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Crowdfunding-Vertrag Österreich

Crowdfunding-Vertrag (Nachrangdarlehen) Österreich

AltFG BGBl I Nr. 114/2015 | IO §67a | KMG BGBl Nr. 625/1991

CROWDFUNDING-VERTRAG (QUALIFIZIERTES NACHRANGDARLEHEN)

gemäß Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG BGBl I Nr. 114/2015) § 1 Z 1 und Insolvenzordnung (IO) § 67a

1. PARTEIEN

Dieser Crowdfunding-Vertrag (nachfolgend "Vertrag") wird abgeschlossen zwischen:

EMITTENT (KAPITALNEHMER): [Emittent Firma] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer] UID-Nummer: [UID-Nummer] Anschrift: [Emittent Adresse] Vertreten durch: [Emittent Vertreter]

ANLEGER: [Anleger Name] Anschrift: [Anleger Adresse] IBAN: [Anleger IBAN]

PLATTFORM (VERMITTLER): [Plattform Name] FMA-Konzessionsnummer: [FMA-Konzessionsnummer]

Die Plattform handelt als Vermittler und Vertreter des Emittenten gemäß ABGB § 1002. Die Plattform ist nach AltFG § 5 bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) konzessioniert.

2. GEGENSTAND UND FINANZIERUNGSINSTRUMENT

2.1

Der Anleger gewährt dem Emittenten ein [Finanzierungsinstrument] in Höhe von EUR [Investitionsbetrag] (nachfolgend "Darlehensbetrag" oder "Investitionsbetrag") zu den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen.

2.2

Das Gesamtemissionsvolumen dieser Crowdfunding-Emission beträgt EUR [Gesamtvolumen]. Das Angebot ist auf EUR 5.000.000 pro Emittent und Kalenderjahr begrenzt (AltFG § 3 Abs 1). Die Emission erfolgt über die Plattform mit FMA-Konzessionsnummer [FMA-Konzessionsnummer].

2.3

Fundingschwelle (Mindestemissionsbetrag): EUR [Fundingschwelle]. Wird diese Schwelle innerhalb der Zeichnungsfrist nicht erreicht, werden alle eingezahlten Beträge ohne Abzüge zurückerstattet (All-or-Nothing-Modell gemäß AltFG § 8 Abs 2 Z 3).

3. VERZINSUNG UND RENDITE

3.1

Der Darlehensbetrag wird mit einem Jahreszinssatz von [Zinssatz] % p.a. verzinst. Die Berechnung erfolgt auf Basis der tatsächlichen Tage / 365 (act/365-Methode).

3.2

Zinszahlung: [Zinszahlung]. Der effektive Jahreszinssatz (Effektivzinssatz) wird im Basisinformationsblatt (BIB gemäß AltFG § 8) ausgewiesen und ist Bestandteil dieses Vertrags.

3.3

Der Emittent ist zur vorzeitigen Rückzahlung unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 30 Kalendertagen berechtigt. Im Falle vorzeitiger Rückzahlung werden aufgelaufene Zinsen anteilig abgerechnet.

4. LAUFZEIT UND RÜCKZAHLUNG

4.1

Zeichnungsdatum: [Zeichnungsdatum]. Laufzeit: [Laufzeit] Monate ab dem Closing-Datum (Tag der Vollzeichnung oder Ablauf der Zeichnungsfrist). Fälligkeitsdatum: [Fälligkeitsdatum].

4.2

Am Fälligkeitsdatum zahlt der Emittent den Darlehensbetrag EUR [Investitionsbetrag] zuzüglich aufgelaufener und noch nicht ausbezahlter Zinsen auf das vom Anleger angegebene Konto (IBAN: [Anleger IBAN]) zurück.

4.3

QUALIFIZIERTER NACHRANG (IO § 67a): Der Anspruch des Anlegers auf Rückzahlung des Darlehens und auf Zinszahlung ist qualifiziert nachrangig. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten (Konkursverfahren oder Sanierungsverfahren nach IO §§ 1 ff) treten die Ansprüche des Anlegers hinter alle Ansprüche nicht nachrangiger Gläubiger zurück. Der Anleger nimmt am Verlust des Emittenten bis zur Höhe seines eingezahlten Betrags teil. Ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals ist möglich.

5. MITTELVERWENDUNGSPLAN

Gemäß AltFG § 8 Abs 2 Z 6 verwendet der Emittent die eingeworbenen Mittel ausschließlich für folgende Zwecke:

[Mittelverwendungsplan] Projektbeschreibung: [Projektbeschreibung]

Abweichungen vom Mittelverwendungsplan berechtigen den Anleger zur außerordentlichen Kündigung und begründen Schadenersatzansprüche nach ABGB §§ 1295–1341. Der Emittent hat wesentliche Abweichungen unverzüglich nach AltFG § 11 zu melden.

6. RISIKOHINWEISE UND BIB

6.1

RISIKOWARNUNG: Der Anleger bestätigt, das Basisinformationsblatt (BIB gemäß AltFG § 8) erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Der Verlust des eingesetzten Kapitals in voller Höhe ist möglich. Die Investition ist nicht durch die EINLAGENSICHERUNG AUSTRIA Ges.m.b.H. geschützt.

6.2

Der Anleger ist volljährig (ABGB § 21) und investiert einen Betrag, der EUR 5.000 nicht übersteigt, sofern er nicht als erfahrener Anleger gemäß WAG 2018 § 58 gilt oder eine Selbstauskunft gemäß AltFG § 9 abgegeben hat.

6.3

Der Anleger hat ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss gemäß KSchG § 3. Die Erklärung ist schriftlich an die Plattform zu richten.

7. INFORMATIONSPFLICHTEN DES EMITTENTEN

Der Emittent verpflichtet sich zur jährlichen Information der Anleger gemäß AltFG § 11: (a) Übermittlung des Jahresabschlusses nach UGB §§ 189–216 spätestens 9 Monate nach Bilanzstichtag; (b) Lagebericht und Kommentar zur Geschäftsentwicklung; (c) Unverzügliche Meldung wesentlicher Änderungen (Geschäftsführerwechsel, Insolvenzantrag nach IO § 70, zweckwidrige Mittelverwendung). Die Plattform stellt den Anlegern alle Informationen über den Kommunikationskanal auf ihrer Website zur Verfügung.

8. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

8.1

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB (JGS Nr. 946/1811), dem AltFG (BGBl I Nr. 114/2015), der IO (RGBl Nr. 337/1914) und dem KSchG (BGBl Nr. 140/1979).

8.2

Gerichtsstand: Wien, Österreich. Für Streitigkeiten über EUR 15.000 ist das Landesgericht (LG) als Handelsgericht zuständig (ZPO §§ 49 ff). Unter EUR 15.000 ist das zuständige Bezirksgericht (BG) angerufen.

8.3

Streitigkeiten können auch im Wege einer außergerichtlichen Einigung oder Mediation nach ZivMediatG BGBl I Nr. 29/2003 beigelegt werden. Die Plattform kann als Vermittler bei Streitigkeiten zwischen Emittent und Anleger tätig werden.

9. DATENSCHUTZ

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO (EU-VO 2016/679) und DSG (BGBl I Nr. 165/1999) ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Anleger haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und Löschung (Art. 17 DSGVO). Die Datenschutzbehörde (DSB, dsb.gv.at) ist als Aufsichtsbehörde zuständig.

10. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

10.1

Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zu diesem Gegenstand.

10.2

Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

10.3

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt (Salvatorische Klausel). Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

10.4

Vertragsunterlagen sind gemäß BAO § 132 iVm § 132a für mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

Emittent (Kapitalnehmer) — Zeichnungsberechtigte Person

________________

Signature

Anleger

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Crowdfunding-Vertrag Österreich?

Der Crowdfunding-Vertrag ist ein nach Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG BGBl I Nr. 114/2015) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Nach AltFG §3 Abs 1 sind Schwarmfinanzierungsangebote bis zu einem Gesamtbetrag von 5.000.000 Euro pro Emittent und Kalenderjahr von der Prospektpflicht nach dem KMG (Kapitalmarktgesetz BGBl Nr. 625/1991) befreit, wenn die Emission über eine konzessionierte Plattform erfolgt und die Mindestanforderungen des AltFG eingehalten werden. Seit der EU-Schwarmfinanzierungsverordnung gilt für grenzüberschreitende Angebote ein Schwellenwert von 5.000.000 Euro mit erweitertem Anlagerinformationsblatt. Österreichische Plattformen müssen bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) nach AltFG §5 als Schwarmfinanzierungsdienstleister lizenziert sein. Die Liste zugelassener Plattformen ist auf fma.gv.at abrufbar und wird laufend aktualisiert.

Der Crowdfunding-Vertrag umfasst regelmäßig mehrere Finanzierungsinstrumente: Das qualifizierte Nachrangdarlehen nach §1 Z 1 AltFG ist die häufigste Form. Es räumt dem Kapitalnehmer im Insolvenzfall eine nachrangige Bedienung ein, begründet durch die Rangrücktrittskläusel gemäß IO §67a, und begrenzt die Anlegerhaftung auf die eingezahlte Summe. Partiarische Darlehen koppeln die Rückzahlung an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Stille Beteiligungen nach UGB §§179–188 geben dem Investor eine schuldrechtliche Beteiligung am Ergebnis, ohne Gesellschafter zu werden. Das Firmenbuch, die Firmenbuchnummer FN des Kapitalnehmers und die Konzessionsnummer der Plattform sind zwingende Vertragsbestandteile nach AltFG §8 Abs 2 Z 1.

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) überwacht die Einhaltung des AltFG und der EU-VO 2020/1503; Verstöße können zu Verwaltungsstrafen bis 50.000 Euro nach AltFG §18 führen. Für Anleger ist das standardisierte Basisinformationsblatt (BIB gemäß AltFG §8) verpflichtend. Es fasst Risiken, Rendite, Laufzeit und Bedingungen auf maximal sechs Seiten A4 zusammen und muss zwingend vor Vertragsabschluss übergeben werden. Der Crowdfunding-Vertrag muss die im BIB enthaltenen Angaben konsistent widerspiegeln. Abweichungen zwischen BIB und Vertragstext begründen Schadenersatzansprüche nach ABGB §§1295–1341 und Anfechtbarkeit nach ABGB §871 wegen Irreführung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) und das Landesgericht (LG) Wien als Handelsgericht sind bei Streitigkeiten zuständig. Die Arbeiterkammer (AK) und die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) bieten Informationen zu Anlegerrechten und zur AltFG-Compliance. Emittenten können über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) ihre steuerlichen Meldepflichten im Zusammenhang mit Crowdfunding-Erträgen erfüllen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die FMA veröffentlichen regelmäßig aktualisierte Leitfäden zur ordnungsgemäßen Vertragsgestaltung.

Wann brauchen Sie Crowdfunding-Vertrag Österreich?

Crowdfunding-Verträge nach AltFG werden in Österreich in verschiedenen Situationen rechtlich erforderlich oder empfehlenswert.

Startups und Wachstumsunternehmen benötigen einen Crowdfunding-Vertrag, wenn sie über eine lizenzierte Plattform wie Conda, Rockets, Green Rocket oder dagobertinvest Kapital von privaten Anlegern einwerben. AltFG §3 Abs 1 macht den schriftlichen Vertrag zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prospektbefreiung. Ohne rechtskonforme Vertragsdokumentation entfällt der AltFG-Schutz, und das Angebot wird prospektpflichtig nach KMG §2.

Immobilienprojekte nutzen Crowdfunding-Verträge für die Vorfinanzierung von Bauvorhaben, häufig als Nachrangdarlehen mit fixer Verzinsung zwischen 4 und 8 Prozent pro Jahr und einer Laufzeit von 12 bis 36 Monaten. Das Bezirksgericht oder das Handelsgericht Wien (HG Wien) ist bei Streitigkeiten über 15.000 Euro nach ZPO §§49ff zuständig. Ohne schriftlichen Vertrag entfällt die AltFG-Befreiung.

Nachhaltigkeitsprojekte im Bereich Green Finance und Social Finance setzen Crowdfunding-Verträge ein, wenn sie Anleger über die Mittelverwendung informieren und EU-Taxonomie-Konformität nach EU-VO 2020/852 dokumentieren müssen. Die FMA prüft bei diesen Projekten besonders die Vollständigkeit des BIB und die Konsistenz mit dem Mittelverwendungsplan nach AltFG §8 Abs 2 Z 6.

Plattformbetreiber benötigen klare Vertragsunterlagen für ihre eigene Lizenzpflicht nach AltFG §5. Der Crowdfunding-Vertrag zwischen Emittent und Anleger wird über die Plattform als Vermittler abgeschlossen. Die Plattform handelt als weisungsgebundener Vertreter des Emittenten nach ABGB §1002 und haftet für ordnungsgemäße Vertragsabwicklung nach ABGB §1313a.

Bei Überschreitung der 5-Millionen-Euro-Schwelle gilt die EU-Schwarmfinanzierungsverordnung mit strengeren Anforderungen. Hier ist ein vollständiger Prospekt nach EU-Prospektverordnung (EU-VO 2017/1129) notwendig, der von der FMA gebilligt werden muss. Der Crowdfunding-Vertrag bleibt auch dann die schuldrechtliche Grundlage zwischen Emittent und Anleger.

Anleger ab 18 Jahren, volljährig nach ABGB §21, und Unternehmen können Crowdfunding-Verträge abschließen. Plattformen sind nach AltFG §9 zur Angemessenheitsprüfung verpflichtet: nicht-erfahrene Anleger dürfen maximal 5.000 Euro pro Einzelprojekt investieren. Erfahrene Anleger nach WAG 2018 §58, also Kreditinstitute, Investmentfirmen und professionelle Anleger, unterliegen keinen Betragslimits. Nachrangdarlehen nach AltFG eignen sich besonders, wenn Unternehmen eine banklihnähliche Finanzierung ohne Eigenkapitalverwässerung anstreben, da der administrative Aufwand gegenüber einer GmbH-Kapitalerhöhung nach GmbHG §52 deutlich geringer ist.

Was gehört in Ihr Crowdfunding-Vertrag Österreich?

Ein rechtssicherer Crowdfunding-Vertrag in Österreich nach AltFG und KMG enthält folgende Kernbestandteile:

1. Parteienbezeichnung und Plattforminformationen: Die vollständige Firmenbezeichnung des Kapitalnehmers mit Firmenbuchnummer (FN) und Registergericht (zuständiges Bezirksgericht oder HG Wien), UID-Nummer (Format ATU12345678) und Geschäftsadresse sind Pflichtbestandteile. Die Plattform als Vermittler ist mit FMA-Konzessionsnummer gemäß AltFG §5 anzugeben. Anlegerdaten nach AltFG §9 (Name, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, IBAN für Rückzahlungen) müssen vollständig erfasst werden.

2. Finanzierungsinstrument und Betrag: Klare Bezeichnung des Instruments ist zwingend: qualifiziertes Nachrangdarlehen nach AltFG §1 Z 1, partiarisches Darlehen, stille Beteiligung nach UGB §§179–188 oder Genussrecht. Der Investitionsbetrag in Euro mit Mindestbetrag pro Anleger, Höchstbetrag je Anleger und Gesamtemissionsvolumen sind festzuhalten. Die Fundingschwelle (Mindestemissionsbetrag) bestimmt, ab wann das Projekt finanziert gilt.

3. Verzinsung und Renditestruktur: Ein Fixzinssatz (z.B. 6 Prozent pro Jahr) oder ein variabler Zins mit Benchmark (z.B. 3-Monats-EURIBOR plus Marge) ist anzugeben. Zinszahlungsmodalitäten (jährlich, halbljährlich oder endfällig) müssen klar geregelt sein. Bei partiarischen Darlehen ist die Gewinnbeteiligungsquote (z.B. 15 Prozent des EBITDA) und die Berechnungsgrundlage festzulegen. Alle Angaben müssen konsistent mit dem BIB nach AltFG §8 sein.

4. Laufzeit und Rückzahlung: Die Vertragslaufzeit (z.B. 24 Monate ab Closing), das Fälligkeitsdatum der Rückzahlung des Nominalbetrags sowie die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung mit alffälligen Vorfälligkeitsentschädigungen sind zu regeln. Die Rangrücktrittskläusel nach IO §67a ist Pflichtbestandteil: Im Insolvenzfall des Emittenten treten Ansprüche der Anleger hinter alle anderen nicht nachrangigen Forderungen zurück.

5. Mittelverwendungsplan: Die verpflichtende Darstellung nach AltFG §8 Abs 2 Z 6 erfordert eine genaue Aufschlüsselung der Mittelverwendung. Abweichungen begründen Schadenersatzansprüche nach ABGB §§1295–1341. Die Plattform veröffentlicht den Mittelverwendungsplan und kontrolliert die Verwendung durch Reporting-Pflichten nach AltFG §11.

6. Risikoinformationen und BIB-Verweis: Der Pflichthinweis auf das Basisinformationsblatt (BIB gemäß AltFG §8) ist konstitutiv. Die explizite Risikowarnung, dass der Verlust des eingesetzten Kapitals möglich ist, muss wörtlich im Vertrag erscheinen. Der Hinweis auf die mangelnde Einlagensicherung (kein Schutz durch EINLAGENSICHERUNG AUSTRIA Ges.m.b.H.) ist nach AltFG §8 Abs 3 zwingend.

7. Kündigung und außerordentliche Kündigung: Ordentliche Kündigung durch den Emittenten mit Fristen und außerordentliche Kündigung bei wesentlicher Vertragsverletzung (z.B. Informationspflichtverletzung oder zweckwidrige Mittelverwendung) sind zu regeln. Das Widerrufsrecht des Anlegers nach KSchG §3 beträgt 14 Tage bei Erwerb über die Plattform.

8. Informationspflichten und Reporting: Jährliche Informationspflichten des Emittenten nach AltFG §11 umfassen Jahresabschluss, Lagebericht und wesentliche Änderungen. Die Meldepflicht bei Insolvenzantrag nach IO §70 innerhalb von 5 Werktagen schützt Anleger. Der direkte Kommunikationskanal über die Plattform ist vertraglich zu verankern.

Auf forms-legal.com steht diese Vorlage kostenlos zum Download bereit und kann nach Ihren spezifischen Projektdaten angepasst werden. Lassen Sie den fertigen Vertrag vor Emission von einem österreichischen Rechtsanwalt nach RAO BGBl Nr. 96/1868 prüfen.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht: Als Gerichtsstand gilt Wien oder der Sitz des Emittenten; österreichisches Recht ist anzuwenden. Das Landesgericht (LG) als Handelsgericht ist bei Streitwerten über 15.000 Euro nach ZPO §§49ff zuständig. Datenschutzbestimmungen nach DSGVO Art. 13 und DSG BGBl I Nr. 165/1999 sind zu regeln.

So füllen Sie Ihr Crowdfunding-Vertrag Österreich aus

Den Crowdfunding-Vertrag Österreich füllen Sie in folgenden Schritten korrekt aus:

Schritt 1: Kapitalnehmerdaten erheben. Geben Sie die exakte Firmenbezeichnung laut Firmenbuchauszug an, nicht den Handelsnamen. Firmenbuchnummer (FN) und zuständiges Bezirksgericht oder HG Wien für Wien-ansässige Unternehmen sind Pflichtangaben. Die UID-Nummer im Format ATU12345678 dient der steuerlichen Zuordnung. Überprüfen Sie alle Einträge auf firmenbuch.at und stellen Sie sicher, dass der Firmenbuchauszug nicht älter als 30 Tage ist.

Schritt 2: Plattformdetails eintragen. Tragen Sie den vollständigen Firmennamen und die FMA-Konzessionsnummer der Plattform ein. Prüfen Sie die Gültigkeit der FMA-Konzession auf fma.gv.at in der Rubrik konzessionierte Unternehmen. Ohne gültige FMA-Konzession der Plattform ist das Angebot nach AltFG §5 iVm §18 rechtswidrig. Wechseln Sie die Plattform, wenn die Konzession abgelaufen oder widerrufen ist.

Schritt 3: Finanzierungsinstrument wählen und beschreiben. Benennen Sie das Instrument präzise: qualifiziertes Nachrangdarlehen nach §1 Z 1 AltFG oder partiarisches Darlehen oder stille Beteiligung nach §§179–188 UGB. Definieren Sie den Mindestbetrag pro Anleger, den Höchstbetrag je Anleger und das Gesamtemissionsvolumen. Legen Sie die Fundingschwelle (Mindestemissionsbetrag) fest, bei deren Nichterreichung alle Beträge zurückzuerstatten sind.

Schritt 4: Zins- und Renditekonditionen festlegen. Legen Sie den Zinssatz in Prozent pro Jahr fest. Für fixe Zinsvereinbarungen: Jahreszins, Berechnungsbasis (z.B. 365-Tage-Methode act/365) und Zahlungstermine. AltFG §8 Abs 2 Z 4 verlangt die Angabe des effektiven Jahreszinses (Effektivzinssatz), berechnet nach der Methode des internen Zinsflußes. Bei partiarischen Darlehen: Gewinnbeteiligungsquote und Berechnungsgrundlage (z.B. 15 Prozent des EBITDA laut geprüftem Jahresabschluss nach UGB §§189–216).

Schritt 5: Laufzeit und Rückzahlungsdatum bestimmen. Geben Sie Start- und Enddatum im Format DD.MM.YYYY an. Fundingstart ist der Tag des Angebotsstarts auf der Plattform. Laufzeitbeginn ist das Closing-Datum (Tag der Vollzeichnung oder Ablauf der Zeichnungsfrist). Tragen Sie die Rangrücktrittskläusel nach IO §67a explizit ein. Sie ist konstitutiv für die AltFG-Qualifikation und muss den Wortlaut wiedergeben, dass im Insolvenzfall Ansprüche der Anleger hinter alle anderen nicht nachrangigen Forderungen zurücktreten.

Schritt 6: Mittelverwendungsplan ausfüllen. Listen Sie alle Verwendungszwecke mit prozentualer Aufschlüsselung auf. Seien Sie konkret: statt allgemeine Betriebskosten schreiben Sie Personalaufwand für 3 Entwickler 60.000 Euro (30 Prozent). Der Mittelverwendungsplan wird im BIB und im Vertrag identisch dargestellt. Weicht die spätere Verwendung ab, müssen Anleger nach AltFG §11 unverzüglich informiert werden.

Schritt 7: Risiko- und BIB-Hinweise integrieren. Fügen Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise nach AltFG §8 Abs 3 ein: vollständiger Totalverlustvorbehalt. Verweisen Sie auf das BIB mit Datum und Versionsnummer. Anleger müssen das BIB nachweislich erhalten haben. Dokumentieren Sie dies über Checkbox-Bestätigung auf der Plattform oder per E-Mail-Bestätigung.

Schritt 8: Unterschriften und Datum. Ein Crowdfunding-Vertrag wird elektronisch (qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-VO Art. 26 oder Plattform-Authentifizierung) oder physisch unterzeichnet. Das Datum entspricht dem Zeichnungsdatum durch den Anleger. Die Plattform bestätigt die Annahme im Namen des Emittenten. Bewahren Sie alle Vertragsunterlagen für mindestens 7 Jahre auf (BAO §132 iVm §132a).

Häufige Fehler bei Ihrem Crowdfunding-Vertrag Österreich

Die häufigsten Fehler bei Crowdfunding-Verträgen nach AltFG in Österreich:

Fehler 1: Fehlendes oder unvollständiges BIB. Der häufigste Fehler ist das Fehlen des Basisinformationsblattes nach AltFG §8 oder dessen Aushändigung erst nach Vertragsunterzeichnung. Das BIB muss zwingend vor dem Vertragsabschluss übergeben werden. Ohne rechtzeitige BIB-Übergabe verliert die Emission den AltFG-Schutzrahmen, und das Angebot wird prospektpflichtig nach KMG §2. Lösung: BIB als Anlage zum Vertrag, Empfangsbestätigung des Anlegers per Checkbox-Protokoll der Plattform dokumentieren.

Fehler 2: Fehlende oder fehlerhafte Rangrücktrittskläusel. Ohne korrekte qualifizierte Nachrangkläusel nach IO §67a ist das Instrument kein AltFG-konformes Nachrangdarlehen, und die Prospektbefreiung entfällt. Viele Emittenten verwenden veraltete Kläuselformulierungen, die den OGH-Anforderungen (OGH 28.4.2022, 6 Ob 12/22m) nicht entsprechen. Lösung: Kläusel von einem österreichischen Kapitalmarktrechtsanwalt nach RAO BGBl Nr. 96/1868 prüfen lassen.

Fehler 3: Überschreitung der Anlegerlimits ohne Dokumentation. AltFG §9 erlaubt nicht-erfahrenen Anlegern maximal 5.000 Euro pro Projekt. Ohne Dokumentation der Angemessenheitsprüfung und Selbstauskunft des Anlegers riskiert die Plattform Verwaltungsstrafen bis 50.000 Euro nach AltFG §18. Emittenten sind mitverantwortlich, wenn sie erkennbar fehlerhafte Plattformverfahren tolerieren.

Fehler 4: Inkonsistenz zwischen BIB und Vertragstext. Abweichungen zwischen dem BIB (maximale Rendite, Laufzeit, Verwendungszweck) und dem eigentlichen Crowdfunding-Vertrag begründen Anfechtbarkeit wegen Irreführung nach ABGB §871 und Schadenersatzpflichten nach ABGB §1295. Beide Dokumente müssen zahlenmäßig identisch sein.

Fehler 5: Fehlende FMA-Konzessionskontrolle vor Vertragsschluss. Emittenten gehen davon aus, dass die Plattform konzessioniert ist, ohne dies zu prüfen. Ohne gültige FMA-Konzession der Plattform ist das Angebot nach AltFG §18 rechtswidrig. Lösung: Vor Vertragsunterzeichnung FMA-Register auf fma.gv.at prüfen. Nicht konzessionierte Plattformen begehen Verwaltungsübertretungen nach AltFG §18 und WAG 2018 §137; Anleger auf solchen Plattformen genießen keinen gesetzlichen Schutz.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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