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Scheck (Scheckausstellung) Österreich

Scheck (Scheckausstellung) Österreich

Scheckgesetz 1955 (SchG, BGBl Nr. 50/1955)

SCHECK

gemäß Scheckgesetz 1955 (SchG, BGBl Nr. 50/1955) — Scheckart: [Scheckart]

SCHECKTEXT

Ausstellungsort und -datum: [Ausstellungsort], [Ausstellungsdatum] Zahlen Sie gegen diesen Scheck an [Begünstigter Name] den Betrag von € [Betrag Ziffern] (in Buchstaben: [Betrag Buchstaben]) Zahlungsort: [Zahlungsort] Kontonummer (IBAN): [IBAN]

BEZOGENE BANK (Art. 3 SchG)

An: [Bezogene Bank] [Zahlungsort], Österreich

AUSSTELLER (Art. 1 Z 6 SchG)

[Aussteller Name] [Aussteller Adresse] Unterschrift: _________________________________ (eigenhändige Unterschrift des Ausstellers gemäß Art. 1 Z 6 SchG)

WICHTIGE HINWEISE

• Vorlagefrist für Inlandsschecks: 8 Tage ab Ausstellungsdatum (Art. 29 SchG). • Bei Verlust sofort Schecksperre bei der bezogenen Bank veranlassen. • Ungedeckte Schecks können nach §146a StGB strafbar sein. • Ausgestellt nach österreichischem Scheckgesetz 1955 (BGBl Nr. 50/1955) auf Basis des Genfer Scheckabkommens 1931.

Aussteller (Scheckinhaber)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Scheck (Scheckausstellung) Österreich?

Der Scheck (Scheckausstellung) in Österreich ist ein streng formgebundenes Wertpapier nach dem Scheckgesetz 1955 (SchG, BGBl Nr. 50/1955), das eine unbedingte Anweisung des Ausstellers an ein Kreditinstitut (Bank) enthält, beim Vorlegen eine bestimmte Geldsumme aus einem Guthaben oder Kreditrahmen des Ausstellers an den Berechtigten zu zahlen. Das SchG setzt das Genfer Scheckabkommen vom 19. März 1931 in österreichisches Recht um und harmonisiert den österreichischen Scheck mit dem deutschen Scheckgesetz (dSchG) sowie den meisten kontinentaleuropäischen Scheckrechten.

Während der Wechsel nach Wechselgesetz 1955 (WG) eine Zahlungsfrist haben kann, ist der Scheck nach SchG stets ein Sichtpapier: Er ist bei Vorlage sofort zahlbar (Art. 28 SchG), unabhängig davon, wann er tatsächlich vorgelegt wird. Vorlagepflicht: Ausgestellte Schecks müssen binnen acht Tagen (Inlandsschecks) oder längerer Frist (Auslandsschecks) vorgelegt werden (Art. 29 SchG), um Regressansprüche gegen den Aussteller zu erhalten. In der österreichischen Bankpraxis sind gedruckte Scheckvordrucke, die von Kreditinstituten wie Erste Bank, Raiffeisen Bank International (RBI), UniCredit Bank Austria oder Volksbank an Kontoinhaber ausgegeben werden, die Standardform.

Der Scheck unterscheidet sich vom Wechsel in mehreren wesentlichen Punkten: Erstens ist Bezogener beim Scheck stets ein Kreditinstitut (Art. 3 SchG) — ein Scheck, der auf eine Nichtbank gezogen wird, ist als Scheck ungültig. Zweitens ist der Scheck immer ein Sichtpapier (sofort zahlbar), während beim Wechsel Zahlungsfristen möglich sind. Drittens liegt die Verjährungsfrist beim Scheck nach Art. 52 SchG kürzer: sechs Monate ab Vorlage für Ansprüche gegen den Aussteller; 14 Tage für Rückgriffsansprüche.

Österreichisches Recht kennt mehrere Scheckarten: den Inhaberscheck (zahlt an jeden Vorlegenden), den Orderscheck (zahlt an benannten Begünstigten oder seine Order, übertragbar durch Indossament nach Art. 14–20 SchG), den gekreuzten Scheck (Art. 37–38 SchG, mit zwei parallelen Querstrichen — nur zur Gutschrift auf Konto einlösbar), den Verrechnungsscheck (Art. 39 SchG, mit Vermerk „nur zur Verrechnung“ — keine Barauszahlung), sowie den Bankschecks (Kassenscheck) der Kreditinstitute.

Der Scheck als Zahlungsmittel hat in Österreich seit der Einführung von SEPA-Überweisungen (SEPA Credit Transfer, SCT) und SEPA-Lastschriften (SEPA Direct Debit, SDD) ab 2014 erheblich an Bedeutung verloren. Im privaten Zahlungsverkehr wird er kaum noch genutzt; im Geschäftsverkehr, bei Immobilientransaktionen (Notariatsanderkonto) und im internationalen Handel (Dokumenten-Inkasso, Documentary Collections, URC 522) ist er jedoch weiterhin gebräuchlich. Die Österreichische Nationalbank (OeNB) verarbeitet Scheckclearing im Rahmen des Eurosystems.

Vom einfachen Zahlungsbeleg (Zahlungsanweisung über Überweisungsformular) unterscheidet sich der Scheck durch seine Eigenschaft als Wertpapier: Der gutgläubige Erwerber eines Inhaberschecks erwirbt die Forderung auch dann, wenn der Aussteller nach der Ausstellung zahlungsunfähig wird — vorausgesetzt, das Konto hat bei Vorlage ausreichend Deckung. Die Ausstellerhaftung nach Art. 40 SchG ist zwingend und kann nicht abbedungen werden.

Nach §33 TP 8 Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) unterliegen inländische Schecks keiner Schecksteuer — die Schecksteuer wurde gemeinsam mit der Wechselsteuer durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 abgeschafft. Internationale Schecks können ausländischen Stempelabgaben unterliegen, was bei der Verwendung im Auslandsverkehr zu beachten ist.

Wann brauchen Sie Scheck (Scheckausstellung) Österreich?

Ein Scheck in Österreich wird benötigt, wenn ein Zahlungspflichtiger eine sofortige, urkundenbasierte Zahlung an einen Berechtigten leisten möchte, ohne eine Banküberweisung zu tätigen oder Bargeld zu übergeben.

Bei Immobilientransaktionen verwenden österreichische Notare regelmäßig Bankschecks (Kassencheck von Kreditinstitut ausgestellt) als Zahlungsmittel für den Kaufpreis, da sie — anders als private Schecks — bankgarantiert sind. Bei der Abwicklung über ein Notariatsanderkonto (Treuhandkonto des Notars) wird der Kaufpreis per Scheck oder Überweisung hinterlegt und nach Grundbucheintragung (GBG) an den Verkäufer weitergeleitet.

Im Handels- und Exportgeschäft österreichischer Unternehmen wird der Dokumentenscheck (Documentary Check) im Rahmen von Dokumenten-Inkassos nach ICC Uniform Rules for Collections (URC 522) eingesetzt. Dabei übergibt der österreichische Exporteur Handelsdokumente gegen Annahme eines Schecks des ausländischen Käufers. Die Österreichische Kontrollbank (OeKB) refinanziert Exportforderungen auch auf Scheckbasis.

Bei internationalen Geschäftsreisen ist ein Reisescheck (Traveller's Cheque) ein traditionelles Zahlungsmittel, das von American Express, Visa und Mastercard ausgegeben wird. Obwohl durch Kreditkarten weitgehend verdrängt, akzeptieren manche österreichische Hotels, Reisebüros und Devisen-Wechselstuben weiterhin Reiseschecks.

In der Liquidation von Unternehmensverbindlichkeiten nach der Insolvenzordnung (IO) können Massegläubiger und bevorrechtigte Gläubiger (§46 IO) ihre Quotenzahlung per Scheck erhalten, wenn die Insolvenzmasse keine ausreichende Liquidität für sofortige Überweisungen aufweist.

Bei notariell beglaubigten Schenkungsverträgen (§§938–956 ABGB) sehen manche Parteien einen Scheckbetrag als sofort einlösbaren Schenkungsbeweis vor — insbesondere bei größeren Zuwendungen an Familienangehörige, die steuerrechtlich relevant sein können (keine Schenkungssteuer in Österreich seit 2008, aber Meldepflicht ab €50.000,00 nach §121a BAO).

Was gehört in Ihr Scheck (Scheckausstellung) Österreich?

Der Scheck in Österreich muss nach Art. 1 SchG (Übersichtscheck) oder Art. 1 SchG iVm Art. 75 ff. SchG folgende Pflichtbestandteile aufweisen — fehlt auch nur eines, ist das Dokument kein Scheck im Rechtssinne.

Scheckbezeichnung: Das Wort „Scheck“ muss gemäß Art. 1 Z 1 SchG im Urkundentext selbst erscheinen — eine bloße Überschrift genügt nicht. Bei fremdsprachigen Schecks muss das entsprechende Äquivalent in der Dokumentensprache verwendet werden (z.B. „cheque“ auf Englisch).

Unbedingte Zahlungsanweisung: Der Scheck enthält nach Art. 1 Z 2 SchG eine unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Jede Bedingung (z.B. „zahlbar, wenn die Lieferung erfolgt ist“) macht das Dokument als Scheck ungültig; es behält nur die Wirkung eines allgemeinen Schuldscheins nach ABGB.

Name des Bezogenen (Kreditinstitut): Art. 1 Z 3 SchG schreibt vor, dass der Bezogene ein Kreditinstitut (Bank) sein muss. Ein Scheck auf eine Privatperson oder ein Nichtinstitut ist als Scheck nichtig. Der Bezogene ist das Kreditinstitut, bei dem der Aussteller sein Konto führt. Üblich ist die Angabe der Bankfiliale und der Kontonummer (IBAN) als ergänzende Information.

Zahlungsort: Gemäß Art. 1 Z 4 SchG ist der Zahlungsort anzugeben — in der Regel die Stadt, in der die Bankfiliale des Bezogenen liegt. Fehlt der Zahlungsort, gilt der beim Namen des Bezogenen angeführte Ort (Art. 2 Abs. 2 SchG).

Ausstellungstag und -ort: Nach Art. 1 Z 5 SchG müssen Ort und Tag der Ausstellung auf dem Scheck stehen. Das Ausstellungsdatum ist für die Berechnung der Vorlagefrist (Art. 29 SchG: 8 Tage für Inlandsschecks, 20 Tage für europäische Auslandsschecks, 70 Tage für außereuropäische Schecks) maßgeblich.

Unterschrift des Ausstellers: Gemäß Art. 1 Z 6 SchG muss der Aussteller eigenhändig unterzeichnen. Faksimile-Unterschriften sind bankenpraktisch für Unternehmen bei Massenüberweisungen üblich, aber rechtlich umstritten. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) unterzeichnet die vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer/Vorstandsmitglied) mit Namens- und Funktionsangabe und Firmenstempel. Die forms-legal.com Vorlage enthält strukturierte Felder für alle genannten Pflichtbestandteile.

Scheckarten und Sonderkennzeichnungen: Inhaberscheck (zahlt an jeden Vorlegenden ohne Namensnennung); Orderscheck (zahlt an benannten Remittenten oder dessen Order, Indossierung möglich gemäß Art. 14–20 SchG); Gekreuzter Scheck (zwei Querstriche nach Art. 37–38 SchG — nur per Banküberweisung einlösbar); Verrechnungsscheck (Vermerk „nur zur Verrechnung“ nach Art. 39 SchG — keine Barauszahlung möglich, schützt vor Verlust und Diebstahl).

Kontonummer und IBAN: Obwohl keine Pflichtangabe nach Art. 1 SchG, ist die Angabe von IBAN und BIC des Ausstellerkontos für die Bankverarbeitung unerlässlich. In der Praxis sind bei vorgedruckten Scheckvordrucken österreichischer Banken IBAN und Bankleitzahl bereits aufgedruckt.

So füllen Sie Ihr Scheck (Scheckausstellung) Österreich aus

Den Scheck in Österreich befüllen Sie Schritt für Schritt nach dem Scheckgesetz 1955 (SchG). Beachten Sie: Schecks werden üblicherweise auf vorgedruckten Scheckvordrucken Ihrer Hausbank ausgefüllt.

Schritt 1: Betrag in Ziffern eintragen. Schreiben Sie den Betrag in die dafür vorgesehene Zeile oder das Feld, beginnen Sie möglichst am linken Rand und fügen Sie keine Leerzeichen ein, um Verfälschungen zu verhindern. Format: €10.000,00 (Punkt als Tausendertrennzeichen, Komma als Dezimalzeichen).

Schritt 2: Betrag in Buchstaben ausschreiben. Schreiben Sie den Betrag vollständig in Worten (z.B. „Zehntausend Euro“). Bei Abweichung zwischen Ziffern und Buchstaben gilt nach Art. 7 SchG der Buchstabenbetrag.

Schritt 3: Begünstigten eintragen (bei Orderscheck). Beim Orderscheck tragen Sie den vollständigen Namen oder die Firma des Begünstigten ein. Beim Inhaberscheck tragen Sie „an den Inhaber“ oder lassen das Feld leer (je nach Scheckformular).

Schritt 4: Ausstellungsort und -datum einsetzen. Tragen Sie die Stadt und das Datum der Ausstellung ein (TT.MM.JJJJ). Das Datum ist für die Vorlagefrist entscheidend (Art. 29 SchG: 8 Tage für Inlandsschecks). Postdatierte Schecks (späteres Datum) sind zulässig ausgestellt, werden von der Bank aber bei Vorlage sofort eingelöst — eine Sperre bis zum Datum ist bankenpraktisch möglich, aber nicht rechtlich vorgeschrieben.

Schritt 5: Art des Schecks festlegen. Möchten Sie einen Verrechnungsscheck (nur Kontogutschrift, keine Barauszahlung), vermerken Sie „nur zur Verrechnung“ quer über den Scheck (Art. 39 SchG). Für einen gekreuzten Scheck ziehen Sie zwei parallele Querstriche über den Scheck (Art. 37 SchG).

Schritt 6: Unterschreiben. Unterzeichnen Sie den Scheck am vorgesehenen Feld eigenhändig. Bei juristischen Personen: Unterschrift und Firmenstempel, Funktion angeben (z.B. Geschäftsführer gemäß §20 GmbHG).

Schritt 7: Scheck sicher übergeben. Übergeben Sie Schecks persönlich oder per Einschreiben. Notieren Sie Datum und Begünstigten in Ihrem Scheckregister. Bewahren Sie eine Kopie auf. Bei Verlust: sofortige Schecksperre bei Ihrer Hausbank veranlassen und ggf. Kraftloserklärungsverfahren nach §§567–577 ZPO einleiten.

Häufige Fehler bei Ihrem Scheck (Scheckausstellung) Österreich

Bei der Scheckausstellung in Österreich entstehen häufig Fehler, die zur Ablehnung der Bank oder zum Verlust von Regressansprüchen führen.

Ungenügende Kontodeckung: Der häufigste Fehler — der Aussteller stellt einen Scheck aus, obwohl das Konto keine ausreichende Deckung aufweist. Die Bank löst den Scheck nicht ein (Nichteinlösung nach Art. 40 SchG), was Regressansprüche des Inhabers auslöst und bei wiederholtem Verstoß zur Kündigung der Kontobeziehung durch das Kreditinstitut führt. Strafbar nach §146a StGB bei Betrugsabsicht.

Versäumte Vorlagefrist: Wird ein Inlandsscheck nicht binnen 8 Tagen ab Ausstellungsdatum vorgelegt (Art. 29 SchG), verliert der Inhaber seine Rückgriffsansprüche gegen den Aussteller. Viele Scheckempfänger unterschätzen diese kurze Frist.

Fehlendes „nur zur Verrechnung“ auf Verrechnungsscheck: Wer einen Scheck als Verrechnungsscheck übergeben möchte, muss den Vermerk selbst auf den Scheck setzen (Art. 39 SchG). Fehlt er, kann der Inhaber den Scheck als Barscheck vorlegen — was möglicherweise nicht gewollt war.

Ungültige Unterschrift: Firmenstempel ohne eigenhändige Unterschrift oder digitale Signaturen genügen dem SchG-Schriftformerfordernis nicht. Bei juristischen Personen muss die vertretungsbefugte Person eigenhändig unterschreiben.

Verfälschungen durch Leerzeichen: Lücken vor dem Betrag in Ziffern ermöglichen das Einfügen höherer Zahlen. Schreiben Sie Betragsziffern immer unmittelbar am linken Rand des Betragsfensters, ohne Leerzeichen vor der Zahl.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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