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Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich

Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich

BAO §121a; FinStrG §§10–12

SCHENKUNGSMELDUNG AN DAS FINANZAMT ÖSTERREICH

gemäß §121a Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961)

1. SCHENKER

Name: [Schenker Name] Geburtsdatum: [Schenker Geburtsdatum] SVNR: [Schenker SVNR] Adresse: [Schenker Adresse] Steuernummer: [Schenker Steuernummer]

2. BESCHENKTER (ERWERBER — MELDEPFLICHTIG)

Name: [Beschenkter Name] Geburtsdatum: [Beschenkter Geburtsdatum] SVNR: [Beschenkter SVNR] Adresse: [Beschenkter Adresse] Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker: [Verwandtschaftsverhältnis]

3. ANGABEN ZUR SCHENKUNG

3.1

Art des Schenkungsgegenstands: [Schenkungsgegenstand] Beschreibung: [Schenkungsbeschreibung]

3.2

Gemeiner Wert der Schenkung: € [Schenkungswert] Schenkungsdatum: [Schenkungsdatum] Frühere Schenkungen im selben Kalenderjahr: € [Vorjahr Schenkungen]

3.3

Meldefrist: [Meldefrist] (drei Monate nach Schenkungsdatum, §121a Abs. 3 BAO)

4. ERKLÄRUNG

Der Beschenkte erklärt, dass alle vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind. Ihm ist bekannt, dass die Verletzung der Meldepflicht nach §121a BAO eine Finanzordnungswidrigkeit nach §51 FinStrG darstellt und mit Geldstrafe bis zu €5.000,00 bestraft werden kann. Hinweis: Da das ErbStG in Österreich seit 01.08.2008 aufgehoben ist (BGBl I Nr. 85/2008), fällt aus dieser Schenkung KEINE Schenkungssteuer an. Diese Meldung dient ausschließlich der Transparenzpflicht nach §121a BAO.

Beschenkter (Meldepflichtiger)

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Signature

Schenker (Mitunterzeichner)

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich?

Die Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich ist eine gesetzlich vorgeschriebene Anzeige an das Finanzamt Österreich (ehemals: zuständiges Finanzamt), mit der bestimmte Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen gemeldet werden, sofern sie die in §121a Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) definierten Meldeschwellen überschreiten. Obwohl das österreichische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) mit 1. August 2008 aufgehoben wurde (BGBl I Nr. 85/2008) und seither keine Schenkungssteuer mehr anfällt, besteht für bestimmte Schenkungen weiterhin eine Meldepflicht nach §121a BAO.

Die Meldeverpflichtung nach §121a BAO besteht für: (1) Schenkungen zwischen Verwandten (nahe Angehörige nach §25 BAO — Ehegatte, eingetragener Partner, Eltern, Kinder, Geschwister, Nichten, Neffen), wenn der Gesamtwert der Zuwendungen innerhalb eines Jahres (Kalenderjahr) €50.000,00 übersteigt; (2) Schenkungen zwischen nicht verwandten Personen (Fremde), wenn der Gesamtwert innerhalb eines Jahres €15.000,00 übersteigt. Die Meldepflicht betrifft ausschließlich Schenkungen bestimmter Wirtschaftsgüter — insbesondere Bargeld, Bankguthaben, Kapitalforderungen, GmbH-Anteile, Aktien und sonstige Unternehmensbeteiligungen. Schenkungen von Grundstücken sind seit der GrESt-Reforma durch die GrunderwerbsteuerEinheitswertbasierte Berechnung nicht erfasst — diese unterliegen der Grunderwerbsteuer nach §3 GrEStG.

Die Meldung ist binnen drei Monaten nach dem Erwerb (Eintritt der Schenkung) beim Finanzamt Österreich zu erstatten (§121a Abs. 3 BAO) — entweder schriftlich (Formular Schenk 1 auf bmf.gv.at) oder über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at). Unterlässt der Erwerber die Meldung oder meldet er unrichtig oder unvollständig, begeht er eine Finanzordnungswidrigkeit nach §51 Finanzstrafgesetz (FinStrG, BGBl Nr. 129/1958) und kann mit einer Geldstrafe bis zu €5.000,00 bestraft werden. Bei vorsätzlicher Meldepflichtverletzung besteht nach §10 FinStrG (Abgabenhinterziehung im weiteren Sinn) ein erhöhter Strafrahmen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Meldepflicht nach §121a BAO nicht an den Entfall der Schenkungssteuer gebunden ist — sie dient primär der Transparenz bei der Übertragung von Vermögenswerten und der Bekämpfung von Geldwäsche (§40 BWG — Bankwesengesetz) sowie Abgabenhinterziehung. Das Bundesfinanzgericht (BFG) als erste Rechtsmittelinstanz in Steuersachen hat die Strafbewehrung der Meldeverletzung in mehreren Erkenntnissen bestätigt.

Von der Schenkungsmeldung nach §121a BAO zu unterscheiden ist die Schenkungsurkunde nach §§938–956 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), mit der die Schenkung zivilrechtlich dokumentiert wird, sowie die Grunderwerbsteuer-Meldung nach §10 GrEStG für Grundstücksschenkungen. Letztere erfolgt durch den Notar oder Rechtsanwalt im Wege der Selbstberechnung über FinanzOnline.

Die Meldepflicht nach §121a BAO entfällt für Schenkungen, bei denen die Erfassung bereits durch eine andere Vorschrift erfolgt — insbesondere für Schenkungen von Grundstücken (§3 Abs. 1 Z 2 GrEStG) und für Schenkungen im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens (AußStrG §§143–185), da diese ohnehin vom Notar als Gerichtskommissär dokumentiert und gemeldet werden.

Wann brauchen Sie Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich?

Eine Schenkungsmeldung beim Finanzamt Österreich nach §121a BAO wird benötigt, sobald die gesetzlichen Meldeschwellen überschritten werden — also immer dann, wenn innerhalb eines Kalenderjahres Schenkungen zwischen denselben Personen diese Grenzen überschreiten.

Eltern, die ihrem Kind Geld für die Wohnungsanschaffung, Unternehmensgründung oder Ausbildungskosten schenken, müssen die Schenkung melden, wenn der Gesamtbetrag im Kalenderjahr €50.000,00 übersteigt. In der Praxis — etwa bei Eigenkapitalhilfe für den Erwerb einer Eigentumswohnung nach dem Wohnbauförderungsgesetz (WohnbauFG) — werden Eltern-Kind-Schenkungen von €100.000,00–€300.000,00 nicht selten vereinbart und sind daher meldepflichtig.

Gesellschafter einer österreichischen GmbH, die ihrem Mitgesellschafter unentgeltlich GmbH-Anteile übertragen (Anteilsschenkung), müssen die Schenkung melden, wenn der Wert der übertragenen Anteile (berechnet nach §§9–17 BewG — Bewertungsgesetz) die Jahresschwelle übersteigt. Die Anteilsabtretung ist zusätzlich im Firmenbuch (FB) anzumelden (§§76–78 GmbHG — GmbH-Gesetz).

Lebensgefährten, die keine gemeinsamen Kinder haben und nicht im Ehe- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, fallen unter die Fremdenpersonen-Regelung: Bereits ab €15.000,00 Schenkungsgesamtwert pro Jahr besteht Meldepflicht. Geldtransfers zwischen Lebensgefährten — etwa für gemeinsam genutzte Immobilien oder Unterhaltsleistungen — sind sorgfältig zu dokumentieren, um Meldepflichten nicht zu versäumen.

Stiftungen und Vereine, die unentgeltliche Zuwendungen erhalten, sind grundsätzlich von der Schenkungsmeldepflicht erfasst, sofern es sich nicht um öffentlich anerkannte Wohltätigkeitsorganisationen (§34 BAO) handelt. Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG, BGBl I Nr. 694/1993) schulden bei Zuwendungen die Stiftungseingangssteuer nach §2 StEG 2008 (Stiftungseingangssteuergesetz), nicht aber die Schenkungsmeldung nach §121a BAO — hier gelten Sonderregeln.

Unternehmen, die Gesellschaftern oder Dritten unentgeltliche Leistungen erbringen (verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinn des §8 KöStG — Körperschaftsteuergesetz, oder Entnahmen nach §4 Abs. 1 EStG), unterliegen ebenfalls einer Meldepflicht, sofern die Schwellen überschritten werden. Das Finanzamt Österreich nutzt die Schenkungsmeldedaten als Kontrollmechanismus gegen Steuerumgehung.

Was gehört in Ihr Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich?

Eine vollständige Schenkungsmeldung beim Finanzamt Österreich nach §121a BAO muss folgende Pflichtangaben enthalten, damit die Meldung fristgerecht und ohne Nachfragen des Finanzamts bearbeitet werden kann. Der forms-legal.com Schenkungsmeldung Österreich enthält alle gesetzlich erforderlichen Felder.

Personenangaben (Schenker und Beschenkter): Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR), aktuelle Wohnadresse und — bei Unternehmern — Steuernummer (SteuerNr, zu beantragen beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline) von beiden beteiligten Parteien. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, Verein): Firmenname, Firmenbuchnummer (FB-Nr.) oder ZVR-Nummer (Zentrales Vereinsregister), Sitz und UID-Nummer.

Beschreibung des Schenkungsgegenstands: Genauer Art und Umfang des geschenkten Vermögenswerts: Bargeld (€-Betrag), Bankguthaben (IBAN, Saldo), Wertpapiere (ISIN, Stückzahl, Kurswert am Schenkungstag), GmbH-Anteile (Firmenbuchnummer, Nominalwert, prozentualer Anteil), Kapitalforderungen (Schuldtitel, Nennwert, Laufzeit). Für Grundstücke ist die Schenkungsmeldung nach §121a BAO nicht vorgesehen — diese unterliegen der Grunderwerbsteuer nach §3 GrEStG.

Wert der Schenkung: Für die Meldung nach §121a BAO ist der gemeine Wert (Verkehrswert nach §10 BewG — Bewertungsgesetz) des Schenkungsgegenstands zum Schenkungszeitpunkt maßgeblich. Bei GmbH-Anteilen ermittelt sich der gemeine Wert nach dem Wiener Verfahren (WienerVerf) oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§2–8 Grundstückswertverordnung analog). Bei börsegehandelten Wertpapieren gilt der Börsenkurs am Schenkungstag.

Schenkungsdatum und Jahreszusammenrechnung: Das genaue Datum der Schenkung ist anzugeben. Mehrere Schenkungen desselben Schenkers an dieselbe Person innerhalb eines Kalenderjahres sind zu addieren (Jahresgrenze nach §121a Abs. 1 BAO): Überschreiten sie zusammen €50.000,00 (Verwandte) oder €15.000,00 (Fremde), ist die Gesamtsumme zu melden, nicht nur die letzte Schenkung.

Meldefrist und Einreichung: Die Meldung muss binnen drei Monaten nach dem Erwerb (Schenkungsdatum) beim Finanzamt Österreich eingehen (§121a Abs. 3 BAO). Einreichung: schriftlich auf dem amtlichen Formular Schenk 1 (erhältlich auf bmf.gv.at unter Formulare) oder elektronisch über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) — bevorzugt für Unternehmer nach §42a BAO (Verpflichtende Elektronische Übermittlung für Unternehmer). Das zuständige Finanzamt Österreich richtet sich nach dem Wohnsitz des Beschenkten (§61 BAO — örtliche Zuständigkeit).

Erklärung über verwandtschaftliche Beziehung: Die Art des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem ist anzugeben (§25 BAO — Naheverhältnisse), da dies die anzuwendende Meldeschwelle bestimmt. Falsche Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis zur Nutzung der höheren €50.000,00-Schwelle können als Erschleichung einer Steuererleichterung nach §33 Abs. 1 FinStrG geahndet werden.

So füllen Sie Ihr Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich aus

Die Schenkungsmeldung beim Finanzamt Österreich nach §121a BAO befüllen Sie in folgenden Schritten. Die Meldung muss vollständig und wahrheitsgemäß sein — unvollständige Meldungen können zu einer Finanzordnungswidrigkeit nach §51 FinStrG führen.

Schritt 1: Meldepflicht prüfen. Überprüfen Sie, ob Ihre Schenkung meldepflichtig ist: Haben Sie oder der Schenker innerhalb des laufenden Kalenderjahres bereits frühere Schenkungen an dieselbe Person getätigt? Addieren Sie alle Schenkungen. Überschreiten sie €50.000,00 (nahe Angehörige nach §25 BAO) oder €15.000,00 (Fremde)? Falls ja, besteht Meldepflicht. Gehört der Schenkungsgegenstand zu den meldeverpflichteten Wirtschaftsgütern (Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, GmbH-Anteile)? Grundstücke: keine Schenkungsmeldung, aber GrESt nach §3 GrEStG.

Schritt 2: Daten des Schenkers erheben. Tragen Sie vollständigen Namen, Geburtsdatum, SVNR, Adresse und — bei Unternehmern — Steuernummer des Schenkers ein. Bei GmbHs: Firmenname, FB-Nummer, UID.

Schritt 3: Daten des Beschenkten erheben. Dieselben Informationen für den Beschenkten. Überprüfen Sie die SVNR über den Sozialversicherungs-Datenauszug (kostenlos auf meinesv.at abrufbar, mit Handy-Signatur oder ID Austria authentifiziert).

Schritt 4: Schenkungsgegenstand bewerten. Für Bargeld und Bankguthaben: den tatsächlich überwiesenen oder übergebenen Betrag angeben. Für Wertpapiere: Börsenkurs am Schenkungstag (abrufbar über die Wiener Börse, wienerborse.at). Für GmbH-Anteile: Bewertung durch Steuerberater (WTBG) nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder Wiener Verfahren.

Schritt 5: Meldung elektronisch einreichen. Melden Sie bevorzugt über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) unter dem Menüpunkt 'Schenkungsmeldung'. Unternehmer sind nach §42a BAO zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. Privatpersonen können auch das Papierformular Schenk 1 (bmf.gv.at → Formulare → Schenk 1) verwenden und postalisch an das zuständige Finanzamt Österreich senden (Zuständigkeit: Wohnsitzfinanzamt des Beschenkten, §61 BAO).

Schritt 6: Dreimonatsfrist einhalten. Die Meldung muss binnen drei Monaten nach dem Schenkungsdatum eingereicht werden. Bei Unsicherheit über die Meldepflicht empfiehlt sich frühzeitige Rücksprache mit dem Finanzamt Österreich oder einem Steuerberater (WTBG), da eine verspätete Meldung als Finanzordnungswidrigkeit nach §51 FinStrG geahndet werden kann.

Schritt 7: Bestätigung aufbewahren. Die Einreichung über FinanzOnline generiert eine Bestätigung (FinanzOnline Databox). Bei Papiereinreichung: Bestätigung des Eingangs beim Finanzamt aufbewahren. Im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt Österreich oder das Bundesfinanzgericht (BFG) ist der Nachweis der fristgerechten Meldung entscheidend.

Häufige Fehler bei Ihrem Schenkungsmeldung Finanzamt Österreich

Bei der Schenkungsmeldung beim Finanzamt Österreich nach §121a BAO passieren regelmäßig Fehler, die zu Geldbußen oder Nachforderungen führen können.

Falsche Verwandtschaftskategorie: Ein häufiger Fehler ist die falsche Einordnung des Verwandtschaftsverhältnisses nach §25 BAO. Ein Onkel gilt nicht als naher Angehöriger im Sinn des §25 BAO — für ihn gilt die €15.000,00-Schwelle der Fremden, nicht die €50.000,00-Schwelle. Wer irrtümlich die höhere Schwelle anwendet, unterliegt bereits früher der Meldepflicht und riskiert eine Finanzordnungswidrigkeit nach §51 FinStrG. Lösung: Die Definition des nahen Angehörigen nach §25 BAO sorgfältig lesen oder bei Unsicherheit beim Finanzamt Österreich nachfragen.

Jahreszusammenrechnung vergessen: Die Meldeschwellen gelten für den kumulierten Jahreswert — nicht für einzelne Schenkungen. Wer im Jänner €30.000,00 und im Juli €25.000,00 schenkt (Gesamt: €55.000,00, Beschenkter ist Kind), muss spätestens drei Monate nach der Julischenkung melden. Viele Schenker denken, jede Schenkung unter €50.000,00 sei nicht meldepflichtig — das ist falsch. Lösung: Alle Schenkungen an dieselbe Person innerhalb des Jahres notieren und kumuliert bewerten.

Falsche Bewertung von GmbH-Anteilen: Bei der Schenkung von GmbH-Anteilen ist der gemeine Wert (§10 BewG) anzusetzen — nicht der Nominalwert der Stammeinlage. Kleine GmbH-Anteile können einen Verkehrswert haben, der das Vielfache des Nominalwerts beträgt. Eine zu niedrige Bewertung kann als Abgabenhinterziehung (§33 FinStrG) gewertet werden. Lösung: Steuerberater (WTBG) mit der Unternehmensbewertung nach dem Wiener Verfahren oder dem vereinfachten Ertragswertverfahren beauftragen.

Frist versäumt: Die Dreimonatsfrist nach §121a Abs. 3 BAO wird oft vergessen oder falsch berechnet. Sie beginnt am Tag der Schenkung (z.B. Überweisung), nicht am Ende des Kalenderjahres. Eine verspätete Meldung ist möglich, aber sie triggert die Prüfung durch das Finanzamt und kann die Verhängung einer Geldstrafe nach §51 FinStrG auslösen. Lösung: Meldetermin sofort nach der Schenkung im Kalender eintragen; FinanzOnline-Meldung dauert nur wenige Minuten.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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