Darlehensvertrag Österreich
ABGB §§983–1000
DARLEHENSVERTRAG
gemäß §§983–1000 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811)
abgeschlossen am [Vertragsort und Datum] zwischen den nachfolgend genannten Parteien:
§ 1 VERTRAGSPARTEIEN
DARLEHENSGEBER: [Darlehensgeber Name] Anschrift: [Darlehensgeber Adresse]
DARLEHENSNEHMER: [Darlehensnehmer Name] Anschrift: [Darlehensnehmer Adresse]
§ 2 DARLEHENSGEGENSTAND UND AUSZAHLUNG
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Gelddarlehen in Höhe von EUR [Darlehensbetrag] (in Worten: [Betrag in Worten] Euro) nach §983 ABGB.
Die Auszahlung erfolgt am [Auszahlungsdatum] durch Banküberweisung auf das Konto des Darlehensnehmers mit der IBAN: [IBAN Darlehensnehmer].
Der Darlehensnehmer bestätigt den Eingang der Darlehenssumme durch Unterzeichnung dieses Vertrags.
§ 3 ZINSEN
Zinsvereinbarung: [Zinsvereinbarung]. Vereinbarter Zinssatz: [Zinssatz] % p.a. (per annum). Ohne gegenteilige Vereinbarung gilt das Darlehen nach §994 ABGB als zinsfrei.
§ 4 LAUFZEIT UND RÜCKZAHLUNG
Die Laufzeit des Darlehens beträgt [Laufzeit]. Das Darlehen ist spätestens am [Fälligkeitsdatum] vollständig zurückzuzahlen.
Rückzahlungsart: [Rückzahlungsart]. Bei monatlichen oder quartalsweisen Raten wird ein gesonderter Tilgungsplan als Anlage 1 beigefügt, der Bestandteil dieses Vertrags ist.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Darlehensnehmer Verzugszinsen gemäß §1333 ABGB in Höhe von 4 % p.a. (zwischen Privatpersonen) bzw. nach §456 UGB (zwischen Unternehmern). Die Verfallsklausel tritt ein, wenn der Darlehensnehmer mit mehr als zwei Raten in Verzug gerät — der gesamte offene Betrag wird sofort fällig.
§ 5 SICHERHEITEN
Vereinbarte Sicherheit: [Sicherheitenart]. Beschreibung: [Sicherheitenbeschreibung]. Die Sicherheit dient der Absicherung aller Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag nach Maßgabe der §§447–471, §§1346–1367 bzw. §§1392–1399 ABGB.
§ 6 GEBÜHRENPFLICHT
Für diesen schriftlichen Darlehensvertrag fällt gemäß §33 TP 8 Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) eine Rechtsgeschäftsgebühr von 0,8 % der Darlehenssumme an. Die Parteien vereinbaren, dass der Darlehensnehmer die Gebühr trägt und diese innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss beim Finanzamt Österreich selbst abführt.
§ 7 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere den §§983–1000 ABGB.
Als Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird [Gerichtsstand] vereinbart. Zuständig ist das jeweilige Bezirksgericht (Forderungen bis EUR 15.000,00) oder Landesgericht (Forderungen über EUR 15.000,00) nach §§49, 50 Jurisdiktionsnorm (JN).
§ 8 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt (Salvatorische Klausel nach §879 ABGB).
Dieser Vertrag wird in zwei Gleichschriften ausgefertigt; jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Darlehensgeber
________________
Signature
Darlehensnehmer
________________
Signature
Was ist Darlehensvertrag Österreich?
Der Darlehensvertrag in Österreich ist ein zivilrechtlicher Vertrag nach §§983–1000 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811), durch den der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine bestimmte Geldsumme oder eine Menge vertretbarer Sachen überlässt und der Darlehensnehmer sich verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Dauer ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. Österreich verwendet hier den zivilrechtlich exakten Begriff „Darlehen" im Sinne des ABGB, der sich vom verwaltungsrechtlich geprägten Begriff „Kredit" im Verbraucherkreditgesetz (VKrG, BGBl I Nr. 28/2010) unterscheidet.
Der österreichische Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen oder zwischen einem Unternehmer und einem anderen Unternehmer (B2B) unterliegt ausschließlich den ABGB-Vorschriften. Sobald jedoch ein Verbraucher im Sinne des §1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz, BGBl Nr. 140/1979) als Darlehensnehmer auftritt und der Darlehensgeber gewerblich tätig ist, gelten zusätzlich die zwingenden Schutzvorschriften des VKrG, das die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG (RL 2008/48/EG) in österreichisches Recht umsetzt.
Nach §983 ABGB entsteht der Darlehensvertrag durch Übergabe der Darlehenssumme — er ist in seiner Grundform ein Realvertrag. Durch Parteivereinbarung kann jedoch auch ein Konsensualvertrag geschlossen werden, bei dem der Darlehensgeber zunächst zur Auszahlung verpflichtet ist. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH), insbesondere OGH 4 Ob 113/15b, hat klargestellt, dass auch vor Übergabe ein bindender Darlehensvorvertrag entstehen kann, der bei Nichterfüllung Schadenersatzansprüche nach §§918 ff. ABGB auslöst.
Zinsen müssen ausdrücklich vereinbart werden; ohne Zinsabrede gilt das Darlehen nach §994 ABGB als zinsfrei. Im unternehmerischen Verkehr nach §456 Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005) gilt hingegen eine Zinsvermutung nach dem jeweils gültigen gesetzlichen Zinssatz (Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte gemäß §456 Abs. 2 UGB). Das Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) schreibt für schriftliche Darlehensverträge eine Rechtsgeschäftsgebühr von 0,8 % der Darlehenssumme vor (§33 TP 8 GebG), die beim Finanzamt Österreich zu entrichten ist — bei rein mündlichen oder elektronischen Verträgen entfällt diese Gebühr.
Vom deutschen Darlehensrecht (§488 BGB) unterscheidet sich das österreichische Recht in der historischen Konzeption als Realvertrag, in der Gebührenpflicht nach GebG sowie in der strikten Trennung vom Verbraucherdarlehenrecht (VKrG), das strengere Formvorschriften und ein 14-tägiges Rücktrittsrecht kennt. Zuständig für Streitigkeiten aus Darlehensverträgen bis €15.000,00 ist das Bezirksgericht (BG), bei höheren Beträgen das Landesgericht (LG) als Erstinstanz nach §§49, 50 Jurisdiktionsnorm (JN, RGBl Nr. 111/1895). Revision zum Obersten Gerichtshof (OGH) ist bei erheblicher Rechtsfrage nach §502 Zivilprozessordnung (ZPO, RGBl Nr. 113/1895) möglich.
Zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs stehen dem Darlehensgeber verschiedene Sicherungsinstrumente offen: die Bürgschaft nach §§1346–1367 ABGB, das Faustpfand an beweglichen Sachen nach §§447–471 ABGB, die Sicherungsabtretung von Forderungen nach §§1392–1399 ABGB sowie — bei Immobiliarsicherheiten — die Höchstbetragshypothek im Grundbuch (Grundbuchgesetz 1955, GBG, BGBl Nr. 39/1955). Für Darlehen mit Sicherungshypothek ist zusätzlich die notarielle Beglaubigung nach §§29–31 GBG für die Grundbucheintragung erforderlich.
Wann brauchen Sie Darlehensvertrag Österreich?
Ein Darlehensvertrag in Österreich wird benötigt, sobald Geld oder vertretbare Sachen zwischen zwei Parteien übertragen werden und eine Rückgabeverpflichtung entsteht — unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen, Gesellschaften oder Mischkonstellationen handelt.
Bei privaten Gelddarlehen zwischen Familienmitgliedern oder Freunden empfiehlt sich stets ein schriftlicher Darlehensvertrag nach §983 ABGB. Ohne schriftliche Fixierung fehlt beim Rückzahlungsstreit der Nachweis über Betrag, Zinsen und Fälligkeitstermine. Das Finanzamt Österreich behandelt undokumentierte Zahlungen zwischen nahestehenden Personen häufig als verdeckte Schenkungen, was Schenkungsanzeigepflichten nach §121a BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl Nr. 194/1961) auslösen kann.
Unternehmen schließen Darlehensverträge ab, wenn Gesellschafter der eigenen GmbH Liquidität zuführen (Gesellschafterdarlehen). Diese unterliegen zwar grundsätzlich dem ABGB, sind jedoch insolvenzrechtlich nach §§167a, 167b Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914) als nachrangige Forderungen einzustufen, wenn das Darlehen in der Krise der Gesellschaft gewährt wird. Die Dokumentation des Zeitpunkts (vor oder in der Krise) ist daher essenziell.
Bei Unternehmensgründungen benötigen Gründer häufig Anlauffinanzierungen von Investoren oder Verwandten. Der Darlehensvertrag legt klar fest, ob es sich um Fremd- oder Eigenkapital handelt — eine Abgrenzung, die steuerrechtlich nach §§7, 8 KöStG (Körperschaftsteuergesetz, BGBl Nr. 401/1988) und für Zwecke der Gewinnermittlung entscheidend ist. Zinsen auf Gesellschafterdarlehen können als Betriebsausgaben abgezogen werden (§4 Abs. 4 EStG, BGBl Nr. 400/1988), sofern sie fremdüblich sind.
Im Immobilienbereich werden Baudarlehen unter Privatpersonen häufig ohne Bankbeteiligung abgewickelt. In diesen Fällen ist der Darlehensvertrag Grundlage für die Eintragung einer Hypothek oder eines Belastungs- und Veräußerungsverbots im Grundbuch beim zuständigen Bezirksgericht. Die Gebühren für die Grundbucheintragung betragen nach §26 GGG 1,2 % des eingetragenen Betrags.
Bei kurzfristigen Geschäftsdarlehen zwischen Unternehmen (B2B) gilt nach §456 UGB automatisch der gesetzliche Verzugszinssatz (Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte). Ein schriftlicher Darlehensvertrag vermeidet Unklarheiten über Fälligkeit, Zinshöhe und Rückzahlungsmodalitäten und erleichtert die Beweisführung vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht. Die Verjährungsfrist für Darlehensrückzahlungsansprüche beträgt nach §1480 ABGB drei Jahre ab Fälligkeit.
Was gehört in Ihr Darlehensvertrag Österreich?
Der Darlehensvertrag in Österreich nach §§983–1000 ABGB muss bestimmte Kernelemente enthalten, damit er rechtswirksam ist und im Streitfall vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht durchgesetzt werden kann. Der forms-legal.com Darlehensvertrag Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln ab und ist auf österreichisches Recht zugeschnitten.
Parteienbezeichnung: Darlehensgeber und Darlehensnehmer sind vollständig zu benennen — bei natürlichen Personen mit Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse; bei juristischen Personen mit Firma, Firmenbuchnummer (Firmenbuch beim zuständigen Bezirksgericht oder HG Wien), Sitz und Vertretungsbefugnis. Bei GmbH-Darlehensnehmern ist zu prüfen, ob Einzelvertretung oder Gesamtvertretung des Geschäftsführers gilt (§18 GmbHG).
Darlehenssumme und Auszahlung: Betrag in Euro (€) mit vollständiger Ziffernangabe und Ausschreibung in Worten angeben. Zahlungsweg (Banküberweisung auf IBAN/BIC des Darlehensnehmers), Auszahlungsdatum und etwaige Auszahlungsbedingungen (Conditions Precedent) festlegen. Bei Barauszahlung über €10.000,00 sind die Dokumentationspflichten nach §8 Abs. 3a Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG, BGBl I Nr. 118/2016) zu beachten.
Zinsen: Zinssatz (Festzins oder variabler Zins, z.B. 3-Monats-Euribor plus Marge) und Zinsberechnungsmethode (act/365 oder act/360) angeben. Ohne ausdrückliche Zinsvereinbarung gilt das Darlehen nach §994 ABGB als zinsfrei. Im unternehmerischen Verkehr greift §456 UGB (Verzugszins). Steuerlich sind Zinsen beim Darlehensgeber als Kapitalertrag nach §§27, 27a EStG mit Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % belastet — die Ertragsquelle ist in der Einkommensteuererklärung (E1) über FinanzOnline anzugeben.
Rückzahlungsplan: Laufzeit, Fälligkeitsdaten und Tilgungsmodalitäten (Einmalrückzahlung am Ende der Laufzeit, monatliche Raten, Annuität) klar regeln. Einen Tilgungsplan als Anlage beifügen, der für jeden Zeitraum Zinsen, Tilgung und Restschuld ausweist. Bei Ratenzahlungen empfiehlt sich ein SEPA-Lastschriftmandat nach Regulation EU 260/2012 zur automatischen Abbuchung.
Verzug und Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug gelten nach §1333 ABGB Verzugszinsen von 4 % p.a. zwischen Privatpersonen; zwischen Unternehmern nach §456 UGB der jeweilige gesetzliche Zinssatz (Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte). Außerdem kann vereinbart werden, dass bei Verzug der gesamte Restbetrag sofort fällig wird (Verfallsklausel).
Sicherheiten: Bürgschaft nach §§1346–1367 ABGB (Angabe des Bürgen), Sicherungsabtretung von Forderungen nach §§1392–1399 ABGB (Beschreibung der abgetretenen Forderungen) oder Verpfändung beweglicher Sachen nach §§447–471 ABGB (Beschreibung des Pfandgegenstands mit Übergabe). Bei Immobiliarsicherheiten Hypothekeneintragung im Grundbuch (GBG 1955) vorsehen.
Vorzeitige Rückzahlung: Recht des Darlehensnehmers auf vorzeitige Rückzahlung und allfällige Vorfälligkeitsentschädigung regeln. Bei Verbraucherdarlehen ist nach §16 VKrG das Recht auf vorzeitige Rückzahlung zingend; eine Vorfälligkeitsentschädigung von maximal 1 % der vorzeitig zurückgezahlten Summe ist zulässig.
Gerichtsstand und anwendbares Recht: Österreichisches Recht (ABGB) und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts oder Landesgerichts am Sitz des Darlehensgebers oder Darlehensnehmers festlegen. Bei grenzüberschreitenden Darlehen kann die Rechtswahl nach Art. 3 ROM-I-Verordnung (EU Nr. 593/2008) getroffen werden.
Gebührenpflicht: Bei schriftlichen Darlehensverträgen fällt nach §33 TP 8 GebG eine Rechtsgeschäftsgebühr von 0,8 % der Darlehenssumme an, die innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung beim Finanzamt Österreich mittels Formular Geb1 selbst zu berechnen und abzuführen ist. Die Selbstbemessung ist auf dem Dokument zu vermerken.
So füllen Sie Ihr Darlehensvertrag Österreich aus
Den Darlehensvertrag in Österreich befüllen Sie Schritt für Schritt. Nach vollständiger Ausfüllung unterzeichnen beide Parteien das Dokument und berechnen gegebenenfalls die Rechtsgeschäftsgebühr nach §33 TP 8 GebG.
Schritt 1: Parteien eintragen. Tragen Sie Darlehensgeber und Darlehensnehmer mit vollständigem Namen, Geburtsdatum (Privatpersonen) bzw. Firmenbuchnummer (Unternehmen), Adresse und Kontaktdaten ein. Prüfen Sie bei Unternehmen über firmenbuch.at die aktuell eingetragene Vertretungsbefugnis, um sicherzustellen, dass der Unterzeichner tatsächlich vertretungsbefugt ist.
Schritt 2: Darlehenssumme und Auszahlungsdetails. Geben Sie den Betrag in Ziffern und in Worten an (z.B. „€20.000,00 — zwanzigtausend Euro"). Halten Sie fest, ob die Auszahlung bereits erfolgt ist oder noch erfolgen wird, und geben Sie Datum sowie IBAN und BIC des Zielkontos an. Bewahren Sie den Überweisungsbeleg als Beweis der tatsächlichen Hingabe.
Schritt 3: Zinssatz und Zinsberechnung. Entscheiden Sie, ob Zinsen vereinbart werden sollen. Ohne Vereinbarung gilt nach §994 ABGB Zinsfreiheit. Legen Sie bei vereinbarten Zinsen den Zinssatz (z.B. 5 % p.a.), die Zinsberechnungsgrundlage (act/365) und den Zinszahlungstermin (monatlich, quartalsweise, jährlich, endfällig) fest. Prüfen Sie, ob Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 %) automatisch durch eine beteiligte Bank einbehalten wird oder ob der Darlehensgeber die Zinsen in seiner Einkommensteuererklärung E1 über FinanzOnline selbst deklarieren muss.
Schritt 4: Rückzahlungsmodalitäten. Wählen Sie Endfälligkeit (gesamte Summe am Ende der Laufzeit) oder Ratenzahlung. Bei Ratenzahlung fügen Sie einen tabellarischen Tilgungsplan bei, der für jeden Monat oder jedes Quartal die Ratenbestandteile (Zinsen + Tilgung) und die Restschuld ausweist. Tragen Sie das Datum der ersten und letzten Rate ein.
Schritt 5: Sicherheiten. Falls Sicherheiten vereinbart werden, beschreiben Sie diese präzise. Bei Bürgschaft: Namen des Bürgen, Art der Bürgschaft (Solidarbürgschaft oder Ausfallsbürgschaft nach §1356 ABGB). Bei Sicherungsabtretung: genaue Bezeichnung der abgetretenen Forderungen. Bei Pfandrecht an Fahrnissen: Beschreibung des Pfandgegenstands und Übergabe an den Darlehensgeber dokumentieren.
Schritt 6: Gerichtsstand und Rechtswahl. Tragen Sie den vereinbarten Gerichtsstand ein. Empfehlung: Bezirksgericht oder Landesgericht am Wohnsitz/Sitz des Darlehensnehmers, da Klagen in der Regel am Sitz des Beklagten einzubringen sind (§§66, 83 JN). Wählen Sie österreichisches Recht nach ABGB.
Schritt 7: Unterzeichnung. Beide Parteien unterschreiben an Ort und Datum. Für den Nachweis empfiehlt sich eine Unterschrift vor einem Zeugen oder eine notarielle Beglaubigung nach §79 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871), insbesondere wenn das Darlehen im Grundbuch besichert werden soll.
Schritt 8: Gebührenabfuhr. Berechnen Sie 0,8 % der Darlehenssumme und führen Sie diesen Betrag innerhalb von drei Monaten an das Finanzamt Österreich ab. Nutzen Sie das Formular Geb1 oder melden Sie die Gebühr über FinanzOnline. Vermerken Sie auf dem Vertrag: „Rechtsgeschäftsgebühr gemäß §33 TP 8 GebG selbstberechnet am [Datum]". Fehlt dieser Vermerk und wird der Vertrag in einem Verfahren vorgelegt, kann das Gericht die Gebühr nachträglich einbehalten.
Rechtliche Anforderungen für Darlehensvertrag Österreich
Der Darlehensvertrag in Österreich nach §§983–1000 ABGB unterliegt keiner zwingenden Schriftform zwischen Privatpersonen — ein mündlicher Darlehensvertrag ist grundsätzlich wirksam. Dennoch empfiehlt die Praxis stets die schriftliche Fixierung, da ohne schriftlichen Nachweis die Beweisführung vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht erheblich erschwert wird.
Gebührengesetz (GebG): Bei Errichtung einer schriftlichen Darlehensurkunde entsteht nach §33 TP 8 GebG (BGBl Nr. 267/1957) eine Rechtsgeschäftsgebühr von 0,8 % der Darlehenssumme. Die Gebühr ist innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss im Wege der Selbstbemessung beim Finanzamt Österreich abzuführen. Bei Nichtabfuhr drohen Säumniszuschläge nach §217 BAO sowie Strafen nach §33 GebG. Bei rein elektronischen Verträgen (ohne physische Unterschrift) oder bei Verträgen, die ausschließlich außerhalb Österreichs errichtet werden, kann die Gebührenpflicht entfallen — dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Geldwäscherecht (FM-GwG): Barauszahlungen über €10.000,00 sind nach §8 Abs. 3a FM-GwG (BGBl I Nr. 118/2016) zu dokumentieren und bei Verdacht auf Geldwäsche nach §16 FM-GwG der Finanzmarktaufsicht (FMA) zu melden. Banküberweisung ist daher aus Compliance-Gründen dringend zu bevorzugen.
Steuerrecht: Zinserträge des Darlehensgebers unterliegen der Einkommensteuer nach §§27, 27a EStG 1988. Handelt es sich um natürliche Personen, ist die Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % an der Quelle zu erheben, sofern ein Kreditinstitut beteiligt ist; bei Privatdarlehen ohne Bankbeteiligung muss der Darlehensgeber die Zinserträge in der Einkommensteuererklärung (E1) über FinanzOnline selbst deklarieren.
Verbraucherschutzrecht (KSchG/VKrG): Sobald ein gewerblicher Darlehensgeber einem Verbraucher nach §1 KSchG (BGBl Nr. 140/1979) ein Darlehen gewährt, gelten zusätzlich die zwingenden Vorschriften des VKrG (BGBl I Nr. 28/2010), insbesondere: vorvertragliche Informationspflichten nach §§6–7 VKrG, Pflicht zur Bonitätsprüfung nach §7a VKrG, 14-tägiges Rücktrittsrecht nach §12 VKrG und Höchstverzugszins nach §28 VKrG. Reine Privatdarlehen zwischen zwei Privatpersonen unterliegen nicht dem VKrG.
Verjährung: Der Rückzahlungsanspruch verjährt nach §1480 ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit. Durch Anerkenntnis nach §1497 ABGB oder Klageeinbringung beim zuständigen Bezirksgericht wird die Verjährung unterbrochen. Bei Gesellschafterdarlehen in der GmbH-Krise gelten die Anfechtungsregeln nach §§167a, 167b IO.
Häufige Fehler bei Ihrem Darlehensvertrag Österreich
Bei der Erstellung eines Darlehensvertrags in Österreich nach ABGB §§983–1000 werden häufig Fehler gemacht, die zu Streitigkeiten, Steuernachzahlungen oder dem Verlust der Darlehensforderung führen.
Fehlende Zinsvereinbarung: Wer Zinsen will, muss diese ausdrücklich vereinbaren. §994 ABGB legt fest, dass ohne Vereinbarung kein Zinsanspruch besteht. Viele Darlehensgeber erwarten stillschweigend eine Vergütung und sind überrascht, wenn das Bezirksgericht ihren Zinsanspruch abweist. Richtig: Zinssatz, Zinszeitraum und Zinsberechnungsmethode schriftlich fixieren.
Vergessene Gebührenabfuhr: Die Rechtsgeschäftsgebühr von 0,8 % nach §33 TP 8 GebG wird von vielen Vertragsparteien übersehen. Das Finanzamt Österreich kann die Gebühr mit Zuschlägen nachfordern, wenn der Vertrag im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder einer Betriebsprüfung vorgelegt wird. Abhilfe: Gebühr innerhalb von drei Monaten selbst berechnen und abführen.
Unklare Rückzahlungsmodalitäten: Viele Verträge nennen nur Gesamtbetrag und Enddatum, aber keine Tilgungsstruktur. Ohne genauen Rückzahlungsplan streiten Parteien über die Frage, ob Teilzahlungen als Tilgung oder als Zinsen zu verrechnen sind. §1415 ABGB regelt zwar die Anrechnung, aber ein klarer Tilgungsplan ist praktikabler.
Fehlende Sicherheiten: Wer ein größeres Darlehen ohne Sicherheit gewährt, läuft im Insolvenzfall des Darlehensnehmers leer aus. Gesellschafterdarlehen in der GmbH-Krise werden nach §§167a, 167b IO als nachrangig eingestuft. Abhilfe: Bürgschaft nach §§1346 ff. ABGB oder Sicherungsabtretung nach §§1392 ff. ABGB vereinbaren.
Nicht deklarierte Zinsen: Zinsen aus Privatdarlehen ohne Bankbeteiligung müssen vom Darlehensgeber selbst in der Einkommensteuererklärung E1 über FinanzOnline angegeben werden. Das Finanzamt Österreich prüft Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Personen und kann Zinsen bei einer Außenprüfung nachträglich zurechnen, wenn entsprechende Fremdvergleichszinsen branchenüblich sind.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §488 BGBDE official
- §1 KSchGDE official
- §983 ABGBAT official
- §994 ABGBAT official
- §456 Abs. 2 UGBAT official
- §456 UGBAT official
- §1480 ABGBAT official
- §1333 ABGBAT official
- §1356 ABGBAT official
- §1497 ABGBAT official
- §1415 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Nach §983 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) ist für den Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen keine Schriftform vorgeschrieben — ein mündlicher Vertrag ist grundsätzlich rechtswirksam. Allerdings ist von mündlichen Darlehensverträgen aus Beweisgründen dringend abzuraten. Kommt es zu einem Streit vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG), muss derjenige, der das Darlehen behauptet, Betrag, Zinsen und Fälligkeitstermine nachweisen. Ohne Urkunde bleibt oft nur der Zeugenbeweis, der erfahrungsgemäß weniger überzeugend ist als ein schriftlicher Vertrag. Bei schriftlichem Vertrag entsteht allerdings nach §33 TP 8 Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) eine Rechtsgeschäftsgebühr von 0,8 % der Darlehenssumme, die innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt Österreich abzuführen ist. Bei Darlehen über €75.000,00 mit Exekutionsklausel ist ein Notariatsakt nach §89 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) möglich, der die direkte Exekution ohne Gerichtsverfahren ermöglicht — eine erhebliche Erleichterung für den Darlehensgeber.
Die Rechtsgeschäftsgebühr für einen schriftlichen Darlehensvertrag in Österreich beträgt nach §33 TP 8 Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) genau 0,8 % der vereinbarten Darlehenssumme. Bei einem Darlehen von €10.000,00 sind das €80,00; bei €50.000,00 sind es €400,00; bei €100.000,00 fällt eine Gebühr von €800,00 an. Die Gebühr ist innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss im Wege der Selbstbemessung beim Finanzamt Österreich zu entrichten — entweder über das Formular Geb1 oder elektronisch über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at). Auf dem Vertrag ist zu vermerken: „Rechtsgeschäftsgebühr gemäß §33 TP 8 GebG selbstberechnet am [Datum] in Höhe von €[Betrag]". Wird der Vertrag in einem Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht vorgelegt und ist die Gebühr nicht entrichtet, kann das Gericht die Gebühr einbehalten und das Finanzamt Österreich informieren. Bei elektronischen Verträgen ohne physische Originalunterschrift kann die Gebührenpflicht wegfallen — dies ist im Einzelfall mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt zu klären.
Für private Darlehen in Österreich stehen nach dem ABGB mehrere Sicherungsinstrumente zur Verfügung. Die häufigste Form ist die Bürgschaft nach §§1346–1367 ABGB: Ein Dritter (Bürge) verpflichtet sich, für den Fall der Nichterfüllung des Darlehensnehmers einzustehen. Unterscheiden Sie dabei Solidarbürgschaft (der Darlehensgeber kann sofort auf den Bürgen greifen) und Ausfallsbürgschaft nach §1356 ABGB (der Darlehensgeber muss zunächst erfolglose Exekution gegen den Darlehensnehmer führen). Bei Verbraucherbürgschaften gelten zusätzlich die §§25a–25c KSchG: Die Bürgschaft muss schriftlich erklärt werden und darf den Bürgen nicht unverhältnismäßig belasten. Eine weitere Möglichkeit ist das Faustpfand nach §§447–471 ABGB an beweglichen Sachen — durch Übergabe des Pfandgegenstands an den Darlehensgeber entsteht ein dingliches Sicherungsrecht. Die Sicherungsabtretung von Forderungen nach §§1392–1399 ABGB (Zession) ermöglicht es, bestehende Forderungen des Darlehensnehmers gegen Dritte sicherungshalber an den Darlehensgeber abzutreten. Soll eine Immobilie als Sicherheit dienen, ist die Eintragung einer Hypothek im Grundbuch (GBG 1955) notwendig; die Eintragung erfordert eine notariell beglaubigte Pfandurkunde und kostet nach §26 GGG 1,2 % des eingetragenen Betrags.
Zahlt der Darlehensnehmer das Darlehen in Österreich nicht zurück, stehen dem Darlehensgeber mehrere Rechtswege offen. Zunächst kann er eine außergerichtliche Mahnung nach §1333 Abs. 2 ABGB aussprechen, die den Darlehensnehmer in Verzug setzt und Verzugszinsen (4 % p.a. zwischen Privatpersonen) auslöst. Führt die Mahnung nicht zum Erfolg, ist eine Klage beim Bezirksgericht (BG) für Beträge bis €15.000,00 oder beim Landesgericht (LG) für höhere Beträge einzubringen (§§49, 50 Jurisdiktionsnorm, JN). Bei unbestrittenen Forderungen kann ein Mahnbescheid beim BG beantragt werden, der nach §§244 ff. ZPO (Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895) zu einem Exekutionstitel führt, wenn der Darlehensnehmer nicht fristgerecht Einspruch erhebt. Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, kann die Exekution nach der Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896) beantragt werden: Gehaltsexekution (Lohnpfändung), Kontenpfändung oder Fahrnisexekution. Bei Insolvenz des Darlehensnehmers ist die Forderung als Insolvenzforderung beim Masseverwalter anzumelden; Gesellschafterdarlehen in der GmbH-Krise sind nach §§167a, 167b IO nachrangig. Die Rückzahlungsforderung verjährt nach §1480 ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit.
Ja — Zinsen aus privaten Darlehen in Österreich sind beim Darlehensgeber als Kapitalerträge nach §§27, 27a Einkommensteuergesetz (EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988) steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt). Bei Darlehen über ein Kreditinstitut (Bank) wird die KESt automatisch an der Quelle einbehalten und an das Finanzamt Österreich abgeführt. Bei Privatdarlehen ohne Bankbeteiligung muss der Darlehensgeber die Zinserträge in der Einkommensteuererklärung (Formular E1) über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) selbst deklarieren und die KESt im Rahmen der Veranlagung abführen. Das Finanzamt Österreich prüft insbesondere bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen (z.B. Gesellschafter und GmbH), ob der vereinbarte Zinssatz dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht — zu niedrige Zinsen können als verdeckte Gewinnausschüttung nach §8 Abs. 2 KöStG (BGBl Nr. 401/1988) umqualifiziert werden. Beim Darlehensnehmer sind Darlehenszinsen nur dann als Betriebsausgabe nach §4 Abs. 4 EStG abziehbar, wenn das Darlehen betrieblich veranlasst ist; bei privaten Darlehen für private Zwecke ist kein Abzug möglich.
Ein Darlehensvertrag in Österreich nach ABGB §§983–1000 ist grundsätzlich so lange gültig, bis der Rückzahlungsanspruch erfüllt oder verjährt ist. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch beträgt nach §1480 ABGB drei Jahre ab dem vereinbarten Fälligkeitstermin. Ist keine Fälligkeit vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Kündigung des Darlehensvertrags durch den Darlehensgeber nach §983 S. 2 ABGB zu laufen. Die Verjährung wird nach §1497 ABGB unterbrochen durch: gerichtliche Geltendmachung (Klage beim Bezirksgericht oder Landesgericht), schriftliches Anerkenntnis des Darlehensnehmers oder Teilzahlung (OGH 2 Ob 23/18s). Nach Unterbrechung beginnt die dreijährige Frist neu zu laufen. Bei Darlehen mit notariellem Schuldanerkenntnis nach §89 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre nach §1479 ABGB. Für die Gebührenpflicht nach §33 TP 8 GebG ist der Zeitpunkt der Urkundenerrichtung (Unterzeichnung) maßgeblich — die Abfuhrpflicht besteht unabhängig von der Laufzeit des Darlehens.
Bei einem Darlehensvertrag in Österreich nach ABGB §§983–1000 richtet sich das Recht auf vorzeitige Rückzahlung nach der vertraglichen Vereinbarung. Ohne ausdrückliche Regelung ist der Darlehensnehmer bei befristeten Verträgen grundsätzlich nicht zur vorzeitigen Rückzahlung berechtigt, und der Darlehensgeber kann die Rückzahlung nicht vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin verlangen — es sei denn, ein Kündigungsgrund (z.B. Vermögensverschlechterung des Darlehensnehmers nach §986 ABGB) liegt vor. Bei vereinbartem Recht auf vorzeitige Rückzahlung kann eine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart werden, die den entgangenen Zinsertrag des Darlehensgebers abdeckt. Bei Verbraucherdarlehen nach VKrG (BGBl I Nr. 28/2010) ist das Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung nach §16 VKrG zwingend; die Vorfälligkeitsentschädigung darf höchstens 1 % der vorzeitig zurückgezahlten Summe betragen. Bei Kündigung wegen wichtigen Grundes (z.B. wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Darlehensnehmers, Insolvenzeröffnung) kann der Darlehensgeber den gesamten Restbetrag sofort fällig stellen. Empfehlung: Vorzeitige Rückzahlungsrechte, Kündigungsfristen und Entschädigungsregelungen ausdrücklich im Darlehensvertrag verankern.
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