Schenkung als Erbvorbezug Österreich
ABGB §§938–956 • ABGB §§788–796 • ErbRÄG 2015
SCHENKUNGSVERTRAG MIT ERBVORBEZUGSKLAUSEL
gemäß ABGB §§938–956 und §§788–796 (ErbRÄG 2015)
1. PARTEIEN
Dieser Schenkungsvertrag wird geschlossen zwischen: SCHENKER: [Schenker Name], wohnhaft in [Schenker Adresse] BESCHENKTER: [Beschenkter Name], wohnhaft in [Beschenkter Adresse] Verwandtschaftsverhältnis: [Verwandtschaft]
2. SCHENKUNGSGEGENSTAND
Der Schenker übergibt hiermit unentgeltlich an den Beschenkten folgenden Gegenstand: [Schenkungsart]. Beschreibung: [Schenkungsgegenstand Beschreibung].
Der Wert der Schenkung zum Stichtag [Schenkungsdatum] beträgt [Schenkungswert EUR] (gemeiner Wert nach §305 ABGB). Dieser Betrag ist der Anrechnungswert nach §794 ABGB.
Die Schenkung erfolgt sofort und vollständig. Der Beschenkte nimmt die Schenkung ausdrücklich an. Mit der Übergabe geht Eigentum und Risiko auf den Beschenkten über.
3. ERBVORBEZUGSVEREINBARUNG
Diese Schenkung gilt als Erbvorbezug (Vorempfang auf den Erbteil) gemäß ABGB §§788–796 in der Fassung des ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr. 87/2015). Anrechnungsvereinbarung: [Anrechnungsvereinbarung].
Bewertungsstichtag für die Anrechnung beim späteren Erbfall: [Bewertungsstichtag]. Wertsicherung: [Wertsicherung].
Vom Erbvorbezug ausgenommen sind laufende Unterhaltszahlungen und Ausbildungskosten im ortsüblichen Rahmen (§790 ABGB). Hochzeitsgeschenke und übliche Gelegenheitsgeschenke sind ebenfalls nicht anrechnungspflichtig.
4. STEUERRECHTLICHE HINWEISE
Schenkungsmeldung nach SchenkMG 2008 erforderlich: [Schenkungsmeldung erforderlich]. Die Meldung erfolgt via FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) innerhalb von 3 Monaten nach der Schenkung. Bei Liegenschaften: GrEStG §1 Abs. 1 Z 1 (GrESt 3,5 %; bei [Verwandtschaft] gilt §7 GrEStG — begünstigter gestaffelter Sondersteuersatz).
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Widerrufsgründe: Der Schenker kann die Schenkung widerrufen bei grobem Undank des Beschenkten (§948 ABGB), bei Verarmung des Schenkers (§947 ABGB) oder bei Nichterfüllung von Auflagen (§946 ABGB).
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand: Österreich (ZPO §66). Zuständiges Bezirksgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten.
Ausgefertigt in [Vertragsort], am [Vertragsdatum]
Schenker (Übergeber)
________________
Signature
Beschenkter (Übernehmer)
________________
Signature
Was ist Schenkung als Erbvorbezug Österreich?
Die Schenkung als Erbvorbezug ist ein nach ABGB §§938–956 (Schenkungsrecht); ABGB §§788–796 (Erbvorbezug/Anrechnung) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Erbvorbezug dient der Gleichbehandlung von Kindern (Noterben) bei der Verteilung des Nachlasses. Wenn Eltern einem Kind bereits zu Lebzeiten eine größere Summe oder wertvolle Gegenstände überlassen, soll dieses Kind beim späteren Erbfall weniger erhalten als Geschwister, die keinen Erbvorbezug erhalten haben — sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Der Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015) hat die Anrechnungsregeln grundlegend reformiert.
Nach der Reform durch ErbRÄG 2015 müssen nunmehr alle lebzeitigen Zuwendungen (Schenkungen, Erbvorempfänge) des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden — unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Anrechnungsvereinbarung getroffen wurde. Bei Zuwendungen an nicht-pflichtteilsberechtigte Personen gilt die Anrechnung nur, wenn der Erblasser dies ausdrücklich angeordnet hat (ABGB §788).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen (OGH 2 Ob 228/16h; OGH 2 Ob 193/18g) die Reichweite der Anrechnungspflicht nach ErbRÄG 2015 präzisiert: Auch Sachschenkungen (Liegenschaften, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen) werden zum Zeitwert im Moment der Schenkung angerechnet, nicht zum Erbfallswert. Wertsteigerungen nach der Schenkung kommen damit dem Beschenkten zugute.
Abzugrenzen ist der Erbvorbezug vom Erbverzichtsvertrag (ABGB §551), bei dem ein potentieller Erbe auf sein gesamtes Erbrecht verzichtet, sowie vom Erbschaftskauf (ABGB §§1278–1282), der die entgeltliche Veräußerung eines bereits angefallenen Erbteils regelt.
Wann brauchen Sie Schenkung als Erbvorbezug Österreich?
Den Schenkungsvertrag mit Erbvorbezugsklausel in Österreich benötigen Sie in folgenden Situationen:
Bei der vorgezogenen Unternehmensübergabe an ein Kind oder einen Nachfolger: Wenn Eltern ihren Betrieb (GmbH, Einzelunternehmen e.U., Landwirtschaft) zu Lebzeiten an ein Kind übertragen, vereinbaren sie häufig eine Anrechnung auf den späteren Erbteil, um die Gleichbehandlung anderer Kinder sicherzustellen. Ohne Erbvorbezugsklausel könnte das übernehmende Kind sowohl den Betrieb als auch einen vollen Erbteil beanspruchen.
Bei der Übertragung von Liegenschaften zu Lebzeiten: Schenkungen von Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Häusern an Kinder werden häufig als Erbvorbezug gestaltet, um Grunderwerbsteuer-Begünstigungen nach GrEStG §3 zu nützen und gleichzeitig die spätere Nachlassaufteilung fair zu gestalten.
Bei der finanziellen Unterstützung für Ausbildung, Wohnungskauf oder Unternehmensgründung: Größere Geldschenkungen (ab €15.000 zwischen Fremden, ab €50.000 zwischen Angehörigen nach SchenkMG 2008) sollten als Erbvorbezug dokumentiert werden, damit sie bei der Nachlassaufteilung korrekt berücksichtigt werden.
Bei ungleichen Familienverhältnissen (z.B. ein Kind hat mehr verdient oder mehr Vermögen als ein anderes): Der Erbvorbezug ermöglicht eine flexible, gerechtigkeitsorientierte Vorabverteilung, ohne das Testament ändern zu müssen.
Nicht erforderlich ist ein ausdrücklicher Erbvorbezugsvertrag bei Kleinzuwendungen (Hochzeitsgeschenke, Geburtstagsgeschenke, Ausbildungskosten aus dem laufenden Einkommen), die nach ABGB §790 nicht angerechnet werden.
Was gehört in Ihr Schenkung als Erbvorbezug Österreich?
Ein wirksamer Schenkungsvertrag mit Erbvorbezugsklausel nach österreichischem Recht (ABGB §§938–956, §§788–796) enthält folgende Kernbestandteile:
**1. Schenkungsgegenstand und Wertermittlung** Genaue Beschreibung des geschenkten Gegenstands: bei Liegenschaften: EZ-Nummer, KG-Bezeichnung, Grundstücksnummer und Grundbuchauszug; bei Geldbeträgen: EUR-Betrag und Bankverbindung; bei GmbH-Anteilen: FN-Nummer, Anteilsprozentsatz, letzter Firmenbuchauszug. Festlegung des anrechenbaren Werts zum Zeitpunkt der Schenkung (gemeiner Wert nach §305 ABGB).
**2. Anrechnungsklausel** Ausdrückliche Vereinbarung, dass die Schenkung als Erbvorbezug (Vorempfang auf den Erbteil) gilt und nach §788 ABGB auf den späteren Erbteil des Beschenkten angerechnet wird. Klarstellung, ob die Anrechnung auch auf den Pflichtteil erfolgt (§788 Abs. 1 ABGB: Bei Pflichtteilsberechtigten automatisch; bei anderen Personen nur wenn ausdrücklich vereinbart).
**3. Bewertungsstichtag** Festlegung, zu welchem Zeitpunkt der Wert der Schenkung für die Anrechnung maßgeblich ist. Nach ErbRÄG 2015 (ABGB §794) ist grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich, inflationsbereinigt (Wertsicherung). Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
**4. Ausnahmen von der Anrechnung** Aufzählung von Leistungen, die nicht als Erbvorbezug angerechnet werden sollen (z.B. laufende Unterhaltsleistungen, Ausbildungskosten nach §790 ABGB, übliche Gelegenheitsgeschenke).
**5. Schenkungsmeldung (SchenkMG 2008)** Hinweis auf Meldepflicht beim Finanzamt Österreich via FinanzOnline, falls die Schenkung die Schwellenwerte des SchenkMG 2008 überschreitet (§50.000 zwischen Angehörigen; §15.000 zwischen Dritten). Die Meldung obliegt dem Geschenkgeber, Geschenknehmer oder dem beurkundenden Notar.
**6. Formerfordernisse** Geldschenkungen: Schriftform (ABGB §943 — Übergabe oder Notariatsakt); bei Liegenschaften: notarielle Beglaubigung des Schenkungsvertrags für Grundbucheintragung (§31 GBG), Grunderwerbsteuer nach GrEStG §3 bei nahen Angehörigen begünstigt (gestaffelter Sondersteuersatz §7 GrEStG); bei GmbH-Anteilen: Notariatsakt nach §76 GmbHG.
**7. Widerrufsgründe** Aufnahme von Widerrufsmöglichkeiten nach ABGB §§948–956: grober Undank des Beschenkten (§948), Verarmung des Schenkers (§947), Nichterfüllung von Auflagen (§946). Verabredung einer Rückgabeverpflichtung für den Fall der Vorversterben des Beschenkten.
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**8. Pflichtteilsrelevanz** Hinweis, dass Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte in den letzten zwei Jahren (§783 Abs. 1 ABGB) und Schenkungen an Dritte in den letzten zehn Jahren (§783 Abs. 2 ABGB) zum Hinzurechnungsbetrag zählen und Pflichtteilsansprüche anderer Begünstigter erhöhen können.
So füllen Sie Ihr Schenkung als Erbvorbezug Österreich aus
Den Schenkungsvertrag mit Erbvorbezugsklausel füllen Sie in Österreich wie folgt aus:
**Schritt 1: Parteien und Verwandtschaftsverhältnis klären** Tragen Sie vollständige Namen, Geburtsdaten und Adressen von Schenkgeber und Beschenktem ein. Das Verwandtschaftsverhältnis (Eltern–Kind, Großeltern–Enkel) bestimmt den Steuertatbestand und die Anrechnungsvorschriften.
**Schritt 2: Schenkungsgegenstand genau beschreiben** Geldbeträge: EUR-Betrag in Zahlen und Worten. Liegenschaften: EZ-Nummer, KG-Nummer und Adresse aus dem Grundbuchauszug (grundbuch.gv.at). GmbH-Anteile: FN-Nummer aus dem Firmenbuch (firmenbuch.at), Nennbetrag des Geschäftsanteils.
**Schritt 3: Anrechnungsklausel formulieren** Wählen Sie, ob die Schenkung auf Erbteil und/oder Pflichtteil angerechnet werden soll. Formulieren Sie den Anrechnungswert (Zeitwert der Schenkung in EUR) und die Wertsicherungsklausel (Verbraucherpreisindex — VPI des Statistik Austria).
**Schritt 4: Schenkungsmeldung vorbereiten** Prüfen Sie die Meldepflicht nach SchenkMG 2008. Bei meldepflichtigen Schenkungen: Halten Sie Bankbeleg, Kaufpreis oder Schätzgutachten bereit. Meldung via FinanzOnline binnen drei Monaten.
**Schritt 5: Notarielle Beurkundung (wenn erforderlich)** Bei Liegenschaften oder GmbH-Anteilen: Termin beim Notar vereinbaren. Notar prüft Grundbuch und Firmenbuch, erstellt Notariatsakt, übermittelt Grunderwerbsteuer-Anzeige an Finanzamt Österreich (§18 GrEStG).
**Schritt 6: Unterzeichnung und Archivierung** Alle Parteien unterzeichnen in Gegenwart des Notars oder (bei einfachen Geldschenkungen) vor Zeugen. Aufbewahrung des Originals für mindestens 30 Jahre (Verjährungsrecht, ABGB §1479).
Rechtliche Anforderungen für Schenkung als Erbvorbezug Österreich
Folgende Rechtsvorschriften gelten für Schenkungen mit Erbvorbezug in Österreich:
**ABGB §§938–956:** Schenkungsrecht; Definition, Formvorschriften (§943: Schriftform bei nicht sofort vollzogenen Schenkungen), Widerrufsgründe (grober Undank §948, Verarmung §947). Schenkungsversprechen bedürfen eines Notariatsakts nach §943 ABGB.
**ABGB §§788–796 (ErbRÄG 2015):** Anrechnungsregeln nach Reform 2015; Pflichtteilsberechtigte müssen alle Vorempfänge anrechnen lassen; Bewertung zum Zeitpunkt der Schenkung, inflationsbereinigt. Für nicht-pflichtteilsberechtigte Personen: Anrechnung nur bei ausdrücklicher Anordnung.
**SchenkMG 2008:** Meldepflicht für Schenkungen über €50.000 (Angehörige) / €15.000 (Dritte) beim Finanzamt Österreich via FinanzOnline. Keine Steuer, aber Bußgeld bei Verletzung der Meldepflicht nach BAO §135.
**GrEStG §3 + §7:** Grunderwerbsteuerbefreiungen und Sondersteuersatz für Schenkungen von Liegenschaften unter nahen Angehörigen.
**EuErbVO (EU 650/2012):** Bei Erblassern mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat kann abweichendes Erbrecht anwendbar sein — Anrechnungsregeln können variieren.
Häufige Fehler bei Ihrem Schenkung als Erbvorbezug Österreich
Folgende Fehler treten beim Schenkungsvertrag mit Erbvorbezug in Österreich regelmäßig auf:
**1. Fehlende Anrechnungsklausel:** Wird die Schenkung nicht ausdrücklich als Erbvorbezug designiert, kann es bei Pflichtteilsberechtigten zwar zur gesetzlichen Anrechnung nach §788 ABGB kommen, bei anderen Personen jedoch nicht — ohne klare Formulierung entstehen Erbstreitigkeiten.
**2. Vergessen der SchenkMG-Meldung:** Schenkungen über den Schwellenwerten müssen binnen drei Monaten an das Finanzamt Österreich gemeldet werden. Verstöße führen zu Bußgeldern nach BAO §135.
**3. Kein Notariatsakt bei Liegenschaften:** Ohne notarielle Beglaubigung kann der Grundbucheintrag nicht vorgenommen werden (§31 GBG). Der Schenkungsvertrag ist zivilrechtlich wirksam, aber die Eigentümerstellung lässt sich nicht auf den Beschenkten übertragen.
**4. Falscher Bewertungsstichtag:** Nach ErbRÄG 2015 gilt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung. Viele Verträge verweisen auf den Erbfallswert — das führt zu falschen Anrechnungsbeträgen.
**5. Pflichtteilsrisiko nicht berücksichtigt:** Schenkungen der letzten zwei Jahre (an Pflichtteilsberechtigte) bzw. zehn Jahre (an Dritte) erhöhen den Pflichtteilsanspruch anderer Erben nach §783 ABGB — ohne Berücksichtigung entstehen böse Überraschungen bei der Nachlassabwicklung.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §305 ABGBAT official
- §788 ABGBAT official
- §788 Abs. 1 ABGBAT official
- §790 ABGBAT official
- §783 Abs. 1 ABGBAT official
- §783 Abs. 2 ABGBAT official
- §943 ABGBAT official
- §783 ABGBAT official
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Eine Schenkung nach ABGB §§938–956 ist eine unentgeltliche Zuwendung ohne Rücksicht auf spätere Erbfolge. Ein Erbvorbezug (ABGB §§788–796) ist eine Schenkung, bei der vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, dass der zugewendete Wert auf den späteren Erbteil oder Pflichtteil des Beschenkten angerechnet wird. Der Erbvorbezug stellt daher eine qualifizierte Form der Schenkung dar: Die Zuwendung erfolgt vorzeitig statt nach dem Erbfall. Nach ErbRÄG 2015 sind Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatten) immer anrechnungspflichtig — unabhängig davon, ob dies im Schenkungsvertrag vereinbart wurde. Bei Zuwendungen an nicht-pflichtteilsberechtigte Personen (z.B. Enkel, die keine direkten Pflichtteilsberechtigten sind, wenn Kinder vorhanden) gilt Anrechnungspflicht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Die Grenze ist praktisch wichtig: Wer keine Anrechnung wünscht, muss dies im Vertrag klar ausschließen (ABGB §788 Abs. 2).
Das hängt vom Schenkungsgegenstand ab. Geldschenkungen, die sofort vollzogen werden (Übergabe von Bargeld oder Überweisung), sind nach ABGB §943 formfrei — ein schriftlicher Vertrag ist ausreichend. Schenkungsversprechen (Schenkung auf künftigen Zeitpunkt) erfordern hingegen einen Notariatsakt nach §943 ABGB. Bei Schenkungen von Liegenschaften (Grundstücke, Eigentumswohnungen, Häuser) ist für den Grundbucheintrag nach §31 GBG eine öffentliche Urkunde oder notariell beglaubigte Privaturkunde zwingend. Bei GmbH-Anteilen verlangt §76 Abs. 2 GmbHG für die Abtretung einen Notariatsakt. Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich auch bei einfachen Geldschenkungen die Schriftform — im Falle späterer Erbstreitigkeiten muss nachgewiesen werden, dass eine Erbvorbezugsabsicht vorlag. Der Notar (Notariatsordnung — NO) kann gleichzeitig die SchenkMG-Meldung an FinanzOnline vornehmen.
Nach ErbRÄG 2015 (ABGB §794) ist für die Anrechnung der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt der Leistung maßgeblich — also nicht der Wert beim Erbfall. Dieser Wert wird jedoch für die Berechnung wertsicherungsbereinigt (Inflationsanpassung nach Verbraucherpreisindex — VPI des Statistik Austria). Praktisch bedeutet das: Hat ein Kind vor zehn Jahren eine Liegenschaft im Wert von €200.000 geschenkt bekommen, und hat sie seither auf €350.000 an Wert gewonnen, wird nur der inflationsbereinigte Ausgangswert (ca. €230.000–250.000 je nach VPI) angerechnet. Die Wertsteigerung von ca. €100.000–120.000 verbleibt beim Beschenkten. Für den Pflichtteil sind Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte der letzten zwei Jahre und Schenkungen an Dritte der letzten zehn Jahre nach §783 ABGB hinzuzurechnen. Der Gerichtskommissär (Notar) berechnet den Hinzurechnungsbetrag im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht.
Stirbt der Beschenkte vor dem Erblasser, bestimmt sich die Anrechnungspflicht nach den Regeln des Eintrittsrechts (ABGB §761): Treten die Kinder des vorverstorbenen Beschenkten an dessen Stelle (Eintrittsrecht), müssen sie sich den Erbvorbezug ihres verstorbenen Elternteils anrechnen lassen — und zwar anteilig entsprechend ihrem Erbanteil. War dagegen keine Anrechnungsvereinbarung getroffen und waren keine Pflichtteilsrechte betroffen, richtet sich die Frage nach den konkreten Vertragsklauseln. Rückgabeklauseln im Schenkungsvertrag (Rückforderungsrecht bei Vorversterben des Beschenkten, §§948–956 ABGB) können vorsehen, dass das Geschenkte an den Schenker zurückfällt. Ohne solche Klauseln fällt die Schenkung in den Nachlass des vorverstorbenen Beschenkten und wird von dessen Erben beerbt. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung durch einen Notar oder Rechtsanwalt ist daher bei erheblichen Schenkungswerten unerlässlich.
Im österreichischen Erbrecht kann der Erblasser einen Erbvorbezug im Testament anordnen — das ist nach ABGB §788 möglich. Damit wird dem Beschenkten auferlegt, sich einen früheren Empfang auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen, auch wenn dies seinerzeit nicht vereinbart war. Voraussetzung ist, dass dies letztwillig eindeutig angeordnet wird. Ohne Anordnung im Testament oder im Schenkungsvertrag hängt die Anrechnungspflicht davon ab, ob der Empfänger pflichtteilsberechtigt ist (dann automatisch nach §788 Abs. 1 ABGB) oder nicht (dann keine Anrechnung ohne Vereinbarung). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung OGH 2 Ob 228/16h klargestellt, dass für die Anrechnung eines Erbvorbezugs bei Nicht-Pflichtteilsberechtigten die erblasserische Anordnung hinreichend klar sein muss — mündliche Absprachen allein genügen nicht für den Beweis.
In der österreichischen Praxis sind folgende Zuwendungen häufige Gegenstände von Erbvorbezugsvereinbarungen: Erstens, Liegenschaften (Eigenheime, Wohnungen, Baugrundstücke): Die vorzeitige Übergabe einer Liegenschaft an ein Kind ist der klassische Erbvorbezug. Die Grunderwerbsteuer nach GrEStG §7 ist für nahe Angehörige begünstigt (gestaffelter Sondersteuersatz 0,5 %/2 %/3,5 %). Zweitens, Unternehmen (GmbH-Anteile, Einzelunternehmen e.U., Landwirtschaft): Bei der Betriebsübergabe wird der Unternehmenswert häufig als Erbvorbezug angerechnet, um anderen Kindern den entsprechenden Wertausgleich zu sichern. Drittens, Geldleistungen für Ausbildung, Hochzeit oder Hausbau: Größere Einmalzahlungen über den üblichen Unterhalt hinaus können als Erbvorbezug vereinbart werden. Viertens, Kapitaleinlagen in Personengesellschaften (OG, KG): Der Eintritt eines Kindes als Kommanditist gegen Kapitaleinlage der Eltern wird oft als Erbvorbezug dokumentiert. Nicht anrechnungspflichtig sind nach §790 ABGB: übliche Hochzeitsgeschenke, laufende Unterhaltsleistungen, Aufwendungen für Ausbildung im ortsüblichen Rahmen.
Die Schenkungsmeldung nach SchenkMG 2008 (BGBl I Nr. 85/2008) ist wie folgt durchzuführen: Meldepflichtige Schenkungen sind solche, bei denen der Gesamtwert aller Schenkungen desselben Schenkers an dieselbe Person innerhalb eines Kalenderjahres €50.000 (zwischen Angehörigen gemäß §1 Abs. 2 SchenkMG) oder €15.000 (zwischen anderen Personen) übersteigt. Die Meldung muss binnen drei Monaten nach der Schenkung erfolgen. Meldepflichtig sind Schenker und Beschenkter gemeinsam (solidarische Meldepflicht). Die Meldung erfolgt via FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) — Formular Schenk 1 — oder beim Finanzamt Österreich schriftlich. Anzugeben: Schenkungsdatum, Beschreibung des Schenkungsgegenstands, Wert der Schenkung, Namen und Adressen von Schenker und Beschenktem, Verwandtschaftsverhältnis. Bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar oft die Meldepflicht. Verletzungen werden als Finanzordnungswidrigkeit nach BAO §135 mit bis zu 10 % Zuschlag auf die allfällige Steuerschuld geahndet — bei Schenkungen ohne Steuer droht ein Bußgeld.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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