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Gewerbliche Bürgschaftserklärung

Gewerbliche Bürgschaftserklärung Österreich

ABGB §§1346–1367 | KSchG §§25a–25c | IO §§28 ff. | OGH-Rechtsprechung

BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG

(Gewerbliche Bürgschaft gemäß ABGB §§1346–1367)

[Vertragsort], am [Buergschaftsbeginn] Der/Die Unterzeichnete [Buerge Name] [Buerge Adresse] (im Folgenden „Bürge“) erklaert gegenüber [Glaeubiger Name] [Glaeubiger Adresse] (im Folgenden „GlaeubigerName“) folgende Bürgschaft:

§ 1 Bürgschaftsverpflichtung

1.1

Der Bürge verpflichtet sich hiermit, gegenüber dem Gläubiger für folgende Verbindlichkeit des Hauptschuldners [Hauptschuldner Name] [Hauptschuldner Adresse] (im Folgenden „Hauptschuldner“) einzustehen: [Hauptschuld Beschreibung]

1.2

Nennbetrag der gesicherten Hauptschuld: EUR [Hauptschuld Betrag],– (verzinst zu [Zinsdeckung] % p.a.)

1.3

Mitgesicherte Nebenleistungen gemäß ABGB §1353: [Nebenleistungen]

1.4

Höchstbetrag der Bürgenhaftung: EUR [Hoechstbetrag],– Dieser Höchstbetrag umfasst die Hauptschuld sowie alle mitgesicherten Zinsen, Neben- und Verfahrenskosten zusammen.

§ 2 Art der Bürgschaft

2.1

Die vorliegende Bürgschaft wird als [Buergschafts Art] errichtet. Bei Solidarbürgschaft (ABGB §1357): Der Bürge verzichtet ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage (Beneficium ordinis) und haftet dem Gläubiger gegenüber als Bürge und Zahler, d.h. er kann sofort und direkt in Anspruch genommen werden. Bei einfacher Bürgschaft (ABGB §1355): Der Bürge kann die Einrede der Vorausklage erheben. Bei Ausfallsbürgschaft (ABGB §1356): Der Bürge haftet erst nach nachgewiesener Uneinbringlichkeit beim Hauptschuldner.

2.2

Mitbürgen: [Mitbuerge Details]

§ 3 Akzessorietät und Einreden

3.1

Akzessorietät: Die Bürgschaft ist akzessorisch zur oben bezeichneten Hauptschuld (ABGB §1351). Sie setzt das rechtswirksame Bestehen der Hauptschuld voraus und erlischt mit deren vollständiger Erfüllung oder anderweitiger Tilgung.

3.2

Einreden des Bürgen: Der Bürge kann dem Gläubiger alle Einreden entgegenhalten, die dem Hauptschuldner aus dem gesicherten Rechtsverhältnis zustehen (ABGB §1351), insbesondere Verjährung der Hauptforderung (ABGB §1480), Anfechtungsgründe, Aufrechnung und Erlass.

3.3

Rückgriffsrecht: Nach Inanspruchnahme durch den Gläubiger tritt der Bürge kraft Gesetzes in die Forderungsrechte des Gläubigers gegen den Hauptschuldner ein (cessio legis, ABGB §1358) und hat einen Regressanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlung.

§ 4 Laufzeit und Erlöschen der Bürgschaft

4.1

Laufzeit: Die Bürgschaft ist [Befristung]. [Buergschaftsende]

4.2

Erlöschensgründe: Die Bürgschaft erlischt insbesondere durch vollständige Tilgung der Hauptschuld (ABGB §1363), Erlass der Hauptschuld (ABGB §1364), Konfusion, Ablauf der vereinbarten Befristung oder Verjährung des Bürgschaftsanspruchs gemäß ABGB §1489 (3 Jahre ab Kenntnis; 30 Jahre absolut).

4.3

Kündigung: Bei unbefristeter Bürgschaft für einen Kreditrahmen kann der Bürge die Bürgschaft mit angemessener schriftlicher Kündigungsfrist (empfohlen: 3 Monate) kündigen (OGH 1 Ob 227/99k).

§ 5 Sonstige Bestimmungen

5.1

Schriftform: Änderungen dieser Bürgschaftserklärung bedürfen der Schriftform (ABGB §886). Mündliche Abreden sind unwirksam.

5.2

Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus dieser Bürgschaftserklärung wird [Gerichtsstand] als ausschließlich zuständig vereinbart (ZPO §104). Es gilt österreichisches Recht.

5.3

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Erklärung unwirksam sein, bleibt die übrige Erklärung wirksam (ABGB §878).

5.4

Notarielle Beglaubigung: [Notar Beglaubigung]

5.5

Diese Bürgschaftserklärung wird in zwei Originalausfertigungen errichtet; je eine für den Gläubiger und den Bürgen.

Unterschrift des Bürgen

[Vertragsort], am [Buergschaftsbeginn] Der Bürge erklärt durch seine eigenhändige Unterschrift (ABGB §886 i.V.m. §1346 Abs. 2), diese Bürgschaft in vollem Umfang zu übernehmen.

Bürge

________________

Signature

Gläubiger (zur Kenntnisnahme)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Gewerbliche Bürgschaftserklärung?

Die Gewerbliche Bürgschaftserklärung ist ein nach ABGB §§1346–1367 (Bürgschaft) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das österreichische Bürgschaftsrecht kennt drei Haupttypen, die in der gewerblichen Praxis eingesetzt werden. Die einfache Bürgschaft (ABGB §1355) gewährt dem Bürgen die Einrede der Vorausklage (Beneficium ordinis): Der Gläubiger muss zunächst erfolglos gegen den Hauptschuldner vorgehen, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Dieses Recht steht dem Bürgen zu, sobald er die Einrede erhebt; der Gläubiger ist dann verpflichtet, alle zumutbaren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner auszuschöpfen. Erst wenn diese scheitern, kann auf das Vermögen des Bürgen zugegriffen werden.

Die Solidarbürgschaft (ABGB §1357 — „Bürge und Zahler“) ist in der Bankpraxis die weitaus häufigste Form. Hier verzichtet der Bürge ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage und kann vom Gläubiger sofort und direkt wie ein Mitschuldner in Anspruch genommen werden. Der Gläubiger muss den Hauptschuldner nicht einmal in Verzug setzen, bevor er den Solidarbürgen klagt. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) und der OGH (8 Ob 120/20b) haben mehrfach bestätigt, dass die Vereinbarung einer Solidarbürgschaft auch konkludent möglich ist, wenn der Bürge in der Praxis entsprechend handelt.

Die Ausfallsbürgschaft (ABGB §1356) stellt eine qualifizierte Subsidiarform dar: Der Bürge haftet erst, wenn der Hauptschuldner nicht nur in Verzug ist, sondern wenn die Forderung aus dessen Vermögen nicht einbringlich gemacht werden konnte. Der Gläubiger muss die Uneinbringlichkeit nachweisen — typischerweise durch einen fruchtlosen Exekutionsversuch, einen Insolvenzantrag oder eine gerichtlich festgestellte Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners.

Eine weitere Form ist die Mitbürgschaft (ABGB §1359), bei der mehrere Bürgen gemeinsam für dieselbe Hauptschuld eintreten. Mitbürgen haften im Innenverhältnis entsprechend ihrer Köpfe oder vereinbarten Quoten; im Außenverhältnis zum Gläubiger bei Solidarbürgschaft jedoch gesamtschuldnerisch (ABGB §891).

Besondere Bedeutung hat die Bankbürgschaft (Bankgarantie), die zwar wirtschaftlich der Bürgschaft ähnelt, aber rechtlich als abstraktes Zahlungsversprechen gilt und nicht den Akzessorietätsprinzipien des ABGB folgt. Sie ist in Österreich besonders bei Mietvertragskaution, öffentlichen Aufträgen und internationalen Handelsgeschäften verbreitet. Das Firmenbuch verzeichnet keine Bürgschaftspflichten, da die Bürgschaft kein Unternehmensdatum darstellt; lediglich bei GmbH-Geschäftsführerhaftung (GmbHG §25 Abs. 3) können bürgschaftsähnliche Haftungen entstehen.

Die Akzessorietät der Bürgschaft (ABGB §1351) bedeutet: Die Bürgschaft setzt das Bestehen einer wirksamen Hauptschuld voraus, folgt deren rechtlichem Schicksal und erlischt mit der Hauptschuld. Ist die Hauptschuld nichtig, unwirksam oder befreit (z.B. durch Erlass, Konfusion, Verjährung), erlischt auch die Bürgschaft kraft Gesetzes. Eine davon abweichende Abstraktheit der Verpflichtung muss ausdrücklich vereinbart werden (dann: Garantievertrag, nicht Bürgschaft).

Wann brauchen Sie Gewerbliche Bürgschaftserklärung?

Eine gewerbliche Bürgschaft nach ABGB §§1346–1367 wird in der österreichischen Wirtschaftspraxis in einer Vielzahl von Situationen eingesetzt, in denen ein Gläubiger das Kreditrisiko gegenüber dem Hauptschuldner absichern möchte.

Bankkredite und Unternehmensfinanzierungen sind der klassische Anwendungsfall: Österreichische Kreditinstitute (gemäß BWG §1 konzessioniert) verlangen typischerweise persönliche Bürgschaften von Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Muttergesellschaften, bevor sie einer GmbH oder OG Betriebsmittelkredite oder Investitionskredite gewähren. Die Hausbank prüft dabei die Bonität des Bürgen (KSV 1870 / Creditreform Rating) eigenständig. Der OGH hat in 1 Ob 118/22s festgehalten, dass Banken bei Bürgschaftserklärungen von Privatpersonen eine ausführliche wirtschaftliche Aufklärungspflicht trifft.

Mietkaution und gewerbliche Mietverhältnisse: Im Rahmen von Geschäftsraummietverträgen (MRG §§1–2) verlangen Vermieter häufig anstelle oder ergänzend zur Barkaution eine Bürgschaft des Gesellschafters oder Mutterkonzerns. Diese sichert die monatlichen Mietzahlungen, Betriebskostenabrechnungen und allfällige Schäden an der Mietsache ab.

Lieferantenkredite und Zahlungsziele: Bei der Gewährung von Zahlungszielen (30–90 Tage netto) verlangen Lieferanten insbesondere bei neuen Geschäftspartnern oder Bonitätsproblemen des Käufers eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter oder eine Konzernbürgschaft (Parent Company Guarantee).

Bürgschaft bei öffentlichen Ausschreibungen und Bauprojekten: Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018) erlaubt Bietergemeinschaften, die gegenseitige Bürgschaft anstelle von Eignungsnachweisen einzusetzen. Bauauftraggeber verlangen zudem Vertragserfüllungsbürgschaften (Completion Bond) und Haftrücklassbürgschaften.

Familienrechtliche Kontexte im gewerblichen Bereich: Wenn GmbH-Gesellschafter persönlich für Gesellschaftsschulden bürgen, entsteht eine Haftungsgasse, die — bei gemeinsamem ehelichen Wohnort — durch das Ehegattenrecht (ABGB §§90 ff.) eingeschränkt sein kann. Das BG (Bezirksgericht) ist für Bürgschaftsklagen bis EUR 15.000 zuständig (JN §49 Abs. 1 Z 4), darüber das LG (Landesgericht).

Franchise- und Händlerverträge: Franchisegeber in Österreich verlangen regelmäßig Bürgschaften für Franchise-Gebühren und Lagerbestände, wenn der Franchisenehmer als GmbH auftritt.

Nicht erforderlich ist eine Bürgschaft, wenn ausreichende dingliche Sicherheiten (Hypothek, Pfandrecht) bestehen oder wenn der Hauptschuldner als bonitätsstark anerkannt ist. Für Konsumentenbürgschaften (Privatpersonen außerhalb unternehmerischer Tätigkeit) gelten die strengeren Schutzregeln der KSchG §§25a–25c.

Was gehört in Ihr Gewerbliche Bürgschaftserklärung?

Eine rechtswirksame gewerbliche Bürgschaftserklärung nach österreichischem Recht muss zwingend bestimmte Kernelemente enthalten, ohne die sie entweder unwirksam ist oder erhebliche Auslegungsstreitigkeiten verursacht.

Schriftlichkeit und Bestimmtheit: Gemäß ABGB §1346 Abs. 2 bedarf die Bürgschaft der Schriftform. Eine mündliche Bürgschaft ist in Österreich ungültig — dies unterscheidet das österreichische vom deutschen Recht (§766 BGB, der nur für Verbraucher gilt). Die Bürgschaftsurkunde muss eigenhändig unterzeichnet sein (ABGB §886); eine einfache elektronische Signatur reicht für das Schriftformerfordernis nicht aus (EisenbahnRechtsicherungsG § 1 e contrario; OGH 6 Ob 225/08f). Ausnahme: Qualifizierte elektronische Signatur (QES) gemäß eIDAS-VO Art. 26 ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.

Identifikation der gesicherten Hauptschuld: Das ABGB §1351 verlangt, dass die Bürgschaft akzessorisch zu einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Hauptschuld sein muss. Die Bürgschaftsurkunde muss daher enthalten: Namen und Adresse des Gläubigers, Namen und Adresse des Hauptschuldners, genaue Bezeichnung der gesicherten Forderung (z.B. Kreditrahmenvertrag Nr. XXX, Lieferantenvertrag, Mietvertrag), den Höchstbetrag der Bürgenhaftung sowie die gesicherten Nebenleistungen (Zinsen, Mahnspesen, Prozesskosten).

Haftungsumfang und Höchstbetragsbürgschaft: Aus Rechtssicherheitsgründen sollte stets eine betragsmäßig begrenzte Bürgschaft (Höchstbetragsbürgschaft) vereinbart werden. Eine unbegrenzte Bürgschaft für künftige Schulden des Hauptschuldners (Globalzession) ist zwar möglich, aber für den Bürgen äußerst riskant und wird vom OGH kritisch beurteilt (7 Ob 234/03x). Zulässig sind sowohl feste Haftungsobergrenzen als auch variable (z.B. jeweils offenstehender Kreditbetrag).

Bürgschaftstyp: Die Urkunde muss eindeutig bestimmen, ob eine einfache Bürgschaft (Einrede der Vorausklage vorbehalten), eine Solidarbürgschaft (Verzicht auf Vorausklage gemäß ABGB §1357) oder eine Ausfallsbürgschaft (ABGB §1356) vereinbart wird. Fehlt eine Qualifikation, gilt im Zweifel die einfache Bürgschaft (ABGB §1355).

Laufzeit und Befristung: Unbefristete Bürgschaften für Kreditrahmen sind möglich, aber der Bürge kann eine unbefristete Bürgschaft für einen Kreditrahmen mit angemessener Frist kündigen (OGH 1 Ob 227/99k). Bei befristeten Bürgschaften erlischt die Haftung mit Fristablauf, sofern der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage erhoben hat.

Verzugsklausel und sofortige Fälligstellung: Bei Zahlungsverzug des Hauptschuldners (ABGB §918) und bei Solidarbürgschaft kann der Gläubiger unmittelbar gegen den Bürgen vorgehen. Es empfiehlt sich eine Klausel zur sofortigen Fälligstellung bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners (IO §14a).

Firmenbuch-Bezug bei GmbH-Bürgschaft: Wenn der Bürge eine GmbH ist, muss geprüft werden, ob die Bürgschaft ein zustimmungspflichtiges Rechtsgeschäft gemäß GmbHG §30j darstellt (Gesellschafterversammlungsbeschluss erforderlich). Bei einer AG ist §95 AktG maßgeblich.

Umsatzsteuer und Gebühren: Bürgschaftsverträge sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (UStG §6 Abs. 1 Z 8 lit. a). Das Gebührengesetz (GebG §33 TP 7) sieht für Bürgschaftsurkunden eine Gebühr von 1 % der gesicherten Forderung vor — diese ist jedoch seit der Abgabenänderung 2011 für Bürgschaften nicht mehr zwingend schriftlich beurkundet und damit de facto nicht mehr anfallend, wenn die Bürgschaft als Vertragsklausel im Hauptvertrag integriert ist.

Forms-legal.com stellt professionelle Bürgschaftsvorlagen zur Verfügung, die alle österreichischen Formerfordernisse erfüllen und sowohl einfache Bürgschaft als auch Solidarbürgschaft und Ausfallsbürgschaft abdecken. Die Vorlagen sind an die aktuelle OGH-Rechtsprechung angepasst und berücksichtigen den Stand des ABGB in der Fassung BGBl I Nr. 50/2016.

Zustimmung Dritter: Wenn der Bürge verheiratet ist, bedarf die Bürgschaft nach MRG §32 und ABGB §97 grundsätzlich keiner Zustimmung des Ehepartners. Bei Sicherungsübereignung von Haushaltsgegenständen gelten abweichende Regeln. Im Unterhaltsrecht kann eine übermäßige Bürgschaft bei späterer Scheidung als eheliches Fehlverhalten gewertet werden (OGH 2 Ob 171/06g).

So füllen Sie Ihr Gewerbliche Bürgschaftserklärung aus

Das korrekte Ausfüllen einer gewerblichen Bürgschaftserklärung nach österreichischem Recht erfordert besondere Sorgfalt, da Formfehler zur Unwirksamkeit der Bürgschaft führen.

Schritt 1 — Parteien vollständig identifizieren: Tragen Sie den vollständigen Firmenwortlaut (Firmenbuchname) des Gläubigers, des Hauptschuldners und des Bürgen ein. Bei natürlichen Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz. Bei juristischen Personen: Firmenbuchnummer (FN XXXXXX), Sitz, UID-Nummer (ATU XXXXXXXX) und zuständiges Firmenbuchgericht. Falsche Namensangaben können zur Identifikationsunsicherheit führen und die Vollstreckung erschweren.

Schritt 2 — Hauptschuld präzise beschreiben: Geben Sie die genaue Vertragsnummer, das Datum und den Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses an (z.B. „Kreditvertrag Nr. 2026/001 vom 15.05.2026 zwischen Hauptschuldner GmbH und Gläubigerbank AG, über EUR 250.000,–“). Vage Formulierungen wie „für alle Verbindlichkeiten des Hauptschuldners“ sind zwar möglich, aber für den Bürgen besonders riskant.

Schritt 3 — Bürgschaftstyp klar wählen: Entscheiden Sie zwischen einfacher Bürgschaft, Solidarbürgschaft (Bürge und Zahler) und Ausfallsbürgschaft. Formulieren Sie den Typ ausdrücklich im Vertragstext. Die Klausel „Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage und haftet als Bürge und Zahler gemäß ABGB §1357“ konstituiert eine Solidarbürgschaft und sollte klar abgedruckt und vom Bürgen separat initialisiert werden.

Schritt 4 — Haftungsgrenze festlegen: Bestimmen Sie den Höchstbetrag der Bürgenhaftung in Euro-Beträgen (z.B. „bis zum Höchstbetrag von EUR 200.000,– zuzüglich aufgelaufener Zinsen und Kosten“). Eine unlimitierte Bürgschaft ist rechtlich zulässig, aber für den Bürgen gefährlich und schwer zu versichern.

Schritt 5 — Unterzeichnung: Die Bürgschaftserklärung muss vom Bürgen eigenhändig unterschrieben werden (ABGB §886). Bei Unternehmen muss die zur Vertretung befugte Person (Geschäftsführer, Prokurist gemäß UGB §49) unterzeichnen. Bei GmbH: prüfen, ob ein Gesellschafterbeschluss nach GmbHG §30j erforderlich ist. Das Datum der Unterzeichnung ist einzutragen. Eine Beglaubigung durch Notariat ist nicht zwingend erforderlich, erhöht aber die Beweissicherheit erheblich.

Schritt 6 — Ausfertigungen: Es sind mindestens zwei Originalausfertigungen anzufertigen (eine für Gläubiger, eine für Bürgen). Im Bankgeschäft erhält der Hauptschuldner häufig ebenfalls eine Kopie.

Schritt 7 — Steuer- und Gebührenprüfung: Prüfen Sie, ob die Bürgschaft als gesonderte Urkunde errichtet wird (dann: GebG §33 TP 7 prüfen) oder als integrierter Vertragsbestandteil. Konsultieren Sie ggf. FinanzOnline (www.finanzonline.bmf.gv.at) für die Gebührenanmeldung.

Häufige Fehler bei Ihrem Gewerbliche Bürgschaftserklärung

Bei der Errichtung gewerblicher Bürgschaften in Österreich unterlaufen sowohl Gläubigern als auch Bürgen regelmäßig folgende Fehler, die zu Unwirksamkeit, Haftungslücken oder unerwarteten Risiken führen.

Fehler 1 — Mündliche oder E-Mail-Bürgschaft: Die häufigste Fehlerquelle. Eine per E-Mail, WhatsApp oder mündlich erklärte Bürgschaft ist in Österreich absolut nichtig (ABGB §1346 Abs. 2). Auch ein eingescanntes Unterschriftbild per E-Mail gilt nicht als qualifizierte elektronische Signatur. Gläubiger, die sich auf mündliche Zusagen verlassen, stehen ohne vollstreckbaren Titel da.

Fehler 2 — Unklarer Bürgschaftstyp: Fehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Solidarbürgschaft oder Ausfallsbürgschaft, gilt kraft Gesetzes die einfache Bürgschaft mit Einrede der Vorausklage (ABGB §1355). Für den Gläubiger bedeutet dies: Er muss zunächst den Hauptschuldner erfolglos klagen, bevor er auf den Bürgen zugreifen kann — ein erheblicher Zeitverlust und Kostennachteil.

Fehler 3 — Keine Höchstbetragsbegrenzung: Eine unbegrenzte Bürgschaft für alle gegenwärtigen und künftigen Schulden des Hauptschuldners ist für den Bürgen existenzbedrohend und kann vom OGH als sittenwidrig (ABGB §879) eingestuft werden. Immer einen konkreten Höchstbetrag festlegen.

Fehler 4 — Fehlender Gesellschafterbeschluss bei GmbH-Bürge: Wenn eine GmbH als Bürge auftritt, muss geprüft werden, ob ein Gesellschafterbeschluss nach GmbHG §30j erforderlich ist. Fehlt dieser, kann die Bürgschaft im Innenverhältnis unwirksam und der Geschäftsführer persönlich haftbar werden (GmbHG §25 Abs. 3).

Fehler 5 — Verjährung der Bürgschaftsforderung übersehen: Die Bürgschaftsforderung verjährt grundsätzlich mit der Hauptforderung (Akzessorietät). Die allgemeine Verjährungsfrist nach ABGB §1480 beträgt 3 Jahre ab Fälligkeit; bei Handelsforderungen zwischen Unternehmern (UGB §§343 ff.) kann die Verjährungsfrist abweichen. Gläubiger, die zu lange warten, verlieren ihren Anspruch gegen Hauptschuldner und Bürgen gleichermaßen.

Fehler 6 — Keine Aufklärung des Verbraucher-Bürgen: Wenn ein Privatmann als Bürge für gewerbliche Schulden eintritt (sog. „GmbH-Geschäftsführer bürgt privat“), ist KSchG §25a zu beachten: Der Gläubiger muss über das wirtschaftliche Risiko aufklären. Unterbleibt diese Aufklärung, kann der Verbraucher-Bürge die Bürgschaft anfechten (OGH 1 Ob 118/22s).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §766 BGBDE official
  2. §25a KSchGDE official
  3. eIDASEU official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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