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Wirtschaftsprüferauftrag Österreich

Wirtschaftsprüferauftrag Österreich

WTBG 2017 §§62–70; UGB §§268–276

WIRTSCHAFTSPRÜFERAUFTRAG (ENGAGEMENT LETTER)

gemäß WTBG 2017 §§62–70 und UGB §§268–276

1. PARTEIEN

Dieser Wirtschaftsprüferauftrag wird geschlossen zwischen:

AUFTRAGGEBER: [Firma Auftraggeber] Firmenbuchnummer: [FN-Nummer] UID: [UID Auftraggeber] Sitz: [Adresse Auftraggeber] Vertreten durch: [Vertreter Auftraggeber] Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung vom: [Beschlussdatum Gesellschafterversammlung]

WIRTSCHAFTSPRÜFER (AUFTRAGNEHMER): [Name Wirtschaftsprüfer] KSW-Berufslistennummer: [KSW-Nummer] Kanzleiadresse: [Adresse Wirtschaftsprüfer] Verantwortlicher Prüfungspartner: [Prüfungspartner]

2. GEGENSTAND UND UMFANG DER PRÜFUNG (UGB §269)

2.1

Art der Prüfung: [Prüfungsart].

2.2

Gegenstand der Prüfung: [Prüfungsumfang] der [Firma Auftraggeber] für das Geschäftsjahr [Geschäftsjahr] (Bilanzstichtag: [Bilanzstichtag]).

2.3

Der Abschlussprüfer prüft gemäß UGB §269, ob der Jahresabschluss nach den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den Vorschriften des UGB aufgestellt wurde und ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

2.4

Der Auftraggeber verpflichtet sich gemäß ISA 210 (AFRAC-angepasst), dem Wirtschaftsprüfer alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Zugang zum Personal vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

3. HONORAR UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN

3.1

Honorarart: [Honorarart]. Geschätztes Honorar / Pauschalhonorar: EUR [Honorarbetrag] netto zuzüglich 20% USt (UStG §1).

3.2

Zahlungsziel: [Zahlungsziel] Tage nach Rechnungslegung. Bankverbindung des Wirtschaftsprüfers: IBAN [IBAN Wirtschaftsprüfer].

3.3

Auslagen (Reisekosten, Sachverständigengebühren, Druckkosten) werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand verrechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen.

4. HAFTUNG UND VERSCHWIEGENHEIT (WTBG §§62, 80)

4.1

Die Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Dritten bei fahrlässiger Schädigung ist nach WTBG §62 Abs. 3 auf EUR 2.000.000 je Schadensfall begrenzt. Individuelle Haftungsobergrenze (soweit vereinbart): EUR [Haftungsobergrenze].

4.2

Der Wirtschaftsprüfer unterliegt nach §80 WTBG 2017 der beruflichen Verschwiegenheitspflicht über alle ihm im Rahmen dieses Mandats bekannt gewordenen Tatsachen und Unterlagen — auch über das Mandatsende hinaus. Ausnahmen: gesetzliche Anzeigepflichten (z.B. §16 WTBG Geldwäsche-Meldepflicht) und gerichtliche Entbindung.

4.3

Der Wirtschaftsprüfer erklärt seine Unabhängigkeit vom Auftraggeber gemäß §53 WTBG 2017. Eine detaillierte Unabhängigkeitserklärung ist diesem Auftrag als Anlage beigefügt.

5. BERICHTERSTATTUNG UND BESTÄTIGUNGSVERMERK (UGB §§273–274)

5.1

Nach Abschluss der Prüfung erstattet der Wirtschaftsprüfer einen Prüfungsbericht nach UGB §273 an die Gesellschafterversammlung / den Aufsichtsrat der [Firma Auftraggeber].

5.2

Der Bestätigungsvermerk nach UGB §274 (uneingeschränkt, eingeschränkt, Versagung oder Verzicht) wird dem Jahresabschluss beigefügt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Jahresabschluss inklusive Bestätigungsvermerk nach UGB §277 innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag [Bilanzstichtag] beim Firmenbuchgericht offenzulegen.

5.3

Beginn der Prüfungstätigkeit (voraussichtlich): [Beginn Prüfungstätigkeit].

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

6.1

Dieser Auftrag unterliegt österreichischem Recht (WTBG 2017, UGB, ABGB). Zuständig für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Handelsgericht Wien oder das sachlich zuständige Landesgericht am Sitz des Auftragnehmers.

6.2

Salvatorische Klausel (ABGB §878): Sollte eine Bestimmung dieses Auftrags unwirksam sein, bleibt der Rest des Auftrags in Kraft. Die unwirksame Klausel wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

6.3

Dieser Auftrag ist nach WTBG §62 Abs. 2 und §212 UGB mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Auftraggeber (Geschäftsführer / Vorstand)

________________

Signature

Wirtschaftsprüfer / Prüfungspartner

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Wirtschaftsprüferauftrag Österreich?

Der Wirtschaftsprüferauftrag in Österreich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmen als Auftraggeber und einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer (WP) oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Auftragnehmer über die Durchführung einer gesetzlichen oder freiwilligen Abschlussprüfung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017, BGBl I Nr. 137/2017) §§62–70 und dem Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005) §§268–276. Dieses Dokument bildet die rechtliche Grundlage für das gesamte Prüfungsmandat und regelt Leistungsumfang, Verantwortlichkeiten, Honorar und Haftungsgrenzen des Prüfers.

Das WTBG 2017 definiert in §1 Abs. 1 Z 1 die Abschlussprüfung als vorbehaltene Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers — nur zur Berufsausübung zugelassene Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die in der Wirtschaftstreuhanderliste der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) eingetragen sind, dürfen gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen. Der Österreichische Rechnungslegungsausschuss (AFRAC) veröffentlicht Prüfungsstandards (AFRAC-Stellungnahmen), die der internationale Standard on Auditing (ISA) in österreichisches Berufsrecht übersetzen.

Gesetzlich prüfungspflichtig sind nach UGB §268 Abs. 1 Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und bestimmte Personengesellschaften, sobald sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Schwellenwerte überschreiten: Bilanzsumme über €5.000.000, Umsatzerlöse über €10.000.000, durchschnittlich mehr als 50 Arbeitnehmer. Für Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIEs) — börsennotierte Gesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen — gelten nach der EU-Abschlussprüferverordnung (EU Nr. 537/2014) und dem URÄG 2015 (BGBl I Nr. 43/2015) strengere Anforderungen an die Unabhängigkeit und Rotation des Prüfers.

Der Prüfungsauftrag nach WTBG §62 muss schriftlich erteilt werden und den gesetzlichen Inhalt der Prüfung nach UGB §269 abdecken: Der Abschlussprüfer prüft, ob Jahresabschluss und Lagebericht nach den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den UGB-Vorschriften erstellt wurden, Buchführung ordnungsgemäß geführt wurde, rechtliche Verhältnisse (Eigenkapitalausstattung, Überschuldung nach §67 IO) zutreffend dargestellt sind und der Lagebericht mit dem Jahresabschluss übereinstimmt. Nach Abschluss der Prüfung erstattet der Wirtschaftsprüfer einen Prüfungsbericht nach UGB §273 und erteilt einen Bestätigungsvermerk (uneingeschränkt, eingeschränkt, Versagung oder Verzicht) nach UGB §274.

Von freiwilligen Prüfaufträgen (agreed-upon procedures nach ISA 4400) unterscheidet sich der Wirtschaftsprüferauftrag zur gesetzlichen Abschlussprüfung dadurch, dass das Ergebnis (Bestätigungsvermerk) der Öffentlichkeit über das Firmenbuch zugänglich ist und die Jahresabschlussoffenlegung nach UGB §277 erst nach Einlangen des Bestätigungsvermerks rechtswirksam ist.

Forms-legal.com stellt die Vorlage für den Wirtschaftsprüferauftrag nach österreichischem Recht (WTBG 2017, UGB, AFRAC-Standards) zur Verfügung — gegliedert nach den Pflichtinhalten des §62 WTBG 2017 sowie den Anforderungen der KSW-Berufsgrundsätze. Die Vorlage berücksichtigt Haftungsgrenzen (§62 Abs. 3 WTBG: bis €2.000.000 bei fahrlässiger Schädigung von Dritten), Unabhängigkeitsanforderungen (§53 WTBG) und die Dokumentationspflichten des Prüfers nach ISA 230 (AFRAC). Unternehmen in Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck und anderen österreichischen Bundesländern nutzen diese Vorlage als Basis für das formelle Prüfungsmandat.

Wann brauchen Sie Wirtschaftsprüferauftrag Österreich?

Ein Wirtschaftsprüferauftrag in Österreich ist in folgenden Situationen erforderlich oder dringend empfehlenswert:

Bei gesetzlicher Prüfungspflicht nach UGB §268: Jede GmbH oder AG, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschreitet (Bilanzsumme >€5.000.000, Umsatzerlöse >€10.000.000 oder durchschnittlich mehr als 50 Arbeitnehmer), muss ihren Jahresabschluss von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Der Gesellschaftervertrag oder die Satzung kann eine niedrigere Prüfungsschwelle festlegen. Der Auftrag muss vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres oder zumindest rechtzeitig vor dem Prüfungsende erteilt werden. Wird die gesetzliche Prüfungspflicht ignoriert, drohen Zwangsstrafen des Firmenbuchgerichts nach UGB §283.

Bei Banken, Versicherungen und börsennotierten Unternehmen (PIEs): Für Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities nach URÄG 2015) gelten strengere Anforderungen. Der Auftrag muss die EU-Rotationspflicht (max. 10 Jahre desselben Prüfers nach §266 UGB) und die Anforderungen der EU-Abschlussprüferverordnung (EU Nr. 537/2014) berücksichtigen. Unabhängigkeitsbestätigungen nach §53 WTBG und §274a UGB sind verpflichtend. Kreditinstitute unterliegen zusätzlichen Prüfpflichten der Finanzmarktaufsicht (FMA).

Bei Kreditvergabe und Bankfinanzierung: Österreichische Kreditinstitute (Raiffeisen Bankengruppe, Erste Bank, BAWAG, UniCredit Bank Austria) verlangen häufig geprüfte Jahresabschlüsse als Kreditvoraussetzung, auch wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht. Der Wirtschaftsprüferauftrag für freiwillige Prüfungen — im Rahmen eines Reviews (ISRE 2400) oder Agreed-upon Procedures (ISRS 4400) — gibt dem Unternehmen geprüfte Abschlüsse für Bankverhandlungen, ohne den vollen Aufwand einer gesetzlichen Prüfung. Prüfungsberichte werden vom Kreditinstitut als Bonitätsnachweis akzeptiert.

Bei Unternehmenstransaktionen (M&A, Due Diligence): Beim Erwerb oder Verkauf eines österreichischen Unternehmens über das Firmenbuch (Asset Deal oder Share Deal) ist eine Financial Due Diligence durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer Standard. Der Wirtschaftsprüferauftrag für Due Diligence definiert Prüfungsumfang, Zeitplan, Berichtsformat (Red-Flag-Report, Full-Report), Vertraulichkeit und Haftungsgrenzen. Für grenzüberschreitende Transaktionen mit österreichischen Zielgesellschaften sind häufig sowohl lokale (WTBG) als auch internationale Prüfungsstandards (PCAOB, ISAE) relevant.

Bei öffentlichen Zuschüssen und Förderprogrammen: Zahlreiche österreichische Förderprogramme der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS), der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und der EU-Strukturfonds verlangen eine Verwendungsnachweisprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Der Prüfungsauftrag definiert präzise, welche Zuschussverwendung geprüft werden soll, welche Buchungsbelege bereitgestellt werden müssen und in welchem Format der Förderbericht erstattet wird. Unternehmen mit AWS-Garantien oder FFG-Förderungen benötigen jährlich einen wirtschaftsprüferisch bestätigten Verwendungsnachweis.

Bei Sanierung nach Insolvenzordnung (IO): Im Sanierungsverfahren nach IO §169 ff. muss ein Sanierungsplan durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer als Sanierungsprüfer auf Plausibilität, Durchführbarkeit und Vollständigkeit der Zahlen geprüft werden. Das Insolvenzgericht (Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien) bestellt den Sanierungsprüfer; der Sanierungsschuldner erteilt den formellen Prüfungsauftrag nach WTBG §62. Bei Sanierungs- und Reorganisationsverfahren kommt auch der Reorganisationsplan nach URG (Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl I Nr. 114/1997) in Betracht, der ebenfalls einer Wirtschaftsprüferbeurteilung bedarf.

Was gehört in Ihr Wirtschaftsprüferauftrag Österreich?

Ein Wirtschaftsprüferauftrag in Österreich nach WTBG §62 und UGB §§268–276 muss folgende Kernbestandteile enthalten. Die forms-legal.com Vorlage deckt alle Pflichtinhalte und praxiserprobte Klauseln ab.

Parteienbezeichnung und Beauftragung: Vollständige Firma und Firmenbuchnummer des Auftraggebers (aus dem Firmenbuch, abrufbar auf firmenbuch.gv.at), vollständiger Name und KSW-Berufslistennummer des beauftragten Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Eintragung in der Wirtschaftstreuhanderliste der KSW prüfen auf kwt.or.at), Datum der Auftragserteilung, Geschäftszahl des Auftraggebers sowie Name der verantwortlichen Prüfungspartnerin oder des verantwortlichen Prüfungspartners.

Gegenstand und Umfang der Prüfung: Präzise Beschreibung, welcher Jahresabschluss geprüft wird (UGB-Jahresabschluss, IFRS-Konzernabschluss, Konzernjahresabschluss nach UGB §§244–267) und für welches Geschäftsjahr (z.B. 1. Jänner bis 31. Dezember 2025). Abgrenzung zwischen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang nach §224 UGB) und Lagebericht (§222 UGB) sowie dem Konzernlagebericht. Bei freiwilligen Prüfungen: Beschreibung der vereinbarten Prüfungshandlungen (agreed-upon procedures nach ISRS 4400) und des Berichtsformats (Full-Report, Red-Flag-Report, Kurzbericht).

Verantwortlichkeiten von Auftraggeber und Prüfer: Der Auftraggeber verpflichtet sich nach ISA 210 (AFRAC-angepasst) zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Bereitstellung aller Informationen, Unterlagen und Zugang zu Mitarbeitern und EDV-Systemen (FIBU-System, ERP). Der Wirtschaftsprüfer übernimmt die Verantwortung für eine prüferische Durchsicht gemäß den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung (GoA, AFRAC-Stellungnahmen) und den ISA in der vom IAASB verabschiedeten Form. Beide Parteien bestätigen, nach Treu und Glauben (§914 ABGB) zu handeln.

Honorar, Stundensätze und Zahlungsmodalitäten: Prüfungshonorar nach Stundenaufwand oder als Pauschalhonorar in EUR. Empfehlung: Stundensätze für Wirtschaftsprüfer (ca. €150–350/Stunde), Senior Manager (€100–200/Stunde) und Assistenten (€60–120/Stunde). Fakturierungsintervalle (monatlich, nach Meilenstein, nach Abschluss), Zahlungsziel (14 oder 30 Tage nach Rechnungslegung). Mehrwertsteuer (USt 20% nach UStG §1) ist auf das Honorar anzuwenden; Rechnungsausstellungspflicht nach UStG §11 mit UID-Nummern beider Parteien. Bei internationalen Prüfungsgesellschaften: Währungsklausel und Bankverbindung (IBAN, BIC).

Haftungsgrenzen nach WTBG §62 Abs. 3: Der Wirtschaftsprüfer haftet bei fahrlässiger Schädigung von Dritten (nicht dem Auftraggeber) auf €2.000.000 je Schadensfall. Gegenüber dem Auftraggeber gelten die allgemeinen Haftungsregeln des ABGB (§§1293 ff.); im Auftrag können abweichende Haftungsobergrenzen vereinbart werden — sowohl Begrenzungen nach oben als auch Erweiterungen der gesetzlichen Grenze. Pflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers nach WTBG §58: Mindestversicherungssumme €400.000 je Schadensfall; Nachweis der aufrechten Berufshaftpflichtversicherung auf Anfrage.

Unabhängigkeit und Interessenkonflikte (§53 WTBG, §271 UGB): Der Wirtschaftsprüfer erklärt im Auftrag oder in einer Anlage seine Unabhängigkeit vom Auftraggeber im Sinne des §53 WTBG und der EU-Abschlussprüferverordnung (EU Nr. 537/2014). Bei PIEs: Bestätigung, dass keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Verbotsliste nach §271a UGB) erbracht werden. Ausschlussgründe nach §271 UGB sind schriftlich offenzulegen. Rotationserfordernisse nach §266 UGB für Prüfungspartner und Prüfungsgesellschaft sind zu beachten und im Auftrag zu dokumentieren.

Berichterstattung, Bestätigungsvermerk und Offenlegungspflicht (UGB §§273–277): Regelung, wann und in welchem Format der Prüfungsbericht nach UGB §273 erstattet wird; wer Empfänger des vollständigen Prüfungsberichts ist (Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung, Prüfungsausschuss); Form des Bestätigungsvermerks nach UGB §274 (uneingeschränkt, eingeschränkt, Versagung oder Verzicht). Bei PIEs: Zusatzbericht nach Art. 11 EU-VO 537/2014 an den Prüfungsausschuss. Nach Erteilung des Bestätigungsvermerks: Offenlegungspflicht im Firmenbuch nach UGB §277 innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag. forms-legal.com stellt die vollständige Vorlage für den österreichischen Wirtschaftsprüferauftrag (Engagement Letter) unter Berücksichtigung der WTBG 2017-Reform, der AFRAC-Stellungnahmen zur Abschlussprüfung und der aktuellen KSW-Berufsgrundsätze zur Verfügung. Die Vorlage ist an die Praxis österreichischer Wirtschaftsprüfer angepasst und berücksichtigt die Besonderheiten des österreichischen GmbH-Rechts (GmbHG §§35, 268 UGB) gegenüber der deutschen GmbH.

So füllen Sie Ihr Wirtschaftsprüferauftrag Österreich aus

Den Wirtschaftsprüferauftrag in Österreich füllen Sie gemeinsam mit dem beauftragten Wirtschaftsprüfer aus. Die forms-legal.com Vorlage führt strukturiert durch alle Pflichtangaben nach WTBG §62 und UGB §§268–276.

Schritt 1: Wirtschaftsprüfer auf Zulassung prüfen. Stellen Sie sicher, dass der beauftragte Wirtschaftsprüfer in der Wirtschaftstreuhanderliste der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW, kwt.or.at) eingetragen ist. Nur zugelassene Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen gesetzliche Abschlussprüfungen in Österreich durchführen (WTBG §1 Abs. 1 Z 1). Prüfen Sie auch, ob der Prüfer nicht bereits länger als die maximal zulässige Rotationsperiode tätig ist (§266 UGB: max. 10 Jahre).

Schritt 2: Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen. Bevor der Wirtschaftsprüferauftrag unterzeichnet werden kann, muss die Gesellschafterversammlung (GmbH: §35 GmbHG, AG: Hauptversammlung nach §270 UGB) den Wirtschaftsprüfer formell bestellt haben. Halten Sie das Beschlussdatum, die Beschlussnummer und das Protokoll der Gesellschafterversammlung bereit — diese Informationen fließen in den Auftrag ein. Bei erstmaliger Prüfung ist auch eine Eintragung im Firmenbuch vorzunehmen.

Schritt 3: Auftraggeber vollständig identifizieren. Tragen Sie vollständige Firma, Firmenbuchnummer (FN-Nummer, abrufbar auf firmenbuch.gv.at), Rechtsform (GmbH, AG, OG, KG), Sitz und UID-Nummer des Unternehmens ein. Legen Sie fest, wer auf Auftraggeberseite zeichnungsberechtigt ist: Geschäftsführer (§20 GmbHG), Vorstandsmitglied (AktG §71) oder bevollmächtigte Person mit Handlungsvollmacht (UGB §54).

Schritt 4: Prüfungsgegenstand präzise beschreiben. Benennen Sie das Geschäftsjahr (z.B. 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025), den Jahresabschluss (UGB-Jahresabschluss oder IFRS-Konzernabschluss), ob ein Lagebericht (§222 UGB) und Konzernabschluss zu prüfen sind, und ob Sonderpflichten bestehen (Prüfung nach EStG §9a Gruppenbesteuerung, Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nach CSRD für PIEs).

Schritt 5: Honorar vereinbaren und protokollieren. Klären Sie vorab den Stundensatz-Tarif (mit Rollenmatrix für Senior/Junior) oder das Pauschalhonorar für Standardprüfungen, Fakturierungsrhythmus (z.B. monatliche Akontierung mit Endrechnung) sowie Auslagen (Reisekosten nach Kilometergeld-Verordnung, Sachverständigengebühren, Übersetzungskosten). Das vereinbarte Honorar plus 20% USt ist in der Honorarvereinbarung festzuhalten; eine RechnungsausstellungspflichtNummer nach UStG §11 mit UID-Nummern beider Parteien ist vorgeschrieben.

Schritt 6: Unabhängigkeitserklärung einholen und im Auftrag festhalten. Fordern Sie vom Wirtschaftsprüfer eine schriftliche Bestätigung seiner Unabhängigkeit nach §53 WTBG vor Auftragsunterfertigung. Bei PIEs: Bestätigung gemäß Art. 6 EU-VO 537/2014 über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Die Unabhängigkeitserklärung wird dem Prüfungsauftrag als Anlage beigefügt.

Schritt 7: Unterzeichnen, archivieren und Firmenbucheintragung veranlassen. Beide Parteien unterzeichnen den Wirtschaftsprüferauftrag in zwei Ausfertigungen. Der Auftrag ist nach WTBG §62 Abs. 2 mindestens sieben Jahre aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht analog §212 UGB). Nach Fertigstellung des Prüfungsberichts ist der Bestätigungsvermerk gemäß UGB §277 innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht offenzulegen — vorzugsweise über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV, justiz.gv.at). Verspätete Offenlegung führt nach §283 UGB zu automatischen Zwangsstrafen zwischen €700 und €3.600 pro Verstoß, die von Amts wegen verhängt werden.

Häufige Fehler bei Ihrem Wirtschaftsprüferauftrag Österreich

Bei der Erteilung von Wirtschaftsprüferaufträgen in Österreich entstehen typische Fehler, die zu Prüfungsunwirksamkeit, Haftungsrisiken oder Offenlegungsverstößen führen.

Beauftragung vor dem Bestellungsbeschluss: Der Wirtschaftsprüferauftrag darf erst nach dem formellen Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung (GmbH) oder Hauptversammlung (AG) nach UGB §270 erteilt werden. Ein Auftrag vor dem Bestellungsbeschluss ist riskant — der Wirtschaftsprüfer hat keine formelle Legitimation zur Prüfung, und der spätere Bestätigungsvermerk könnte angefochten werden.

Kein Honorar oder zu vage Honorarvereinbarung: Fehlen konkrete Honorarangaben im Auftrag, entstehen häufig Streitigkeiten nach Prüfungsabschluss. Das WTBG §62 verlangt zwar keine bestimmte Honorarform, aber die AFRAC-Standards empfehlen eine klare Honorarvereinbarung vor Prüfungsbeginn. Ohne schriftliche Vereinbarung gilt nach ABGB §1152 ein angemessenes Honorar; was angemessen ist, bestimmt dann das Gericht, was zu teuren Auseinandersetzungen führen kann.

Befangener Wirtschaftsprüfer (§53 WTBG, §271 UGB): Unternehmen beauftragen manchmal ihren bisherigen Steuerberater mit der Abschlussprüfung, ohne zu prüfen, ob Befangenheitsgründe vorliegen (Mitwirkung an der Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses). Der Bestätigungsvermerk eines befangenen Prüfers ist nichtig (§274 Abs. 1 UGB); das Unternehmen muss die Prüfung wiederholen, was erhebliche Zusatzkosten verursacht.

Zu enge oder zu weite Prüfungsumfangsbeschreibung: Ein zu enger Prüfungsumfang riskiert, dass wesentliche Bereiche (z.B. Bewertung von Beteiligungen, Pensionsrückstellungen nach IAS 19) nicht geprüft werden und der Bestätigungsvermerk eingeschränkt werden muss. Ein zu weiter Umfang führt zu unnötigen Prüfungskosten. Die Prüfungsumfangsbeschreibung sollte mit dem beauftragten Wirtschaftsprüfer gemeinsam erarbeitet werden.

Verspätete Beauftragung: Wird der Wirtschaftsprüfer erst kurz vor Ende des Geschäftsjahres beauftragt, kann er nicht mehr an der Inventur teilnehmen (ISA 501), was zu Prüfungshemmnissen und möglichen Einschränkungen im Bestätigungsvermerk führt. Empfehlung: Beauftragung mindestens 6 Monate vor Jahresende — besser zu Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §266 UGBAT official
  2. §274a UGBAT official
  3. §224 UGBAT official
  4. §222 UGBAT official
  5. §914 ABGBAT official
  6. §271 UGBAT official
  7. §271a UGBAT official
  8. §270 UGBAT official
  9. §212 UGBAT official
  10. §283 UGBAT official
  11. §281 UGBAT official
  12. §274 Abs. 1 UGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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