Ratenkaufvertrag Österreich
VKrG §25; KSchG §§13–18
RATENKAUFVERTRAG
gemäß §25 VKrG (BGBl I Nr. 28/2010), §§13–18 KSchG (BGBl Nr. 140/1979) und §§1053–1089 ABGB
abgeschlossen am [Vertragsort und Datum] zwischen:
§ 1 VERTRAGSPARTEIEN
VERKÄUFER: [Verkäufer Name] [Verkäufer Adresse]
KÄUFER (VERBRAUCHER nach §1 KSchG): [Käufer Name] Hauptwohnsitz: [Käufer Adresse]
§ 2 KAUFOBJEKT
Gegenstand dieses Kaufvertrags ist: [Kaufgegenstand]. Seriennummer: [Seriennummer]. Zustand: [Zustand].
Die Übergabe / Lieferung der Kaufsache an den Käufer erfolgt am [Lieferungsdatum].
§ 3 KAUFPREIS UND RATENZAHLUNG
Gesamtkaufpreis (brutto inkl. 20 % USt): EUR [Gesamtkaufpreis]. Anzahlung bei Vertragsabschluss: EUR [Anzahlung].
Der verbleibende Betrag wird in [Anzahl Raten] monatlichen Raten zu je EUR [Ratenbetrag] beglichen. Erste Rate fällig am [Erste Fälligkeit], danach jeweils monatlich am gleichen Datumstag.
Abbuchung mittels SEPA-Lastschrift von der IBAN des Käufers: [IBAN Käufer]. Der Käufer erteilt hiermit das entsprechende SEPA-Lastschriftmandat.
§ 4 EIGENTUMSVORBEHALT (§ 1063 ABGB)
Das Eigentum an der Kaufsache ([Kaufgegenstand]) verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Raten beim Verkäufer. Der Käufer ist zur ordnungsgemäßen Verwahrung und pfleglichen Behandlung der Sache verpflichtet. Der Käufer darf die Kaufsache vor vollständiger Bezahlung nicht weiterveräußern oder belasten.
§ 5 WIDERRUFSRECHT DES VERBRAUCHERS
WICHTIGER HINWEIS: Widerrufsrecht nach §13 KSchG / §5c KSchG: Der Käufer (Verbraucher) hat das Recht, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Kaufsache ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich an den Verkäufer unter folgender Adresse zu richten: [Verkäufer Adresse]. Nach Ausübung des Widerrufsrechts hat der Käufer die Kaufsache auf eigene Kosten zurückzusenden; der Verkäufer erstattet alle geleisteten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen.
§ 6 GEWÄHRLEISTUNG
Der Verkäufer haftet für Mängel der Kaufsache nach §§922–933b ABGB. Gewährleistungsfrist: [Zustand]. Innerhalb der ersten zwölf Monate ab Übergabe wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§924 ABGB). Gewährleistungsbehelfe: Verbesserung → Austausch → Preisminderung → Wandlung.
§ 7 VERZUG UND RÜCKTRITT
Kommt der Käufer mit mehr als zwei Monatsraten in Verzug, ist der Verkäufer nach §918 ABGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen. Bereits geleistete Raten werden mit einer angemessenen Nutzungsentschädigung verrechnet.
§ 8 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht (ABGB, KSchG, VKrG). Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Das zuständige Gericht richtet sich nach dem Streitwert: Bezirksgericht bis EUR 15.000,00, Landesgericht ab EUR 15.000,01.
Verkäufer
________________
Signature
Käufer (Verbraucher)
________________
Signature
Was ist Ratenkaufvertrag Österreich?
Der Ratenkaufvertrag in Österreich ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache, bei dem der Kaufpreis nicht sofort in einer Summe, sondern in regelmäßigen Teilzahlungen (Raten) über einen vereinbarten Zeitraum beglichen wird. Rechtliche Grundlage bilden §25 Verbraucherkreditgesetz (VKrG, BGBl I Nr. 28/2010) in Verbindung mit §§13–18 Konsumentenschutzgesetz (KSchG, BGBl Nr. 140/1979) sowie die allgemeinen Kaufrechtsvorschriften der §§1053–1089 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811). Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) bietet dem Käufer-Verbraucher erhebliche Schutzrechte gegenüber dem gewerblichen Verkäufer.
Der Ratenkauf verbindet typischerweise einen Kaufvertrag mit einer Kreditkomponente: Der Verkäufer übergibt die Sache sofort, der Käufer zahlt den Preis über Monate oder Jahre ab. Österreichisches Recht unterscheidet dabei den einfachen Ratenkauf (kein formelles Kreditvertragselement) vom verbundenen Kreditkauf nach §14 VKrG, bei dem ein Dritter (Kreditinstitut) den Kaufpreis finanziert. Bei einem verbundenen Kreditkauf gelten zusätzlich alle VKrG-Pflichtangaben inklusive APRC-Ausweis und 14-tägigem Rücktrittsrecht nach §12 VKrG.
Ein zentrales Element des österreichischen Ratenkaufvertrags ist der Eigentumsvorbehalt (§1063 ABGB): Das Eigentum an der gekauften Sache verbleibt beim Verkäufer, bis der gesamte Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Der Verkäufer ist so gegen Insolvenz des Käufers geschützt; bei Nichtbezahlung kann er die Sache nach §918 ABGB zurückfordern oder den Vertrag auflösen. Der OGH hat in seiner Rechtsprechung (3 Ob 201/18d) klargestellt, dass der Eigentumsvorbehalt ausdrücklich vereinbart werden muss und bei B2C-Geschäften dem Käufer gegenüber schriftlich festzuhalten ist.
Nach §13 KSchG hat der Verbraucher bei einem Ratenkauf das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von 14 Tagen (bei Fernabsatz nach §5c KSchG: längere Frist möglich) zu widerrufen. Daneben schützt §18 KSchG den Verbraucher vor überraschenden Vertragsklauseln: Klauseln, die den Eigentumsübergang von Bedingungen abhängig machen oder dem Verkäufer unverhältnismäßige Rücktrittsrechte einräumen, sind nach §879 ABGB unwirksam. Die Österreichische Bundesarbeiterkammer (AK) veröffentlicht jährlich Mustervertragsklauseln und Schwarze Listen unzulässiger Klauseln.
Vom deutschen Abzahlungskauf (§499 BGB) unterscheidet sich der österreichische Ratenkaufvertrag durch den stärkeren KSchG-Schutz, die eigenständige österreichische Judikatur des OGH sowie die Gebührenpflicht nach §33 TP 5 GebG (Rechtsgeschäftsgebühr von 1 % des Kaufpreises bei schriftlichen Kaufverträgen über Liegenschaften — bei beweglichen Sachen: keine Gebühr bei privatem Ratenkauf, wohl aber bei gewerblicher Ratenzahlung wenn verbundener Kreditvertrag).
Wann brauchen Sie Ratenkaufvertrag Österreich?
Ein Ratenkaufvertrag in Österreich nach VKrG §25 und KSchG §§13–18 wird benötigt, sobald eine Ware auf Ratenbasis verkauft oder gekauft werden soll und zumindest eine Partei Verbraucher im Sinne des §1 KSchG ist.
Händler, die Elektronikgeräte, Haushaltsgeräte, Möbel oder Kraftfahrzeuge auf Raten verkaufen, sind nach §25 VKrG verpflichtet, alle Bedingungen der Ratenzahlung schriftlich festzuhalten. Fehlt die schriftliche Dokumentation, kann der Verbraucher nach §7 Abs. 5 VKrG die Bezahlung der Finanzierungskosten verweigern.
Bei Möbelkäufen im stationären Handel oder online muss der Händler nach §5c KSchG bei Fernabsatz ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen, das bei der Ratenzahlungsvereinbarung separat verankert sein muss. Das Bezirksgericht (BG) hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass fehlende Widerrufsbelehrungen die Laufzeit des Widerrufsrechts verlängern.
Kraftfahrzeughändler in Österreich, die Ratenzahlung anbieten, schließen häufig dreigliedrige Verträge ab: Kaufvertrag (Händler–Käufer), Kreditvertrag (Bank–Käufer) und Sicherungsvertrag (Bank–Händler mit Eigentumsvorbehalt bis zur Tilgung). In diesem Fall ist der Ratenkaufvertrag ein verbundener Kreditvertrag nach §14 VKrG mit vollen VKrG-Informationspflichten.
Für private Verkäufer, die einer anderen Privatperson die Zahlung des Kaufpreises in Raten erlauben, bietet der Ratenkaufvertrag klare Regelungen über Eigentumsübergang, Ratenzeitplan und Konsequenzen bei Zahlungsverzug — ohne dass die zwingende VKrG-Systematik greift (da kein gewerblicher Kreditgeber beteiligt).
Bei Leasingverträgen greift der Ratenkaufvertrag nicht direkt; allerdings können Leasingverträge mit Kaufoption (Mietkaufvertrag) am Ende der Laufzeit in einen Ratenkauf übergehen, der dann KSchG-konform zu gestalten ist.
Was gehört in Ihr Ratenkaufvertrag Österreich?
Der Ratenkaufvertrag in Österreich nach VKrG §25 und KSchG §§13–18 muss folgende wesentliche Elemente enthalten, damit er rechtssicher ist und dem Verbraucher gegenüber vollständig durchgesetzt werden kann. Der forms-legal.com Ratenkaufvertrag Österreich enthält alle KSchG- und VKrG-konformen Klauseln.
Vertragsparteien: Vollständige Bezeichnung des Verkäufers (Firma, Firmenbuchnummer, Sitz, UID-Nummer nach UStG) und des Käufers (Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz). Bei gewerblichem Verkäufer und privatem Käufer greifen zwingend §§13–18 KSchG.
Kaufobjekt: Genaue Beschreibung der verkauften Sache — Bezeichnung, Typ/Modell, Seriennummer, Zustand (neu/gebraucht), Baujahr. Bei Kraftfahrzeugen: Fahrgestellnummer (VIN), Erstzulassungsdatum, km-Stand. Die Beschreibung ist für den Eigentumsvorbehalt und eine spätere Herausgabeexekution nach EO essenziell.
Gesamtkaufpreis und Anzahlungsregelung: Gesamtkaufpreis in Euro (brutto inkl. USt), Höhe der Anzahlung, verbleibender Ratenbetrag. Angebote mit Nullfinanzierung müssen den effektiven Gesamtbetrag transparent ausweisen.
Ratenzahlungsplan: Anzahl der Raten, Betrag jeder Rate, Fälligkeitstermine (z.B. monatlich am 1. des Monats), IBAN für die Überweisung. Bei verbundenen Kreditverträgen: zusätzlich APRC-Angabe nach §7 VKrG.
Eigentumsvorbehalt (§1063 ABGB): Klarer Hinweis, dass das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller Raten beim Verkäufer verbleibt. Rechte des Verkäufers bei Zahlungsverzug: Rücktritt nach §918 ABGB, Herausgabeklage, Anrechnung geleisteter Zahlungen auf Nutzungsentschädigung.
Widerrufsrecht des Verbrauchers: Nach §13 KSchG bzw. §12 VKrG (bei verbundenem Kreditkauf) besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Im Vertrag müssen Form und Adresse für die Widerrufserklärung angegeben sein.
Gewährleistung: Der Verkäufer haftet nach §§922–933b ABGB für Mängel der Kaufsache. Bei neuen Waren: zwei Jahre Gewährleistungsfrist nach §924 ABGB (nach einem Jahr liegt die Beweislast beim Käufer). Bei gebrauchten Waren: gesetzlich ein Jahr, kann aber nicht auf unter sechs Monate reduziert werden (§9 Abs. 1 KSchG).
Verzug und Verfallsklausel: Bei mehr als zwei ausgefallenen Raten hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern. Nach OGH-Judikatur (3 Ob 201/18d) müssen bereits geleistete Raten bei Rücknahme der Ware anteilsmäßig berücksichtigt werden.
So füllen Sie Ihr Ratenkaufvertrag Österreich aus
Den Ratenkaufvertrag in Österreich befüllen Sie als Verkäufer oder als Käufer Schritt für Schritt. Gewerbliche Verkäufer müssen zusätzlich die Pflichtangaben nach §25 VKrG und §§13–18 KSchG beachten.
Schritt 1: Parteienbezeichnung. Verkäufer: vollständige Firmendaten (Firma, Sitz, Firmenbuchnummer, UID aus dem FinanzOnline-Portal). Käufer: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz (Meldeadresse nach §1 Meldegesetz 1991). Bei Onlinekauf: Bestell-ID und Bestelldatum ergänzen.
Schritt 2: Kaufobjekt präzise beschreiben. Geben Sie alle technischen Daten an: Bezeichnung, Hersteller, Modell, Farbe, Zustand, Seriennummer. Bei Kraftfahrzeugen: Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), amtliches Kennzeichen (falls vorhanden), km-Stand bei Übergabe. Die präzise Beschreibung ist Voraussetzung für den Eigentumsvorbehalt.
Schritt 3: Kaufpreis und Zahlungskonditionen. Gesamtbetrag brutto (inkl. 20 % USt oder anwendbarem Satz nach §10 UStG), Anzahlung bei Vertragsabschluss, Anzahl der Raten, Ratenhöhe und Fälligkeitstermine. Stellen Sie sicher, dass Anzahlung plus Summe aller Raten dem Gesamtkaufpreis entsprechen.
Schritt 4: Eigentumsvorbehalt formulieren. Der Eigentumsvorbehalt nach §1063 ABGB muss ausdrücklich und klar im Vertrag stehen: „Das Eigentum an der Kaufsache geht erst mit vollständiger Bezahlung aller Raten auf den Käufer über." Für einen effektiven Eigentumsvorbehalt gegenüber Gläubigern des Käufers empfiehlt sich die Kennzeichnung der Sache (Aufkleber, Seriennummer).
Schritt 5: Widerrufsbelehrung einfügen. Bei gewerblichem Verkäufer und Verbraucher: Belehrung über das 14-tägige Widerrufsrecht nach §13 KSchG, genaue Adresse für die Widerrufserklärung, Folgen des Widerrufs (Rückgabe der Ware, Rückerstattung geleisteter Zahlungen). Bei Online- oder Fernabsatzkauf nach §5c KSchG gelten verlängerte Fristen.
Schritt 6: Gewährleistungsbelehrung. Informieren Sie den Käufer über seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§922 ff. ABGB: Bei neuer Ware zwei Jahre, bei gebrauchter Ware mindestens sechs Monate. Gewährleistungsklauseln dürfen nach §9 KSchG nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgeändert werden.
Schritt 7: Unterzeichnung und Übergabe. Beide Parteien unterzeichnen zwei Exemplare; jeder erhält ein Exemplar. Übergabe der Kaufsache (bei Anzahlung) oder Versand dokumentieren; Übergabeprotokoll mit Zustandsbeschreibung empfehlenswert.
Rechtliche Anforderungen für Ratenkaufvertrag Österreich
Der Ratenkaufvertrag in Österreich nach VKrG §25 und KSchG §§13–18 unterliegt umfangreichen zwingenden Schutzvorschriften, die nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden können.
Schriftformgebot (§25 VKrG): Bei Ratenkäufen, die als verbundene Kreditverträge nach §14 VKrG ausgestaltet sind, gelten alle Schriftformerfordernisse des §7 VKrG. Reine Ratenzahlungsvereinbarungen bei Käufen unter €200,00 oder über €75.000,00 fallen nicht unter das VKrG, unterliegen aber weiterhin dem KSchG.
Eigentumsvorbehalt und Exekutionsschutz: Der Eigentumsvorbehalt nach §1063 ABGB ist das wichtigste Sicherungsmittel des Verkäufers. Im Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914) kann der Verkäufer die Kaufsache als Aussonderungsrecht nach §44 IO herausverlangen, sofern der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart und die Sache noch individualisierbar ist.
Verbotene Klauseln (KSchG): §§6–6b KSchG enthalten Schwarze und Graue Listen unzulässiger Klauseln: pauschalierter Schadenersatz über den tatsächlichen Schaden hinaus; Ausschluss der Gewährleistungsrechte bei neuer Ware; einseitige Preiserhöhungsrechte ohne Rücktrittsrecht des Verbrauchers. Die Österreichische Arbeiterkammer (AK) und die WKO veröffentlichen aktuelle Klausellisten.
Gewährleistung (§§922–933b ABGB, §9 KSchG): Zwei Jahre Gewährleistung bei neuer Ware, keine Absenkung möglich. Bei Gebrauchtwaren: mindestens sechs Monate nach §9 Abs. 1 KSchG. Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Auflösung des Vertrags als Stufensystem der Gewährleistungsbehelfe.
Fernabsatz und Onlinekauf (§§5c–5f KSchG): Bei Online-Ratenkäufen gilt das Fernabsatzrecht des KSchG: 14-tägiges Widerrufsrecht, Informationspflichten über Identität des Verkäufers, Preis, Lieferbedingungen. Verstöße berechtigen den Verbraucher zur Vertragslösung ohne Kosten.
Häufige Fehler bei Ihrem Ratenkaufvertrag Österreich
Bei der Erstellung eines Ratenkaufvertrags in Österreich nach VKrG §25 und KSchG §§13–18 werden in der Praxis häufige Fehler gemacht, die zu Vertragsanfechtung, Schadenersatzpflichten oder Klauselnichtigkeit führen.
Fehlender oder unklarer Eigentumsvorbehalt: Fehlt der Eigentumsvorbehalt oder ist er zu vage formuliert, verliert der Verkäufer sein Sicherungsrecht. Bei Insolvenz des Käufers kann die Kaufsache nicht nach §44 IO ausgesondert werden. Richtig: Eigentumsvorbehalt ausdrücklich und klar formulieren, Sache kennzeichnen.
Fehlendes Widerrufsrecht bei Onlinekauf: Viele Händler vergessen das 14-tägige Widerrufsrecht nach §5c KSchG bei Online-Ratenkäufen. Fehlt die Widerrufsbelehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht auf zwölf Monate und 14 Tage. Der Händler muss in diesem Fall alle Zahlungen vollständig rückerstatten.
Unzulässige Schadenspauschaleklauseln: Klauseln, die bei vorzeitigem Vertragsrücktritt des Käufers pauschalen Schadenersatz von mehr als dem tatsächlichen Schaden vorsehen, sind nach §6 Abs. 1 Z 6 KSchG unzulässig und nichtig. Die AK-Klauselklage (OGH 7 Ob 78/12f) hat klargestellt, dass überhöhte Stornogebühren unwirksam sind.
Abkürzung der Gewährleistungsfrist: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei neuer Ware kann im B2C-Vertrag nach §9 KSchG nicht unterschritten werden. Klauseln wie „Gewährleistung nur 12 Monate" sind bei Verkäufen neuer Waren an Verbraucher unwirksam.
Fehlende USt-Ausweisung auf Rechnung: Gewerbliche Verkäufer sind verpflichtet, auf der Rechnung (die als Teil des Ratenkaufvertrags gilt) die Umsatzsteuer nach §11 UStG (BGBl Nr. 663/1994) gesondert auszuweisen. Fehlt der USt-Ausweis, riskiert der Verkäufer Beanstandungen durch die Finanzpolizei beim Finanzamt Österreich.
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}Häufig gestellte Fragen
Nach §25 Verbraucherkreditgesetz (VKrG, BGBl I Nr. 28/2010) ist ein Ratenkauf schriftlich festzuhalten, wenn er als verbundener Kreditvertrag nach §14 VKrG ausgestaltet ist — d.h. wenn ein Kreditinstitut oder ein dritter Finanzier den Kaufpreis unmittelbar an den Händler auszahlt. In diesem Fall gelten alle Schriftformerfordernisse und Pflichtangaben des §7 VKrG (APRC, ESIS, Rücktrittsrecht). Auch außerhalb des VKrG-Anwendungsbereichs empfiehlt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG, BGBl Nr. 140/1979) und die Praxis der österreichischen Arbeiterkammer (AK) die schriftliche Fixierung jedes Ratenkaufs, da nur so der Eigentumsvorbehalt nach §1063 ABGB beweiskräftig dokumentiert werden kann. Bei Online-Ratenkäufen nach §5c KSchG ist Schriftform für die Widerrufsbelehrung zwingend. Das Bezirksgericht (BG) nimmt bei fehlender schriftlicher Dokumentation häufig zugunsten des Verbrauchers an, dass keine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde.
Zahlt der Käufer beim Ratenkaufvertrag in Österreich Raten nicht, hat der Verkäufer mehrere Möglichkeiten. Bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt nach §1063 ABGB und mehreren ausgefallenen Raten kann der Verkäufer nach §918 ABGB vom Vertrag zurücktreten und die Kaufsache herausverlangen. Geleistete Raten sind dabei mit einer Nutzungsentschädigung für die Gebrauchszeit zu verrechnen. Der OGH (3 Ob 201/18d) hat klargestellt, dass vollständiger Einbehalt aller geleisteten Raten ohne Anrechnung sittenwidrig nach §879 ABGB ist. Alternativ kann der Verkäufer die ausstehenden Raten einklagen: Mahnklage beim Bezirksgericht (BG) für Beträge bis €15.000,00, Klage beim Landesgericht (LG) für höhere Beträge. Bei Obsiegen kann der Verkäufer einen Exekutionstitel erwirken und Lohnpfändung (Gehaltsexekution) oder Kontopfändung nach der Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896) beantragen. Bei Verbraucherinsolvenz (Schuldenregulierungsverfahren nach §§200 ff. IO) ist die Kaufsache auszusondern (§44 IO), soweit der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart und die Sache noch identifizierbar ist.
Ja — österreichisches Recht gewährt dem Verbraucher beim Ratenkaufvertrag mehrere Rücktrittsrechte. Bei stationärem Kauf gilt §13 Konsumentenschutzgesetz (KSchG, BGBl Nr. 140/1979): Bei bestimmten Haustür- und Vertretergeschäften hat der Verbraucher ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Bei Online- oder Fernabsatzkauf nach §§5c–5f KSchG besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Empfang der Ware; bei fehlender Belehrung: zwölf Monate und 14 Tage. Bei verbundenen Kreditkäufen nach §14 VKrG gilt das 14-tägige Rücktrittsrecht des §12 VKrG; tritt der Verbraucher vom Kaufvertrag zurück, erlischt automatisch auch der Kreditvertrag nach §25 VKrG. Nach Ausübung des Widerrufsrechts muss der Verbraucher die Ware auf eigene Kosten zurücksenden; der Händler erstattet alle geleisteten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen. Wurde die Ware bereits genutzt, kann der Händler eine Nutzungsentschädigung geltend machen — aber nur für tatsächlich eingetretenen Wertverlust.
Der Eigentumsvorbehalt nach §1063 ABGB ist das stärkste Sicherungsmittel des Verkäufers beim Ratenkauf in Österreich. Im Insolvenzverfahren des Käufers (Konkurs oder Schuldenregulierungsverfahren nach der Insolvenzordnung, IO, RGBl Nr. 337/1914) kann der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache als Aussonderungsrecht nach §44 IO herausverlangen, da er zivilrechtlich noch Eigentümer ist. Voraussetzung: Die Sache muss noch individuell identifizierbar (nicht verarbeitet oder vermischt) und beim Käufer auffindbar sein. Hat der Käufer die Sache bereits weiterveräußert, scheidet eine Aussonderung aus; der Verkäufer hat dann nur eine gewöhnliche Insolvenzforderung. Wichtig: Der einfache Eigentumsvorbehalt schützt nur gegenüber dem Käufer. Verlängerter Eigentumsvorbehalt (auf Erlöse aus Weiterverkauf) oder erweiterter Eigentumsvorbehalt (auf alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung) kann im B2B-Bereich vereinbart werden, ist aber bei Verbraucherkäufen nach §6 KSchG eingeschränkt.
Beim Ratenkaufvertrag in Österreich stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§922–933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) zu. Bei neu gekauften Waren beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe; innerhalb der ersten zwölf Monate wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§924 ABGB, Beweislastumkehr). Ab dem 13. Monat muss der Käufer den Mangel nachweisen. Gewährleistungsbehelfe in Prioritätsfolge: Verbesserung (Reparatur), Austausch (Ersatzlieferung), angemessene Preisminderung, Auflösung des Vertrags (Wandlung). Beim Ratenkauf gilt besonders: Tritt ein wesentlicher Mangel auf, kann der Käufer die Zahlung weiterer Raten verweigern und die Wandlung des Vertrags verlangen — er gibt die Sache zurück und erhält geleistete Raten zurück. Die Gewährleistungsfrist kann bei gebrauchten Waren auf mindestens sechs Monate (nie weniger) reduziert werden (§9 Abs. 1 KSchG, BGBl Nr. 140/1979). Diese Rechte sind zwingend und können durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Für reine Ratenkaufverträge über bewegliche Sachen fällt in Österreich grundsätzlich keine Rechtsgeschäftsgebühr nach dem Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) an — §33 TP 5 GebG gilt nur für Kaufverträge über Liegenschaften (Immobilien). Bei beweglichen Sachen entfällt die Gebühr. Allerdings ist der Verkäufer umsatzsteuerrechtlich verpflichtet, die Raten als Entgelt nach §4 UStG (BGBl Nr. 663/1994) zu versteuern: Bei Ratenzahlung entsteht die Umsatzsteuerpflicht nach §19 Abs. 2 UStG mit dem Zeitpunkt der Lieferung der Sache (nicht erst mit Eingang der Raten). Die USt ist daher sofort bei Lieferung zu entrichten, auch wenn die Raten noch ausstehen. Eine Anmeldung beim Finanzamt Österreich ist für den Ratenkaufvertrag selbst nicht erforderlich; die USt wird im Rahmen der monatlichen oder vierteljährlichen UStVoranmeldung (Formular U30 über FinanzOnline) abgeführt. Bei verbundenen Kreditverträgen über §75.000,00 kann eine Gebühr nach §33 TP 8 GebG (0,8 %) für den Kreditvertragsteil anfallen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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