Skip to main content

Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich

Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich

ABGB §§816–819

TESTAMENTSVOLLSTRECKER-ERNENNUNGSURKUNDE

gemäß ABGB §§816–819 (JGS Nr. 946/1811 i.d.F. ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) als Anlage zum Testament vom [Testaments Datum]

1. ERBLASSER

Name: [Erblasser Name] Geboren am: [Erblasser Geburtsdatum] Wohnhaft: [Erblasser Adresse] Testamentsform: [Testaments Form] (errichtet am [Testaments Datum])

2. ERNENNUNG DES TESTAMENTSVOLLSTRECKERS

Ich, [Erblasser Name], ernenne hiermit gemäß ABGB §816 als Testamentsvollstrecker:

2.1

PRIMÄRER TESTAMENTSVOLLSTRECKER: [TV Name] Geburtsdatum / FN-Nummer: [TV Geburtsdatum oder FN] Adresse: [TV Adresse] Qualifikation: [TV Qualifikation]

2.2

ERSATZ-TESTAMENTSVOLLSTRECKER: Ersatz-TV bestimmt: [Ersatz TV vorhanden] [Ersatz TV Name] Adresse: [Ersatz TV Adresse] Der Ersatz-Testamentsvollstrecker tritt in Kraft, wenn der primäre Testamentsvollstrecker die Aufgabe nicht annimmt, stirbt, dauerhaft handlungsunfähig wird oder das Amt aus wichtigem Grund niederlegt.

3. AUFGABEN UND BEFUGNISSE

3.1

AUFGABEN (ABGB §§816–819): [Aufgaben Beschreibung]

3.2

BESONDERE BEFUGNISSE: [Sonder Befugnisse] Der Testamentsvollstrecker ist nicht befugt, die Verlassenschaft eigenständig zu verwalten oder über Nachlassgegenstände zu verfügen; dies obliegt dem Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) und dem Bezirksgericht als Abhandlungsgericht nach AußStrG §§143 ff.

4. VERGÜTUNG UND LAUFZEIT

4.1

VERGÜTUNG (ABGB §816 Abs. 3): Modell: [Verguetungs Modell] Betrag / Satz: [Verguetungs Betrag] Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu begleichen und wird nach Abschluss der Tätigkeit oder jährlich in Rechnung gestellt.

4.2

LAUFZEIT: [Laufzeit Beschreibung]

4.3

RECHNUNGSLEGUNG: Rechnungslegungspflicht gegenüber Erben: [Rechnungslegungs Pflicht] Der Testamentsvollstrecker legt nach Abschluss seiner Tätigkeit eine vollständige Abrechnung über alle vorgenommenen Handlungen und getätigten Auszahlungen vor.

5. HINTERLEGUNG UND WIRKSAMKEIT

Diese Urkunde bildet eine rechtlich verbindliche Anlage zum Testament vom [Testaments Datum] und ist nach denselben Formvorschriften (ABGB §§552–576) zu behandeln. Hinterlegung im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA): [ONA Nachweis] Diese Ernennungsurkunde wird wirksam mit dem Tod des Erblassers [Erblasser Name] und ist dem Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) unmittelbar nach Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens durch das Bezirksgericht (AußStrG §§143–185) vorzulegen. Der Testamentsvollstrecker [TV Name] hat das Amt nach ABGB §816 ausdrücklich gegenüber dem Gerichtskommissär anzunehmen.

Erblasser

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich?

Die Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde ist ein nach ABGB §§816–819 (Testamentsvollstreckung) geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.

Das österreichische Recht kennt die Testamentsvollstreckung in deutlich schmalerer Form als das deutsche Recht (§§2197–2228 BGB). Nach ABGB §816 kann der Erblasser einem Testamentsvollstrecker nur bestimmte Aufgaben übertragen — insbesondere die Überwachung der Erfüllung von Vermächtnissen (Legate nach ABGB §§647–663), Bedingungen und Auflagen sowie die Sicherung der Interessen minderjähriger oder abwesender Erben. Eine umfassende Verwaltung des gesamten Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker wie im deutschen Recht ist im österreichischen Recht nur sehr eingeschränkt möglich, da die Verlassenschaft (hereditas iacens) bis zur Einantwortung unter der Aufsicht des Bezirksgerichts als Abhandlungsgericht und des Gerichtskommissärs (Notar nach §1 GKG) steht.

Der Testamentsvollstrecker nach österreichischem ABGB ist kein Verwalter der Verlassenschaft. Das Bezirksgericht (Abhandlungsgericht nach AußStrG §168 ff.) und der Gerichtskommissär führen das Verlassenschaftsverfahren durch, inventarisieren den Nachlass, nehmen Erbserklärungen entgegen und erlassen den Einantwortungsbeschluss. Der Testamentsvollstrecker kann jedoch beim Gerichtskommissär Anträge stellen, wenn letztwillige Anordnungen des Erblassers nicht befolgt werden.

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers erfolgt ausschließlich im Testament (letztwillige Verfügung nach ABGB §§552–576). Möglich sind alle Testamentsformen: eigenhändiges Testament (holographes Testament, ABGB §578), fremdhändiges Testament mit drei Zeugen (ABGB §579) oder notarielles Testament vor einem Notar (notarielles Testament nach Notariatsordnung, NO). Die Ernennungsurkunde im Sinne dieses Dokuments dient der detaillierten Aufgabenumschreibung, die im Testament selbst aus Platzgründen oft knapp gehalten wird; sie wird dem Testament als Anlage beigefügt oder bei der Errichtung eines notariellen Testaments in das Notariatsprotokoll aufgenommen.

Nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) — der größten Reform des österreichischen Erbrechts seit der ABGB-Schaffung 1811 — wurden die Regelungen zur Anrechnung von Schenkungen und zum Pflichtteil neu gefasst, was die Arbeit des Testamentsvollstreckers bei der Pflichtteilsberechnung nach ABGB §§762–796 erheblich beeinflusst. Insbesondere die 2-Jahres-Frist für Fremde und 10-Jahres-Frist für Erben bei Schenkungsanrechnung nach §781 ABGB sind für den Testamentsvollstrecker bei der Abgrenzung pflichtteilsrelevanter Zuwendungen zu berücksichtigen.

Wann brauchen Sie Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich?

Eine Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde in Österreich wird typischerweise in folgenden Situationen als Anlage zum Testament errichtet:

Bei komplexen Nachlassverhältnissen mit mehreren Erben und Vermächtnisnehmern: Wenn der Erblasser neben Erben auch Personen mit Vermächtnissen (Legate nach ABGB §§647–663) bedenkt — z.B. einem Freund ein bestimmtes Kunstwerk oder einen Geldbetrag zuwendet — sichert der Testamentsvollstrecker die Erfüllung dieser Legate, auch wenn die Erben dies verzögern oder verweigern wollen.

Bei minderjährigen oder schutzbedürftigen Erben: Sind Kinder oder Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit Erben, kann der Testamentsvollstrecker deren Interessen im Verlassenschaftsverfahren wahren. Er arbeitet in diesem Fall eng mit dem Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht nach ABGB §§157–167) zusammen.

Bei Unternehmensnachfolge: Soll ein Familienbetrieb auf bestimmte Erben übertragen werden, kann der Testamentsvollstrecker die Übergabe koordinieren, laufende Geschäfte überwachen und sicherstellen, dass die Erbteilungsvereinbarung (ABGB §§820–825) die unternehmerischen Interessen berücksichtigt.

Bei im Ausland lebenden Erben: Ist ein Teil der Erben im Ausland wohnhaft, kann der Testamentsvollstrecker als lokaler Ansprechpartner in Österreich gegenüber dem Gerichtskommissär, dem Bezirksgericht und dem Finanzamt Österreich (FinanzOnline) auftreten und die Erbteilung beschleunigen.

Bei Misstrauen zwischen Erben: Wenn der Erblasser befürchtet, dass Erben Nachlassgegenstände beiseite schaffen oder Vermächtnisse nicht erfüllen, sichert der Testamentsvollstrecker die Nachlassintegrität.

Bei gemeinnützigen Zuwendungen: Soll ein Teil des Nachlasses einer gemeinnützigen Organisation oder Stiftung (Privatstiftung nach PSG) zugutekommen, überwacht der Testamentsvollstrecker die korrekte Übertragung und stellt sicher, dass Stiftungszwecke eingehalten werden.

Was gehört in Ihr Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich?

Eine vollständige Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde in Österreich nach ABGB §§816–819 muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Mustertext bietet eine strukturierte Vorlage für die Aufnahme in notarielle Testamente oder als Beilage zu eigenhändigen Verfügungen.

Benennung des Testamentsvollstreckers: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), bei juristischen Personen: Firmenname, FN-Nummer aus dem Firmenbuch, Sitz und Name des Vertretungsorgans. Bei Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker: Regelung, ob gemeinsame oder Einzelvertretung gilt.

Substitution: Benennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers für den Fall, dass der Primäre die Aufgabe nicht annimmt, vorzeitig stirbt oder aus sonstigem Grund ausscheidet (ABGB §816 Abs. 2 analog). Ohne Substituenten fällt die Aufgabe an das Bezirksgericht zur Ernennung eines gerichtlichen Kurators.

Aufgabenumschreibung: Klare Definition der Aufgaben nach österreichischem Recht — z.B.: Überwachung der Erfüllung von Legaten nach ABGB §§647–663; Überwachung von Bedingungen und Auflagen gemäß ABGB §§696–709; Wahrung der Interessen minderjähriger Erben im Verlassenschaftsverfahren; Koordination mit dem Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1); Überwachung der Grundbucheintragungen nach Einantwortung.

Befugnisse: Welche Handlungen darf der Testamentsvollstrecker selbständig vornehmen? Darf er beim Gerichtskommissär Anträge auf Inventarisierung (AußStrG §175) stellen? Kann er Nachlassgegenstände vor Einantwortung sichern lassen? Die Befugnisse müssen klar von den Befugnissen des Gerichtskommissärs und des Bezirksgerichts abgegrenzt werden.

Vergütung: Nach ABGB §816 Abs. 3 hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf Vergütung aus der Verlassenschaft, sofern dies im Testament vorgesehen ist. Übliche Vergütungsmodelle: Festbetrag in EUR; Prozentsatz des Nachlasswerts (typisch 1–3 %); Stundensatz. Ohne Regelung im Testament besteht kein gesetzlicher Vergütungsanspruch.

Laufzeit und Beendigung: Die Testamentsvollstreckung endet grundsätzlich nach Einantwortung und vollständiger Erfüllung aller testamentarischen Anordnungen. Bei Vermächtnissen: nach deren vollständiger Auszahlung oder Übergabe. Regelung, ob eine vorzeitige Niederlegung möglich ist und mit welcher Frist.

Berichtspflichten: Der Testamentsvollstrecker sollte den Erben und dem Gerichtskommissär gegenüber Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Eine jährliche oder nach Abschluss erstellte Abrechnung schützt alle Beteiligten vor Streitigkeiten nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens.

So füllen Sie Ihr Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich aus

Die Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde in Österreich wird entweder direkt in das Testament aufgenommen oder als separate Anlage errichtet, die beim selben Notar oder Bezirksgericht hinterlegt wird. Folgende Schritte sind zu befolgen:

Schritt 1: Testamentsvollstrecker auswählen. Wählen Sie eine Person oder Institution mit ausreichend Sachkunde und Unparteilichkeit. Geeignet sind: Rechtsanwälte (RAO, RGBl Nr. 96/1868), Notare (Notariatsordnung, NO), Steuerberater (KSW) oder Vertrauenspersonen mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung. Prüfen Sie, ob die Person das Amt annimmt — eine schriftliche Zusage des künftigen Testamentsvollstreckers vor Testament-Errichtung empfiehlt sich.

Schritt 2: Namen und Daten eintragen. Tragen Sie in das Formular den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und die genaue Wohnadresse (nach österreichischem Adressformat: Straße Hausnummer, PLZ Ort, Österreich) des Testamentsvollstreckers ein. Bei einer Anwaltskanzlei oder Treuhandgesellschaft: Firmenname und FN-Nummer aus dem Firmenbuch angeben.

Schritt 3: Ersatz-Testamentsvollstrecker bestimmen. Benennen Sie eine Ersatzperson für den Fall des Wegfalls des Primären. Ohne Ersatzperson muss das Bezirksgericht bei Wegfall des Testamentsvollstreckers einen gerichtlichen Kurator nach AußStrG §§119 ff. bestellen, was das Verlassenschaftsverfahren verzögert.

Schritt 4: Aufgaben präzise definieren. Kreuzen Sie die gewünschten Aufgabenbereiche an oder ergänzen Sie spezifische Aufgaben. Typisch für österreichische Verlassenschaftsverfahren: Sicherung der Legate nach ABGB §§647–663, Koordination mit dem Gerichtskommissär für Inventar nach AußStrG §175, Überwachung der Grundbucheintragungen nach Einantwortung gemäß GBG §1.

Schritt 5: Vergütung festlegen. Legen Sie eine angemessene Vergütung fest. Üblich in der österreichischen Anwaltspraxis: 1–2 % des Nachlasswerts als Gesamtvergütung oder ein Stundensatz von EUR 150,00 bis EUR 350,00 je nach Qualifikation. Die Vergütung wird aus dem Nachlass bezahlt — Erben können dies im Verlassenschaftsverfahren nicht verhindern, wenn das Testament eine entsprechende Anordnung enthält.

Schritt 6: Laufzeit und Beendigungsgründe definieren. Die Vollstreckung endet mit Einantwortung und Erfüllung aller Legate. Legen Sie fest, ob eine vorzeitige Niederlegung mit dreimonatiger Frist möglich ist — ohne Regelung kann der Testamentsvollstrecker das Amt nach ABGB §816 nur aus wichtigem Grund niederlegen.

Schritt 7: Einbindung in das Testament. Die ausgefüllte Urkunde wird als Anlage zum Testament genommen. Bei einem eigenhändigen Testament: Die Anlage muss entweder vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben sein, oder sie wird als Bezugsurkunde in das handschriftliche Testament durch Verweis aufgenommen. Bei einem notariellen Testament: Der Notar integriert die Inhalte in das Notariatsprotokoll (NO §§56 ff.). Hinterlegung im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) zum Schutz vor Verlust empfohlen.

Häufige Fehler bei Ihrem Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich

Bei der Errichtung einer Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde in Österreich treten folgende Fehler häufig auf:

Benennung ohne vorherige Zustimmung: Der Erblasser ernennt eine Person als Testamentsvollstrecker, ohne diese vorab zu fragen. Lehnt die Person die Annahme nach ABGB §816 ab, muss das Bezirksgericht einen Kurator bestellen — was Zeit und Kosten verursacht. Richtig: Vorab schriftliche Zustimmung einholen.

Unklare Aufgabenbeschreibung: 'Der Testamentsvollstrecker kümmert sich um alles' ist in Österreich unzureichend, da die Verlassenschaft bis zur Einantwortung unter Gerichtskontrolle steht. Aufgaben müssen präzise auf die nach ABGB §§816–819 zulässigen Bereiche beschränkt werden.

Fehlende Vergütungsregelung: Ohne ausdrückliche Vergütungsbestimmung hat der Testamentsvollstrecker nach österreichischem Recht keinen gesetzlichen Anspruch auf Entlohnung aus dem Nachlass. Erben können die Vergütung verweigern, was zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht führt.

Testament ohne ONA-Hinterlegung: Ein eigenhändiges Testament, das zu Hause aufbewahrt wird, kann im Todesfall nicht auffindbar sein. Ohne Testament kein Testamentsvollstrecker — die gesetzliche Erbfolge nach ABGB §§730 ff. greift. Richtig: Testament beim Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) oder beim Notar hinterlegen.

Verwechslung mit deutschem Testamentsvollstrecker: Deutsche Staatsbürger mit österreichischem Vermögen verwenden oft Vorlagen nach deutschem Recht (§§2197–2228 BGB), die eine umfassende Nachlassverwaltung vorsehen — dies ist in Österreich nach ABGB §§816–819 so nicht möglich und wird vom Gerichtskommissär nicht anerkannt.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §781 ABGBAT official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/estate/testamentsvollstrecker-ernennungsurkunde-oesterreich

MLA

"Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/estate/testamentsvollstrecker-ernennungsurkunde-oesterreich.

BibTeX
@misc{formslegal-testamentsvollstrecker-ernennungsurkunde-oesterreich,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich (Österreich)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/estate-planning/estate/testamentsvollstrecker-ernennungsurkunde-oesterreich}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid