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Bürgschaft privat Österreich

Bürgschaft Privat Österreich

ABGB §§1346–1367

BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG

gemäß §§1346–1367 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811)

abgegeben am [Vertragsort und Datum] von:

§ 1 PARTEIEN

GLÄUBIGER: [Gläubiger Name] Anschrift: [Gläubiger Adresse]

HAUPTSCHULDNER: [Hauptschuldner Name]

BÜRGE: [Bürgen Name] Hauptwohnsitz: [Bürgen Adresse]

§ 2 GESICHERTE HAUPTSCHULD

Der Bürge bürgt für folgende Schuld des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger: [Gesicherte Schuld].

§ 3 ART UND UMFANG DER BÜRGSCHAFT

3.1

Art der Bürgschaft: [Bürgschaftsart].

3.2

Verbürgter Höchstbetrag: EUR [Bürgschaftsbetrag] (inklusive Zinsen, Nebengebühren und allfälliger Verfahrenskosten).

3.3

Befristung: [Bürgschaftsbefristung]. Enddatum (falls befristet): [Befristungsdatum].

§ 4 REGRESSRECHT DES BÜRGEN (§ 1358 ABGB)

Zahlt der Bürge die verbürgte Schuld, tritt er nach §1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein (Legalzession). Der Bürge übernimmt alle Sicherheiten und Rechte des Gläubigers und kann den Hauptschuldner auf vollständigen Regress in Anspruch nehmen. Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Bürgen alle zur Regressführung notwendigen Urkunden und Informationen zu übermitteln.

§ 5 KSchG-INFORMATION (§ 25c KSchG)

KSchG §25c Informationsbestätigung: [KSchG Information]. Der Gläubiger bestätigt hiermit, dem Bürgen alle ihm bekannten Informationen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners vor Abgabe der Bürgschaftserklärung mitgeteilt zu haben, soweit §25c KSchG (BGBl Nr. 140/1979) anwendbar ist.

§ 6 GEBÜHRENPFLICHT

Für diese schriftliche Bürgschaftserklärung fällt gemäß §33 TP 7 Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) eine Rechtsgeschäftsgebühr von 1 % des verbürgten Betrags an. Die Gebühr ist innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt Österreich selbst abzuführen.

§ 7 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Diese Bürgschaft unterliegt österreichischem Recht (ABGB §§1346–1367, KSchG). Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Zuständig ist das Bezirksgericht (Streitwert bis EUR 15.000,00) oder das Landesgericht.

Bürge

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Signature

Gläubiger (zur Kenntnis genommen)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Bürgschaft privat Österreich?

Die Bürgschaft privat ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1346–1367 (JGS Nr. 946/1811) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das österreichische Bürgschaftsrecht unterscheidet grundlegend zwischen der Solidarbürgschaft und der Ausfallsbürgschaft nach §1356 ABGB. Bei der Solidarbürgschaft haftet der Bürge gleichrangig mit dem Hauptschuldner — der Gläubiger kann sofort und ohne vorherige Klage gegen den Hauptschuldner direkt den Bürgen in Anspruch nehmen. Bei der Ausfallsbürgschaft (auch einfache Bürgschaft genannt) muss der Gläubiger zunächst erfolglos Exekution gegen den Hauptschuldner nach der Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896) geführt haben, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann (§1356 S. 2 ABGB). Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt nach österreichischem Recht die Ausfallsbürgschaft als gesetzlicher Regelfall.

Sobald der Bürge Verbraucher im Sinne des §1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG, BGBl Nr. 140/1979) ist und der Gläubiger Unternehmer, gelten nach §§25a–25c KSchG zwingende Schutzvorschriften: Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen, und der Gläubiger muss den Bürgen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse informieren sowie über das Bestehen einer bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners. Ein Verstoß gegen §25c KSchG führt zur Unwirksamkeit der Bürgschaft. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen — darunter OGH 4 Ob 175/20f — die Informationspflichten des Gläubigers im Verbraucherbürgschaftsrecht präzisiert.

Die Bürgschaft erlischt nach §1366 ABGB mit dem Erlöschen der Hauptschuld, durch Annahme an Zahlungs statt, durch Konfusion (wenn Bürge und Gläubiger identisch werden) sowie durch formellen Verzicht des Gläubigers. Eine zeitliche Befristung der Bürgschaft ist zulässig und insbesondere bei Mietbürgschaften üblich (§§1090 ff. ABGB i.V.m. MRG-Schutzvorschriften). Nach §1358 ABGB tritt der zahlende Bürge in die Rechte des Gläubigers ein (Legalzession); er kann also den Hauptschuldner auf Regress in Anspruch nehmen.

Von der deutschen Bürgschaft (§§765 ff. BGB) unterscheidet sich die österreichische Bürgschaft durch die andere Terminologie (Solidar- vs. Ausfallsbürgschaft), die eigene Judikatur des OGH (insbesondere zu §25c KSchG), die Gebührenpflicht nach §33 TP 7 GebG (1 % des verbürgten Betrags bei schriftlicher Bürgschaftserklärung) und die strengeren Verbraucherschutzregeln des §§25a–25c KSchG. Zuständig für Streitigkeiten aus Bürgschaftsverträgen ist je nach Streitwert das Bezirksgericht (BG) oder das Landesgericht (LG).

Wann brauchen Sie Bürgschaft privat Österreich?

Eine private Bürgschaft in Österreich nach §§1346–1367 ABGB wird immer dann benötigt, wenn ein Gläubiger zusätzlich zur Hauptschuldnerverpflichtung einen weiteren Haftenden — den Bürgen — als Absicherung verlangt.

Bei privaten Darlehen unter Verwandten oder Bekannten fordert der Darlehensgeber häufig eine Bürgschaft eines zahlungsfähigen Dritten, wenn er der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers nicht vollständig vertraut. Der Bürge sichert den Rückzahlungsanspruch nach §983 ABGB ab.

Banken und Kreditinstitute in Österreich verlangen bei Geschäftskrediten an GmbHs oder Einzelunternehmer regelmäßig eine persönliche Bürgschaft des Geschäftsführers oder Hauptgesellschafters. Die Bank sichert damit das Risiko der juristischen Person durch persönliche Haftung der dahinterstehenden natürlichen Person ab. Solche Bürgschaften überschreiten oft die Vermögensgrenzen des Bürgen und lösen besondere Informationspflichten nach §25c KSchG aus, wenn der Bürge Verbraucher ist.

Bei Mietverträgen nach dem Mietrechtsgesetz (MRG, BGBl Nr. 520/1981) oder allgemeinen Mietverträgen nach §§1090–1121 ABGB verlangen Vermieter häufig eine Bürgschaft für den Fall der Mietzinsrückstände des Mieters. Die Bürgschaft für Mietverbindlichkeiten ist zeitlich zu begrenzen — eine unbegrenzte Bürgschaft für künftige Mietzinsrückstände ist nach §25a Abs. 2 KSchG unwirksam, sofern der Bürge Verbraucher ist.

Bei Wohnbaukrediten, die über die Wohnbauförderung der österreichischen Bundesländer (z.B. Wohnbauförderung Wien) abgewickelt werden, verlangen die Förderinstitutionen oft Bürgschaften anderer Familienmitglieder, um das Ausfallsrisiko bei geförderten Bauprojekten abzusichern.

Bei Unternehmensverkäufen oder M&A-Transaktionen sichert die Bürgschaft des Verkäufers Gewährleistungsansprüche des Käufers ab, wenn der Kaufgegenstand (GmbH-Anteile) nicht ausreichend Sicherheit bietet. Die Bürgschaft ergänzt hier die Darstellungen und Gewährleistungen (Representations and Warranties) im Unternehmenskaufvertrag.

Was gehört in Ihr Bürgschaft privat Österreich?

Die private Bürgschaft in Österreich nach §§1346–1367 ABGB muss bestimmte Kernelemente enthalten, um rechtswirksam zu sein und vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht vollstreckbar zu bleiben. Der forms-legal.com Bürgschaftsvertrag Österreich enthält alle österreichrechtlich notwendigen Klauseln.

Bürgschaftserklärung: Die Bürgschaftserklärung muss die Absicht des Bürgen klar zum Ausdruck bringen, für eine bestimmte Schuld des Hauptschuldners einzustehen. Eine formlose oder missverständliche Formulierung kann nach §916 ABGB (Scheinerklärung) oder §869 ABGB (Willensmangel) angefochten werden.

Bezeichnung der gesicherten Hauptschuld: Die Bürgschaft muss klar benennen, welche Verbindlichkeit des Hauptschuldners abgesichert wird — Darlehen, Mietverbindlichkeit, Kaufpreis, Bankkredit. Betrag, Fälligkeit und Rechtsgrundlage der Hauptschuld sind anzugeben. Eine Globalbürgschaft ohne genaue Bezeichnung der gesicherten Schulden ist nach §25a Abs. 2 KSchG bei Verbraucherbürgschaften unwirksam.

Bürgenbezeichnung: Vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Bürgen, damit die Inanspruchnahme personenbezogen und eindeutig ist. Bei mehreren Bürgen ist zu regeln, ob Mitbürgschaft (jeder haftet für den vollen Betrag) oder Teilbürgschaft (jeder haftet nur für seinen Anteil) vorliegt.

Art der Bürgschaft: Ausdrückliche Vereinbarung, ob Solidarbürgschaft oder Ausfallsbürgschaft nach §1356 ABGB. Ohne Vereinbarung gilt die Ausfallsbürgschaft als gesetzlicher Regelfall. Banken verlangen in der Regel ausdrücklich die Solidarbürgschaft (Mitschuldnerschaft), da sie den Bürgen ohne Vorklage in Anspruch nehmen wollen.

Betragsobergrenze: Höchstbetrag der verbürgten Schuld inklusive Zinsen, Nebengebühren und Kosten. Bei unbegrenzter Bürgschaft müssen Zinsen und Kosten explizit einbezogen oder ausgeschlossen werden (OGH 4 Ob 175/20f: unklare Bürgschaftsformulierungen gehen zulasten des Gläubigers).

Befristung: Zeitliche Begrenzung der Bürgschaft (z.B. bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens am [Datum]). Eine unbefristete Bürgschaft für fortlaufende Verbindlichkeiten ist bei Verbrauchern nach §25a Abs. 2 KSchG auf bestimmte bereits bestehende Schulden zu begrenzen.

KSchG-Informationspflichten (§25c KSchG): Wenn der Gläubiger Unternehmer und der Bürge Verbraucher ist, muss der Gläubiger den Bürgen über die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners informieren, falls er davon zum Zeitpunkt der Bürgschaftsabgabe Kenntnis hatte oder haben musste. Verstößt der Gläubiger gegen §25c KSchG, ist die Bürgschaft insoweit unwirksam.

Regressrecht: Nach §1358 ABGB tritt der Bürge, der die Schuld bezahlt hat, in die Rechte des Gläubigers ein (cessio legis). Er kann den Hauptschuldner auf Regress — Rückerstattung des bezahlten Betrags — in Anspruch nehmen. Das Regressrecht sollte im Bürgschaftsvertrag ausdrücklich angesprochen und auf Pfandrechte und andere Sicherheiten ausgedehnt werden.

Gebührenpflicht (§33 TP 7 GebG): Bei schriftlicher Bürgschaftserklärung fällt nach dem Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) eine Rechtsgeschäftsgebühr von 1 % des verbürgten Betrags an, die bei Bürgschaftseinräumung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt Österreich abzuführen ist.

So füllen Sie Ihr Bürgschaft privat Österreich aus

Die private Bürgschaft in Österreich nach §§1346–1367 ABGB befüllen Sie als Bürge oder Gläubiger Schritt für Schritt. Achten Sie besonders darauf, ob der Bürge Verbraucher ist — dann gelten zusätzliche KSchG-Pflichten.

Schritt 1: Parteienbezeichnung. Gläubiger: vollständige Bezeichnung (Name, Adresse, bei Unternehmen: Firmenbuchnummer). Hauptschuldner: vollständige Bezeichnung. Bürge: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz (Meldeadresse nach §1 Meldegesetz 1991).

Schritt 2: Gesicherte Hauptschuld bezeichnen. Beschreiben Sie klar, welche Schuld abgesichert wird: Darlehensvertrag vom [Datum], Darlehensbetrag €[X], Zinssatz [Y] %; oder Mietvertrag vom [Datum], monatlicher Mietzins €[Z]; oder Kontokorrentkredit bei [Bank], Rahmen €[W]. Geben Sie Rechtsgrundlage (ABGB-Paragraph), Betrag und Fälligkeiten an.

Schritt 3: Art der Bürgschaft wählen. Entscheiden Sie zwischen Solidarbürgschaft (Bürge sofort haftbar, ohne Vorklage) und Ausfallsbürgschaft nach §1356 ABGB (Vorklage gegen Hauptschuldner erforderlich). Banken wählen fast ausnahmslos Solidarbürgschaft. Tragen Sie die Art ausdrücklich ein.

Schritt 4: Verbürgte Betragsobergrenze. Nennen Sie den Höchstbetrag der Bürgschaft: z.B. „bis zu einem Höchstbetrag von EUR 50.000,00 inklusive Zinsen, Kosten und Nebengebühren." Offene Bürgschaften ohne Betragsobergrenze sind rechtlich möglich, aber riskant für den Bürgen.

Schritt 5: Befristung prüfen. Befristete Bürgschaft: Enddatum oder Bedingung (z.B. „bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens", „bis 31.12.2030"). Unbefristete Bürgschaft: nur dann sinnvoll, wenn die Hauptschuld klar abgegrenzt und bereits entstanden ist.

Schritt 6: KSchG-Informationspflicht (§25c KSchG). Wenn der Gläubiger Unternehmer und der Bürge Verbraucher ist: Der Gläubiger muss schriftlich bestätigen, dass er dem Bürgen alle bekannten Informationen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners mitgeteilt hat. Ohne diese Mitteilung ist die Bürgschaft anfechtbar.

Schritt 7: Unterzeichnung. Die Bürgschaftserklärung wird vom Bürgen unterzeichnet. Eine notarielle Beglaubigung nach §79 NO ist empfehlenswert, wenn der Gläubiger Exekution ohne Klage führen möchte. Zwei Gleichschriften anfertigen — eine für den Gläubiger, eine für den Bürgen.

Schritt 8: Gebührenabfuhr. 1 % des verbürgten Betrags nach §33 TP 7 GebG innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt Österreich abführen (Formular Geb1 oder FinanzOnline). Vermerk auf der Bürgschaftsurkunde nicht vergessen.

Häufige Fehler bei Ihrem Bürgschaft privat Österreich

Bei der Erstellung einer privaten Bürgschaft in Österreich nach ABGB §§1346–1367 werden häufig Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit der Bürgschaft oder zu unerwarteten Haftungsfolgen führen.

Fehlende oder unklare Bezeichnung der Hauptschuld: Eine Bürgschaft ohne klare Angabe der gesicherten Hauptschuld (Betrag, Rechtsgrundlage, Schuldner) ist nach OGH-Judikatur (3 Ob 45/17p) auslegungsfähig, aber riskant. Bei Globalzessionen oder Globalbürgschaften für alle gegenwärtigen und künftigen Schulden ist besondere Vorsicht geboten — bei Verbrauchern sind solche Klauseln nach §25a Abs. 2 KSchG unwirksam.

Keine KSchG-Belehrung nach §25c: Wenn der Gläubiger Unternehmer und der Bürge Verbraucher ist, muss der Gläubiger vor Abschluss der Bürgschaft über die Bonität des Hauptschuldners informieren. Fehlt diese Information, ist die Bürgschaft anfechtbar. Viele Gläubiger — auch Banken — vergessen diese Pflicht oder erfüllen sie nicht schriftlich.

Solidar- statt Ausfallsbürgschaft: Viele Bürgen gehen davon aus, dass der Gläubiger zunächst den Hauptschuldner erfolglos in Anspruch nehmen muss (Ausfallsbürgschaft nach §1356 ABGB). Haben sie aber eine Solidarbürgschaft unterzeichnet, haftet der Bürge sofort und ohne Vorklage. Richtig: Art der Bürgschaft ausdrücklich und verständlich formulieren.

Vergessene Gebührenabfuhr: Die 1 %-Gebühr nach §33 TP 7 GebG wird oft vergessen. Das Finanzamt Österreich kann bei Vorlage der Bürgschaftsurkunde in Gerichtsverfahren die Gebühr nachfordern. Selbstbemessungsformular Geb1 rechtzeitig einreichen.

Unbefristete Bürgschaft ohne Risikoabschätzung: Bürgen, die eine unbefristete Bürgschaft für Unternehmensschulden einer GmbH abgeben, ohne die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zu berücksichtigen, riskieren eine langfristige und unbegrenzte persönliche Haftung. Empfehlung: Höchstbetrag und Befristung immer vereinbaren.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §25c KSchGDE official
  2. §25a KSchGDE official
  3. §25b KSchGDE official
  4. §1356 ABGBAT official
  5. §1366 ABGBAT official
  6. §1358 ABGBAT official
  7. §983 ABGBAT official
  8. §916 ABGBAT official
  9. §869 ABGBAT official
  10. §871 ABGBAT official
  11. §879 ABGBAT official
  12. §1351 ABGBAT official
  13. §1480 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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