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Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich

Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich

ErbStG (aufgehoben 2008); GrEStG §3; AußStrG §§143–185

INFORMATION ZUM ERBSCHAFTSSTEUER-ENTFALL IN ÖSTERREICH

Erbschaftsteuer aufgehoben seit 01.08.2008 (BGBl I Nr. 85/2008) Grunderwerbsteuer nach GrEStG §3 weiterhin anwendbar

1. ANGABEN ZUM ERBFALL

Erblasser: [Erblasser Name], geb. [Erblasser Geburtsdatum] Sterbedatum: [Sterbedatum] Letzter Hauptwohnsitz: [Letzter Wohnsitz] Zuständiges Bezirksgericht: [Zuständiges BG]

2. ERBE / ERBIN

Name: [Erbe Name] Adresse: [Erbe Adresse] Verwandtschaftsverhältnis: [Verwandtschaft] Erbfolge: [Erbfolge Art]

3. STEUERLICHER STATUS DER ERBSCHAFT

3.1

ERBSCHAFTSTEUER: Das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) wurde in Österreich mit Wirkung 01.08.2008 durch BGBl I Nr. 85/2008 vollständig aufgehoben. Da der Erblasser [Erblasser Name] am [Sterbedatum] verstorben ist, fällt in Österreich KEINE Erbschaftsteuer an.

3.2

GRUNDERWERBSTEUER: Grundstücke im Nachlass vorhanden: [Grundstücke vorhanden]. Berechnungsgrundlage (dreifacher Einheitswert): € [Einheitswert dreifach] Grunderwerbsteuer (3,5% nach §3 GrEStG): € [GrESt Betrag] Selbstberechnung und Meldung durch: [Gerichtskommissär]

3.3

NACHLASSWERT: Geschätzter Gesamtnachlass: € [Nachlass Gesamtwert] Verlassenschaftsverfahren wird als Außerstreitverfahren (AußStrG §§143–185) vor [Zuständiges BG] abgewickelt.

4. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

• ErbStG aufgehoben: BGBl I Nr. 85/2008 (Steuerreformgesetz 2008), in Kraft ab 01.08.2008 • Grunderwerbsteuer: GrEStG §3 Abs. 1 Z 2 (BGBl Nr. 309/1987), Steuersatz 3,5 % vom dreifachen Einheitswert • Verlassenschaftsverfahren: AußStrG §§143–185 (BGBl I Nr. 111/2003) • EU-Erbrecht: EuErbVO EU Nr. 650/2012 (anwendbar ab 17.08.2015 auf grenzüberschreitende Erbfälle) • Pflichtteil: ABGB §§762–796 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015)

Erbe / Erbin

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Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich?

Die Erbschaftssteuer-Entfall Meldung in Österreich ist ein Informations- und Dokumentationsdokument, das den Erben über den rechtlichen Status der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer aufklärt: Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) wurde in Österreich mit Wirkung ab 1. August 2008 vollständig aufgehoben (BGBl I Nr. 85/2008, in Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs, VfGH G 54/06 vom 15.06.2007). Seither fällt in Österreich keine Erbschaftsteuer (Erbschaftssteuer) an — weder für Verwandte noch für Fremde, weder für kleine noch für große Erbschaften. Österreich gehört damit zu den wenigen EU-Staaten ohne Erbschaftsteuer.

Trotz des Entfalls der Erbschaftsteuer müssen Erben in Österreich beachten, dass der Erwerb von Grundstücken (Liegenschaften) im Erbweg der Grunderwerbsteuer (GrESt) nach §3 Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987) unterliegt. Die GrESt bei unentgeltlichen Übertragungen im Erbweg berechnet sich auf Basis des dreifachen Einheitswerts (§4 Abs. 2 GrEStG) der Liegenschaft — nicht auf Basis des Verkehrswertes — und beträgt 3,5 % dieses Betrags; in der Praxis ist dieser Betrag regelmäßig sehr niedrig, da Einheitswerte stark unter den Marktwerten liegen.

Das Verlassenschaftsverfahren (Probate Procedure) in Österreich wird als Außerstreitverfahren nach AußStrG §§143–185 (Außerstreitgesetz, BGBl I Nr. 111/2003) vor dem Bezirksgericht (BG) am letzten ordentlichen Wohnsitz des Verstorbenen geführt. Das Gericht bestellt einen Gerichtskommissär — üblicherweise einen österreichischen Notar —, der die Verlassenschaft abwickelt: Vermögensverzeichnis, Erbserklärungen der Erben, Inventarisierung und schließlich den Einantwortungsbeschluss, mit dem das Gericht die Erben als rechtliche Eigentümer des Nachlasses bestätigt. Erst mit dem Einantwortungsbeschluss kann eine Liegenschaft auf den Erben im Grundbuch (GB) umgeschrieben werden.

Die Abschaffung der Erbschaftsteuer in Österreich war Folge des VfGH-Erkenntnisses vom 15. Juni 2007 (VfGH G 54/06), in dem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die unterschiedliche Bewertung von Grundvermögen (Einheitswert) und beweglichem Vermögen (Verkehrswert) als gleichheitswidrig nach Art. 7 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) befand. Anstatt eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen, entschied der Gesetzgeber, die Erbschaftsteuer mit Wirkung 1. August 2008 abzuschaffen. Erbschaften, die nach diesem Datum eingetreten sind, unterliegen keinerlei Erbschaftsteuer.

Für Erbschaften, die vor dem 1. August 2008 eingetreten sind, gilt weiterhin das alte ErbStG in der Fassung vor Aufhebung. Die Verjährungsfrist für Erbschaftsteuerforderungen des Finanzamts Österreich beträgt nach §207 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) fünf Jahre ab Fälligkeit — praktisch sind derartige Altfälle jedoch bereits verjährt.

Bei internationalen Erbfällen (Erblasser oder Erben im Ausland) ist zu prüfen, ob ausländische Erbschaftsteuergesetze zur Anwendung kommen. Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012) regelt seit 17. August 2015 das auf grenzüberschreitende Erbfälle anwendbare Recht; steuerliche Fragen sind jedoch ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 1 EuErbVO) und richten sich nach dem nationalen Steuerrecht des jeweiligen Staates.

Wann brauchen Sie Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich?

Die Erbschaftssteuer-Entfall Meldung in Österreich ist immer dann relevant, wenn eine Erbschaft anfällt und Erben irrtümlich davon ausgehen, Erbschaftsteuer zahlen zu müssen, oder wenn steuerliche Beratung zu den tatsächlich anfallenden Abgaben bei Erbschaften benötigt wird.

Bei der Verlassenschaftsabhandlung durch den Gerichtskommissär (Notar) am Bezirksgericht (BG) fragen Erben häufig, ob Erbschaftsteuer anfällt. Der Notar klärt sie über den Entfall auf — aber es fallen andere Kosten an: Notarkosten gemäß Notariatstarifgesetz (NTG) für die Verlassenschaftsabwicklung, Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) und die Grunderwerbsteuer nach GrEStG §3, wenn Grundstücke zur Erbschaft gehören.

Bei Erbschaften mit Grundstücken (Liegenschaften) in Österreich müssen Erben die Grunderwerbsteuer nach §3 Abs. 1 Z 2 GrEStG anmelden und entrichten. Die Selbstberechnung der GrESt erfolgt durch den Notar im Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung; der Notar meldet die Grunderwerbsteuer über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich an. Die GrESt-Pflicht besteht unabhängig vom Erbrechtsverhältnis — also sowohl für Verwandte als auch für nicht verwandte Erben.

Bei Auslandserbschaften mit österreichischem Liegenschaftsvermögen können ausländische Erbschaftsteuergesetze relevant werden. Deutsche Erben, die österreichische Liegenschaften erben, müssen prüfen, ob in Deutschland Erbschaftsteuer nach ErbStG (deutsches Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) anfällt. Das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wurde hinsichtlich Erbschaftsteuer 2007 gekündigt — es gibt kein geltendes DBA für Erbschaften zwischen Österreich und Deutschland, was zu einer Doppelbelastung führen kann.

Bei der Beantragung von Krediten oder Hypotheken auf geerbte Liegenschaften verlangen österreichische Kreditinstitute häufig einen Nachweis, dass keine steuerlichen Altlasten auf dem Grundstück lasten. Der Entfall der österreichischen Erbschaftsteuer seit 01.08.2008 ist dabei ein wesentliches Argument — ein entsprechender Nachweis oder eine anwaltliche Bestätigung kann für die Finanzierungsverhandlungen hilfreich sein.

Bei der Nachlassplanung (Testamentsgestaltung, Schenkungen) hilft das Verständnis des Erbschaftsteuer-Entfalls, fundierte Entscheidungen zu treffen: Da keine österreichische Erbschaftsteuer mehr anfällt, müssen Erblasser bei der Vermögensübertragung primär die Schenkungsmeldevorschriften nach §§6–8 ErbStG (soweit noch anwendbar für Schenkungen ab 2008, geregelt durch das Schenkungsmeldegesetz) und die Grunderwerbsteuer im Blick behalten.

Was gehört in Ihr Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich?

Die Erbschaftssteuer-Entfall Meldung in Österreich klärt über folgende Kerninhalte auf, die für jeden Erbfall nach dem 1. August 2008 relevant sind. Der forms-legal.com Leitfaden Österreich fasst alle wesentlichen steuerlichen und verfahrensrechtlichen Aspekte zusammen.

Entfall der Erbschaftsteuer ab 01.08.2008: Das ErbStG wurde durch BGBl I Nr. 85/2008 mit Wirkung 1. August 2008 aufgehoben. Keine natürliche oder juristische Person, kein Verein, keine Stiftung in Österreich schuldet seither Erbschaftsteuer. Dies gilt für alle Erbfälle (Todesfälle), bei denen der Erblasser nach dem 31. Juli 2008 verstorben ist. Für ältere Todesfälle ist das alte ErbStG anzuwenden, die meisten Ansprüche daraus sind jedoch bereits verjährt (§207 Abs. 2 BAO — 5-Jahres-Verjährung).

Grunderwerbsteuer bei Erbschaft (§3 GrEStG): Trotz des ErbStG-Entfalls unterliegen Grundstücksübertragungen im Erbweg der GrESt nach §3 Abs. 1 Z 2 GrEStG. Die Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert (§4 Abs. 2 GrEStG) — nicht der Verkehrswert. Der GrESt-Satz beträgt 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Bei einem Einheitswert von €50.000,00 ergibt sich eine GrESt von 3,5 % × 3 × €50.000,00 = €5.250,00. In der Praxis liegen Einheitswerte weit unter Marktwerten, daher ist die tatsächliche GrESt-Belastung gering. Wichtig: Seit der GrESt-Reform 2016 (Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I Nr. 118/2015) gibt es alternative Bewertungsmethoden für unentgeltliche Übertragungen — Grundstückswert nach §2 Abs. 1 GrStWV (Grundstückswertverordnung, BGBl II Nr. 442/2015) als Alternative zum Einheitswert.

Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143–185): Das Verlassenschaftsverfahren läuft als Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht (BG) am letzten Hauptwohnsitz des Erblassers. Der Gerichtskommissär — stets ein Notar — führt die Todesfallaufnahme durch, notiert das Vermögen, prüft Testamente (Testament, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall) im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) und nimmt Erbserklärungen entgegen. Die Erklärungen können unbedingt (volle Haftung für Nachlassschulden) oder bedingt (Haftung beschränkt auf den Nachlass) abgegeben werden. Am Ende des Verfahrens erlässt das Gericht den Einantwortungsbeschluss, der Erben als Eigentümer ausweist.

Erbschaftssteuer-Konsequenzen bei ausländischem Vermögen: Erben in Deutschland, die österreichische Vermögenswerte erhalten, schulden unter Umständen deutsche Erbschaftsteuer auf das österreichische Vermögen, da kein DBA besteht. Der Erwerb österreichischer Aktien oder GmbH-Anteile durch ausländische Erben kann in deren Heimatstaat steuerpflichtig sein — individuelle steuerliche Beratung durch einen Steuerberater (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater nach §2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, WTBG) ist unerlässlich.

Notarkosten und Gerichtsgebühren: Der Notar als Gerichtskommissär verrechnet seine Gebühren nach dem NTG (Notariatstarifgesetz) auf Basis des Nachlassvermögens. Bei einem Nachlass von €200.000,00 betragen die Notargebühren typischerweise €2.000,00–€4.000,00. Hinzu kommen Gerichtsgebühren nach GGG (Tarifpost 7: derzeit 0,5 % des Nachlassvermögens, Mindestgebühr €34,00). Alle Kosten sind aus dem Nachlass zu begleichen, bevor der verbleibende Netto-Nachlass den Erben ausgehändigt wird.

Privatstiftungen und Stiftungseingangssteuer: Wer Vermögen in eine österreichische Privatstiftung (Privatstiftungsgesetz, PSG, BGBl I Nr. 694/1993) einbringt, schuldet die Stiftungseingangssteuer nach §2 Stiftungseingangssteuergesetz (StEG 2008): 2,5 % auf Grundstücke und 25 % auf Auslandsstiftungswidmungen. Dies ist kein Erbschaftsteuer-Ersatz, aber ein zu beachtendes Steuerregime bei Nachlassplanungen mit Privatstiftungen.

So füllen Sie Ihr Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich aus

Die Erbschaftssteuer-Entfall Meldung in Österreich ist primär ein Informationsdokument; die tatsächlichen Schritte im Erbfall beziehen sich auf das Verlassenschaftsverfahren und die Grunderwerbsteuer-Meldung. Hier finden Sie eine strukturierte Anleitung für österreichische Erben.

Schritt 1: Todesfall beim Standesamt melden. Der Tod ist nach §§3–4 Personenstandsgesetz (PStG, BGBl I Nr. 16/2013) unverzüglich beim Standesamt der Gemeinde des Sterbeorts zu melden. Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus, die für alle weiteren Schritte benötigt wird. Das Bezirksgericht (BG) am letzten Wohnsitz des Verstorbenen eröffnet das Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen (§143 AußStrG).

Schritt 2: Gerichtskommissär kontaktieren. Das Bezirksgericht bestellt automatisch einen Notar als Gerichtskommissär und lädt alle bekannten Erben zur Todesfallaufnahme ein. Kontaktieren Sie den zuständigen Notar proaktiv, um alle erforderlichen Unterlagen vorzubereiten: Testament oder letztwillige Verfügung (falls vorhanden), Urkunden über Erbverzichte (§551 ABGB) oder Schenkungen auf den Todesfall, Vermögensübersicht des Verstorbenen.

Schritt 3: Erbserklärung abgeben. Erben müssen beim Gerichtskommissär eine Erbserklärung abgeben — unbedingt (haftet mit eigenem Vermögen für Nachlassschulden) oder bedingt (Haftung auf den Nachlass beschränkt, §§800–802 ABGB). Die bedingte Erbserklärung ist fast immer vorzuziehen, da der genaue Schuldenstand des Nachlasses oft unklar ist. Gesetzliche Erben, die keine Erklärung abgeben, gelten als ausgeschlagen.

Schritt 4: Grunderwerbsteuer berechnen und melden. Falls zur Verlassenschaft Grundstücke gehören, berechnet der Notar als Gerichtskommissär die Grunderwerbsteuer nach §3 Abs. 1 Z 2 GrEStG auf Basis des dreifachen Einheitswerts (oder Grundstückswerts nach GrStWV). Der Notar meldet die GrESt über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich an und veranlasst die Zahlung aus dem Nachlass. Erben erhalten eine Abrechnung.

Schritt 5: Einantwortungsbeschluss erwirken. Nach Erledigung aller Forderungen (Nachlassgläubiger werden nach §807 ABGB vorrangig befriedigt) erlässt das Bezirksgericht den Einantwortungsbeschluss (§§182–185 AußStrG). Dieser Beschluss ist Grundlage für die Grundbucheintragung (Eigentumseintragung nach §82 Grundbuchgesetz, GBG 1955) und die Umschreibung von Fahrzeugen, Bankkonten und Wertpapierdepots.

Schritt 6: Grundbucheintragung beantragen. Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss und der Grunderwerbsteuer-Bestätigung des Finanzamts Österreich kann der Erbe die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch (GB) beim zuständigen Bezirksgericht beantragen (§81 GBG). Die Grundbucheintragungsgebühr beträgt nach §26 GGG in der Regel 1,1 % des Grundstückswerts.

Schritt 7: Steuerliche Beratung bei internationalem Erbfall. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen (Erblasser oder Erben im Ausland, ausländisches Vermögen) empfiehlt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Einholung einer steuerlichen Beratung durch einen zugelassenen Steuerberater (WTBG) oder Rechtsanwalt (RAO) mit Kenntnissen des internationalen Steuerrechts.

Häufige Fehler bei Ihrem Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich

Bei Erbschaften in Österreich nach dem 1. August 2008 unterlaufen Erben häufig Fehler, die zu unnötigen Kosten, Verzögerungen oder steuerlichen Nachteilen führen.

Erwartung einer Erbschaftsteuer-Zahlung: Viele österreichische Erben und auch ausländische Erben mit österreichischem Erbschaftsvermögen wissen nicht, dass die österreichische Erbschaftsteuer seit 01.08.2008 vollständig abgeschafft wurde (BGBl I Nr. 85/2008). Sie zahlen unnötigerweise für steuerliche Beratungen, die gegenstandslos sind. Lösung: Das Verlassenschaftsverfahren klärt den Steuerentfall — der Notar als Gerichtskommissär informiert die Erben über die aktuelle Rechtslage.

Vergessen der Grunderwerbsteuer bei Liegenschaften: Erben vergessen, dass trotz des ErbStG-Entfalls die Grunderwerbsteuer nach §3 GrEStG bei Liegenschaftsübertragungen im Erbweg anfällt. Die Selbstberechnung und Meldung durch den Notar ist gesetzlich vorgeschrieben; der Erbe muss sicherstellen, dass ausreichend liquide Mittel im Nachlass für die GrESt-Zahlung vorhanden sind. Lösung: Notar oder Steuerberater frühzeitig einbeziehen, Liquiditätsplanung für GrESt erstellen.

Verspätete Erbserklärung: Erben, die keine rechtzeitige Erbserklärung beim Gerichtskommissär abgeben, gelten als ausgeschlagen (§§795–802 ABGB). Nachlassgläubiger können dann ggf. auf das Sondervermögen (Verlassenschaft) zugreifen, ohne dass die Erben Gegenforderungen geltend machen können. Lösung: Erbserklärung immer bedingt und innerhalb der gesetzten Frist abgeben; Fristverlängerungsantrag beim BG stellen, falls mehr Zeit für die Vermögensprüfung benötigt wird.

Missachtung ausländischer Erbschaftsteuerpflichten: Österreichische Erben mit Wohnsitz im Ausland (z.B. Deutschland) können trotz österreichischen Erbschaftsteuer-Entfalls in ihrem Wohnsitzstaat erbschaftsteuerpflichtig sein. Deutsches ErbStG §2 Abs. 1 Nr. 1 erfasst Welterbschaften, wenn der Erbe in Deutschland wohnt. Lösung: International tätigen Steuerberater (WTBG) einschalten, der österreichisches und ausländisches Recht kennt, um Doppelbelastungen zu vermeiden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §551 ABGBAT official
  2. §807 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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