Erbschaftskauf Österreich
ABGB §§1278–1282 • AußStrG • GrEStG
ERBSCHAFTSKAUFVERTRAG
gemäß ABGB §§1278–1282
1. PARTEIEN
Dieser Erbschaftskaufvertrag wird geschlossen zwischen:
VERKÄUFER (Erbe): [Verkäufer Name] Adresse: [Verkäufer Adresse] Erbteil: [Erbanteil] an der Verlassenschaft nach [Erblasser Name] Art der Erbserklärung: [Art Erbserklärung]
KÄUFER: [Käufer Name] Adresse: [Käufer Adresse]
2. ERBLASSER UND VERLASSENSCHAFT
Erblasser: [Erblasser Name], geboren am [Geburtsdatum Erblasser], gestorben am [Sterbedatum], zuletzt wohnhaft in [Letzter Wohnsitz Erblasser].
Das Verlassenschaftsverfahren wird beim zuständigen Bezirksgericht unter dem Aktenzeichen [Aktenzeichen Verlassenschaft] geführt. Der Gerichtskommissär (Notar) ist über diesen Kaufvertrag zu informieren.
Gegenstand dieses Vertrags ist der Erbanteil des Verkäufers in der Höhe von [Erbanteil] an der gesamten Verlassenschaft nach dem Erblasser, einschließlich aller Aktiva und Passiva (Nachlassverbindlichkeiten). Liegenschaften im Nachlass: [Liegenschaften im Nachlass].
3. KAUFPREIS UND ZAHLUNG
Der Käufer verpflichtet sich, für den Erwerb des Erbanteils von [Erbanteil] einen Kaufpreis in Höhe von [Kaufpreis EUR] (in Worten: [KAUFPREIS IN WORTEN]) zu entrichten.
Zahlungsweise: [Zahlungsweise]. Fälligkeit: [Zahlungsdatum]. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. nach ABGB §1333 an.
4. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
Der Verkäufer haftet nach ABGB §1279 für seine Eigenschaft als wahrer Erbe des Erblassers (Garantie der Erbenstellung). Für den Bestand einzelner Nachlassgegenstände (Eviktionshaftung) wird jede Haftung ausgeschlossen.
Der Verkäufer versichert, dass ihm zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Umstände bekannt sind, die seine Erbenstellung in Frage stellen (keine rechtskräftige Testamentsanfechtung). Arglistig verschwiegene Verbindlichkeiten begründen Schadenersatzpflicht nach ABGB §874.
Nachlassverbindlichkeiten: Der Käufer übernimmt mit Erwerb des Erbanteils die anteiligen bekannten Nachlassschulden. Für nicht offengelegte Verbindlichkeiten haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer.
5. STEUERRECHTLICHE REGELUNGEN
Enthält der Nachlass Liegenschaften, löst dieser Erbschaftskauf Grunderwerbsteuer gemäß GrEStG §1 Abs. 1 Z 1 aus (3,5 % der Gegenleistung). Der Käufer ist zur Anzeige beim Finanzamt Österreich innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsabschluss verpflichtet (GrEStG §18). Eine Selbstberechnung durch Notar oder Rechtsanwalt wird empfohlen. Österreich erhebt seit 1. August 2008 keine Erbschaftsteuer (ErbStG aufgehoben).
6. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB (§§1278–1282) und dem AußStrG.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht in [Gerichtsstand] zuständig (ZPO §66). Für Verlassenschaftssachen ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag ist in zwei gleich lautenden Ausfertigungen ausgefertigt, von denen jede Partei eine erhält. Eine Kopie ist dem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren zu übermitteln.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
Ort: [Ort Vertragsabschluss], am [Datum Vertragsabschluss]
Verkäufer (Erbe)
________________
Signature
Käufer
________________
Signature
Was ist Erbschaftskauf Österreich?
Der Erbschaftskauf in Österreich ist ein Vertrag nach ABGB §§1278–1282, durch den ein Erbe seine gesamte angefallene Erbschaft oder seinen Erbanteil an einen Dritten veräußert. Der Erbe tritt dabei als Verkäufer auf und überträgt seine Stellung als Rechtsnachfolger des Erblassers gegen Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises. Österreich ist eines der wenigen Länder, in denen ein solches Instrument ausdrücklich gesetzlich geregelt ist — das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) aus dem Jahr 1812 schafft mit §§1278–1282 einen eigenständigen Vertragstyp.
Gegenstand des Erbschaftskaufs ist die Gesamtheit der Nachlasswerte, nicht einzelne Gegenstände. Der Käufer erwirbt damit sämtliche aktiven und passiven Bestandteile des Nachlasses, also sowohl Vermögenswerte als auch Schulden des Erblassers. Abzugrenzen ist der Erbschaftskauf vom Erbverzichtsvertrag nach ABGB §551, bei dem ein potentieller Erbe noch vor dem Erbfall auf sein künftiges Erbrecht verzichtet, sowie vom Erbteilungsvertrag nach ABGB §839, der die Aufteilung unter Miterben regelt.
Nach ABGB §1279 haftet der Verkäufer (Erbe) dem Käufer gegenüber für die Eigenschaft als wahrer Erbe — er garantiert also, dass er tatsächlich Erbe des Erblassers ist und über die Erbschaft verfügen darf. Für den Bestand einzelner Nachlassgegenstände (Eviktionshaftung) haftet er hingegen nicht, es sei denn, er übernimmt eine ausdrückliche Gewährleistungsverpflichtung. Diese Haftungsaufteilung macht den Erbschaftskauf zu einem risikoreich-spezifischen Instrument.
Das Verlassenschaftsverfahren wird vom zuständigen Bezirksgericht als Außerstreitverfahren (AußStrG) durchgeführt. Ein Gerichtskommissär — in der Regel ein Notar — koordiniert die Erbserklärungen und die Einantwortung. Der Erbschaftskäufer tritt in das laufende Verlassenschaftsverfahren ein und muss sich gegenüber dem Gerichtskommissär legitimieren. Der Kaufvertrag selbst bedarf keiner besonderen Form nach dem Gesetz, jedoch empfiehlt sich für Immobiliennachlüsse die notarielle Beglaubigung wegen der Grundbucheintragung (Grundbuchsgesetz — GBG).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt OGH 2 Ob 123/19p) klargestellt, dass der Erbschaftskauf ein kausaler Vertrag ist — die Geschäftsgrundlage bildet die tatsächliche Erbenstellung. Fällt diese weg, etwa weil ein Testament zugunsten eines anderen erfolgreich angefochten wird, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche nach ABGB §1279 geltend machen. Die FinanzOnline-Meldepflicht nach SchenkMG 2008 entfällt beim Erbschaftskauf, da es sich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handelt. Allerdings fällt Grunderwerbsteuer nach GrEStG §1 für den Liegenschaften-Anteil des Nachlasses an.
Wann brauchen Sie Erbschaftskauf Österreich?
Den Erbschaftskauf in Österreich benötigt man, wenn ein Erbe nicht abwarten möchte oder kann, bis das Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht vollständig abgewickelt ist, und stattdessen seinen Nachlassanteil sofort gegen Barzahlung oder Sachleistung veräußern möchte. Typische Anwendungsfälle umfassen:
Wenn ein Miterbe liquide Mittel benötigt, um dringende Schulden zu begleichen, und der Nachlass aus illiquiden Aktiva — wie Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen oder Kunstgegenständen — besteht, kann der Erbschaftskauf rasche Liquidität schaffen, ohne auf die Einantwortung warten zu müssen. Der Käufer übernimmt das Risiko einer möglicherweise ungünstigen Nachlassbewertung.
Bei Erbstreitigkeiten unter Miterben kann ein Erbschaftskauf konfliktlösend wirken: Ein zerstrittener Miterbe verkauft seinen Anteil, ohne dass die anderen Erben zustimmen müssen, sofern der Kaufvertrag korrekt abgefasst ist. Dies verhindert langwierige Auseinandersetzungen vor dem Bezirksgericht oder dem Oberlandesgericht (OLG) im Rechtsmittelweg.
Bei der Nachlassplanung von Unternehmern, deren Nachlass ein aktives Unternehmen umfasst (Einzelunternehmen e.U. oder GmbH-Anteile), kann der Erbschaftskauf dazu dienen, betriebsfremden Erben rasch auszuzahlen und dem weiterführungswilligen Erben die Unternehmenskontinuität zu sichern. Der Firmenbucheintrag (§8 FBG) wird dadurch nicht verzögert.
Investoren und Factoring-Unternehmen kaufen Erbschaften von überschuldeten Nachlüssen zu einem Abschlag, wenn sie erwarten, durch effizientere Gläubigerverhandlungen oder durch Verwertung von Aktiva einen Mehrwert zu realisieren. Das Insolvenzrecht (IO §2) bleibt parallel anwendbar.
Nicht anwendbar ist der Erbschaftskauf bei der Übertragung künftiger Erbrechte, also bevor der Erbfall eingetreten ist — solche Vereinbarungen sind nach ABGB §879 sittenwidrig und nichtig. Auch kann der Legatempfänger (Vermächtnisnehmer) seinen Anspruch nach ABGB §648 gesondert abtreten, ohne einen Erbschaftskauf zu schließen.
Was gehört in Ihr Erbschaftskauf Österreich?
Ein rechtswirksamer Erbschaftskauf in Österreich muss nach ABGB §§1278–1282 folgende Kernbestandteile enthalten:
**1. Identifikation der Erbschaft und des Erblassers** Vollständiger Name, Geburtsdatum und letzter Wohnsitz des Erblassers sowie das Sterbedatum. Der Erbanteil ist in Bruchteilen oder als Gesamterbschaft zu bezeichnen (z.B. „Hälfteerbteil nach der Verlassenschaft nach [Name], zuletzt wohnhaft in [Adresse], gestorben am [Datum]"). Aktenzeichen des Verlassenschaftsverfahrens beim Bezirksgericht sollte angegeben werden.
**2. Parteienbezeichnung** Verkäufer: vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse und Erbserklärung-Status (bedingte oder unbedingte Erbserklärung nach §806 ABGB). Käufer: vollständiger Name oder Firmenbucheintrag (bei juristischen Personen mit FN-Nummer und Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers).
**3. Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten** Festsetzung des Kaufpreises in EUR mit Angabe, ob sofortige Barzahlung, Ratenzahlung oder Sachwertgegenleistung vereinbart wird. Bei Ratenzahlungen: Fälligkeitstermine, Verzugszinsen (§1333 ABGB) und allfällige Sicherheiten (Bürgschaft §1346 ABGB, Pfandrecht §§447ff ABGB).
**4. Gewährleistungsausschluss und Haftungsbegrenzung** Nach ABGB §1279 haftet der Erbe für die Eigenschaft als wahrer Erbe. Alle weitergehenden Gewährleistungspflichten für einzelne Nachlassgegenstände sind ausdrücklich auszuschließen, sofern nicht besondere Zusicherungen gemacht werden. Ein Haftungsausschluss für allfällige Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers), die dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren, sollte aufgenommen werden.
**5. Regelung der Nachlassverbindlichkeiten** Klarstellung, welche Partei die Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden, Erbfallsschulden, Kosten der Verlassenschaft) trägt. Der Käufer tritt in die Gläubigerposition des Nachlasses ein, muss aber die Schulden des Erblassers im Außenverhältnis gegenüber Nachlassgläubigern nicht persönlich übernehmen, sofern keine ausdrückliche Schuldübernahme nach ABGB §1405 vereinbart wird.
**6. Vollmacht und Vertretung im Verlassenschaftsverfahren** Ermächtigung des Käufers, gegenüber dem Gerichtskommissär (Notar) im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht aufzutreten. Formulierung der Vollmacht für allfällige Grundbucheintragungen (GBG §26) und Firmenbuchänderungen (FBG §8).
**7. Liegenschaften und Grundbucheintragung** Soweit der Nachlass Liegenschaften umfasst, ist die Grunderwerbsteuer nach GrEStG §1 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen (Steuersatz 3,5 % vom Wert der Gegenleistung). Der Kaufvertrag muss bei der Finanzamt Österreich angezeigt werden. Die Eintragung im Grundbuch (§§430 ABGB, 21 GBG) erfordert einen in öffentlicher Urkunde oder notariell beglaubigten Kaufvertrag.
**8. Gerichtsstand und anwendbares Recht** Österreichisches Recht nach ABGB; zuständiges Gericht am letzten Wohnort des Erblassers (Bezirksgericht) für Verlassenschaftssachen; für Klagen aus dem Kaufvertrag selbst ordentliche Gerichtsbarkeit (ZPO) am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten.
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So füllen Sie Ihr Erbschaftskauf Österreich aus
Den Erbschaftskauf in Österreich füllen Sie in folgenden Schritten korrekt aus:
**Schritt 1: Verlassenschaftsverfahren lokalisieren** Ermitteln Sie das zuständige Bezirksgericht am letzten Wohnort des Erblassers. Holen Sie das Aktenzeichen des laufenden Verlassenschaftsverfahrens ein. Der Gerichtskommissär (Notar) kann Ihnen den aktuellen Verfahrensstand mitteilen.
**Schritt 2: Erbenstatus klären** Vergewissern Sie sich, dass der Verkäufer eine gültige Erbserklärung (unbedingt oder bedingt nach §806 ABGB) abgegeben hat oder noch abgeben wird. Liegt ein Testament vor, prüfen Sie, ob es im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) registriert ist. Ohne rechtskräftige Erbserklärung ist der Verkäufer noch nicht Erbe im Rechtssinne.
**Schritt 3: Nachlassbestand erheben** Fordern Sie ein vorläufiges Nachlassinventar beim Gerichtskommissär an. Listen Sie Aktiva (Liegenschaften, Bankguthaben, Fahrzeuge, Wertpapiere) und Passiva (Schulden, Hypotheken, offene Rechnungen) des Erblassers auf. Berücksichtigen Sie Schenkungen auf den Todesfall (ABGB §956) und Vermächtnisse (§648).
**Schritt 4: Kaufpreis verhandeln** Setzen Sie den Kaufpreis unter Berücksichtigung des Nachlassrisikos fest. Bei unklaren Nachlasssituationen (laufende Testamentsanfechtung, unbekannte Schulden) wird üblicherweise ein erheblicher Abschlag auf den vorläufig geschätzten Nettowert vereinbart.
**Schritt 5: Vertrag ausfertigen** Füllen Sie alle Pflichtfelder im Formular aus: Erblasserdaten, Parteienbezeichnung, Erbanteil, Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Gewährleistungsausschluss, Haftungsregelungen für Nachlassschulden. Enthält der Nachlass Liegenschaften, muss die Vertragsurkunde notariell beglaubigt werden (Grundbuchanforderung nach GBG §31).
**Schritt 6: Steuerliche Anzeige** Melden Sie den Erwerb von Liegenschaften beim Finanzamt Österreich (Grunderwerbsteueranzeige nach GrEStG §18). Holen Sie gegebenenfalls Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt ein. Die Frist beträgt 15 Tage nach Vertragsabschluss.
**Schritt 7: Vorlage beim Gerichtskommissär** Übermitteln Sie den unterzeichneten Kaufvertrag an den Gerichtskommissär, damit dieser den Käufer im Verlassenschaftsverfahren als Rechtsnachfolger des Erben erfassen kann. Holen Sie dessen Bestätigung ein.
Rechtliche Anforderungen für Erbschaftskauf Österreich
Folgende rechtliche Anforderungen gelten für den Erbschaftskauf in Österreich nach ABGB §§1278–1282:
**Formvorschriften:** Der Erbschaftskauf als solcher ist formfrei — er kann grundsätzlich mündlich geschlossen werden. Sobald der Nachlass jedoch Liegenschaften umfasst, verlangt §31 Abs. 1 GBG für die Grundbucheintragung eine öffentliche Urkunde oder eine notariell beglaubigte Privaturkunde. Dasselbe gilt für GmbH-Anteile: Abtretungsvertrag nach §76 Abs. 2 GmbHG muss in Notariatsaktform errichtet werden.
**Erbenstatus:** Der Verkäufer muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits als Erbe feststehen (Erbfall eingetreten, keine rechtskräftige Testamentsanfechtung anhängig). Künftige Erbrechte können nicht wirksam verkauft werden (§879 ABGB — Sittenwidrigkeit).
**Mitteilungspflicht:** Der Verkäufer ist nach Treu und Glauben (§914 ABGB) verpflichtet, dem Käufer alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten und Belastungen offenzulegen. Verschweigte Schulden können zu Schadenersatzpflichten nach §874 ABGB führen.
**Grunderwerbsteuer:** Enthält der Nachlass Immobilien, löst der Erbschaftskauf Grunderwerbsteuer nach GrEStG §1 Abs. 1 Z 1 aus (3,5 % des Kaufpreises oder des dreifachen Einheitswertes, je nachdem, welcher Wert höher ist). Anzeigepflicht beim Finanzamt Österreich binnen 15 Tagen nach Vertragsabschluss.
**EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO Nr. 650/2012):** Bei internationalen Nachlüssen (Erblasser hatte letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat) ist zu prüfen, welches nationale Recht anwendbar ist. Österreichisches Recht gilt nur bei österreichischem Aufenthalt des Erblassers oder bei ausdrücklicher Rechtswahl.
Häufige Fehler bei Ihrem Erbschaftskauf Österreich
Folgende Fehler unterlaufen beim Erbschaftskauf in Österreich häufig:
**1. Vertragsabschluss vor Erbfall oder ohne Erbserklärung:** Wer einen Erbschaftskauf schließt, bevor der Verkäufer eine rechtsgültige Erbserklärung abgegeben hat, riskiert die Nichtigkeit des Vertrags nach ABGB §879. Ebenso ist der Kauf eines Erbrechts vor dem Tod des Erblassers sittenwidrig.
**2. Fehlende notarielle Beglaubigung bei Liegenschaftsnachlässen:** Ohne Notariatsakt oder beglaubigte Privaturkunde kann der Grundbuchantrag (Eintragungsgesuch §87 GBG) vom Bezirksgericht abgewiesen werden. Der Kaufpreis ist bereits bezahlt, aber die Eigentumsübertragung bleibt aus.
**3. Unklare Regelung der Nachlassschulden:** Käufer übernehmen oft unwissentlich Verbindlichkeiten des Erblassers. Ohne ausdrückliche Regelung im Kaufvertrag können Gläubiger des Erblassers — gestützt auf §802 ABGB — den Käufer als Nachlassgläubiger in Anspruch nehmen.
**4. Keine Grunderwerbsteueranzeige:** Die Anzeigepflicht nach GrEStG §18 wird regelmäßig vergessen. Verspätete Anmeldung führt zu Verspätungszuschlägen nach BAO §135 und kann den Grundbucheintrag verzögern.
**5. Unterschätzung von Testamentsanfechtungsrisiken:** Läuft eine Erbschaftsanfechtungsklage beim Landesgericht, kann die Erbenstellung des Verkäufers nachträglich wegfallen. Der Käufer verliert in diesem Fall seinen Kaufgegenstand — Gewährleistungsansprüche nach §1279 ABGB müssen gerichtlich geltend gemacht werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §806 ABGBAT official
- §1333 ABGBAT official
- §1346 ABGBAT official
- §§430 ABGBAT official
- §879 ABGBAT official
- §914 ABGBAT official
- §874 ABGBAT official
- §802 ABGBAT official
- §1279 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Der Erbschaftskauf selbst ist nach ABGB §§1278–1282 grundsätzlich formfrei — er kann auch schriftlich als Privaturkunde errichtet werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Nachlass Liegenschaften umfasst: Für die Grundbucheintragung nach §31 GBG ist eine öffentliche Urkunde oder eine notariell beglaubigte Privaturkunde zwingend erforderlich. Ebenso müssen GmbH-Anteile nach §76 Abs. 2 GmbHG in Notariatsaktform abgetreten werden. In der Praxis empfiehlt sich daher stets die notarielle Form, da der vollständige Nachlassbestand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oft nicht bekannt ist und Immobilien oder Gesellschaftsanteile häufig Teil des Nachlasses sind. Notare (Notariatsordnung — NO) sind in Österreich neutrale staatlich bestellte Urkundspersonen und können gleichzeitig den Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht vertreten. Die Notargebühren richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) und betragen typischerweise 1–2 % des Vertragswerts.
Nach ABGB §1279 haftet der Verkäufer (Erbe) ausschließlich für seine Eigenschaft als wahrer Erbe des Erblassers — er garantiert also, dass er tatsächlich Erbe ist und rechtlich über die Erbschaft verfügen darf. Für den Bestand einzelner Nachlassgegenstände (sogenannte Eviktionshaftung) haftet der Erbe hingegen nicht, es sei denn, er übernimmt im Kaufvertrag eine ausdrückliche Gewährleistungspflicht für bestimmte Gegenstände. Praktisch bedeutet das: Stellt sich heraus, dass ein Nachlassgegenstand gar nicht dem Erblasser gehörte, kann der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz gegen den Erben stellen — außer der Erbe hatte eine entsprechende Zusicherung gegeben. Wird dagegen die Erbenstellung des Verkäufers erfolgreich angefochten (etwa durch ein späteres gültiges Testament), kann der Käufer Rückabwicklung und Schadenersatz nach §§870 ff. ABGB verlangen. Daher empfiehlt es sich, vor Abschluss des Kaufvertrags beim Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) zu prüfen, ob ein notarielles Testament registriert ist, und beim Bezirksgericht anzufragen, ob Testamentsanfechtungsklagen anhängig sind.
Ja, soweit der Nachlass Liegenschaften (Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen) enthält, löst der Erbschaftskauf Grunderwerbsteuer nach §1 Abs. 1 Z 1 GrEStG aus. Der Steuersatz beträgt 3,5 % der Gegenleistung (Kaufpreis) oder des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft, je nachdem, welcher Wert höher ist. Die Anzeige muss beim Finanzamt Österreich (FinanzOnline oder Papierformular) binnen 15 Tagen nach Vertragsabschluss erfolgen (§18 GrEStG). Verspätete Anzeige führt zu einem Verspätungszuschlag nach §135 BAO von bis zu 10 % der Steuerschuld. Zu beachten: Erbschaften unter nahen Verwandten (Ehegatten, Kinder, Geschwister) bei direkter Übertragung im Verlassenschaftsverfahren profitieren von einem gestaffelten Sondersteuersatz nach §7 GrEStG (0,5 %/2 %/3,5 % je nach Wert). Beim entgeltlichen Erbschaftskauf durch einen Dritten gilt dagegen der normale Steuersatz. Die Steuer schuldet grundsätzlich der Käufer als Erwerber der Liegenschaft.
Nein — der Kauf einer künftigen Erbschaft (also vor dem Tod des Erblassers) ist nach österreichischem Recht unzulässig und nichtig. §879 ABGB erklärt Verträge über den künftigen Nachlass eines noch lebenden Dritten für sittenwidrig. Hintergrund ist der Schutz der Testierfreiheit des Erblassers und die Verhinderung von Spekulation auf den Tod. Zulässig hingegen ist der Erbverzichtsvertrag nach §551 ABGB — dabei verzichtet ein Erbe mit Zustimmung des Erblassers auf sein künftiges gesetzliches Erbrecht, oft gegen eine Abfindung. Erst nach Eintritt des Erbfalls und Abgabe der Erbserklärung beim zuständigen Bezirksgericht (Gerichtskommissär) kann der Erbe seinen Anteil durch Erbschaftskauf nach §§1278–1282 ABGB veräußern. Vorab-Vereinbarungen, die den Erbschaftskauf für den Fall des Erbfalls verbindlich vorsehen, sind rechtlich heikel und sollten von einem Rechtsanwalt geprüft werden.
Nach Abschluss des Erbschaftskaufvertrags muss der Käufer dem Gerichtskommissär (Notar) beim zuständigen Bezirksgericht den Kaufvertrag vorlegen und sich als Rechtsnachfolger des Erben ausweisen. Der Gerichtskommissär prüft den Kaufvertrag und trägt den Käufer in das Verlassenschaftsverfahren als Erben (oder Erbanteilsinhaber) ein. Die Einantwortung (gerichtlicher Beschluss, der den Nachlass auf die Erben überträgt) ergeht dann zugunsten des Käufers. Für Liegenschaften folgt danach der Grundbucheintrag beim Bezirksgericht (Grundbuchabteilung): Der Einantwortungsbeschluss dient als Grundlage für die Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers (§94 GBG). Bei GmbH-Anteilen informiert der Käufer das Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien) über die Abtretung. Das gesamte Verfahren dauert je nach Nachlassgröße und Komplexität drei bis zwölf Monate.
Beim Erbschaftskauf gehen die Verbindlichkeiten des Erblassers (Erblasserschulden, Erbfallsschulden wie Begräbniskosten und Verlassenschaftskosten) auf den Käufer über, da dieser in die Erbstellung des Verkäufers eintritt. Nachlassgläubiger können grundsätzlich den Käufer als neuen Nachlassinhaber in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer sollte der Kaufvertrag ausdrücklich regeln, wer welche Verbindlichkeiten trägt. Typischerweise wird vereinbart, dass der Käufer den Kaufpreis so kalkuliert, dass er die bekannten Nachlassschulden einpreist, und der Verkäufer für nicht offengelegte Verbindlichkeiten haftet. Für unbekannte Altschulden, die erst nach Vertragsabschluss auftauchen, empfiehlt sich eine Haftungsklausel zulasten des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen (§874 ABGB). Bei überschuldetem Nachlass sollte der Käufer zudem prüfen, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach IO §70 bereits beantragt wurde oder werden könnte.
Österreich hat die Erbschaftsteuer (ErbStG) mit Wirkung vom 1. August 2008 abgeschafft — auf den Erbanfall selbst fällt daher keine Erbschaftsteuer mehr an. Beim entgeltlichen Erbschaftskauf sind jedoch folgende Abgaben zu beachten: (1) Grunderwerbsteuer nach GrEStG §1 Abs. 1 Z 1 in Höhe von 3,5 % für Liegenschaften; (2) Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nach EStG §30: Wenn der Käufer die erworbene Liegenschaft später wieder veräußert, fällt auf den Veräußerungsgewinn 30 % ImmoESt an; (3) Grundbucheintragungsgebühr nach GGG §26a: 1,1 % des Liegenschaftswerts für die Eigentumseinverleibung; (4) Gerichtsgebühren für das Verlassenschaftsverfahren nach GGG §30; (5) Notargebühren nach NTG; (6) Kommunalsteuer und Eintragungsgebühr ins Firmenbuch bei Unternehmensanteilen. Eine steuerliche Beratung durch einen Steuerberater (Wirtschaftsprüfer) oder Notar vor Vertragsabschluss ist dringend empfohlen.
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