Verbraucherkreditvertrag Österreich
VKrG §§7–28; ABGB §§983–1000
VERBRAUCHERKREDITVERTRAG
gemäß §§7–28 Verbraucherkreditgesetz (VKrG, BGBl I Nr. 28/2010) und §§983–1000 ABGB
abgeschlossen am [Vertragsort und Datum] zwischen:
§ 1 VERTRAGSPARTEIEN
KREDITGEBER: [Kreditgeber Name] Sitz: [Kreditgeber Adresse] FMA-Konzessionsnummer: [FMA Konzessionsnummer]
VERBRAUCHER (KREDITNEHMER): [Verbraucher Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Verbraucher] Hauptwohnsitz: [Verbraucher Adresse]
§ 2 KREDITBETRAG UND VERWENDUNGSZWECK
Der Kreditgeber gewährt dem Verbraucher einen Kredit (Nettokreditbetrag) in Höhe von EUR [Nettokreditbetrag] für den Verwendungszweck: [Verwendungszweck].
Die Auszahlung erfolgt am [Auszahlungsdatum] auf das Konto des Verbrauchers mit der IBAN: [IBAN Verbraucher].
§ 3 ZINSEN UND EFFEKTIVER JAHRESZINSSATZ (APRC)
Sollzinssatz (Nominalzinssatz): [Sollzinssatz] % p.a. Der Sollzinssatz ist für die gesamte Kreditlaufzeit fest vereinbart.
Effektiver Jahreszinssatz (APRC) gemäß §7 Abs. 1 Z 7 VKrG und Anhang I VKrG: [APRC] % p.a. Der APRC enthält alle dem Kreditgeber bekannten obligatorischen Kosten.
§ 4 RÜCKZAHLUNG
Kreditlaufzeit: [Kreditlaufzeit] Monate. Monatliche Rate: EUR [Monatliche Rate]. Gesamtrückzahlungsbetrag (Kapital + Zinsen + Kosten): EUR [Gesamtrückzahlungsbetrag].
Der detaillierte Rückzahlungsplan (Anhang 1) ist Bestandteil dieses Vertrags und weist für jede Rate Zinsanteil, Tilgungsanteil und Restschuld aus.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Verbraucher Verzugszinsen, die den vereinbarten Sollzinssatz um maximal 5 Prozentpunkte überschreiten dürfen (§28 VKrG).
§ 5 RÜCKTRITTSRECHT DES VERBRAUCHERS (§ 12 VKrG)
WICHTIGER HINWEIS: Der Verbraucher hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist schriftlich (Post, E-Mail oder Fax) an den Kreditgeber zu erklären. Nach Ausübung des Rücktrittsrechts hat der Verbraucher den Kreditbetrag innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und die aufgelaufenen Zinsen zu erstatten. Gebühren werden nicht erstattet.
§ 6 VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG (§ 16 VKrG)
Der Verbraucher hat das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Der Kreditgeber kann eine Entschädigung von maximal 1 % der vorzeitig zurückgezahlten Summe verlangen (bei Restlaufzeit über einem Jahr: maximal 0,5 %).
§ 7 ANWENDBARES RECHT
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem VKrG (BGBl I Nr. 28/2010), dem KSchG (BGBl Nr. 140/1979) und den §§983–1000 ABGB. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten ist das Bezirksgericht oder Landesgericht am Hauptwohnsitz des Verbrauchers.
Kreditgeber (bevollmächtigte Vertretung)
________________
Signature
Verbraucher (Kreditnehmer)
________________
Signature
Was ist Verbraucherkreditvertrag Österreich?
Der Verbraucherkreditvertrag in Österreich ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem gewerblichen Kreditgeber (Kreditinstitut oder sonstiger Unternehmer) und einem Verbraucher im Sinne des §1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG, BGBl Nr. 140/1979), durch den der Kreditgeber dem Verbraucher einen Kredit in Form eines Darlehens, einer Ratenzahlungsvereinbarung oder einer anderen Finanzierungshilfe gewährt. Der Verbraucherkreditvertrag in Österreich unterliegt zwingend den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG, BGBl I Nr. 28/2010), das die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG (RL 2008/48/EG, Amtsblatt der Europäischen Union L 133/66) in österreichisches Recht umsetzt und von dem nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf.
Das VKrG gilt für Verbraucherkredite von mindestens €200,00 bis höchstens €75.000,00 (§2 Abs. 1 VKrG). Für Hypothekar- und Immobilienkredite gilt ergänzend das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG, BGBl I Nr. 135/2015), das die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU umsetzt und für grundbücherlich besicherte Kredite striktere Beratungs- und Informationspflichten sowie eine vorgeschriebene ESIS-Vorlage (Europäisches Standardisiertes Merkblatt) vorsieht. Kredite über €75.000,00 ohne Immobiliarsicherheit unterliegen nur den allgemeinen ABGB-Vorschriften und dem KSchG.
Zentrales Strukturmerkmal des VKrG ist die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinssatzes (APRC — Annual Percentage Rate of Charge) nach §7 Abs. 1 Z 7 VKrG, der alle Kosten des Kredits (Zinsen, Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren, Versicherungsprämien) auf Jahresbasis ausdrückt und dem Verbraucher den Vergleich verschiedener Kreditangebote ermöglicht. Der APRC ist nach der in Anhang I VKrG festgelegten mathematischen Formel zu berechnen.
Vor Abschluss des Verbraucherkreditvertrags hat der Kreditgeber nach §6 VKrG auf Basis des vorvertraglichen Europäischen Standardisierten Merkblatts (ESIS) umfassend zu informieren. Der Verbraucher hat nach §12 VKrG ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Im Unterschied zum reinen ABGB-Darlehen zwischen Privatpersonen ist der Verbraucherkreditvertrag immer schriftlich zu erteilen, muss dem Verbraucher eine Abschrift ausgehändigt werden (§7 Abs. 2 VKrG) und unterliegt strengen Beratungs- und Bonitätsprüfungspflichten nach §7a VKrG.
Das Bezirksgericht (BG) und das Landesgericht (LG) in Österreich wenden VKrG-Bestimmungen als zwingendes Recht an; Verstöße können zur Anpassung des Vertrags durch den Obersten Gerichtshof (OGH) führen (OGH 9 Ob 61/16v zur Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren). Die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) überwacht Kreditinstitute nach §69 Bankwesengesetz (BWG, BGBl I Nr. 532/1993); Verstöße gegen das VKrG können nach §32a VKrG mit Verwaltungsstrafen bis €30.000,00 geahndet werden.
Wann brauchen Sie Verbraucherkreditvertrag Österreich?
Ein Verbraucherkreditvertrag nach VKrG in Österreich wird immer dann benötigt, wenn ein gewerblicher Kreditgeber einer Privatperson (Verbraucher) Geld oder einen Zahlungsaufschub gewährt und die Kreditsumme zwischen €200,00 und €75.000,00 liegt.
Banken und Kreditinstitute in Österreich, die Konsumkredite an Privatpersonen vergeben — etwa für Autokauf, Möbelanschaffung, Urlaub oder Haushaltsgeräte — müssen das Dokumentationsformat des VKrG zwingend einhalten. Fehlen Pflichtangaben wie APRC oder ESIS, gilt der Kredit nach §7 Abs. 5 VKrG als zinsfrei.
Finanzierungsinstitute und Händler, die Ratenzahlungsvereinbarungen für Waren (z.B. Elektrogeräte, Fahrzeuge) anbieten, schließen ebenfalls Verbraucherkreditverträge ab. §25 VKrG regelt hierbei spezielle Rücktrittsrechte des Verbrauchers beim verbundenen Kauf, wenn der Kaufvertrag aufgehoben wird.
Online-Kreditplattformen (FinTechs, Peer-to-Peer-Lending) die österreichische Verbraucher als Kreditnehmer akquirieren, benötigen eine Konzession nach §1 Abs. 1 Z 3 BWG oder eine entsprechende FMA-Lizenz und müssen VKrG-konforme Verträge verwenden. Das E-Commerce-Gesetz (ECG, BGBl I Nr. 152/2001) ergänzt die Informationspflichten bei Online-Abschlüssen.
Kreditvermittler — Makler, die zwischen Verbraucher und Kreditgeber vermitteln — unterliegen nach §§29–32 VKrG eigenen Informationspflichten und müssen die Vermittlungsprovision im Voraus offenlegen. Auch bei Kreditkarten mit Kreditrahmen über €200,00 greift das VKrG, sofern der Verbraucher über den monatlichen Rechnungsbetrag hinaus einen Kredit in Anspruch nimmt (§2 Abs. 1 VKrG).
Wird ein bestehendes Verbraucherdarlehen umgeschuldet oder verlängert, ist ein neuer VKrG-konformer Vertrag abzuschließen, sofern sich die Kreditbedingungen wesentlich ändern. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Verbraucherkreditvertrag beträgt nach §1480 ABGB drei Jahre ab Fälligkeit der jeweiligen Rate.
Was gehört in Ihr Verbraucherkreditvertrag Österreich?
Der Verbraucherkreditvertrag in Österreich nach VKrG §§7–28 muss nach §7 Abs. 1 VKrG eine abschließende Liste von Pflichtangaben enthalten; fehlt auch nur eine davon, drohen empfindliche Rechtsfolgen — bis zur gesetzlich angeordneten Zinsfreiheit. Der forms-legal.com Verbraucherkreditvertrag Österreich deckt alle Pflichtangaben des VKrG und der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ab.
Parteien und Kreditbetrag: Name und Anschrift des Kreditgebers und des Verbrauchers (§7 Abs. 1 Z 1–2 VKrG). Nettokreditbetrag (Gesamtbetrag des Kredits ohne Kosten und Zinsen), Gesamtbetrag und Anzahl der Raten sind vollständig anzugeben.
Effektiver Jahreszinssatz (APRC): Der APRC nach §7 Abs. 1 Z 7 VKrG ist nach der mathematischen Formel des Anhangs I VKrG zu berechnen und schließt alle dem Kreditgeber bekannten obligatorischen Kosten ein. Änderungen des APRC nach Vertragsabschluss sind nach §9 VKrG sofort mitzuteilen.
Sollzinssatz und Zinsbindung: Festzinssatz oder variabler Zinssatz (Referenzwert z.B. 3-Monats-Euribor plus Marge); Häufigkeit und Art der Zinssatzanpassung; Obergrenzen für Zinserhöhungen.
Rückzahlungsplan: Anzahl, Höhe und Fälligkeit der einzelnen Raten, aufgeschlüsselt nach Tilgung und Zinsen. Der Rückzahlungsplan ist als Anlage beizufügen (§7 Abs. 1 Z 18 VKrG).
14-tägiges Rücktrittsrecht: Der Verbraucher kann nach §12 VKrG innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Ausübung des Rücktrittsrechts hat der Verbraucher die ausbezahlten Mittel innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und nur die bis zum Rücktritt aufgelaufenen Zinsen zu erstatten. Das Rücktrittsrecht ist im Vertrag ausdrücklich anzuführen.
Vorzeitige Rückzahlung: Nach §16 VKrG hat der Verbraucher das Recht auf jederzeit vollständige oder teilweise vorzeitige Rückzahlung. Der Kreditgeber kann eine Entschädigung von maximal 1 % der vorzeitig zurückgezahlten Summe verlangen (bei Restlaufzeit über einem Jahr: maximal 0,5 %).
Bonitätsprüfungspflicht: Der Kreditgeber ist nach §7a VKrG verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor Vertragsabschluss anhand von Einkommensnachweisen, Kontoauszügen und gegebenenfalls einer Abfrage beim KSV 1870 (Kreditschutzverband von 1870) oder CRIF zu prüfen. Die Vergabe eines Kredits bei offensichtlicher Überschuldung kann nach §879 ABGB sittenwidrig sein.
Sicherheiten und Nebenprodukte: Falls Bürgschaft, Sicherungsabtretung oder Restschuldversicherung verlangt werden, sind diese vollständig im Vertrag auszuweisen. Pflichtversicherungen, die Voraussetzung für die Kreditgewährung sind, erhöhen den APRC.
Gesamtkosten und Zahlungspflichten: Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen (Kapital plus Zinsen plus alle Gebühren), jährliche Kontogebühren und Grundsatz der Vertragsänderung bei Zinssatzanpassung.
So füllen Sie Ihr Verbraucherkreditvertrag Österreich aus
Den Verbraucherkreditvertrag in Österreich nach VKrG befüllen Sie als Kreditgeber wie folgt. Alle Pflichtangaben nach §7 Abs. 1 VKrG müssen vollständig und klar formuliert sein — ein unvollständiges Dokument gilt nach §7 Abs. 5 VKrG als zinsfrei.
Schritt 1: Kreditgeber identifizieren. Tragen Sie Firma, Sitz, Firmenbuchnummer, FMA-Zulassungsnummer (für konzessionspflichtige Kreditinstitute nach BWG) und zuständige Aufsichtsbehörde (FMA Österreich, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien) ein. Bei konzessionsfreien Kreditgebern (z.B. Händler mit Ratenzahlung) geben Sie zumindest Firma und UID-Nummer an.
Schritt 2: Verbraucherdaten erfassen. Vollständiger Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz (Meldeadresse nach §1 Meldegesetz 1991, BGBl Nr. 9/1992), Kontaktdaten. Für die Bonitätsprüfung nach §7a VKrG holen Sie die Zustimmung zur Datenabfrage beim KSV 1870 oder CRIF ein.
Schritt 3: Kreditbetrag und Verwendungszweck. Nettokreditbetrag in Euro, Verwendungszweck des Kredits (z.B. „Kauf eines Kraftfahrzeugs", „Konsumfinanzierung"), Auszahlungsweg (Banküberweisung auf IBAN des Verbrauchers). Falls der Kredit unmittelbar an einen Händler ausbezahlt wird (verbundener Kreditvertrag nach §14 VKrG), ist dies anzugeben.
Schritt 4: APRC berechnen und eintragen. Berechnen Sie den APRC nach der mathematischen Formel des Anhangs I VKrG. Alle obligatorischen Kosten fließen ein: Nominalzinssatz, Bearbeitungsgebühr, Kontoführungsgebühr, Pflichtversicherung. Beispiel: Bei einem Kredit von €10.000,00 mit 5 % Nominalzins und €200,00 Bearbeitungsgebühr ergibt sich ein APRC von ca. 7,3 %. Tragen Sie APRC und Sollzinssatz getrennt ein.
Schritt 5: Rückzahlungsplan erstellen. Erstellen Sie eine Tabelle mit Anzahl der Raten, Höhe jeder Rate, Fälligkeit (monatlich zum letzten Werktag), Zinsanteil, Tilgungsanteil und Restschuld nach jeder Rate. Fügen Sie den Rückzahlungsplan als Anhang 1 bei und verweisen Sie im Vertragstext darauf.
Schritt 6: Rücktrittsbelehrung einfügen. Die 14-tägige Rücktrittsfrist nach §12 VKrG ist im Vertragstext oder als hervorgehobenes Textfeld darzustellen. Geben Sie die genaue Adresse an, an die die Rücktrittserklärung zu senden ist (Post, E-Mail oder Fax).
Schritt 7: ESIS vorlegen. Vor Vertragsabschluss ist dem Verbraucher das Europäische Standardisierte Merkblatt (ESIS, Anhang II VKrG) auszuhändigen. Der Verbraucher bestätigt den Erhalt des ESIS durch seine Unterschrift auf dem ESIS-Formular; diese Unterschrift ist vom Kreditvertrag getrennt zu halten.
Schritt 8: Unterzeichnung. Kreditgeber und Verbraucher unterschreiben; dem Verbraucher ist gemäß §7 Abs. 2 VKrG unverzüglich eine vollständige Vertragsausfertigung zu übergeben.
Rechtliche Anforderungen für Verbraucherkreditvertrag Österreich
Der Verbraucherkreditvertrag in Österreich nach VKrG §§7–28 unterliegt zwingenden gesetzlichen Mindestanforderungen, von denen zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden darf (§3 VKrG).
Schriftformgebot (§7 Abs. 2 VKrG): Der Verbraucherkreditvertrag muss schriftlich erteilt werden. Elektronische Verträge sind nach §7 Abs. 2 S. 2 VKrG zulässig, wenn der Verbraucher dem elektronischen Format ausdrücklich zugestimmt hat und das Dokument in dauerhafter Form gespeichert werden kann. Der Verbraucher muss eine vollständige Kopie des Vertrags erhalten.
Vorvertragliche Informationspflicht (§6 VKrG): Vor Abschluss des Vertrags ist dem Verbraucher das ESIS (Europäisches Standardisiertes Merkblatt, Anhang II VKrG) rechtzeitig in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger zu übergeben. Das ESIS enthält alle wesentlichen Kreditbedingungen und ermöglicht dem Verbraucher den Vergleich verschiedener Kreditangebote.
Bonitätsprüfungspflicht (§7a VKrG): Der Kreditgeber hat vor Kreditgewährung die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand geeigneter Informationen (Einkommensnachweise, Kontoauszüge, KSV-Abfrage) zu prüfen. Wird ein Kredit trotz erkennbarer Überschuldung vergeben, kann der Vertrag nach §879 ABGB als sittenwidrig nichtig sein (OGH 4 Ob 200/01m).
14-tägiges Rücktrittsrecht (§12 VKrG): Der Verbraucher kann innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss zurücktreten. Das Rücktrittsrecht beginnt erst zu laufen, wenn alle in §7 VKrG geforderten Pflichtangaben vorhanden sind. Bei fehlendem Rücktrittshinweis beginnt die Frist nicht zu laufen — der Verbraucher kann theoretisch zeitlich unbegrenzt zurücktreten.
Folgen von Mängeln (§7 Abs. 5 VKrG): Fehlen wesentliche Pflichtangaben (z.B. APRC, Nettokreditbetrag, Anzahl der Raten), gilt der Kredit ex lege als zinsfrei — der Verbraucher zahlt nur das geliehene Kapital zurück, ohne Zinsen.
Verzugszinsengrenze (§28 VKrG): Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers darf der Verzugszins den vereinbarten Sollzinssatz um maximal 5 Prozentpunkte überschreiten.
FMA-Aufsicht: Kreditinstitute (Banken, Sparkassen, Volksbanken) unterliegen der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht (FMA, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien) nach §69 BWG. Die FMA kann bei VKrG-Verstößen Verwaltungsstrafen nach §32a VKrG bis €30.000,00 verhängen.
Häufige Fehler bei Ihrem Verbraucherkreditvertrag Österreich
Bei der Erstellung eines Verbraucherkreditvertrags in Österreich nach VKrG werden häufig Fehler gemacht, die zu erheblichen Rechtsfolgen führen — bis hin zur gesetzlich angeordneten Zinsfreiheit.
Fehlender oder falscher APRC: Der häufigste Fehler ist die falsche Berechnung oder das gänzliche Fehlen des effektiven Jahreszinssatzes (APRC) nach Anhang I VKrG. Werden nicht alle obligatorischen Kosten in den APRC einbezogen (z.B. Pflichtversicherung, Bearbeitungsgebühr), ist der angegebene APRC irreführend und kann zum Widerruf des Vertrags führen. Richtig: APRC nach der mathematischen Formel des Anhangs I VKrG vollständig berechnen.
Kein ESIS vor Vertragsabschluss: Viele Kreditgeber übergeben das ESIS erst gleichzeitig mit dem Kreditvertrag. §6 VKrG verlangt jedoch, dass das ESIS rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausgehändigt wird, damit der Verbraucher ausreichend Bedenkzeit hat. Fehlt das ESIS, kann der Verbraucher die Vertragsbindung anfechten.
Unvollständige Rücktrittsbelehrung: Viele Verträge enthalten die 14-Tage-Frist, aber keine exakte Adresse für die Rücktrittserklärung oder keine Belehrung über die Konsequenzen des Rücktritts (Rückzahlung innerhalb 30 Tagen). Eine unvollständige Rücktrittsbelehrung verlängert die Rücktrittsfrist unbegrenzt (OGH 9 Ob 61/16v).
Fehlende Bonitätsprüfungsdokumentation: §7a VKrG verlangt die Dokumentation der Bonitätsprüfung. Kreditinstitute müssen die KSV-Auskunft oder CRIF-Abfrage aufbewahren. Fehlt die Dokumentation, droht bei Bankenprüfung durch die FMA eine Verwaltungsstrafe nach §32a VKrG.
Falscher Anwendungsbereich: Wird ein Kredit über €75.000,00 fälschlich als Verbraucherkreditvertrag nach VKrG abgeschlossen, entstehen unnötige Formvorschriften. Umgekehrt: Wird ein Kredit unter €75.000,00 ohne VKrG-Pflichtangaben vergeben, gilt er als zinsfrei. Abhilfe: Kreditbetrag prüfen und richtiges Formular verwenden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §1480 ABGBAT official
- §879 ABGBAT official
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Der Verbraucherkreditvertrag in Österreich nach VKrG (BGBl I Nr. 28/2010) gilt ausschließlich für Kredite, bei denen auf einer Seite ein gewerblicher Kreditgeber (Kreditinstitut oder Unternehmer) und auf der anderen Seite ein Verbraucher nach §1 KSchG (BGBl Nr. 140/1979) steht. Der private Darlehensvertrag nach §§983–1000 ABGB hingegen regelt Darlehen zwischen Privatpersonen (Privat-an-Privat) oder zwischen Unternehmen (B2B). Der Verbraucherkreditvertrag unterliegt zwingenden Schutzvorschriften: APRC-Angabepflicht, ESIS, 14-tägiges Rücktrittsrecht nach §12 VKrG, Bonitätsprüfungspflicht nach §7a VKrG und Schriftformgebot nach §7 Abs. 2 VKrG. Der private Darlehensvertrag nach ABGB ist in der Ausgestaltung freier — Schriftform ist empfehlenswert aber nicht zwingend, ein APRC ist nicht erforderlich und es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Wer als Unternehmer gewerbsmäßig Verbraucherkredite ohne FMA-Konzession vergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach §1 Abs. 1 BWG.
Ja — §12 VKrG (BGBl I Nr. 28/2010) gewährt dem Verbraucher ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen. Die Frist beginnt am Tag des Vertragsabschlusses oder, falls der Verbraucher die Vertragskopie mit allen Pflichtangaben nach §7 VKrG erst später erhält, ab dem Tag des Erhalts dieser Unterlagen. Der Rücktritt kann schriftlich per Post, E-Mail oder Fax erklärt werden; maßgeblich ist die rechtzeitige Absendung. Nach Ausübung des Rücktritts hat der Verbraucher den Kreditbetrag innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und die bis zum Rücktritt aufgelaufenen Zinsen (nicht Gebühren) zu entrichten. Für verbundene Kreditverträge nach §14 VKrG — bei denen der Kredit unmittelbar zur Finanzierung eines bestimmten Kaufvertrags dient — gilt zudem ein Rücktrittsrecht bei Widerruf des Kaufvertrags nach §25 VKrG. Fehlt im Kreditvertrag die Rücktrittsbelehrung, beginnt die Frist nicht zu laufen — theoretisch kann der Verbraucher also noch Jahre später zurücktreten (OGH 9 Ob 61/16v).
Der APRC (Annual Percentage Rate of Charge) ist der effektive Jahreszinssatz nach §7 Abs. 1 Z 7 VKrG (BGBl I Nr. 28/2010), der alle dem Kreditgeber bekannten und obligatorischen Kosten des Kredits auf Jahresbasis zusammenfasst. Er schließt ein: Nominalzinssatz (Sollzinssatz), Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren und alle Pflichtversicherungen, die der Kreditgeber als Voraussetzung für die Kreditgewährung verlangt. Freiwillige Zusatzversicherungen oder Kosten für Vertragsverletzungen fließen nicht in den APRC ein. Der APRC ist nach der mathematischen Formel des Anhangs I VKrG zu berechnen; er ermöglicht dem Verbraucher den direkten Vergleich verschiedener Kreditangebote. Beispiel: Ein Kredit über €10.000,00 mit 5 % Sollzinssatz und €150,00 Bearbeitungsgebühr weist einen APRC von ca. 6,5 % auf — der tatsächliche Kostensatz liegt also über dem Nominalzinssatz. Fehlt der APRC im Vertrag, gilt der Kredit nach §7 Abs. 5 VKrG ex lege als zinsfrei.
Nach §7a VKrG (BGBl I Nr. 28/2010) ist der Kreditgeber vor Abschluss des Verbraucherkreditvertrags verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand geeigneter Informationen zu beurteilen und zu dokumentieren. In der Praxis österreichischer Kreditinstitute erfolgt die Bonitätsprüfung durch: Abfrage beim KSV 1870 (Kreditschutzverband von 1870, kreditschutzverband.at) oder CRIF Austria (crif.com/at), die Datenbankeinträge über bestehende Kredite, Zahlungsausfälle und Insolvenzverfahren liefern; Einkommensnachweise (letzte drei Gehaltszettel, Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt Österreich); Kontoauszüge der letzten drei Monate; Angaben zu bestehenden Verbindlichkeiten (andere Kreditverträge, Unterhaltsverpflichtungen). Das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) hat 2023 Maßnahmen zur nachhaltigen Immobilienfinanzierung beschlossen, die auch Auswirkungen auf die Bonitätsprüfung bei grundbücherlich besicherten Krediten haben. Vergibt der Kreditgeber trotz erkennbarer Überschuldung einen Kredit, kann der Vertrag nach §879 ABGB als sittenwidrig nichtig sein.
Fehlen im Verbraucherkreditvertrag wesentliche Pflichtangaben nach §7 Abs. 1 VKrG (BGBl I Nr. 28/2010), ordnet §7 Abs. 5 VKrG empfindliche Rechtsfolgen an, die automatisch eintreten: Fehlt der effektive Jahreszinssatz (APRC), gilt der Kredit ex lege als zinsfrei — der Verbraucher zahlt nur das Kapital zurück, ohne Zinsen und Gebühren. Fehlt der Sollzinssatz oder fehlen Angaben zum Nettokreditbetrag, tritt ebenfalls Zinsfreiheit ein. Fehlt der Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach §12 VKrG, beginnt die 14-tägige Rücktrittsfrist nie zu laufen; der Verbraucher kann theoretisch noch nach Jahren zurücktreten. Fehlt der Rückzahlungsplan, kann der Kreditgeber keine ratenweise Fälligkeit geltend machen. Diese Rechtsfolgen sind zwingend und können nicht vertraglich ausgeschlossen werden (§3 VKrG). Die FMA kann bei Verstößen Verwaltungsstrafen nach §32a VKrG bis €30.000,00 gegen den Kreditgeber verhängen.
Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG, BGBl I Nr. 28/2010) gilt für Kreditkarten mit echtem Kreditrahmen (revolvierende Kreditfazilitäten) dann, wenn der Verbraucher über den monatlichen Abrechnungsbetrag hinaus einen Kredit in Anspruch nimmt und dieser Kredit in die Reichweite des §2 Abs. 1 VKrG fällt (€200,00 bis €75.000,00). Reine Chargekarten, bei denen der Gesamtbetrag jeden Monat vollständig abgebucht wird, sind keine Kredite im Sinne des VKrG. Bei Kreditkarten-Kreditrahmen treffen den Kartenaussteller (in der Regel ein konzessioniertes Kreditinstitut nach §1 Abs. 1 Z 3 BWG) vollständige VKrG-Pflichtangaben: APRC, Sollzinssatz, Kreditlimit, Rückzahlungsmodalitäten (Mindestrate), 14-tägiges Rücktrittsrecht nach §12 VKrG. Die FMA (Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien) überwacht die Einhaltung des VKrG bei Kreditkartenemittenten im Rahmen der laufenden Bankenaufsicht nach BWG.
Ja — der Verbraucherkreditvertrag in Österreich kann nach §7 Abs. 2 S. 2 VKrG (BGBl I Nr. 28/2010) auch in elektronischer Form abgeschlossen werden, sofern der Verbraucher dem elektronischen Format ausdrücklich zugestimmt hat und das Dokument auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann (z.B. PDF per E-Mail, gesicherter Download aus einem Kundenportal). Das Schriftformerfordernis nach §7 Abs. 2 VKrG ist bei elektronischen Verträgen durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach der EU-Signaturverordnung (eIDAS-Verordnung, EU Nr. 910/2014) oder — bei ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung — auch durch einfache elektronische Zustimmung erfüllbar. Das ESIS muss gemäß §6 VKrG vorab und auf einem dauerhaften Datenträger (nicht nur als Link) übermittelt werden. Das E-Commerce-Gesetz (ECG, BGBl I Nr. 152/2001) ergänzt die Informationspflichten für Online-Abschlüsse: Bestätigungsseite, Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbedingungen, klare Schaltfläche für die bindende Bestellung (§11 ECG). Fernabsatzverträge im Sinne des §5b KSchG unterliegen zusätzlich Rücktrittsmöglichkeiten nach §§5c–5f KSchG.
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