Scheck (Scheckausstellung) Österreich
Scheckgesetz 1955 (SchG, BGBl Nr. 50/1955)
SCHECK
gemäß Scheckgesetz 1955 (SchG, BGBl Nr. 50/1955) — Scheckart: [Scheckart]
SCHECKTEXT
Ausstellungsort und -datum: [Ausstellungsort], [Ausstellungsdatum] Zahlen Sie gegen diesen Scheck an [Begünstigter Name] den Betrag von € [Betrag Ziffern] (in Buchstaben: [Betrag Buchstaben]) Zahlungsort: [Zahlungsort] Kontonummer (IBAN): [IBAN]
BEZOGENE BANK (Art. 3 SchG)
An: [Bezogene Bank] [Zahlungsort], Österreich
AUSSTELLER (Art. 1 Z 6 SchG)
[Aussteller Name] [Aussteller Adresse] Unterschrift: _________________________________ (eigenhändige Unterschrift des Ausstellers gemäß Art. 1 Z 6 SchG)
WICHTIGE HINWEISE
• Vorlagefrist für Inlandsschecks: 8 Tage ab Ausstellungsdatum (Art. 29 SchG). • Bei Verlust sofort Schecksperre bei der bezogenen Bank veranlassen. • Ungedeckte Schecks können nach §146a StGB strafbar sein. • Ausgestellt nach österreichischem Scheckgesetz 1955 (BGBl Nr. 50/1955) auf Basis des Genfer Scheckabkommens 1931.
Aussteller (Scheckinhaber)
________________
Signature
Was ist Scheck (Scheckausstellung) Österreich?
Der Scheck (Scheckausstellung) in Österreich ist ein streng formgebundenes Wertpapier nach dem Scheckgesetz 1955 (SchG, BGBl Nr. 50/1955), das eine unbedingte Anweisung des Ausstellers an ein Kreditinstitut (Bank) enthält, beim Vorlegen eine bestimmte Geldsumme aus einem Guthaben oder Kreditrahmen des Ausstellers an den Berechtigten zu zahlen. Das SchG setzt das Genfer Scheckabkommen vom 19. März 1931 in österreichisches Recht um und harmonisiert den österreichischen Scheck mit dem deutschen Scheckgesetz (dSchG) sowie den meisten kontinentaleuropäischen Scheckrechten.
Während der Wechsel nach Wechselgesetz 1955 (WG) eine Zahlungsfrist haben kann, ist der Scheck nach SchG stets ein Sichtpapier: Er ist bei Vorlage sofort zahlbar (Art. 28 SchG), unabhängig davon, wann er tatsächlich vorgelegt wird. Vorlagepflicht: Ausgestellte Schecks müssen binnen acht Tagen (Inlandsschecks) oder längerer Frist (Auslandsschecks) vorgelegt werden (Art. 29 SchG), um Regressansprüche gegen den Aussteller zu erhalten. In der österreichischen Bankpraxis sind gedruckte Scheckvordrucke, die von Kreditinstituten wie Erste Bank, Raiffeisen Bank International (RBI), UniCredit Bank Austria oder Volksbank an Kontoinhaber ausgegeben werden, die Standardform.
Der Scheck unterscheidet sich vom Wechsel in mehreren wesentlichen Punkten: Erstens ist Bezogener beim Scheck stets ein Kreditinstitut (Art. 3 SchG) — ein Scheck, der auf eine Nichtbank gezogen wird, ist als Scheck ungültig. Zweitens ist der Scheck immer ein Sichtpapier (sofort zahlbar), während beim Wechsel Zahlungsfristen möglich sind. Drittens liegt die Verjährungsfrist beim Scheck nach Art. 52 SchG kürzer: sechs Monate ab Vorlage für Ansprüche gegen den Aussteller; 14 Tage für Rückgriffsansprüche.
Österreichisches Recht kennt mehrere Scheckarten: den Inhaberscheck (zahlt an jeden Vorlegenden), den Orderscheck (zahlt an benannten Begünstigten oder seine Order, übertragbar durch Indossament nach Art. 14–20 SchG), den gekreuzten Scheck (Art. 37–38 SchG, mit zwei parallelen Querstrichen — nur zur Gutschrift auf Konto einlösbar), den Verrechnungsscheck (Art. 39 SchG, mit Vermerk „nur zur Verrechnung“ — keine Barauszahlung), sowie den Bankschecks (Kassenscheck) der Kreditinstitute.
Der Scheck als Zahlungsmittel hat in Österreich seit der Einführung von SEPA-Überweisungen (SEPA Credit Transfer, SCT) und SEPA-Lastschriften (SEPA Direct Debit, SDD) ab 2014 erheblich an Bedeutung verloren. Im privaten Zahlungsverkehr wird er kaum noch genutzt; im Geschäftsverkehr, bei Immobilientransaktionen (Notariatsanderkonto) und im internationalen Handel (Dokumenten-Inkasso, Documentary Collections, URC 522) ist er jedoch weiterhin gebräuchlich. Die Österreichische Nationalbank (OeNB) verarbeitet Scheckclearing im Rahmen des Eurosystems.
Vom einfachen Zahlungsbeleg (Zahlungsanweisung über Überweisungsformular) unterscheidet sich der Scheck durch seine Eigenschaft als Wertpapier: Der gutgläubige Erwerber eines Inhaberschecks erwirbt die Forderung auch dann, wenn der Aussteller nach der Ausstellung zahlungsunfähig wird — vorausgesetzt, das Konto hat bei Vorlage ausreichend Deckung. Die Ausstellerhaftung nach Art. 40 SchG ist zwingend und kann nicht abbedungen werden.
Nach §33 TP 8 Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) unterliegen inländische Schecks keiner Schecksteuer — die Schecksteuer wurde gemeinsam mit der Wechselsteuer durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 abgeschafft. Internationale Schecks können ausländischen Stempelabgaben unterliegen, was bei der Verwendung im Auslandsverkehr zu beachten ist.
Wann brauchen Sie Scheck (Scheckausstellung) Österreich?
Ein Scheck in Österreich wird benötigt, wenn ein Zahlungspflichtiger eine sofortige, urkundenbasierte Zahlung an einen Berechtigten leisten möchte, ohne eine Banküberweisung zu tätigen oder Bargeld zu übergeben.
Bei Immobilientransaktionen verwenden österreichische Notare regelmäßig Bankschecks (Kassencheck von Kreditinstitut ausgestellt) als Zahlungsmittel für den Kaufpreis, da sie — anders als private Schecks — bankgarantiert sind. Bei der Abwicklung über ein Notariatsanderkonto (Treuhandkonto des Notars) wird der Kaufpreis per Scheck oder Überweisung hinterlegt und nach Grundbucheintragung (GBG) an den Verkäufer weitergeleitet.
Im Handels- und Exportgeschäft österreichischer Unternehmen wird der Dokumentenscheck (Documentary Check) im Rahmen von Dokumenten-Inkassos nach ICC Uniform Rules for Collections (URC 522) eingesetzt. Dabei übergibt der österreichische Exporteur Handelsdokumente gegen Annahme eines Schecks des ausländischen Käufers. Die Österreichische Kontrollbank (OeKB) refinanziert Exportforderungen auch auf Scheckbasis.
Bei internationalen Geschäftsreisen ist ein Reisescheck (Traveller's Cheque) ein traditionelles Zahlungsmittel, das von American Express, Visa und Mastercard ausgegeben wird. Obwohl durch Kreditkarten weitgehend verdrängt, akzeptieren manche österreichische Hotels, Reisebüros und Devisen-Wechselstuben weiterhin Reiseschecks.
In der Liquidation von Unternehmensverbindlichkeiten nach der Insolvenzordnung (IO) können Massegläubiger und bevorrechtigte Gläubiger (§46 IO) ihre Quotenzahlung per Scheck erhalten, wenn die Insolvenzmasse keine ausreichende Liquidität für sofortige Überweisungen aufweist.
Bei notariell beglaubigten Schenkungsverträgen (§§938–956 ABGB) sehen manche Parteien einen Scheckbetrag als sofort einlösbaren Schenkungsbeweis vor — insbesondere bei größeren Zuwendungen an Familienangehörige, die steuerrechtlich relevant sein können (keine Schenkungssteuer in Österreich seit 2008, aber Meldepflicht ab €50.000,00 nach §121a BAO).
Was gehört in Ihr Scheck (Scheckausstellung) Österreich?
Der Scheck in Österreich muss nach Art. 1 SchG (Übersichtscheck) oder Art. 1 SchG iVm Art. 75 ff. SchG folgende Pflichtbestandteile aufweisen — fehlt auch nur eines, ist das Dokument kein Scheck im Rechtssinne.
Scheckbezeichnung: Das Wort „Scheck“ muss gemäß Art. 1 Z 1 SchG im Urkundentext selbst erscheinen — eine bloße Überschrift genügt nicht. Bei fremdsprachigen Schecks muss das entsprechende Äquivalent in der Dokumentensprache verwendet werden (z.B. „cheque“ auf Englisch).
Unbedingte Zahlungsanweisung: Der Scheck enthält nach Art. 1 Z 2 SchG eine unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Jede Bedingung (z.B. „zahlbar, wenn die Lieferung erfolgt ist“) macht das Dokument als Scheck ungültig; es behält nur die Wirkung eines allgemeinen Schuldscheins nach ABGB.
Name des Bezogenen (Kreditinstitut): Art. 1 Z 3 SchG schreibt vor, dass der Bezogene ein Kreditinstitut (Bank) sein muss. Ein Scheck auf eine Privatperson oder ein Nichtinstitut ist als Scheck nichtig. Der Bezogene ist das Kreditinstitut, bei dem der Aussteller sein Konto führt. Üblich ist die Angabe der Bankfiliale und der Kontonummer (IBAN) als ergänzende Information.
Zahlungsort: Gemäß Art. 1 Z 4 SchG ist der Zahlungsort anzugeben — in der Regel die Stadt, in der die Bankfiliale des Bezogenen liegt. Fehlt der Zahlungsort, gilt der beim Namen des Bezogenen angeführte Ort (Art. 2 Abs. 2 SchG).
Ausstellungstag und -ort: Nach Art. 1 Z 5 SchG müssen Ort und Tag der Ausstellung auf dem Scheck stehen. Das Ausstellungsdatum ist für die Berechnung der Vorlagefrist (Art. 29 SchG: 8 Tage für Inlandsschecks, 20 Tage für europäische Auslandsschecks, 70 Tage für außereuropäische Schecks) maßgeblich.
Unterschrift des Ausstellers: Gemäß Art. 1 Z 6 SchG muss der Aussteller eigenhändig unterzeichnen. Faksimile-Unterschriften sind bankenpraktisch für Unternehmen bei Massenüberweisungen üblich, aber rechtlich umstritten. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) unterzeichnet die vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer/Vorstandsmitglied) mit Namens- und Funktionsangabe und Firmenstempel. Die forms-legal.com Vorlage enthält strukturierte Felder für alle genannten Pflichtbestandteile.
Scheckarten und Sonderkennzeichnungen: Inhaberscheck (zahlt an jeden Vorlegenden ohne Namensnennung); Orderscheck (zahlt an benannten Remittenten oder dessen Order, Indossierung möglich gemäß Art. 14–20 SchG); Gekreuzter Scheck (zwei Querstriche nach Art. 37–38 SchG — nur per Banküberweisung einlösbar); Verrechnungsscheck (Vermerk „nur zur Verrechnung“ nach Art. 39 SchG — keine Barauszahlung möglich, schützt vor Verlust und Diebstahl).
Kontonummer und IBAN: Obwohl keine Pflichtangabe nach Art. 1 SchG, ist die Angabe von IBAN und BIC des Ausstellerkontos für die Bankverarbeitung unerlässlich. In der Praxis sind bei vorgedruckten Scheckvordrucken österreichischer Banken IBAN und Bankleitzahl bereits aufgedruckt.
So füllen Sie Ihr Scheck (Scheckausstellung) Österreich aus
Den Scheck in Österreich befüllen Sie Schritt für Schritt nach dem Scheckgesetz 1955 (SchG). Beachten Sie: Schecks werden üblicherweise auf vorgedruckten Scheckvordrucken Ihrer Hausbank ausgefüllt.
Schritt 1: Betrag in Ziffern eintragen. Schreiben Sie den Betrag in die dafür vorgesehene Zeile oder das Feld, beginnen Sie möglichst am linken Rand und fügen Sie keine Leerzeichen ein, um Verfälschungen zu verhindern. Format: €10.000,00 (Punkt als Tausendertrennzeichen, Komma als Dezimalzeichen).
Schritt 2: Betrag in Buchstaben ausschreiben. Schreiben Sie den Betrag vollständig in Worten (z.B. „Zehntausend Euro“). Bei Abweichung zwischen Ziffern und Buchstaben gilt nach Art. 7 SchG der Buchstabenbetrag.
Schritt 3: Begünstigten eintragen (bei Orderscheck). Beim Orderscheck tragen Sie den vollständigen Namen oder die Firma des Begünstigten ein. Beim Inhaberscheck tragen Sie „an den Inhaber“ oder lassen das Feld leer (je nach Scheckformular).
Schritt 4: Ausstellungsort und -datum einsetzen. Tragen Sie die Stadt und das Datum der Ausstellung ein (TT.MM.JJJJ). Das Datum ist für die Vorlagefrist entscheidend (Art. 29 SchG: 8 Tage für Inlandsschecks). Postdatierte Schecks (späteres Datum) sind zulässig ausgestellt, werden von der Bank aber bei Vorlage sofort eingelöst — eine Sperre bis zum Datum ist bankenpraktisch möglich, aber nicht rechtlich vorgeschrieben.
Schritt 5: Art des Schecks festlegen. Möchten Sie einen Verrechnungsscheck (nur Kontogutschrift, keine Barauszahlung), vermerken Sie „nur zur Verrechnung“ quer über den Scheck (Art. 39 SchG). Für einen gekreuzten Scheck ziehen Sie zwei parallele Querstriche über den Scheck (Art. 37 SchG).
Schritt 6: Unterschreiben. Unterzeichnen Sie den Scheck am vorgesehenen Feld eigenhändig. Bei juristischen Personen: Unterschrift und Firmenstempel, Funktion angeben (z.B. Geschäftsführer gemäß §20 GmbHG).
Schritt 7: Scheck sicher übergeben. Übergeben Sie Schecks persönlich oder per Einschreiben. Notieren Sie Datum und Begünstigten in Ihrem Scheckregister. Bewahren Sie eine Kopie auf. Bei Verlust: sofortige Schecksperre bei Ihrer Hausbank veranlassen und ggf. Kraftloserklärungsverfahren nach §§567–577 ZPO einleiten.
Rechtliche Anforderungen für Scheck (Scheckausstellung) Österreich
Der Scheck in Österreich unterliegt dem Scheckgesetz 1955 (SchG, BGBl Nr. 50/1955) auf Basis des Genfer Scheckabkommens 1931.
Formzwang (Art. 1–2 SchG): Ein Dokument, dem eines der in Art. 1 SchG genannten Pflichtmerkmale fehlt, ist kein Scheck und hat nur die Wirkung eines gewöhnlichen Schuldversprechens. Der Oberste Gerichtshof (OGH 7 Ob 510/95) hat bestätigt, dass fehlende Scheckpflichtmerkmale nicht durch Auslegung ersetzt werden können.
Kreditinstitut als Bezogener (Art. 3 SchG): Der Bezogene muss zwingend ein Kreditinstitut (Bank, Sparkasse, Volksbank) sein, das in Österreich unter Aufsicht der Finanzmarktaufsicht (FMA) steht und in der BWG-Zulassungsliste geführt wird. Ein Scheck, der auf eine Privatperson oder ein Nichtinstitut gezogen wird, ist als Scheck nichtig.
Vorlagefrist (Art. 29 SchG): Inlandsschecks müssen binnen 8 Tagen ab Ausstellungsdatum vorgelegt werden. Für in einem anderen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)-Staat ausgestellte Schecks gilt eine Frist von 20 Tagen; für außereuropäische Schecks 70 Tage. Nach Ablauf der Vorlagefrist verliert der Inhaber seine Rückgriffsansprüche gegen den Aussteller, sofern die Bank zur Nichteinlösung berechtigt ist.
Verjährung (Art. 52 SchG): Ansprüche des Scheckinhabers gegen den Aussteller verjähren 6 Monate nach Ablauf der Vorlagefrist. Rückgriffsansprüche des zahlenden Indossanten gegen Vormänner verjähren 6 Monate ab Zahlung.
Scheckbetrug (§146a StGB): Das mutwillige Ausstellen eines Schecks ohne ausreichende Kontodeckung mit dem Vorsatz, den Empfänger zu schädigen, ist in Österreich als Scheckbetrug nach §146a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren strafbar. Kreditinstitute sind verpflichtet, unbegründete Rückbuchungen der Staatsanwaltschaft zu melden.
Häufige Fehler bei Ihrem Scheck (Scheckausstellung) Österreich
Bei der Scheckausstellung in Österreich entstehen häufig Fehler, die zur Ablehnung der Bank oder zum Verlust von Regressansprüchen führen.
Ungenügende Kontodeckung: Der häufigste Fehler — der Aussteller stellt einen Scheck aus, obwohl das Konto keine ausreichende Deckung aufweist. Die Bank löst den Scheck nicht ein (Nichteinlösung nach Art. 40 SchG), was Regressansprüche des Inhabers auslöst und bei wiederholtem Verstoß zur Kündigung der Kontobeziehung durch das Kreditinstitut führt. Strafbar nach §146a StGB bei Betrugsabsicht.
Versäumte Vorlagefrist: Wird ein Inlandsscheck nicht binnen 8 Tagen ab Ausstellungsdatum vorgelegt (Art. 29 SchG), verliert der Inhaber seine Rückgriffsansprüche gegen den Aussteller. Viele Scheckempfänger unterschätzen diese kurze Frist.
Fehlendes „nur zur Verrechnung“ auf Verrechnungsscheck: Wer einen Scheck als Verrechnungsscheck übergeben möchte, muss den Vermerk selbst auf den Scheck setzen (Art. 39 SchG). Fehlt er, kann der Inhaber den Scheck als Barscheck vorlegen — was möglicherweise nicht gewollt war.
Ungültige Unterschrift: Firmenstempel ohne eigenhändige Unterschrift oder digitale Signaturen genügen dem SchG-Schriftformerfordernis nicht. Bei juristischen Personen muss die vertretungsbefugte Person eigenhändig unterschreiben.
Verfälschungen durch Leerzeichen: Lücken vor dem Betrag in Ziffern ermöglichen das Einfügen höherer Zahlen. Schreiben Sie Betragsziffern immer unmittelbar am linken Rand des Betragsfensters, ohne Leerzeichen vor der Zahl.
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}Häufig gestellte Fragen
Der Inhaberscheck ist an jeden Vorlegenden zahlbar — er enthält keinen Begünstigtennamen oder den Vermerk 'an den Inhaber'. Er ist leicht übertragbar, aber riskant bei Verlust, da jeder Finder ihn einlösen kann. Der Orderscheck nach Art. 14–20 SchG enthält den Namen eines bestimmten Begünstigten und ist nur an diesen oder seine Order zahlbar; Übertragung erfolgt durch Indossament. Der Verrechnungsscheck nach Art. 39 SchG trägt den Vermerk 'nur zur Verrechnung' — die Bank darf ihn nicht bar auszahlen, sondern muss ihn als Kontogutschrift auf dem Konto des Inhabers verbuchen. Der Verrechnungsscheck ist damit deutlich sicherer gegen Missbrauch bei Verlust oder Diebstahl. In der österreichischen Bankpraxis sind Verrechnungsschecks bei Geschäftszahlungen Standard.
Ja. Bei Verlust oder Diebstahl eines Schecks sollte der Aussteller sofort seine Hausbank kontaktieren und eine Schecksperre (Widerruf) veranlassen. Die Bank kann den Scheck nach Art. 32 SchG als widerrufen markieren und bei Vorlage die Einlösung verweigern — allerdings nur nach Ablauf der Vorlagefrist (8 Tage für Inlandsschecks), da ein Widerruf während der Vorlagefrist den Bezogenen nicht bindet. Zur rechtlichen Absicherung empfiehlt sich ein gerichtliches Kraftloserklärungsverfahren nach §§567–577 ZPO beim zuständigen Bezirksgericht. Dieses dauert in der Regel mehrere Monate. Parallel dazu sollte Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Bankschecks (Kassenspeck) können oft nur schwieriger widerrufen werden, da die Bank die Deckung bereits reserviert hat.
Nach Art. 29 SchG muss ein Scheck innerhalb der gesetzlichen Vorlagefrist vorgelegt werden: für in Österreich ausgestellte Inlandsschecks gilt eine Frist von 8 Tagen ab Ausstellungsdatum. Für Schecks, die in einem anderen EWR-Staat ausgestellt wurden und in Österreich zahlbar sind, beträgt die Frist 20 Tage. Für außereuropäische Schecks gilt eine Frist von 70 Tagen. Nach Ablauf der Vorlagefrist verliert der Scheckinhaber seine Rückgriffsansprüche gegen den Aussteller und die Indossanten — er kann jedoch weiterhin versuchen, die Bank zur Einlösung zu bewegen, sofern das Konto gedeckt ist (Art. 29 Abs. 2 SchG). Die Scheckeinlösung nach Ablauf der Vorlagefrist liegt im Ermessen der Bank.
Ein Bankscheck (auch: Kassenscheck oder Bankgarantiescheck) ist ein Scheck, den ein österreichisches Kreditinstitut (z.B. Erste Bank, Raiffeisen, UniCredit Bank Austria) auf sich selbst oder auf ein anderes Kreditinstitut zieht. Der Bankscheck ist besonders sicher, da das Kreditinstitut selbst Aussteller ist und die Deckung garantiert — die Bank blockiert den entsprechenden Betrag auf dem Konto des Kunden vor Ausstellung des Schecks. Im Gegensatz dazu ist ein privater Scheck (vom Kontoinhaber ausgestellt) nur so gut wie die Kontodeckung des Ausstellers. Für Immobilientransaktionen und größere Geschäftszahlungen in Österreich verlangen Notare und Vertragspartner häufig Bankschecks, da das Risiko der Nichteinlösung entfällt. Bankschecks sind gebührenpflichtig (je nach Institut ca. €5,00–€30,00).
Nein. Die österreichische Schecksteuer nach §33 TP 8 Gebührengesetz (GebG) wurde gemeinsam mit der Wechselsteuer durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 (BGBl I Nr. 76/2011) mit Wirkung ab 1. September 2011 vollständig abgeschafft. Schecks unterliegen in Österreich seitdem keiner Stempel- oder Sondersteuer. Lediglich wenn ein Scheck im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Urkunde ausgestellt wird (z.B. Kaufvertrag nach GebG), kann für das Hauptgeschäft eine Gebühr anfallen — nicht für den Scheck selbst. Dies unterscheidet Österreich von einigen anderen Ländern, in denen weiterhin Schecksteuern erhoben werden.
Wenn ein österreichischer Scheck mangels Kontodeckung nicht eingelöst wird, hat das mehrere Folgen. Zivilrechtlich: Der Scheckinhaber erhält von der Bank eine Nichteinlösungsbestätigung und kann gegen den Aussteller und alle Indossanten Rückgriff nehmen (Art. 40 SchG). Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Aussteller beträgt 6 Monate (Art. 52 SchG). Der Inhaber kann beim Bezirksgericht oder Landesgericht eine Scheckklage einreichen. Strafrechtlich: Wird der ungedeckte Scheck in Täuschungsabsicht ausgestellt, liegt Scheckbetrug nach §146a StGB vor, strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Bankpraktisch: Das Kreditinstitut kann die Kontobeziehung nach §1118 ABGB kündigen. Schecks von Kunden mit wiederholten Nichteinlösungen werden auf einer internen Warnliste geführt, was zu Schwierigkeiten beim Eröffnen neuer Konten führen kann.
Ja, aber nur bei Orderschecks. Ein Orderscheck nach Art. 14–20 SchG kann durch Indossament — ein schriftlicher Übertragungsvermerk auf der Rückseite des Schecks — an einen Dritten weitergegeben werden. Das Indossament muss den Namen des neuen Inhabers und die Unterschrift des Indossanten enthalten. Jeder Indossant haftet wechselrechtlich als Rückgriffsschuldner, wenn der Scheck nicht eingelöst wird. Ein Inhaberscheck bedarf keines Indossaments — er wird durch bloße Übergabe übertragen, was ihn leicht missbrauchbar macht. Ein gekreuzter Scheck oder Verrechnungsscheck ist durch Indossament zwar übertragbar, kann aber nur über das Bankkonto des Endempfängers eingelöst werden (Art. 37–39 SchG). Reiseschecks (Traveller's Cheques) haben eigene Übertragungsregeln der jeweiligen Ausgabegesellschaft (American Express, Visa).
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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