Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich
ABGB §§816–819
TESTAMENTSVOLLSTRECKER-ERNENNUNGSURKUNDE
gemäß ABGB §§816–819 (JGS Nr. 946/1811 i.d.F. ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) als Anlage zum Testament vom [Testaments Datum]
1. ERBLASSER
Name: [Erblasser Name] Geboren am: [Erblasser Geburtsdatum] Wohnhaft: [Erblasser Adresse] Testamentsform: [Testaments Form] (errichtet am [Testaments Datum])
2. ERNENNUNG DES TESTAMENTSVOLLSTRECKERS
Ich, [Erblasser Name], ernenne hiermit gemäß ABGB §816 als Testamentsvollstrecker:
PRIMÄRER TESTAMENTSVOLLSTRECKER: [TV Name] Geburtsdatum / FN-Nummer: [TV Geburtsdatum oder FN] Adresse: [TV Adresse] Qualifikation: [TV Qualifikation]
ERSATZ-TESTAMENTSVOLLSTRECKER: Ersatz-TV bestimmt: [Ersatz TV vorhanden] [Ersatz TV Name] Adresse: [Ersatz TV Adresse] Der Ersatz-Testamentsvollstrecker tritt in Kraft, wenn der primäre Testamentsvollstrecker die Aufgabe nicht annimmt, stirbt, dauerhaft handlungsunfähig wird oder das Amt aus wichtigem Grund niederlegt.
3. AUFGABEN UND BEFUGNISSE
AUFGABEN (ABGB §§816–819): [Aufgaben Beschreibung]
BESONDERE BEFUGNISSE: [Sonder Befugnisse] Der Testamentsvollstrecker ist nicht befugt, die Verlassenschaft eigenständig zu verwalten oder über Nachlassgegenstände zu verfügen; dies obliegt dem Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) und dem Bezirksgericht als Abhandlungsgericht nach AußStrG §§143 ff.
4. VERGÜTUNG UND LAUFZEIT
VERGÜTUNG (ABGB §816 Abs. 3): Modell: [Verguetungs Modell] Betrag / Satz: [Verguetungs Betrag] Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu begleichen und wird nach Abschluss der Tätigkeit oder jährlich in Rechnung gestellt.
LAUFZEIT: [Laufzeit Beschreibung]
RECHNUNGSLEGUNG: Rechnungslegungspflicht gegenüber Erben: [Rechnungslegungs Pflicht] Der Testamentsvollstrecker legt nach Abschluss seiner Tätigkeit eine vollständige Abrechnung über alle vorgenommenen Handlungen und getätigten Auszahlungen vor.
5. HINTERLEGUNG UND WIRKSAMKEIT
Diese Urkunde bildet eine rechtlich verbindliche Anlage zum Testament vom [Testaments Datum] und ist nach denselben Formvorschriften (ABGB §§552–576) zu behandeln. Hinterlegung im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA): [ONA Nachweis] Diese Ernennungsurkunde wird wirksam mit dem Tod des Erblassers [Erblasser Name] und ist dem Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) unmittelbar nach Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens durch das Bezirksgericht (AußStrG §§143–185) vorzulegen. Der Testamentsvollstrecker [TV Name] hat das Amt nach ABGB §816 ausdrücklich gegenüber dem Gerichtskommissär anzunehmen.
Erblasser
________________
Signature
Was ist Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich?
Die Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde ist ein nach ABGB §§816–819 (Testamentsvollstreckung) geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er verfügt die Verteilung des Nachlasses an die im Testament benannten Begünstigten nach dem Tod.
Das österreichische Recht kennt die Testamentsvollstreckung in deutlich schmalerer Form als das deutsche Recht (§§2197–2228 BGB). Nach ABGB §816 kann der Erblasser einem Testamentsvollstrecker nur bestimmte Aufgaben übertragen — insbesondere die Überwachung der Erfüllung von Vermächtnissen (Legate nach ABGB §§647–663), Bedingungen und Auflagen sowie die Sicherung der Interessen minderjähriger oder abwesender Erben. Eine umfassende Verwaltung des gesamten Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker wie im deutschen Recht ist im österreichischen Recht nur sehr eingeschränkt möglich, da die Verlassenschaft (hereditas iacens) bis zur Einantwortung unter der Aufsicht des Bezirksgerichts als Abhandlungsgericht und des Gerichtskommissärs (Notar nach §1 GKG) steht.
Der Testamentsvollstrecker nach österreichischem ABGB ist kein Verwalter der Verlassenschaft. Das Bezirksgericht (Abhandlungsgericht nach AußStrG §168 ff.) und der Gerichtskommissär führen das Verlassenschaftsverfahren durch, inventarisieren den Nachlass, nehmen Erbserklärungen entgegen und erlassen den Einantwortungsbeschluss. Der Testamentsvollstrecker kann jedoch beim Gerichtskommissär Anträge stellen, wenn letztwillige Anordnungen des Erblassers nicht befolgt werden.
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers erfolgt ausschließlich im Testament (letztwillige Verfügung nach ABGB §§552–576). Möglich sind alle Testamentsformen: eigenhändiges Testament (holographes Testament, ABGB §578), fremdhändiges Testament mit drei Zeugen (ABGB §579) oder notarielles Testament vor einem Notar (notarielles Testament nach Notariatsordnung, NO). Die Ernennungsurkunde im Sinne dieses Dokuments dient der detaillierten Aufgabenumschreibung, die im Testament selbst aus Platzgründen oft knapp gehalten wird; sie wird dem Testament als Anlage beigefügt oder bei der Errichtung eines notariellen Testaments in das Notariatsprotokoll aufgenommen.
Nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) — der größten Reform des österreichischen Erbrechts seit der ABGB-Schaffung 1811 — wurden die Regelungen zur Anrechnung von Schenkungen und zum Pflichtteil neu gefasst, was die Arbeit des Testamentsvollstreckers bei der Pflichtteilsberechnung nach ABGB §§762–796 erheblich beeinflusst. Insbesondere die 2-Jahres-Frist für Fremde und 10-Jahres-Frist für Erben bei Schenkungsanrechnung nach §781 ABGB sind für den Testamentsvollstrecker bei der Abgrenzung pflichtteilsrelevanter Zuwendungen zu berücksichtigen.
Wann brauchen Sie Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich?
Eine Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde in Österreich wird typischerweise in folgenden Situationen als Anlage zum Testament errichtet:
Bei komplexen Nachlassverhältnissen mit mehreren Erben und Vermächtnisnehmern: Wenn der Erblasser neben Erben auch Personen mit Vermächtnissen (Legate nach ABGB §§647–663) bedenkt — z.B. einem Freund ein bestimmtes Kunstwerk oder einen Geldbetrag zuwendet — sichert der Testamentsvollstrecker die Erfüllung dieser Legate, auch wenn die Erben dies verzögern oder verweigern wollen.
Bei minderjährigen oder schutzbedürftigen Erben: Sind Kinder oder Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit Erben, kann der Testamentsvollstrecker deren Interessen im Verlassenschaftsverfahren wahren. Er arbeitet in diesem Fall eng mit dem Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht nach ABGB §§157–167) zusammen.
Bei Unternehmensnachfolge: Soll ein Familienbetrieb auf bestimmte Erben übertragen werden, kann der Testamentsvollstrecker die Übergabe koordinieren, laufende Geschäfte überwachen und sicherstellen, dass die Erbteilungsvereinbarung (ABGB §§820–825) die unternehmerischen Interessen berücksichtigt.
Bei im Ausland lebenden Erben: Ist ein Teil der Erben im Ausland wohnhaft, kann der Testamentsvollstrecker als lokaler Ansprechpartner in Österreich gegenüber dem Gerichtskommissär, dem Bezirksgericht und dem Finanzamt Österreich (FinanzOnline) auftreten und die Erbteilung beschleunigen.
Bei Misstrauen zwischen Erben: Wenn der Erblasser befürchtet, dass Erben Nachlassgegenstände beiseite schaffen oder Vermächtnisse nicht erfüllen, sichert der Testamentsvollstrecker die Nachlassintegrität.
Bei gemeinnützigen Zuwendungen: Soll ein Teil des Nachlasses einer gemeinnützigen Organisation oder Stiftung (Privatstiftung nach PSG) zugutekommen, überwacht der Testamentsvollstrecker die korrekte Übertragung und stellt sicher, dass Stiftungszwecke eingehalten werden.
Was gehört in Ihr Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich?
Eine vollständige Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde in Österreich nach ABGB §§816–819 muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Mustertext bietet eine strukturierte Vorlage für die Aufnahme in notarielle Testamente oder als Beilage zu eigenhändigen Verfügungen.
Benennung des Testamentsvollstreckers: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), bei juristischen Personen: Firmenname, FN-Nummer aus dem Firmenbuch, Sitz und Name des Vertretungsorgans. Bei Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker: Regelung, ob gemeinsame oder Einzelvertretung gilt.
Substitution: Benennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers für den Fall, dass der Primäre die Aufgabe nicht annimmt, vorzeitig stirbt oder aus sonstigem Grund ausscheidet (ABGB §816 Abs. 2 analog). Ohne Substituenten fällt die Aufgabe an das Bezirksgericht zur Ernennung eines gerichtlichen Kurators.
Aufgabenumschreibung: Klare Definition der Aufgaben nach österreichischem Recht — z.B.: Überwachung der Erfüllung von Legaten nach ABGB §§647–663; Überwachung von Bedingungen und Auflagen gemäß ABGB §§696–709; Wahrung der Interessen minderjähriger Erben im Verlassenschaftsverfahren; Koordination mit dem Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1); Überwachung der Grundbucheintragungen nach Einantwortung.
Befugnisse: Welche Handlungen darf der Testamentsvollstrecker selbständig vornehmen? Darf er beim Gerichtskommissär Anträge auf Inventarisierung (AußStrG §175) stellen? Kann er Nachlassgegenstände vor Einantwortung sichern lassen? Die Befugnisse müssen klar von den Befugnissen des Gerichtskommissärs und des Bezirksgerichts abgegrenzt werden.
Vergütung: Nach ABGB §816 Abs. 3 hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf Vergütung aus der Verlassenschaft, sofern dies im Testament vorgesehen ist. Übliche Vergütungsmodelle: Festbetrag in EUR; Prozentsatz des Nachlasswerts (typisch 1–3 %); Stundensatz. Ohne Regelung im Testament besteht kein gesetzlicher Vergütungsanspruch.
Laufzeit und Beendigung: Die Testamentsvollstreckung endet grundsätzlich nach Einantwortung und vollständiger Erfüllung aller testamentarischen Anordnungen. Bei Vermächtnissen: nach deren vollständiger Auszahlung oder Übergabe. Regelung, ob eine vorzeitige Niederlegung möglich ist und mit welcher Frist.
Berichtspflichten: Der Testamentsvollstrecker sollte den Erben und dem Gerichtskommissär gegenüber Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Eine jährliche oder nach Abschluss erstellte Abrechnung schützt alle Beteiligten vor Streitigkeiten nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens.
So füllen Sie Ihr Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich aus
Die Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde in Österreich wird entweder direkt in das Testament aufgenommen oder als separate Anlage errichtet, die beim selben Notar oder Bezirksgericht hinterlegt wird. Folgende Schritte sind zu befolgen:
Schritt 1: Testamentsvollstrecker auswählen. Wählen Sie eine Person oder Institution mit ausreichend Sachkunde und Unparteilichkeit. Geeignet sind: Rechtsanwälte (RAO, RGBl Nr. 96/1868), Notare (Notariatsordnung, NO), Steuerberater (KSW) oder Vertrauenspersonen mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung. Prüfen Sie, ob die Person das Amt annimmt — eine schriftliche Zusage des künftigen Testamentsvollstreckers vor Testament-Errichtung empfiehlt sich.
Schritt 2: Namen und Daten eintragen. Tragen Sie in das Formular den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und die genaue Wohnadresse (nach österreichischem Adressformat: Straße Hausnummer, PLZ Ort, Österreich) des Testamentsvollstreckers ein. Bei einer Anwaltskanzlei oder Treuhandgesellschaft: Firmenname und FN-Nummer aus dem Firmenbuch angeben.
Schritt 3: Ersatz-Testamentsvollstrecker bestimmen. Benennen Sie eine Ersatzperson für den Fall des Wegfalls des Primären. Ohne Ersatzperson muss das Bezirksgericht bei Wegfall des Testamentsvollstreckers einen gerichtlichen Kurator nach AußStrG §§119 ff. bestellen, was das Verlassenschaftsverfahren verzögert.
Schritt 4: Aufgaben präzise definieren. Kreuzen Sie die gewünschten Aufgabenbereiche an oder ergänzen Sie spezifische Aufgaben. Typisch für österreichische Verlassenschaftsverfahren: Sicherung der Legate nach ABGB §§647–663, Koordination mit dem Gerichtskommissär für Inventar nach AußStrG §175, Überwachung der Grundbucheintragungen nach Einantwortung gemäß GBG §1.
Schritt 5: Vergütung festlegen. Legen Sie eine angemessene Vergütung fest. Üblich in der österreichischen Anwaltspraxis: 1–2 % des Nachlasswerts als Gesamtvergütung oder ein Stundensatz von EUR 150,00 bis EUR 350,00 je nach Qualifikation. Die Vergütung wird aus dem Nachlass bezahlt — Erben können dies im Verlassenschaftsverfahren nicht verhindern, wenn das Testament eine entsprechende Anordnung enthält.
Schritt 6: Laufzeit und Beendigungsgründe definieren. Die Vollstreckung endet mit Einantwortung und Erfüllung aller Legate. Legen Sie fest, ob eine vorzeitige Niederlegung mit dreimonatiger Frist möglich ist — ohne Regelung kann der Testamentsvollstrecker das Amt nach ABGB §816 nur aus wichtigem Grund niederlegen.
Schritt 7: Einbindung in das Testament. Die ausgefüllte Urkunde wird als Anlage zum Testament genommen. Bei einem eigenhändigen Testament: Die Anlage muss entweder vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben sein, oder sie wird als Bezugsurkunde in das handschriftliche Testament durch Verweis aufgenommen. Bei einem notariellen Testament: Der Notar integriert die Inhalte in das Notariatsprotokoll (NO §§56 ff.). Hinterlegung im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) zum Schutz vor Verlust empfohlen.
Rechtliche Anforderungen für Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich
Die Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde in Österreich unterliegt den Formvorschriften für letztwillige Verfügungen nach ABGB §§552–576.
Formgültigkeit des Testaments: Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist nur wirksam, wenn das Testament selbst formgültig errichtet wurde. Österreich kennt drei formgültige Testamentsformen: eigenhändiges Testament (ABGB §578 — vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben, keine Zeugen erforderlich); fremdhändiges Testament (ABGB §579 — drei gleichzeitig anwesende Zeugen, die mit Unterschrift und Zusatz 'als Zeuge' co-signieren; kein Zeuge darf Bedachter sein); notarielles Testament (vor einem Notar nach NO). Eine als Anlage beigefügte Ernennungsurkunde muss denselben Formvorschriften genügen wie das Testament selbst.
Österreichisches Notariatsarchiv (ONA): Testamente können beim ONA (Österreichisches Notariatsarchiv) hinterlegt werden. Der Gerichtskommissär überprüft bei jedem Verlassenschaftsfall das ONA auf hinterlegte Testamente. Die Hinterlegung schützt vor Verlust und Vernichtung und gewährleistet, dass der Testamentsvollstrecker vom Gerichtskommissär rechtzeitig kontaktiert wird.
Annahmeerklärung: Der Testamentsvollstrecker muss das Amt nach ABGB §816 ausdrücklich annehmen. Schweigen bedeutet keine Annahme. Die Annahme sollte schriftlich gegenüber dem Gerichtskommissär oder dem Bezirksgericht erklärt werden.
Pflichtteilsschutz: Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers dürfen nicht dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte nach ABGB §§762–796 (Kinder, Ehegatte) um ihre Ansprüche gebracht werden. Der Testamentsvollstrecker haftet persönlich, wenn er Nachlassgegenstände missbräuchlich verwendet oder Pflichtteilsansprüche ignoriert. Das Bezirksgericht als Abhandlungsgericht (AußStrG §182) kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten kontrollieren.
Häufige Fehler bei Ihrem Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde Österreich
Bei der Errichtung einer Testamentsvollstrecker-Ernennungsurkunde in Österreich treten folgende Fehler häufig auf:
Benennung ohne vorherige Zustimmung: Der Erblasser ernennt eine Person als Testamentsvollstrecker, ohne diese vorab zu fragen. Lehnt die Person die Annahme nach ABGB §816 ab, muss das Bezirksgericht einen Kurator bestellen — was Zeit und Kosten verursacht. Richtig: Vorab schriftliche Zustimmung einholen.
Unklare Aufgabenbeschreibung: 'Der Testamentsvollstrecker kümmert sich um alles' ist in Österreich unzureichend, da die Verlassenschaft bis zur Einantwortung unter Gerichtskontrolle steht. Aufgaben müssen präzise auf die nach ABGB §§816–819 zulässigen Bereiche beschränkt werden.
Fehlende Vergütungsregelung: Ohne ausdrückliche Vergütungsbestimmung hat der Testamentsvollstrecker nach österreichischem Recht keinen gesetzlichen Anspruch auf Entlohnung aus dem Nachlass. Erben können die Vergütung verweigern, was zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht führt.
Testament ohne ONA-Hinterlegung: Ein eigenhändiges Testament, das zu Hause aufbewahrt wird, kann im Todesfall nicht auffindbar sein. Ohne Testament kein Testamentsvollstrecker — die gesetzliche Erbfolge nach ABGB §§730 ff. greift. Richtig: Testament beim Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) oder beim Notar hinterlegen.
Verwechslung mit deutschem Testamentsvollstrecker: Deutsche Staatsbürger mit österreichischem Vermögen verwenden oft Vorlagen nach deutschem Recht (§§2197–2228 BGB), die eine umfassende Nachlassverwaltung vorsehen — dies ist in Österreich nach ABGB §§816–819 so nicht möglich und wird vom Gerichtskommissär nicht anerkannt.
Quellen und Zitate
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Der Testamentsvollstrecker in Österreich nach ABGB §§816–819 hat bedeutend eingeschränktere Befugnisse als sein deutsches Pendant nach §§2197–2228 BGB. In Österreich führt das Bezirksgericht als Abhandlungsgericht nach AußStrG §168 das Verlassenschaftsverfahren, und der Gerichtskommissär (Notar nach GKG §1) nimmt die zentrale Verwaltungsrolle wahr. Der österreichische Testamentsvollstrecker kann im Wesentlichen: (1) beim Gerichtskommissär beantragen, dass Legate nach ABGB §§647–663 aus dem Nachlass erfüllt werden; (2) überwachen, dass Bedingungen und Auflagen gemäß ABGB §§696–709 eingehalten werden; (3) die Interessen minderjähriger oder abwesender Erben gegenüber dem Bezirksgericht vertreten; (4) Anträge auf Inventarisierung des Nachlasses nach AußStrG §175 stellen. Eine vollständige Verwaltung des Nachlasses über die Einantwortung hinaus ist nach österreichischem Recht ohne Zustimmung aller Erben nicht vorgesehen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt 2 Ob 105/20i) klargestellt, dass Testamentsvollstreckeranordnungen, die über die gesetzlich zulässigen Grenzen hinausgehen, als unverbindlich behandelt werden.
In Österreich ist die eigenständige Geldverwaltung durch den Testamentsvollstrecker auf spezifische Aufgaben beschränkt, die im Testament ausdrücklich angeordnet wurden. Der Testamentsvollstrecker kann Geldlegate nach ABGB §§647–663 auszahlen, nachdem der Gerichtskommissär die entsprechenden Mittel aus der Verlassenschaft freigegeben hat. Eine allgemeine Verwaltung von Nachlasskonten ist dem Testamentsvollstrecker ohne gerichtliche Genehmigung durch das Bezirksgericht (Abhandlungsgericht nach AußStrG §170) nicht möglich, da Bankkonten des Erblassers mit dem Tod gesperrt werden und erst nach Einantwortung oder gerichtlicher Ermächtigung zugänglich sind. Banken (ÖGK-Kooperationsbanken, Raiffeisen, Erste Bank, Bank Austria) verlangen für Kontoverfügungen nach dem Ableben des Inhabers stets den Einantwortungsbeschluss oder eine gerichtliche Ermächtigung des Bezirksgerichts. Der Testamentsvollstrecker sollte daher stets in enger Abstimmung mit dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht agieren.
Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in Österreich endet grundsätzlich mit der vollständigen Erfüllung aller im Testament angeordneten Aufgaben. Bei Vermächtnissen endet sie nach deren vollständiger Auszahlung oder Übereignung an die Vermächtnisnehmer — in der Praxis meist 3 bis 12 Monate nach dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts. Bei komplexen Aufgaben (z.B. Überwachung von Bedingungen mit langen Fristen, Wahrung von Interessen minderjähriger Erben bis zur Volljährigkeit) kann die Tätigkeit mehrere Jahre dauern. Der Testamentsvollstrecker kann das Amt nach ABGB §816 nur aus wichtigem Grund vorzeitig niederlegen — Arbeitsüberlastung, persönliche Differenzen mit Erben oder mangelnde Vergütung allein reichen nicht aus. Das Bezirksgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers bei pflichtwidriger Amtsführung abberufen (OGH 2 Ob 88/17g).
In Österreich ist eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben nicht im ABGB §§816–819 normiert — es gilt das allgemeine Auftragsrecht nach ABGB §§1002–1044, wonach der Auftragnehmer (Testamentsvollstrecker) dem Auftraggeber (wirtschaftlich: den Erben) Rechenschaft schuldet. In der Praxis empfiehlt der Österreichische Notariatsrat (ÖNK) und der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK), dass Testamentsvollstrecker eine Abschlussabrechnung über alle vorgenommenen Handlungen und getätigten Auszahlungen erstellen. Diese Abrechnung schützt den Testamentsvollstrecker vor Schadenersatzansprüchen der Erben nach §1295 ABGB und vor Beschwerden beim Bezirksgericht. Sinnvollerweise sollte die Ernennungsurkunde oder das Testament ausdrücklich eine Rechnungslegungspflicht des Testamentsvollstreckers verankern — dies entspricht der österreichischen Praxis bei qualifizierten Testamentsvollstreckern (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater).
Ja, nach österreichischem Recht ist auch eine juristische Person — z.B. eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer GmbH nach GmbHG, eine Steuerberatungsgesellschaft oder eine Treuhandgesellschaft — als Testamentsvollstrecker nach ABGB §816 zulässig, sofern das Testament dies ausdrücklich vorsieht und die juristische Person die Aufgabe annimmt. Als Testamentsvollstrecker eingesetzte Rechtsanwälte unterliegen den Berufspflichten der Rechtsanwaltsordnung (RAO, RGBl Nr. 96/1868) und der Aufsicht des zuständigen Rechtsanwaltsausschusses, was einen zusätzlichen Schutz für die Erben und Vermächtnisnehmer bietet. Notare als Testamentsvollstrecker unterliegen der Notariatsordnung (NO) und dem Österreichischen Notariatsrat (ÖNK). Die Benennung einer juristischen Person ist besonders bei umfangreichen Nachlässen, Unternehmensnachfolgen oder wenn die Amtsführung voraussichtlich viele Jahre dauert, empfehlenswert, da juristische Personen nicht sterben und ihre Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wird.
Der Testamentsvollstrecker in Österreich hat als solcher keine eigenständige steuerliche Handlungspflicht für die Verlassenschaft — die Steuerpflichten obliegen den Erben nach Einantwortung. Gleichwohl muss der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Aufgaben folgendes beachten: (1) Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt Österreich (FinanzOnline) bei der Erfüllung von Legaten, soweit diese als schenkungsteuerähnliche Vorgänge erfasst werden könnten — seit Abschaffung der österreichischen Erbschaftsteuer 2008 ist das Anwendungsfeld aber sehr gering; (2) Grunderwerbsteuer (GrEStG) bei Liegenschaftsvermächtnissen nach §7 Abs. 1 Z 1 GrEStG — der Testamentsvollstrecker muss sicherstellen, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich eingeholt wird, bevor Grundbucheintragungen vorgenommen werden; (3) USt-Meldepflichten des Nachlasses, falls der Erblasser Unternehmer war — Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) und Jahreserklärungen bleiben bis zur Einantwortung Aufgabe des Nachlasses (handelnd durch den Gerichtskommissär). Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist bei diesem als Einkunft aus selbständiger Arbeit nach EStG §22 steuerpflichtig, sofern er berufsmäßig tätig ist.
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