Jahresabschluss Verein Österreich
VerG §§ 21–22; UGB §§ 189–216
JAHRESABSCHLUSS
[Vereinsname]
Geschäftsjahr: [GeschaeftsjahrvonDatum] bis [GeschaeftsjahrbisDatem]
ZVR-Zahl: [ZVR-Zahl] | Vereinssitz: [Vereinssitz]
Rechnungslegungsform: [Rechnungslegungsform]
Vorstand: Obmann/Obfrau [Obmann] | Kassier [Kassier]
Erstellt am: [Erstellungsdatum] (VerG § 22 Abs 4)
1. Rechtsgrundlage
Dieser Jahresabschluss des [Vereinsname] (ZVR-Zahl: [ZVR-Zahl]) wird gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG BGBl I Nr. 66/2002) §§ 21–22 sowie den Vereinsrichtlinien 2024 (VereinsR 2024, BMF) für das Geschäftsjahr [GeschaeftsjahrvonDatum] bis [GeschaeftsjahrbisDatem] erstellt. Für Vereine mit gewöhnlichen Jahreseinnahmen über EUR 3.000.000 gelten zusätzlich das Unternehmensgesetzbuch (UGB BGBl Nr. 189/2005) §§ 189–216 und die Offenlegungspflicht nach UGB § 277.
2. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (VerG § 21)
EINNAHMEN
Mitgliedsbeiträge: EUR [Mitgliedsbeiträge] Spenden und Schenkungen: EUR [Spenden] Subventionen und Förderungen: EUR [SubventionenFoerderungen] Veranstaltungseinnahmen: EUR [Veranstaltungseinnahmen] Sonstige Einnahmen: EUR [SonstigeEinnahmen] ───────────────────── Gesamteinnahmen: EUR [Gesamteinnahmen]
AUSGABEN
Personalkosten (Löhne, Gehälter, ÖGK/PVA/AUVA-Beiträge): EUR [Personalkosten] Miete und Betriebskosten (MRG): EUR [MieteUndBetriebskosten] Sachkosten und Material: EUR [SachkostenUndMaterial] Honorare und Fremdleistungen: EUR [HonorareFremdleistungen] Sonstige Ausgaben (Versicherungen, Fahrtkosten, Bankgebühren): EUR [SonstigeAusgaben] ───────────────────── Gesamtausgaben: EUR [Gesamtausgaben]
ERGEBNIS:
Gesamteinnahmen EUR [Gesamteinnahmen] minus Gesamtausgaben EUR [Gesamtausgaben] = Einnahmenüberschuss / Ausgabenüberschuss (Differenz eintragen).
3. Vermögensverzeichnis per {{geschaeftsjahrbis}} (VerG § 22 Abs 2 Z 2)
AKTIVA
Bankkonten und Barkasse: [VereinskontoIBAN]
Sachanlagen: [Sachanlagen]
PASSIVA
Offene Verbindlichkeiten: [OffeneVerbindlichkeiten]
VEREINSVERMÖGEN-ENTWICKLUNG:
Vereinsvermögen Beginn des Geschäftsjahres ([GeschaeftsjahrvonDatum]): EUR [VereinsvermoegenBeginn] plus Einnahmenüberschuss (oder minus Ausgabenüberschuss): EUR [Saldo aus Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oben] ───────────────────── Vereinsvermögen Ende des Geschäftsjahres ([GeschaeftsjahrbisDatem]): EUR [Berechnung einfügen]
4. Kassenprüfungsvermerk (VerG § 21 Abs 5)
Die unterfertigten Kassenprüfer haben am [Kassenpruefungsdatum] die Rechnungsführung und den vorstehenden Jahresabschluss des [Vereinsname] für das Geschäftsjahr [GeschaeftsjahrvonDatum] bis [GeschaeftsjahrbisDatem] geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte, alle Belege vorhanden sind und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit den Buchungsunterlagen übereinstimmt.
Einwände / Feststellungen: [keine / Feststellungen hier eintragen]
Die Kassenprüfer empfehlen der Jahreshauptversammlung, den Jahresabschluss zu genehmigen und dem Vorstand die Entlastung zu erteilen.
[KassenprueferName1] Kassenprüfer/in 1, Unterschrift und Datum: ______________________
[KassenprueferName2] Kassenprüfer/in 2, Unterschrift und Datum: ______________________
5. Genehmigung durch die Mitgliederversammlung (VerG § 22 Abs 3)
Dieser Jahresabschluss wurde der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des [Vereinsname] am [Jahreshauptversammlungsdatum] vorgelegt und gemäß VerG § 22 Abs 3 genehmigt. Die Entlastung des Vorstands (Obmann/Obfrau und Kassier) wurde ebenfalls beschlossen.
6. Aufbewahrung und Einreichung
Dieser Jahresabschluss sowie alle zugehörigen Belege (Kontoauszüge, Lieferantenrechnungen, Kassenberichte, Förderungsverträge, Protokolle) werden für mindestens 7 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres aufbewahrt (BAO § 132 Abs 1). Vereine mit gewöhnlichen Jahreseinnahmen über EUR 3.000.000 (UGB-Rechnungslegungspflicht): Einreichung des geprüften Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht (Bezirksgericht am Vereinssitz) binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag (UGB § 277 Abs 1) über das WebERV-Portal des OGH (Oberster Gerichtshof).
Obmann / Obfrau (VerG § 5 Z 1)
________________
Signature
Kassier (VerG § 5 Z 3)
________________
Signature
Was ist Jahresabschluss Verein Österreich?
Der Jahresabschluss Verein ist ein nach Vereinsgesetz (VerG BGBl I Nr. 66/2002) §§21–22; UGB §§189–216 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Jahresabschluss für österreichische Vereine umfasst nach VerG § 22 Abs 2 mindestens drei Bestandteile: erstens die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanz (§ 22 Abs 2 Z 1), zweitens ein Vermögensverzeichnis (§ 22 Abs 2 Z 2) und drittens das Protokoll der Jahreshauptversammlung mit Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch die Mitgliederversammlung (§ 22 Abs 3). Für Vereine, die freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Schwellenwerte der Rechnungslegungspflicht nach UGB § 189 unterliegen, ist zusätzlich ein Anhang nach UGB §§ 236–245 sowie ggf. ein Lagebericht nach UGB §§ 243–243b zu erstellen.
Die Rechnungslegungsschwellenwerte nach VerG § 22 Abs 1 n.F. (zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 11/2024 mit Wirkung ab 1.1.2024): Vereine mit einem gewöhnlichen Jahreseinnahmen von weniger als EUR 1.000.000 erstellen eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (VerG § 21 Abs 1). Vereine mit gewöhnlichen Jahreseinnahmen zwischen EUR 1.000.000 und EUR 3.000.000 erstellen eine erweiterte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach VerG § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2. Vereine mit gewöhnlichen Jahreseinnahmen von mehr als EUR 3.000.000 unterliegen der vollständigen Rechnungslegungspflicht nach UGB §§ 189 ff und müssen Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) und Anhang erstellen sowie den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer nach WTBG BGBl I Nr. 136/2017) prüfen lassen.
Rechtsgrundlagen sind primär das Vereinsgesetz 2002 (VerG BGBl I Nr. 66/2002), das Unternehmensgesetzbuch (UGB BGBl Nr. 189/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 11/2024), die Bundesabgabenordnung (BAO BGBl Nr. 194/1961) sowie die Vereinsrichtlinien 2001 (VereinsR 2001, BMF-Erlass 07 0606/1-IV/7/01), die in der aktuellen Fassung als VereinsR 2024 anzuwenden sind. Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind (BAO §§ 34–47), genießen Steuerbefreiungen bei der Körperschaftsteuer (KöStG BGBl Nr. 401/1988 § 5 Z 6) und der Umsatzsteuer (UStG BGBl Nr. 663/1994 § 6 Abs 1 Z 14). Die Finanzverwaltung (Finanzamt Österreich) prüft die Gemeinnützigkeit anhand des Jahresabschlusses und der Satzung.
Der Jahresabschluss ist gemäß VerG § 22 Abs 4 spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Für Vereine mit Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr (01.01.–31.12.) bedeutet dies: Fertigstellung bis 31.05. des Folgejahres. Der genehmigte Jahresabschluss ist vom Kassier (VerG § 5 Z 3) und vom Obmann/Obfrau (VerG § 5 Z 1) zu unterzeichnen und mindestens 7 Jahre aufzubewahren (BAO § 132 Abs 1). Vereine, die der Rechnungslegungspflicht nach UGB § 189 unterliegen, müssen den Jahresabschluss im Firmenbuch (Firmenbuchgericht = Bezirksgericht am Vereinssitz) einreichen (UGB § 277 Abs 1).
Wann brauchen Sie Jahresabschluss Verein Österreich?
Der Jahresabschluss eines Vereins in Österreich ist in folgenden Situationen zu erstellen oder besonders wichtig:
Jährliche Pflicht nach VerG § 22: Jeder in Österreich eingetragene Verein (Vereinsregisternummer beim Bundesministerium für Inneres, BMI) ist verpflichtet, für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zur Genehmigung vorzulegen. Die Pflicht besteht unabhängig von der Vereinsgröße oder dem Geschäftsumfang.
Nachweis der Gemeinnützigkeit gegenüber dem Finanzamt Österreich: Vereine, die eine Befreiung von der Körperschaftsteuer (KöSt 23 % nach KöStG § 22 Abs 1) oder Umsatzsteuer (USt 20 % nach UStG § 1 Abs 1) beanspruchen, müssen dem Finanzamt Österreich über FinanzOnline den Jahresabschluss vorlegen, um die Erfüllung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nach BAO §§ 34–47 nachzuweisen. Abweichungen zwischen satzungsmäßigem Vereinszweck und tatsächlicher Tätigkeit führen zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
Vorbereitung der Kassenprüfung nach VerG § 21 Abs 5: Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer (Revisoren) haben gemäß VerG § 21 Abs 5 mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung und die Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss zu prüfen. Der Jahresabschluss bildet die Grundlage des Kassenprüfungsberichts.
Förderansuchen bei Gebietskörperschaften: Bund (Bundesministerien wie BMI, BMKÖS), Bundesland (Ämter der Landesregierungen) und Gemeinden (Gemeindeamt, Magistrat Wien) verlangen für Fördermittel nach den jeweiligen Fördergesetzen regelmäßig den aktuellen Jahresabschluss sowie den Kassenprüfungsbericht als Nachweis für ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.
Spendenabsetzbarkeit und Spendenorganisationen nach § 4a EStG 1988: Vereine, die als begünstigte Spendenempfänger nach EStG 1988 § 4a Z 1 anerkannt sind und Spendenbescheinigungen ausgestellt haben, müssen ihren Jahresabschluss jährlich dem BMF übermitteln, da die Spendenabsetzbarkeit an eine laufende Überprüfung geknüpft ist.
Nach Vorwürfen über Finanzunregelmäßigkeiten oder Funktionärswechsel: Bei Wechsel des Kassiers (VerG § 5 Z 3) oder Obmannes/Obfrau (VerG § 5 Z 1), bei Auseinandersetzungen unter Vereinsmitgliedern oder bei Vorwürfen der Veruntreuung nach StGB § 153 dient ein lückenloser Jahresabschluss als Nachweis ordnungsgemäßer Verwaltung der Vereinsmittel.
Vorbereitung einer Vereinsauflösung: Bei freiwilliger Auflösung (VerG § 27) oder behördlicher Auflösung (VerG § 28) durch die Vereinsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) ist ein Abwicklungsjahresabschluss zu erstellen, der alle offenen Forderungen, Verbindlichkeiten und das Vereinsvermögen für die Liquidation nach VerG § 29 (Verwendung des Restbetrags für gemeinnützige Zwecke) ausweist.
Was gehört in Ihr Jahresabschluss Verein Österreich?
Ein vollständiger Jahresabschluss eines Vereins in Österreich enthält nach VerG §§ 21–22 und UGB §§ 189–216 folgende Bestandteile:
1. Deckblatt und Vereinsidentifikation: Offizieller Vereinsname (exakt laut Satzung und Vereinsregister), Vereinsregisternummer (VR-Nummer, zugänglich über das Vereinsregister des BMI auf bmi.gv.at), Vereinssitz (Adresse), ZVR-Zahl (Zentrales Vereinsregister), Geschäftsjahr (Beginn und Ende, z.B. 01.01.2025–31.12.2025), Erstellungsdatum des Jahresabschlusses.
2. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) nach VerG § 21 Abs 1 (kleine Vereine bis EUR 1.000.000 Jahreseinnahmen):
Einnahmen-Kategorien: Mitgliedsbeiträge (ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach Satzung); Spenden und Schenkungen (Privatpersonen, Unternehmen); Subventionen und Förderungen (Bundesministerien, Landesregierungen, Gemeinden); Veranstaltungseinnahmen (Eintritte, Getränkeerlöse bei Vereinsveranstaltungen); sonstige Erlöse (Mieteinnahmen, Zinsen, Werbung).
Ausgaben-Kategorien: Personalkosten (Löhne und Gehälter nach AngG/ABGB § 1151 ff, Dienstgeberanteile zur ÖGK, PVA, AUVA, Münzgeld-Abgabe); Miete und Betriebskosten (Mietvertrag nach MRG BGBl Nr. 520/1981); Honorare und Leistungen (Fremdleistungen, Honorarnoten nach UStG § 11); Materialkosten; Reise- und Fahrtkosten nach Reisekostenregelung (Kollektivvertrag oder VerG-Richtlinien); Versicherungen (Vereinshaftpflicht, D&O-Versicherung); sonstige Ausgaben.
Saldo: Einnahmenüberschuss (+) oder Ausgabenüberschuss (–).
3. Erweiterte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach VerG § 21 Abs 2 (Vereine EUR 1–3 Mio.): Zusätzlich zur EAR: Aufgliederung nach Tätigkeitsbereichen (ideeller Bereich, entgeltliche wirtschaftliche Tätigkeiten nach BAO § 45, Vermögensverwaltung); Rücklagenentwicklung; Darstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten.
4. Vermögensverzeichnis nach VerG § 22 Abs 2 Z 2: Aktiva: Anlagevermögen (Vereinsliegenschaften im Grundbuch mit EZ und KG, Fahrzeuge mit Kfz-Kennzeichen, EDV-Ausstattung, sonstige Sachanlagen mit Anschaffungswert und Buchwert); Umlaufvermögen (Bankkonten mit IBAN und Kontostand per Stichtag, Barkasse, ausstehende Mitgliedsbeiträge, sonstige Forderungen). Passiva: Eigenkapital (kumulierte Rücklagen, Vereinsvermögen); Verbindlichkeiten (offene Lieferantenrechnungen, Darlehen nach ABGB §§ 983–1000, Bankverbindlichkeiten, sonstige Schulden).
5. Bilanz und GuV nach UGB §§ 189–216 (große Vereine über EUR 3 Mio.): Bilanz nach UGB § 224: Gliederung in Anlagevermögen (immaterielles Anlagevermögen, Sachanlagen, Finanzanlagen) und Umlaufvermögen; Eigenkapital und Fremdkapital nach UGB §§ 229–230. GuV nach UGB § 231: Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren. Anhang nach UGB §§ 236–245. Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer (WTBG BGBl I Nr. 136/2017). Einreichung im Firmenbuch nach UGB § 277.
6. Unterschriften und Genehmigung: Unterzeichnung durch Kassier (VerG § 5 Z 3) und Obmann/Obfrau (VerG § 5 Z 1); Bestätigung der Prüfung durch Kassenprüfer (VerG § 21 Abs 5); Genehmigungsbeschluss der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mit Datum und Protokollverweis.
Auf forms-legal.com steht diese Vorlage kostenfrei zum Download bereit. Die Vorlage umfasst alle gesetzlich geforderten Formblätter nach VerG §§ 21–22, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach dem Kontenrahmen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sowie das Vermögensverzeichnis. Für Vereine über EUR 3 Mio. Jahreseinnahmen empfiehlt sich eine begleitende Beratung durch einen Steuerberater (WTBG § 2) oder Wirtschaftsprüfer, da die UGB-Rechnungslegung erweiterte Offenlegungspflichten und Prüfungsanforderungen mit sich bringt.
So füllen Sie Ihr Jahresabschluss Verein Österreich aus
Den Jahresabschluss eines Vereins in Österreich erstellen Sie in folgenden Schritten:
Schritt 1: Zuordnung der Rechnungslegungsform. Ermitteln Sie die gewöhnlichen Jahreseinnahmen des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr: - Unter EUR 1.000.000: Einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach VerG § 21 Abs 1 - EUR 1.000.000–EUR 3.000.000: Erweiterte EAR nach VerG § 21 Abs 2 - Über EUR 3.000.000: Vollständige UGB-Rechnungslegung nach UGB §§ 189 ff Füllen Sie das Deckblatt mit Vereinsname, ZVR-Zahl (Zentrales Vereinsregister auf bmi.gv.at), Vereinssitz, Geschäftsjahr und Erstellungsdatum aus.
Schritt 2: Einnahmen erfassen und kategorisieren. Erfassen Sie alle Einnahmen im Geschäftsjahr nach Kategorien: Mitgliedsbeiträge (Soll-Buchungen aus Mitgliederliste, Auszugsbelege des Vereinskontos), Fördermittel und Subventionen (Förderbescheide von Bundesministerien, Landesregierungen, Gemeinden), Spendeneinnahmen (Bankkontoauszüge, Spendenquittungen), Veranstaltungseinnahmen (Kassenberichte von Vereinsveranstaltungen), sonstige Einnahmen (Zinsgutschriften, Mieteinnahmen). Beleg: Kontoauszüge aller Vereinsbankkonten (IBAN laut Kreditinstitut, z.B. Erste Bank, Raiffeisenbank, Bank Austria), Kassabücher.
Schritt 3: Ausgaben erfassen und kategorisieren. Erfassen Sie alle Ausgaben nach Kategorien: Personalkosten (Lohnzettel, Dienstgeberanteile ÖGK, PVA, AUVA nach ASVG BGBl Nr. 189/1955 §§ 44 ff), Sachkosten (Lieferantenrechnungen nach UStG § 11 mit UID-Nummer des Lieferanten), Miete und Betriebskosten (Mietvertrag nach MRG), Honorare (Werk- und Dienstverträge), Versicherungsprämien (Vereinshaftpflicht), Reise- und Fahrtkosten (Fahrtenbuch oder Kilometergelder nach FMABG 2019).
Schritt 4: Vermögensverzeichnis per Stichtag erstellen. Stichtag ist der letzte Tag des Geschäftsjahres (bei Kalenderjahr: 31.12.JJJJ). Aktiva: Kontostand aller Bankkonten per Stichtag (Kontoauszug), Kassenbestand (Kassabuch-Saldo), Forderungen aus ausstehenden Mitgliedsbeiträgen, Sachanlagen mit Zeitwert. Passiva: Offene Lieferantenrechnungen, Verbindlichkeiten aus Förderrückforderungen, sonstige Schulden.
Schritt 5: Saldo und Ergebnis berechnen. Einnahmenüberschuss = Gesamteinnahmen minus Gesamtausgaben. Überleitung zum Vereinsvermögen: Vereinsvermögen Ende = Vereinsvermögen Beginn plus Einnahmenüberschuss (oder minus Ausgabenüberschuss) plus Rücklagenzuführung minus Rücklagenauflösung.
Schritt 6: Kassenprüfung durchführen lassen. Die Kassenprüfer (gewählt in der letzten Jahreshauptversammlung nach VerG § 21 Abs 5) prüfen den Jahresabschluss auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Kassenprüfungsbericht verfassen. Prüfer unterschreiben den Jahresabschluss mit Prüfungsvermerk.
Schritt 7: Genehmigung durch Mitgliederversammlung. Der geprüfte Jahresabschluss wird der ordentlichen Jahreshauptversammlung vorgelegt. Genehmigungsbeschluss mit Abstimmungsergebnis ins Protokoll aufnehmen. Entlastung des Vorstands (Kassier und Obmann/Obfrau) gemäß VerG § 5 beschließen.
Schritt 8: Aufbewahrung und Einreichung. Aufbewahrung des unterzeichneten Jahresabschlusses für mindestens 7 Jahre nach BAO § 132 Abs 1. Für Vereine mit UGB-Rechnungslegungspflicht (über EUR 3 Mio. Jahreseinnahmen): Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht (Bezirksgericht am Vereinssitz) nach UGB § 277 Abs 1 binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Für gemeinnützige Vereine: Übermittlung an das Finanzamt Österreich über FinanzOnline auf Anforderung.
Rechtliche Anforderungen für Jahresabschluss Verein Österreich
Die rechtlichen Grundlagen des Jahresabschlusses eines österreichischen Vereins:
VereinG 2002 (VerG BGBl I Nr. 66/2002): § 21 Abs 1: Pflicht zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Vereine mit gewöhnlichen Jahreseinnahmen bis EUR 1.000.000; Buchführungspflicht nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). § 21 Abs 2: Erweiterte EAR für Vereine EUR 1.000.000–3.000.000; Aufgliederung nach Tätigkeitsbereichen. § 21 Abs 3: Vollständige UGB-Rechnungslegung für Vereine über EUR 3.000.000 Jahreseinnahmen; Prüfungspflicht. § 21 Abs 5: Kassenprüfungspflicht durch von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer; mindestens jährlich; Kassenprüfungsbericht an Mitgliederversammlung. § 22 Abs 1: Pflicht zur Erstellung eines Rechnungsabschlusses für jedes Geschäftsjahr. § 22 Abs 2: Mindestinhalt: EAR/Bilanz + Vermögensverzeichnis + Genehmigungsprotokoll. § 22 Abs 4: Frist zur Erstellung: spätestens 5 Monate nach Ende des Geschäftsjahres. § 22 Abs 5: Aufbewahrungspflicht 7 Jahre.
Unternehmensgesetzbuch (UGB BGBl Nr. 189/2005): §§ 189–196: Allgemeine Rechnungslegungsvorschriften; Buchführungspflicht; doppelte Buchführung; Inventur; Bilanzgrundsätze. §§ 198–211: Bewertungsgrundsätze; Abschreibungen (AfA); Rückstellungen; Rücklagen; Fremdwährungsumrechnung. §§ 222–235: Bilanzgliederung und GuV-Gliederung. §§ 236–245: Anhang (Notes). §§ 243–243b: Lagebericht für große Vereine. §§ 268–289: Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer; Prüfungsbericht; Bestätigungsvermerk. §§ 277–281: Offenlegungspflicht; Einreichung beim Firmenbuchgericht; Strafbestimmungen bei Nichteinreichung (UGB § 283).
Bundesabgabenordnung (BAO BGBl Nr. 194/1961): §§ 34–47: Gemeinnützigkeit; Voraussetzungen: ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke; Begünstigungsschädlichkeit bei Mischzwecken. § 131: Buchführungspflicht für abgabepflichtige Vereine; Belegaufbewahrung. § 132 Abs 1: 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege. § 212: Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) beim Finanzamt Österreich.
Körperschaftsteuergesetz 1988 (KöStG BGBl Nr. 401/1988): § 5 Z 6: Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften (Körperschaftsteuer KöSt 23 % entfällt). § 22: Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bei nicht-gemeinnützigen oder begünstigungsschädlichen Tätigkeiten. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG BGBl Nr. 663/1994): § 6 Abs 1 Z 14: Steuerbefreiung für Umsätze gemeinnütziger Vereine aus dem ideellen Bereich. § 3a Abs 11a: Reverse-Charge bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen.
Abgabenänderungsgesetz 2024 (BGBl I Nr. 11/2024): Anhebung der Schwellenwerte nach VerG § 21 auf EUR 1.000.000 / EUR 3.000.000 ab 01.01.2024 (vorher EUR 300.000 / EUR 1.000.000). Steuerberater (WTBG BGBl I Nr. 136/2017 § 2) und Wirtschaftsprüfer sind zur Erstellung und Prüfung bevollmächtigt. Vereinsrichtlinien 2024 (VereinsR 2024, BMF-Erlass): aktuelle Auslegungsregeln für steuerliche Behandlung von Vereinseinnahmen und -ausgaben.
Häufige Fehler bei Ihrem Jahresabschluss Verein Österreich
Die häufigsten Fehler beim Jahresabschluss österreichischer Vereine:
Fehler 1: Falsche Rechnungslegungsform gewählt. Viele Vereine berechnen die Schwellenwerte falsch und erstellen eine zu einfache EAR, obwohl die erweiterte EAR oder sogar eine UGB-Bilanz erforderlich wäre. Seit der Anhebung der Schwellenwerte durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (BGBl I Nr. 11/2024) ab 01.01.2024 gelten EUR 1.000.000 (vorher EUR 300.000) und EUR 3.000.000 (vorher EUR 1.000.000) als Grenzen. Maßgeblich sind die gewöhnlichen Jahreseinnahmen, nicht der außerordentliche Gesamtumsatz. Erbschaften, Mitgliedsbeiträge und Subventionen zählen zu den gewöhnlichen Einnahmen. Lösung: Einnahmen der letzten drei Jahre prüfen, ob Durchschnitt die Schwellen überschreitet (VerG § 21 Abs 1 und 2).
Fehler 2: Kassenprüfung wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. VerG § 21 Abs 5 verlangt mindestens eine jährliche Kassenprüfung durch gewählte Kassenprüfer. Fehlt der schriftliche Kassenprüfungsbericht, ist die Entlastung des Vorstands auf der Jahreshauptversammlung unwirksam und die Genehmigung des Jahresabschlusses anfechtbar. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein (Unabhängigkeitsprinzip nach VerG § 21 Abs 5).
Fehler 3: Vermischung von ideellem Bereich und wirtschaftlichem Betrieb. Gemeinnützige Vereine verlieren die Steuerbefreiung nach BAO §§ 34–47 (KöStG § 5 Z 6), wenn begünstigungsschädliche entgeltliche wirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. dauerhafter Barbetrieb, Sponsoring über EUR 40.000 pro Jahr) nicht sauber vom ideellen Bereich getrennt werden. Lösung: Im Jahresabschluss Tätigkeitsbereiche klar trennen und dem Finanzamt Österreich nachweisen.
Fehler 4: Versäumte Aufbewahrungspflicht nach BAO § 132. Belege (Kontoauszüge, Lieferantenrechnungen, Förderungsverträge, Kassenberichte) müssen 7 Jahre aufbewahrt werden. Datenschutzgerechte Archivierung (DSGVO Art. 5 Abs 1 lit. e) ist gleichzeitig zu beachten: Mitgliederlisten und Zahlungsdaten nach spätestens 7 Jahren zu löschen.
Fehler 5: Unterlassene Einreichung beim Firmenbuch für große Vereine. Vereine mit UGB-Rechnungslegungspflicht (über EUR 3.000.000 Jahreseinnahmen) müssen den geprüften Jahresabschluss binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht (Bezirksgericht am Vereinssitz) einreichen (UGB § 277 Abs 1). Nichteinreichung ist strafbar nach UGB § 283: Geldstrafe bis EUR 3.600 pro Geschäftsführer. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das WebERV-Portal des OGH (Oberster Gerichtshof).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 4a EStGDE official
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In Österreich gelten für Vereine nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG BGBl I Nr. 66/2002) § 21 je nach Größe unterschiedliche Rechnungslegungspflichten. Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (BGBl I Nr. 11/2024), das mit 01.01.2024 in Kraft getreten ist, gelten erhöhte Schwellenwerte. Kleine Vereine mit gewöhnlichen Jahreseinnahmen von weniger als EUR 1.000.000 sind verpflichtet, eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) nach VerG § 21 Abs 1 zu erstellen; dies umfasst eine tabellarische Gegenüberstellung aller Einnahmen und Ausgaben sowie ein einfaches Vermögensverzeichnis nach VerG § 22 Abs 2 Z 2. Mittelgroße Vereine mit Jahreseinnahmen zwischen EUR 1.000.000 und EUR 3.000.000 müssen eine erweiterte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach VerG § 21 Abs 2 erstellen; diese gliedert Einnahmen und Ausgaben nach Tätigkeitsbereichen (ideeller Bereich, entgeltliche wirtschaftliche Tätigkeiten nach BAO § 45, Vermögensverwaltung) und enthält eine Darstellung der Rücklagenentwicklung. Große Vereine mit gewöhnlichen Jahreseinnahmen von mehr als EUR 3.000.000 unterliegen der vollständigen Rechnungslegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB BGBl Nr. 189/2005) §§ 189 ff; sie müssen Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung und Anhang erstellen, den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer (WTBG BGBl I Nr. 136/2017) prüfen lassen und beim Firmenbuchgericht einreichen (UGB § 277 Abs 1). Alle Vereine müssen den Jahresabschluss spätestens 5 Monate nach Ende des Geschäftsjahres fertigstellen (VerG § 22 Abs 4) und 7 Jahre aufbewahren (BAO § 132 Abs 1). Die jährliche Kassenprüfung durch Kassenprüfer ist für alle Vereinsgrößen verpflichtend nach VerG § 21 Abs 5.
Österreichische Vereine müssen folgende Fristen einhalten: Nach VerG § 22 Abs 4 ist der Rechnungsabschluss spätestens 5 Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen. Für Vereine mit Geschäftsjahr 01.01.–31.12. bedeutet das: Fertigstellung bis 31.05. des Folgejahres. Der fertige Jahresabschluss ist dann der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zur Genehmigung vorzulegen; die Jahreshauptversammlung ist nach den meisten Vereinssatzungen innerhalb von 6 Monaten nach dem Geschäftsjahresende abzuhalten. Der von den Kassenprüfern geprüfte und von der Jahreshauptversammlung genehmigte Jahresabschluss ist vom Obmann/Obfrau (VerG § 5 Z 1) und dem Kassier (VerG § 5 Z 3) zu unterzeichnen. Die Aufbewahrungspflicht beträgt 7 Jahre ab dem Ende des Geschäftsjahres nach BAO § 132 Abs 1; dies umfasst Jahresabschluss, alle Belege (Kontoauszüge, Rechnungen, Kassenberichte, Lohnzettel), Protokolle der Mitgliederversammlungen und Förderungsverträge. Für Vereine, die der UGB-Rechnungslegungspflicht unterliegen (Jahreseinnahmen über EUR 3.000.000), gilt zusätzlich die Einreichungsfrist nach UGB § 277 Abs 1: 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht. Bei Überschreitung der Einreichungsfrist drohen Ordnungsstrafen nach UGB § 283 bis zu EUR 3.600 je Organmitglied. Für gemeinnützige Vereine, die Spendenbescheinigungen nach EStG 1988 § 4a ausstellen, gilt: jährliche Meldung der Spendensummen an das Finanzamt Österreich bis 28.02. des Folgejahres über FinanzOnline.
Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines österreichischen Vereins erfolgt durch das Finanzamt Österreich auf Basis der Bundesabgabenordnung (BAO BGBl Nr. 194/1961) §§ 34–47. Voraussetzungen für die Anerkennung: Der Vereinszweck muss ausschließlich und unmittelbar (BAO § 39 und § 40) gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Ausschließlichkeit bedeutet: keine Verfolgung wirtschaftlicher Eigeninteressen der Mitglieder. Unmittelbarkeit bedeutet: der Verein verfolgt den begünstigten Zweck selbst (nicht über Subventionierung anderer Organisationen). Die Satzung muss die Begünstigungstatbestände nach BAO § 35 (gemeinnützig: Wissenschaft, Forschung, Kunst, Sport, Soziales) oder § 37 (mildtätig: Unterstützung Bedürftiger) explizit als ausschließlichen Zweck ausweisen. Steuerliche Folgen der Gemeinnützigkeit: Befreiung von der Körperschaftsteuer (KöSt 23 % nach KöStG BGBl Nr. 401/1988 § 5 Z 6); Befreiung von der Umsatzsteuer für Umsätze aus dem ideellen Bereich (UStG BGBl Nr. 663/1994 § 6 Abs 1 Z 14); Möglichkeit, als begünstigter Spendenempfänger nach EStG 1988 § 4a anerkannt zu werden. Verlust der Gemeinnützigkeit (Begünstigungsschädlichkeit nach BAO § 44): tritt auf bei dauerhaftem Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens (z.B. regelmäßiger Restaurantbetrieb), bei Gewinnverteilung an Mitglieder, bei Abweichung der tatsächlichen Tätigkeit vom Satzungszweck. Der Jahresabschluss ist der wichtigste Nachweis für die laufende Erfüllung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen; das Finanzamt Österreich kann ihn jederzeit über FinanzOnline anfordern. Bei Körperschaftsteuerbescheid oder Umsatzsteuererklärung ist der Jahresabschluss beizulegen.
Kassenprüfer (auch Revisoren genannt) sind nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG BGBl I Nr. 66/2002) § 21 Abs 5 eine Pflichtfunktion jedes eingetragenen Vereins in Österreich. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind unabhängig vom Vorstand. Vorstandsmitglieder (Obmann/Obfrau, Kassier, Schriftführer) dürfen nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein (Unvereinbarkeit nach VerG § 21 Abs 5). Aufgaben der Kassenprüfer: mindestens einmal jährlich Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung (Buchführung, Kassenbuch, Kontoauszüge, Belege); Überprüfung der Übereinstimmung zwischen Buchhaltung und Jahresabschluss; Kontrolle, ob die Vereinsmittel satzungskonform verwendet wurden (kein satzungswidriger Aufwand); Prüfung, ob alle Einnahmen vollständig erfasst wurden (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel nach Zuwendungsbescheiden); Prüfung der Vollständigkeit des Gläubigerverzeichnisses (offene Lieferantenrechnungen, Darlehen nach ABGB §§ 983–1000). Nach der Prüfung erstellen die Kassenprüfer einen schriftlichen Kassenprüfungsbericht, der der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist. Bei Beanstandungen (Unregelmäßigkeiten, fehlende Belege, verdächtige Buchungen) haben die Kassenprüfer nach VerG § 21 Abs 6 eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu verlangen. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen (Veruntreuung nach StGB § 153, Untreue nach StGB § 153) ist Anzeige beim zuständigen Bezirksgericht oder der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Die Jahreshauptversammlung kann dem Vorstand nur aufgrund eines positiven Kassenprüfungsberichts die Entlastung erteilen; ohne Entlastung besteht persönliche Haftung des Vorstands.
Die Steuerpflichten eines österreichischen Vereins hängen von der Gemeinnützigkeit und den ausgeübten Tätigkeiten ab. Körperschaftsteuer (KöSt): Gemeinnützige Vereine sind nach KöStG 1988 (BGBl Nr. 401/1988) § 5 Z 6 von der Körperschaftsteuer (23 % nach KöStG § 22 Abs 1) befreit, solange sie ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach BAO §§ 34–47 verfolgen. Nicht-gemeinnützige Vereine und Vereine, die begünstigungsschädliche Tätigkeiten ausüben, unterliegen der vollen KöSt-Pflicht. Umsatzsteuer (USt): Gemeinnützige Vereine genießen Steuerbefreiung für Umsätze aus dem ideellen Bereich nach UStG 1994 (BGBl Nr. 663/1994) § 6 Abs 1 Z 14. Entgeltliche wirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Barbetrieb, Werbung, Anzeigenverkauf) unterliegen dem Regelsteuersatz 20 % (UStG § 10 Abs 1) oder dem ermäßigten Steuersatz 10 % (UStG § 10 Abs 2, z.B. für Kulturveranstaltungen). Ab Jahresumsatz EUR 35.000 netto besteht Umsatzsteuerpflicht nach UStG § 17 Abs 2; darunter gilt Kleinunternehmerbefreiung nach UStG § 6 Abs 1 Z 27. Lohnsteuer und Dienstnehmerabgaben: Vereine mit Angestellten oder Arbeitern führen Lohnsteuer nach EStG 1988 §§ 82–92 und Dienstgeberbeiträge (DB 3,9 % nach Familienlastenausgleichsgesetz FLAF § 41; Zuschlag 0,36–0,44 % nach Wiener Kommunalsteuergesetz) ab. Dienstgeberbeitrag zur ÖGK, PVA, AUVA nach ASVG BGBl Nr. 189/1955. Grunderwerbsteuer: Bei Kauf von Vereinsliegenschaften Grunderwerbsteuer 3,5 % nach GrEStG 1987 (BGBl Nr. 309/1987). Erbschafts- und Schenkungssteuer: Österreich hat keine Erbschaftsteuer mehr (abgeschafft 2008); Schenkungen an Vereine sind schenkungsteuerfrei.
Die Veröffentlichungspflicht für österreichische Vereinsjahresabschlüsse hängt von der Vereinsgröße ab. Kleine und mittelgroße Vereine (unter EUR 3.000.000 Jahreseinnahmen): Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung oder Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch oder einer anderen Behörde. Der Jahresabschluss ist intern aufzubewahren und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Das Finanzamt Österreich kann den Jahresabschluss nach BAO § 131 anfordern, wenn steuerliche Fragen (Gemeinnützigkeit, Steuererklärungen) zu prüfen sind. Große Vereine (über EUR 3.000.000 Jahreseinnahmen): Diese unterliegen der UGB-Rechnungslegungspflicht nach UGB §§ 189 ff und müssen den geprüften und unterschriebenen Jahresabschluss nach UGB § 277 Abs 1 innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht (Bezirksgericht am Vereinssitz oder HG Wien) elektronisch einreichen. Die Einreichung erfolgt über das WebERV-Portal des OGH (Oberster Gerichtshof). Nach der Einreichung ist der Jahresabschluss im Firmenbuch (Firmenbuchauszug über firmenbuch.justiz.gv.at) öffentlich einsehbar. Nichteinhaltung wird nach UGB § 283 mit Ordnungsstrafen bis EUR 3.600 je Organmitglied sanktioniert. Für Spendenorganisationen nach EStG 1988 § 4a: Jährliche Übermittlung der Spendenliste an das Finanzamt Österreich über FinanzOnline bis 28.02. des Folgejahres; der Jahresabschluss kann ebenfalls als Beilage angefordert werden. Vereinsregister (BMI, bmi.gv.at): Das Vereinsregister enthält nur Stammdaten (Vereinsname, Sitz, ZVR-Zahl, Obmann/Obfrau), nicht den Jahresabschluss; dieser ist nicht automatisch öffentlich, außer für UGB-pflichtige Vereine im Firmenbuch.
Das Recht der Vereinsmitglieder, den Jahresabschluss einzusehen, ergibt sich aus dem Vereinsgesetz 2002 (VerG BGBl I Nr. 66/2002) und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Gesetzliches Einsichtsrecht: Nach VerG § 22 Abs 3 ist der Rechnungsabschluss der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zur Genehmigung vorzulegen. Damit haben alle Mitglieder das Recht, bei der Jahreshauptversammlung anwesend zu sein und den Jahresabschluss einzusehen und zu diskutieren. Das allgemeine Mitgliedschaftsrecht nach ABGB (Vereinsmitgliedschaft als schuld- und sachenrechtliches Verhältnis) umfasst das Recht auf Information über die Verwendung der Vereinsmittel. Über die Jahreshauptversammlung hinaus: Satzungen vieler Vereine sehen erweiterte Einsichtsrechte vor (z.B. Einsichtnahme beim Kassier nach Voranmeldung). Ohne entsprechende Satzungsregelung besteht kein unbeschränktes jederzeitiges Einsichtsrecht außerhalb der Jahreshauptversammlung, jedoch kann ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt werden. Einladung zur Jahreshauptversammlung: Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher an alle Mitglieder ergehen (genaue Frist laut Satzung); Tagesordnung muss Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands enthalten. Nichtstimmberechtigte Mitglieder (z.B. fördernde Mitglieder) haben in der Regel ein Anwesenheits- aber kein Stimmrecht. Für große Vereine mit UGB-Rechnungslegungspflicht ist der Jahresabschluss nach Einreichung beim Firmenbuch über firmenbuch.justiz.gv.at öffentlich einsehbar (Firmenbuchauszug kostenpflichtig über das ERV-Portal des OGH).
Führt ein österreichischer Verein keine ordnungsgemäße Rechnungslegung nach VerG §§ 21–22, drohen verschiedene rechtliche und steuerliche Konsequenzen. Vereinsrechtliche Folgen: Die Vereinsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde nach VerG § 26) kann den Verein nach VerG § 28 auflösen, wenn schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen das Vereinsgesetz vorliegen, die nicht behoben werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach VerG § 22 Abs 6 kann von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder oder von den Kassenprüfern verlangt werden, wenn keine ordnungsgemäße Rechnungslegung vorliegt. Steuerliche Folgen: Das Finanzamt Österreich kann die Gemeinnützigkeit nach BAO §§ 34–47 aberkennen, wenn die Rechnungslegung die vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder eine Überprüfung der satzungskonformen Mittelverwendung unmöglich macht. Dies führt zum Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung (KöSt 23 % nach KöStG § 22 Abs 1) und der Umsatzsteuerbefreiung. Strafrechtliche Folgen: Veruntreuung oder absichtlich falsche Rechnungslegung kann den Straftatbestand der Untreue nach StGB (Strafgesetzbuch BGBl Nr. 60/1974) § 153 oder der Veruntreuung nach StGB § 133 erfüllen; Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis 10 Jahre bei Vermögensschäden über EUR 300.000. Für große Vereine (UGB-Pflicht): Ordnungsstrafen nach UGB § 283 bis EUR 3.600 je Organmitglied bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht. Verwaltungsrechtliche Folgen: Rückforderung von Fördermitteln (z.B. BMI, Landesregierungen, Gemeinden) bei nachgewiesener nicht-ordnungsgemäßer Verwendung und mangelhafter Dokumentation; Ausschluss von zukünftigen Förderungen.
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