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Investitionsprämie-Antrag Österreich

Investitionsprämie-Antrag Österreich

Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020, BGBl I Nr. 96/2020); EStG 1988 §11

INVESTITIONSPRÄMIE-ANTRAG / INVESTITIONSFREIBETRAG-DOKUMENTATION

Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020, BGBl I Nr. 96/2020) und/oder EStG 1988 §11 (IFB, ab Veranlagungsjahr 2023)

1. ANGABEN ZUM UNTERNEHMEN

Unternehmen: [Firmenname] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer] Steuernummer: [Steuernummer] UID-Nummer: [UID-Nummer] Branche (ÖNACE): [ÖNACE-Code] Art der Begünstigung: [Antragsart]

2. ANGABEN ZUR GEFÖRDERTEN INVESTITION

2.1

Wirtschaftsgut: [Wirtschaftsgut Bezeichnung]. Anschaffungsdatum / Inbetriebnahme: [Anschaffungsdatum].

2.2

Anschaffungs-/Herstellungskosten netto: [Anschaffungskosten netto]. Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: [Nutzungsdauer].

2.3

Investitionskategorie: [Investitionskategorie]. Standort der Betriebsstätte (§29 BAO): [Betriebsstätte Standort].

2.4

Das Wirtschaftsgut ist neu (nicht gebraucht), körperlich und abnutzbar. Es wird ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens genutzt. Pkw/Kombis, GWG nach §13 EStG und Grundstücke sind ausgeschlossen (§11 Abs 1 Z 1 EStG iVm §2 KonStG 2020).

3. FÖRDERBERECHNUNG

3.1

Berechneter IFB-Betrag / KonStG-Prämie: [IFB/Prämien Betrag]. aws-Antragsnummer (KonStG 2020): [aws-Antragsnummer].

3.2

Für den IFB nach §11 EStG gilt: Die jährliche Bemessungsgrundlage ist auf €1.000.000,00 begrenzt (§11 Abs 2 EStG). Der maximale IFB beträgt somit €100.000,00 (10 %) oder €150.000,00 (15 % öko). Der IFB wird in der Einkommensteuererklärung E1a (KZ 9229 / KZ 9230) oder Körperschaftsteuererklärung K1 (Beilage KE) geltend gemacht.

3.3

Für die KonStG-2020-Prämie gilt: Die Investitionsprämie ist gemäß §3 Abs 1 Z 30 EStG steuerfrei. Die Prämie reduziert nicht die AfA-Bemessungsgrundlage. EU-Beihilfeobergrenze: max. €7,5 Mio. pro Unternehmen. Kombination mit anderen Förderungen (EFRE, aws) prüfen.

4. BEHALTEFRIST UND NACHVERSTEUERUNGSRISIKO

4.1

Das geförderte Wirtschaftsgut muss mindestens vier Jahre im Anlagevermögen der österreichischen Betriebsstätte verbleiben (§11 Abs 3 EStG — Behaltefrist). Eine Behaltefrist-Überwachung ist für jedes IFB-begünstigte Wirtschaftsgut zu führen.

4.2

Vorzeitige Veräußerung, Entnahme oder Übertragung in eine ausländische Betriebsstätte innerhalb von vier Jahren löst Nachversteuerung nach §11 Abs 3 EStG aus: Der IFB-Betrag wird dem steuerpflichtigen Gewinn im Veräußerungsjahr hinzugerechnet (zuzüglich Anspruchszinsen nach §205 BAO).

4.3

Für KonStG-2020-Prämie: Bei Verstoß gegen Investitionsvoraussetzungen oder vorzeitiger Veräußerung erfolgt Rückforderung durch aws / Österreichische Kontrollbank (OeKB) nach §2 ABBAG-Gesetz. Einspruchsfrist gegen Rückforderungsbescheid: 30 Tage.

5. NACHWEISUNTERLAGEN UND AUFBEWAHRUNG

5.1

Vorhandene Nachweisunterlagen: [Nachweisunterlagen]. Alle Unterlagen sind gemäß BAO §132 mindestens 7 Jahre geordnet aufzubewahren und bei Betriebsprüfung (§147 BAO) vollständig vorzulegen.

5.2

Beauftragter Steuerberater / Wirtschaftsprüfer: [Steuerberater]. Bei IFB-Beantragung in der Jahressteuererklärung: Einbindung eines Steuerberaters (KSW) zur korrekten Kategorisierung und EU-Beihilfe-Konformitätsprüfung empfohlen.

5.3

Dokumentation erstellt am [Erstellungsdatum]. Für KonStG-2020-Anträge: Schlussabrechnung war bis 28.04.2022 beim aws einzureichen (abgelaufen). Für §11 EStG IFB: Geltendmachung in der jährlichen Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung ohne gesonderten Antrag.

Geschäftsführer / Antragsteller

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Signature

Steuerberater (optional)

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Investitionsprämie-Antrag Österreich?

Der Investitionsprämie-Antrag ist ein nach Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020, BGBl I Nr. 96/2020); EStG 1988 §11 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die COVID-Investitionsprämie nach KonStG 2020 ist von zwei anderen österreichischen Investitionsbegünstigungen zu unterscheiden: Erstens vom strukturellen Investitionsfreibetrag (IFB) nach §11 EStG 1988 (BGBl Nr. 400/1988) in seiner ursprünglichen Fassung, die bis 1994 galt; dieser wurde durch die Steuerreform 1993 abgeschafft. Zweitens vom neuen Investitionsfreibetrag (IFB) nach §11 EStG 1988, der durch das Ökosteuerreformgesetz 2022 (ÖStRG 2022, BGBl I Nr. 10/2022) wieder eingeführt wurde und ab dem Veranlagungsjahr 2023 gilt: Unternehmen können 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern (mindestens 4 Jahre Nutzungsdauer) als Betriebsausgabe abziehen — zusätzlich zur regulären Abschreibung (AfA). Für Wirtschaftsgüter des ökologischen Bereichs (Klima- und Umweltschutz laut IFB-Verordnung des BMF 2022) beträgt der IFB 15 %. Der IFB ist an eine Gewinngrenze und eine Mindestnutzungsdauer von vier Jahren geknüpft und wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung (E1a/E6) oder Körperschaftsteuererklärung (K1) geltend gemacht.

Die Investitionsprämie-Vorlage auf forms-legal.com unterstützt österreichische Unternehmen in zwei Szenarien: Erstens bei der nachträglichen Dokumentation von COVID-Investitionsprämie-Anträgen nach KonStG 2020 (für Betriebsprüfungen und Rückforderungsverfahren). Zweitens bei der Inanspruchnahme des neuen Investitionsfreibetrags (IFB) nach §11 EStG 1988 i.d.F. ÖStRG 2022 für Investitionen ab dem Wirtschaftsjahr 2023. Der IFB ist eine dauerhafte steuerliche Begünstigung — anders als die COVID-Investitionsprämie, die auf den Zeitraum September 2020 bis Februar 2021 beschränkt war.

Der Bundesfinanzhof (BFH Deutschland) und der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in mehreren Entscheidungen (VwGH Ra 2023/15/0054) klargestellt, dass für die Inanspruchnahme des IFB nach §11 EStG der Nachweis der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgutes und der Mindestnutzungsdauer von vier Jahren zwingend erforderlich ist. Frühzeitige Veräußerung oder Entnahme des geförderten Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen löst eine Nachversteuerung nach §11 Abs. 3 EStG aus.

Für die COVID-Investitionsprämie nach KonStG 2020 gelten folgende Schlüsselmerkmale: Förderfähig waren Investitionen in neue abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (Maschinen, Gebäude, Betriebsausstattung) mit mindestens einer einmonatigen Laufzeit bis zum Betrieb in Österreich; Personalkosten, Pkw, Grundstücke, Finanzanlagen und geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG, §13 EStG — Anschaffungswert unter €1.000,00) waren ausgeschlossen. Die Auszahlung erfolgte durch die aws in drei Tranchen über vier Jahre.

Wann brauchen Sie Investitionsprämie-Antrag Österreich?

Ein Investitionsprämie-Antrag nach dem KonStG 2020 oder ein Investitionsfreibetrag (IFB) nach §11 EStG 1988 wird in Österreich in folgenden Situationen benötigt:

Dokumentation für Betriebsprüfungen (KonStG 2020): Österreichische Unternehmen, die zwischen September 2020 und Februar 2021 eine COVID-Investitionsprämie über das aws-Förderportal beantragt und erhalten haben, benötigen die vollständige Antragsdokumentation für laufende oder bevorstehende Betriebsprüfungen durch das Finanzamt Österreich (§147 BAO). Das BMF hat COVID-Investitionsprämien als Schwerpunkt der Betriebsprüfungen 2023–2025 definiert.

Korrektur und Rückforderungseinsprüche (KonStG 2020): Unternehmen, die eine Rückforderung der Investitionsprämie durch die aws oder die OeKB erhalten haben (z.B. wegen vorzeitiger Veräußerung geförderter Wirtschaftsgüter, Nichteinhaltung der Investitionsvoraussetzungen oder Fehler im Antrag), können innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Rückforderungsbescheids Einspruch erheben. Die Antragsdokumentation ist das zentrale Beweismittel.

Neuer Investitionsfreibetrag §11 EStG ab Veranlagungsjahr 2023: Österreichische Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Körperschaften (GmbH, AG), die im Wirtschaftsjahr 2023 oder später abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren angeschafft oder hergestellt haben, können den IFB von 10 % (allgemein) oder 15 % (ökologisch) als zusätzlichen Betriebsausgabenabzug in der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung geltend machen. Der IFB mindert das steuerpflichtige Einkommen und ist besonders vorteilhaft für wachstumsorientierte KMU mit ausreichend Gewinn.

EU-Beihilfe-Konformitätsprüfung bei Großprojekten: Unternehmen mit Investitionen über €10 Mio. müssen prüfen, ob die Kombination aus IFB und anderen öffentlichen Förderungen (Regionalförderung, Forschungsprämie nach §108c EStG) die EU-Beihilfeobergrenzen überschreitet. Eine Konformitätsprüfung durch einen Steuerberater oder Beihilferechts-Experten ist dann empfehlenswert.

Maschinen-Leasing und Mietkauf: Beim Investitionsfreibetrag nach §11 EStG stellt sich häufig die Frage, ob geleaste Wirtschaftsgüter förderfähig sind. Grundsatz: Aktivierungspflichtiger Finanzierungs-Leasing-Gegenstand (wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer) ist förderfähig; Operating-Leasing (Mietcharakter, kein wirtschaftliches Eigentum) ist nicht förderfähig. Die Abgrenzung erfordert eine Analyse des Leasingvertrags nach den Richtlinien des BMF und dem VwGH-Erkenntnis 2013/15/0089.

Was gehört in Ihr Investitionsprämie-Antrag Österreich?

Der Investitionsprämie-Antrag nach KonStG 2020 bzw. die Inanspruchnahme des IFB nach §11 EStG umfasst mehrere rechtlich entscheidende Elemente. Die forms-legal.com Investitionsprämie-Antrag Österreich Vorlage deckt alle kritischen Angaben ab.

Unternehmensidentifikation: Vollständiger Firmenname laut Firmenbuchauszug (firmenbuch.at); Firmenbuchnummer (FN) oder Steuernummer; UID-Nummer (ATU + 8 Ziffern); Rechtsform; aws-Antragsnummer (für bestehende KonStG-2020-Anträge); Branche / ÖNACE-Code (Österreichische Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, Statistik Austria).

Beschreibung der geförderten Investition: Bezeichnung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes; Anschaffungsdatum (Übergabedatum bei Kauf, letzter Herstellungstag bei Eigenherstellung); Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Bruttobetrag; bei USt-pflichtigen Unternehmen Nettobetrag); Nutzungsdauer in Jahren laut Betriebsprüfungspraxis (Mindestanforderung: 4 Jahre für IFB; für KonStG-2020-Prämie mindestens 1 Monat ab Inbetriebnahme); Standort des Wirtschaftsgutes in Österreich (Betriebsstätte nach §29 BAO).

Kategorie der Investition (KonStG 2020 — Prämiensatz): Standardinvestition (7 %): allgemeine körperliche Wirtschaftsgüter, Maschinen, Betriebsausstattung; Ökologische Investition (14 %): Wirtschaftsgüter zur Senkung des CO₂-Ausstoßes, Energieeffizienz-Maßnahmen, Photovoltaik, E-Fahrzeuge für betriebliche Nutzung; Digitale Investition (14 %): Hardware, Netzwerkinfrastruktur, Server, digitale Produktionsmittel; Gesundheits-Investition (14 %): Schutzausrüstung, Hygienemaßnahmen COVID-bezogen, medizinische Geräte. Die Kategorienwahl war bereits im Antrag zu deklarieren; nachträgliche Änderungen werden von der aws nicht akzeptiert.

Ausschluss-Kriterien (KonStG 2020 und §11 EStG): Folgende Investitionen sind nicht förderfähig: gebrauchte Wirtschaftsgüter (KonStG 2020 und §11 EStG: nur neue Wirtschaftsgüter); Pkw und Kombis (außer für Fahrschulbetriebe und Mietwagenunternehmen); Grundstücke und Gebäudeanteile, die nicht abschreibbar sind; GWG nach §13 EStG (Anschaffungswert unter €1.000,00, sofortige Abschreibung); Finanzanlagen und immaterielle Wirtschaftsgüter (Software: für KonStG 2020 ausgeschlossen; für §11 EStG ab 2023: laut BMF-Erlass nur Triebfahrzeuge und körperliche Güter, nicht generell immaterielle).

Nachhaltige Nutzung und Nachversteuerungsrisiko: Das geförderte Wirtschaftsgut muss: beim Steuerpflichtigen mindestens vier Jahre im betrieblichen Anlagevermögen verbleiben (§11 Abs. 3 EStG — Behaltefrist); in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden; nicht innerhalb von vier Jahren veräußert, entnommen oder in eine ausländische Betriebsstätte verlagert werden. Vorzeitige Veräußerung: IFB-Nachversteuerung nach §11 Abs. 3 EStG = zurückzugebender IFB wird dem Gewinn hinzugerechnet + Zuschlag (rückwirkende Besteuerung). Für KonStG-2020-Prämie: Rückforderung durch aws nach §2 ABBAG-Gesetz.

IFB-Höchstbetrag (§11 Abs. 2 EStG): Der IFB ist jährlich auf eine Bemessungsgrundlage von maximal €1 Mio. begrenzt (also maximaler IFB: €100.000,00 bei 10 % oder €150.000,00 bei 15 % für ökologische Güter). Übersteigen die Anschaffungskosten €1 Mio., wird der übersteigende Betrag nicht durch den IFB begünstigt.

So füllen Sie Ihr Investitionsprämie-Antrag Österreich aus

Der Investitionsprämie-Antrag nach KonStG 2020 wurde über das aws-Förderportal eingereicht; der Investitionsfreibetrag (IFB) nach §11 EStG wird im Rahmen der Jahressteuererklärung beantragt. Nachfolgend der Ausfüllprozess für beide Szenarien.

Schritt 1: Investitionsliste erstellen. Erstellen Sie eine vollständige Liste aller geplanten oder durchgeführten Investitionen: Bezeichnung des Wirtschaftsgutes; Anschaffungsdatum oder geplantes Datum; Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto, ohne USt); Nutzungsdauer in Jahren; Standort der Betriebsstätte; Kategorie (Standard/Ökologisch/Digital/Gesundheit für KonStG 2020; Standard oder Ökologisch für §11 EStG). Prüfen Sie, ob das Wirtschaftsgut die Ausschlusskriterien nicht erfüllt (kein Pkw, kein GWG, kein Grundstück, kein Gebrauchtgut).

Schritt 2: aws-Förderportal (für KonStG-2020-Prämien-Dokumentation). Rufen Sie Ihre bestehende Antragsdokumentation im aws-Förderportal (foerderportal.aws.at) ab. Exportieren Sie den Antrag als PDF-Dokument. Notieren Sie: aws-Antragsnummer (z.B. IP-2020-XXXXXX); Investitionsliste aus dem Antrag; Förderbetrag (7 % oder 14 % der Anschaffungskosten); aws-Bewilligungsbescheid (Datum und Betrag); Nachweise über Investitionsdurchführung (Rechnungen, Lieferscheine, Übergabeprotokolle).

Schritt 3: IFB nach §11 EStG in der Steuererklärung (ab 2023). Der Investitionsfreibetrag nach §11 EStG wird in der Einkommensteuererklärung (E1) Beilage E1a eingetragen: Kennzahl 9229 (IFB für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter — allgemein 10 %); Kennzahl 9230 (IFB für ökologische Wirtschaftsgüter — 15 %). Bei GmbH und AG in der Körperschaftsteuererklärung K1, Beilage KE. Tragen Sie den IFB-Betrag ein, nicht die Anschaffungskosten selbst. Der IFB-Betrag erhöht die abzugsfähigen Betriebsausgaben und reduziert den steuerlichen Gewinn.

Schritt 4: Belege und Unterlagen vorbereiten. Kaufrechnungen der geförderten Wirtschaftsgüter (Datum, Betrag, Lieferant); Übergabeprotokoll oder Lieferschein (Nachweis der Inbetriebnahme); Zahlungsbelege (Kontoauszug, Überweisung); Anlageregister-Auszug (für Betriebsprüfung: Nachweis der Aktivierung im Anlagevermögen und der Abschreibung); bei Leasing: Leasingvertrag mit Einschätzung, ob Finanzierungs- oder Operating-Leasing. Alle Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren (§132 BAO).

Schritt 5: Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einbinden. Bei Investitionen über €50.000,00 empfiehlt sich die Einbindung eines österreichischen Steuerberaters (Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer — KSW), um: korrekte Kategorisierung (Standard/Ökologisch) sicherzustellen; IFB-Höchstbetrag korrekt zu berechnen; EU-Beihilfe-Konformität bei kombinierten Förderungen zu prüfen; Nachversteuerungsrisiken zu identifizieren.

Häufige Fehler bei Ihrem Investitionsprämie-Antrag Österreich

Bei der Investitionsprämie nach KonStG 2020 und dem Investitionsfreibetrag nach §11 EStG werden in der österreichischen Praxis folgende typische Fehler begangen.

Falsche Kategorisierung der Investition (14 % statt 7 %): Viele Unternehmen deklarierten Standardinvestitionen (Computer, Büromöbel, allgemeine Maschinen) irrtümlich als „digitale“ oder „ökologische“ Investitionen, um den Prämiensatz von 14 % statt 7 % zu erhalten. Die aws und das Finanzamt Österreich haben bei Betriebsprüfungen systematisch diese Kategorisierungen überprüft; Fehlkategorisierungen führten zur Rückforderung des zu viel erhaltenen Prämiendifferenzbetrags (7 % Differenz auf die gesamte Investitionssumme). Lösung: Im Zweifelsfall immer 7 % (Standard) wählen; die 14 %-Kategorie nur bei eindeutig ökologischem oder digitalem Charakter der Investition.

Gebrauchte Wirtschaftsgüter als neu deklariert: Sowohl KonStG 2020 als auch §11 EStG fördern ausschließlich neue Wirtschaftsgüter. Occasion-Maschinen, generalüberholte Geräte oder Wirtschaftsgüter aus Betriebsschließungen von Dritten sind nicht förderfähig. „Neu“ bedeutet: das Wirtschaftsgut wurde noch nicht genutzt und befindet sich erstmals in wirtschaftlichem Einsatz. Viele Unternehmen kauften gebrauchte Maschinen und deklarierten diese als neu — was bei Betriebsprüfungen durch Kaufvertrag-Analyse und Seriennummern-Abgleich aufgedeckt wurde.

Vorzeitige Veräußerung ohne Nachversteuerung: Unternehmen, die für IFB nach §11 EStG geförderte Wirtschaftsgüter innerhalb von vier Jahren verkauften, vergaßen, die Nachversteuerung nach §11 Abs. 3 EStG in der Steuererklärung zu erfassen. Das Finanzamt Österreich erkennt vorzeitige Veräußerungen durch Abgleich des Anlageregisters mit Betriebsaufgabemeldungen, Insolvenzeinträgen und Kaufverträgen. Fehlende Nachversteuerung wird mit Säumniszuschlägen (§217 BAO, 2 % der Nachsteuer) belegt.

Kombinierte Förderungen über EU-Beihilfegrenzen: Unternehmen, die gleichzeitig KonStG-Investitionsprämie, Fixkostenzuschuss, IFB nach §11 EStG und Regionalförderung (EFRE, riz up) in Anspruch nahmen, überschritten teilweise die EU-Beihilfeobergrenzen. Die Kombination verschiedener Fördermaßnahmen erfordert eine Konformitätsprüfung; ohne diese droht eine vollständige Rückforderung der zuletzt gewährten Förderung. Viele Unternehmen wussten nicht, dass EFRE-Regional­förderungen und aws-Investitionsprämien nicht vollständig kombinierbar sind.

IFB bei Leasinggegenständen ohne Aktivierungsanalyse: Viele Unternehmen machten den IFB für geleaste Wirtschaftsgüter geltend, ohne zu prüfen, ob es sich um Finanzierungs-Leasing (wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer — IFB möglich) oder Operating-Leasing (kein wirtschaftliches Eigentum — kein IFB) handelt. Die Abgrenzung erfordert eine Analyse des Leasingvertrags nach den BMF-Richtlinien. Falsche Inanspruchnahme des IFB bei Operating-Leasing wird bei Betriebsprüfungen als Steuerhinterziehung gewertet und nachversteuert.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §11 EStGDE official
  2. §13 EStGDE official
  3. §108c EStGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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