Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich
ErbStG (aufgehoben 2008); GrEStG §3; AußStrG §§143–185
INFORMATION ZUM ERBSCHAFTSSTEUER-ENTFALL IN ÖSTERREICH
Erbschaftsteuer aufgehoben seit 01.08.2008 (BGBl I Nr. 85/2008) Grunderwerbsteuer nach GrEStG §3 weiterhin anwendbar
1. ANGABEN ZUM ERBFALL
Erblasser: [Erblasser Name], geb. [Erblasser Geburtsdatum] Sterbedatum: [Sterbedatum] Letzter Hauptwohnsitz: [Letzter Wohnsitz] Zuständiges Bezirksgericht: [Zuständiges BG]
2. ERBE / ERBIN
Name: [Erbe Name] Adresse: [Erbe Adresse] Verwandtschaftsverhältnis: [Verwandtschaft] Erbfolge: [Erbfolge Art]
3. STEUERLICHER STATUS DER ERBSCHAFT
ERBSCHAFTSTEUER: Das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) wurde in Österreich mit Wirkung 01.08.2008 durch BGBl I Nr. 85/2008 vollständig aufgehoben. Da der Erblasser [Erblasser Name] am [Sterbedatum] verstorben ist, fällt in Österreich KEINE Erbschaftsteuer an.
GRUNDERWERBSTEUER: Grundstücke im Nachlass vorhanden: [Grundstücke vorhanden]. Berechnungsgrundlage (dreifacher Einheitswert): € [Einheitswert dreifach] Grunderwerbsteuer (3,5% nach §3 GrEStG): € [GrESt Betrag] Selbstberechnung und Meldung durch: [Gerichtskommissär]
NACHLASSWERT: Geschätzter Gesamtnachlass: € [Nachlass Gesamtwert] Verlassenschaftsverfahren wird als Außerstreitverfahren (AußStrG §§143–185) vor [Zuständiges BG] abgewickelt.
4. RECHTLICHE GRUNDLAGEN
• ErbStG aufgehoben: BGBl I Nr. 85/2008 (Steuerreformgesetz 2008), in Kraft ab 01.08.2008 • Grunderwerbsteuer: GrEStG §3 Abs. 1 Z 2 (BGBl Nr. 309/1987), Steuersatz 3,5 % vom dreifachen Einheitswert • Verlassenschaftsverfahren: AußStrG §§143–185 (BGBl I Nr. 111/2003) • EU-Erbrecht: EuErbVO EU Nr. 650/2012 (anwendbar ab 17.08.2015 auf grenzüberschreitende Erbfälle) • Pflichtteil: ABGB §§762–796 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015)
Erbe / Erbin
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Was ist Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich?
Die Erbschaftssteuer-Entfall Meldung in Österreich ist ein Informations- und Dokumentationsdokument, das den Erben über den rechtlichen Status der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer aufklärt: Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) wurde in Österreich mit Wirkung ab 1. August 2008 vollständig aufgehoben (BGBl I Nr. 85/2008, in Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs, VfGH G 54/06 vom 15.06.2007). Seither fällt in Österreich keine Erbschaftsteuer (Erbschaftssteuer) an — weder für Verwandte noch für Fremde, weder für kleine noch für große Erbschaften. Österreich gehört damit zu den wenigen EU-Staaten ohne Erbschaftsteuer.
Trotz des Entfalls der Erbschaftsteuer müssen Erben in Österreich beachten, dass der Erwerb von Grundstücken (Liegenschaften) im Erbweg der Grunderwerbsteuer (GrESt) nach §3 Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987) unterliegt. Die GrESt bei unentgeltlichen Übertragungen im Erbweg berechnet sich auf Basis des dreifachen Einheitswerts (§4 Abs. 2 GrEStG) der Liegenschaft — nicht auf Basis des Verkehrswertes — und beträgt 3,5 % dieses Betrags; in der Praxis ist dieser Betrag regelmäßig sehr niedrig, da Einheitswerte stark unter den Marktwerten liegen.
Das Verlassenschaftsverfahren (Probate Procedure) in Österreich wird als Außerstreitverfahren nach AußStrG §§143–185 (Außerstreitgesetz, BGBl I Nr. 111/2003) vor dem Bezirksgericht (BG) am letzten ordentlichen Wohnsitz des Verstorbenen geführt. Das Gericht bestellt einen Gerichtskommissär — üblicherweise einen österreichischen Notar —, der die Verlassenschaft abwickelt: Vermögensverzeichnis, Erbserklärungen der Erben, Inventarisierung und schließlich den Einantwortungsbeschluss, mit dem das Gericht die Erben als rechtliche Eigentümer des Nachlasses bestätigt. Erst mit dem Einantwortungsbeschluss kann eine Liegenschaft auf den Erben im Grundbuch (GB) umgeschrieben werden.
Die Abschaffung der Erbschaftsteuer in Österreich war Folge des VfGH-Erkenntnisses vom 15. Juni 2007 (VfGH G 54/06), in dem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die unterschiedliche Bewertung von Grundvermögen (Einheitswert) und beweglichem Vermögen (Verkehrswert) als gleichheitswidrig nach Art. 7 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) befand. Anstatt eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen, entschied der Gesetzgeber, die Erbschaftsteuer mit Wirkung 1. August 2008 abzuschaffen. Erbschaften, die nach diesem Datum eingetreten sind, unterliegen keinerlei Erbschaftsteuer.
Für Erbschaften, die vor dem 1. August 2008 eingetreten sind, gilt weiterhin das alte ErbStG in der Fassung vor Aufhebung. Die Verjährungsfrist für Erbschaftsteuerforderungen des Finanzamts Österreich beträgt nach §207 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) fünf Jahre ab Fälligkeit — praktisch sind derartige Altfälle jedoch bereits verjährt.
Bei internationalen Erbfällen (Erblasser oder Erben im Ausland) ist zu prüfen, ob ausländische Erbschaftsteuergesetze zur Anwendung kommen. Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012) regelt seit 17. August 2015 das auf grenzüberschreitende Erbfälle anwendbare Recht; steuerliche Fragen sind jedoch ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 1 EuErbVO) und richten sich nach dem nationalen Steuerrecht des jeweiligen Staates.
Wann brauchen Sie Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich?
Die Erbschaftssteuer-Entfall Meldung in Österreich ist immer dann relevant, wenn eine Erbschaft anfällt und Erben irrtümlich davon ausgehen, Erbschaftsteuer zahlen zu müssen, oder wenn steuerliche Beratung zu den tatsächlich anfallenden Abgaben bei Erbschaften benötigt wird.
Bei der Verlassenschaftsabhandlung durch den Gerichtskommissär (Notar) am Bezirksgericht (BG) fragen Erben häufig, ob Erbschaftsteuer anfällt. Der Notar klärt sie über den Entfall auf — aber es fallen andere Kosten an: Notarkosten gemäß Notariatstarifgesetz (NTG) für die Verlassenschaftsabwicklung, Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) und die Grunderwerbsteuer nach GrEStG §3, wenn Grundstücke zur Erbschaft gehören.
Bei Erbschaften mit Grundstücken (Liegenschaften) in Österreich müssen Erben die Grunderwerbsteuer nach §3 Abs. 1 Z 2 GrEStG anmelden und entrichten. Die Selbstberechnung der GrESt erfolgt durch den Notar im Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung; der Notar meldet die Grunderwerbsteuer über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich an. Die GrESt-Pflicht besteht unabhängig vom Erbrechtsverhältnis — also sowohl für Verwandte als auch für nicht verwandte Erben.
Bei Auslandserbschaften mit österreichischem Liegenschaftsvermögen können ausländische Erbschaftsteuergesetze relevant werden. Deutsche Erben, die österreichische Liegenschaften erben, müssen prüfen, ob in Deutschland Erbschaftsteuer nach ErbStG (deutsches Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) anfällt. Das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wurde hinsichtlich Erbschaftsteuer 2007 gekündigt — es gibt kein geltendes DBA für Erbschaften zwischen Österreich und Deutschland, was zu einer Doppelbelastung führen kann.
Bei der Beantragung von Krediten oder Hypotheken auf geerbte Liegenschaften verlangen österreichische Kreditinstitute häufig einen Nachweis, dass keine steuerlichen Altlasten auf dem Grundstück lasten. Der Entfall der österreichischen Erbschaftsteuer seit 01.08.2008 ist dabei ein wesentliches Argument — ein entsprechender Nachweis oder eine anwaltliche Bestätigung kann für die Finanzierungsverhandlungen hilfreich sein.
Bei der Nachlassplanung (Testamentsgestaltung, Schenkungen) hilft das Verständnis des Erbschaftsteuer-Entfalls, fundierte Entscheidungen zu treffen: Da keine österreichische Erbschaftsteuer mehr anfällt, müssen Erblasser bei der Vermögensübertragung primär die Schenkungsmeldevorschriften nach §§6–8 ErbStG (soweit noch anwendbar für Schenkungen ab 2008, geregelt durch das Schenkungsmeldegesetz) und die Grunderwerbsteuer im Blick behalten.
Was gehört in Ihr Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich?
Die Erbschaftssteuer-Entfall Meldung in Österreich klärt über folgende Kerninhalte auf, die für jeden Erbfall nach dem 1. August 2008 relevant sind. Der forms-legal.com Leitfaden Österreich fasst alle wesentlichen steuerlichen und verfahrensrechtlichen Aspekte zusammen.
Entfall der Erbschaftsteuer ab 01.08.2008: Das ErbStG wurde durch BGBl I Nr. 85/2008 mit Wirkung 1. August 2008 aufgehoben. Keine natürliche oder juristische Person, kein Verein, keine Stiftung in Österreich schuldet seither Erbschaftsteuer. Dies gilt für alle Erbfälle (Todesfälle), bei denen der Erblasser nach dem 31. Juli 2008 verstorben ist. Für ältere Todesfälle ist das alte ErbStG anzuwenden, die meisten Ansprüche daraus sind jedoch bereits verjährt (§207 Abs. 2 BAO — 5-Jahres-Verjährung).
Grunderwerbsteuer bei Erbschaft (§3 GrEStG): Trotz des ErbStG-Entfalls unterliegen Grundstücksübertragungen im Erbweg der GrESt nach §3 Abs. 1 Z 2 GrEStG. Die Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert (§4 Abs. 2 GrEStG) — nicht der Verkehrswert. Der GrESt-Satz beträgt 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Bei einem Einheitswert von €50.000,00 ergibt sich eine GrESt von 3,5 % × 3 × €50.000,00 = €5.250,00. In der Praxis liegen Einheitswerte weit unter Marktwerten, daher ist die tatsächliche GrESt-Belastung gering. Wichtig: Seit der GrESt-Reform 2016 (Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I Nr. 118/2015) gibt es alternative Bewertungsmethoden für unentgeltliche Übertragungen — Grundstückswert nach §2 Abs. 1 GrStWV (Grundstückswertverordnung, BGBl II Nr. 442/2015) als Alternative zum Einheitswert.
Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143–185): Das Verlassenschaftsverfahren läuft als Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht (BG) am letzten Hauptwohnsitz des Erblassers. Der Gerichtskommissär — stets ein Notar — führt die Todesfallaufnahme durch, notiert das Vermögen, prüft Testamente (Testament, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall) im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA) und nimmt Erbserklärungen entgegen. Die Erklärungen können unbedingt (volle Haftung für Nachlassschulden) oder bedingt (Haftung beschränkt auf den Nachlass) abgegeben werden. Am Ende des Verfahrens erlässt das Gericht den Einantwortungsbeschluss, der Erben als Eigentümer ausweist.
Erbschaftssteuer-Konsequenzen bei ausländischem Vermögen: Erben in Deutschland, die österreichische Vermögenswerte erhalten, schulden unter Umständen deutsche Erbschaftsteuer auf das österreichische Vermögen, da kein DBA besteht. Der Erwerb österreichischer Aktien oder GmbH-Anteile durch ausländische Erben kann in deren Heimatstaat steuerpflichtig sein — individuelle steuerliche Beratung durch einen Steuerberater (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater nach §2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, WTBG) ist unerlässlich.
Notarkosten und Gerichtsgebühren: Der Notar als Gerichtskommissär verrechnet seine Gebühren nach dem NTG (Notariatstarifgesetz) auf Basis des Nachlassvermögens. Bei einem Nachlass von €200.000,00 betragen die Notargebühren typischerweise €2.000,00–€4.000,00. Hinzu kommen Gerichtsgebühren nach GGG (Tarifpost 7: derzeit 0,5 % des Nachlassvermögens, Mindestgebühr €34,00). Alle Kosten sind aus dem Nachlass zu begleichen, bevor der verbleibende Netto-Nachlass den Erben ausgehändigt wird.
Privatstiftungen und Stiftungseingangssteuer: Wer Vermögen in eine österreichische Privatstiftung (Privatstiftungsgesetz, PSG, BGBl I Nr. 694/1993) einbringt, schuldet die Stiftungseingangssteuer nach §2 Stiftungseingangssteuergesetz (StEG 2008): 2,5 % auf Grundstücke und 25 % auf Auslandsstiftungswidmungen. Dies ist kein Erbschaftsteuer-Ersatz, aber ein zu beachtendes Steuerregime bei Nachlassplanungen mit Privatstiftungen.
So füllen Sie Ihr Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich aus
Die Erbschaftssteuer-Entfall Meldung in Österreich ist primär ein Informationsdokument; die tatsächlichen Schritte im Erbfall beziehen sich auf das Verlassenschaftsverfahren und die Grunderwerbsteuer-Meldung. Hier finden Sie eine strukturierte Anleitung für österreichische Erben.
Schritt 1: Todesfall beim Standesamt melden. Der Tod ist nach §§3–4 Personenstandsgesetz (PStG, BGBl I Nr. 16/2013) unverzüglich beim Standesamt der Gemeinde des Sterbeorts zu melden. Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus, die für alle weiteren Schritte benötigt wird. Das Bezirksgericht (BG) am letzten Wohnsitz des Verstorbenen eröffnet das Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen (§143 AußStrG).
Schritt 2: Gerichtskommissär kontaktieren. Das Bezirksgericht bestellt automatisch einen Notar als Gerichtskommissär und lädt alle bekannten Erben zur Todesfallaufnahme ein. Kontaktieren Sie den zuständigen Notar proaktiv, um alle erforderlichen Unterlagen vorzubereiten: Testament oder letztwillige Verfügung (falls vorhanden), Urkunden über Erbverzichte (§551 ABGB) oder Schenkungen auf den Todesfall, Vermögensübersicht des Verstorbenen.
Schritt 3: Erbserklärung abgeben. Erben müssen beim Gerichtskommissär eine Erbserklärung abgeben — unbedingt (haftet mit eigenem Vermögen für Nachlassschulden) oder bedingt (Haftung auf den Nachlass beschränkt, §§800–802 ABGB). Die bedingte Erbserklärung ist fast immer vorzuziehen, da der genaue Schuldenstand des Nachlasses oft unklar ist. Gesetzliche Erben, die keine Erklärung abgeben, gelten als ausgeschlagen.
Schritt 4: Grunderwerbsteuer berechnen und melden. Falls zur Verlassenschaft Grundstücke gehören, berechnet der Notar als Gerichtskommissär die Grunderwerbsteuer nach §3 Abs. 1 Z 2 GrEStG auf Basis des dreifachen Einheitswerts (oder Grundstückswerts nach GrStWV). Der Notar meldet die GrESt über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich an und veranlasst die Zahlung aus dem Nachlass. Erben erhalten eine Abrechnung.
Schritt 5: Einantwortungsbeschluss erwirken. Nach Erledigung aller Forderungen (Nachlassgläubiger werden nach §807 ABGB vorrangig befriedigt) erlässt das Bezirksgericht den Einantwortungsbeschluss (§§182–185 AußStrG). Dieser Beschluss ist Grundlage für die Grundbucheintragung (Eigentumseintragung nach §82 Grundbuchgesetz, GBG 1955) und die Umschreibung von Fahrzeugen, Bankkonten und Wertpapierdepots.
Schritt 6: Grundbucheintragung beantragen. Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss und der Grunderwerbsteuer-Bestätigung des Finanzamts Österreich kann der Erbe die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch (GB) beim zuständigen Bezirksgericht beantragen (§81 GBG). Die Grundbucheintragungsgebühr beträgt nach §26 GGG in der Regel 1,1 % des Grundstückswerts.
Schritt 7: Steuerliche Beratung bei internationalem Erbfall. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen (Erblasser oder Erben im Ausland, ausländisches Vermögen) empfiehlt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Einholung einer steuerlichen Beratung durch einen zugelassenen Steuerberater (WTBG) oder Rechtsanwalt (RAO) mit Kenntnissen des internationalen Steuerrechts.
Rechtliche Anforderungen für Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich
Die rechtliche Situation rund um den Erbschaftssteuer-Entfall in Österreich und die verbleibenden Pflichten der Erben richtet sich nach folgenden Gesetzen und Regelungen.
Entfall ErbStG: Das ErbStG wurde durch §§1–4 BGBl I Nr. 85/2008 (Steuerreformgesetz 2008) mit Wirkung 1. August 2008 aufgehoben. Erbfälle ab diesem Datum unterliegen keinerlei Erbschaftsteuer. Das Erkenntnis des VfGH vom 15.06.2007 (G 54/06, VfGH Slg. 18.093) hatte die unterschiedliche Bewertung von Liegenschafts- und Mobilarvermögen als gleichheitswidrig nach Art. 7 B-VG erklärt und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis 01.08.2008 gesetzt.
Grunderwerbsteuer (GrEStG): Nach §1 Abs. 1 Z 1 GrEStG (BGBl Nr. 309/1987) unterliegen alle Erwerbe von inländischen Grundstücken der Grunderwerbsteuer — auch Erbschaftsfälle (§3 Abs. 1 Z 2 GrEStG als Ausnahme vom Befreiungstatbestand). Seit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I Nr. 118/2015) wurde die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Übertragungen teilweise auf den Grundstückswert nach der GrStWV (BGBl II Nr. 442/2015) umgestellt; der Steuersatz bleibt 3,5 %. Selbstberechnungspflicht des Notars: §11 GrEStG verpflichtet den Notar oder Rechtsanwalt zur Selbstberechnung und Einreichung der GrESt über FinanzOnline binnen drei Monaten nach Eintritt der Steuerschuld (Einantwortungsbeschluss).
Verlassenschaftsverfahren (AußStrG): Die §§143–185 AußStrG regeln das gesamte Verlassenschaftsverfahren vom ersten Schritt (Todesfallaufnahme) bis zum Einantwortungsbeschluss. Das Verfahren ist nicht dispositiv — Erben können das Verfahren nicht abkürzen oder abwählen. Internationale Erbfälle richten sich nach der EuErbVO (EU Nr. 650/2012): Ist der Verstorbene österreichischer Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, gilt österreichisches Erbrecht (ABGB §§531–824) als Erbstatut. Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62–73 EuErbVO) erleichtert die Anerkennung in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Meldefristen: Schenkungen und Zweckzuwendungen, die nach dem Wegfall des ErbStG einer Schenkungsmeldefrist unterliegen, sind nach §121a BAO (Meldefrist drei Monate) dem Finanzamt Österreich zu melden — dies betrifft Bargeldschenkungen über €50.000,00 pro Jahr und Schenkungen zwischen nicht nahen Verwandten über €15.000,00 pro Jahr.
Häufige Fehler bei Ihrem Erbschaftssteuer-Entfall Meldung Österreich
Bei Erbschaften in Österreich nach dem 1. August 2008 unterlaufen Erben häufig Fehler, die zu unnötigen Kosten, Verzögerungen oder steuerlichen Nachteilen führen.
Erwartung einer Erbschaftsteuer-Zahlung: Viele österreichische Erben und auch ausländische Erben mit österreichischem Erbschaftsvermögen wissen nicht, dass die österreichische Erbschaftsteuer seit 01.08.2008 vollständig abgeschafft wurde (BGBl I Nr. 85/2008). Sie zahlen unnötigerweise für steuerliche Beratungen, die gegenstandslos sind. Lösung: Das Verlassenschaftsverfahren klärt den Steuerentfall — der Notar als Gerichtskommissär informiert die Erben über die aktuelle Rechtslage.
Vergessen der Grunderwerbsteuer bei Liegenschaften: Erben vergessen, dass trotz des ErbStG-Entfalls die Grunderwerbsteuer nach §3 GrEStG bei Liegenschaftsübertragungen im Erbweg anfällt. Die Selbstberechnung und Meldung durch den Notar ist gesetzlich vorgeschrieben; der Erbe muss sicherstellen, dass ausreichend liquide Mittel im Nachlass für die GrESt-Zahlung vorhanden sind. Lösung: Notar oder Steuerberater frühzeitig einbeziehen, Liquiditätsplanung für GrESt erstellen.
Verspätete Erbserklärung: Erben, die keine rechtzeitige Erbserklärung beim Gerichtskommissär abgeben, gelten als ausgeschlagen (§§795–802 ABGB). Nachlassgläubiger können dann ggf. auf das Sondervermögen (Verlassenschaft) zugreifen, ohne dass die Erben Gegenforderungen geltend machen können. Lösung: Erbserklärung immer bedingt und innerhalb der gesetzten Frist abgeben; Fristverlängerungsantrag beim BG stellen, falls mehr Zeit für die Vermögensprüfung benötigt wird.
Missachtung ausländischer Erbschaftsteuerpflichten: Österreichische Erben mit Wohnsitz im Ausland (z.B. Deutschland) können trotz österreichischen Erbschaftsteuer-Entfalls in ihrem Wohnsitzstaat erbschaftsteuerpflichtig sein. Deutsches ErbStG §2 Abs. 1 Nr. 1 erfasst Welterbschaften, wenn der Erbe in Deutschland wohnt. Lösung: International tätigen Steuerberater (WTBG) einschalten, der österreichisches und ausländisches Recht kennt, um Doppelbelastungen zu vermeiden.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Nein, in Österreich gibt es seit dem 1. August 2008 keine Erbschaftsteuer mehr. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) wurde durch BGBl I Nr. 85/2008 (Steuerreformgesetz 2008) mit Wirkung ab 01.08.2008 vollständig aufgehoben. Anlass war das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH G 54/06 vom 15.06.2007), das die damalige Regelung wegen gleichheitswidriger unterschiedlicher Bewertung von Liegenschaften (Einheitswert) und Mobiliarvermögen (Verkehrswert) für verfassungswidrig erklärt hatte. Der Gesetzgeber entschied sich, die Steuer ganz abzuschaffen, statt sie zu reformieren. Seither zahlen weder nahe Angehörige noch Fremde beim Erwerb von Vermögen durch Erbschaft österreichische Erbschaftsteuer. Österreich zählt damit zu den wenigen EU-Mitgliedstaaten ohne Erbschaftsteuer (ebenfalls ohne Erbschaftsteuer: Schweden, Portugal, Slowenien). Was weiterhin anfällt, ist die Grunderwerbsteuer (GrESt) nach §3 GrEStG, wenn zur Erbschaft in Österreich belegene Grundstücke gehören — diese berechnet sich nach dem dreifachen Einheitswert und ist in der Praxis sehr niedrig. Für Erbfälle vor dem 01.08.2008 gilt das alte ErbStG; solche Ansprüche sind mittlerweile jedoch weitgehend verjährt.
Wenn Sie in Österreich eine Liegenschaft (Grundstück, Wohnung, Haus) erben, fällt zwar keine Erbschaftsteuer an, aber die Grunderwerbsteuer (GrESt) nach §3 Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987). Die GrESt berechnet sich auf Basis des dreifachen Einheitswerts (§4 Abs. 2 GrEStG) der Liegenschaft — nicht auf den Verkehrswert — und beträgt 3,5 % dieses Betrags. Da Einheitswerte in Österreich historisch weit unter den tatsächlichen Marktwerten liegen (oft nur 10–20 % des Verkehrswertes), ist die tatsächliche GrESt-Belastung bei Erbschaften meist sehr gering. Der Notar als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§143–185) berechnet die GrESt selbst (Selbstberechnungspflicht nach §11 GrEStG) und meldet sie über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich an. Die Kosten für die Grundbuchumschreibung (Eigentumseintragung) kommen hinzu: 1,1 % des Grundstückswerts als Eintragungsgebühr nach §26 Gerichtsgebührengesetz (GGG). Die Eintragung im Grundbuch (GB) kann erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses und Bezahlung der GrESt beantragt werden.
Als Erbe in Österreich müssen Sie nach dem 1. August 2008 keine Erbschaftsteuer melden oder zahlen. Es gibt jedoch andere Meldepflichten, die Sie beachten müssen. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens (AußStrG §§143–185) müssen Sie beim Notar als Gerichtskommissär eine Erbserklärung abgeben (unbedingt oder bedingt) — diese Erklärung ist zwingende Voraussetzung für den Einantwortungsbeschluss. Für Schenkungen unter Lebenden, die zusammen mit dem Erbfall ein bestimmtes Jahresvolumen überschreiten, kann eine Schenkungsmeldepflicht nach §121a Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) bestehen — diese gilt für Bargeldschenkungen über €50.000,00 pro Jahr oder für Zuwendungen an Nicht-Verwandte über €15.000,00 pro Jahr. Gehören zur Verlassenschaft GmbH-Anteile oder AG-Anteile, ist der neue wirtschaftliche Eigentümer binnen vier Wochen im Wirtschaftliche Eigentümer Register (WER) nach §§3–5 WiEReG (BGBl I Nr. 136/2017) zu melden. Erwerben Sie Unternehmensanteile über die Meldegrenzen nach §§1–4 Bundesgesetz gegen Kartell- und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005), ist die Fusion allenfalls beim Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) anzumelden.
Die Dauer des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens nach AußStrG §§143–185 variiert erheblich je nach Komplexität des Nachlasses. Ein einfaches Verlassenschaftsverfahren ohne Grundstücke, ohne Erbstreitigkeiten und mit klaren Testament- oder gesetzlichen Erbverhältnissen dauert in der Regel drei bis sechs Monate ab Todesfallaufnahme bis zum Einantwortungsbeschluss. Komplexe Verlassenschaften — mit mehreren Liegenschaften in verschiedenen Bundesländern, Auslandsvermögen, strittigen Testamenten oder vielen Erben — können zwei bis fünf Jahre in Anspruch nehmen. Faktoren, die das Verfahren verlängern: Erbstreitigkeiten (Strittige Erbserklärungen führen zu einem kontradiktorischen Pflichtteilsverfahren nach §§762–796 ABGB), Auslandsvermögen (Abstimmung mit ausländischen Behörden nach EuErbVO EU 650/2012), unbekannte Erben (Öffentliche Bekanntmachung nach §174 AußStrG nötig), fehlende oder unklare Testamente (Recherche im Österreichischen Notariatsarchiv, ONA). Der Notar als Gerichtskommissär informiert die Erben laufend über den Verfahrensfortschritt. Proaktive Kooperation der Erben — vollständige Informationen und Unterlagen frühzeitig bereitstellen — beschleunigt das Verfahren wesentlich.
Der Pflichtteil (§§762–796 ABGB) in Österreich ist ein gesetzlicher Mindestanteil am Nachlass, den bestimmte nahe Angehörige des Erblassers unabhängig vom Testament verlangen können. Pflichtteilsberechtigt sind nach der Reform durch das ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr. 87/2015, in Kraft seit 01.01.2017): Kinder (und deren Abkömmlinge), der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Eltern verloren mit dem ErbRÄG 2015 ihr Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§766 ABGB): Beispiel — ein Kind hätte gesetzlich Anspruch auf die gesamte Erbschaft (Alleinerbfolge); der Pflichtteil beträgt dann die Hälfte des Nachlasswerts. Der Pflichtteil ist eine Geldforderung gegen den (beschenkten) Erben oder Dritten — kein dinglicher Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände. Nach §776 ABGB (Stundungsrecht, eingeführt durch ErbRÄG 2015) kann das Gericht auf Antrag des Erben die Zahlung des Pflichtteils stunden, wenn die sofortige Zahlung eine besondere Härte darstellt (z.B. würde die Auszahlung die Veräußerung des Familienunternehmens oder der Familienwohnung erzwingen). Die Stundungsfrist beträgt höchstens fünf Jahre, in begründeten Ausnahmefällen bis zu zehn Jahre. Da kein österreichisches ErbStG mehr gilt, wird der Pflichtteil ohne steuerliche Abzüge ausgezahlt.
Bei der Vererbung von Betriebsvermögen in Österreich gibt es seit dem Wegfall der Erbschaftsteuer (ErbStG aufgehoben BGBl I Nr. 85/2008) keine spezifische erbschaftsteuerliche Begünstigung mehr — diese ist obsolet, da gar keine Erbschaftsteuer anfällt. Relevant sind jedoch: Einkommensteuer (EStG 1988): Stille Reserven im Betriebsvermögen (Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert) werden beim Erben nicht aufgedeckt, solange der Betrieb fortgeführt wird; der Erbe übernimmt die Buchwerte des Erblassers (§6 Z 9 EStG). Erst bei einer späteren Betriebsveräußerung oder Aufgabe werden die stillen Reserven besteuert. Grunderwerbsteuer: Gehören Betriebsgrundstücke zur Verlassenschaft, fällt GrESt nach §3 GrEStG an (dreifacher Einheitswert × 3,5 %). Körperschaftsteuer: GmbH-Anteile gehen ohne KöSt-Belastung auf den Erben über; erst Gewinnausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 % nach §93 EStG). Betriebsübergabe als Alternative: Anstatt eines Erbfalls kann der Betrieb zu Lebzeiten übergeben werden — verbunden mit einer Schenkungsmeldung nach §121a BAO, falls zutreffend. Steuerberater (WTBG) empfehlen bei Betriebserbschaften die Erstellung eines Übergabeplans, der die einkommensteuerlichen, gesellschaftsrechtlichen (GmbHG, UGB) und verfahrensrechtlichen Aspekte berücksichtigt.
Bei ausländischen Erbschaften, die österreichische Erben betreffen, ist die steuerliche Behandlung davon abhängig, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt und in welchem Land der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Österreichische Erbschaftsteuer fällt nicht an — weder für inländisches noch für ausländisches Vermögen, das ein österreichischer Erbe erwirbt. Anders kann die Situation in den Ländern des Erblassers sein: Hat der Erblasser in Deutschland gelebt, gilt deutsches Erbschaftsteuerrecht (ErbStG — deutsches Gesetz); erbt ein österreichischer Wohnsitzbürger nach einem deutschen Erblasser, kann er in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig sein. Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU Nr. 650/2012) regelt das auf den Erbfall anwendbare Erbrecht (nicht das Steuerrecht): In der Regel gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers (Art. 21 EuErbVO). Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ, Art. 62–73 EuErbVO) erleichtert die Anerkennung der Erbenstellung in anderen EU-Mitgliedstaaten. Für außereuropäische Erbfälle (USA, Kanada, Australien) sind die jeweiligen DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) und nationalen Steuergesetze zu prüfen. Österreich hat kein DBA für Erbschaftsteuerzwecke mit den meisten Staaten — eine Doppelbesteuerung (im Wohnsitzstaat des Erben und im Wohnsitzstaat des Erblassers) ist möglich und nur durch anwaltliche oder steuerberaterliche Beratung (WTBG) vermeidbar.
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Meldung von Schenkungen an das Finanzamt Österreich nach §121a BAO — Meldepflicht für Schenkungen über €50.000 (Verwandte) oder €15.000 (Fremde) innerhalb eines Jahres.
Schuldenregulierungsverfahren Antrag Österreich
Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nach IO §§182–216 — das österreichische Privatinsolvenzverfahren für natürliche Personen ohne unternehmerische Tätigkeit.
Steuernummerantrag Österreich
Antrag auf Vergabe einer Steuernummer (Abgabenkontonummer) beim Finanzamt Österreich nach BAO §§139–143 und FinanzOnline — für natürliche Personen, GmbH, AG, Vereine und Personengesellschaften.