Einkommensteuererklärung E1 Österreich
EStG §§42–46; FinanzOnline
EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG E1 — ÖSTERREICH
EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG (FORMULAR E1)
Veranlagungsjahr: [Veranlagungsjahr] Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), §§42–46 Finanzamt Österreich — Abgabe über FinanzOnline
1. STEUERPFLICHTIGE PERSON
Name: [Vorname] [Familienname] SVNR: [SVNR] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Wohnadresse: [Wohnadresse] Steuernummer: [Steuernummer]
2. EINKÜNFTE AUS ALLEN EINKUNFTSARTEN (§2 Abs. 3 EStG)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§22 EStG): EUR [Einkünfte selbständig]
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§23 EStG): EUR [Einkünfte Gewerbebetrieb]
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§25 EStG — Lohnzettel): EUR [Einkünfte nichtselbständig]
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§28 EStG): EUR [Einkünfte Vermietung]
3. SONDERAUSGABEN, WERBUNGSKOSTEN, ABSETZBETRÄGE
Pendlerpauschale (§16 Abs. 1 Z 6 EStG): [Pendlerpauschale]
Sonderausgaben (§18 EStG): EUR [Sonderausgaben]
Familienbonus Plus (§33 Abs. 3a EStG): [Familienbonus Plus Kinder] Kind(er) — €2.000,00 je Kind bis 18 Jahre
Außergewöhnliche Belastungen (§§34–35 EStG): EUR [Außergewöhnliche Belastungen]
4. ABGABE DER ERKLÄRUNG
Abgabeart: [Abgabeart] Steuerliche Vertretung: [Steuerberater] Diese Einkommensteuererklärung E1 wird für das Veranlagungsjahr [Veranlagungsjahr] beim Finanzamt Österreich eingereicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben wird durch Unterzeichnung bestätigt. Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach §33 FinStrG (Finanzstrafgesetz) bei falschen Angaben ist bekannt.
5. UNTERSCHRIFT
Ort und Datum: _________________, [Erstellungsdatum]
Steuerpflichtige Person / Vertretungsbefugte Person
________________
Signature
Was ist Einkommensteuererklärung E1 Österreich?
Die Einkommensteuererklärung E1 in Österreich ist das amtliche Formular, mit dem natürliche Personen (Steuerpflichtige) ihre Einkünfte aus einem oder mehreren der sieben Einkunftsarten gegenüber dem Finanzamt Österreich deklarieren und auf Basis dieser Deklaration die Einkommensteuerschuld für das abgelaufene Kalenderjahr feststellen lassen. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG, BGBl Nr. 400/1988), insbesondere §§42–46 EStG, die Erklärungspflicht, Form und Frist der Abgabe regeln.
Das österreichische Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§21 EStG); aus selbständiger Arbeit (§22 EStG — Freiberufler, neue Selbständige); aus Gewerbebetrieb (§23 EStG); aus nichtselbständiger Arbeit (§25 EStG — Lohnsteuer-Einbehalt durch Arbeitgeber); aus Kapitalvermögen (§27 EStG — Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinne; Endbesteuerung durch KESt 27,5 % oft ausreichend); aus Vermietung und Verpachtung (§28 EStG); sowie sonstige Einkünfte (§29 EStG — Leibrenten, Spekulationsgewinne aus Grundstücksveräußerungen nach §30 EStG). Die Summe aller positiven und negativer Einkünfte ergibt das Gesamteinkommen (§2 Abs. 3 EStG), von dem Sonderausgaben (§18 EStG) und außergewöhnliche Belastungen (§§34–35 EStG) abgezogen werden, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln.
Der progressive Einkommensteuertarif (§33 EStG) sieht für 2025 folgende Stufen vor: bis €12.816 — 0 % (Grundfreibetrag); €12.816 bis €20.818 — 20 %; €20.818 bis €34.513 — 30 %; €34.513 bis €66.612 — 40 %; €66.612 bis €99.266 — 48 %; €99.266 bis €1.000.000 — 50 %; über €1.000.000 — 55 % (Solidarabgabe, befristet). Der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (§33 Abs. 4 EStG), der Unterhaltsabsetzbetrag (§33 Abs. 4 Z 3 EStG), der Pendlerpauschale-Anspruch (§16 Abs. 1 Z 6 EStG) sowie die Negativsteuer (§33 Abs. 8 EStG — SV-Rückerstattung für Niedrigverdiener) mindern die Steuerschuld.
Vom deutschen Einkommensteuerrecht unterscheidet sich das österreichische EStG in mehreren Punkten: Das österreichische System kennt keine Zusammenveranlagung von Ehegatten (kein Splitting-Tarif); die Progression ist stufenförmig anders gestaltet; der Grundfreibetrag liegt 2025 bei €12.816 (Deutschland: €11.604). Außerdem ist in Österreich die Erklärungsabgabe über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) der Bundesministerium für Finanzen (BMF) der Standard; Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte können die Arbeitnehmerveranlagung (L1-Formular) statt der E1 nutzen.
Die Einkommensteuererklärung E1 hat Vorrang vor der Arbeitnehmerveranlagung L1 bei Steuerpflichtigen, die sowohl Arbeitnehmer sind (Lohnsteuerabzug §82 EStG) als auch Nebeneinkünfte über €730 aus anderen Einkunftsarten (§41 Abs. 1 EStG) beziehen — etwa aus selbständiger Tätigkeit, Mietobjekten oder Auslandsrenten. In diesem Fall wird die Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld angerechnet (§46 EStG — Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften). Die Abgabenfrist ist nach §134 Abs. 1 BAO der 30. April des Folgejahres (Papier) bzw. 30. Juni (FinanzOnline); mit steuerlicher Vertretung verlängert sich die Frist auf 31. März des übernächsten Jahres.
Wann brauchen Sie Einkommensteuererklärung E1 Österreich?
Eine Einkommensteuererklärung E1 in Österreich nach EStG §§42–46 muss oder kann in mehreren Situationen eingereicht werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen Pflichtveranlagung und freiwilliger Veranlagung.
Pflichtveranlagung (§41 EStG): Jeder Steuerpflichtige in Österreich, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§22 EStG), aus Gewerbebetrieb (§23 EStG), aus Land- und Forstwirtschaft (§21 EStG) oder aus Vermietung und Verpachtung (§28 EStG) über €730 im Jahr erzielt, muss zwingend eine E1 einreichen. Gleiches gilt, wenn neben Arbeitnehmereinkünften weitere Nebeneinkünfte aus anderen Einkunftsarten den Betrag von €730 übersteigen (§41 Abs. 1 Z 1 EStG).
Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig: Wer im selben Kalenderjahr gleichzeitig (nicht hintereinander) von mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen hat und dabei nicht alle Lohnzettel lückenlos korrekt einbehalten wurden, ist zur Pflichtveranlagung verpflichtet (§41 Abs. 1 Z 2 EStG). Das Finanzamt Österreich erhält alle Lohnzettel vom Arbeitgeber elektronisch über ELDA; bei Mehrfachlohnsteuern kommt es zum Ausgleich.
Freiwillige Veranlagung zur Rückholung von Lohnsteuer: Arbeitnehmer, die Werbungskosten (§16 EStG — Ausbildungskosten, Arbeitsmittel, Fahrtkosten über Pendlerpauschale hinaus), Sonderausgaben (§18 EStG — Kirchenbeiträge, Spenden, Versicherungen) oder außergewöhnliche Belastungen (§34 EStG — Krankheitskosten, Pflegekosten) in erheblichem Umfang getragen haben, können durch Antragstellung bei der Arbeitnehmerveranlagung (L1 statt E1) oder — bei Nebeneinkünften — durch E1 eine erhebliche Steuererstattung erzielen. Die Frist für freiwillige Veranlagung beträgt fünf Jahre ab dem Ende des Veranlagungsjahres (§41 Abs. 2 EStG).
Selbständige und Freiberufler: Alle neuen Selbständigen (§22 Z 1 EStG) — Autoren, Vortragende, freie Mitarbeiter ohne gewerbliche Tätigkeit — müssen sich beim Finanzamt Österreich anmelden (Fragebogen Verf24 über FinanzOnline) und ab einem Jahreseinkommen über dem Grundfreibetrag (€12.816 für 2025) eine E1 einreichen. Für Einkommen unter der SVS-Pflichtversicherungsgrenze (€6.221,28 im Jahr 2025) empfiehlt die SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) trotzdem die freiwillige Abgabe für eine klare Steuerschuldberechnung.
Immobilien- und Kapitalerträge: Einkünfte aus Vermietung (§28 EStG) über €730 lösen stets Erklärungspflicht aus. Grundstücksveräußerungsgewinne nach §30 EStG (Immobilienertragsteuer — ImmoESt 30 %) sind in der E1 zu deklarieren, sofern kein pauschaler Steuerabzug durch den Parteienvertreter (§30c EStG) vorgenommen wurde.
Auslandseinkünfte: Personen mit österreichischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt sind unbeschränkt steuerpflichtig (§1 Abs. 2 EStG) und müssen alle weltweiten Einkünfte in der E1 angeben, auch wenn im Ausland — z.B. in Deutschland, der Schweiz oder den USA — bereits Quellensteuer einbehalten wurde. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln die Anrechnung oder Befreiung (§§48–48a EStG).
Was gehört in Ihr Einkommensteuererklärung E1 Österreich?
Die Einkommensteuererklärung E1 in Österreich gliedert sich in mehrere Abschnitte, die Einkünfte, Abzüge und persönliche Verhältnisse erfassen. Der forms-legal.com Einkommensteuererklärung E1 Österreich Leitfaden erläutert alle Pflichtfelder verständlich.
Angaben zur Person (E1, Seite 1): Vollständiger Name, Sozialversicherungsnummer (bei ÖGK, PVA oder SVS ausgestellt — zehn Ziffern), Geburtsdatum, Wohnsitzadresse in Österreich. Für Steuerpflichtige mit ausländischem Wohnsitz: Angabe der Steuernummer im Ausland und des DBA-Staates. Die Abgabenkontonummer (Steuernummer beim Finanzamt Österreich, neunstellig) ist anzuführen.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (E1, Kennzahl 310 ff.): Gewinne aus freiberuflicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeit nach §22 EStG. Als Betriebsausgaben absetzbar: Büromaterialien, Fachliteratur, Internetkosten (anteilig Homeoffice), Reisekosten nach §16 Abs. 1 Z 9 EStG (Tagessatz €26,40 lt. Reisegebührenvorschrift 1955). Der Betriebsausgabenpauschale nach §17 Abs. 1 EStG (6 % der Umsätze bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, max. €13.200,00/Jahr) kann alternativ angesetzt werden.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (E1, Kennzahl 330 ff.): Gewinne aus Gewerbebtrieb nach §23 EStG — auf Basis der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR nach §4 Abs. 3 EStG, bis €700.000 Umsatz) oder doppelter Buchführung. Verluste aus Vorjahren können über den Verlustvorrag nach §18 Abs. 6 EStG abgesetzt werden (75 %-Deckelung pro Jahr nach §10 Abs. 1 EStG).
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (E1, Kennzahl 370): Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten (§28 Abs. 2 EStG) — AfA auf vermietetes Gebäude (1,5 % p.a., §16 Abs. 1 Z 8 EStG), Betriebskosten, Zinsen für Anschaffungsfinanzierung, Reparaturkosten. Instandhaltungskosten nach §28 Abs. 2 EStG können auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden.
Sonderausgaben (E1, Kennzahl 451 ff., §18 EStG): Freiwillige Sonderausgaben sind gedeckelt — Topfsonderausgaben (Versicherungen, Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung — nur für vor 2016 abgeschlossene Verträge) bis €2.920,00/Jahr. Unbegrenzt absetzbar: Kirchenbeiträge bis €400,00/Jahr; Spenden an begünstigte Spendenempfänger nach §4a EStG (10 % der Vorjahreseinkünfte); Nachkauf von Versicherungszeiten.
Werbungskosten (E1 im Rahmen nichtselbständiger Einkünfte, §16 EStG): Fahrtkostenpauschale (§16 Abs. 1 Z 6 EStG — kleines Pendlerpauschale €372–€1.476/Jahr, großes €726–€2.016/Jahr, je nach Entfernung und Zumutbarkeit öffentlicher Verkehr); Arbeitsmittel; Fachliteratur; Fortbildungskosten; Kosten eines Arbeitszimmers (§20 Abs. 1 Z 2 EStG — nur wenn ausschließlich beruflich genutzt).
Außergewöhnliche Belastungen (E1, Kennzahl 730 ff., §§34–35 EStG): Abzugsfähig, wenn sie außergewöhnlich (verglichen mit Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Familienverhältnisse), zwangsläufig (aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen unvermeidbar) und wirtschaftlich belastend (Selbstbehalt nach §34 Abs. 4 EStG) sind. Selbstbehalt je nach Einkommen: 6 % bis 12 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Keine Selbstbehaltspflicht für Behinderungskosten (§35 EStG — Pauschalbetrag nach Grad der Behinderung), Katastrophenschäden, Kinderbetreuungskosten.
Absetzbeträge und SV-Rückerstattung (§33 Abs. 4–8 EStG): Alleinverdienerabsetzbetrag €601,00/Jahr (bei einem Kind €889,00, bei zwei Kindern €1.177,00); Alleinerzieherabsetzbetrag €601,00/Jahr; Unterhaltsabsetzbetrag für getrennt lebende Elternteile je Kind €350,00/Jahr; Familienbonus Plus (§33 Abs. 3a EStG — €2.000,00/Kind bis 18 Jahre, €650,00 für ältere Kinder mit Familienbeihilfe). Die Negativsteuer (SV-Rückerstattung §33 Abs. 8 EStG) beträgt bis zu 80 % der SV-Beiträge (max. €1.000,00/Jahr) für Steuerpflichtige unter dem Grundfreibetrag.
So füllen Sie Ihr Einkommensteuererklärung E1 Österreich aus
Die Einkommensteuererklärung E1 in Österreich können Sie vollständig über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) elektronisch einreichen. Papier-Formulare sind beim Finanzamt Österreich erhältlich, jedoch für Unternehmer seit 2003 verpflichtend elektronisch abzugeben (§134 Abs. 3 BAO). Nachfolgend der strukturierte Ausfüllprozess.
Schritt 1: FinanzOnline-Zugang einrichten. Registrieren Sie sich auf finanzonline.bmf.gv.at mit Ihrer Steuernummer und der Zugangsnummer vom Aktivierungsbrief des Finanzamts Österreich. Alternativ nutzen Sie die Handy-Signatur (Bürgerkarte) oder ID Austria. Nach Anmeldung wählen Sie unter „Eingaben“ die Option „Erklärungen“ und dann „E1 Einkommensteuererklärung“.
Schritt 2: Persönliche Daten ausfüllen. Tragen Sie Sozialversicherungsnummer (SVNR, 10 Stellen), Geburtsdatum, vollständigen Namen und österreichische Adresse ein. Bei Änderung der persönlichen Verhältnisse (Heirat, Scheidung, Kinder) ist die aktuelle Situation zum 31. Dezember des Veranlagungsjahres anzugeben.
Schritt 3: Einkunftsarten auswählen und Einkünfte eintragen. Aktivieren Sie in der E1 nur jene Einkunftsarten, aus denen Sie tatsächlich Einkünfte erzielt haben. Für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§23 EStG) ist je nach Gewinnermittlungsart das Beiblatt E1a (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) oder E1b (pauschalierte Gewinnermittlung nach §17 EStG) elektronisch beizufügen. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§28 EStG) ist das Beiblatt E1b (bei Pauschalierung) oder eine detaillierte Aufstellung als E1a beizulegen.
Schritt 4: Sonderausgaben eintragen. Legen Sie die Belege für absetzbare Sonderausgaben (Kirchenbeiträge, Spenden, Wohnraumsanierung für ältere Verträge) bereit. Spenden an begünstigte Empfänger (§4a EStG — Rotes Kreuz, Caritas, Ärzte ohne Grenzen etc.) werden in FinanzOnline automatisch vorausgefüllt, wenn die Organisation Ihre Daten übermittelt hat.
Schritt 5: Werbungskosten geltend machen. Tragen Sie Werbungskosten über den Arbeitnehmerpauschbetrag (€132,00/Jahr, §16 Abs. 3 EStG) hinaus ein. Pendlerpauschale: Entfernung und Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bestimmen das kleine oder große Pauschale (§16 Abs. 1 Z 6 EStG). Reisekosten für Dienstreisen, die vom Arbeitgeber nicht ersetzt wurden: Kilometergelder (€0,42/km ab 2023 für PKW), Tages- und Nächtigungsgelder.
Schritt 6: Außergewöhnliche Belastungen. Tragen Sie außergewöhnliche Belastungen (§34 EStG — Krankheitskosten, Rehabilitationskosten, Katastrophenschäden) und Behinderungspauschbeträge (§35 EStG) ein. Ärztliche Kostenbelege und Bestätigungen des Sozialministeriumservice (SMS) für Behinderungsgrad sind aufzubewahren.
Schritt 7: Absetzbeträge prüfen. Prüfen Sie Anspruch auf Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (§33 Abs. 4 EStG), Unterhaltsabsetzbetrag (§33 Abs. 4 Z 3 EStG) und Familienbonus Plus (§33 Abs. 3a EStG). Der Familienbonus Plus wird automatisch bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, wenn der Antrag beim Arbeitgeber über E30-Formular gestellt wurde.
Schritt 8: Überprüfen und einreichen. FinanzOnline berechnet die Einkommensteuerschuld automatisch. Prüfen Sie den vorläufigen Bescheid (Online-Einsicht unter „Mein Konto“). Die Abgabefrist ist der 30. Juni (FinanzOnline) oder 30. April (Papier) des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr. Bei steuerlicher Vertretung (Steuerberater, WKO-Hilfe) verlängert sich die Frist auf 31. März des übernächsten Jahres (§134 Abs. 1 BAO i.V.m. Verordnung zur verlängerten Frist).
Rechtliche Anforderungen für Einkommensteuererklärung E1 Österreich
Die Einkommensteuererklärung E1 in Österreich unterliegt zwingenden gesetzlichen Anforderungen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG 1988) und der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961).
Erklärungspflicht (§42 EStG): Steuerpflichtige sind zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn: sie zur Einkommensteuer veranlagt werden (§41 EStG); das Einkommen mehr als €12.816 beträgt (Grundfreibetrag 2025, §33 Abs. 1 EStG); oder das Finanzamt Österreich zur Erklärungsabgabe auffordert. Auch bei Verlust kann eine Pflichtveranlagung ausgelöst werden, wenn z.B. zwei Arbeitgeber gleichzeitig tätig waren.
Abgabefristen (§134 BAO): Papier-E1: 30. April des Folgejahres. Elektronische E1 über FinanzOnline: 30. Juni des Folgejahres. Bei Vertretung durch einen Steuerberater mit AQP-Zulassung (Allgemeine Qualitätspolitik-Zulassung, WKO): automatische Fristverlängerung auf 31. März des übernächsten Jahres. Verlängerung des Finanzamts Österreich auf Antrag (§134 Abs. 2 BAO): möglich bei nachgewiesenen Hinderungsgründen. Verspätungszuschlag: bis zu 10 % der festgesetzten Steuer (§135 BAO).
Verpflichtende elektronische Abgabe (§134 Abs. 3 BAO): Unternehmer (§1 Abs. 1 UGB — Kaufleute), Rechtsanwälte, Steuerberater, Ziviltechniker und alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit müssen die E1 zwingend über FinanzOnline einreichen. Papierabgabe ist nur für Personen ohne Internetzugang zulässig (§134 Abs. 3 letzter Satz BAO).
Dokumentationspflicht (§132 BAO): Alle Belege, die Grundlage der erklärten Einkünfte und Abzüge sind (Eingangsrechnungen, Kontoauszüge, Reisekostenabrechnungen, Mietverträge, Spendenbestätigungen), sind sieben Jahre aufzubewahren — nicht beim Finanzamt einzureichen, aber auf Anfrage vorzulegen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verlangen bei Prüfungen lückenlose Nachweise.
Abzug an der Quelle (§82 EStG — Lohnsteuer): Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber monatlich einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Lohnzettel (L16) des Arbeitgebers wird elektronisch an FinanzOnline übermittelt und automatisch in die Arbeitnehmerveranlagung (L1) oder E1 übernommen. Differenzen zwischen einbehaltener Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer führen zur Nachzahlung oder Gutschrift.
SVS-Pflichtversicherung (§2 GSVG): Selbständige, die eine E1 einreichen, lösen gleichzeitig die SVS-Pflichtversicherung aus, sobald die Einnahmen (nicht Gewinne) die Versicherungsgrenze (€6.221,28/Jahr 2025) übersteigen. Die SVS schreibt auf Basis der Einkommensteuerbescheide Nachveranlagungsbescheide aus. SVS-Beiträge (Kranken 7,65 % + Pensions 18,5 % + Unfall 1,53 % = ca. 27,68 % der Beitragsgrundlage) sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Folge-E1 absetzbar.
Häufige Fehler bei Ihrem Einkommensteuererklärung E1 Österreich
Bei der Einkommensteuererklärung E1 in Österreich werden immer wieder dieselben Fehler gemacht, die zu Steuernachzahlungen, Verspätungszuschlägen oder aufwändigen Betriebsprüfungen führen.
Fehlende Eintragung von Nebeneinkünften: Viele Arbeitnehmer vergessen, Nebeneinkünfte — etwa aus gelegentlicher selbständiger Tätigkeit, Vermietung einer Ferienwohnung über Plattformen wie Airbnb oder Vermögensverwaltung — in der E1 anzugeben. Das Finanzamt Österreich erhält über Drittmeldungen (Meldungen der Plattformen nach §18 KM-Plattformen-GKMPG 2020) automatisch Informationen. Nacherklärungspflicht nach §139 BAO bei freiwilliger Selbstanzeige vermeidet Strafe.
Falscher Ansatz privater Kosten als Betriebsausgaben: Freiberufler und Gewerbetreibende setzen häufig gemischt genutzte Aufwendungen — Auto, Smartphone, Internet — voll als Betriebsausgaben an, obwohl nur der berufliche Anteil abzugsfähig ist (§20 Abs. 1 Z 2 EStG — private Anteile nicht absetzbar). Das Finanzamt kann bei Betriebsprüfungen nach §147 BAO eine prozentuale Aufteilung verlangen.
Versäumnis des Familienbonus Plus: Viele Familien versäumen, den Familienbonus Plus (§33 Abs. 3a EStG — €2.000,00/Kind bis 18 Jahre) in der E1 geltend zu machen. Dieser Absetzbetrag reduziert die Steuerschuld direkt (nicht nur die Bemessungsgrundlage) und kann auf beide Elternteile aufgeteilt werden. Wird er nur über den Arbeitgeber (E30-Antrag) beantragt, aber nicht in der E1 bestätigt, entsteht eine Diskrepanz, die zu Korrekturen führt.
Falsche Gewinnermittlungsart: Neue Selbständige (§22 EStG) können zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§4 Abs. 3 EStG) und pauschalierter Gewinnermittlung (§17 EStG — 6 % Betriebsausgabenpauschale) wählen. Die Entscheidung für eine Methode ist grundsätzlich für das laufende Jahr bindend. Ein nachträglicher Wechsel (z.B. von Pauschalierung zu EAR) erfordert eine Übergangsgewinnermittlung und Offenlegung in der E1.
Nicht-Geltendmachung der SV-Rückerstattung (Negativsteuer): Viele Niedrigverdiener und geringfügig Beschäftigte wissen nicht, dass sie über die Arbeitnehmerveranlagung (L1) oder E1 eine SV-Rückerstattung (§33 Abs. 8 EStG — bis 80 % der SV-Beiträge, max. €1.000,00) beantragen können. Dafür muss keine Steuer bezahlt werden — die Erstattung ist auch bei Null-Steuerpflicht möglich. Die Fünfjahres-Frist für rückwirkende Anträge sollte genutzt werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §21 EStGDE official
- §22 EStGDE official
- §23 EStGDE official
- §25 EStGDE official
- §27 EStGDE official
- §28 EStGDE official
- §29 EStGDE official
- §30 EStGDE official
- §18 EStGDE official
- §33 EStGDE official
- §82 EStGDE official
- §46 EStGDE official
- §41 EStGDE official
- §16 EStGDE official
- §34 EStGDE official
- §30c EStGDE official
- §4a EStGDE official
- §35 EStGDE official
- §17 EStGDE official
- §42 EStGDE official
- §1 Abs. 1 UGBAT official
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Zur Abgabe der Einkommensteuererklärung E1 in Österreich verpflichtet sind nach §41 EStG alle natürlichen Personen, die in einem Kalenderjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§22 EStG), aus Gewerbebetrieb (§23 EStG), aus Land- und Forstwirtschaft (§21 EStG) oder aus Vermietung und Verpachtung (§28 EStG) über €730 erzielt haben. Auch Arbeitnehmer mit Lohnsteuerpflicht müssen eine E1 einreichen, wenn sie gleichzeitig Nebeneinkünfte über €730 aus anderen Einkunftsarten bezogen haben (§41 Abs. 1 Z 1 EStG). Weitere Pflichtveranlagungsgründe sind: gleichzeitiger Bezug von Löhnen von zwei oder mehr Arbeitgebern (§41 Abs. 1 Z 2 EStG); Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder anderen Lohnersatzleistungen zusammen mit anderen Einkünften; steuerfreie Auslandseinkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das Finanzamt Österreich kann außerdem durch Aufforderung eine Pflichtveranlagung auslösen. Personen, die ausschließlich Arbeitnehmer (§25 EStG) ohne Nebeneinkünfte sind, nutzen die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) statt der E1.
Die Einkommensteuererklärung E1 und die Arbeitnehmerveranlagung L1 sind zwei verschiedene Formulare für unterschiedliche Steuerpflichtige beim Finanzamt Österreich. Die E1 wird von Steuerpflichtigen eingereicht, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten (z.B. selbständige Tätigkeit plus Arbeitnehmer) oder ausschließlich außerbetriebliche Einkünfte (Vermietung, Zinsen nach §30 EStG) erzielen. Die L1 (Arbeitnehmerveranlagung) ist ausschließlich für Steuerpflichtige bestimmt, die ausschließlich Arbeitnehmer sind und deren gesamte Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen — also keine weiteren Einkünfte außerhalb von §25 EStG. Wichtiger Unterschied: Die L1 (Arbeitnehmerveranlagung) kann auch antragslos nach §41 Abs. 2 EStG durch das Finanzamt Österreich automatisch durchgeführt werden (ohne Antrag des Steuerpflichtigen) — die E1 dagegen nie. Hinterfragt das Finanzamt die erklärten Einkünfte, kann es nach §161 BAO eine Ergänzung anfordern. Der Steuerpflichtige mit Unternehmer- oder Freiberufler-Einkünften muss immer die E1 verwenden — das L1-Formular ist ihm verwehrt.
Die Einkommensteuererklärung E1 für das vorangegangene Kalenderjahr muss nach §134 Abs. 1 BAO bis zum 30. April des Folgejahres bei Papierabgabe oder bis zum 30. Juni des Folgejahres bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) beim Finanzamt Österreich einlangen. Bei Vertretung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit Auftrag verlängert sich die Frist auf den 31. März des übernächsten Jahres — also fast zweieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres. Das Finanzamt Österreich kann auf begründeten Antrag nach §134 Abs. 2 BAO die Frist auf bis zu sechs weitere Monate verlängern; dabei muss ein triftiger Grund (Erkrankung, Auslandsaufenthalt, Belegmangel durch Dritte) glaubhaft gemacht werden. Wird die Frist überschritten, verhängt das Finanzamt Österreich nach §135 BAO einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Jahressteuer. Bei Dauerfristverlängerung für Steuerberater ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich — die Verlängerung gilt automatisch für alle vertretenen Klienten.
In der österreichischen Einkommensteuererklärung E1 sind drei Kategorien von Abzügen möglich: Werbungskosten (§16 EStG), Sonderausgaben (§18 EStG) und außergewöhnliche Belastungen (§34–35 EStG). Werbungskosten für Arbeitnehmer umfassen: Pendlerpauschale (§16 Abs. 1 Z 6 EStG — kleines Pauschale €372–€1.476/Jahr, großes €726–€2.016/Jahr); Fortbildungskosten; Arbeitsmittel (Computer, Fachliteratur, Berufskleidung); Reisekosten (§16 Abs. 1 Z 9 EStG); Homeoffice-Pauschale (€3,00/Tag, max. €300,00/Jahr für bis zu 100 Tage, ab Veranlagung 2022). Sonderausgaben: Kirchenbeiträge (max. €400,00/Jahr); Spenden an begünstigte Empfänger (max. 10 % der Vorjahreseinkünfte); Freiwillige Weiterversicherung in der PVA; Selbständigenvorsorge-Beiträge (Abfertigung Neu §6 BMSVG). Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten über dem Selbstbehalt (6–12 % des Einkommens); Behinderungspauschbeträge nach §35 EStG (ohne Selbstbehalt); Katastrophenschäden (Hochwasser, Feuer); Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre (bis €2.300,00/Kind/Jahr).
Der Familienbonus Plus (§33 Abs. 3a EStG) ist ein direkter Absetzbetrag von der Einkommensteuerschuld (kein Freibetrag), der für Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt wird. Für Kinder bis 18 Jahre beträgt er €2.000,00 je Kind und Jahr (€166,67/Monat); für ältere Kinder mit Familienbeihilfe gilt ein reduzierter Betrag von €650,00/Jahr. Der Familienbonus Plus kann auf beide Elternteile aufgeteilt werden (je 50 %, also je €1.000,00); einer kann ihn auch alleine beanspruchen (volles €2.000,00). Geltendmachung in der E1: Im entsprechenden Feld der E1 wird die SVNR des Kindes sowie der beantragte Anteil (50 % oder 100 %) eingetragen. Achtung: Wurde der Familienbonus Plus bereits über den Arbeitgeber (Antrag auf Lohnsteuerformular E30) berücksichtigt, reduziert sich der Restbetrag in der E1. Überschneidungen zwischen beiden Elternteilen führen zu Korrekturen im Einkommensteuerbescheid. Bei Unterhaltsberechtigten (getrennt lebende Eltern) gilt: nur derjenige, der den Kindesunterhalt leistet, kann den Familienbonus Plus ohne Zustimmung des anderen beantragen (§33 Abs. 3a Z 2 EStG).
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung (AV) nach §41 Abs. 2 EStG ermöglicht dem Finanzamt Österreich, für Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte automatisch — ohne Antrag des Steuerpflichtigen — eine Veranlagung durchzuführen, wenn eine Steuererstattung zu erwarten ist. Das Finanzamt Österreich nutzt dafür die elektronisch übermittelten Lohnzettel (L16) aller Arbeitgeber, die Meldungen der Sozialversicherungsträger (ÖGK, PVA) und automatisch eingegangene Spenden- und Kirchenbeitragsdaten. Die antragslose AV wird seit 2017 schrittweise ausgebaut. Steuerpflichtige erhalten ihren Einkommensteuerbescheid automatisch und müssen nichts unternehmen, wenn sie mit dem Ergebnis einverstanden sind. Sind zusätzliche Werbungskosten (Pendlerpauschale, Fortbildung) oder außergewöhnliche Belastungen abzusetzen, die dem Finanzamt nicht bekannt sind, kann der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Veranlagungsjahres (§41 Abs. 2 EStG) durch Einreichung einer L1-Erklärung (Arbeitnehmerveranlagung) nachträglich Abzüge geltend machen und eine höhere Rückerstattung erhalten. Die antragslose AV ist nur für reine Arbeitnehmer (§25 EStG) ohne Nebeneinkünfte möglich; bei Nebeneinkünften über €730 muss die E1 eingereicht werden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§28 EStG) müssen in der Einkommensteuererklärung E1 Österreich angegeben werden, sobald die Nettomieteinnahmen (Miete ohne Betriebskostenanteil) €730 pro Jahr übersteigen. Die Einkünfte aus Vermietung werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§28 Abs. 2 EStG — nicht als Betriebsausgaben). Absetzbare Werbungskosten bei Vermietung: Absetzung für Abnutzung (AfA) des vermieteten Gebäudes — 1,5 % der Anschaffungskosten des Gebäudeanteils pro Jahr (§16 Abs. 1 Z 8 EStG); Zinsen für Anschaffungsfinanzierung; Betriebskosten, die der Vermieter trägt (Versicherungen, Grundsteuer, Hausverwaltungsgebühren); Instandhaltungskosten (auf zehn Jahre verteilbar nach §28 Abs. 2 EStG). Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien, die kürzer als zehn Jahre gehalten wurden (Hauptwohnsitz ausgenommen), unterliegen der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nach §30 EStG: 30 % auf den Veräußerungsgewinn (Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis). ImmoESt ist bei einem durch Notar oder Rechtsanwalt betreuten Verkauf durch Selbstberechnung abzuführen (§30c EStG) oder in der E1 anzugeben. Die Vermietung über Kurzzeitvermietungsplattformen (Airbnb, Booking.com) löst seit 2020 automatische Meldepflicht der Plattform an das Finanzamt Österreich aus (Plattformsmeldungsgesetz — PIM-A).
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