Anlageberatungsprotokoll Österreich
WAG 2018 §§44–50; MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU)
ANLAGEBERATUNGSPROTOKOLL (EIGNUNGSBERICHT / SUITABILITY REPORT)
gemäß WAG 2018 §§44–50 und delegierter Verordnung EU 2017/565 (MiFID II)
1. ANGABEN ZUR BERATUNGSSITZUNG
Datum: [Beratungsdatum] | Uhrzeit: [Beratungszeit] Ort: [Beratungsort] Anlageberater: [Anlageberater Name] | FMA-Reg.Nr.: [FMA-Registrierungsnummer] Kunde: [Kunden Name] | Depot-Nr.: [Depotnummer]
2. ANLEGERPROFIL ALS BERATUNGSGRUNDLAGE (WAG 2018 §§38, 44)
Risikobereitschaft des Kunden: [Risikobereitschaft]
Anlagehorizont: [Anlagehorizont]
Datum der letzten Anlegerprofil-Aktualisierung: [Profilaktualisierung Datum]
3. EMPFOHLENES FINANZINSTRUMENT UND EIGNUNGSBEGRÜNDUNG (WAG 2018 §44 Abs 4)
ISIN: [Produkt ISIN] | Produktname: [Produkt Name] | Kategorie: [Produktkategorie]
PRIIP-Risikoindikator: [PRIIP-Risikoindikator] / 7 (Quelle: Basisinformationsblatt nach PRIIP-Verordnung EU 1286/2014)
Individuelle Eignungsbegründung (Suitability Rationale): [Eignungsbegründung]
RISIKOWARNUNG: Wertpapieranlagen können zu Kursverlusten bis zum Totalverlust führen. Bei gehebelten Produkten (Derivate, CFDs) sind Verluste über den Einsatz hinaus möglich. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse.
4. KOSTEN UND INTERESSENKONFLIKTE (WAG 2018 §§36, 47, 52)
Transaktionskosten (Ex-ante-Offenlegung nach WAG 2018 §47): [Transaktionskosten]
Interessenkonflikte (WAG 2018 §36; §§52–53): [Interessenkonflikte]
Das Kreditinstitut hält alle relevanten Aufzeichnungen nach WAG 2018 §72 mindestens 5 Jahre auf. Kunden können jederzeit Kopien aller sie betreffenden Protokolle der letzten 5 Jahre anfordern.
5. EMPFANGSBESTÄTIGUNG UND UNTERSCHRIFT
Datum der Protokollaushändigung: [Protokolldatum]
HINWEIS: Die Unterschrift des Kunden bestätigt ausschließlich den Erhalt dieses Anlageberatungsprotokolls (Eignungsberichts) — nicht die Zustimmung zur enthaltenen Kaufempfehlung oder die Akzeptanz des empfohlenen Produkts. Der Kunde ist in seiner Anlageentscheidung frei.
Anlageberater / Wertpapiervermittler (FMA-Reg.-Nr. bestätigt)
________________
Signature
Kunde — Bestätigung des Erhalts dieses Protokolls
________________
Signature
Was ist Anlageberatungsprotokoll Österreich?
Das Anlageberatungsprotokoll ist ein nach Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) §§44–50; MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das Anlageberatungsprotokoll dient einem dreifachen Zweck: Erstens dem Anlegerschutz — der Privatkunde erhält eine vollständige, schriftliche Dokumentation der erhaltenen Beratung, der empfohlenen Produkte und der Begründung ihrer Eignung für seine spezifische Anlagesituation. Zweitens der Compliance-Dokumentation — das Kreditinstitut weist damit nach, dass es die WAG-2018-Pflichten (Geeignetheitsprüfung nach §44, Interessenkonflikt-Management nach §36, Best-Interest-of-Client-Pflicht nach §30) eingehalten hat. Drittens der Streitbeilegung — im Streitfall (vor dem Bezirksgericht, Landesgericht oder der Alternativen Schlichtungsstelle für Kreditinstitutsanliegen) ist das Protokoll das zentrale Beweismittel dafür, was die Bank empfohlen hat und ob diese Empfehlung geeignet war.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Leitentscheidungen (u.a. OGH 10 Ob 60/07h; OGH 4 Ob 194/13m) die Haftungsfolgen einer fehlerhaften oder fehlenden Anlageberatung für österreichische Kreditinstitute präzisiert: Verstößt ein Kreditinstitut gegen die Sorgfaltspflichten bei der Anlageberatung (§44 WAG 2018, §1 Abs 1 Z 19 BWG, §1299 ABGB — erhöhter Sorgfaltsmaßstab für Fachleute), haftet es dem geschädigten Anleger auf Schadenersatz nach §§1295 ff. ABGB. Das Protokoll begründet die Beweislast: Fehlt es oder ist es unvollständig, wird im Streitfall zulasten des Kreditinstituts vermutet, dass keine ordnungsgemäße Beratung erfolgte.
Von der Anlageberatung zu unterscheiden sind die Portfolioverwaltung (Vermögensverwaltung — §44 Abs 5 WAG 2018) und die bloße Auftragsannahme und -ausführung ohne Beratung (Execution Only nach §46 Abs 7 WAG 2018). Bei der Portfolioverwaltung gilt eine laufende Geeignetheitspflicht; bei Execution Only entfällt für nicht-komplexe Finanzinstrumente (z.B. börsengehandelte Aktien, harmonisierte Investmentfonds nach OGAW-Richtlinie) die Geeignetheitsprüfung — aber das Kreditinstitut muss den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass keine Eignung geprüft wird.
Das Anlageberatungsprotokoll enthält typischerweise: Datum, Ort und Dauer der Beratungssitzung; Namen des beratenden Mitarbeiters (Wertpapiervermittler nach WAG 2018 §79 — Registrierung bei der FMA) und des Kunden; empfohlene Finanzinstrumente (ISIN, Produktname, Emittent); Begründung der Eignung (wie das Produkt dem Anlegerprofil des Kunden entspricht); Interessenkonflikte des Kreditinstituts (z.B. eigene Emissionen, Vertriebsprovisionen nach §52 WAG 2018); Unterschrift des Kunden als Bestätigung des Erhalts des Protokolls (nicht Bestätigung der Kauf-Empfehlung). Anlageberatungsprotokolle müssen nach WAG 2018 §72 mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Wann brauchen Sie Anlageberatungsprotokoll Österreich?
Ein Anlageberatungsprotokoll nach WAG 2018 §§44–50 wird in Österreich in folgenden Situationen rechtlich verpflichtend ausgestellt oder sollte auf Kundenwunsch verlangt werden:
Nach jeder Anlageberatungssitzung mit einem Privatkunden (Retail Client nach WAG 2018 §38): Das Kreditinstitut ist gesetzlich verpflichtet, dem Privatkunden vor oder unmittelbar nach Abschluss einer Transaktion auf Basis der erteilten Beratung ein Anlageberatungsprotokoll auszuhändigen. Kunden, die eine konkrete Kaufempfehlung — etwa für eine österreichische Bundesanleihe, eine Aktie eines ATX-Unternehmens (Erste Group Bank AG, OMV AG, Voestalpine AG), einen Investmentfonds der ERSTE Asset Management GmbH oder der Raiffeisen Capital Management GmbH & Co KG — von einem Bankberater erhalten, haben Anspruch auf ein solches Protokoll, unabhängig davon, ob sie die Empfehlung befolgen oder ablehnen.
Bei komplexen Finanzprodukten (strukturierte Produkte, Kapitalgarantie-Produkte, Zertifikate, Optionsscheine, Hebelprodukte wie Knockout-Zertifikate oder CFDs — Contracts for Difference): Das WAG-2018-Protokoll ist hier besonders wichtig, da die Beratungsverantwortung des Kreditinstituts bei diesen Produkten erhöht ist. Das Kreditinstitut muss die individuelle Eignung des Produkts für den spezifischen Kunden nachweisen. Fehlt das Protokoll bei einem Verlust aus einem komplexen Produkt, haftet das Kreditinstitut nach OGH-Rechtsprechung (OGH 10 Ob 60/07h) typischerweise vollständig für den eingetretenen Schaden.
Bei Kundenbeschwerden und Streitigkeiten: Anleger, die nach einem Anlageverlust die Beratungsqualität in Frage stellen (Falschberatungs-Klage nach §§1293 ff. ABGB), benötigen das Protokoll als zentrales Beweismittel. Kunden sollten das Protokoll nach jeder Beratung anfordern und mindestens 7 Jahre aufbewahren (entspricht der allgemeinen Verjährungsfrist nach §1489 ABGB). Das österreichische Ombudsmann-System (Alternative Schlichtungsstelle für Kreditinstitutsanliegen — ombudsmann.at) prüft Beschwerden auf Basis des Protokolls.
Bei wesentlicher Änderung des Anlegerprofils: Wenn sich die finanzielle Situation, die Risikobereitschaft oder die Anlageziele des Kunden wesentlich ändern — nach Pensionierung, nach Erbschaft (Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht), nach Scheidung (EheG §55) oder nach einem bedeutsamen Jobwechsel — muss das Kreditinstitut das Anlegerprofil aktualisieren und ein neues Anlageberatungsprotokoll für die angepassten Empfehlungen erstellen.
Bei regulatorischen Prüfungen der FMA: Die FMA kann im Rahmen von Vor-Ort-Inspektionen (§70 WAG 2018) oder Fernprüfungen jederzeit Anlageberatungsprotokolle aller Kunden eines Kreditinstituts prüfen. Fehlende oder inhaltlich unzureichende Protokolle sind laut FMA-Jahresberichten der häufigste Befund bei WAG-2018-Prüfungen und führen zu Verwaltungsstrafen nach §94 WAG 2018 bis zu €5 Mio.
Was gehört in Ihr Anlageberatungsprotokoll Österreich?
Ein gesetzeskonformes Anlageberatungsprotokoll nach WAG 2018 §§44–50 und der delegierten Verordnung EU 2017/565 (Ergänzungsverordnung zu MiFID II), wie es auf forms-legal.com als kostenlose Vorlage bereitgestellt wird, enthält folgende unverzichtbare Bestandteile:
**1. Sitzungsangaben:** Datum (TT.MM.JJJJ), Beginn- und Endzeit der Beratungssitzung, Ort (z.B. Erste Bank Filiale Wien 1010 Innere Stadt, telefonisch, online via Microsoft Teams). Name, Funktion und FMA-Registrierungsnummer des Anlageberaters (Wertpapiervermittler nach WAG 2018 §79 — FMA-Datenbank unter fma.gv.at/konzessionsdatenbanken). Vollständiger Name und Depot-Kontonummer des Kunden.
**2. Anlegerprofil (Suitability-Grundlage):** Auszug aus dem aktuellen Anlegerprofil des Kunden (gemäß Depoteröffnungsformular): Kenntnisse und Erfahrungen (Anlageklassen, Produkte, Risikoniveau), finanzielle Situation (Jahreseinkommen, Vermögen, Verbindlichkeiten, Anlagehorizont), Anlageziele (Kapitalerhalt, Einkommenserzielung, Kapitalwachstum), Risikobereitschaft (konservativ, ausgewogen, wachstumsorientiert, spekulativ). Datum der letzten Anlegerprofil-Aktualisierung.
**3. Empfohlene Finanzinstrumente:** Vollständige Beschreibung jedes empfohlenen Produkts: ISIN (International Securities Identification Number), vollständiger Produktname, Emittent/Anbieter (z.B. Erste Bank, Raiffeisen Capital Management, iShares by BlackRock), Produktkategorie (Aktie, Anleihe, Investmentfonds nach InvFG 2011, ETF, Zertifikat). Wesentliche Anlegerinformationen (KIID/KID nach PRIIP-Verordnung EU 1286/2014 — Risikoindikator 1–7, Kosten, Szenarien).
**4. Eignungsbegründung (Suitability Rationale):** Ausführliche Begründung, warum das empfohlene Produkt für den spezifischen Kunden geeignet ist: Übereinstimmung mit Risikobereitschaft, Anlagehorizont und Anlagezielen; Übereinstimmung mit Kenntnissen und Erfahrungen; Auswirkung auf Portfoliodiversifikation; steuerliche Aspekte (KESt-Endbesteuerung nach EStG §27, §93). Etwaige Einschränkungen der Eignung sind ausdrücklich zu nennen.
**5. Interessenkonflikte (WAG 2018 §36):** Offenlegung aller relevanten Interessenkonflikte des Kreditinstituts: Eigenemissionen (verkauft die Bank eigene Wertpapiere?), Vertriebsprovisionen (Kickbacks) von Produktanbietern (gemäß WAG 2018 §§52–53: Provisionen nur bei qualitätssteigernder Wirkung erlaubt), Eigenhandel. Das Kreditinstitut darf nur dann Provisionen von Dritten entgegennehmen, wenn es die Dienstleistungsqualität für den Kunden tatsächlich verbessert und dies transparent kommuniziert.
**6. Kosten und Gebühren (WAG 2018 §47 — Ex-ante-Kostenoffenlegung):** Vollständige Kostenoffenlegung vor der Transaktion: Transaktionskosten (Courtage, Handelsplatzgebühren, Wechselkurskosten), laufende Kosten (Verwaltungsgebühren des Fonds als TER — Total Expense Ratio, Depotgebühren), einmalige Kosten (Ausgabeaufschlag bei Investmentfonds). Kosten in Euro und Prozent (p.a. und für die geplante Haltedauer). Forms-legal.com bietet eine WAG-2018-konforme Vorlage mit integrierter Kostenberechnungsmatrix.
**7. Risikowarnung und Hinweis auf Verlustmöglichkeit:** Expliziter Hinweis, dass Wertpapieranlagen Kursverluste bis zum Totalverlust (bei gehebelten Produkten über den Einsatz hinaus) beinhalten können. Risikoindikator gemäß PRIIP-KID (1 = geringstes Risiko, 7 = höchstes Risiko). Marktrisiken, Emittentenrisiken (Kreditrisiko), Liquiditätsrisiken, Währungsrisiken bei Fremdwährungswertpapieren.
**8. Risikowarnung und Hinweis auf Verlustmöglichkeit:** Expliziter Hinweis, dass Wertpapieranlagen Kursverluste bis zum Totalverlust beinhalten können (bei gehebelten Produkten wie CFDs oder Futures über den Einsatz hinaus). Angabe des PRIIP-Risikoindikators (1 = geringstes Risiko, 7 = höchstes Risiko) für jedes empfohlene Produkt. Besondere Risikohinweise für Fremdwährungswertpapiere (Wechselkursrisiko), illiquide Märkte (Liquiditätsrisiko) und Emittentenrisiken (Kreditrisiko bei Unternehmensanleihen oder Zertifikaten auf Bankbasis).
**9. Unterschrift und Empfangsbestätigung:** Unterschrift des Kunden bestätigt den Erhalt des Protokolls — ausdrücklich nicht die Zustimmung zur Kaufempfehlung oder die Akzeptanz der darin enthaltenen Empfehlung. Unterschrift des Anlageberaters mit FMA-Registrierungsnummer. Datum und Ort der Protokollaushändigung. Das Protokoll muss dem Kunden zeitnah (vor oder unmittelbar nach einer auf der Beratung basierenden Transaktion) in dauerhafter Form ausgehändigt werden — elektronisch (E-Mail, ELBA-Nachricht) oder in Papierform. Kunden haben nach WAG 2018 §72 das Recht, jederzeit Kopien aller sie betreffenden Protokolle der vergangenen 5 Jahre vom Kreditinstitut anzufordern.
So füllen Sie Ihr Anlageberatungsprotokoll Österreich aus
Folgen Sie diesen Schritten, um das Anlageberatungsprotokoll auf forms-legal.com korrekt auszufüllen:
**Schritt 1 — Sitzungsdaten erfassen:** Tragen Sie Datum (TT.MM.JJJJ), Beginn- und Endzeit (z.B. 10:00–10:45 Uhr), Ort (Erste Bank Filiale Wien Innere Stadt, Wien 1010; telefonisch; Video-Beratung via Teams) sowie Namen und FMA-Registrierungsnummer des Anlageberaters ein. Die FMA-Registrierungsnummer von Wertpapiervermittlern ist im FMA-Konzessionsdatenbank-Portal (fma.gv.at) öffentlich abrufbar.
**Schritt 2 — Anlegerprofil aus Depotakte aktualisieren:** Übernehmen Sie die aktuellen Anlegerprofil-Daten aus der Depotakte des Kunden. Prüfen Sie, ob sich seit der letzten Aktualisierung wesentliche Änderungen ergeben haben (Einkommensverlust, Pensionierung, Erbschaft, Scheidung, Jobwechsel). Aktualisieren Sie das Profil gegebenenfalls im Kundengespräch und dokumentieren Sie die Änderung mit Datum.
**Schritt 3 — Empfohlene Produkte vollständig beschreiben:** Tragen Sie für jedes empfohlene Finanzinstrument die ISIN ein (kann bei der Wiener Börse — wienerborse.at — oder der OeKB abgefragt werden), den vollständigen Produktnamen, den Emittenten und die Produktkategorie. Verweisen Sie auf das KIID/KID-Dokument (Key Investor Information Document / Basisinformationsblatt nach PRIIP-Verordnung), das dem Protokoll beigelegt werden sollte.
**Schritt 4 — Eignungsbegründung formulieren:** Schreiben Sie in klarer, verständlicher Sprache (ohne Fachjargon), warum das Produkt für diesen spezifischen Kunden geeignet ist: Vergleichen Sie Risikoindikator des Produkts mit Risikobereitschaft des Kunden; prüfen Sie Anlagehorizont; berücksichtigen Sie bestehende Positionen im Depot (Diversifikationseffekt). Vermeiden Sie Standardfloskeln wie 'entspricht dem Risikoprofil des Kunden' ohne spezifische Begründung — die FMA erwartet individuelle, nachvollziehbare Eignungsbegründungen.
**Schritt 5 — Interessenkonflikte offenlegen:** Geben Sie explizit an, ob das Kreditinstitut für die Empfehlung dieses Produkts eine Provision (Kickback, Bestandsprovision) vom Emittenten erhält und wie hoch diese ist. Nach WAG 2018 §52 sind Provisionen nur erlaubt, wenn sie zu einer qualitativen Verbesserung der Dienstleistung für den Kunden führen und transparent ausgewiesen werden.
**Schritt 6 — Kosten vollständig ausweisen (Ex-ante):** Berechnen Sie die Gesamtkosten der Anlage für den Anlagehorizont des Kunden: Transaktionskosten (Kauf- und Verkaufscourtage), laufende Kosten (Fondsgebühren als TER), Depotgebühren, Ausgabeaufschläge. Stellen Sie die Kosten in Euro (absolut) und Prozent dar. Diese Pflicht nach WAG 2018 §47 wird von FMA-Prüfern besonders genau kontrolliert.
**Schritt 7 — Drucken, unterzeichnen, aushändigen:** Das Protokoll drucken (mindestens 2 Ausfertigungen). Anlageberater unterzeichnet mit FMA-Registrierungsnummer; Kunde bestätigt Erhalt mit Unterschrift. Dem Kunden sofort (oder spätestens nach der auf Basis der Beratung durchgeführten Transaktion) aushändigen. Aufbewahrungspflicht des Kreditinstituts: 5 Jahre nach WAG 2018 §72; elektronische Aufbewahrung zulässig.
Rechtliche Anforderungen für Anlageberatungsprotokoll Österreich
Für das Anlageberatungsprotokoll in Österreich gelten folgende gesetzliche Anforderungen:
**WAG 2018 §44 — Geeignetheitsprüfung (Suitability Test):** Vor jeder Anlageberatung muss das Kreditinstitut die Geeignetheit des empfohlenen Finanzinstruments für den konkreten Kunden prüfen. Dazu muss es die nötigen Informationen über Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Situation und Anlageziele des Kunden einholen. Eine Empfehlung ohne Geeignetheitsprüfung ist nach WAG 2018 eine schwere Pflichtverletzung und begründet Haftung nach §§1293 ff. ABGB.
**WAG 2018 §44 Abs 4 — Eignungsbericht (Suitability Report):** Seit der MiFID-II-Umsetzung 2018 ist das Kreditinstitut verpflichtet, dem Privatkunden nach jeder persönlichen Anlageberatung und vor Abschluss der damit verbundenen Transaktion einen schriftlichen Eignungsbericht auszuhändigen. Dieser Eignungsbericht (= Anlageberatungsprotokoll) muss die Empfehlung, die Gründe für ihre Eignung und die Übereinstimmung mit dem Kundenprofil darlegen. Bei Abschluss über einen Fernkommunikationskanal (Telefon, Video) kann der Bericht unmittelbar nach der Transaktion übermittelt werden.
**WAG 2018 §36 — Interessenkonflikt-Management:** Interessenkonflikte (Eigenemissionen, Provisionen von Dritten, Eigenhandel) müssen gemanagt und gegenüber dem Kunden offengelegt werden. Das Protokoll ist das Hauptinstrument für diese Offenlegung. Provisionen (Kickbacks) sind nach WAG 2018 §52 nur zulässig, wenn sie die Dienstleistungsqualität für den Kunden verbessern und transparent ausgewiesen werden.
**WAG 2018 §47 — Ex-ante Kostenoffenlegung:** Alle Kosten und Gebühren einer Anlage müssen dem Kunden vor der Transaktion vollständig und verständlich mitgeteilt werden — in Euro und Prozent. Verstöße gegen §47 WAG 2018 führen zu FMA-Verwaltungsstrafen bis zu €5 Mio. und zu Schadenersatzansprüchen des Kunden.
**WAG 2018 §72 — Aufbewahrungspflicht:** Anlageberatungsprotokolle und alle weiteren Kundenkommunikations-Aufzeichnungen (Telefonate, E-Mails) müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Bei Streitigkeiten vor Gericht oder der FMA sind die Kreditinstitute verpflichtet, diese Unterlagen vorzulegen. Fehlende Aufzeichnungen bewirken nach OGH-Rechtsprechung die Beweislastumkehr zulasten des Kreditinstituts.
**FMA-Sanktionen (WAG 2018 §94):** Verstöße gegen WAG-2018-Protokollpflichten können Verwaltungsstrafen bis €5 Mio. (oder 10% des Jahresumsatzes des Kreditinstituts) nach sich ziehen. Die FMA veröffentlicht Sanktionsbescheide auf ihrer Website (fma.gv.at — 'Sanktionen'); dieser öffentliche Druck verstärkt die Compliance-Anreize.
Häufige Fehler bei Ihrem Anlageberatungsprotokoll Österreich
Folgende Fehler treten bei Anlageberatungsprotokollen in der österreichischen Praxis häufig auf:
**Fehler 1 — Standardisierte Eignungsbegründungen:** Der häufigste FMA-Kritikpunkt ist, dass Kreditinstitute für alle Kunden eines Produkts identische Eignungsbegründungen verwenden ('Das Produkt entspricht dem Risikoprofil des Kunden'). WAG 2018 §44 Abs 4 verlangt eine individuelle, auf den konkreten Kunden zugeschnittene Begründung. Fehlt die Individualität, ist das Protokoll unvollständig und das Kreditinstitut haftet bei Verlust.
**Fehler 2 — Fehlende Ex-ante-Kostenoffenlegung:** Viele ältere Protokollvorlagen enthalten keine vollständige Kostenaufschlüsselung nach WAG 2018 §47. Fehlende oder unvollständige Kostenoffenlegung ist ein häufiger Befund bei FMA-Prüfungen und führt zu Verwaltungsstrafen.
**Fehler 3 — Protokoll zu spät ausgehändigt:** Das Protokoll muss dem Kunden vor Abschluss der auf der Beratung basierenden Transaktion (oder bei Fernberatung unmittelbar danach) ausgehändigt werden. Wird es erst Tage oder Wochen später nachgereicht, liegt eine WAG-2018-Pflichtverletzung vor.
**Fehler 4 — Interessenkonflikte nicht offengelegt:** Provisionen (Kickbacks), die das Kreditinstitut vom Emittenten erhält, müssen im Protokoll ausgewiesen werden. Fehlt diese Offenlegung, können Kunden nach §1295 ABGB Schadenersatz wegen Informationspflichtverletzung fordern — unabhängig von einem tatsächlichen Anlageverlust.
**Fehler 5 — Kundensignatur als Zustimmung falsch interpretiert:** Die Unterschrift des Kunden auf dem Protokoll bestätigt nur den Erhalt des Dokuments, nicht die Zustimmung zur Kaufempfehlung. Wird die Unterschrift vom Kreditinstitut als Zustimmung ausgelegt, kann dies in einem Streitfall zum Nachteil des Kreditinstituts ausgelegt werden (OGH 4 Ob 194/13m).
**Fehler 6 — Protokoll nicht 5 Jahre aufbewahrt:** Nach WAG 2018 §72 gilt eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren. Gelöschte oder nicht auffindbare Protokolle führen im FMA-Aufsichtsverfahren oder vor Gericht zur Beweislastumkehr zulasten des Kreditinstituts.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- MiFID IIEU official
- §1299 ABGBAT official
- §1489 ABGBAT official
- §1295 ABGBAT official
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Die Geeignetheitsprüfung (Suitability Test) nach WAG 2018 §44 ist der Prüfprozess, den das Kreditinstitut durchführt, um festzustellen, ob ein bestimmtes Finanzinstrument für einen bestimmten Kunden geeignet ist. Dabei werden Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Situation und Anlageziele des Kunden bewertet und mit den Eigenschaften des Produkts verglichen (Risikoindikator, Anlagehorizont, Liquidität, Komplexität). Das Anlageberatungsprotokoll (Eignungsbericht, Suitability Report) ist das schriftliche Dokument, das das Ergebnis dieser Geeignetheitsprüfung sowie die gesamte Beratungssitzung dokumentiert und dem Kunden ausgehändigt wird. Die Geeignetheitsprüfung ist der Inhalt; das Anlageberatungsprotokoll ist die rechtlich vorgeschriebene Form dieser Dokumentation. Nach WAG 2018 §44 Abs 4 ist das Kreditinstitut verpflichtet, das Protokoll dem Kunden vor oder unmittelbar nach einer auf der Beratung basierenden Transaktion auszuhändigen. Das Protokoll ist Beweisurkunde in einem allfälligen Rechtsstreit und schützt sowohl den Kunden als auch das Kreditinstitut.
Ein Anlageberatungsprotokoll ist nur bei der Anlageberatung (§1 Abs 1 Z 19 BWG; §44 WAG 2018) verpflichtend. Ausnahmen: Erstens bei Execution Only nach WAG 2018 §46 Abs 7: Erteilt der Kunde einen Auftrag ohne Beratung (reine Orderausführung) für nicht-komplexe Finanzinstrumente (börsengehandelte Aktien, harmonisierte Investmentfonds nach OGAW-Richtlinie, Standardanleihen), entfällt die Geeignetheitsprüfung und damit das Protokoll. Das Kreditinstitut muss jedoch einen deutlichen Hinweis geben, dass keine Beratung erfolgt. Zweitens bei professionellen Kunden (Professional Clients nach WAG 2018 §38): Für professionelle Kunden gelten erleichterte Informationspflichten; auf Wunsch kann sogar auf das Protokoll verzichtet werden (bei entsprechender Vereinbarung nach WAG 2018 §46 Abs 1). Drittens bei der reinen Portfolioverwaltung (Vermögensverwaltung — §44 Abs 5 WAG 2018): Hier wird kein Protokoll für jede Einzel-Transaktion erstellt, sondern ein regelmäßiger Bericht (mindestens quartalsweise) über das verwaltete Portfolio und seine Konformität mit dem vereinbarten Anlegerprofil. Für alle anderen Fälle mit Beratungscharakter gegenüber Privatkunen gilt die uneingeschränkte Protokollierungspflicht.
Anlageberatungsprotokolle und alle damit zusammenhängenden Aufzeichnungen (Telefonate, E-Mail-Korrespondenz, Kunden-Notizen) müssen nach WAG 2018 §72 mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden — gerechnet ab dem Datum der Ausstellung des Protokolls. Bei laufenden Kundenbeziehungen beginnt die Frist nach Beendigung der Geschäftsbeziehung erneut zu laufen. Die FMA kann im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen (Vor-Ort-Prüfungen nach §70 WAG 2018, Fernprüfungen) jederzeit die Vorlage aller Protokolle der vergangenen 5 Jahre verlangen. Kreditinstitute dürfen Protokolle elektronisch aufbewahren, müssen aber sicherstellen, dass sie jederzeit lesbar und unveränderlich sind (Integritätssicherung). Fehlende oder nicht auffindbare Protokolle führen bei FMA-Prüfungen zu Verwaltungsstrafen nach WAG 2018 §94 und bei Gerichtsverfahren zur Beweislastumkehr zulasten des Kreditinstituts. Es empfiehlt sich, Protokolle aus Vorsichtsgründen 7 Jahre aufzubewahren (entsprechend der allgemeinen Verjährungsfrist nach §1489 ABGB für Schadenersatzansprüche).
Ja, als Anleger können Sie die im Protokoll dokumentierte Beratung anfechten, wenn Sie der Meinung sind, dass die erteilte Anlageberatung fehlerhaft war. Mögliche Ansatzpunkte: Falsche Anlegerprofil-Erhebung (das Kreditinstitut hat Ihr Risikoprofil falsch eingestuft); Ungeeignetheit des empfolgenen Produkts (das Produkt entsprach trotz Protokoll nicht Ihren tatsächlichen Anlagezielen oder Ihrer Risikobereitschaft); fehlende Interessenkonflikt-Offenlegung (Provisionen wurden nicht ausgewiesen); fehlerhafte oder fehlende Kostenoffenlegung. Als erste Schritte: Fordern Sie das vollständige Protokoll vom Kreditinstitut an (DSGVO Art. 15 — Auskunftsrecht). Wenden Sie sich an die Beschwerdestelle des Kreditinstituts. Bei ausbleibender Lösung: Alternative Schlichtungsstelle für Kreditinstitutsanliegen (ombudsmann.at) oder Beschwerde bei der FMA (fma.gv.at). Vor Gericht: OGH 10 Ob 60/07h und OGH 4 Ob 194/13m bestätigen, dass Kreditinstitute bei nachgewiesener Falschberatung auf vollen Schadenersatz nach §§1295 ff. ABGB haften. Der Klagsweg führt je nach Streitwert zum Bezirksgericht (unter €15.000) oder zum Landesgericht (über €15.000) — in Wien zum Handelsgericht Wien für Unternehmen.
Fehlerhafte Anlageberatung in Österreich begründet nach OGH-Rechtsprechung umfassende Haftungsfolgen für das Kreditinstitut. Rechtsgrundlage ist §1299 ABGB (erhöhter Sorgfaltsmaßstab für Sachverständige und Fachleute — Kreditinstitute als professionelle Anlageberater) in Verbindung mit §§1293 ff. ABGB (Schadenersatz) und §44 WAG 2018 (Geeignetheitspflicht). Das Kreditinstitut haftet dem geschädigten Anleger auf: Erstens den erlittenen Anlage-Verlust (negativer Schaden, damnum emergens) — Ersatz der tatsächlichen Verluste aus dem ungeeigneten Finanzinstrument. Zweitens den entgangenen Gewinn (lucrum cessans) aus einer alternativen, geeigneten Anlage. Drittens unter Umständen den Zinsschaden (Verzugszinsen nach §1000 ABGB). Der OGH hat in OGH 10 Ob 60/07h und OGH 4 Ob 194/13m entschieden, dass die Beweislast für die Ordnungsgemäßheit der Beratung beim Kreditinstitut liegt, wenn kein vollständiges Protokoll vorliegt. Zusätzlich drohen: Verwaltungsstrafen der FMA bis zu €5 Mio. nach WAG 2018 §94; Konzessionsbeschränkungen oder -entzug bei wiederholten Verstößen; Reputationsschäden durch öffentliche FMA-Sanktionsbescheide.
Anlageberatung (§1 Abs 1 Z 19 BWG; §44 WAG 2018) ist eine Wertpapierdienstleistung, bei der das Kreditinstitut dem Kunden eine persönliche Empfehlung (z.B. 'Kaufen Sie diese Aktie') zu einem oder mehreren bestimmten Finanzinstrumenten gibt, die auf dem persönlichen Anlegerprofil des Kunden basiert. Der Kunde trifft die endgültige Kauf- oder Verkaufsentscheidung selbst. Die Beratung muss im Anlageberatungsprotokoll dokumentiert werden. Portfolioverwaltung (Vermögensverwaltung, §1 Abs 1 Z 19a BWG; §44 Abs 5 WAG 2018) ist eine eigenständige Wertpapierdienstleistung, bei der das Kreditinstitut im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags selbständig und im Ermessen des Kreditinstituts über das Kundenvermögen verfügt — kauft, verkauft, hält — ohne für jede Transaktion die Zustimmung des Kunden einzuholen. Der Kunde gibt die Steuerung seines Portfolios vertraglich ab. Bei der Portfolioverwaltung gilt eine permanente Geeignetheitspflicht; das Kreditinstitut erstellt regelmäßige (mindestens quartalsweise) Berichte über das verwaltete Portfolio, seine Konformität mit dem Anlegerprofil und seine Performance. Für jede Einzel-Transaktion ist kein separates Anlageberatungsprotokoll erforderlich.
Ja, Onlinebroker, die in Österreich oder für österreichische Kunden auf Basis einer EU-Konzession (Europäischer Pass nach WAG 2018 §12) Anlageberatung anbieten, unterliegen denselben WAG-2018-Pflichten wie österreichische Filialbanken. Viele Onlinebroker (Flatex Austria, Dadat, easybank) sind österreichische Kreditinstitute mit FMA-Konzession. Andere (Trade Republic aus Deutschland, Degiro aus den Niederlanden) sind ausländische EU-Kreditinstitute, die über den EU-Binnenmarkt-Pass in Österreich tätig sind — sie unterliegen der Aufsicht ihrer Heimat-Regulierungsbehörde (BaFin, AFM), müssen aber österreichischen Kunden dieselben MiFID-II-Rechte gewähren. Wichtig: Viele Onlinebroker bieten keine Anlageberatung an — sie sind reine Execution-Only-Anbieter (§46 Abs 7 WAG 2018). In diesem Fall ist kein Anlageberatungsprotokoll erforderlich, aber der Broker muss den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass keine Beratung stattfindet. Wenn ein Onlinebroker dennoch Anlageempfehlungen gibt (z.B. durch KI-basierte 'Smart Portfolios', Robo-Advisor oder personalisierte Push-Benachrichtigungen), gelten die vollen WAG-2018-Beratungspflichten inklusive Protokollierungspflicht.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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