ein Übergabevertrag überträgt Eigentum aktiv, während der Erbverzicht eine negative Erklärung des Verzichtenden ist — er gibt sein künftiges Recht auf, ohne dass im Moment der Vereinbarung eine Eigentumsübertragung stattfindet. Das vorliegende Dokument auf forms-legal.com umfasst alle wesentlichen Elemente: genaue Bezeichnung der Liegenschaft nach Grundstücksnummer (GNr), Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG); Identifikation der Vertragsparteien; Verzichtsumfang (Erb- und Pflichtteilsverzicht nach ABGB §§551, 762 oder nur Erbverzicht); etwaige Gegenleistungen (Ausgleichszahlungen, Nutzungsrechte, Wohnrecht nach ABGB §§521–530, Leibrente); Wirkungszeitpunkt sowie Kostentragungsregelungen für Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühren. Das Dokument dient als Grundlage für den Notariatsakt; die endgültige Beurkundung erfolgt zwingend durch einen österreichischen Notar oder vor dem Bezirksgericht.

Wann brauchen Sie Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich?

Ein Erbschaftsverzicht für Immobilien in Österreich wird in einer Vielzahl typischer Lebens- und Vermögensplanungssituationen benötigt, die alle das gemeinsame Ziel verfolgen, die Liegenschaftsnachfolge schon zu Lebzeiten des Erblassers klar und für alle Beteiligten rechtsverbindlich zu regeln.

Die häufigste und gesellschaftlich bedeutsamste Anwendungssituation ist die landwirtschaftliche Hofübergabe (Anerbenrecht). Nach dem Anerbengesetz (AnerbenG) und den Landesgesetzen — etwa dem Tiroler Höfegesetz, dem Niederösterreichischen Höfegesetz oder dem Steiermärkischen Erbhöfegesetz — soll der Hof als wirtschaftliche Einheit ungeteilt an einen einzigen Nachfolger (Anerben) übergehen. Damit die übrigen Geschwister keine Erbklage bezüglich des Hofgrundstücks erheben können und der Anerbe nicht mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert wird, vereinbaren die weichenden Erben im Zuge der Hofübergabe einen notariell beurkundeten Erbschaftsverzicht — häufig verbunden mit Abfindungen wie einer Abstandszahlung, einem lebenslangen Wohnrecht auf dem Hof (ABGB §521 ff), einer monatlichen Leibrente oder Naturalleistungen.

Eine weitere typische und in Wien, Graz und Linz häufige Situation ist die vorweggenommene Erbfolge bei Stadtimmobilien: Übergeben Eltern ihre Eigentumswohnung (Wohnungseigentumsrecht nach WEG 2002) oder ein Zinshaus (Mietrechtsgesetz, MRG) bereits zu Lebzeiten an ein ausgewähltes Kind, können die übrigen Kinder auf ihren Erb- und Pflichtteilsanspruch an dieser Liegenschaft verzichten, sofern sie dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten. Ohne diesen Verzicht könnten sie nach dem Tod des Erblassers Pflichtteilsansprüche nach ABGB §§762–796 geltend machen und damit den Beschenkten zu einer Geldleistung verpflichten — selbst wenn die Liegenschaft bereits mit Schulden belastet oder schwer veräußerlich ist.

Bei Betriebsimmobilien und Unternehmensübergaben (Geschäftsgebäude, Produktionshallen, Lagerhäuser) ist der gezielte Verzicht der weichenden Erben besonders dringlich, wenn die Liegenschaft als unverzichtbarer Produktionsfaktor des Unternehmens erhalten bleiben soll und ein Erbstreit die Betriebsfortführung gefährden würde. Gleiches gilt bei vermieteten Bestandsobjekten, bei denen ein Zersplitterung des Eigentums durch Erbteilung die professionelle Verwaltung gefährden würde.

In Patchwork-Familien, bei Kindern aus früheren Beziehungen oder bei Stiefkindern — die nach ABGB §§730 ff kein gesetzliches Erbrecht haben, aber letztwillig bedacht werden können — dient der Erbverzicht der Kinder des Erblassers dazu, auch dem neuen Ehepartner oder Lebensgefährten ein gesichertes Wohnrecht oder Eigentumsrecht an der Familienimmobilie zu ermöglichen. Schließlich kommt der gezielte Erbverzicht bei der Aufteilung eines größeren Immobilienvermögens zum Einsatz: Jedes Kind erhält eine bestimmte Liegenschaft und verzichtet auf die anderen, sodass ein künftiger Erbstreit über die Aufteilung vermieden wird.

Was gehört in Ihr Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich?

Damit ein Erbschaftsverzicht für Immobilien in Österreich rechtswirksam ist und im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht anerkannt wird, muss das Dokument folgende Kernbestandteile vollständig und präzise enthalten:

**1. Vollständige Liegenschaftsbezeichnung nach Grundbuchrecht:** Die Immobilie, auf die verzichtet wird, ist nach österreichischem Grundbuchrecht (GBG 1955, BGBl Nr. 39/1955) zwingend durch Grundstücksnummer (GNr), Einlagezahl (EZ — Nummer der Grundbucheinlage) und Katastralgemeinde (KG mit Katastralgemeindenummer) zu identifizieren. Nur diese Angaben aus dem Grundbuchauszug (abrufbar unter justiz.gv.at oder beim zuständigen Bezirksgericht) ermöglichen die eindeutige rechtliche Zuordnung. Die postalische Adresse und die Nutzungsart (Wohngebäude, landwirtschaftliche Nutzfläche, Gewerbeobjekt) sind als Ergänzung sinnvoll, aber nicht allein ausreichend.

**2. Vollständige Personendaten beider Parteien:** Erblasser und Verzichtender müssen mit vollständigem Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, aktueller Meldeadresse (gemäß Zentralem Melderegister, ZMR) und Staatsbürgerschaft ausgewiesen werden. Das Verwandtschaftsverhältnis (Kind, Enkel, Geschwister) ist für die Berechnung der gesetzlichen Erbquote nach ABGB §§730–761 und des Pflichtteils nach ABGB §§762–796 relevant.

**3. Art des Verzichts — Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht:** Das Dokument muss ausdrücklich klarstellen, ob (a) nur der gesetzliche Erbanspruch nach ABGB §551 aufgegeben wird — der Pflichtteil in Geld (ABGB §762) bleibt dann bestehen — oder ob (b) sowohl Erb- als auch Pflichtteilsanspruch aufgegeben werden. Der kombinierte Erb- und Pflichtteilsverzicht bietet dem Erblasser die umfassendste Sicherheit und wird in der österreichischen Notariatspraxis bevorzugt.

**4. Gegenleistungen und Abfindungsregelungen:** Wird der Verzicht gegen Entgelt vereinbart, sind Ausgleichszahlungen (Betrag, Zahlungsmodalitäten, IBAN), Wohnrechte nach ABGB §521 ff (Umfang, Räume, Dauer), Leibrenten (monatlicher Betrag, Valorisierungsklausel nach VPI) oder Naturalleistungen präzise zu beschreiben. Bei Ausgleichszahlungen über €75.000 empfiehlt sich ein vollstreckbarer Notariatsakt nach NO §89 mit Exekutionsklausel nach EO §1. Unentgeltliche Verzichte müssen ausdrücklich als solche deklariert werden.

**5. Wirksamkeitszeitpunkt und Bedingungen:** Tritt der Verzicht sofort mit Beurkundung in Kraft (auflösende Bedingung: wenn die Schenkung nicht vollzogen wird, fällt der Verzicht weg) oder steht er unter einer aufschiebenden Bedingung (Bedingung: Grundbucheintragung, Übergabe des Besitzes, Erfüllung einer Ausgleichszahlung)? Rücktrittsrechte bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (ABGB §901) sollten ausdrücklich geregelt werden.

**6. Notarielle Beurkundung als zwingende Formvoraussetzung:** Nach ABGB §551 ist ein Erbverzicht nur in der Form eines Notariatsakts (NO §§52–90) oder durch gerichtliche Protokollierung vor dem Bezirksgericht gültig. Privatschriftliche Vereinbarungen, auch mit anwaltlicher Unterschriftsbeglaubigung, erfüllen diese Formvorschrift nicht und sind absolut nichtig (ABGB §886).

**7. Steuer- und Kostentragungsregelung:** Notarkosten nach NTG, allfällige Grunderwerbsteuer nach GrEStG §3, Eintragungsgebühren nach GGG §26 sowie Grundbuchabrufgebühren müssen zwischen den Parteien klar geregelt werden — üblicherweise trägt der Begünstigte (Liegenschaftsübernehmer) die anfallenden Kosten.

**8. Salvatorische Klausel und Gerichtsstand:** Unwirksame Einzelbestimmungen berühren die Wirksamkeit des übrigen Vertrags nicht; ergänzende Auslegung nach ABGB §914. Gerichtsstand ist das örtlich zuständige Bezirksgericht im Sprengel der Liegenschaft; für das Verlassenschaftsverfahren das Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers (AußStrG §§143 ff).

Die Vorlage auf forms-legal.com enthält sämtliche genannten Elemente in strukturierter Form und orientiert sich an den Anforderungen österreichischer Bezirksgerichte sowie der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Erbverzichtserklärungen.

So füllen Sie Ihr Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich aus

Der Erbschaftsverzicht für Immobilien in Österreich wird in folgenden aufeinander aufbauenden Schritten ausgefüllt und rechtswirksam abgeschlossen:

**Schritt 1 — Grundbuchauszug beschaffen:** Fordern Sie für jede betroffene Liegenschaft einen aktuellen Grundbuchauszug an — kostenpflichtig abrufbar unter justiz.gv.at (Grundbuchabfrage) oder über jeden österreichischen Notar. Notieren Sie Grundstücksnummer (GNr), Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG mit Nummer) exakt so, wie sie im Grundbuch eingetragen sind. Prüfen Sie das A-Blatt (Gutsbestandsblatt) zur Flächengröße und Nutzung, das B-Blatt (Eigentumsblatt) zur Bestätigung der Eigentümerstellung des Erblassers sowie das C-Blatt (Lastenblatt) auf bestehende Pfandrechte (Hypotheken), Dienstbarkeiten (Wegerechte, Leitungsrechte) und Vorkaufsrechte, die auf die Liegenschaft übergehen.

**Schritt 2 — Parteienidentifikation und Unterlagen bereitstellen:** Halten Sie die vollständigen Personaldaten aller Beteiligten bereit: amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis), Geburtsurkunde (zur Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses), aktueller Meldezettel aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Bei juristischen Personen als Erblasser: aktueller Firmenbuchauszug (firmenbuch.at), Nachweis der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers.

**Schritt 3 — Art des Verzichts festlegen:** Entscheiden Sie gemeinsam mit dem zuständigen Notar, ob (a) ein reiner Erbverzicht nach ABGB §551 (Pflichtteilsanspruch nach ABGB §762 bleibt bestehen) oder (b) ein kombinierter Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart wird. Für den vollständigen Ausschluss künftiger Ansprüche empfiehlt die österreichische Notariatspraxis stets den kombinierten Verzicht, da nur dieser sicherstellt, dass nach dem Tod des Erblassers keinerlei Ansprüche auf die Liegenschaft erhoben werden können.

**Schritt 4 — Gegenleistungen ausverhandeln und dokumentieren:** Falls eine Ausgleichszahlung vereinbart wird, fixieren Sie Betrag (in EUR, österreichisches Zahlenformat: €50.000,00), Zahlungstermin, IBAN des Empfängers und Sicherungsmaßnahmen. Bei einem Wohnrecht (ABGB §521 ff) sind die betroffenen Räumlichkeiten, die Dauer (lebenslang oder zeitlich begrenzt) und die Kostentragung für Betriebskosten (Heizung, Strom, Hausbetreuung) zu regeln. Leibrenten sind mit einer Valorisierungsklausel (Anpassung an den Verbraucherpreisindex, VPI) auszustatten.

**Schritt 5 — Notar aufsuchen und Notariatsakt beurkunden:** Bringen Sie das ausgefüllte Formular, sämtliche Personaldokumente, den Grundbuchauszug und alle vereinbarten Unterlagen zur Notariatskanzlei. Der Notar (österreichischer Notar, Österreichischer Notariatsrat — ÖNK) nimmt den Notariatsakt gemäß NO §§52–90 auf: verliest den Text, belehrt alle Parteien über die rechtlichen Folgen (insbesondere den unwiderruflichen Rechtsverlust), dokumentiert die Freiwilligkeit und beurkundet die Unterschriften. Anschließend wird der Notariatsakt im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert.

**Schritt 6 — Steuerliche Abwicklung und Grundbucheintragung:** Falls der Verzicht mit einer gleichzeitigen Schenkung oder Übergabe der Liegenschaft verbunden ist, erstellt der Notar die Grunderwerbsteuererklärung (GrEStG §1 ff), meldet die Transaktion an das Finanzamt Österreich und beantragt nach Zahlung der GrESt die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese ist Voraussetzung für die Grundbucheintragung (Eigentumsübertragung auf den Übernehmer) mittels Eintragungsantrag über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV — BMJ).

Häufige Fehler bei Ihrem Erbschaftsverzicht Immobilie Österreich

Die häufigsten und folgenschwersten Fehler beim Erbschaftsverzicht für Immobilien in Österreich — und wie man sie sicher vermeidet:

**Fehler 1 — Privatschriftliche Vereinbarung ohne Notariatsakt:** Der gravierendste Fehler ist der Versuch, den Erbverzicht privatschriftlich, per E-Mail-Bestätigung oder lediglich mit anwaltlicher Unterschriftsbeglaubigung abzuschließen. ABGB §551 verlangt zwingend den Notariatsakt (NO §§52–90); ohne diesen ist die gesamte Vereinbarung nach ABGB §886 absolut nichtig. Die verzichtende Partei kann im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht trotz der nichtigen Vereinbarung volle Erbansprüche geltend machen — ein teurer Fehler, der Familienkonflikte und jahrelange Gerichtsverfahren nach sich zieht.

**Fehler 2 — Nur Erbverzicht ohne Pflichtteilsverzicht:** Viele Betroffene und selbst manche Rechtsberater verwechseln Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht. Nach ABGB §762 ist der Pflichtteilsanspruch (Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils) ein eigenständiges Recht, das durch einen reinen Erbverzicht nach ABGB §551 nicht berührt wird. Ergebnis: Die verzichtende Partei kann nach dem Tod des Erblassers dennoch Pflichtteils-Geldansprüche erheben, auch wenn sie auf das Erbe verzichtet hat — und damit den Beschenkten (Liegenschaftsübernehmer) finanziell belasten oder eine Pflichtteilsstundung nach ABGB §776 erzwingen.

**Fehler 3 — Unvollständige oder fehlerhafte Liegenschaftsbezeichnung:** Die Immobilie wird nur mit der Postanschrift (Hauptstraße 1, 1010 Wien) beschrieben, ohne Grundstücksnummer (GNr), Einlagezahl (EZ) und Katastralgemeinde (KG). Da Postadressen in Österreich keine rechtliche Identifikationsfunktion im Grundbuch erfüllen, ist die Grundbuchbezeichnung nach GBG zwingend. Bei mehreren Grundstücken einer Liegenschaft muss jedes einzeln angeführt werden.

**Fehler 4 — Vage oder ungesicherte Gegenleistungsregelungen:** Ausgleichszahlungen oder Wohnrechte werden mündlich vereinbart oder nur kursorisch im Notariatsakt erwähnt, ohne vollstreckbaren Titel (NO §89 iVm EO §1). Bei Zahlungsausfall fehlt dann die Exekutionsfähigkeit; ein neues Gerichtsverfahren ist notwendig. Vollstreckbare Notariatsakte mit Exekutionsklausel verhindern dieses Risiko.

**Fehler 5 — Fehlende steuerliche Planung vor Beurkundung:** Die Verbindung eines Erbverzichts mit einer gleichzeitigen Schenkung löst Grunderwerbsteuer (GrEStG §3), Eintragungsgebühren (GGG §26) und Schenkungsmeldepflichten (§121a BAO) aus, die die Beteiligten unerwartet treffen können. Ein steuerkundiger Notar oder Steuerberater sollte vorab die exakten steuerlichen Konsequenzen berechnen und eine optimale Gestaltung (z. B. Nutzung des begünstigten GrESt-Satzes nach GrEStG §7 Abs 1 Z 2 für nahe Angehörige) sicherstellen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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