Bürgschaft privat Österreich
ABGB §§1346–1367
BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG
gemäß §§1346–1367 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811)
abgegeben am [Vertragsort und Datum] von:
§ 1 PARTEIEN
GLÄUBIGER: [Gläubiger Name] Anschrift: [Gläubiger Adresse]
HAUPTSCHULDNER: [Hauptschuldner Name]
BÜRGE: [Bürgen Name] Hauptwohnsitz: [Bürgen Adresse]
§ 2 GESICHERTE HAUPTSCHULD
Der Bürge bürgt für folgende Schuld des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger: [Gesicherte Schuld].
§ 3 ART UND UMFANG DER BÜRGSCHAFT
Art der Bürgschaft: [Bürgschaftsart].
Verbürgter Höchstbetrag: EUR [Bürgschaftsbetrag] (inklusive Zinsen, Nebengebühren und allfälliger Verfahrenskosten).
Befristung: [Bürgschaftsbefristung]. Enddatum (falls befristet): [Befristungsdatum].
§ 4 REGRESSRECHT DES BÜRGEN (§ 1358 ABGB)
Zahlt der Bürge die verbürgte Schuld, tritt er nach §1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein (Legalzession). Der Bürge übernimmt alle Sicherheiten und Rechte des Gläubigers und kann den Hauptschuldner auf vollständigen Regress in Anspruch nehmen. Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Bürgen alle zur Regressführung notwendigen Urkunden und Informationen zu übermitteln.
§ 5 KSchG-INFORMATION (§ 25c KSchG)
KSchG §25c Informationsbestätigung: [KSchG Information]. Der Gläubiger bestätigt hiermit, dem Bürgen alle ihm bekannten Informationen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners vor Abgabe der Bürgschaftserklärung mitgeteilt zu haben, soweit §25c KSchG (BGBl Nr. 140/1979) anwendbar ist.
§ 6 GEBÜHRENPFLICHT
Für diese schriftliche Bürgschaftserklärung fällt gemäß §33 TP 7 Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) eine Rechtsgeschäftsgebühr von 1 % des verbürgten Betrags an. Die Gebühr ist innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt Österreich selbst abzuführen.
§ 7 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Diese Bürgschaft unterliegt österreichischem Recht (ABGB §§1346–1367, KSchG). Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Zuständig ist das Bezirksgericht (Streitwert bis EUR 15.000,00) oder das Landesgericht.
Bürge
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Signature
Gläubiger (zur Kenntnis genommen)
________________
Signature
Was ist Bürgschaft privat Österreich?
Die Bürgschaft privat ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1346–1367 (JGS Nr. 946/1811) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Bürgschaftsrecht unterscheidet grundlegend zwischen der Solidarbürgschaft und der Ausfallsbürgschaft nach §1356 ABGB. Bei der Solidarbürgschaft haftet der Bürge gleichrangig mit dem Hauptschuldner — der Gläubiger kann sofort und ohne vorherige Klage gegen den Hauptschuldner direkt den Bürgen in Anspruch nehmen. Bei der Ausfallsbürgschaft (auch einfache Bürgschaft genannt) muss der Gläubiger zunächst erfolglos Exekution gegen den Hauptschuldner nach der Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896) geführt haben, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann (§1356 S. 2 ABGB). Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt nach österreichischem Recht die Ausfallsbürgschaft als gesetzlicher Regelfall.
Sobald der Bürge Verbraucher im Sinne des §1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG, BGBl Nr. 140/1979) ist und der Gläubiger Unternehmer, gelten nach §§25a–25c KSchG zwingende Schutzvorschriften: Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen, und der Gläubiger muss den Bürgen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse informieren sowie über das Bestehen einer bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners. Ein Verstoß gegen §25c KSchG führt zur Unwirksamkeit der Bürgschaft. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen — darunter OGH 4 Ob 175/20f — die Informationspflichten des Gläubigers im Verbraucherbürgschaftsrecht präzisiert.
Die Bürgschaft erlischt nach §1366 ABGB mit dem Erlöschen der Hauptschuld, durch Annahme an Zahlungs statt, durch Konfusion (wenn Bürge und Gläubiger identisch werden) sowie durch formellen Verzicht des Gläubigers. Eine zeitliche Befristung der Bürgschaft ist zulässig und insbesondere bei Mietbürgschaften üblich (§§1090 ff. ABGB i.V.m. MRG-Schutzvorschriften). Nach §1358 ABGB tritt der zahlende Bürge in die Rechte des Gläubigers ein (Legalzession); er kann also den Hauptschuldner auf Regress in Anspruch nehmen.
Von der deutschen Bürgschaft (§§765 ff. BGB) unterscheidet sich die österreichische Bürgschaft durch die andere Terminologie (Solidar- vs. Ausfallsbürgschaft), die eigene Judikatur des OGH (insbesondere zu §25c KSchG), die Gebührenpflicht nach §33 TP 7 GebG (1 % des verbürgten Betrags bei schriftlicher Bürgschaftserklärung) und die strengeren Verbraucherschutzregeln des §§25a–25c KSchG. Zuständig für Streitigkeiten aus Bürgschaftsverträgen ist je nach Streitwert das Bezirksgericht (BG) oder das Landesgericht (LG).
Wann brauchen Sie Bürgschaft privat Österreich?
Eine private Bürgschaft in Österreich nach §§1346–1367 ABGB wird immer dann benötigt, wenn ein Gläubiger zusätzlich zur Hauptschuldnerverpflichtung einen weiteren Haftenden — den Bürgen — als Absicherung verlangt.
Bei privaten Darlehen unter Verwandten oder Bekannten fordert der Darlehensgeber häufig eine Bürgschaft eines zahlungsfähigen Dritten, wenn er der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers nicht vollständig vertraut. Der Bürge sichert den Rückzahlungsanspruch nach §983 ABGB ab.
Banken und Kreditinstitute in Österreich verlangen bei Geschäftskrediten an GmbHs oder Einzelunternehmer regelmäßig eine persönliche Bürgschaft des Geschäftsführers oder Hauptgesellschafters. Die Bank sichert damit das Risiko der juristischen Person durch persönliche Haftung der dahinterstehenden natürlichen Person ab. Solche Bürgschaften überschreiten oft die Vermögensgrenzen des Bürgen und lösen besondere Informationspflichten nach §25c KSchG aus, wenn der Bürge Verbraucher ist.
Bei Mietverträgen nach dem Mietrechtsgesetz (MRG, BGBl Nr. 520/1981) oder allgemeinen Mietverträgen nach §§1090–1121 ABGB verlangen Vermieter häufig eine Bürgschaft für den Fall der Mietzinsrückstände des Mieters. Die Bürgschaft für Mietverbindlichkeiten ist zeitlich zu begrenzen — eine unbegrenzte Bürgschaft für künftige Mietzinsrückstände ist nach §25a Abs. 2 KSchG unwirksam, sofern der Bürge Verbraucher ist.
Bei Wohnbaukrediten, die über die Wohnbauförderung der österreichischen Bundesländer (z.B. Wohnbauförderung Wien) abgewickelt werden, verlangen die Förderinstitutionen oft Bürgschaften anderer Familienmitglieder, um das Ausfallsrisiko bei geförderten Bauprojekten abzusichern.
Bei Unternehmensverkäufen oder M&A-Transaktionen sichert die Bürgschaft des Verkäufers Gewährleistungsansprüche des Käufers ab, wenn der Kaufgegenstand (GmbH-Anteile) nicht ausreichend Sicherheit bietet. Die Bürgschaft ergänzt hier die Darstellungen und Gewährleistungen (Representations and Warranties) im Unternehmenskaufvertrag.
Was gehört in Ihr Bürgschaft privat Österreich?
Die private Bürgschaft in Österreich nach §§1346–1367 ABGB muss bestimmte Kernelemente enthalten, um rechtswirksam zu sein und vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht vollstreckbar zu bleiben. Der forms-legal.com Bürgschaftsvertrag Österreich enthält alle österreichrechtlich notwendigen Klauseln.
Bürgschaftserklärung: Die Bürgschaftserklärung muss die Absicht des Bürgen klar zum Ausdruck bringen, für eine bestimmte Schuld des Hauptschuldners einzustehen. Eine formlose oder missverständliche Formulierung kann nach §916 ABGB (Scheinerklärung) oder §869 ABGB (Willensmangel) angefochten werden.
Bezeichnung der gesicherten Hauptschuld: Die Bürgschaft muss klar benennen, welche Verbindlichkeit des Hauptschuldners abgesichert wird — Darlehen, Mietverbindlichkeit, Kaufpreis, Bankkredit. Betrag, Fälligkeit und Rechtsgrundlage der Hauptschuld sind anzugeben. Eine Globalbürgschaft ohne genaue Bezeichnung der gesicherten Schulden ist nach §25a Abs. 2 KSchG bei Verbraucherbürgschaften unwirksam.
Bürgenbezeichnung: Vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Bürgen, damit die Inanspruchnahme personenbezogen und eindeutig ist. Bei mehreren Bürgen ist zu regeln, ob Mitbürgschaft (jeder haftet für den vollen Betrag) oder Teilbürgschaft (jeder haftet nur für seinen Anteil) vorliegt.
Art der Bürgschaft: Ausdrückliche Vereinbarung, ob Solidarbürgschaft oder Ausfallsbürgschaft nach §1356 ABGB. Ohne Vereinbarung gilt die Ausfallsbürgschaft als gesetzlicher Regelfall. Banken verlangen in der Regel ausdrücklich die Solidarbürgschaft (Mitschuldnerschaft), da sie den Bürgen ohne Vorklage in Anspruch nehmen wollen.
Betragsobergrenze: Höchstbetrag der verbürgten Schuld inklusive Zinsen, Nebengebühren und Kosten. Bei unbegrenzter Bürgschaft müssen Zinsen und Kosten explizit einbezogen oder ausgeschlossen werden (OGH 4 Ob 175/20f: unklare Bürgschaftsformulierungen gehen zulasten des Gläubigers).
Befristung: Zeitliche Begrenzung der Bürgschaft (z.B. bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens am [Datum]). Eine unbefristete Bürgschaft für fortlaufende Verbindlichkeiten ist bei Verbrauchern nach §25a Abs. 2 KSchG auf bestimmte bereits bestehende Schulden zu begrenzen.
KSchG-Informationspflichten (§25c KSchG): Wenn der Gläubiger Unternehmer und der Bürge Verbraucher ist, muss der Gläubiger den Bürgen über die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners informieren, falls er davon zum Zeitpunkt der Bürgschaftsabgabe Kenntnis hatte oder haben musste. Verstößt der Gläubiger gegen §25c KSchG, ist die Bürgschaft insoweit unwirksam.
Regressrecht: Nach §1358 ABGB tritt der Bürge, der die Schuld bezahlt hat, in die Rechte des Gläubigers ein (cessio legis). Er kann den Hauptschuldner auf Regress — Rückerstattung des bezahlten Betrags — in Anspruch nehmen. Das Regressrecht sollte im Bürgschaftsvertrag ausdrücklich angesprochen und auf Pfandrechte und andere Sicherheiten ausgedehnt werden.
Gebührenpflicht (§33 TP 7 GebG): Bei schriftlicher Bürgschaftserklärung fällt nach dem Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) eine Rechtsgeschäftsgebühr von 1 % des verbürgten Betrags an, die bei Bürgschaftseinräumung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt Österreich abzuführen ist.
So füllen Sie Ihr Bürgschaft privat Österreich aus
Die private Bürgschaft in Österreich nach §§1346–1367 ABGB befüllen Sie als Bürge oder Gläubiger Schritt für Schritt. Achten Sie besonders darauf, ob der Bürge Verbraucher ist — dann gelten zusätzliche KSchG-Pflichten.
Schritt 1: Parteienbezeichnung. Gläubiger: vollständige Bezeichnung (Name, Adresse, bei Unternehmen: Firmenbuchnummer). Hauptschuldner: vollständige Bezeichnung. Bürge: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz (Meldeadresse nach §1 Meldegesetz 1991).
Schritt 2: Gesicherte Hauptschuld bezeichnen. Beschreiben Sie klar, welche Schuld abgesichert wird: Darlehensvertrag vom [Datum], Darlehensbetrag €[X], Zinssatz [Y] %; oder Mietvertrag vom [Datum], monatlicher Mietzins €[Z]; oder Kontokorrentkredit bei [Bank], Rahmen €[W]. Geben Sie Rechtsgrundlage (ABGB-Paragraph), Betrag und Fälligkeiten an.
Schritt 3: Art der Bürgschaft wählen. Entscheiden Sie zwischen Solidarbürgschaft (Bürge sofort haftbar, ohne Vorklage) und Ausfallsbürgschaft nach §1356 ABGB (Vorklage gegen Hauptschuldner erforderlich). Banken wählen fast ausnahmslos Solidarbürgschaft. Tragen Sie die Art ausdrücklich ein.
Schritt 4: Verbürgte Betragsobergrenze. Nennen Sie den Höchstbetrag der Bürgschaft: z.B. „bis zu einem Höchstbetrag von EUR 50.000,00 inklusive Zinsen, Kosten und Nebengebühren." Offene Bürgschaften ohne Betragsobergrenze sind rechtlich möglich, aber riskant für den Bürgen.
Schritt 5: Befristung prüfen. Befristete Bürgschaft: Enddatum oder Bedingung (z.B. „bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens", „bis 31.12.2030"). Unbefristete Bürgschaft: nur dann sinnvoll, wenn die Hauptschuld klar abgegrenzt und bereits entstanden ist.
Schritt 6: KSchG-Informationspflicht (§25c KSchG). Wenn der Gläubiger Unternehmer und der Bürge Verbraucher ist: Der Gläubiger muss schriftlich bestätigen, dass er dem Bürgen alle bekannten Informationen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners mitgeteilt hat. Ohne diese Mitteilung ist die Bürgschaft anfechtbar.
Schritt 7: Unterzeichnung. Die Bürgschaftserklärung wird vom Bürgen unterzeichnet. Eine notarielle Beglaubigung nach §79 NO ist empfehlenswert, wenn der Gläubiger Exekution ohne Klage führen möchte. Zwei Gleichschriften anfertigen — eine für den Gläubiger, eine für den Bürgen.
Schritt 8: Gebührenabfuhr. 1 % des verbürgten Betrags nach §33 TP 7 GebG innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt Österreich abführen (Formular Geb1 oder FinanzOnline). Vermerk auf der Bürgschaftsurkunde nicht vergessen.
Rechtliche Anforderungen für Bürgschaft privat Österreich
Die private Bürgschaft in Österreich nach §§1346–1367 ABGB unterliegt verschiedenen Formvorschriften und Schutzgesetzen, die je nach Parteienkonstellation verschieden strikt sind.
Schriftform bei Verbrauchern (§25a KSchG): Wenn der Bürge Verbraucher ist und der Gläubiger Unternehmer, muss die Bürgschaftserklärung schriftlich abgegeben werden. Eine mündliche Bürgschaft unter Beteiligung eines Unternehmers als Gläubiger ist unwirksam. Bei reinen Privatbürgschaften (beide Parteien Verbraucher) ist keine Schriftform vorgeschrieben — Schriftform ist aber aus Beweisgründen dringend empfohlen.
Informationspflicht (§25c KSchG): Bei Verbraucherbürgschaft ist der Gläubiger verpflichtet, den Bürgen vor Abgabe der Bürgschaftserklärung über alle bekannten Umstände zu informieren, die für die Beurteilung des Risikos der Bürgschaft erheblich sind — insbesondere über die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners oder dessen bereits bestehende übermäßige Verschuldung. Verstößt der Gläubiger gegen §25c KSchG, kann der Bürge die Bürgschaft nach §871 ABGB anfechten oder ihre Erfüllung nach §§25c–25d KSchG verweigern.
Verbot unverhältnismäßiger Bürgschaften (§25b KSchG): Eine Bürgschaft eines Verbrauchers, die in einem krassen Missverhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht, kann nach §879 ABGB als sittenwidrig nichtig sein (OGH 2 Ob 268/01a: Bürgschaft die 600 % des Jahreseinkommens übersteigt, ist sittenwidrig). Der OGH prüft diese Frage anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bürgen zum Zeitpunkt der Bürgschaftsabgabe.
Akzessorietät der Bürgschaft: Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptschuld — sie teilt ihr Schicksal. Erlischt die Hauptschuld, erlischt auch die Bürgschaft (§1366 ABGB). Verjährt die Hauptforderung, kann sich der Bürge auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Bürge kann alle Einreden des Hauptschuldners geltend machen (§1351 ABGB).
Gebührenpflicht (§33 TP 7 GebG): Bei schriftlicher Bürgschaftsurkunde fällt eine Rechtsgeschäftsgebühr von 1 % des verbürgten Betrags an (Selbstbemessung, §§202–211 BAO). Abfuhrpflicht innerhalb von drei Monaten. Bei Bürgschaften im Rahmen von Kreditgeschäften kann die Gebühr entfallen, wenn sie in einem einheitlichen Kreditvertrag integriert ist.
Verjährung: Der Bürgschaftsanspruch verjährt nach §1480 ABGB in drei Jahren. Die Verjährung läuft ab Fälligkeit der Hauptschuld.
Häufige Fehler bei Ihrem Bürgschaft privat Österreich
Bei der Erstellung einer privaten Bürgschaft in Österreich nach ABGB §§1346–1367 werden häufig Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit der Bürgschaft oder zu unerwarteten Haftungsfolgen führen.
Fehlende oder unklare Bezeichnung der Hauptschuld: Eine Bürgschaft ohne klare Angabe der gesicherten Hauptschuld (Betrag, Rechtsgrundlage, Schuldner) ist nach OGH-Judikatur (3 Ob 45/17p) auslegungsfähig, aber riskant. Bei Globalzessionen oder Globalbürgschaften für alle gegenwärtigen und künftigen Schulden ist besondere Vorsicht geboten — bei Verbrauchern sind solche Klauseln nach §25a Abs. 2 KSchG unwirksam.
Keine KSchG-Belehrung nach §25c: Wenn der Gläubiger Unternehmer und der Bürge Verbraucher ist, muss der Gläubiger vor Abschluss der Bürgschaft über die Bonität des Hauptschuldners informieren. Fehlt diese Information, ist die Bürgschaft anfechtbar. Viele Gläubiger — auch Banken — vergessen diese Pflicht oder erfüllen sie nicht schriftlich.
Solidar- statt Ausfallsbürgschaft: Viele Bürgen gehen davon aus, dass der Gläubiger zunächst den Hauptschuldner erfolglos in Anspruch nehmen muss (Ausfallsbürgschaft nach §1356 ABGB). Haben sie aber eine Solidarbürgschaft unterzeichnet, haftet der Bürge sofort und ohne Vorklage. Richtig: Art der Bürgschaft ausdrücklich und verständlich formulieren.
Vergessene Gebührenabfuhr: Die 1 %-Gebühr nach §33 TP 7 GebG wird oft vergessen. Das Finanzamt Österreich kann bei Vorlage der Bürgschaftsurkunde in Gerichtsverfahren die Gebühr nachfordern. Selbstbemessungsformular Geb1 rechtzeitig einreichen.
Unbefristete Bürgschaft ohne Risikoabschätzung: Bürgen, die eine unbefristete Bürgschaft für Unternehmensschulden einer GmbH abgeben, ohne die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zu berücksichtigen, riskieren eine langfristige und unbegrenzte persönliche Haftung. Empfehlung: Höchstbetrag und Befristung immer vereinbaren.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §25c KSchGDE official
- §25a KSchGDE official
- §25b KSchGDE official
- §1356 ABGBAT official
- §1366 ABGBAT official
- §1358 ABGBAT official
- §983 ABGBAT official
- §916 ABGBAT official
- §869 ABGBAT official
- §871 ABGBAT official
- §879 ABGBAT official
- §1351 ABGBAT official
- §1480 ABGBAT official
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Das österreichische Bürgschaftsrecht nach ABGB §§1346–1367 unterscheidet zwei Grundtypen: Bei der Solidarbürgschaft (auch Mitschuldnerbürgschaft) haftet der Bürge gleichrangig mit dem Hauptschuldner. Der Gläubiger kann sofort und ohne Vorklage — also ohne vorherige Klage oder Exekution gegen den Hauptschuldner — den Bürgen in Anspruch nehmen. Banken verlangen in der Praxis fast ausnahmslos die Solidarbürgschaft, weil sie ihre Forderungen zügig durchsetzen wollen. Bei der Ausfallsbürgschaft (gesetzlicher Regelfall nach §1356 S. 2 ABGB) muss der Gläubiger zunächst erfolglos gegen den Hauptschuldner vorgehen — d.h. Klage beim Bezirksgericht oder Landesgericht einbringen und erfolglos Exekution nach der EO führen — bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Die Ausfallsbürgschaft bietet dem Bürgen erheblichen Schutz, ist aber für den Gläubiger weniger attraktiv. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt in Österreich nach §1356 ABGB die Ausfallsbürgschaft. Wer keine Solidarbürgschaft eingehen will, muss dies ausdrücklich im Vertrag festhalten.
Das Schriftformgebot für Bürgschaften gilt in Österreich nach §25a Konsumentenschutzgesetz (KSchG, BGBl Nr. 140/1979) dann, wenn der Bürge Verbraucher (Privatperson) und der Gläubiger Unternehmer (Gewerbetreibender, Bank, GmbH) ist. In diesem Fall muss die Bürgschaftserklärung schriftlich abgegeben werden — eine mündliche Bürgschaft wäre nach §25a KSchG unwirksam. Reine Privatbürgschaften (beide Parteien Privatpersonen) sind zwar formfrei nach §1346 ff. ABGB, aber aus Beweisgründen wird stets Schriftform empfohlen. Das Bezirksgericht (BG) und das Landesgericht (LG) akzeptieren mündliche Bürgschaften zwischen Privatpersonen grundsätzlich, wenn ein Zeuge oder sonstige Beweismittel vorliegen. Bei Bürgschaften über €75.000,00 mit Exekutionsklausel kann ein Notariatsakt nach §89 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) sinnvoll sein, um direkte Exekution ohne Klage zu ermöglichen.
Ja — der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass eine Bürgschaft nach §879 ABGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein kann, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen steht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss der Bürgschaft. Indizien für Sittenwidrigkeit nach OGH-Judikatur (OGH 2 Ob 268/01a, OGH 4 Ob 175/20f): Der verbürgte Betrag übersteigt das Jahreseinkommen des Bürgen um ein Vielfaches; der Bürge hat keine realistischen Einkommens- oder Vermögensperspektiven zur Erfüllung der Bürgschaft; der Gläubiger hat den Bürgen über die Situation nicht aufgeklärt (§25c KSchG). Auch emotionale Beeinflussung — wenn enge Familienangehörige ohne eigenes wirtschaftliches Interesse für eine GmbH bürgen — kann nach §879 ABGB relevant sein. Das Bezirksgericht oder Landesgericht prüft diese Frage im Streitfall anhand der vorgelegten Unterlagen über die damaligen Vermögensverhältnisse des Bürgen.
Zahlt der Bürge die Schuld des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger, tritt er nach §1358 ABGB kraft Gesetzes (cessio legis) in die Rechte des Gläubigers ein. Dieser automatische Rechtsübergang (Legalzession) bedeutet: Der Bürge erhält alle Rechte des Gläubigers — also auch Sicherheiten wie Hypotheken (Grundbucheintragungen nach GBG 1955), Pfandrechte und andere Bürgschaften. Der Bürge kann den Hauptschuldner auf Regress klagen — beim Bezirksgericht (Streitwert bis €15.000,00) oder beim Landesgericht. Der Regress verjährt nach §1478 ABGB in 30 Jahren (wenn die zugrunde liegende Forderung ein Notariatsakt war) oder nach §1480 ABGB in drei Jahren. Bei mehreren Bürgen (Mitbürgschaft) hat der zahlende Bürge nach §1359 ABGB auch gegen Mitbürgen einen anteiligen Regressanspruch. Empfehlung: Das Regressrecht des Bürgen sollte bereits im Bürgschaftsvertrag ausdrücklich festgehalten und auf alle vom Gläubiger gehaltenen Sicherheiten ausgedehnt werden.
Eine Bürgschaft in Österreich nach §§1346–1367 ABGB gilt grundsätzlich so lange, bis die abgesicherte Hauptschuld vollständig erfüllt ist oder erlischt (§1366 ABGB). Das bedeutet: Bei einem Darlehen läuft die Bürgschaft bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehensbetrags inkl. Zinsen. Bei einer Mietbürgschaft läuft sie während der gesamten Mietdauer. Parteien können jedoch auch eine Befristung vereinbaren (z.B. bis 31.12.2030 oder bis zur vollständigen Tilgung des Kredits). Bei Verbraucherbürgschaften nach §25a KSchG (BGBl Nr. 140/1979) ist eine unbefristete Bürgschaft für künftige, noch nicht entstandene Schulden in ihrer Reichweite eingeschränkt. Die Verjährungsfrist des Bürgschaftsanspruchs beträgt nach §1480 ABGB drei Jahre ab Fälligkeit der Hauptschuld. Der Bürge kann die Einrede der Verjährung der Hauptschuld auch gegen den Gläubiger geltend machen (§1351 ABGB, Einredeakzessorietät). Eine Bürgschaft kann auch durch ausdrückliche Freigabe (Verzicht) des Gläubigers enden.
Für schriftliche Bürgschaftserklärungen in Österreich fällt nach §33 TP 7 Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) eine Rechtsgeschäftsgebühr von 1 % des verbürgten Betrags (Bürgschaftssumme) an. Beispiele: Bei einem verbürgten Betrag von €20.000,00 beträgt die Gebühr €200,00; bei €50.000,00 sind es €500,00; bei €100.000,00 fällt eine Gebühr von €1.000,00 an. Die Gebühr ist innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Bürgschaftserklärung im Wege der Selbstbemessung beim Finanzamt Österreich abzuführen — Formular Geb1 oder elektronisch über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at). Auf der Bürgschaftsurkunde ist zu vermerken: „Rechtsgeschäftsgebühr gemäß §33 TP 7 GebG selbstberechnet am [Datum] in Höhe von €[Betrag]". Fehlt der Vermerk, kann das Gericht bei Vorlage der Urkunde in einem Gerichtsverfahren die Gebühr einbehalten. Bei integrierten Bürgschaftserklärungen in einem Kreditvertrag kann der Kreditvertrag gebührenrechtlich das gesamte Dokument bestimmen; dies ist im Einzelfall mit einem Steuerberater zu klären.
Eine Bürgschaft in Österreich nach §§1346–1367 ABGB kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Anfechtungsgründe nach ABGB: Irrtum nach §§871–872 ABGB (wesentlicher Irrtum über Eigenschaft der Schuld oder des Schuldners); List nach §870 ABGB (Täuschung durch den Gläubiger); Drohung nach §§874, 875 ABGB; Übermäßiger Druck durch nahestehende Personen. Bei Verbraucherbürgschaften: Verletzung der Informationspflicht nach §25c KSchG durch den Gläubiger gibt dem Bürgen das Recht, die Bürgschaft anzufechten oder sich auf die Unwirksamkeit zu berufen. Sittenwidrigkeit nach §879 ABGB (krasses Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit) führt zur Nichtigkeit. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht (wie beim Verbraucherkreditvertrag) gibt es bei der Bürgschaft nicht per se — außer wenn die Bürgschaft im Fernabsatz oder an der Haustüre abgegeben wurde (§§5c–5f KSchG könnten greifen). Das Bezirksgericht oder Landesgericht prüft Anfechtungsklauseln anhand der Umstände des Einzelfalls.
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