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KFZ Sicherungsübereignung Österreich

KFZ Sicherungsübereignungsvertrag Österreich

ABGB §§859–937; KFG §37 — Besitzkonstitut / Aussonderungsrecht §44 IO

KFZ-SICHERUNGSÜBEREIGNUNGSVERTRAG

nach ABGB §§859–937 (JGS Nr. 946/1811) und KFG §37 (BGBl Nr. 267/1967)

1. PARTEIEN

SICHERUNGSGEBER (Schuldner/Fahrzeugeigentümer): [Sicherungsgeber Name] Adresse: [Adresse Sicherungsgeber]

SICHERUNGSNEHMER (Gläubiger): [Sicherungsnehmer Name] Adresse: [Adresse Sicherungsnehmer]

2. FAHRZEUGDATEN (KFG §4, §36)

Marke/Modell: [Fahrzeug Marke/Modell] Fahrgestellnummer (VIN): [Fahrgestellnummer VIN] Kennzeichen: [Amtliches Kennzeichen] Erstzulassung: [Erstzulassungsdatum] Kilometerstand: [Kilometerstand] Geschätzter Wert: EUR [Fahrzeugwert EUR]

3. GESICHERTE FORDERUNG

Gesicherter Darlehensbetrag: EUR [Darlehensbetrag EUR] | Darlehensvertrag vom [Darlehensvertrag Datum] | Fälligkeitstermin: [Fälligkeitstermin]

4. EIGENTUMSÜBERTRAGUNG MIT BESITZKONSTITUT (ABGB §428)

4.1

Der Sicherungsgeber überträgt hiermit das zivilrechtliche Eigentum am oben bezeichneten Fahrzeug auf den Sicherungsnehmer. Die Übertragung erfolgt durch Besitzkonstitut (Constitutum possessorium) nach §428 ABGB: Der Sicherungsgeber hält das Fahrzeug ab sofort für den Sicherungsnehmer.

4.2

Der Sicherungsgeber ist berechtigt, das Fahrzeug im Rahmen des ordentlichen Gebrauchs weiterhin zu nutzen. Er darf das Fahrzeug ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Sicherungsnehmers weder veräußern, verpfänden noch Dritten zur dauerhaften Nutzung überlassen.

4.3

Der Zulassungsschein (§36 KFG) wird bei Vertragsabschluss dem Sicherungsnehmer zur Verwahrung übergeben.

5. PFLICHTEN DES SICHERUNGSGEBERS

5.1

Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, in der der Sicherungsnehmer als Begünstigter (Vinkulierung nach §§75 ff. VersVG) eingetragen ist.

5.2

Der Sicherungsgeber meldet Beschädigungen, Diebstahl oder Totalschaden unverzüglich — spätestens binnen 48 Stunden — beim Sicherungsnehmer.

5.3

Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß instandzuhalten und regelmäßig zu warten. Der Sicherungsgeber trägt alle Betriebskosten.

6. VERWERTUNG BEI VERZUG

6.1

Bei Zahlungsverzug des Sicherungsgebers ist der Sicherungsnehmer nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von [Nachfrist Tage] Tagen berechtigt, das Fahrzeug durch [Verwertungsmodus] zu verwerten.

6.2

Der Verwertungserlös wird auf die gesicherte Forderung angerechnet. Ein verbleibender Überschuss ist an den Sicherungsgeber auszukehren; ein Fehlbetrag bleibt als persönliche Schuld bestehen.

7. RÜCKÜBERTRAGUNG NACH TILGUNG

Nach vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung (EUR [Darlehensbetrag EUR] nebst Zinsen und Kosten) überträgt der Sicherungsnehmer das Eigentum am Fahrzeug unverzüglich an den Sicherungsgeber zurück und händigt den Zulassungsschein aus.

8. INSOLVENZSCHUTZ (IO §44)

Im Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers steht dem Sicherungsnehmer als zivilrechtlichem Eigentümer das Aussonderungsrecht nach §44 Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914) zu. Das Fahrzeug fällt nicht in die Insolvenzmasse und kann direkt herausverlangt werden.

9. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht (ABGB, IO, KFG). Zuständig für Streitigkeiten ist das Bezirksgericht für Streitwerte bis €15.000,00, das Landesgericht für höhere Beträge nach §§49, 50 JN (RGBl Nr. 111/1895).

Sicherungsgeber (Schuldner)

________________

Signature

Sicherungsnehmer (Gläubiger)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist KFZ Sicherungsübereignung Österreich?

Die KFZ Sicherungsübereignung ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§859–937; Kraftfahrgesetz (KFG) §37 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Bei der KFZ-Sicherungsübereignung überträgt der Fahrzeugeigentümer (Sicherungsgeber) das Eigentumsrecht am Fahrzeug auf den Gläubiger (Sicherungsnehmer) durch Abschluss eines Sicherungsübereignungsvertrags und Übergabe kraft Besitzkonstitut (Constitutum possessorium) nach §428 ABGB — das heißt: Der Sicherungsgeber bleibt physischer Besitzer (unmittelbarer Besitz) und Benützer des Fahrzeugs, während der Sicherungsnehmer mittelbarer Eigentümer wird. Verdinglicht wird die Sicherungsübereignung — anders als beim deutschen §§929 ff. BGB — ohne Grundbucheintragung, da Kraftfahrzeuge in Österreich keinem öffentlichen Sachregister mit konstitutiver Wirkung unterliegen. Der Kraftfahrzeugschein (Zulassungsschein nach §§36 ff. KFG, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr. 267/1967) wird vom Sicherungsnehmer in Verwahrung genommen, was faktische Sicherungswirkung entfaltet, da der Sicherungsgeber ohne Zulassungsschein das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr betreiben kann.

Vom österreichischen Pfandrecht nach ABGB §§447–471 (Fahrnispfand) unterscheidet sich die Sicherungsübereignung dadurch, dass das Eigentum — und nicht nur ein beschränktes dingliches Recht — auf den Sicherungsnehmer übergeht. Dies verschafft dem Sicherungsnehmer im Insolvenzfall des Sicherungsgebers eine Aussonderungsrecht nach §44 Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914) statt nur eines Absonderungsrechts nach §48 IO — ein erheblicher rechtlicher Vorteil. Banken und Leasinggesellschaften verwenden die KFZ-Sicherungsübereignung häufig bei Fahrzeugfinanzierungen als Alternative zum Eigentumsvorbehalt nach §1063 ABGB oder zur Sicherungszession von Forderungen nach §§1392 ff. ABGB.

Die Steuerpflicht ist zu beachten: Eine Eigentumsübertragung an Fahrzeugen löst grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer aus (diese gilt nur für Grundstücke nach GrEStG, BGBl Nr. 309/1987), kann jedoch nach §33 TP 21 Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) eine Gebührenpflicht für den Sicherungsübereignungsvertrag als schriftlichen Vertrag auslösen. Zudem ist bei der Rückübertragung nach Darlehensrückzahlung eine Normverbrauchsabgabe (NoVA nach NoVAG 1991, BGBl Nr. 695/1991) zu prüfen, die bei Eigentumsübergängen an Kraftfahrzeugen anfallen kann.

Wann brauchen Sie KFZ Sicherungsübereignung Österreich?

Ein KFZ-Sicherungsübereignungsvertrag nach ABGB §§859–937 und KFG §37 wird in Österreich in folgenden typischen Situationen benötigt.

Private Fahrzeugfinanzierungen: Wenn eine Privatperson ein Darlehen aufnimmt und dem Darlehensgeber (Freund, Verwandter, privater Investor) ihr Kraftfahrzeug als Sicherheit anbieten möchte, ohne das Fahrzeug physisch übergeben zu müssen, ist die Sicherungsübereignung das geeignete Instrument. Der Darlehensnehmer behält das Fahrzeug für seine tägliche Nutzung, der Darlehensgeber erhält rechtliche Sicherheit durch Eigentumserwerb und Verwahrung des Zulassungsscheins.

Kleinunternehmer-Finanzierungen: Gewerbetreibende, Einzelunternehmer (e.U.) und Angehörige freier Berufe, die kein Immobiliarvermögen als Sicherheit stellen können, nutzen die KFZ-Sicherungsübereignung bei Betriebsmittelkrediten. Das Fahrzeug bleibt im Betrieb einsetzbar, während dem Kreditgeber rechtliche Absicherung zukommt. Im Insolvenzfall des Unternehmers (IO-Verfahren beim zuständigen Landesgericht) steht dem Sicherungsnehmer das Aussonderungsrecht nach §44 IO zu.

Alternative zum Fahrnispfand (§§447 ff. ABGB): Das Fahrnispfand nach ABGB erfordert die tatsächliche Übergabe des Pfandgegenstands (Faustpfandprinzip). Wer das Fahrzeug weiter nutzen will, kann kein wirksames Fahrnispfand bestellen — die Sicherungsübereignung umgeht dieses Problem durch das Besitzkonstitut nach §428 ABGB.

Leasing und Sale-and-Lease-Back: Bei Sale-and-Lease-Back-Konstruktionen für Fahrzeuge überträgt der Leasingnehmer sein Fahrzeug sicherungsübereignungsähnlich auf die Leasinggesellschaft und least es zurück. Diese Konstruktionen sind steuerrechtlich nach EStG §§7, 8 und BMF-Erlass zur Leasingklassifikation zu beurteilen.

Bankengeschäfte und Konsumkreditbesicherung: Kreditinstitute nach BWG (Bankwesengesetz, BGBl I Nr. 532/1993) verlangen bei Konsumkrediten nach VKrG (Verbraucherkreditgesetz, BGBl I Nr. 28/2010) häufig Sachsicherheiten. Die KFZ-Sicherungsübereignung ermöglicht die Besicherung ohne Fahrzeugrückgabe und ist daher praxistauglich für Kfz-Kredite, bei denen das Fahrzeug gleichzeitig das finanzierte Objekt ist.

Was gehört in Ihr KFZ Sicherungsübereignung Österreich?

Der KFZ-Sicherungsübereignungsvertrag nach ABGB §§859–937 muss in Österreich folgende Kernelemente enthalten, damit er im Insolvenzfall des Sicherungsgebers das Aussonderungsrecht nach §44 IO begründet und vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht durchsetzbar ist. Der forms-legal.com KFZ-Sicherungsübereignungsvertrag Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln ab.

Parteienbezeichnung: Vollständige Angaben zu Sicherungsgeber (Fahrzeugeigentümer) und Sicherungsnehmer (Gläubiger) — bei natürlichen Personen: Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Adresse; bei juristischen Personen: Firma, Firmenbuchnummer, Sitz, Vertretungsbefugnis nach GmbHG oder AktG. Die Parteienidentität ist für den Zulassungsschein-Nachweis und das IO-Aussonderungsrecht essenziell.

Fahrzeugbeschreibung: Marke, Modell, Fahrgestellnummer (VIN nach §4 KFG), Kennzeichen (amtliches Kennzeichen nach §46 KFG), Erstzulassungsdatum, Kilometerstand zum Vertragsabschluss, Schätzwert. Kopie des Zulassungsscheins (§36 KFG) als Vertragsanlage beifügen. Verwahrung des Zulassungsscheins beim Sicherungsnehmer vorsehen.

Gesicherter Anspruch: Genaue Beschreibung der gesicherten Forderung — Darlehensvertrag mit Datum, Darlehensbetrag in EUR, Zinssatz, Fälligkeitstermin. Verweis auf den zugrundeliegenden Darlehensvertrag. Höchstbetragssicherung: Sicherungsübereignung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (empfehlenswert für revolvierende Kredite).

Besitzkonstitut (Constitutum possessorium) nach §428 ABGB: Ausdrückliche Vereinbarung, dass der Eigentumsübergang durch Besitzkonstitut erfolgt — der Sicherungsgeber hält das Fahrzeug ab sofort für den Sicherungsnehmer. Klausel: Der Sicherungsgeber ist berechtigt, das Fahrzeug im Rahmen des ordentlichen Gebrauchs weiterhin zu nutzen; er darf es nicht veräußern, verpfänden oder belasten ohne Zustimmung des Sicherungsnehmers.

Pflichten des Sicherungsgebers: Instandhaltungspflicht; Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung (VersVG, BGBl Nr. 2/1959) mit Sicherungsnehmer als Begünstigtem; Meldepflicht bei Beschädigung, Diebstahl oder Totalschaden; Verbot der Veräußerung, Verpfändung oder Überlassung an Dritte ohne Zustimmung.

Verwertungsrecht bei Zahlungsverzug: Bei Verzug des Sicherungsgebers ist der Sicherungsnehmer berechtigt, das Fahrzeug nach vorheriger schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfrist zu verwerten (freihändiger Verkauf zum Schätzwert oder öffentliche Versteigerung). Der Verwertungserlös wird auf die gesicherte Forderung angerechnet; ein Überschuss ist an den Sicherungsgeber auszukehren.

Rückübertragung: Nach vollständiger Rückzahlung der gesicherten Forderung ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, das Eigentum am Fahrzeug an den Sicherungsgeber zurückzuübertragen und den Zulassungsschein herauszugeben.

Insolvenzschutz — Aussonderungsrecht nach §44 IO: Ausdrücklicher Hinweis, dass das Eigentum des Sicherungsnehmers am Fahrzeug im Insolvenzfall des Sicherungsgebers ein Aussonderungsrecht nach §44 IO (Insolvenzordnung, RGBl Nr. 337/1914) begründet — das Fahrzeug fällt nicht in die Insolvenzmasse.

So füllen Sie Ihr KFZ Sicherungsübereignung Österreich aus

Den KFZ-Sicherungsübereignungsvertrag in Österreich befüllen Sie nach folgenden Schritten.

Schritt 1: Parteien eintragen. Sicherungsgeber (Fahrzeugbesitzer und Schuldner) und Sicherungsnehmer (Gläubiger) mit vollständigen Personalien erfassen. Bei Unternehmen: Firmenbuchnummer (abrufbar unter firmenbuch.at) und Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nach §18 GmbHG prüfen.

Schritt 2: Fahrzeug identifizieren. Tragen Sie alle Fahrzeugdaten aus dem Zulassungsschein (§36 KFG) ein: Marke, Modell, Baujahr, Fahrgestellnummer (VIN — 17-stellig, auf Fahrzeugbrief und Fahrzeug), amtliches Kennzeichen, Erstzulassungsdatum. Notieren Sie den aktuellen Kilometerstand (zur Dokumentation des Fahrzeugzustands bei Vertragsabschluss). Lassen Sie das Fahrzeug bei Wertansatz über €10.000,00 durch einen KFZ-Sachverständigen schätzen (Kfz-Gutachter nach §57a KFG oder allgemein beeideter Sachverständiger).

Schritt 3: Gesicherte Forderung beschreiben. Geben Sie den zugrundeliegenden Darlehensvertrag (Datum, Betrag in EUR, Zinssatz, Fälligkeitstermin) genau an. Legen Sie fest, ob die Sicherungsübereignung eine bestimmte Forderung oder einen Höchstbetrag sichert (Höchstbetragssicherung empfohlen bei revolvierenden Kreditlinien).

Schritt 4: Besitzkonstitut vereinbaren. Tragen Sie die Besitzkonstitut-Klausel ein: Der Sicherungsgeber erklärt, das Fahrzeug ab Vertragsabschluss für den Sicherungsnehmer zu halten und verzichtet auf sein Eigenbesitzrecht (§309 ABGB). Sicherungsnehmer erhält mittelbaren Besitz.

Schritt 5: Zulassungsschein übergeben. Legen Sie fest, dass der Sicherungsgeber den Zulassungsschein (oder eine Kopie davon) bei Vertragsabschluss dem Sicherungsnehmer übergibt. Die Verwahrung des Originals beim Sicherungsnehmer schafft faktische Sicherungswirkung.

Schritt 6: Versicherungspflicht regeln. Bestimmen Sie, dass der Sicherungsgeber auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung abzuschließen hat, die den Sicherungsnehmer als Begünstigten (Vinkulierung) nennt. Bei Versicherungsfall fließt die Entschädigungszahlung zunächst an den Sicherungsnehmer bis zur Höhe der gesicherten Forderung.

Schritt 7: Unterzeichnung. Beide Parteien unterschreiben an Ort und Datum. Eine notarielle Beglaubigung nach §79 NO ist nicht zwingend, jedoch aus Beweisgründen und für die allfällige Stempel-Selbstbemessung nach §33 TP 21 GebG empfehlenswert.

Schritt 8: Gebührenprüfung. Prüfen Sie, ob der schriftliche Sicherungsübereignungsvertrag nach §33 TP 21 GebG (BGBl Nr. 267/1957) gebührenpflichtig ist. Die Rechtsgeschäftsgebühr beträgt 1 % des Rechtsgeschäftswerts (Darlehensbetrag). Abführung binnen drei Monaten beim Finanzamt Österreich; Selbstberechnung auf dem Vertragsexemplar vermerken.

Häufige Fehler bei Ihrem KFZ Sicherungsübereignung Österreich

Bei KFZ-Sicherungsübereignungsverträgen in Österreich nach ABGB §§859–937 werden häufig Fehler gemacht, die die Sicherungswirkung gefährden.

Fehlende Besitzkonstitut-Klausel: Der häufigste Fehler ist das Fehlen einer ausdrücklichen Besitzkonstitut-Vereinbarung nach §428 ABGB. Ohne diese Klausel kann der Eigentumübergang auf den Sicherungsnehmer rechtlich angefochten werden, da keine physische Übergabe stattgefunden hat. Das Ergebnis: Im Insolvenzfall des Sicherungsgebers wird das Fahrzeug zur Insolvenzmasse gezogen und das Aussonderungsrecht nach §44 IO verweigert.

Nicht verwahrter Zulassungsschein: Die faktische Sicherungswirkung der KFZ-Sicherungsübereignung entsteht maßgeblich durch die Verwahrung des Zulassungsscheins (§36 KFG) beim Sicherungsnehmer. Wird der Zulassungsschein beim Sicherungsgeber belassen, kann dieser das Fahrzeug ohne Wissen des Sicherungsnehmers weiterverkaufen oder auf einen gutgläubigen Dritten übertragen, der nach §430 ABGB i.V.m. §367 ABGB (gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) Eigentum erwirbt.

Fehlende Versicherungsvinkulierung: Wird vergessen, den Sicherungsnehmer als Begünstigten in der Fahrzeugvollkaskoversicherung einzutragen (Vinkulierung nach §§75 ff. VersVG), fließt die Versicherungsleistung im Schadensfall direkt an den Sicherungsgeber. Der Sicherungsnehmer verliert damit seinen Sicherungsgegenstand ohne Entschädigung. Abhilfe: Versicherungsvinkulierung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss beim Versicherer schriftlich anmelden.

Ungeklärte Verwertungsmodalitäten: Viele Verträge regeln nicht, wie der Sicherungsnehmer das Fahrzeug im Verzugsfall verwerten darf. Ohne klare Verwertungsklausel (freihändiger Verkauf, öffentliche Versteigerung, Schätzwertbasis) entstehen Streitigkeiten über den Verwertungserlös und die Anrechnung auf die gesicherte Forderung — diese sind vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht auszutragen.

Gebührenversäumnis: Der Sicherungsübereignungsvertrag kann nach §33 TP 21 GebG gebührenpflichtig sein. Die Frist von drei Monaten für die Selbstbemessung wird häufig vergessen. Das Finanzamt Österreich kann bei vorgelegtem Vertrag im Rahmen einer Betriebsprüfung die Gebühr rückwirkend einfordern.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §428 ABGBAT official
  2. §1063 ABGBAT official
  3. §309 ABGBAT official
  4. §430 ABGBAT official
  5. §367 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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