Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich
BAO §121a; FinStrG §§10–12
SCHENKUNGSMELDUNG AN DAS FINANZAMT ÖSTERREICH
gemäß §121a Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961)
1. SCHENKER
Name: [Schenker Name] Geburtsdatum: [Schenker Geburtsdatum] SVNR: [Schenker SVNR] Adresse: [Schenker Adresse] Steuernummer: [Schenker Steuernummer]
2. BESCHENKTER (ERWERBER — MELDEPFLICHTIG)
Name: [Beschenkter Name] Geburtsdatum: [Beschenkter Geburtsdatum] SVNR: [Beschenkter SVNR] Adresse: [Beschenkter Adresse] Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker: [Verwandtschaftsverhältnis]
3. ANGABEN ZUR SCHENKUNG
Art des Schenkungsgegenstands: [Schenkungsgegenstand] Beschreibung: [Schenkungsbeschreibung]
Gemeiner Wert der Schenkung: € [Schenkungswert] Schenkungsdatum: [Schenkungsdatum] Frühere Schenkungen im selben Kalenderjahr: € [Vorjahr Schenkungen]
Meldefrist: [Meldefrist] (drei Monate nach Schenkungsdatum, §121a Abs. 3 BAO)
4. ERKLÄRUNG
Der Beschenkte erklärt, dass alle vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind. Ihm ist bekannt, dass die Verletzung der Meldepflicht nach §121a BAO eine Finanzordnungswidrigkeit nach §51 FinStrG darstellt und mit Geldstrafe bis zu €5.000,00 bestraft werden kann. Hinweis: Da das ErbStG in Österreich seit 01.08.2008 aufgehoben ist (BGBl I Nr. 85/2008), fällt aus dieser Schenkung KEINE Schenkungssteuer an. Diese Meldung dient ausschließlich der Transparenzpflicht nach §121a BAO.
Beschenkter (Meldepflichtiger)
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Signature
Schenker (Mitunterzeichner)
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Signature
Was ist Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich?
Die Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich ist eine gesetzlich vorgeschriebene Anzeige an das Finanzamt Österreich (ehemals: zuständiges Finanzamt), mit der bestimmte Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen gemeldet werden, sofern sie die in §121a Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) definierten Meldeschwellen überschreiten. Obwohl das österreichische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) mit 1. August 2008 aufgehoben wurde (BGBl I Nr. 85/2008) und seither keine Schenkungssteuer mehr anfällt, besteht für bestimmte Schenkungen weiterhin eine Meldepflicht nach §121a BAO.
Die Meldeverpflichtung nach §121a BAO besteht für: (1) Schenkungen zwischen Verwandten (nahe Angehörige nach §25 BAO — Ehegatte, eingetragener Partner, Eltern, Kinder, Geschwister, Nichten, Neffen), wenn der Gesamtwert der Zuwendungen innerhalb eines Jahres (Kalenderjahr) €50.000,00 übersteigt; (2) Schenkungen zwischen nicht verwandten Personen (Fremde), wenn der Gesamtwert innerhalb eines Jahres €15.000,00 übersteigt. Die Meldepflicht betrifft ausschließlich Schenkungen bestimmter Wirtschaftsgüter — insbesondere Bargeld, Bankguthaben, Kapitalforderungen, GmbH-Anteile, Aktien und sonstige Unternehmensbeteiligungen. Schenkungen von Grundstücken sind seit der GrESt-Reforma durch die GrunderwerbsteuerEinheitswertbasierte Berechnung nicht erfasst — diese unterliegen der Grunderwerbsteuer nach §3 GrEStG.
Die Meldung ist binnen drei Monaten nach dem Erwerb (Eintritt der Schenkung) beim Finanzamt Österreich zu erstatten (§121a Abs. 3 BAO) — entweder schriftlich (Formular Schenk 1 auf bmf.gv.at) oder über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at). Unterlässt der Erwerber die Meldung oder meldet er unrichtig oder unvollständig, begeht er eine Finanzordnungswidrigkeit nach §51 Finanzstrafgesetz (FinStrG, BGBl Nr. 129/1958) und kann mit einer Geldstrafe bis zu €5.000,00 bestraft werden. Bei vorsätzlicher Meldepflichtverletzung besteht nach §10 FinStrG (Abgabenhinterziehung im weiteren Sinn) ein erhöhter Strafrahmen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Meldepflicht nach §121a BAO nicht an den Entfall der Schenkungssteuer gebunden ist — sie dient primär der Transparenz bei der Übertragung von Vermögenswerten und der Bekämpfung von Geldwäsche (§40 BWG — Bankwesengesetz) sowie Abgabenhinterziehung. Das Bundesfinanzgericht (BFG) als erste Rechtsmittelinstanz in Steuersachen hat die Strafbewehrung der Meldeverletzung in mehreren Erkenntnissen bestätigt.
Von der Schenkungsmeldung nach §121a BAO zu unterscheiden ist die Schenkungsurkunde nach §§938–956 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), mit der die Schenkung zivilrechtlich dokumentiert wird, sowie die Grunderwerbsteuer-Meldung nach §10 GrEStG für Grundstücksschenkungen. Letztere erfolgt durch den Notar oder Rechtsanwalt im Wege der Selbstberechnung über FinanzOnline.
Die Meldepflicht nach §121a BAO entfällt für Schenkungen, bei denen die Erfassung bereits durch eine andere Vorschrift erfolgt — insbesondere für Schenkungen von Grundstücken (§3 Abs. 1 Z 2 GrEStG) und für Schenkungen im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens (AußStrG §§143–185), da diese ohnehin vom Notar als Gerichtskommissär dokumentiert und gemeldet werden.
Wann brauchen Sie Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich?
Eine Schenkungsmeldung beim Finanzamt Österreich nach §121a BAO wird benötigt, sobald die gesetzlichen Meldeschwellen überschritten werden — also immer dann, wenn innerhalb eines Kalenderjahres Schenkungen zwischen denselben Personen diese Grenzen überschreiten.
Eltern, die ihrem Kind Geld für die Wohnungsanschaffung, Unternehmensgründung oder Ausbildungskosten schenken, müssen die Schenkung melden, wenn der Gesamtbetrag im Kalenderjahr €50.000,00 übersteigt. In der Praxis — etwa bei Eigenkapitalhilfe für den Erwerb einer Eigentumswohnung nach dem Wohnbauförderungsgesetz (WohnbauFG) — werden Eltern-Kind-Schenkungen von €100.000,00–€300.000,00 nicht selten vereinbart und sind daher meldepflichtig.
Gesellschafter einer österreichischen GmbH, die ihrem Mitgesellschafter unentgeltlich GmbH-Anteile übertragen (Anteilsschenkung), müssen die Schenkung melden, wenn der Wert der übertragenen Anteile (berechnet nach §§9–17 BewG — Bewertungsgesetz) die Jahresschwelle übersteigt. Die Anteilsabtretung ist zusätzlich im Firmenbuch (FB) anzumelden (§§76–78 GmbHG — GmbH-Gesetz).
Lebensgefährten, die keine gemeinsamen Kinder haben und nicht im Ehe- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, fallen unter die Fremdenpersonen-Regelung: Bereits ab €15.000,00 Schenkungsgesamtwert pro Jahr besteht Meldepflicht. Geldtransfers zwischen Lebensgefährten — etwa für gemeinsam genutzte Immobilien oder Unterhaltsleistungen — sind sorgfältig zu dokumentieren, um Meldepflichten nicht zu versäumen.
Stiftungen und Vereine, die unentgeltliche Zuwendungen erhalten, sind grundsätzlich von der Schenkungsmeldepflicht erfasst, sofern es sich nicht um öffentlich anerkannte Wohltätigkeitsorganisationen (§34 BAO) handelt. Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG, BGBl I Nr. 694/1993) schulden bei Zuwendungen die Stiftungseingangssteuer nach §2 StEG 2008 (Stiftungseingangssteuergesetz), nicht aber die Schenkungsmeldung nach §121a BAO — hier gelten Sonderregeln.
Unternehmen, die Gesellschaftern oder Dritten unentgeltliche Leistungen erbringen (verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinn des §8 KöStG — Körperschaftsteuergesetz, oder Entnahmen nach §4 Abs. 1 EStG), unterliegen ebenfalls einer Meldepflicht, sofern die Schwellen überschritten werden. Das Finanzamt Österreich nutzt die Schenkungsmeldedaten als Kontrollmechanismus gegen Steuerumgehung.
Was gehört in Ihr Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich?
Eine vollständige Schenkungsmeldung beim Finanzamt Österreich nach §121a BAO muss folgende Pflichtangaben enthalten, damit die Meldung fristgerecht und ohne Nachfragen des Finanzamts bearbeitet werden kann. Der forms-legal.com Schenkungsmeldung Österreich enthält alle gesetzlich erforderlichen Felder.
Personenangaben (Schenker und Beschenkter): Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR), aktuelle Wohnadresse und — bei Unternehmern — Steuernummer (SteuerNr, zu beantragen beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline) von beiden beteiligten Parteien. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, Verein): Firmenname, Firmenbuchnummer (FB-Nr.) oder ZVR-Nummer (Zentrales Vereinsregister), Sitz und UID-Nummer.
Beschreibung des Schenkungsgegenstands: Genauer Art und Umfang des geschenkten Vermögenswerts: Bargeld (€-Betrag), Bankguthaben (IBAN, Saldo), Wertpapiere (ISIN, Stückzahl, Kurswert am Schenkungstag), GmbH-Anteile (Firmenbuchnummer, Nominalwert, prozentualer Anteil), Kapitalforderungen (Schuldtitel, Nennwert, Laufzeit). Für Grundstücke ist die Schenkungsmeldung nach §121a BAO nicht vorgesehen — diese unterliegen der Grunderwerbsteuer nach §3 GrEStG.
Wert der Schenkung: Für die Meldung nach §121a BAO ist der gemeine Wert (Verkehrswert nach §10 BewG — Bewertungsgesetz) des Schenkungsgegenstands zum Schenkungszeitpunkt maßgeblich. Bei GmbH-Anteilen ermittelt sich der gemeine Wert nach dem Wiener Verfahren (WienerVerf) oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§2–8 Grundstückswertverordnung analog). Bei börsegehandelten Wertpapieren gilt der Börsenkurs am Schenkungstag.
Schenkungsdatum und Jahreszusammenrechnung: Das genaue Datum der Schenkung ist anzugeben. Mehrere Schenkungen desselben Schenkers an dieselbe Person innerhalb eines Kalenderjahres sind zu addieren (Jahresgrenze nach §121a Abs. 1 BAO): Überschreiten sie zusammen €50.000,00 (Verwandte) oder €15.000,00 (Fremde), ist die Gesamtsumme zu melden, nicht nur die letzte Schenkung.
Meldefrist und Einreichung: Die Meldung muss binnen drei Monaten nach dem Erwerb (Schenkungsdatum) beim Finanzamt Österreich eingehen (§121a Abs. 3 BAO). Einreichung: schriftlich auf dem amtlichen Formular Schenk 1 (erhältlich auf bmf.gv.at unter Formulare) oder elektronisch über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) — bevorzugt für Unternehmer nach §42a BAO (Verpflichtende Elektronische Übermittlung für Unternehmer). Das zuständige Finanzamt Österreich richtet sich nach dem Wohnsitz des Beschenkten (§61 BAO — örtliche Zuständigkeit).
Erklärung über verwandtschaftliche Beziehung: Die Art des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem ist anzugeben (§25 BAO — Naheverhältnisse), da dies die anzuwendende Meldeschwelle bestimmt. Falsche Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis zur Nutzung der höheren €50.000,00-Schwelle können als Erschleichung einer Steuererleichterung nach §33 Abs. 1 FinStrG geahndet werden.
So füllen Sie Ihr Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich aus
Die Schenkungsmeldung beim Finanzamt Österreich nach §121a BAO befüllen Sie in folgenden Schritten. Die Meldung muss vollständig und wahrheitsgemäß sein — unvollständige Meldungen können zu einer Finanzordnungswidrigkeit nach §51 FinStrG führen.
Schritt 1: Meldepflicht prüfen. Überprüfen Sie, ob Ihre Schenkung meldepflichtig ist: Haben Sie oder der Schenker innerhalb des laufenden Kalenderjahres bereits frühere Schenkungen an dieselbe Person getätigt? Addieren Sie alle Schenkungen. Überschreiten sie €50.000,00 (nahe Angehörige nach §25 BAO) oder €15.000,00 (Fremde)? Falls ja, besteht Meldepflicht. Gehört der Schenkungsgegenstand zu den meldeverpflichteten Wirtschaftsgütern (Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, GmbH-Anteile)? Grundstücke: keine Schenkungsmeldung, aber GrESt nach §3 GrEStG.
Schritt 2: Daten des Schenkers erheben. Tragen Sie vollständigen Namen, Geburtsdatum, SVNR, Adresse und — bei Unternehmern — Steuernummer des Schenkers ein. Bei GmbHs: Firmenname, FB-Nummer, UID.
Schritt 3: Daten des Beschenkten erheben. Dieselben Informationen für den Beschenkten. Überprüfen Sie die SVNR über den Sozialversicherungs-Datenauszug (kostenlos auf meinesv.at abrufbar, mit Handy-Signatur oder ID Austria authentifiziert).
Schritt 4: Schenkungsgegenstand bewerten. Für Bargeld und Bankguthaben: den tatsächlich überwiesenen oder übergebenen Betrag angeben. Für Wertpapiere: Börsenkurs am Schenkungstag (abrufbar über die Wiener Börse, wienerborse.at). Für GmbH-Anteile: Bewertung durch Steuerberater (WTBG) nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder Wiener Verfahren.
Schritt 5: Meldung elektronisch einreichen. Melden Sie bevorzugt über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) unter dem Menüpunkt 'Schenkungsmeldung'. Unternehmer sind nach §42a BAO zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. Privatpersonen können auch das Papierformular Schenk 1 (bmf.gv.at → Formulare → Schenk 1) verwenden und postalisch an das zuständige Finanzamt Österreich senden (Zuständigkeit: Wohnsitzfinanzamt des Beschenkten, §61 BAO).
Schritt 6: Dreimonatsfrist einhalten. Die Meldung muss binnen drei Monaten nach dem Schenkungsdatum eingereicht werden. Bei Unsicherheit über die Meldepflicht empfiehlt sich frühzeitige Rücksprache mit dem Finanzamt Österreich oder einem Steuerberater (WTBG), da eine verspätete Meldung als Finanzordnungswidrigkeit nach §51 FinStrG geahndet werden kann.
Schritt 7: Bestätigung aufbewahren. Die Einreichung über FinanzOnline generiert eine Bestätigung (FinanzOnline Databox). Bei Papiereinreichung: Bestätigung des Eingangs beim Finanzamt aufbewahren. Im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt Österreich oder das Bundesfinanzgericht (BFG) ist der Nachweis der fristgerechten Meldung entscheidend.
Rechtliche Anforderungen für Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich
Die Schenkungsmeldung beim Finanzamt Österreich nach §121a BAO unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen, die Schenker und Beschenkter gleichermaßen betreffen.
Meldepflicht (§121a BAO): Nach §121a Abs. 1 BAO muss der Erwerber (Beschenkte) die Schenkung innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb beim zuständigen Finanzamt Österreich anzeigen. Die Meldepflicht besteht für den Beschenkten; der Schenker ist mitverantwortlich und kann subsidiär meldepflichtig sein, wenn der Beschenkte seiner Pflicht nicht nachkommt (§121a Abs. 2 BAO). Beide haften solidarisch für die Meldepflicht.
Meldeschwellen (§121a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BAO): Nahe Angehörige (§25 BAO — Ehegatte, eingetragener Partner, Eltern, Kinder, Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stief-, Pflege- und Adoptivkinder sowie -eltern): Meldepflicht bei Jahresgesamtwert über €50.000,00. Alle anderen Personen (Fremde, Bekannte, Freunde, entfernte Verwandte): Meldepflicht bei Jahresgesamtwert über €15.000,00.
Sanktionen bei Verletzung (FinStrG §51): Wer die Meldepflicht nach §121a BAO fahrlässig verletzt (z.B. Frist vergisst, Wert zu niedrig angibt), begeht eine Finanzordnungswidrigkeit nach §51 FinStrG mit einer Geldstrafe von bis zu €5.000,00. Bei vorsätzlicher Verletzung oder bewusst falscher Angabe (z.B. falsches Verwandtschaftsverhältnis zur Nutzung der höheren Schwelle) ist §33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) oder §10 FinStrG einschlägig. Zuständig für Finanzvergehen ist das Finanzamt Österreich als Finanzstrafbehörde erster Instanz; Rechtsmittel gehen an das Bundesfinanzgericht (BFG) und in letzter Instanz an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Abgrenzung zur GrESt: Schenkungen von Grundstücken unterliegen nach §3 Abs. 1 Z 2 GrEStG nicht der Schenkungsmeldepflicht nach §121a BAO, sondern der Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungspflicht des Notars oder Rechtsanwalts nach §11 GrEStG über FinanzOnline. Bei Grundstücksschenkungen ist keine Schenkungsmeldung nach §121a BAO einzureichen.
Stiftungseingangssteuer: Zuwendungen an österreichische Privatstiftungen (PSG) unterliegen nicht §121a BAO, sondern der Stiftungseingangssteuer nach §2 StEG 2008 (2,5 % bei Inlandsvermögen, 25 % bei Auslandsstiftungen). Diese ist vom Notar selbst zu berechnen und an das Finanzamt Österreich zu entrichten.
Häufige Fehler bei Ihrem Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich
Bei der Schenkungsmeldung beim Finanzamt Österreich nach §121a BAO passieren regelmäßig Fehler, die zu Geldbußen oder Nachforderungen führen können.
Falsche Verwandtschaftskategorie: Ein häufiger Fehler ist die falsche Einordnung des Verwandtschaftsverhältnisses nach §25 BAO. Ein Onkel gilt nicht als naher Angehöriger im Sinn des §25 BAO — für ihn gilt die €15.000,00-Schwelle der Fremden, nicht die €50.000,00-Schwelle. Wer irrtümlich die höhere Schwelle anwendet, unterliegt bereits früher der Meldepflicht und riskiert eine Finanzordnungswidrigkeit nach §51 FinStrG. Lösung: Die Definition des nahen Angehörigen nach §25 BAO sorgfältig lesen oder bei Unsicherheit beim Finanzamt Österreich nachfragen.
Jahreszusammenrechnung vergessen: Die Meldeschwellen gelten für den kumulierten Jahreswert — nicht für einzelne Schenkungen. Wer im Jänner €30.000,00 und im Juli €25.000,00 schenkt (Gesamt: €55.000,00, Beschenkter ist Kind), muss spätestens drei Monate nach der Julischenkung melden. Viele Schenker denken, jede Schenkung unter €50.000,00 sei nicht meldepflichtig — das ist falsch. Lösung: Alle Schenkungen an dieselbe Person innerhalb des Jahres notieren und kumuliert bewerten.
Falsche Bewertung von GmbH-Anteilen: Bei der Schenkung von GmbH-Anteilen ist der gemeine Wert (§10 BewG) anzusetzen — nicht der Nominalwert der Stammeinlage. Kleine GmbH-Anteile können einen Verkehrswert haben, der das Vielfache des Nominalwerts beträgt. Eine zu niedrige Bewertung kann als Abgabenhinterziehung (§33 FinStrG) gewertet werden. Lösung: Steuerberater (WTBG) mit der Unternehmensbewertung nach dem Wiener Verfahren oder dem vereinfachten Ertragswertverfahren beauftragen.
Frist versäumt: Die Dreimonatsfrist nach §121a Abs. 3 BAO wird oft vergessen oder falsch berechnet. Sie beginnt am Tag der Schenkung (z.B. Überweisung), nicht am Ende des Kalenderjahres. Eine verspätete Meldung ist möglich, aber sie triggert die Prüfung durch das Finanzamt und kann die Verhängung einer Geldstrafe nach §51 FinStrG auslösen. Lösung: Meldetermin sofort nach der Schenkung im Kalender eintragen; FinanzOnline-Meldung dauert nur wenige Minuten.
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}Häufig gestellte Fragen
In Österreich besteht nach §121a Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) eine Meldepflicht für Schenkungen, die innerhalb eines Kalenderjahres zwischen denselben Personen bestimmte Schwellenwerte übersteigen. Die Schwellen lauten: Schenkungen zwischen nahen Angehörigen (§25 BAO — Ehegatte, eingetragener Partner, Eltern, Kinder, Geschwister, Nichten, Neffen): Meldepflicht ab einem kumulierten Jahreswert von €50.000,00. Schenkungen zwischen allen anderen Personen (Fremde, Freunde, entfernte Verwandte, Bekannte): Meldepflicht bereits ab €15.000,00 kumuliertem Jahreswert. Wichtig: Diese Schwellen gelten pro Person und pro Kalenderjahr. Schenkt ein Elternteil seinem Kind im Jänner €30.000,00 und im September nochmals €25.000,00, sind zusammen €55.000,00 innerhalb des Jahres überschritten — die gesamten €55.000,00 sind innerhalb von drei Monaten nach der zweiten Schenkung zu melden. Da in Österreich seit 01.08.2008 keine Schenkungssteuer mehr anfällt (ErbStG aufgehoben durch BGBl I Nr. 85/2008), entstehen aus der Meldung keine direkten Steuerkosten — die Meldung dient nur der Transparenz und Kontrolle. Grundstücksschenkungen sind von der §121a BAO-Meldepflicht ausgenommen; für diese gilt die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung nach §11 GrEStG.
Wer eine meldepflichtige Schenkung in Österreich nicht fristgerecht beim Finanzamt Österreich anzeigt, begeht nach §51 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG, BGBl Nr. 129/1958) eine Finanzordnungswidrigkeit. Die Geldstrafe beträgt bis zu €5.000,00 — unabhängig davon, ob durch die Nicht-Meldung ein Steuerschaden entstanden ist (da keine Schenkungssteuer anfällt, entsteht kein Abgabenschaden im engeren Sinn, aber die Meldeverletzung selbst ist strafbewehrt). Bei vorsätzlicher Verletzung oder absichtlich falschen Angaben (z.B. bewusst falsches Verwandtschaftsverhältnis, um die höhere €50.000-Schwelle zu nutzen) ist §33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) oder §10 FinStrG anwendbar; der Strafrahmen ist erheblich höher. Das Finanzamt Österreich prüft Schenkungen im Rahmen von Außenprüfungen (§§147–153 BAO) und kann — wenn Schenkungen nachträglich entdeckt werden — sowohl die Meldepflicht durchsetzen als auch prüfen, ob die empfangenen Mittel als Einnahmen hätten erklärt werden müssen. Tipp: Eine verspätete, aber freiwillige Meldung (Selbstanzeige nach §29 FinStrG) kann strafmildernd oder strafbefreiend wirken, wenn sie vollständig und bevor das Finanzamt Österreich tätig wird, eingereicht wird.
Die Schenkungsmeldung nach §121a BAO in Österreich kann auf zwei Wegen eingereicht werden. Elektronisch über FinanzOnline (bevorzugter Weg): Auf finanzonline.bmf.gv.at einloggen (mit FinanzOnline-Zugangsdaten, Bürgerkarte/Handy-Signatur oder ID Austria), unter dem Menüpunkt 'Anträge und Erklärungen' die 'Schenkungsmeldung (§121a BAO)' auswählen, alle Pflichtfelder ausfüllen und absenden. FinanzOnline bestätigt den Eingang unmittelbar und stellt eine Buchungsreferenz aus, die als Nachweis der fristgerechten Meldung gilt. Für Unternehmer ist die elektronische Einreichung nach §42a BAO verpflichtend. Schriftlich per Post: Das amtliche Formular 'Schenk 1' (erhältlich auf bmf.gv.at unter Formulare → Schenkung) ausgefüllt postalisch an das zuständige Finanzamt Österreich senden (Wohnsitzfinanzamt des Beschenkten, §61 BAO). Sendung per Einschreiben empfohlen (Poststempel gilt als Einreichungsdatum). Das Finanzamt Österreich ist seit 01.07.2020 als einheitliche Behörde für ganz Österreich zuständig (früher: 40 regionale Finanzämter). Für telefonische Auskünfte: Finanzamt Österreich-Hotline 050 233 730 (Mo–Fr 08:00–17:00 Uhr). Die Bearbeitungszeit nach Einreichung beträgt üblicherweise 4–8 Wochen; das Finanzamt meldet sich nur, wenn Nachfragen bestehen.
Nein, für Grundstücksschenkungen (Schenkung von Liegenschaften, Eigentumswohnungen, Baurechten) gilt in Österreich nicht die Schenkungsmeldepflicht nach §121a BAO, sondern ein separates steuerliches Regime. Grundstücksschenkungen unterliegen der Grunderwerbsteuer (GrESt) nach §3 Abs. 1 Z 2 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz, BGBl Nr. 309/1987). Die Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert (§4 Abs. 2 GrEStG) oder seit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I Nr. 118/2015) alternativ der Grundstückswert nach der GrStWV (Grundstückswertverordnung, BGBl II Nr. 442/2015); der Steuersatz beträgt 3,5 %. Für die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen ist nicht der Beschenkte selbst meldepflichtig, sondern der Notar oder Rechtsanwalt, der die Schenkungsurkunde errichtet — er muss die GrESt selbst berechnen (Selbstberechnungspflicht nach §11 GrEStG) und über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich entrichten. Zusätzlich fällt die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 % des Grundstückswerts (§26 GGG — Gerichtsgebührengesetz) an, wenn die Eigentumsübertragung im Grundbuch (GB) eingetragen wird. Zusammenfassung: Grundstücksschenkung → GrEStG §3 (kein §121a BAO); andere Schenkungen (Geld, Wertpapiere, GmbH-Anteile) → §121a BAO wenn Schwelle überschritten.
Ob eine Schenkung aus dem Ausland in Österreich nach §121a BAO meldepflichtig ist, hängt vom Wohnsitz des Beschenkten und der Art des geschenkten Vermögens ab. Grundsatz: Die Meldepflicht nach §121a BAO gilt, wenn der Beschenkte (Erwerber) in Österreich wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat (§26 BAO) — unabhängig davon, wo der Schenker wohnt. Beispiel: Haben Ihre Eltern ihren Wohnsitz in Deutschland und schenken Ihnen, der in Wien wohnhaft ist, €80.000,00 in bar, besteht Meldepflicht nach §121a Abs. 1 Z 1 BAO (Jahreswert übersteigt €50.000,00 zwischen Verwandten). Schenkungssteuer fällt in Österreich nicht an. Allerdings: In Deutschland gibt es Schenkungssteuer (deutsches ErbStG §1 Abs. 1 Nr. 2); wenn Ihre Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, könnte in Deutschland Schenkungssteuer anfallen — die österreichische Meldung befreit Sie nicht von deutschen Steuerpflichten. Für ausländisches Immobilienvermögen, das von ausländischen Eltern geschenkt wird, gilt in der Regel das Belegenheitsrecht für die GrESt, nicht §121a BAO. Tipp: Bei grenzüberschreitenden Schenkungen empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater (WTBG) mit internationalem Steuerrecht-Know-how, um Melde- und Steuerpflichten in beiden Ländern zu klären.
Steuerlich sind Schenkung und Erbschaft in Österreich seit dem Entfall des ErbStG und der Schenkungssteuer ab 01.08.2008 sehr ähnlich behandelt — in beiden Fällen fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Der wesentliche Unterschied liegt in den Meldepflichten und den anfallenden Nebenkosten. Bei Erbschaften: Es gibt keine Schenkungsmeldepflicht nach §121a BAO, da das Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143–185) die Dokumentation und ggf. Steuererfassung (GrESt) übernimmt. Der Notar als Gerichtskommissär meldet die Grunderwerbsteuer bei Liegenschaftserbschaften über FinanzOnline. Bei Schenkungen: Es besteht eine Meldepflicht nach §121a BAO für bestimmte Wirtschaftsgüter (Bargeld, Wertpapiere, GmbH-Anteile) über bestimmten Jahreswerten. Grundstücksschenkungen unterliegen der GrESt nach §3 GrEStG und der Selbstberechnungspflicht des Notars/RA nach §11 GrEStG. Bei Privatstiftungen: Zuwendungen an österreichische Privatstiftungen (PSG) unterliegen der Stiftungseingangssteuer nach §2 StEG 2008 — diese ist eine eigenständige Steuer, die sowohl bei Schenkungen als auch bei Erbschaften (Vermächtnissen) an Stiftungen anfällt (2,5 % für Inlandsvermögen). Praktisches Fazit: Wer überlegt, ob er Vermögen lieber zu Lebzeiten schenkt oder im Erbweg überträgt, sollte die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens (Notargebühren, GGG-Gebühren) gegen die Schenkungsnebenkosten (Notar für Schenkungsurkunde, GrESt bei Grundstücken, §121a BAO-Meldung) abwägen.
Ja, eine Schenkungsmeldung nach §121a BAO in Österreich kann nachträglich berichtigt werden — sofern die ursprüngliche Meldung fehlerhaft, unvollständig oder mit einem falschen Wert eingereicht wurde. Verfahren zur Korrektur: Über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) kann unter 'Anträge und Erklärungen → Schenkungsmeldung' eine berichtigte Meldung eingereicht werden; das Finanzamt Österreich ersetzt die alte Meldung durch die neue. Bei Papiereinreichung: Schriftliche Berichtigungsmeldung an das zuständige Finanzamt Österreich senden mit Hinweis auf die ursprüngliche Meldung und dem genauen Korrekturbedarf. Freiwillige Selbstanzeige (§29 FinStrG): Wenn die Korrektur eine bisher nicht gemeldete Schenkung oder eine erhebliche Wertberichtigung nach oben betrifft, empfiehlt sich eine Selbstanzeige nach §29 FinStrG. Eine ordnungsgemäße, vollständige Selbstanzeige vor Aufdeckung durch das Finanzamt Österreich wirkt strafbefreiend — d.h., die Finanzordnungswidrigkeit nach §51 FinStrG wird nicht bestraft, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig und vollständig ist. Fristen: Es gibt keine ausdrückliche Frist für Korrekturen nach §121a BAO, jedoch kann das Finanzamt Österreich Überprüfungen bis zu fünf Jahre rückwirkend anstellen (§207 Abs. 2 BAO — Verjährungsfrist). Bei Korrekturen zur Werterhöhung (Schenkung war unterbewertet) entstehen keine Mehrsteuern, da keine Schenkungssteuer anfällt; nur die Verletzung der Meldepflicht selbst kann sanktioniert werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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