Skip to main content

Anlageberatungsprotokoll Österreich

Anlageberatungsprotokoll Österreich

WAG 2018 §§44–50; MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU)

ANLAGEBERATUNGSPROTOKOLL (EIGNUNGSBERICHT / SUITABILITY REPORT)

gemäß WAG 2018 §§44–50 und delegierter Verordnung EU 2017/565 (MiFID II)

1. ANGABEN ZUR BERATUNGSSITZUNG

Datum: [Beratungsdatum] | Uhrzeit: [Beratungszeit] Ort: [Beratungsort] Anlageberater: [Anlageberater Name] | FMA-Reg.Nr.: [FMA-Registrierungsnummer] Kunde: [Kunden Name] | Depot-Nr.: [Depotnummer]

2. ANLEGERPROFIL ALS BERATUNGSGRUNDLAGE (WAG 2018 §§38, 44)

2.1

Risikobereitschaft des Kunden: [Risikobereitschaft]

2.2

Anlagehorizont: [Anlagehorizont]

2.3

Datum der letzten Anlegerprofil-Aktualisierung: [Profilaktualisierung Datum]

3. EMPFOHLENES FINANZINSTRUMENT UND EIGNUNGSBEGRÜNDUNG (WAG 2018 §44 Abs 4)

3.1

ISIN: [Produkt ISIN] | Produktname: [Produkt Name] | Kategorie: [Produktkategorie]

3.2

PRIIP-Risikoindikator: [PRIIP-Risikoindikator] / 7 (Quelle: Basisinformationsblatt nach PRIIP-Verordnung EU 1286/2014)

3.3

Individuelle Eignungsbegründung (Suitability Rationale): [Eignungsbegründung]

RISIKOWARNUNG: Wertpapieranlagen können zu Kursverlusten bis zum Totalverlust führen. Bei gehebelten Produkten (Derivate, CFDs) sind Verluste über den Einsatz hinaus möglich. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse.

4. KOSTEN UND INTERESSENKONFLIKTE (WAG 2018 §§36, 47, 52)

4.1

Transaktionskosten (Ex-ante-Offenlegung nach WAG 2018 §47): [Transaktionskosten]

4.2

Interessenkonflikte (WAG 2018 §36; §§52–53): [Interessenkonflikte]

Das Kreditinstitut hält alle relevanten Aufzeichnungen nach WAG 2018 §72 mindestens 5 Jahre auf. Kunden können jederzeit Kopien aller sie betreffenden Protokolle der letzten 5 Jahre anfordern.

5. EMPFANGSBESTÄTIGUNG UND UNTERSCHRIFT

Datum der Protokollaushändigung: [Protokolldatum]

HINWEIS: Die Unterschrift des Kunden bestätigt ausschließlich den Erhalt dieses Anlageberatungsprotokolls (Eignungsberichts) — nicht die Zustimmung zur enthaltenen Kaufempfehlung oder die Akzeptanz des empfohlenen Produkts. Der Kunde ist in seiner Anlageentscheidung frei.

Anlageberater / Wertpapiervermittler (FMA-Reg.-Nr. bestätigt)

________________

Signature

Kunde — Bestätigung des Erhalts dieses Protokolls

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Anlageberatungsprotokoll Österreich?

Das Anlageberatungsprotokoll ist ein nach Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) §§44–50; MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das Anlageberatungsprotokoll dient einem dreifachen Zweck: Erstens dem Anlegerschutz — der Privatkunde erhält eine vollständige, schriftliche Dokumentation der erhaltenen Beratung, der empfohlenen Produkte und der Begründung ihrer Eignung für seine spezifische Anlagesituation. Zweitens der Compliance-Dokumentation — das Kreditinstitut weist damit nach, dass es die WAG-2018-Pflichten (Geeignetheitsprüfung nach §44, Interessenkonflikt-Management nach §36, Best-Interest-of-Client-Pflicht nach §30) eingehalten hat. Drittens der Streitbeilegung — im Streitfall (vor dem Bezirksgericht, Landesgericht oder der Alternativen Schlichtungsstelle für Kreditinstitutsanliegen) ist das Protokoll das zentrale Beweismittel dafür, was die Bank empfohlen hat und ob diese Empfehlung geeignet war.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Leitentscheidungen (u.a. OGH 10 Ob 60/07h; OGH 4 Ob 194/13m) die Haftungsfolgen einer fehlerhaften oder fehlenden Anlageberatung für österreichische Kreditinstitute präzisiert: Verstößt ein Kreditinstitut gegen die Sorgfaltspflichten bei der Anlageberatung (§44 WAG 2018, §1 Abs 1 Z 19 BWG, §1299 ABGB — erhöhter Sorgfaltsmaßstab für Fachleute), haftet es dem geschädigten Anleger auf Schadenersatz nach §§1295 ff. ABGB. Das Protokoll begründet die Beweislast: Fehlt es oder ist es unvollständig, wird im Streitfall zulasten des Kreditinstituts vermutet, dass keine ordnungsgemäße Beratung erfolgte.

Von der Anlageberatung zu unterscheiden sind die Portfolioverwaltung (Vermögensverwaltung — §44 Abs 5 WAG 2018) und die bloße Auftragsannahme und -ausführung ohne Beratung (Execution Only nach §46 Abs 7 WAG 2018). Bei der Portfolioverwaltung gilt eine laufende Geeignetheitspflicht; bei Execution Only entfällt für nicht-komplexe Finanzinstrumente (z.B. börsengehandelte Aktien, harmonisierte Investmentfonds nach OGAW-Richtlinie) die Geeignetheitsprüfung — aber das Kreditinstitut muss den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass keine Eignung geprüft wird.

Das Anlageberatungsprotokoll enthält typischerweise: Datum, Ort und Dauer der Beratungssitzung; Namen des beratenden Mitarbeiters (Wertpapiervermittler nach WAG 2018 §79 — Registrierung bei der FMA) und des Kunden; empfohlene Finanzinstrumente (ISIN, Produktname, Emittent); Begründung der Eignung (wie das Produkt dem Anlegerprofil des Kunden entspricht); Interessenkonflikte des Kreditinstituts (z.B. eigene Emissionen, Vertriebsprovisionen nach §52 WAG 2018); Unterschrift des Kunden als Bestätigung des Erhalts des Protokolls (nicht Bestätigung der Kauf-Empfehlung). Anlageberatungsprotokolle müssen nach WAG 2018 §72 mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Wann brauchen Sie Anlageberatungsprotokoll Österreich?

Ein Anlageberatungsprotokoll nach WAG 2018 §§44–50 wird in Österreich in folgenden Situationen rechtlich verpflichtend ausgestellt oder sollte auf Kundenwunsch verlangt werden:

Nach jeder Anlageberatungssitzung mit einem Privatkunden (Retail Client nach WAG 2018 §38): Das Kreditinstitut ist gesetzlich verpflichtet, dem Privatkunden vor oder unmittelbar nach Abschluss einer Transaktion auf Basis der erteilten Beratung ein Anlageberatungsprotokoll auszuhändigen. Kunden, die eine konkrete Kaufempfehlung — etwa für eine österreichische Bundesanleihe, eine Aktie eines ATX-Unternehmens (Erste Group Bank AG, OMV AG, Voestalpine AG), einen Investmentfonds der ERSTE Asset Management GmbH oder der Raiffeisen Capital Management GmbH & Co KG — von einem Bankberater erhalten, haben Anspruch auf ein solches Protokoll, unabhängig davon, ob sie die Empfehlung befolgen oder ablehnen.

Bei komplexen Finanzprodukten (strukturierte Produkte, Kapitalgarantie-Produkte, Zertifikate, Optionsscheine, Hebelprodukte wie Knockout-Zertifikate oder CFDs — Contracts for Difference): Das WAG-2018-Protokoll ist hier besonders wichtig, da die Beratungsverantwortung des Kreditinstituts bei diesen Produkten erhöht ist. Das Kreditinstitut muss die individuelle Eignung des Produkts für den spezifischen Kunden nachweisen. Fehlt das Protokoll bei einem Verlust aus einem komplexen Produkt, haftet das Kreditinstitut nach OGH-Rechtsprechung (OGH 10 Ob 60/07h) typischerweise vollständig für den eingetretenen Schaden.

Bei Kundenbeschwerden und Streitigkeiten: Anleger, die nach einem Anlageverlust die Beratungsqualität in Frage stellen (Falschberatungs-Klage nach §§1293 ff. ABGB), benötigen das Protokoll als zentrales Beweismittel. Kunden sollten das Protokoll nach jeder Beratung anfordern und mindestens 7 Jahre aufbewahren (entspricht der allgemeinen Verjährungsfrist nach §1489 ABGB). Das österreichische Ombudsmann-System (Alternative Schlichtungsstelle für Kreditinstitutsanliegen — ombudsmann.at) prüft Beschwerden auf Basis des Protokolls.

Bei wesentlicher Änderung des Anlegerprofils: Wenn sich die finanzielle Situation, die Risikobereitschaft oder die Anlageziele des Kunden wesentlich ändern — nach Pensionierung, nach Erbschaft (Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht), nach Scheidung (EheG §55) oder nach einem bedeutsamen Jobwechsel — muss das Kreditinstitut das Anlegerprofil aktualisieren und ein neues Anlageberatungsprotokoll für die angepassten Empfehlungen erstellen.

Bei regulatorischen Prüfungen der FMA: Die FMA kann im Rahmen von Vor-Ort-Inspektionen (§70 WAG 2018) oder Fernprüfungen jederzeit Anlageberatungsprotokolle aller Kunden eines Kreditinstituts prüfen. Fehlende oder inhaltlich unzureichende Protokolle sind laut FMA-Jahresberichten der häufigste Befund bei WAG-2018-Prüfungen und führen zu Verwaltungsstrafen nach §94 WAG 2018 bis zu €5 Mio.

Was gehört in Ihr Anlageberatungsprotokoll Österreich?

Ein gesetzeskonformes Anlageberatungsprotokoll nach WAG 2018 §§44–50 und der delegierten Verordnung EU 2017/565 (Ergänzungsverordnung zu MiFID II), wie es auf forms-legal.com als kostenlose Vorlage bereitgestellt wird, enthält folgende unverzichtbare Bestandteile:

**1. Sitzungsangaben:** Datum (TT.MM.JJJJ), Beginn- und Endzeit der Beratungssitzung, Ort (z.B. Erste Bank Filiale Wien 1010 Innere Stadt, telefonisch, online via Microsoft Teams). Name, Funktion und FMA-Registrierungsnummer des Anlageberaters (Wertpapiervermittler nach WAG 2018 §79 — FMA-Datenbank unter fma.gv.at/konzessionsdatenbanken). Vollständiger Name und Depot-Kontonummer des Kunden.

**2. Anlegerprofil (Suitability-Grundlage):** Auszug aus dem aktuellen Anlegerprofil des Kunden (gemäß Depoteröffnungsformular): Kenntnisse und Erfahrungen (Anlageklassen, Produkte, Risikoniveau), finanzielle Situation (Jahreseinkommen, Vermögen, Verbindlichkeiten, Anlagehorizont), Anlageziele (Kapitalerhalt, Einkommenserzielung, Kapitalwachstum), Risikobereitschaft (konservativ, ausgewogen, wachstumsorientiert, spekulativ). Datum der letzten Anlegerprofil-Aktualisierung.

**3. Empfohlene Finanzinstrumente:** Vollständige Beschreibung jedes empfohlenen Produkts: ISIN (International Securities Identification Number), vollständiger Produktname, Emittent/Anbieter (z.B. Erste Bank, Raiffeisen Capital Management, iShares by BlackRock), Produktkategorie (Aktie, Anleihe, Investmentfonds nach InvFG 2011, ETF, Zertifikat). Wesentliche Anlegerinformationen (KIID/KID nach PRIIP-Verordnung EU 1286/2014 — Risikoindikator 1–7, Kosten, Szenarien).

**4. Eignungsbegründung (Suitability Rationale):** Ausführliche Begründung, warum das empfohlene Produkt für den spezifischen Kunden geeignet ist: Übereinstimmung mit Risikobereitschaft, Anlagehorizont und Anlagezielen; Übereinstimmung mit Kenntnissen und Erfahrungen; Auswirkung auf Portfoliodiversifikation; steuerliche Aspekte (KESt-Endbesteuerung nach EStG §27, §93). Etwaige Einschränkungen der Eignung sind ausdrücklich zu nennen.

**5. Interessenkonflikte (WAG 2018 §36):** Offenlegung aller relevanten Interessenkonflikte des Kreditinstituts: Eigenemissionen (verkauft die Bank eigene Wertpapiere?), Vertriebsprovisionen (Kickbacks) von Produktanbietern (gemäß WAG 2018 §§52–53: Provisionen nur bei qualitätssteigernder Wirkung erlaubt), Eigenhandel. Das Kreditinstitut darf nur dann Provisionen von Dritten entgegennehmen, wenn es die Dienstleistungsqualität für den Kunden tatsächlich verbessert und dies transparent kommuniziert.

**6. Kosten und Gebühren (WAG 2018 §47 — Ex-ante-Kostenoffenlegung):** Vollständige Kostenoffenlegung vor der Transaktion: Transaktionskosten (Courtage, Handelsplatzgebühren, Wechselkurskosten), laufende Kosten (Verwaltungsgebühren des Fonds als TER — Total Expense Ratio, Depotgebühren), einmalige Kosten (Ausgabeaufschlag bei Investmentfonds). Kosten in Euro und Prozent (p.a. und für die geplante Haltedauer). Forms-legal.com bietet eine WAG-2018-konforme Vorlage mit integrierter Kostenberechnungsmatrix.

**7. Risikowarnung und Hinweis auf Verlustmöglichkeit:** Expliziter Hinweis, dass Wertpapieranlagen Kursverluste bis zum Totalverlust (bei gehebelten Produkten über den Einsatz hinaus) beinhalten können. Risikoindikator gemäß PRIIP-KID (1 = geringstes Risiko, 7 = höchstes Risiko). Marktrisiken, Emittentenrisiken (Kreditrisiko), Liquiditätsrisiken, Währungsrisiken bei Fremdwährungswertpapieren.

**8. Risikowarnung und Hinweis auf Verlustmöglichkeit:** Expliziter Hinweis, dass Wertpapieranlagen Kursverluste bis zum Totalverlust beinhalten können (bei gehebelten Produkten wie CFDs oder Futures über den Einsatz hinaus). Angabe des PRIIP-Risikoindikators (1 = geringstes Risiko, 7 = höchstes Risiko) für jedes empfohlene Produkt. Besondere Risikohinweise für Fremdwährungswertpapiere (Wechselkursrisiko), illiquide Märkte (Liquiditätsrisiko) und Emittentenrisiken (Kreditrisiko bei Unternehmensanleihen oder Zertifikaten auf Bankbasis).

**9. Unterschrift und Empfangsbestätigung:** Unterschrift des Kunden bestätigt den Erhalt des Protokolls — ausdrücklich nicht die Zustimmung zur Kaufempfehlung oder die Akzeptanz der darin enthaltenen Empfehlung. Unterschrift des Anlageberaters mit FMA-Registrierungsnummer. Datum und Ort der Protokollaushändigung. Das Protokoll muss dem Kunden zeitnah (vor oder unmittelbar nach einer auf der Beratung basierenden Transaktion) in dauerhafter Form ausgehändigt werden — elektronisch (E-Mail, ELBA-Nachricht) oder in Papierform. Kunden haben nach WAG 2018 §72 das Recht, jederzeit Kopien aller sie betreffenden Protokolle der vergangenen 5 Jahre vom Kreditinstitut anzufordern.

So füllen Sie Ihr Anlageberatungsprotokoll Österreich aus

Folgen Sie diesen Schritten, um das Anlageberatungsprotokoll auf forms-legal.com korrekt auszufüllen:

**Schritt 1 — Sitzungsdaten erfassen:** Tragen Sie Datum (TT.MM.JJJJ), Beginn- und Endzeit (z.B. 10:00–10:45 Uhr), Ort (Erste Bank Filiale Wien Innere Stadt, Wien 1010; telefonisch; Video-Beratung via Teams) sowie Namen und FMA-Registrierungsnummer des Anlageberaters ein. Die FMA-Registrierungsnummer von Wertpapiervermittlern ist im FMA-Konzessionsdatenbank-Portal (fma.gv.at) öffentlich abrufbar.

**Schritt 2 — Anlegerprofil aus Depotakte aktualisieren:** Übernehmen Sie die aktuellen Anlegerprofil-Daten aus der Depotakte des Kunden. Prüfen Sie, ob sich seit der letzten Aktualisierung wesentliche Änderungen ergeben haben (Einkommensverlust, Pensionierung, Erbschaft, Scheidung, Jobwechsel). Aktualisieren Sie das Profil gegebenenfalls im Kundengespräch und dokumentieren Sie die Änderung mit Datum.

**Schritt 3 — Empfohlene Produkte vollständig beschreiben:** Tragen Sie für jedes empfohlene Finanzinstrument die ISIN ein (kann bei der Wiener Börse — wienerborse.at — oder der OeKB abgefragt werden), den vollständigen Produktnamen, den Emittenten und die Produktkategorie. Verweisen Sie auf das KIID/KID-Dokument (Key Investor Information Document / Basisinformationsblatt nach PRIIP-Verordnung), das dem Protokoll beigelegt werden sollte.

**Schritt 4 — Eignungsbegründung formulieren:** Schreiben Sie in klarer, verständlicher Sprache (ohne Fachjargon), warum das Produkt für diesen spezifischen Kunden geeignet ist: Vergleichen Sie Risikoindikator des Produkts mit Risikobereitschaft des Kunden; prüfen Sie Anlagehorizont; berücksichtigen Sie bestehende Positionen im Depot (Diversifikationseffekt). Vermeiden Sie Standardfloskeln wie 'entspricht dem Risikoprofil des Kunden' ohne spezifische Begründung — die FMA erwartet individuelle, nachvollziehbare Eignungsbegründungen.

**Schritt 5 — Interessenkonflikte offenlegen:** Geben Sie explizit an, ob das Kreditinstitut für die Empfehlung dieses Produkts eine Provision (Kickback, Bestandsprovision) vom Emittenten erhält und wie hoch diese ist. Nach WAG 2018 §52 sind Provisionen nur erlaubt, wenn sie zu einer qualitativen Verbesserung der Dienstleistung für den Kunden führen und transparent ausgewiesen werden.

**Schritt 6 — Kosten vollständig ausweisen (Ex-ante):** Berechnen Sie die Gesamtkosten der Anlage für den Anlagehorizont des Kunden: Transaktionskosten (Kauf- und Verkaufscourtage), laufende Kosten (Fondsgebühren als TER), Depotgebühren, Ausgabeaufschläge. Stellen Sie die Kosten in Euro (absolut) und Prozent dar. Diese Pflicht nach WAG 2018 §47 wird von FMA-Prüfern besonders genau kontrolliert.

**Schritt 7 — Drucken, unterzeichnen, aushändigen:** Das Protokoll drucken (mindestens 2 Ausfertigungen). Anlageberater unterzeichnet mit FMA-Registrierungsnummer; Kunde bestätigt Erhalt mit Unterschrift. Dem Kunden sofort (oder spätestens nach der auf Basis der Beratung durchgeführten Transaktion) aushändigen. Aufbewahrungspflicht des Kreditinstituts: 5 Jahre nach WAG 2018 §72; elektronische Aufbewahrung zulässig.

Häufige Fehler bei Ihrem Anlageberatungsprotokoll Österreich

Folgende Fehler treten bei Anlageberatungsprotokollen in der österreichischen Praxis häufig auf:

**Fehler 1 — Standardisierte Eignungsbegründungen:** Der häufigste FMA-Kritikpunkt ist, dass Kreditinstitute für alle Kunden eines Produkts identische Eignungsbegründungen verwenden ('Das Produkt entspricht dem Risikoprofil des Kunden'). WAG 2018 §44 Abs 4 verlangt eine individuelle, auf den konkreten Kunden zugeschnittene Begründung. Fehlt die Individualität, ist das Protokoll unvollständig und das Kreditinstitut haftet bei Verlust.

**Fehler 2 — Fehlende Ex-ante-Kostenoffenlegung:** Viele ältere Protokollvorlagen enthalten keine vollständige Kostenaufschlüsselung nach WAG 2018 §47. Fehlende oder unvollständige Kostenoffenlegung ist ein häufiger Befund bei FMA-Prüfungen und führt zu Verwaltungsstrafen.

**Fehler 3 — Protokoll zu spät ausgehändigt:** Das Protokoll muss dem Kunden vor Abschluss der auf der Beratung basierenden Transaktion (oder bei Fernberatung unmittelbar danach) ausgehändigt werden. Wird es erst Tage oder Wochen später nachgereicht, liegt eine WAG-2018-Pflichtverletzung vor.

**Fehler 4 — Interessenkonflikte nicht offengelegt:** Provisionen (Kickbacks), die das Kreditinstitut vom Emittenten erhält, müssen im Protokoll ausgewiesen werden. Fehlt diese Offenlegung, können Kunden nach §1295 ABGB Schadenersatz wegen Informationspflichtverletzung fordern — unabhängig von einem tatsächlichen Anlageverlust.

**Fehler 5 — Kundensignatur als Zustimmung falsch interpretiert:** Die Unterschrift des Kunden auf dem Protokoll bestätigt nur den Erhalt des Dokuments, nicht die Zustimmung zur Kaufempfehlung. Wird die Unterschrift vom Kreditinstitut als Zustimmung ausgelegt, kann dies in einem Streitfall zum Nachteil des Kreditinstituts ausgelegt werden (OGH 4 Ob 194/13m).

**Fehler 6 — Protokoll nicht 5 Jahre aufbewahrt:** Nach WAG 2018 §72 gilt eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren. Gelöschte oder nicht auffindbare Protokolle führen im FMA-Aufsichtsverfahren oder vor Gericht zur Beweislastumkehr zulasten des Kreditinstituts.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. MiFID IIEU official
  2. §1299 ABGBAT official
  3. §1489 ABGBAT official
  4. §1295 ABGBAT official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Anlageberatungsprotokoll Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/financial/forms/anlageberatungsprotokoll-oesterreich

MLA

"Anlageberatungsprotokoll Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/financial/forms/anlageberatungsprotokoll-oesterreich.

BibTeX
@misc{formslegal-anlageberatungsprotokoll-oesterreich,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Anlageberatungsprotokoll Österreich (Österreich)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/financial/forms/anlageberatungsprotokoll-oesterreich}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid