Kontoauflösung Vollmacht Österreich
ABGB §§1002–1044 / BWG §§38–40 — Vollmacht zur Kontoschließung
VOLLMACHT ZUR KONTOAUFLÖSUNG
gemäß ABGB §§1002–1044 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) und BWG §§38–40 (Bankwesengesetz, BGBl I Nr. 532/1993)
1. VOLLMACHTGEBER (KONTOINHABER)
Name: [Vollmachtgeber Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Vollmachtgeber] Adresse: [Adresse Vollmachtgeber] Ausweis: [Ausweis Vollmachtgeber]
2. BEVOLLMÄCHTIGTER
Name: [Bevollmächtigter Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Bevollmächtigter] Adresse: [Adresse Bevollmächtigter] Ausweis: [Ausweis Bevollmächtigter]
3. AUFZULÖSENDE KONTEN
Bank: [Bank Name] IBAN: [IBAN Konto] Kontoart: [Kontoart] Weitere Konten: [Weitere Konten] Ziel-IBAN für Guthabenüberweisung: [Ziel-IBAN Guthaben]
4. BANKGEHEIMNIS-ENTBINDUNG (BWG §38)
Der Vollmachtgeber [Vollmachtgeber Name] entbindet die Bank [Bank Name] hiermit ausdrücklich vom Bankgeheimnis nach §38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG, BGBl I Nr. 532/1993) gegenüber dem Bevollmächtigten [Bevollmächtigter Name] für alle die Kontoauflösung der oben genannten Konten betreffenden Auskünfte, Unterlagen, Saldenbestätigungen und Transaktionsdetails. Die Bank ist berechtigt und verpflichtet, dem Bevollmächtigten alle für die Kontoauflösung erforderlichen Informationen zu erteilen.
5. VOLLMACHTSUMFANG (ABGB §1002)
Der Vollmachtgeber erteilt dem Bevollmächtigten Vollmacht nach §1002 ABGB, in seinem Namen folgende Handlungen gegenüber der Bank vorzunehmen: (a) Kündigung und Auflösung der oben genannten Konten; (b) Behebung oder Überweisung des Kontoguthabens; (c) Entgegennahme aller Kontoauszüge, Abschlussabrechnungen und Dokumente; (d) Unterzeichnung aller bankinternen Formulare und Erklärungen, die für die Kontoauflösung erforderlich sind.
Depot-Auflösungsbefugnis: [Depot-Befugnis]. Befugnis zur Übertragung oder Verkaufsveranlassung von Wertpapieren nach Depotgesetz (DepotG, BGBl Nr. 424/1969) ist im angegebenen Umfang eingeschlossen.
Der Bevollmächtigte darf die Vollmacht nicht weiterübertragen (keine Subdelegation nach §1010 ABGB), sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich gestattet wurde. Form der Vollmacht: [Beglaubigungsform].
6. GÜLTIGKEITSDAUER UND WIDERRUF
Gültigkeitsdauer: [Befristungsart] | Gültig bis: [Gültig bis]. Der Vollmachtgeber kann diese Vollmacht jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten und der Bank widerrufen (§1020 ABGB). Die Vollmacht erlischt zudem mit dem Tod des Vollmachtgebers (§1022 ABGB).
Vollmachtgeber (Kontoinhaber)
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Signature
Bevollmächtigter
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Signature
Was ist Kontoauflösung Vollmacht Österreich?
Die Kontoauflösung Vollmacht ist ein nach ABGB §§1002–1044 (Vollmacht); BWG §§38–40 (Bankgeheimnis); Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Bankwesengesetz (BWG, BGBl I Nr. 532/1993) normiert in §38 den Schutz des Bankgeheimnisses: Banken dürfen Kundeninformationen grundsätzlich nur an den Kontoinhaber selbst oder an Personen weitergeben, die der Kontoinhaber ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt hat. Jede Kontoauflösung durch einen Dritten setzt daher eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht voraus — die Bank ist nach §38 Abs. 2 BWG berechtigt und verpflichtet, die Vollmacht zu prüfen. Banken können nach ihrer internen Compliance-Richtlinie auch notariell beglaubigte Vollmachten verlangen, insbesondere bei größeren Guthaben oder Depots.
Besondere Relevanz hat die Kontoauflösungsvollmacht in folgenden Situationen: (1) bei Auslandsabwesenheit des Kontoinhabers, der jemanden mit der Kontoauflösung beauftragt; (2) bei Krankheit oder körperlicher Behinderung des Kontoinhabers, der handlungsunfähig ist — in diesen Fällen empfiehlt sich die Vorsorgevollmacht nach ABGB §§260 ff. (Erwachsenenschutzgesetz, ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017), die aber gesondert beim Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden muss; (3) bei Erbfall — im österreichischen Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003) wird der Gerichtskommissär (Notar) mit der Todesfallaufnahme und Kontosperrung beauftragt; bis zur Einantwortung (§178 AußStrG) ist eine Kontoauflösung durch Erben ohne Verlassenschaftsdekret nicht möglich.
Das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG, BGBl I Nr. 84/2016, Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU) gewährt Verbrauchern das Recht auf ein Basiskonto (Basis-Bankkonto) und regelt die Kontoportabilität — also den Kontowechsel zu einer anderen Bank. Das VZKG enthält einen standardisierten Kontowechseldienst (§§17–24 VZKG), der von der neuen Bank koordiniert wird und die bisherige Bank zur Mitarbeit verpflichtet. Die Vollmacht zur Kontoauflösung ist dabei ein praktisches Hilfsmittel für Verbraucher, die den Kontowechsel nicht persönlich abwickeln können.
Wann brauchen Sie Kontoauflösung Vollmacht Österreich?
Eine Kontoauflösungsvollmacht nach ABGB §§1002–1044 und BWG §§38–40 wird in Österreich in folgenden typischen Situationen benötigt.
Auslandsabwesenheit: Wer sich für längere Zeit im Ausland befindet (Auslandsstudium, Arbeitsmigration, Weltreise) und ein österreichisches Konto auflösen oder schließen möchte, beauftragt eine Vertrauensperson mit der Kontoauflösung durch schriftliche Vollmacht.
Krankheit oder Mobilitätseinschränkung: Ältere oder erkrankte Kontoinhaber, die nicht selbst zur Bank erscheinen können, bevollmächtigen einen Verwandten oder Betreuer. Bei dauerhafter Handlungsunfähigkeit ist die Vorsorgevollmacht nach ABGB §§260 ff. (ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017) die rechtssicherere Lösung — die bloße Kontoauflösungsvollmacht gilt nur für diesen spezifischen Zweck.
Nachlassabwicklung (Erbfall): Im österreichischen Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG sperrt die Bank das Konto nach Todesfallmeldung. Erben können Konten erst nach der gerichtlichen Einantwortung (§178 AußStrG) beim Bezirksgericht auflösen. Eine Vollmacht des Erblassers erlischt mit dessen Tod (§1022 ABGB). Für die Vorabverfügung über Bankguthaben empfiehlt sich eine notarielle Bestätigung durch den Gerichtskommissär.
Kontowechsel nach VZKG: Beim Kontowechsel nach §§17–24 VZKG koordiniert die neue Bank den Wechselprozess. Für die Auflösung des Altkontos kann die neue Bank bevollmächtigt werden — die Vollmacht zur Kontoauflösung ist dabei Standard.
Gemeinschaftskonten und Spareinlagen: Bei gemeinschaftlichen Konten (Und-Konto oder Oder-Konto nach BankAGB) ist die Zustimmung aller Kontoinhaber zur Auflösung erforderlich (Und-Konto) oder reicht die Erklärung eines Inhabers (Oder-Konto). Die Kontoauflösungsvollmacht klärt, wer im Namen welches Kontoinhabers handelt.
Depotauflösung: Bei der Auflösung von Wertpapierdepots (Depot nach BWG §§11 ff. DepotG, Depotgesetz, BGBl Nr. 424/1969) gelten besondere Anforderungen — der Bevollmächtigte muss alle Wertpapiere entweder auf ein anderes Depot übertragen oder veräußern lassen. Die Vollmacht muss ausdrücklich auch das Depot-Auflösungsrecht umfassen.
Was gehört in Ihr Kontoauflösung Vollmacht Österreich?
Die Kontoauflösungsvollmacht nach ABGB §§1002–1044 und BWG §§38–40 muss in Österreich folgende Kernelemente enthalten, damit sie von österreichischen Banken akzeptiert wird und rechtswirksam ist. Der forms-legal.com Kontoauflösungs-Vollmacht Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln ab.
Vollmachtgeber (Kontoinhaber): Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, IBAN/Kontonummer und Name der kontoführenden Bank. Bei gemeinsamen Konten: Angaben aller Kontoinhaber.
Bevollmächtigter (Dritte Person): Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und Lichtbildausweisangabe (Reisepass- oder Personalausweisnummer). Banken verlangen in Österreich nach §40 BWG (Identitätsfeststellung) die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durch den Bevollmächtigten — Reisepass oder Personalausweis (§§1–4 Passpflichtgesetz, BGBl Nr. 422/1992).
Kontobeschreibung: Genaue Bezeichnung der aufzulösenden Konten — Kontonummer (IBAN nach ISO 20022), Kontoart (Girokonto, Sparkonto, Fremdwährungskonto, Depot), Name der Bank und Bankleitzahl (BLZ nach ÖNORM). Gibt es mehrere Konten: jedes separat aufführen.
Vollmachtsumfang: Präzise Definition, was der Bevollmächtigte tun darf: (a) Konto auflösen (Kündigung nach Bankvertrag), (b) Guthaben beheben (Barauszahlung oder Überweisung auf angegebenes Konto), (c) Kontoauszüge und Dokumente entgegennehmen, (d) alle für die Auflösung erforderlichen Erklärungen und Formulare der Bank unterzeichnen, (e) Depot-Wertpapiere übertragen oder verkaufen lassen. Klausel: Der Bevollmächtigte darf die Vollmacht nicht weiterübertragen (keine Subdelegation nach §1010 ABGB, sofern nicht ausdrücklich gestattet).
Auftragsdurchführung: Angabe des Kontos, auf das das aufgelöste Guthaben überwiesen werden soll (Name des Inhabers, IBAN, BIC). Alternativ: Barauszahlung, falls die Bank dies zulässt (Bargeld-Auszahlungslimit nach §15 FM-GwG: über €10.000,00 ist Identifikation und Dokumentation erforderlich).
Datenschutzbefreiung (BWG §38): Ausdrückliche Befreiung der Bank vom Bankgeheimnis nach §38 Abs. 2 BWG gegenüber dem Bevollmächtigten für alle Auskünfte, Unterlagen und Transaktionen, die mit der Kontoauflösung zusammenhängen.
Befristung: Laufzeit der Vollmacht. Empfehlenswert: zeitliche Begrenzung (z.B. gültig bis TT.MM.JJJJ) oder sachliche Beschränkung (gültig nur für die Auflösung der genannten Konten). Eine unbefristete Vollmacht birgt Missbrauchsrisiken.
Widerruf: Das Recht des Vollmachtgebers, die Vollmacht jederzeit zu widerrufen (§1020 ABGB). Widerruf: schriftlich an die Bank und den Bevollmächtigten.
So füllen Sie Ihr Kontoauflösung Vollmacht Österreich aus
Die Kontoauflösungsvollmacht in Österreich befüllen Sie nach folgenden Schritten.
Schritt 1: Vollmachtgeber (Kontoinhaber) eintragen. Vollständiger Vorname, Familienname, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), vollständige Wohnadresse, österreichische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Tragen Sie auch den genauen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis mit Nummer und Ausstellungsdatum) ein — Banken prüfen Identität nach §40 BWG.
Schritt 2: Bevollmächtigten eintragen. Vollständiger Vorname und Familienname, Geburtsdatum, vollständige Wohnadresse und Lichtbildausweisnummer des Bevollmächtigten. Dieser wird bei der Bank den Ausweis vorlegen müssen.
Schritt 3: Konten identifizieren. Listen Sie alle aufzulösenden Konten vollständig auf: IBAN (österreichisches Format AT XX XXXX XXXX XXXX XXXX, 20-stellig), Kontoart (Girokonto, Sparkonto, Tagesgeldkonto, Festgeldkonto, Wertpapierdepot), Name der Bank und BIC (Bank Identifier Code nach ISO 9362). Bei Sparbüchern: auch die Sparbuchnummer und die Konditionen (gebunden oder frei kündbar) angeben.
Schritt 4: Vollmachtsumfang definieren. Wählen Sie alle notwendigen Befugnisse: Kontoauflösung, Guthabensbehebung, Entgegennahme von Dokumenten, Depotauflösung. Legen Sie fest, ob der Bevollmächtigte das Guthaben in bar beheben oder auf ein bestimmtes Konto überweisen soll — geben Sie in diesem Fall IBAN und Kontoinhaber des Zielkontos an.
Schritt 5: Datenschutzbefreiung einfügen. Erklären Sie ausdrücklich, dass die Bank vom Bankgeheimnis nach §38 BWG entbunden ist und dem Bevollmächtigten alle für die Kontoauflösung relevanten Informationen und Dokumente mitteilen darf.
Schritt 6: Befristung angeben. Geben Sie an, bis wann die Vollmacht gültig ist (z.B. bis 31.12.2026) oder legen Sie fest, dass sie mit der vollständigen Kontoauflösung erlischt. Unbefristete Vollmachten sollten vermieden werden.
Schritt 7: Unterzeichnung. Unterschreiben Sie eigenhändig mit Vor- und Familienname und Datum. Einige österreichische Banken verlangen eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift nach §79 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) oder eine Beglaubigung durch das Gemeindeamt. Prüfen Sie vorab die Anforderungen der jeweiligen Bank.
Schritt 8: Originale vorbereiten. Bringen Sie das Original der Vollmacht, eine Kopie des Lichtbildausweises des Vollmachtgebers und — falls die Bank es verlangt — ein Exemplar des notariellen Beglaubigungsvermerks. Bei Sparbüchern: das Original-Sparbuch mitbringen, da es nach österreichischem Recht (§32 BWG i.V.m. §31 SpkG) für die Auflösung vorzulegen ist.
Rechtliche Anforderungen für Kontoauflösung Vollmacht Österreich
Die Kontoauflösungsvollmacht in Österreich unterliegt nach ABGB §§1002–1044, BWG §§38–40 und VZKG folgenden zwingenden rechtlichen Anforderungen.
Vollmachtsrecht (ABGB §§1002–1044): Die Vollmacht nach §1002 ABGB ist grundsätzlich formfrei — ein mündliche Vollmacht ist rechtswirksam. Banken verlangen jedoch aus Compliance-Gründen und nach §38 BWG stets eine schriftliche Vollmacht, da sie sonst das Bankgeheimnis gegenüber dem Bevollmächtigten nicht lüften dürfen. Endet die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers nach §1022 ABGB — im Erbfall können Erben daher nicht auf Basis der bisherigen Vollmacht des Erblassers handeln.
Bankgeheimnis (BWG §38): Das Bankgeheimnis nach §38 Abs. 1 BWG (BGBl I Nr. 532/1993) schützt alle kontoführungsbezogenen Informationen. Banken dürfen diese Informationen nur an Personen weitergeben, die der Kontoinhaber ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt hat. Die Vollmacht muss daher eine ausdrückliche Bankgeheimnis-Entbindungsklausel enthalten. Banken können nach §38 Abs. 2 BWG zusätzliche interne Überprüfungsmaßnahmen vornehmen (Identitätsfeststellung, Vollmachtsprüfung).
Identitätsfeststellung (BWG §40, FM-GwG): Banken sind nach §40 BWG und §§6–9 FM-GwG (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl I Nr. 118/2016) verpflichtet, die Identität des Bevollmächtigten bei der Kontoauflösung festzustellen. Der Bevollmächtigte muss seinen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) vorlegen. Bei Barabhebungen über €10.000,00 sind nach §8 Abs. 3a FM-GwG zusätzliche Dokumentationspflichten einzuhalten.
Sparbuchrecht (BWG §32, SpkG): Für die Auflösung von Sparkonten mit Sparbuch gilt nach §32 BWG und §31 SpkG (Sparkassengesetz, BGBl Nr. 64/1979) das Inhaberpapier-Prinzip: Wer das Sparbuch vorlegt, gilt als berechtigt. Der Bevollmächtigte muss das Original-Sparbuch vorlegen.
Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG, BGBl I Nr. 84/2016): Das VZKG gewährt Verbrauchern bei Kontowechsel Unterstützung nach §§17–24 VZKG. Der standardisierte Kontowechseldienst umfasst die Weiterleitung von Daueraufträgen und die Umleitung von Lastschriften — die Kontoauflösung beim alten Kreditinstitut erfolgt auf Anweisung des Verbrauchers oder eines Bevollmächtigten.
Erwachsenenschutz (ErwSchG — BGBl I Nr. 59/2017): Bei Kontoauflösung für dauerhaft eingeschränkt handlungsfähige Personen ist die Vorsorgevollmacht nach ABGB §§260 ff. oder die gerichtliche Erwachsenenvertretung nach ABGB §§271 ff. einschlägig. Diese erfordern Registrierung beim Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV — §§140a ff. NO).
Häufige Fehler bei Ihrem Kontoauflösung Vollmacht Österreich
Bei der Kontoauflösungsvollmacht in Österreich nach ABGB §§1002–1044 und BWG §§38–40 werden folgende Fehler häufig gemacht.
Fehlende Bankgeheimnis-Entbindungsklausel: Die häufigste Ursache für die Ablehnung einer Vollmacht durch österreichische Banken ist das Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung, dass das Bankgeheimnis nach §38 BWG gegenüber dem Bevollmächtigten nicht gilt. Ohne diese Klausel darf die Bank dem Bevollmächtigten keine Kontoauskünfte erteilen und die Kontoauflösung verweigern. Lösung: Klausel aufnehmen: „Der Vollmachtgeber entbindet die Bank vom Bankgeheimnis nach §38 BWG gegenüber dem Bevollmächtigten für alle die Kontoauflösung betreffenden Angelegenheiten."
Verlust der Vollmacht durch Tod des Vollmachtgebers: §1022 ABGB bestimmt, dass die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt. Viele Personen nehmen an, eine Kontoauflösungsvollmacht wirke auch nach dem Tod — das ist falsch. Im Erbfall müssen Erben die Kontoauflösung auf Basis der Einantwortung (§178 AußStrG) beim Verlassenschaftsgericht abwickeln.
Fehlende oder ungenaue Kontobeschreibung: Vollmachten mit unvollständigen Kontodaten (keine IBAN, keine Kontoart, kein Bankname) werden von Banken häufig abgelehnt. Abhilfe: IBAN, Kontoart und BIC für jeden aufzulösenden Kontorahmen explizit angeben.
Fehlende Befristung: Unbefristete Kontoauflösungsvollmachten sind missbrauchsanfällig. Banken können bei unbefristeten Vollmachten deren Gültigkeit in Frage stellen, wenn seit Ausstellung viel Zeit vergangen ist. Lösung: Klare zeitliche Befristung oder sachliche Beschränkung (gültig nur für die Auflösung dieser spezifischen Konten).
Sparbuch nicht mitgebracht: Bei Sparbuchkonten gilt das Inhaberpapier-Prinzip nach §32 BWG — ohne Vorlage des Original-Sparbuchs darf die Bank das Konto nicht auflösen. Viele Bevollmächtigte vergessen das Sparbuch zu Hause und müssen ein zweites Mal zur Bank kommen.
Falsche Vollmachtsform bei Depot: Wertpapierdepots erfordern eine gesonderte Depotvollmacht nach den AGB der Depotbank und DepotG (BGBl Nr. 424/1969). Eine bloße Kontoauflösungsvollmacht ohne ausdrückliche Erwähnung des Depots und der Befugnis, Wertpapiere zu übertragen oder zu veräußern, genügt in der Regel nicht.
Quellen und Zitate
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- §1010 ABGBAT official
- §1020 ABGBAT official
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Eine Kontoauflösungsvollmacht nach §1002 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) erlischt in Österreich aus folgenden Gründen: Erstens durch Tod des Vollmachtgebers nach §1022 ABGB — mit dem Tod des Kontoinhabers erlischt jede von ihm erteilte Vollmacht automatisch, unabhängig davon, ob die bevollmächtigte Handlung (Kontoauflösung) noch nicht vorgenommen wurde. Erben können daher nicht auf Basis einer Vollmacht des Erblassers handeln, sondern müssen die gerichtliche Einantwortung nach §178 AußStrG (Außerstreitgesetz, BGBl I Nr. 111/2003) abwarten. Zweitens durch Widerruf nach §1020 ABGB — der Vollmachtgeber kann die Vollmacht jederzeit schriftlich gegenüber dem Bevollmächtigten und der Bank widerrufen; der Widerruf wirkt ab Zugang. Drittens durch Zeitablauf — bei befristeten Vollmachten erlischt die Vollmacht automatisch mit Fristende. Viertens durch Zweckerreichung — sobald das aufgelistete Konto aufgelöst ist, hat die Vollmacht ihren Zweck erfüllt und ist gegenstandslos. Fünftens durch Insolvenz des Vollmachtgebers — im Konkursfall übernimmt der Masseverwalter (Insolvenzverwalter nach IO) die Verfügungsgewalt über das Vermögen des Vollmachtgebers; bereits erteilte Vollmachten verlieren durch die Insolvenzeröffnung ihre Wirksamkeit, sofern sie nicht ausdrücklich aufrechterhalten werden.
Gesetzlich ist für die Kontoauflösungsvollmacht nach §1002 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) keine notarielle Beglaubigung vorgeschrieben — die Vollmacht ist formfrei gültig. In der Praxis verlangen jedoch viele österreichische Banken eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift oder zumindest eine Beglaubigung durch das Gemeindeamt, insbesondere bei: höheren Kontoguthaben (üblicherweise ab €5.000,00 bis €10.000,00); Depotvollmachten für Wertpapiere; Vollmachten von im Ausland ansässigen Vollmachtgebern; unbekannten Bevollmächtigten. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift nach §79 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) bedeutet, dass ein österreichischer Notar bestätigt, dass die Unterschrift in seiner Gegenwart vom identifizierten Vollmachtgeber geleistet wurde — nicht jedoch den Inhalt der Vollmacht. Die Kosten der notariellen Beglaubigung richten sich nach der Notariatstarifverordnung (NTar) und betragen für eine einfache Unterschriftsbeglaubigung typischerweise €30–€100. Empfehlung: Kontaktieren Sie die Bank vorab und fragen Sie, welche Form der Beglaubigung sie verlangt. Im Ausland ausgestellte Vollmachten müssen möglicherweise mit einer Apostille nach dem Haager Apostillen-Übereinkommen (BGBl Nr. 287/1968) versehen werden.
Nein — eine zu Lebzeiten erteilte Kontoauflösungsvollmacht erlischt gemäß §1022 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) mit dem Tod des Vollmachtgebers (Kontoinhabers). Eine „postmortale Vollmacht" für Bankangelegenheiten ist im österreichischen Recht nicht vorgesehen. Nach dem Tod eines Kontoinhabers sperrt die Bank das Konto und gibt Auskünfte nur noch an den vom Bezirksgericht bestellten Gerichtskommissär (in der Regel ein Notar) weiter, der das Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003) leitet. Erst nach der Einantwortung (§178 AußStrG — Dekret, durch das das Nachlassgericht die Erben als Eigentümer des Nachlasses bestätigt) können die erbberechtigten Personen über das Konto verfügen. Wer sicherstellen möchte, dass eine bestimmte Vertrauensperson auch bei Handlungsunfähigkeit über Bankkonten verfügen kann, sollte eine Vorsorgevollmacht nach ABGB §§260 ff. (Erwachsenenschutzgesetz, ErwSchG, BGBl I Nr. 59/2017) errichten lassen. Diese muss notariell beurkundet und beim Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden — dann gilt sie auch im Falle der Handlungsunfähigkeit, nicht aber nach dem Tod.
Die allgemeine Kontovollmacht (Bankvollmacht) nach ABGB §1002 ff. und den AGB der jeweiligen Bank berechtigt den Bevollmächtigten, das Konto laufend zu nutzen: Überweisungen vornehmen, Einzugsermächtigungen erteilen, Daueraufträge einrichten, Kontoauszüge abfragen — aber nicht das Konto aufzulösen. Die Kontoauflösungsvollmacht ist eine spezifischere Form: Sie berechtigt den Bevollmächtigten ausdrücklich, das Konto zu kündigen, aufzulösen und das Guthaben zu beheben oder zu übertragen. Da die Kontoauflösung eine unwiderrufliche, endgültige Handlung ist, verlangen Banken nach BWG §38 (Bankgeheimnis) und ihren internen AGB (§864a ABGB) eine besonders klare und ausdrückliche Ermächtigung. Eine allgemeine Kontovollmacht reicht für die Kontoauflösung in der Regel nicht aus — viele Banken bestehen auf einer gesonderten, ausdrücklich auf die Auflösung gerichteten Vollmacht. Empfehlung: Wenn der Bevollmächtigte sowohl laufende Kontoverwaltung als auch die Kontoauflösung vornehmen soll, erteilen Sie eine umfassende Bankvollmacht, die ausdrücklich auch die Auflösungsbefugnis einschließt. Diese Bankvollmacht sollte bei der Bank registriert und von ihr bestätigt werden.
Eine österreichische Kontoauflösungsvollmacht nach ABGB §§1002–1044 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) gilt primär für österreichische Banken und österreichische Konten. Wenn der Bevollmächtigte im Ausland wohnt oder die Vollmacht im Ausland verwendet werden soll (z.B. Vorlage bei einer österreichischen Bank aus dem Ausland per Post oder Kurier), sind folgende Punkte zu beachten: Apostille: Für öffentliche Urkunden (notariell beglaubigte Vollmacht) aus Österreich, die im Ausland vorgelegt werden, ist nach dem Haager Apostillen-Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (BGBl Nr. 287/1968) eine Apostille erforderlich. Die Apostille für österreichische Notariatsurkunden wird vom Bezirksgericht ausgestellt, in dessen Sprengel der Notar tätig ist. Für ausländische Vollmachten, die bei österreichischen Banken vorgelegt werden: Diese müssen nach §38 BWG und den Bank-AGB entweder in Deutsch vorgelegt werden oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Die Bank kann zusätzlich verlangen, dass die ausländische Vollmacht mit einer Apostille versehen ist, wenn sie aus einem Haager-Konvention-Mitgliedstaat stammt. Bei Vollmachten aus Nicht-Apostille-Ländern ist eine Legalisierung durch die österreichische Botschaft oder ein Konsulat erforderlich. Die Österreichische Nationalbank (OeNB) und die Finanzmarktaufsicht (FMA) überwachen die Einhaltung der Anti-Geldwäsche-Vorschriften (FM-GwG) auch bei grenzüberschreitenden Kontoauflösungen.
Die Kontoauflösung durch einen Bevollmächtigten bei einer österreichischen Bank läuft in der Regel nach folgendem Verfahren ab: Schritt 1 — Voranfrage: Kontaktieren Sie die Bank vorab (Kundenservice-Hotline oder Filiale) und erkundigen Sie sich nach den spezifischen Anforderungen für die Kontoauflösung durch einen Bevollmächtigten — Formvorschriften für die Vollmacht, notarielle Beglaubigung, mitzubringende Dokumente. Schritt 2 — Dokumente vorbereiten: Original-Vollmacht (mit Bankgeheimnis-Entbindungsklausel), Lichtbildausweis des Bevollmächtigten (Reisepass oder Personalausweis nach §40 BWG), Lichtbildausweis-Kopie des Vollmachtgebers, Original-Sparbuch (bei Sparbuchkonten nach §32 BWG). Schritt 3 — Filialbesuch oder postalischer Versand: Bei Filialbesuch: Der Bevollmächtigte legt die Dokumente persönlich vor; die Bank prüft die Vollmacht nach §38 BWG und stellt die Identität des Bevollmächtigten nach §40 BWG fest. Bei postalischem Versand (einige Banken akzeptieren dies): notarielle Beglaubigung der Vollmacht ist dann in der Regel zwingend. Schritt 4 — Kontoauflösung und Guthabensauszahlung: Die Bank löst das Konto auf, stellt eine abschließende Kontoabrechnung aus und überweist das Guthaben auf das angegebene IBAN-Konto oder zahlt bar aus (Barlimit nach FM-GwG beachten). Einige Banken (z.B. Raiffeisenbank, Erste Bank) verlangen auch die schriftliche Bestätigung der Kontoauflösung per Unterschrift des Bevollmächtigten auf einem Bankformular.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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