Steuerberatungsvertrag Österreich
WTBG §§30–35; ABGB §§1002–1044; BAO §83 (FinanzOnline-Vollmacht)
STEUERBERATUNGSVERTRAG
STEUERBERATUNGSVERTRAG
nach WTBG §§30–35 und ABGB §§1002–1044
Abgeschlossen am {{vertragsortDatum}} zwischen Mandant (Auftraggeber): {{mandantName}} Firmenbuchnummer: {{mandantFirmenbuchnummer}} UID-Nummer: {{mandantUID}} Steuernummer: {{mandantSteuernummer}} Adresse: {{mandantAdresse}} — im Folgenden "Mandant" genannt — und Steuerberater (Auftragnehmer): {{steuerberaterName}} KSW-Mitgliedsnummer: {{steuerberaterKSWNummer}} UID-Nummer: {{steuerberaterUID}} Kanzleiadresse: {{steuerberaterAdresse}} — im Folgenden "Steuerberater" genannt —
§ 1 Auftragsumfang
Der Mandant beauftragt den Steuerberater ab {{leistungsbeginn}} mit folgenden Leistungen:
Laufende Buchführung ({{buchfuehrungsart}}): {{leistungenBuchfuehrung}}
Jahresabschlusserstellung nach §§189 ff. UGB: {{jahresabschluss}}
Körperschaftsteuererklärung (KöSt nach KöStG): {{koestErklaerung}}
Einkommensteuererklärung (EStG): {{estErklaerung}}
Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA nach UStG §21) via FinanzOnline: {{ustva}}
Lohnverrechnung für {{anzahlMitarbeiter}} Mitarbeiter (L-Meldungen, ÖGK via ELDA): {{lohnverrechnung}}
Vertretung in Betriebsprüfungen (Außenprüfung nach BAO §147): {{betriebspruefungsvertretung}}
Sonderleistungen: {{sonderleistungen}}
§ 2 Honorar und Vergütung
Das Honorar richtet sich nach dem Modell: {{honorarModell}}. Stundensatz (netto, exkl. 20% USt): {{stundensatz}} Pauschalhonorar laufende Buchführung (netto/Monat): {{pauschalBuchfuehrung}} Pauschalhonorar Jahresabschluss (netto): {{pauschalJahresabschluss}} Fälligkeit: {{faelligkeitHonorar}}. Rechnungen werden inklusive 20% Umsatzsteuer (USt) ausgestellt. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen nach §352 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem OeNB-Basiszinssatz) für B2B-Verträge. Der Richtwert für das Honorar ist der Allgemeine Honorarleitfaden der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW).
§ 3 Haftung und Versicherung
Der Steuerberater haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung der übernommenen Aufgaben nach dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab gemäß §1299 ABGB (Haftung des Fachmanns). Für B2B-Verträge: Die Haftung des Steuerberaters für leichte Fahrlässigkeit ist auf {{haftungsdeckel}} beschränkt. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die aus unvollständigen oder unrichtigen Angaben des Mandanten entstehen. Der Steuerberater unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung nach WTBG §36 mit einer Mindestdeckung von €400.000 pro Schadensfall. Der Mandant kann jederzeit eine aktuelle Versicherungsbestätigung verlangen. Versicherungsbestätigung vor Vertragsabschluss verlangt: {{versicherungsbestaetigung}}
§ 4 Vollmacht, Mitwirkungspflichten und DSGVO
FinanzOnline-Vollmacht (BAO §83) erteilt: {{finanzonlineVollmacht}} Der Mandant ermächtigt den Steuerberater, im Namen des Mandanten Steuererklärungen via FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) einzureichen, Bescheide zu empfangen und Rechtsmittel (Beschwerde nach BAO §243, Vorlageantrag nach BAO §264) einzulegen. Die Vollmacht kann vom Mandanten jederzeit via FinanzOnline widerrufen werden (BAO §84). Mitwirkungspflichten des Mandanten: — Unterlagen für laufende Buchführung: {{unterlagenFristBuchfuehrung}} — Unterlagen für Jahresabschluss: {{unterlagenFristJahresabschluss}} — Übermittlungsweg: {{uebermittlungsweg}} DSGVO-Bestimmungen: Der Steuerberater verarbeitet personenbezogene Daten des Mandanten nach den Vorgaben der DSGVO (EU 2016/679) und des DSG (BGBl I Nr. 165/1999 idF). Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV nach DSGVO Art. 28) erforderlich: {{avvErforderlich}} Die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters nach §91 WTBG 2017 gilt für alle im Rahmen des Mandatsverhältnisses anvertrauten Informationen zeitlich unbegrenzt, auch nach Vertragsende. Steuerliche Unterlagen werden nach BAO §132 mindestens 7 Jahre aufbewahrt.
§ 5 Laufzeit, Kündigung und Schlussbestimmungen
Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von {{kuendigungsfrist}} ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (z.B. Nichtbezahlung des Honorars trotz Mahnung, Verlust der KSW-Zulassung, Verletzung von Berufspflichten nach WTBG §§30–35). Nach Vertragsende ist der Steuerberater verpflichtet, alle Unterlagen, Originale und Daten vollständig an den Mandanten zurückzugeben und die FinanzOnline-Vollmacht zu widerrufen (§35 WTBG 2017, §1009 ABGB). Ergänzend gelten die Bestimmungen des ABGB §§1002–1044 (Auftragsrecht) sowie das WTBG 2017. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand: das für den Sitz des Steuerberaters zuständige Gericht. Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Mandant (Auftraggeber)
________________
Signature
Steuerberater (Auftragnehmer)
________________
Signature
Was ist Steuerberatungsvertrag Österreich?
Der Steuerberatungsvertrag ist ein nach Wirtschaftstreuhandberufsordnung (WTBG) §§30–35; ABGB §§1002–1044 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Steuerberater in Österreich ist nach §1 WTBG 2017 ein freiberuflich tätiger Wirtschaftstreuhänder, der zur selbständigen Ausübung des Steuerberatungsberufs behördlich zugelassen ist. Die Zulassung setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung (Studium oder Berufsausbildung plus 3 Jahre Berufspraxis) und die bestandene Steuerberaterprüfung (Fachprüfung nach WTBG §§14–22) sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (WTBG §36: Mindestversicherungssumme €400.000 pro Schadensfall) voraus. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) führt die Liste der eingetragenen Steuerberater; die Eintragung ist öffentlich einsehbar (kwt.at).
Von anderen Beratungsverträgen unterscheidet sich der Steuerberatungsvertrag durch mehrere besondere gesetzliche Merkmale: Die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters nach §91 WTBG 2017 — die sogenannte berufliche Verschwiegenheit — schützt alle dem Steuerberater anvertrauten Informationen vor unbefugter Weitergabe und ist mit strafrechtlichem Schutz bewehrt (§§91, 92 WTBG 2017 — Verletzung der Verschwiegenheitspflicht als Verwaltungsübertretung; in schweren Fällen Strafverfolgung nach §300 StGB). Die berufliche Haftpflicht des Steuerberaters nach §36 WTBG 2017 garantiert dem Auftraggeber, dass Schäden aus Beratungsfehlern versichert sind. Steuerberater haben nach §77 WTBG 2017 gegenüber der Abgabenbehörde (Finanzamt Österreich) eine besondere Vollmacht zur steuerlichen Vertretung ihres Mandanten (Bevollmächtigungsverfahren nach §83 BAO — Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961).
Der Steuerberatungsvertrag regelt üblicherweise: den konkreten Auftragsumfang (laufende Buchführung, Erstellung von Jahresabschlüssen nach UGB §§189 ff., Vorbereitung von Steuererklärungen für Finanzamt Österreich, Umsatzsteuervoranmeldungen via FinanzOnline, Vertretung in Finanzamts- und Bundesfinanzgerichts-Verfahren), das Honorar (Zeithonorar nach Stundensatz oder Pauschalhonorar nach dem Allgemeinen Honorarleitfaden der KSW), die Haftungsbeschränkungen (Begrenzung auf bestimmte Schadenshöhen in B2B-Verträgen nach §1299 ABGB; nicht möglich gegenüber Verbrauchern für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach KSchG §6) sowie die Vollmacht zur steuerlichen Vertretung des Mandanten beim Finanzamt Österreich (FinanzOnline-Vollmacht). Ein gut formulierter Steuerberatungsvertrag schützt beide Seiten vor Missverständnissen über Leistungsumfang und Haftung.
Das österreichische Steuerrecht umfasst ein komplexes Regelwerk aus Einkommensteuergesetz (EStG 1988 BGBl Nr. 400/1988), Körperschaftsteuergesetz (KöStG 1988 BGBl Nr. 401/1988), Umsatzsteuergesetz (UStG 1994 BGBl Nr. 663/1994) und Bundesabgabenordnung (BAO BGBl Nr. 194/1961). Die jährlichen Steuererklärungen werden beim Finanzamt Österreich (nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Finanzen — BMF) eingereicht; seit 2003 ist die elektronische Einreichung über das Portal FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) möglich und für Unternehmen mit Umsatz über €30.000 verpflichtend. Steuerberater ermöglichen ihren Mandanten nicht nur die gesetzeskonforme Erfüllung steuerlicher Pflichten, sondern auch die Nutzung legaler Gestaltungsoptionen — wie die Wahl der optimalen Gewinnermittlungsart (Betriebsvermögensvergleich nach §5 EStG vs. EAR nach §4 Abs 3 EStG) oder die steuerliche Optimierung bei Investitionsvorhaben.
Wann brauchen Sie Steuerberatungsvertrag Österreich?
Einen Steuerberatungsvertrag nach WTBG §§30–35 und ABGB §§1002–1044 benötigen Sie in Österreich in folgenden typischen Situationen:
Unternehmensgründer und neu eingetragene GmbH-Gesellschafter, die nach der Eintragung im Firmenbuch (Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien) ihre steuerliche Buchführung und die erste Steuererklärung professionell erledigen lassen wollen, beauftragen einen Steuerberater mit einem schriftlichen Steuerberatungsvertrag. Ohne schriftliche Regelung ist unklar, welche Leistungen (laufende Buchhaltung, Jahresabschluss nach UGB §§189 ff., Steuererklärungen für Finanzamt Österreich via FinanzOnline) im Honorar enthalten sind.
Selbständige und Freiberufler (Rechtsanwälte nach RAO, Ärzte nach ÄrzteG, Architekten nach ZTG, Unternehmensberater nach GewO) beauftragen Steuerberater für die laufende steuerliche Betreuung: EAR (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach §4 Abs 3 EStG), Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA nach UStG), Einkommensteuererklärungen (E 1 beim Finanzamt Österreich), Sozialversicherungsmeldungen an SVS (Sozialversicherung der Selbständigen). Ein schriftlicher Vertrag schützt vor Scope-Creep und unbegründeten Haftungsansprüchen.
GmbH und AG mit Pflichtprüfung benötigen einen Steuerberater (und ggf. Wirtschaftsprüfer) für die Erstellung des Jahresabschlusses nach §§189 ff. UGB und die Körperschaftsteuererklärung (KöSt) nach KöStG §24. Bei GmbH mit Jahresumsatz über €5 Mio. (oder zwei der drei Größenkriterien nach §221 UGB) ist der Jahresabschluss prüfungspflichtig; hierfür braucht es einen gesonderten Wirtschaftsprüfungsauftrag.
Unternehmen in Umstrukturierungssituationen (Spaltung nach SpaltG, Verschmelzung nach UmgrStG — Umgründungssteuergesetz BGBl Nr. 699/1991, Einbringung nach §12 UmgrStG) benötigen spezielle steuerliche Begleitung durch einen Steuerberater mit Kenntnissen im UmgrStG. Der Steuerberatungsvertrag muss in diesen Fällen den erweiterten Auftragsumfang (Umgründungsplan, steuerliche Gutachten) klar regeln.
Privatpersonen mit komplexen Steuersituationen (Einkünfte aus Vermietung §28 EStG, Auslandseinkünfte nach DBA — Doppelbesteuerungsabkommen, Kapitalerträge aus Auslands-Depots nach §27 EStG, Immobilienertragsteuer nach EStG §30 — ImmoESt) beauftragen einen Steuerberater für die Erstellung der Einkommensteuererklärung (Formular E 1 mit Beilage E 1a oder E 1b) und ggf. für die Vertretung in einer Betriebsprüfung (Außenprüfung) durch das Finanzamt Österreich.
Arbeitgeber, die Lohnverrechnung (Lohnsteueranmeldung, Beitragsanmeldung an ÖGK — Österreichische Gesundheitskasse — via ELDA, Kommunalsteuer-Meldung) nicht intern durchführen wollen, beauftragen Steuerberater oder Buchhalter mit einem klaren Leistungsbeschreibungsvertrag, der Fristen und Haftung bei fristwidrigen Meldungen regelt.
Was gehört in Ihr Steuerberatungsvertrag Österreich?
Ein rechtssicherer Steuerberatungsvertrag nach WTBG §§30–35 und ABGB §§1002–1044, wie er auf forms-legal.com als kostenlose Vorlage bereitgestellt wird, enthält folgende wesentliche Bestandteile:
**1. Vollständige Parteibezeichnung:** Auftraggeber (Mandant): Vor- und Nachname oder Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (ATU XXXXXXXX), Steuernummer (zugewiesen vom Finanzamt Österreich). Steuerberater: vollständiger Name, Kanzleiadresse, KSW-Mitgliedsnummer (Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer — kwt.at), UID-Nummer der Kanzlei. Beide Parteien müssen durch vertretungsberechtigte Personen unterzeichnen.
**2. Präziser Auftragsumfang (Leistungsverzeichnis):** Klare Abgrenzung der beauftragten Leistungen: laufende Buchhaltung (§4 Abs 1 EStG — doppelte Buchhaltung oder EAR nach §4 Abs 3 EStG), Jahresabschlusserstellung nach §§189 ff. UGB (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht), Körperschaftsteuererklärung (KöSt) nach KöStG, Einkommensteuererklärung (EStG), Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA nach UStG §21) via FinanzOnline, Lohnverrechnung (L-Meldungen an das Finanzamt; Beitragsmeldungen an ÖGK via ELDA), Vertretung in Betriebsprüfungen (Außenprüfungen nach BAO §147), Vertretung vor dem Bundesfinanzgericht (BFG).
**3. Honorar und Vergütungsmodalitäten:** Zeithonorar nach Stundensatz (z.B. €150–€350 + USt 20% pro Stunde je nach Qualifikation der bearbeitenden Mitarbeiter) oder Pauschalhonorar pro Leistung (z.B. €X netto + 20% USt für Jahresabschluss einer GmbH, €Y netto für monatliche Buchhaltung bis X Belege). Verweis auf den Allgemeinen Honorarleitfaden der KSW als Richtgröße. Regelung für Nebenkosten (Barauslagen, Fahrtkosten, Behördengebühren nach GebG). Fälligkeit: monatlich, quartalsweise oder bei Fertigstellung.
**4. Pflichten des Auftraggebers (Mitwirkungspflichten):** Vollständige und rechtzeitige Übermittlung aller steuerrelevanten Unterlagen: Belege, Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge. Sorgfaltspflicht des Mandanten bei der Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen — der Steuerberater haftet nach §1299 ABGB nur für Fehler, die er bei sorgfältiger Prüfung der ihm übergebenen Unterlagen hätte erkennen können. Fristen für die Übergabe von Unterlagen (z.B. bis zum 5. des Folgemonats für die UStVA).
**5. Vollmacht zur steuerlichen Vertretung (BAO §83):** Erteilung einer FinanzOnline-Vollmacht (elektronische Steuervertretungsvollmacht via FinanzOnline — finanzonline.bmf.gv.at): Der Steuerberater kann im Namen des Mandanten Steuererklärungen einreichen, Bescheide empfangen und Rechtsmittel (Beschwerde nach BAO §243, Vorlageantrag nach BAO §264) einlegen. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden (BAO §84).
**6. Haftungsbeschränkungen und Versicherung:** B2B: Haftung des Steuerberaters für leichte Fahrlässigkeit kann auf die Versicherungssumme (Berufshaftpflichtversicherung nach WTBG §36: Mindestdeckung €400.000) oder einen Jahreshonorarbetrag begrenzt werden. Haftungsausschluss für Schäden aus unvollständigen Mandantenangaben. Gegenüber Verbrauchern (§1 KSchG): Ausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unwirksam (KSchG §6 Abs 1 Z 9). Pflicht des Steuerberaters zur Aufrechterhaltung der Berufshaftpflichtversicherung für die gesamte Vertragsdauer.
**7. Verschwiegenheitspflicht (WTBG §91) und DSGVO:** Steuerberater unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach §91 WTBG 2017 — alle Mandantendaten sind absolut vertraulich. DSGVO-Aspekte: Steuerberater verarbeiten personenbezogene Daten des Mandanten und seiner Mitarbeiter; ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO Art. 28 ist erforderlich, wenn der Steuerberater im Auftrag des Mandanten personenbezogene Daten verarbeitet (z.B. Lohnverrechnung). Datenspeicherungspflicht nach BAO §132: steuerliche Unterlagen 7 Jahre aufzubewahren.
**8. Laufzeit, Kündigung und Wettbewerbsklausel:** Befristeter oder unbefristeter Vertrag. Ordentliche Kündigung mit Frist (z.B. 3 Monate zum Quartalsende). Sofortige Kündigung aus wichtigem Grund (Nichtbezahlung des Honorars trotz Mahnung, Verlust der Konzession des Steuerberaters). Übergabepflichten des Steuerberaters: Rückgabe aller Unterlagen und Übertragung der FinanzOnline-Vollmacht nach Vertragsende. forms-legal.com stellt eine vollständige, WTBG-konforme Vorlage bereit, die alle Pflichtangaben enthält.
So füllen Sie Ihr Steuerberatungsvertrag Österreich aus
Folgen Sie diesen Schritten, um den Steuerberatungsvertrag auf forms-legal.com korrekt auszufüllen:
**Schritt 1 — Parteien vollständig erfassen:** Mandant: vollständiger Vor- und Nachname oder Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer (FN XXXXXX a — firmenbuch.at), UID-Nummer (ATU XXXXXXXX), Steuernummer (vom Finanzamt Österreich zugewiesen; Ihre Steuernummer finden Sie auf dem letzten Steuerbescheid). Steuerberater: vollständiger Name, Kanzleiadresse, KSW-Mitgliedsnummer (überprüfbar unter kwt.at/Mitgliedersuche). Wählen Sie die zutreffende Unterzeichnungsperson (Geschäftsführer gemäß Firmenbuch bei GmbH; Privatperson mit Geburtsdatum).
**Schritt 2 — Auftragsumfang präzise definieren:** Wählen Sie im Formular die zu beauftragenden Leistungen aus der vorgegebenen Liste: laufende Buchhaltung (Anzahl der monatlichen Belege), Jahresabschlusserstellung (§§189 ff. UGB), KöSt-Erklärung, EStG-Erklärung, UStVA (monatlich oder quartalsweise), Lohnverrechnung (Anzahl der Mitarbeiter), Betriebsprüfungsvertretung. Beschreiben Sie im Freitextfeld etwaige Sonderleistungen (Umgründungsberatung nach UmgrStG, DBA-Beratung, ImmoESt-Berechnung nach EStG §30).
**Schritt 3 — Honorar und Abrechnungsmodalitäten festlegen:** Zeithonorar: tragen Sie den vereinbarten Stundensatz (netto, exklusive 20% USt) ein. Pauschalhonorar: tragen Sie den Pauschalpreis für jede Leistung gesondert ein (z.B. Jahresabschluss: €X netto, monatliche Buchhaltung: €Y/Monat netto). Fälligkeit und Zahlungsmodalität (monatlich per SEPA-Lastschrift, quartalsweise per Überweisung auf IBAN). Verzugszinsen: §352 UGB (9,2 Prozentpunkte über OeNB-Basiszinssatz) für B2B-Verträge.
**Schritt 4 — Mitwirkungspflichten des Mandanten eintragen:** Legen Sie Fristen fest, bis wann der Mandant Unterlagen übermitteln muss: z.B. Belege bis zum 5. des Folgemonats für die monatliche Buchhaltung; Unterlagen für den Jahresabschluss bis zum 31. März des Folgejahres. Definieren Sie den bevorzugten Übermittlungsweg (elektronisch via cloud-basierter Belegablage, z.B. BMD-Software, DATEV, Lexware; oder physisch als Scanordner).
**Schritt 5 — Vollmacht festlegen:** Wählen Sie, ob der Steuerberater eine FinanzOnline-Vollmacht (§83 BAO) erhalten soll (empfohlen für die elektronische Steuervertretung). Die Vollmacht ermächtigt den Steuerberater, im Namen des Mandanten Steuererklärungen einzureichen, Bescheide zu empfangen und Rechtsmittel einzulegen. Der Mandant kann die Vollmacht jederzeit via FinanzOnline widerrufen.
**Schritt 6 — Haftungsbeschränkung und Versicherung eintragen:** Bei B2B-Verträgen: tragen Sie den vereinbarten Haftungsdeckel ein (z.B. Begrenzung auf €400.000 entsprechend der Mindest-Berufshaftpflichtversicherung nach WTBG §36; oder auf den dreifachen Jahreshonorarbetrag). Verlangen Sie vom Steuerberater eine aktuelle Versicherungsbestätigung (Policennummer, Versicherungsnehmer, Deckungssumme, Versicherer).
**Schritt 7 — Herunterladen und unterzeichnen:** PDF oder Word-Datei herunterladen. Beide Parteien unterzeichnen je zwei Ausfertigungen. Mandant erhält eine Ausfertigung; Steuerberater behält eine. DSGVO-Aspekte: Falls Lohnverrechnung mitbeauftragt wird, muss ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO Art. 28 abgeschlossen werden.
Rechtliche Anforderungen für Steuerberatungsvertrag Österreich
Für Steuerberatungsverträge in Österreich gelten folgende gesetzliche Anforderungen:
**WTBG 2017 — Zulassungspflicht (§1):** Steuerberatung darf in Österreich nur von Personen ausgeübt werden, die im Berufsregister der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW — kwt.at) eingetragen sind. Die Zulassung erfordert Fachprüfung (WTBG §§14–22), Berufspraxis und Berufshaftpflichtversicherung. Wer ohne Zulassung steuerlich berät, macht sich strafbar (§99 WTBG 2017) und haftet dem Mandanten unbeschränkt. Überprüfen Sie die KSW-Zulassung des Steuerberaters vor Vertragsabschluss auf kwt.at.
**WTBG 2017 §§30–35 — Berufliche Sorgfalts- und Treuepflicht:** Der Steuerberater schuldet dem Mandanten sorgfältige, eigenverantwortliche Berufsausübung (§30 WTBG — Sorgfaltspflicht), die Wahrung des Interesses des Auftraggebers (§31 WTBG — Treuepflicht) und die Einhaltung steuerlicher Vorschriften. Der erhöhte Sorgfaltsmaßstab nach §1299 ABGB gilt für den Steuerberater als Fachmann; er haftet auch für mangelnde Fachkenntnis.
**WTBG 2017 §91 — Verschwiegenheitspflicht:** Der Steuerberater ist lebenslang zur Verschwiegenheit über alle ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertrauten Tatsachen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses. Durchbrechungen sind nur in gesetzlich geregelten Ausnahmen zulässig: auf Verlangen des Mandanten, in Strafverfahren (§91 Abs 3 WTBG), im Rahmen von Qualitätssicherungsmaßnahmen der KSW. Verstöße sind nach §§91, 92 WTBG strafbar.
**BAO §§83, 132 — FinanzOnline-Vollmacht und Aufbewahrungspflicht:** Vollmacht zur steuerlichen Vertretung beim Finanzamt Österreich muss schriftlich vorliegen und via FinanzOnline eingetragen werden (§83 BAO). Steuerliche Unterlagen (Bücher, Aufzeichnungen, Belege) sind nach §132 BAO 7 Jahre aufzubewahren — diese Pflicht trifft primär den Mandanten, nicht den Steuerberater.
**WTBG §36 — Berufshaftpflichtversicherung:** Steuerberater müssen eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von €400.000 pro Schadensfall und €800.000 für alle Schäden in einem Versicherungsjahr abschließen und aufrechterhalten. Der Mandant hat das Recht, eine aktuelle Versicherungsbestätigung vor Vertragsabschluss zu verlangen.
**DSGVO Art. 28 — Auftragsverarbeitungsvertrag:** Sofern der Steuerberater personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Mandanten im Rahmen der Lohnverrechnung oder anderer Tätigkeiten verarbeitet, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO Art. 28 erforderlich. Fehlt der AVV, riskiert der Mandant als Verantwortlicher Bußgelder der Datenschutzbehörde (DSB) bis zu €20 Mio. oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes.
Häufige Fehler bei Ihrem Steuerberatungsvertrag Österreich
Folgende Fehler treten bei Steuerberatungsverträgen in der österreichischen Praxis häufig auf:
**Fehler 1 — Zu vager Auftragsumfang:** 'Steuerliche Betreuung' ohne konkrete Leistungsbeschreibung führt zu Streit darüber, ob z.B. die Vertretung in einer Betriebsprüfung oder die Erstellung des Jahresabschlusses im Pauschalhonorar enthalten sind. Der OGH (OGH 9 ObA 55/15x) hat wiederholt entschieden, dass unklare Leistungsbeschreibungen nach Verkehrsübung (§914 ABGB) ergänzt werden — oft zum Nachteil einer der Parteien.
**Fehler 2 — Fehlende Mitwirkungspflichten des Mandanten:** Liefert der Mandant Unterlagen zu spät oder unvollständig, kann der Steuerberater Fristen beim Finanzamt Österreich (Abgabe der Steuererklärung bis 30. April per Papier / 30. Juni via FinanzOnline; mit Quotenregelung für Steuerberater: bis 31. März des übernächsten Jahres) nicht einhalten. Fehlt eine klare Regelung im Vertrag, haftet der Steuerberater ggf. für die Verspätung, obwohl der Mandant die Ursache gesetzt hat.
**Fehler 3 — Kein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) bei Lohnverrechnung:** Steuerberater, die für Mandanten Lohnverrechnung durchführen, verarbeiten Sozialdaten (Gehalt, Krankenstand, Familienzuschläge) ihrer Mitarbeiter. Fehlt der AVV nach DSGVO Art. 28, begeht der Mandant als datenschutzrechtlich Verantwortlicher eine Ordnungswidrigkeit; Geldbußen der Datenschutzbehörde (DSB) drohen.
**Fehler 4 — Haftungsbeschränkung gegenüber Verbraucher-Mandanten:** Versucht ein Steuerberater, die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegenüber einem Verbraucher-Mandanten vertraglich auszuschließen, ist diese Klausel nach §6 Abs 1 Z 9 KSchG nichtig. Steuerberater müssen ihre AGB und Standardverträge auf Verbraucherkonformität prüfen.
**Fehler 5 — Keine FinanzOnline-Vollmacht eingetragen:** Unterschreiben Mandant und Steuerberater einen Steuerberatungsvertrag, ohne die FinanzOnline-Vollmacht tatsächlich einzutragen, kann der Steuerberater keine Steuererklärungen elektronisch einreichen und keine Bescheide empfangen. Das führt zu Versäumnissen und Fristen-Überschreitungen. Die FinanzOnline-Vollmacht wird separat unter finanzonline.bmf.gv.at eingetragen.
**Fehler 6 — Keine Kündigungsregelung für laufende Buchführung:** Fehlt eine klare Kündigungsklausel, ist unklar, was mit den laufenden Buchführungsdaten passiert. Mandant-Wechsel zu einem neuen Steuerberater erfordert die geordnete Übergabe von Buchführungsdaten, offenen Bescheiden und FinanzOnline-Zugängen — ohne vertragliche Regelung kommt es zu Datenschutz- und Haftungsproblemen.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Ein österreichischer Steuerberater (eingetragen in der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer — KSW, kwt.at) ist nach §1 WTBG 2017 zur Erbringung folgender Leistungen berechtigt: Buchführung und Abschlusserstellung nach UGB §§189 ff., Erstellung und Einreichung aller Steuererklärungen (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- und Kommunalsteuererklärungen) via FinanzOnline beim Finanzamt Österreich, steuerliche Beratung in allen Fragen des österreichischen Steuerrechts (EStG 1988, KöStG 1988, UStG 1994, BAO), Vertretung des Mandanten gegenüber Abgabenbehörden (Finanzamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe) und vor dem Bundesfinanzgericht (BFG), Lohnverrechnung und Meldungen an ÖGK (via ELDA), AMS und SVS, steuerliche Beratung bei Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG). Nicht erlaubt ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die über das Steuerrecht hinausgehen (z.B. allgemeine Vertragsgestaltung, Scheidungsrecht, Gesellschaftsrecht außerhalb steuerlicher Aspekte) — hierfür ist ein Rechtsanwalt (RAO) zuständig.
Steuerberaterhonorare in Österreich richten sich nach dem Allgemeinen Honorarleitfaden der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) sowie nach dem Leistungsumfang und der Komplexität des Mandats. Typische Stundensätze: Junior-Mitarbeiter (1–3 Jahre Erfahrung): €80–€130 netto + 20% USt; Senior-Mitarbeiter (3–7 Jahre): €130–€200 netto + USt; Steuerberater (Partner): €200–€400 netto + USt. Pauschalpreise für häufige Standardleistungen (Richtwerte für 2026, Wien): Jahresabschluss einer kleinen GmbH (bis €500.000 Umsatz): €1.500–€4.000 netto + USt; monatliche Buchhaltung (bis 100 Belege): €200–€500 netto/Monat + USt; Einkommensteuererklärung Privatperson ohne Einkünfte aus selbständiger Arbeit: €200–€600 netto + USt; Lohnverrechnung (je Mitarbeiter/Monat): €15–€40 netto + USt. Bei Ausschreibungen und Verhandlungen mit Steuerberatern kann der KSW-Honorarleitfaden als Vergleichsmaßstab verwendet werden. Auf Basis des WTBG hat jeder Steuerberater Anspruch auf angemessenes Honorar für seine Leistungen.
Die Aufbewahrungspflicht für steuerliche Unterlagen in Österreich ergibt sich aus §132 BAO (Bundesabgabenordnung) und beträgt grundsätzlich 7 Jahre ab Ende des Jahres, auf das sich die Unterlagen beziehen. Diese Pflicht trifft primär den Steuerpflichtigen (Mandanten), nicht den Steuerberater. In der Praxis bewahren Steuerberater die von ihnen erstellten Unterlagen (Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Korrespondenz mit dem Finanzamt) ebenfalls 7 Jahre auf, um im Falle einer Betriebsprüfung (Außenprüfung nach BAO §147) die erforderlichen Nachweise liefern zu können. Nach Beendigung des Steuerberatungsvertrags hat der Mandant Anspruch auf Rückgabe aller ihm gehörenden Originalbelege. Kopien von erstellten Dokumenten kann der Steuerberater für eigene Zwecke (Dokumentation der Berufsausübung) behalten. Bei elektronisch geführten Buchhaltungssystemen (BMD, DATEV) muss der Mandant Zugang zu seinen Daten erhalten — entweder in Form eines Datenexports oder durch Übergabe der Zugangsdaten. Fehlt eine vertragliche Regelung über die Datenübergabe bei Vertragsende, besteht ein Konfliktpotenzial beim Steuerberater-Wechsel.
Die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters nach §91 Wirtschaftstreuhandberufsordnung (WTBG 2017 BGBl I Nr. 137/2017) ist eine der zentralen beruflichen Pflichten und schützt alle Informationen, die der Steuerberater im Rahmen seiner Berufstätigkeit über den Mandanten und dessen Angelegenheiten erfährt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt — auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses. Der Steuerberater darf ohne ausdrückliche Genehmigung des Mandanten keine Informationen an Dritte weitergeben, einschließlich Behörden (Ausnahme: gesetzlich vorgeschriebene Meldungen), andere Steuerberater, den Arbeitgeber des Mandanten oder Konkurrenten. Durchbrechungen sind nur in eng definierten gesetzlichen Ausnahmen möglich: Befreiung durch den Mandanten, Befreiung durch ein Gericht in Strafverfahren (§91 Abs 3 WTBG), externe Qualitätssicherungsprüfung durch die KSW (§96 WTBG). Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nach §§91, 92 WTBG als schwere Berufspflichtverletzung strafbar und können bei fahrlässiger Verletzung nach §300 StGB (Verletzung eines Berufsgeheimnisses) strafrechtlich verfolgt werden. Diese absolute Vertraulichkeit unterscheidet die Steuerberatungsbeziehung von anderen Geschäftsbeziehungen und begründet das besondere Vertrauen zwischen Mandant und Steuerberater.
Ja, ein Steuerberatungsvertrag kann von beiden Seiten vorzeitig gekündigt werden. Bei unbefristeten Verträgen ist eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist (typisch 3 Monate zum Quartalsende) möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund steht beiden Seiten jederzeit zu: Der Mandant kann außerordentlich kündigen, wenn der Steuerberater seine Berufspflichten verletzt (Verschwiegenheitsverletzung, grobe Fehler, Verlust der KSW-Zulassung), das vereinbarte Honorar überschreitet oder Fristen versäumt. Der Steuerberater kann außerordentlich kündigen, wenn der Mandant das Honorar trotz Mahnung nicht bezahlt, falsche oder unvollständige Unterlagen übergibt oder den Steuerberater in eine gesetzwidrige Situation zu drängen versucht. Nach Vertragsende hat der Steuerberater nach §1009 ABGB und §35 WTBG 2017 eine Übergabepflicht: Er muss alle Unterlagen, Originale und Daten vollständig an den Mandanten oder einen neu beauftragten Steuerberater zurückgeben und die FinanzOnline-Vollmacht (§83 BAO) zurückgeben oder widerrufen. Bei befristeten Verträgen ist eine vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund oder bei gegenseitigem Einvernehmen möglich.
Die Abgrenzung zwischen Steuerberater und Buchhalter ist in Österreich gesetzlich geregelt. Buchhalter (Bilanzbuchhalter, selbständige Buchhalter — geregelt durch das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 — BiBuG BGBl I Nr. 191/2013) dürfen nur eingeschränkte Tätigkeiten ausüben: laufende Buchführung (UGB §189), Kostenrechnung, Lohnverrechnung, Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA). Steuerberater (WTBG 2017) haben einen deutlich weiteren Tätigkeitsbereich: alle Tätigkeiten des Buchhalters plus Jahresabschlusserstellung und -prüfung, sämtliche Steuererklärungen, steuerliche Gestaltungsberatung (Umgründungen nach UmgrStG, Steueroptimierung), Vertretung in Steuerverfahren vor Finanzamt Österreich und Bundesfinanzgericht (BFG), Beratung zu Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Ein Steuerberater ist unerlässlich, wenn Sie: Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen wollen (Beschwerde nach BAO §243); eine Betriebsprüfung (Außenprüfung) erwartet oder durchlaufen; komplexe Steuergestaltungen (Umgründungen, internationale Strukturen, DBA-Anwendung) planen; einen Jahresabschluss nach UGB §§189 ff. erstellen lassen müssen, der prüfungspflichtig ist (§§221–229 UGB).
Der Quotenplan (Quotenregelung) ist eine zwischen der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) vereinbarte Sonderregelung, die die Abgabefristen für Steuererklärungen erheblich verlängert, wenn diese durch einen eingetragenen Steuerberater eingebracht werden. Ohne Steuerberater gilt für die Einkommensteuererklärung (E 1) und Körperschaftsteuererklärung (KöSt) die Frist: 30. April des Folgejahres (Papierform) bzw. 30. Juni des Folgejahres (FinanzOnline). Mit Steuerberater und Quotenplan: Die Frist verlängert sich bis zum 31. März des übernächsten Jahres — also rund 15 Monate nach Jahresende. Diese Quotenverlängerung wird durch die KSW-interne Quotenverwaltung geregelt; jeder Steuerberater hat eine Quote an Erklärungen, die er spät einreichen darf (typisch 50–75% aller Mandate bis 31.3., Rest bis 30.9. des übernächsten Jahres). Die Quotenregelung gilt für Jahresabschluss und ESt/KöSt-Erklärungen; sie gilt nicht für UStVA (monatliche Frist: 15. des übernächsten Monats), Lohnsteueranmeldungen oder Kommunalsteuer-Meldungen. Wer die Quotenfrist überschreitet, erhält vom Finanzamt Österreich einen Verspätungszuschlag (§135 BAO: bis zu 10% der festgesetzten Abgabe).
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