Erb- und Pflichtteilsberechnung Österreich
ABGB §§730–796 • ErbRÄG 2015 • AußStrG
ERB- UND PFLICHTTEILSBERECHNUNG
gemäß ABGB §§730–796 • ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr. 87/2015)
1. ANGABEN ZUM ERBLASSER
Name des Erblassers: [Erblasser Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Erblasser] Sterbedatum (Erbfall): [Sterbedatum] Letzter Wohnsitz / zuständiges Bezirksgericht: [Letzter Wohnsitz Erblasser] Testament vorhanden: [Testament vorhanden]
2. NACHLASSINVENTAR UND BERECHNUNGSGRUNDLAGE
Gesamtbetrag der Nachlassaktiva (Aktiva): [Aktiva Gesamt EUR]
Gesamtbetrag der Nachlassverbindlichkeiten (Passiva): [Passiva Gesamt EUR]
Reinnachlass (Aktiva minus Passiva): [Reinnachlass EUR]
Schenkungshinzurechnung nach ABGB §§781–783 (Schenkungen zu Lebzeiten): [Schenkungshinzurechnung EUR] — Schenkungen an Dritte (2-Jahres-Frist, ABGB §782): separater Nachweis beizufügen — Schenkungen an Erben/Pflichtteilsberechtigte (10-Jahres-Frist, ABGB §783): separater Nachweis beizufügen
BERECHNUNGSGRUNDLAGE (Reinnachlass + Schenkungshinzurechnung): [Berechnungsgrundlage EUR] Diese Summe bildet die Basis für alle nachfolgenden Pflichtteilsberechnungen nach ABGB §762.
3. GESETZLICHE ERBQUOTEN (INTESTATERBFOLGE)
Anzahl der Kinder des Erblassers (1. Parentel, ABGB §732): [Anzahl Kinder]
Ehegatte / eingetragener Partner (ABGB §757): [Ehegatte vorhanden] Gesetzliche Erbquote des Ehegatten: [Ehegatten-Erbteil]
Aufteilung nach dem Parentelsystem (ABGB §§730–761): — 1. Parentel (Kinder): gleiche Teile gemäß ABGB §732; Eintrittsrecht der Enkel bei vorverstorbenem Kind (ABGB §560) — Ehegatte mit 1. Parentel: 1/3 (ABGB §757 Abs. 1) — Ehegatte mit 2. Parentel: 2/3 (ABGB §757 Abs. 2) — 2. Parentel (Eltern, Geschwister): ABGB §733 — nur wenn keine 1. Parentel vorhanden — Eltern haben seit ErbRÄG 2015 kein Pflichtteilsrecht (ab 01.01.2017)
4. PFLICHTTEILSBERECHNUNG (ABGB §§762–796)
Rechtliche Grundlage: Der Pflichtteil beträgt nach ABGB §762 die Hälfte des Werts, den der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge erhalten würde. Pflichtteilsberechtigte: Kinder (einschließlich Adoptivkinder, ABGB §182) und der Ehegatte/eingetragene Partner (EPG, BGBl I Nr. 135/2009). Eltern haben seit ErbRÄG 2015 kein Pflichtteilsrecht mehr.
Pflichtteilsanspruch je Kind: [Pflichtteil je Kind EUR] (Berechnung: 1/2 × gesetzliche Erbquote je Kind × Berechnungsgrundlage [Berechnungsgrundlage EUR])
Pflichtteilsanspruch des Ehegatten: [Pflichtteil Ehegatte EUR] (Berechnung: 1/2 × gesetzliche Erbquote des Ehegatten × Berechnungsgrundlage [Berechnungsgrundlage EUR])
Hinweis: Der Pflichtteil ist nach ABGB §783a (ErbRÄG 2015) ausschließlich als Geldanspruch ausgestaltet. Pflichtteilsberechtigte haben keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Vorempfänge (Schenkungen zu Lebzeiten an Pflichtteilsberechtigte) sind nach ABGB §788 auf den Pflichtteil anzurechnen.
Stundungsrecht nach ABGB §765 n.F. (ErbRÄG 2015): [Stundungsrecht angeordnet] Bei Stundung: Zinssatz 4 % p.a. nach ABGB §1000 Abs. 1; maximale Laufzeit 5 Jahre.
5. VERFAHRENSHINWEISE UND VERJÄHRUNG
Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche: 3 Jahre ab Kenntnis des Anspruchs, längstens 30 Jahre ab Erbfall (ABGB §1487a). Geltendmachung: durch Klage beim zuständigen Bezirksgericht (bis EUR 15.000,00) oder Landesgericht (darüber). Das Verlassenschaftsgericht prüft Pflichtteilsansprüche nicht von Amts wegen. Diese Berechnung wurde erstellt am: [Erstelldatum]
Ersteller / Bevollmächtigter
________________
Signature
Gerichtskommissär (Notar)
________________
Signature
Was ist Erb- und Pflichtteilsberechnung Österreich?
Die Erb- und Pflichtteilsberechnung in Österreich ist ein strukturiertes Rechenwerk, das auf Grundlage des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB, JGS Nr. 946/1811) — insbesondere §§730–761 (gesetzliche Erbfolge) und §§762–796 (Pflichtteil) — die gesetzlichen Erbquoten der Miterben sowie die Mindestbeteiligungen der Pflichtteilsberechtigten ermittelt. Das Formular dient als Arbeitsinstrument für Gerichtskommissäre (Notare nach §1 GKG), Rechtsanwälte, Steuerberater und Erben selbst, um die Nachlassverteilung im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht (AußStrG §168 ff.) rechtssicher vorzubereiten.
Das österreichische Erbrecht kennt zwei Erbgrundlagen: die gesetzliche Erbfolge (Intestaterbfolge) nach ABGB §§730–761 und die testamentarische Erbfolge aufgrund einer letztwilligen Verfügung nach ABGB §§552–576. Bei der gesetzlichen Erbfolge erben nach dem Parentelsystem: Kinder des Erblassers (1. Parentel, §732), bei deren Fehlen Eltern und deren Abkömmlinge (2. Parentel, §733), dann Großeltern und deren Abkömmlinge (3. Parentel, §734). Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat nach ABGB §757 ein festes Erbrecht unabhängig von der Parentel: mit der 1. Parentel ein Drittel, mit der 2. Parentel zwei Drittel, in Ermangelung von Verwandten der 2. Parentel die gesamte Verlassenschaft.
Der Pflichtteil (§§762–796 ABGB) sichert bestimmten nahen Angehörigen — namentlich Kindern (einschließlich Adoptivkinder nach ABGB §182) und dem Ehegatten/eingetragenen Partner — eine Mindestbeteiligung am Nachlass, von der sie durch Testament nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrundes (ABGB §§769–772) ausgeschlossen werden können. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Eltern haben seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) ab 1. Jänner 2017 kein Pflichtteilsrecht mehr — eine der wesentlichsten Änderungen durch das ErbRÄG 2015.
Die Berechnungsgrundlage (Pflichtteilsbasis) setzt sich zusammen aus: Reinnachlass (Aktiva minus Passiva), zuzüglich der Schenkungen (Hinzurechnungsbeträge nach ABGB §§781–787), die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat. Schenkungen an Fremde werden für zwei Jahre vor dem Tod hinzugerechnet (ABGB §782); Schenkungen an Erben oder Pflichtteilsberechtigte für zehn Jahre (ABGB §783). Der Pflichtteil ist ausschließlich als Geldforderung ausgestaltet (ABGB §783a in der Fassung ErbRÄG 2015) — der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Herausgabe bestimmter Nachlassgegenstände.
Nach dem ErbRÄG 2015 hat der Erblasser neu die Möglichkeit, im Testament anzuordnen, dass der Pflichtteil ganz oder teilweise in Raten ausgezahlt wird (Stundungsrecht nach ABGB §765 n.F.), wenn die sofortige Auszahlung den Bestand eines Unternehmens oder einer Liegenschaft gefährden würde. Das Stundungsrecht kann bis zu fünf Jahre betragen; danach sind Verzugszinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz (ABGB §1000 Abs. 1: 4 % per annum) zu zahlen. Das Bezirksgericht (Abhandlungsgericht) und der Gerichtskommissär nehmen im Verlassenschaftsverfahren keine amtswegige Prüfung der Pflichtteilsansprüche vor — die Durchsetzung obliegt den Pflichtteilsberechtigten selbst durch Klage beim zuständigen Bezirksgericht (bis €15.000) oder Landesgericht (darüber).
Wann brauchen Sie Erb- und Pflichtteilsberechnung Österreich?
Eine Erb- und Pflichtteilsberechnung in Österreich wird in folgenden Situationen benötigt:
Vor Errichtung eines Testaments: Wer sein Vermögen durch Testament regeln möchte, muss zunächst verstehen, welche Anteile er frei verteilen kann und welche Anteile den Pflichtteilsberechtigten (Kindern, Ehegatten) zwingend zustehen. Ohne diese Berechnung riskiert der Erblasser, ein Testament zu errichten, das durch Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ABGB §§781–787 weitgehend ausgehöhlt wird.
Im laufenden Verlassenschaftsverfahren: Der Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) benötigt für die Vorbereitung des Einantwortungsbeschlusses eine Übersicht über gesetzliche Erbquoten. Die Erbteilungsvereinbarung (ABGB §§820–825) und etwaige Abfindungsregelungen müssen auf der korrekten Pflichtteilsberechnung basieren.
Bei Voranmeldung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen: Pflichtteilsberechtigte, die durch Testament übergangen oder unter dem Pflichtteil bedacht wurden, benötigen eine Berechnung, um ihren Anspruch vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht geltend zu machen (Pflichtteilsklage). Die Verjährungsfrist beträgt nach ABGB §1487a drei Jahre ab Kenntnis, längstens 30 Jahre.
Bei Lebzeitübertragungen und Schenkungsplanung: Wer Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen möchte (Immobilienschenkung an Kinder, Betriebsübergabe), muss die Pflichtteilsbasis kennen. Schenkungen innerhalb von 2 Jahren (an Fremde) bzw. 10 Jahren (an Erben) vor dem Tod werden nach ABGB §§781–783 hinzugerechnet.
Bei Unternehmensnachfolge: Soll ein Familienbetrieb an einen Erben übergehen, ohne diesen verkaufen zu müssen, ermöglicht die Pflichtteilsberechnung eine valide Abschätzung der Abfindungszahlungen für die übrigen Kinder. Das Stundungsrecht nach ABGB §765 n.F. (ErbRÄG 2015) ermöglicht Ratenzahlung bis fünf Jahre.
Bei internationalen Erbfällen mit EU-Bezug: Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012) bestimmt das anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Bei österreichischem Recht als Erbstatut ist das österreichische Pflichtteilsrecht vollständig anzuwenden, auch wenn Erben im Ausland wohnen.
Was gehört in Ihr Erb- und Pflichtteilsberechnung Österreich?
Das Berechnungsformular für Erb- und Pflichtteilsansprüche in Österreich nach ABGB §§730–796 gliedert sich in folgende Abschnitte. Der forms-legal.com Rechner bietet eine strukturierte Vorlage für alle relevanten Berechnungsschritte.
Schritt 1 — Nachlassinventar (Reinnachlass): Erfassung aller Aktiva: Liegenschaften (Verkehrswert oder Einheitswert), Bankguthaben (Kontostand am Todestag), Unternehmensanteile (GmbH-Anteile nach FN-Nummer, bewertet nach UGB §189 ff. oder Gutachterwert), Fahrzeuge, Wertpapiere, sonstiges bewegliches Vermögen. Abzug aller Nachlassschulden (Verbindlichkeiten, offene Darlehen, Beerdigungskosten nach ABGB §549). Ergebnis: Reinnachlass in EUR.
Schritt 2 — Hinzurechnungsbeträge (Schenkungen): Schenkungen an Nichterbberechtigte innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod nach ABGB §782. Schenkungen an Erben und Pflichtteilsberechtigte innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod nach ABGB §783. Ausnahme nach ABGB §784: Schenkungen für gemeinnützige Zwecke, Anstandsschenkungen, Ausstattung von Kindern bei Heirat. Ergebnis: Berechnungsgrundlage = Reinnachlass + Hinzurechnungsbeträge.
Schritt 3 — Gesetzliche Erbquoten (Intestaterbfolge): 1. Parentel (Kinder): Aufteilung zu gleichen Teilen gemäß ABGB §732; Eintrittsrecht der Enkel bei vorverstorbenem Kind. Ehegatte/eingetragener Partner: ABGB §757 — mit 1. Parentel: ein Drittel; mit 2. Parentel: zwei Drittel; ohne Parentel: gesamte Verlassenschaft. 2. Parentel (Eltern und Geschwister): wenn keine 1. Parentel vorhanden nach ABGB §733. 3. Parentel (Großeltern und Abkömmlinge) nach ABGB §734.
Schritt 4 — Pflichtteilsberechnung: Pflichtteilsquote = 1/2 × gesetzliche Erbquote (ABGB §762). Pflichtteilsanspruch in EUR = Pflichtteilsquote × Berechnungsgrundlage. Verrechnung von Vorempfängen (Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten) nach ABGB §788 — diese sind auf den Pflichtteil anzurechnen, sofern der Erblasser keine andere Bestimmung getroffen hat.
Schritt 5 — Stundungsrecht (ErbRÄG 2015): Falls das Testament ein Stundungsrecht nach ABGB §765 n.F. enthält: Aufteilung des Pflichtteils in Jahresraten (maximal 5 Jahre). Zinsen nach ABGB §1000 Abs. 1 (gesetzlicher Zinssatz 4 % p.a.) ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Voraussetzung: Sofortzahlung würde Bestand eines Unternehmens oder einer Liegenschaft gefährden.
Schritt 6 — Zusammenfassung: Tabellarische Übersicht aller Erben und Pflichtteilsberechtigten mit gesetzlicher Erbquote, Pflichtteilsquote und Pflichtteilsanspruch in EUR. Vergleich mit testamentarisch zugewandten Beträgen zur Feststellung etwaiger Pflichtteilsdefizite.
So füllen Sie Ihr Erb- und Pflichtteilsberechnung Österreich aus
Das Formular für die Erb- und Pflichtteilsberechnung in Österreich wird schrittweise wie folgt befüllt:
Schritt 1: Basisdaten des Erblassers. Tragen Sie Namen, Geburtsdatum, Sterbedatum und letzten Wohnsitz (Bezirksgericht des Verlassenschaftsverfahrens) des Erblassers ein.
Schritt 2: Erben und Verwandtschaftsgrad erfassen. Listen Sie alle gesetzlichen Erben in der Reihenfolge ihrer Parentel auf. Bei der 1. Parentel: alle Kinder und Enkel (mit Geburtsdatum). Ehegatte oder eingetragener Partner (EPG, BGBl I Nr. 135/2009). Vermerken Sie, ob ein gültiges Testament vorliegt und welche Erben darin eingesetzt sind.
Schritt 3: Nachlassinventar ermitteln. Tragen Sie alle Aktiva mit Wertangabe in EUR ein. Liegenschaften: Verkehrswert laut Sachverständigengutachten oder dreifachem Einheitswert gemäß GrEStG §7. Bankguthaben: Kontostand am Todestag (Bescheinigung der Bank einholen). Unternehmensanteile: Bewertung nach UGB §189 oder Gutachten. Stellen Sie eine vollständige Schuldenaufstellung auf: laufende Hypotheken, Kreditschulden, unbezahlte Rechnungen.
Schritt 4: Schenkungen der letzten 10 Jahre erfassen. Recherchieren Sie alle Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat. Quellen: Grundbuchauszüge (justiz.gv.at), Firmenbuchauszüge, Kontoauszüge. Klassifizieren Sie nach 2-Jahres-Frist (ABGB §782) und 10-Jahres-Frist (ABGB §783).
Schritt 5: Gesetzliche Erbquoten berechnen. Wenden Sie das Parentelsystem nach ABGB §§730–761 an. Beispiel: 3 Kinder + Ehegatte: Kinder zusammen 2/3 (je 2/9), Ehegatte 1/3.
Schritt 6: Pflichtteilsquoten berechnen. Pflichtteil = 1/2 × gesetzliche Erbquote × Berechnungsgrundlage. Beispiel: 3 Kinder + Ehegatte, Reinnachlass EUR 600.000,00, keine Schenkungen: Pflichtteil je Kind = 1/2 × 2/9 × 600.000 = EUR 66.666,67. Pflichtteil Ehegatte = 1/2 × 1/3 × 600.000 = EUR 100.000,00.
Schritt 7: Verrechnung von Vorempfängen. Prüfen Sie für jeden Pflichtteilsberechtigten, ob er zu Lebzeiten des Erblassers Schenkungen erhalten hat, die nach ABGB §788 auf den Pflichtteil anzurechnen sind. Ziehen Sie diese vom Pflichtteilsanspruch ab.
Schritt 8: Ergebnis dokumentieren. Fassen Sie alle Ergebnisse in der Übersichtstabelle zusammen. Dieses Dokument wird dem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren vorgelegt und dient als Grundlage für die Erbteilungsvereinbarung nach ABGB §§820–825.
Rechtliche Anforderungen für Erb- und Pflichtteilsberechnung Österreich
Die Erb- und Pflichtteilsberechnung in Österreich unterliegt den zwingenden Bestimmungen des ABGB und des ErbRÄG 2015.
Pflichtteilsberechtigung nach ErbRÄG 2015: Seit 1. Jänner 2017 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) haben nur noch Kinder (einschließlich Adoptivkinder nach ABGB §§182 ff.) und der Ehegatte oder eingetragene Partner Pflichtteilsrecht. Eltern verloren ihr Pflichtteilsrecht mit dieser Reform — ein wesentlicher Unterschied zu deutschen Regelungen nach §§2303 ff. BGB, wo Eltern weiterhin pflichtteilsberechtigt sind.
Pflichtteil als Geldanspruch: Nach ABGB §783a in der Fassung ErbRÄG 2015 ist der Pflichtteil ausschließlich als Geldforderung ausgestaltet. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände, sondern nur auf Zahlung des berechneten Geldbetrags aus dem Nachlass.
Schenkungsanrechnung und Fristen: ABGB §782 (2-Jahres-Frist für Schenkungen an Dritte) und §783 (10-Jahres-Frist für Schenkungen an Erben/Pflichtteilsberechtigte) sind zwingend anzuwenden. Die Fristen beginnen mit der Schenkungserfüllung, nicht mit dem Abschluss des Schenkungsvertrags. Schenkungen unter Widerrufsvorbehalt können besonders behandelt werden.
Verjährung von Pflichtteilsansprüchen: ABGB §1487a: drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs, längstens 30 Jahre ab dem Erbfall. Die Verjährung beginnt nicht vor Einantwortung des Nachlasses. Rechtzeitige Geltendmachung beim Bezirksgericht (Klage) unterbricht die Verjährung.
Gerichtliche Durchsetzung: Das Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht nach AußStrG §168) prüft Pflichtteilsansprüche nicht von Amts wegen. Die gerichtliche Durchsetzung muss durch Klage beim Bezirksgericht (Streitwert bis EUR 15.000) oder Landesgericht (darüber) erfolgen. Der Gerichtskommissär kann jedoch Mediationsgespräche zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten anregen.
Häufige Fehler bei Ihrem Erb- und Pflichtteilsberechnung Österreich
Bei Erb- und Pflichtteilsberechnungen in Österreich treten folgende Fehler häufig auf:
Verwendung des deutschen Pflichtteilsrechts: Deutsche und österreichische Erbrechtsvorschriften sind ähnlich, aber nicht identisch. Ein wesentlicher Unterschied: In Österreich haben Eltern seit ErbRÄG 2015 kein Pflichtteilsrecht mehr (ab 1. Jänner 2017), in Deutschland nach §2303 Abs. 2 BGB weiterhin schon. Wer eine Berechnung nach deutschem Muster verwendet, kommt zu falschen Ergebnissen für österreichische Nachlässe.
Nicht-Einbeziehung von Schenkungen: Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat, müssen nach ABGB §§781–783 in die Pflichtteilsbasis eingerechnet werden. Vergisst man diese Hinzurechnung, wird die Pflichtteilsbasis zu niedrig angesetzt — was zur Unterbezahlung der Pflichtteilsberechtigten und zu späteren Klagen vor dem Bezirksgericht führt.
Falsche Bewertung von Liegenschaften: Bei Liegenschaften ist für die Pflichtteilsberechnung der Verkehrswert (nicht der Einheitswert) maßgebend, da der Pflichtteil nach ABGB §762 am realen Vermögenswert bemessen wird. Nur für Grunderwerbsteuerzwecke (GrEStG §7) gilt der Einheitswert. Ein veraltetes Wertgutachten führt zu Fehlergebnissen.
Fehler bei der 1. Parentel mit Eintrittsrecht: Ist ein Kind des Erblassers vorverstorben, treten dessen Kinder (Enkel des Erblassers) nach ABGB §560 im Wege des Eintrittsrechts an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils. Dieser Mechanismus wird oft vergessen, was zu unrichtiger Aufteilung unter den Erben führt.
Ignorierung des Stundungsrechts im Testament: Das ErbRÄG 2015 hat mit ABGB §765 n.F. ein neues Stundungsrecht für Pflichtteilsansprüche eingeführt, von dem der Erblasser im Testament ausdrücklich Gebrauch machen kann. Wer dieses Recht im Testament nicht vorsieht, nimmt dem Erblasser ein wichtiges Instrument zur Unternehmens- und Liegenschaftssicherung.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Erb- und Pflichtteilsberechnung Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/estate/erb-und-pflichtteilsberechnung-oesterreich
"Erb- und Pflichtteilsberechnung Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/estate/erb-und-pflichtteilsberechnung-oesterreich.
@misc{formslegal-erb-und-pflichtteilsberechnung-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Erb- und Pflichtteilsberechnung Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/estate/erb-und-pflichtteilsberechnung-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
In Österreich haben nach ABGB §§762–796 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015, in Kraft ab 1. Jänner 2017) folgende Personen ein Pflichtteilsrecht: (1) Kinder des Erblassers — einschließlich nichtehelicher Kinder nach ABGB §164 und Adoptivkinder nach ABGB §§182 ff. —, und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) im Wege des Eintrittsrechts gemäß ABGB §560, wenn das jeweilige Kind vor dem Erblasser gestorben ist; (2) der Ehegatte oder eingetragene Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG, BGBl I Nr. 135/2009). Eltern des Erblassers haben seit dem ErbRÄG 2015 ab 1. Jänner 2017 kein Pflichtteilsrecht mehr — dies war eine der wesentlichsten Reformmaßnahmen des ErbRÄG 2015. Geschwister, Großeltern, Lebensgefährten (de facto partner) haben niemals ein Pflichtteilsrecht. De-facto-Partner erben nur, wenn sie ausdrücklich im Testament bedacht wurden.
Der Pflichtteil in Österreich beträgt nach ABGB §762 die Hälfte (1/2) des Werts, den der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge erhalten würde. Beispiel: Erblasser hinterlässt zwei Kinder und einen Ehegatten. Bei gesetzlicher Erbfolge würde jedes Kind nach ABGB §732 ein Drittel erhalten, der Ehegatte nach ABGB §757 ebenfalls ein Drittel. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt 1/2 × 1/3 = 1/6 des Nachlasses; der Pflichtteil des Ehegatten beträgt 1/2 × 1/3 = 1/6. Die Berechnungsgrundlage ist nicht nur der Reinnachlass (Aktiva minus Passiva), sondern dieser zuzüglich der Hinzurechnungsbeträge für Schenkungen zu Lebzeiten (ABGB §§781–783). Schenkungen an Fremde werden für zwei Jahre (ABGB §782), Schenkungen an Erben und Pflichtteilsberechtigte für zehn Jahre (ABGB §783) hinzugerechnet. Der Pflichtteil ist seit ErbRÄG 2015 ausschließlich als Geldanspruch ausgestaltet (ABGB §783a) — der Pflichtteilsberechtigte kann keine bestimmten Nachlassgegenstände beanspruchen.
In Österreich ist eine Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten nur bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Enterbungsgründe nach ABGB §§769–772 möglich. Diese Gründe sind abschließend: (1) Dem Pflichtteilsberechtigten wird wegen einer vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe rechtskräftig auferlegt (ABGB §769 Z 1); (2) schwere und mutwillige Verletzung der Familienpflichten (ABGB §769 Z 2); (3) bei einem pflichtteilsberechtigten Kind, das zum Erblasser keine familiäre Beziehung unterhalten hat, die einem Kind normalerweise eigen wäre (ABGB §769 Z 3 in der Fassung ErbRÄG 2015); (4) Enterbung eines Kindes, gegen das das Bezirksgericht eine Maßnahme nach Strafrecht ergriffen hat (ABGB §772). Die Enterbung muss ausdrücklich im Testament angeordnet und der Enterbungsgrund angegeben werden (ABGB §770). Bei unklarer oder nicht beweisbarer Grundlage wird die Enterbung vom Bezirksgericht nicht anerkannt, und der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch vor dem Landesgericht einklagen.
Der Erbteil in Österreich bezeichnet den Anteil am Nachlass, den ein Erbe nach gesetzlicher Erbfolge (ABGB §§730–761) oder aufgrund eines Testaments erhält. Der Erbe wird zum Universalsukzessor — er tritt in alle Rechtspositionen des Erblassers ein, sowohl in Aktiva als auch in Passiva (bis zur Höhe des Nachlasswerts bei bedingter Erbserklärung nach AußStrG §158). Der Pflichtteil hingegen ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch gegen die Erben nach ABGB §§762–796 — der Pflichtteilsberechtigte wird kein Erbe, sondern Gläubiger der Verlassenschaft. Dieser Unterschied ist praktisch bedeutsam: Erben haften für Nachlassschulden (bei bedingter Erbserklärung begrenzt), Pflichtteilsberechtigte hingegen nicht. Erben nehmen am Verlassenschaftsverfahren aktiv teil und geben Erbserklärungen ab; Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Anspruch außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens geltend machen — durch Verhandlung mit den Erben oder Klage beim Bezirksgericht (bis EUR 15.000) bzw. Landesgericht (darüber), sofern keine außergerichtliche Einigung zustande kommt.
Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) hat mit ABGB §765 n.F. (in Kraft ab 1. Jänner 2017) ein Stundungsrecht für Pflichtteilsansprüche eingeführt, das dem Erblasser oder dem Erben ermöglicht, die sofortige Auszahlung des Pflichtteils zu verschieben. Voraussetzung: Die sofortige Pflichtteilszahlung würde den Bestand eines Unternehmens oder einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft, die zum Nachlass gehört, ernsthaft gefährden. Der Erblasser kann im Testament anordnen, dass der Pflichtteil in Jahresraten zu zahlen ist (maximal 5 Jahre). Alternativ kann der Erbe beim Bezirksgericht einen Stundungsantrag stellen, wenn keine testamentarische Anordnung vorliegt. Ab Fälligkeit der jeweiligen Rate sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (4 % p.a. nach ABGB §1000 Abs. 1) zu zahlen. Das Stundungsrecht ist ein wesentliches Instrument zur Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen und zur Vermeidung von erzwungenen Liegenschaftsverkäufen zur Pflichtteilsbefriedigung.
Pflichtteilsansprüche in Österreich verjähren nach ABGB §1487a (in der Fassung ErbRÄG 2015) in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Pflichtteilsanspruch und dem Umfang des Nachlasses erlangt hat — also in der Regel ab Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts oder spätestens ab Kenntnis vom Testament. Ohne Kenntnis gilt eine absolute Frist von 30 Jahren ab dem Erbfall. Die Verjährung wird durch Klageerhebung beim zuständigen Bezirksgericht (Streitwert bis EUR 15.000) oder Landesgericht (darüber) unterbrochen. Auch außergerichtliche schriftliche Anerkenntnisse der Erben unterbrechen die Verjährung. Wichtig: Der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren ist nicht zuständig für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen — diese müssen im ordentlichen Zivilrechtsweg eingefordert werden. Pflichtteilsberechtigte, die im Verlassenschaftsverfahren keine Erbserklärung abgeben, verlieren dadurch nicht ihren Pflichtteilsanspruch, wohl aber ihr Recht auf Erbschaft.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Erbteilungsvereinbarung Österreich
Vertrag zur einvernehmlichen Aufteilung des Nachlasses unter Miterben nach österreichischem ABGB §§820–825 — Verlassenschaftsverfahren, Einantwortung, Grundbuch.
Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich
Urkunde zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach ABGB §§816–819 — Aufgaben, Befugnisse, Vergütung, Verhältnis zum Gerichtskommissär.
Vermächtnis-Urkunde Österreich
Vermächtnis-Urkunde nach österreichischem ABGB §§647–663 — spezifische Zuwendung einzelner Gegenstände an Vermächtnisnehmer mit Abgrenzung von Erbteil und Pflichtteil.