Faustpfandvertrag Österreich
ABGB §§447–471
FAUSTPFANDVERTRAG
gemäß §§447–471 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811)
abgeschlossen am [Vertragsort und Datum] zwischen:
§ 1 PARTEIEN
VERPFÄNDER (Eigentümer der Pfandsache): [Verpfänder Name] Anschrift: [Verpfänder Adresse]
PFANDGLÄUBIGER: [Pfandgläubiger Name] Anschrift: [Pfandgläubiger Adresse]
§ 2 PFANDGEGENSTAND
Der Verpfänder ist Eigentümer folgender beweglicher Sache (Pfandgegenstand): [Pfandgegenstand]. Identifizierungsmerkmal: [Seriennummer Pfand]. Geschätzter Wert: EUR [Pfandwert].
Der Verpfänder erklärt, dass der Pfandgegenstand frei von Rechten Dritter (insbesondere frei von anderen Pfandrechten und Eigentumsvorbehalten) ist.
§ 3 GESICHERTE FORDERUNG (AKZESSORIETÄT)
Das Pfandrecht sichert folgende Forderung des Pfandgläubigers gegen den Verpfänder: [Gesicherte Forderung]. Pfandbetrag (Höchstbetrag): EUR [Pfandbetrag].
§ 4 ÜBERGABE DES PFANDGEGENSTANDS (§ 452 ABGB)
Der Verpfänder übergibt dem Pfandgläubiger den Pfandgegenstand am [Übergabedatum] durch [Übergabeart]. Erst mit dieser Übergabe entsteht das Pfandrecht nach §452 ABGB.
Ein detailliertes Übergabeprotokoll mit Zustandsbeschreibung und Fotodokumentation ist als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieses Vertrags.
§ 5 VERWAHRUNGSPFLICHTEN DES PFANDGLÄUBIGERS (§§ 456–458 ABGB)
Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, den Pfandgegenstand sorgfältig zu verwahren, vor Schäden zu schützen und ihn nicht zu nutzen. Er haftet für Schäden durch Verschulden nach §§1293 ff. ABGB. Er ist verpflichtet, den Pfandgegenstand für die Pfanddauer ausreichend zu versichern.
§ 6 VERWERTUNGSRECHT BEI ZAHLUNGSVERZUG (§§ 461, 462 ABGB)
Kommt der Verpfänder mit der Erfüllung der gesicherten Forderung in Verzug, ist der Pfandgläubiger berechtigt, die gerichtliche Verwertung des Pfandgegenstands nach der Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896) zu beantragen. Ein Verfallpfand (pactum commissorium) ist nach §461 Abs. 2 ABGB verboten. Aus dem Verwertungserlös befriedigt der Pfandgläubiger vorrangig seine Forderung; einen Überschuss hat er dem Verpfänder herauszugeben.
§ 7 RÜCKGABE DES PFANDGEGENSTANDS (§ 466 ABGB)
Nach vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderung ist der Pfandgläubiger nach §466 ABGB unverzüglich zur Rückgabe des Pfandgegenstands an den Verpfänder verpflichtet.
§ 8 ANWENDBARES RECHT
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere den §§447–471 ABGB. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Bezirksgericht oder Landesgericht am Wohnsitz des Verpfänders zuständig.
Verpfänder
________________
Signature
Pfandgläubiger
________________
Signature
Was ist Faustpfandvertrag Österreich?
Der Faustpfandvertrag ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§447–471 (JGS Nr. 946/1811) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das Pfandrecht ist ein akzessorisches Recht — es sichert eine bestimmte Hauptforderung (§§449, 466 ABGB) und erlischt mit dem Erlöschen der Hauptschuld. Der Pfandgläubiger hat ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös der Pfandsache (§§461, 462 ABGB) — das heißt, im Insolvenzverfahren des Verpfänders kann er sich aus dem Pfand vorrangig vor anderen Gläubigern befriedigen. Dieses Absonderungsrecht nach §48 Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914) macht das Faustpfand zu einem der stärksten Sicherungsmittel im österreichischen Recht.
Typische Pfandgegenstände beim Faustpfand sind: Kraftfahrzeuge (Kfz-Zulassungsschein und Fahrzeugschlüssel als Übergabe), Schmuck und Wertgegenstände, Kunstwerke, Wertpapiere (Übertragung per Indossament bei Orderpapieren nach §1392 ff. ABGB), elektronische Geräte mit Seriennummer, Maschinen. Bei Wertpapieren in einem Wertpapierdepot erfolgt die Übergabe durch Umbuchung auf ein Sperrdepot (Pfanddepot) des Pfandgläubigers. Die Übergabe von Kraftfahrzeugen ist durch Übergabe von Schlüssel und Zulassungsschein vorzunehmen; die Pfändung im Firmenbuch oder im Kraftfahrzeugkennzeichenregister ist nach österreichischem Recht nicht vorgesehen.
Das Pfandleihgewerbe in Österreich — Pfandleihanstalten und Dorotheum (Wiener Dorotheum) — betreibt gewerblich Faustpfandleihe nach der Pfandleihgewerbeordnung (GewO 1994, §94 Z 49 GewO, BGBl Nr. 194/1994) und dem Pfandleihgeschäft-Gesetz (BGBl Nr. 439/1978). Das private Faustpfand zwischen Privatpersonen oder zwischen Unternehmen richtet sich hingegen ausschließlich nach den ABGB-Vorschriften.
Wann brauchen Sie Faustpfandvertrag Österreich?
Ein Faustpfandvertrag in Österreich nach §§447–471 ABGB wird benötigt, wenn eine Forderung durch eine bewegliche Sache dinglich abgesichert werden soll und der Verpfänder bereit ist, die Sache körperlich an den Gläubiger zu übergeben.
Bei privaten Darlehen zwischen Privatpersonen sichert das Faustpfand den Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ab. Der Darlehensnehmer übergibt z.B. ein wertvolles Fahrzeug, Schmuckstücke oder Kunstwerke als Pfand. Der Darlehensgeber kann die Sache im Verwertungsfall verkaufen und aus dem Erlös seine Forderung befriedigen (§461 ABGB).
Unternehmen setzen Faustpfand zur Sicherung von Geschäftskrediten ein, wenn keine Grundbuchsicherheit möglich ist. Maschinenparks, Lagerbestände (gegenständlich individuell bestimmte Waren) oder Fahrzeugflotten können als Pfand übergeben werden. Die Übergabe kann durch Zeichen (Pfandsiegel, Aufschrift) erfolgen, wenn die körperliche Übergabe unpraktisch ist (§429 ABGB: symbolische Übergabe).
Bei Wertpapierkrediten sichern Banken Lombard-Kredite durch Verpfändung des Wertpapierdepots ab. Der Kunde überträgt sein Wertpapierdepot in ein Pfanddepot der Bank; die Bank hat bei Kursrückgang das Recht zur Nachbesicherung oder Verwertung. Rechtliche Grundlage ist §§447 ff. ABGB i.V.m. dem Finalitätsgesetz (FinalitätG, BGBl I Nr. 123/1999) für Finanzsicherheiten.
Beim Dorotheum Wien — dem staatlich konzessionierten Versteigerungshaus und Pfandleihbetrieb (Bankgasse 12, 1010 Wien) — wird täglich Faustpfandleihe nach dem Pfandleihgeschäft-Gesetz praktiziert: Kunden verpfänden Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände und erhalten dafür kurzfristige Darlehen.
Bei der Absicherung von Miet- und Betriebskostenrückständen kann ein Vermieter vom Mieter ein Faustpfand an bestimmten Gegenständen verlangen. Das Pfandrecht des Vermieters nach §1101 ABGB an eingebrachten Sachen des Mieters entsteht zwar kraft Gesetzes, kann aber durch vertragliche Vereinbarung konkretisiert und erweitert werden.
Was gehört in Ihr Faustpfandvertrag Österreich?
Der Faustpfandvertrag in Österreich nach §§447–471 ABGB muss bestimmte Kernelemente enthalten, um das Pfandrecht rechtswirksam zu begründen und im Verwertungsfall durchsetzbar zu sein. Der forms-legal.com Faustpfandvertrag Österreich enthält alle ABGB-konformen Klauseln.
Bezeichnung des Pfandgegenstands: Genaue, individualisierbare Beschreibung der verpfändeten Sache — Art, Marke, Modell, Seriennummer, Farbe, Zustand. Die Individualisierung ist Voraussetzung für die dingliche Wirkung des Pfandrechts und für die spätere Verwertung. Pauschalangaben wie „Hausrat" sind ungeeignet.
Bezeichnung der gesicherten Forderung: Das Pfandrecht sichert eine bestimmte Hauptforderung (§449 ABGB) — Darlehensrückzahlungsanspruch, Kaufpreisforderung, Mietforderung. Betrag, Fälligkeitsdaten und Rechtsgrundlage der Hauptschuld angeben. Ohne klare Bezeichnung der Hauptforderung ist das Pfandrecht als Akzessorium unwirksam.
Übergabe des Pfandgegenstands: Die körperliche Übergabe (Tradierung) der Pfandsache an den Pfandgläubiger ist nach §452 ABGB konstitutiv für die Entstehung des Pfandrechts. Datum, Art der Übergabe (körperlich, symbolisch nach §429 ABGB, brevi manu nach §428 ABGB) und Zustand bei Übergabe sind zu dokumentieren. Ein Übergabeprotokoll als Anlage empfehlenswert.
Pfandwert und Schätzung: Angabe des geschätzten Werts des Pfandgegenstands. Bei hochwertigem Pfand empfiehlt sich ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (§§366 ff. ZPO). Der Pfandwert sollte die gesicherte Forderung ausreichend decken.
Verwahrungs- und Erhaltungspflichten des Pfandgläubigers: Der Pfandgläubiger ist nach §§456–458 ABGB zur sorgfältigen Verwahrung und Erhaltung der Pfandsache verpflichtet. Er haftet für Beschädigung durch Verschulden. Nutzungen aus der Pfandsache (Zinsen, Früchte) sind anzurechnen.
Verwertungsrecht bei Verzug: Bei Zahlungsverzug des Verpfänders hat der Pfandgläubiger das Recht auf gerichtliche Verwertung der Pfandsache nach §§461, 462 ABGB i.V.m. Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896). Ein außergerichtliches Verfallrecht (pactum commissorium) ist nach §461 Abs. 2 ABGB verboten — der Pfandgläubiger darf die Pfandsache nicht einfach behalten, sondern muss die gerichtliche Verwertung beantragen.
Rückgabe des Pfandgegenstands: Nach vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderung ist der Pfandgläubiger nach §466 ABGB zur Rückgabe der Pfandsache verpflichtet. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf alle Früchte, Nebenleistungen und Verbesserungen, abzüglich angefallener Kosten.
Versicherungspflicht: Bei wertvollen Pfandgegenständen ist zu vereinbaren, wer die Versicherung (Haushaltsversicherung, Kfz-Kasko, Kunstversicherung) trägt und wer Begünstigter der Versicherungsleistung ist.
So füllen Sie Ihr Faustpfandvertrag Österreich aus
Den Faustpfandvertrag in Österreich nach §§447–471 ABGB befüllen Sie als Verpfänder oder Pfandgläubiger Schritt für Schritt. Besonders wichtig ist die präzise Beschreibung des Pfandgegenstands und die Dokumentation der Übergabe.
Schritt 1: Parteienbezeichnung. Verpfänder: vollständiger Name, Geburtsdatum (Privatperson) bzw. Firmenbuchnummer (Unternehmen), Adresse. Pfandgläubiger: vollständiger Name oder Firma, Adresse. Falls der Verpfänder nicht der Eigentümer der Pfandsache ist (z.B. Eigentumsvorbehalt eines Dritten), muss der Dritte der Verpfändung zustimmen — sonst entsteht kein wirksames Pfandrecht.
Schritt 2: Pfandgegenstand beschreiben. Geben Sie alle identifizierenden Merkmale an: Bezeichnung (z.B. „Personenkraftwagen"), Marke/Hersteller (z.B. „BMW"), Modell (z.B. „320i"), Baujahr, Farbe, Fahrgestellnummer (VIN)/Seriennummer, km-Stand bei Übergabe, amtliches Kennzeichen (bei Kfz). Bei Schmuck: Materialbezeichnung (Gold, 18 Karat), Gewicht, Edelsteine, Zertifikatnummer (bei Diamanten: GIA-Zertifikat). Bei Kunstwerken: Künstler, Titel, Entstehungsjahr, Provenienz, Gutachtennummer.
Schritt 3: Gesicherte Forderung bezeichnen. Geben Sie an, welche Schuld durch das Pfand abgesichert wird: Darlehensrückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag vom [Datum], Betrag €[X], fällig am [Datum]. Der genaue Betrag und das Fälligkeitsdatum sind essenziell für die Akzessorietät des Pfandrechts.
Schritt 4: Übergabe dokumentieren. Tragen Sie Datum, Ort und Art der Übergabe ein. Bei körperlicher Übergabe: Ort der Übergabe, Zeuge empfehlenswert. Fügen Sie als Anlage ein Übergabeprotokoll mit Fotodokumentation des Zustands des Pfandgegenstands bei (Kratzer, Beschädigungen, Funktionszustand).
Schritt 5: Pfandwert und Schätzung. Halten Sie den geschätzten Wert des Pfandgegenstands fest. Bei Kfz: Eurotax-Bewertung oder Händlerangebot. Bei Schmuck: Juwelierattest. Bei Kunstwerken: Sachverständigengutachten. Der Pfandwert dient als Grundlage für eine allfällige Verwertung nach §461 ABGB.
Schritt 6: Verwahrungspflichten festlegen. Regeln Sie, wo und wie der Pfandgläubiger die Sache verwahrt (z.B. gesicherter Stellplatz für Kfz, Bankschließfach für Schmuck, gesichertes Lager für Maschinen), ob eine Versicherung abzuschließen ist und wer die Versicherungskosten trägt.
Schritt 7: Unterzeichnung. Beide Parteien unterzeichnen; Übergabe erfolgt gleichzeitig. Den Zustand vor Übergabe fotografisch dokumentieren. Schriftliches Übergabeprotokoll anfertigen, das beide Parteien unterzeichnen.
Rechtliche Anforderungen für Faustpfandvertrag Österreich
Der Faustpfandvertrag in Österreich nach §§447–471 ABGB unterliegt keiner gesetzlichen Schriftform — eine mündliche Pfandbestellung ist grundsätzlich wirksam, wenn die Übergabe tatsächlich erfolgt. Die schriftliche Fixierung ist jedoch aus Beweis- und Dokumentationsgründen zwingend zu empfehlen.
Übergabeerfordernis (§452 ABGB): Das Pfandrecht an einer beweglichen Sache entsteht erst durch die tatsächliche körperliche Übergabe (Tradierung) der Pfandsache an den Pfandgläubiger. Ohne Übergabe gibt es kein wirksames Faustpfand. Mögliche Übergabeformen: körperliche Übergabe (direkte Aushändigung), symbolische Übergabe nach §429 ABGB (z.B. Schlüsselübergabe), Abtretung des mittelbaren Besitzes (brevi manu nach §428 ABGB, wenn der Gläubiger bereits im Besitz der Sache ist).
Verbot des Verfallpfands (pactum commissorium, §461 Abs. 2 ABGB): Klauseln, die dem Pfandgläubiger erlauben, bei Zahlungsverzug einfach Eigentümer der Pfandsache zu werden, sind nach §461 Abs. 2 ABGB nichtig. Der Pfandgläubiger muss stets die gerichtliche Verwertung nach der Exekutionsordnung (EO) beantragen. Ein notarieller Pfandvertrag mit Exekutionsklausel nach §89 NO ermöglicht die direkte Exekution ohne Klage.
Absonderungsrecht in der Insolvenz (§48 IO): Bei Insolvenz des Verpfänders hat der Pfandgläubiger ein Absonderungsrecht nach §48 IO — er kann aus der Pfandsache bevorzugte Befriedigung verlangen, ohne auf die allgemeine Insolvenzmasse warten zu müssen. Voraussetzung: Das Pfandrecht muss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam entstanden sein (also Übergabe vor Insolvenzeröffnung).
Anfechtung in der Insolvenz (§§27–43 IO): Pfandbestellungen innerhalb der Anfechtungsfristen vor Insolvenz können vom Masseverwalter angefochten werden, wenn sie gläubigerbenachteiligend waren (§29 IO: unentgeltliche Rechtshandlungen; §30 IO: inkongruente Deckungen; §31 IO: kongruente Deckungen in der Krise).
Gebührenfreiheit: Faustpfandverträge über bewegliche Sachen unterliegen nach österreichischem Recht keiner Rechtsgeschäftsgebühr — im Unterschied zur Hypothek, für die eine Grundbucheintragungsgebühr von 1,2 % nach §26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) anfällt.
Wertpapiere als Pfand: Die Verpfändung von Wertpapieren richtet sich nach dem Finalitätsgesetz (FinalitätG, BGBl I Nr. 123/1999) und dem Investmentfondsgesetz (InvFG). Bei börsennotierten Wertpapieren ist die Verpfändung durch Umbuchung auf ein Pfanddepot der Bank zu dokumentieren.
Häufige Fehler bei Ihrem Faustpfandvertrag Österreich
Bei der Erstellung eines Faustpfandvertrags in Österreich nach §§447–471 ABGB werden häufig Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit des Pfandrechts oder zu Problemen bei der Verwertung führen.
Fehlende Übergabe: Der häufigste Fehler ist das Vergessen der tatsächlichen körperlichen Übergabe des Pfandgegenstands. Wird nur der Vertrag unterzeichnet, aber die Sache nicht übergeben, entsteht kein Pfandrecht. Bei einer Insolvenz des Verpfänders kann der Masseverwalter das Pfandrecht mangels Übergabe anfechten.
Unklare Beschreibung des Pfandgegenstands: Unspezifische Beschreibungen wie „ein Auto" oder „Schmuck" sind für ein wirksames Pfandrecht ungeeignet. Ohne genaue Individualisierung (Seriennummer, VIN, Zertifikat) kann der Pfandgläubiger die Sache im Streitfall nicht von gleichartigen Gegenständen unterscheiden und nicht verwerten.
Pactum commissorium in Klauseln: Klauseln wie „Im Falle der Nichtzahlung wird der Pfandgläubiger automatisch Eigentümer der Pfandsache" sind nach §461 Abs. 2 ABGB verboten und nichtig. Der Pfandgläubiger muss immer die gerichtliche Verwertung beantragen. Richtig: Regelung des Verwertungsrechts über Exekutionsordnung (EO) und allfälligen Notariatsakt nach §89 NO.
Fehlende Fotodokumentation: Ohne Fotodokumentation des Zustands bei Übergabe haftet der Pfandgläubiger für jeden Schaden an der Pfandsache, den er nicht ausschließen kann. Bei teuren Gegenständen immer ein detailliertes Übergabeprotokoll mit Zeitstempel-Fotos erstellen.
Keine Versicherungsvereinbarung: Hochwertige Pfandgegenstände (Kfz, Kunstwerke, Maschinen) sollten während der Pfandzeit versichert sein. Fehlt eine Versicherungsvereinbarung, haftet der Pfandgläubiger nach §§456–458 ABGB bei fahrlässiger Beschädigung oder Verlust.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §461 ABGBAT official
- §429 ABGBAT official
- §1101 ABGBAT official
- §449 ABGBAT official
- §452 ABGBAT official
- §428 ABGBAT official
- §461 Abs. 2 ABGBAT official
- §466 ABGBAT official
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Das Pfandrecht an einer beweglichen Sache (Faustpfand) entsteht in Österreich nach §452 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) durch zwei kumulative Voraussetzungen: erstens der Pfandvertrag (schriftlich oder mündlich) zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger; zweitens die tatsächliche körperliche Übergabe (Tradierung) der Pfandsache an den Pfandgläubiger. Ohne Übergabe gibt es kein wirksames Pfandrecht — diese Übergabeerfordernis ist zwingend. Die Übergabe kann erfolgen durch: körperliche Aushändigung (direkte Übergabe des Gegenstands); symbolische Übergabe nach §429 ABGB (Übergabe von Schlüsseln oder Papieren, die Verfügungsgewalt repräsentieren, z.B. Kfz-Schlüssel und Zulassungsschein); Abtretung des mittelbaren Besitzes nach §428 ABGB (brevi manu, wenn der Pfandgläubiger bereits im Besitz der Sache ist); Übergabe an einen Dritten als gemeinsamen Vertreter beider Parteien. Das Pfandrecht ist akzessorisch — es setzt eine bestimmte, wirksam entstehende Hauptforderung voraus.
Der Pfandgläubiger in Österreich hat nach §§456–462 ABGB bestimmte Rechte und Pflichten im Umgang mit der Pfandsache. Er ist zur sorgfältigen Verwahrung und Erhaltung des Pfandgegenstands verpflichtet und haftet für fahrlässige Beschädigung nach §§1293 ff. ABGB. Nutzungen aus der Pfandsache (Früchte, Zinsen) muss er auf die gesicherte Forderung anrechnen (§§457–460 ABGB). Er darf die Pfandsache nicht eigenmächtig nutzen oder veräußern — außer zur Befriedigung seiner Forderung nach gerichtlicher Verwertung. Das Verfallpfand (pactum commissorium) ist nach §461 Abs. 2 ABGB verboten: Der Pfandgläubiger kann die Sache nicht einfach behalten, sondern muss bei Verzug des Verpfänders die Exekution nach der Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896) beantragen (Fahrnisexekution, Versteigerung). Aus dem Versteigerungserlös befriedigt er zunächst seine Forderung (bevorzugte Befriedigung nach §461 ABGB); einen Überschuss hat er dem Verpfänder herauszugeben.
Bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Verpfänders hat der Pfandgläubiger in Österreich nach §48 Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914) ein Absonderungsrecht: Er kann aus der Pfandsache vorrangig vor anderen Gläubigern Befriedigung verlangen, ohne auf die allgemeine Insolvenzmasse warten zu müssen. Das Absonderungsrecht setzt voraus, dass das Pfandrecht wirksam vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (Übergabe bereits erfolgt). Der Masseverwalter kann das Pfandrecht nach §§27–43 IO anfechten, wenn: die Pfandbestellung innerhalb von 60 Tagen vor Insolvenzantrag erfolgte und begünstigend war (§30 IO); die Pfandbestellung unentgeltlich oder zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpfänder zahlungsunfähig war (§31 IO). Wird die Pfandsache vom Masseverwalter verwertet (in der Regel durch den Insolvenzverwalter), erhält der Pfandgläubiger den Verwertungserlös bis zur Höhe seiner gesicherten Forderung. Einzahl-Ausfall-Variante: Übersteigt die Hauptforderung den Verwertungserlös, ist der Rest eine gewöhnliche Insolvenzforderung.
Die Verwertung einer Pfandsache in Österreich bei Zahlungsverzug des Verpfänders erfolgt nach §§461, 462 ABGB ausschließlich auf dem Weg der gerichtlichen Exekution nach der Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896). Ein außergerichtliches Verfallrecht des Pfandgläubigers (pactum commissorium) ist nach §461 Abs. 2 ABGB verboten und nichtig. Ablauf der Pfandverwertung: Der Pfandgläubiger beantragt beim zuständigen Bezirksgericht (BG) die Fahrnisexekution nach §§253 ff. EO. Das Gericht beauftragt einen Gerichtsvollzieher (Vollzieher), der die Pfandsache öffentlich versteigert oder im Freihandverkauf veräußert. Aus dem Erlös wird zunächst die gesicherte Forderung des Pfandgläubigers befriedigt; ein allfälliger Überschuss wird an den Verpfänder ausgekehrt. Liegt ein Notariatsakt mit Exekutionsklausel nach §89 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) vor, kann der Pfandgläubiger direkt ohne vorherige Klage die Exekution beantragen. Ohne Notariatsakt ist ein gerichtliches Urteil (Exekutionstitel nach §§1–4 EO) erforderlich.
Ja — Kraftfahrzeuge können in Österreich als Faustpfand nach §§447–471 ABGB verwendet werden. Die Übergabe erfolgt durch Aushändigung des Kfz-Schlüssels und des Zulassungsscheins (§28 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr. 267/1967) sowie des Fahrzeugs selbst an den Pfandgläubiger. Eine Eintragung des Pfandrechts im Kraftfahrzeugkennzeichenregister oder im Zentralen Fahrzeugregister (BMVIT) ist nach österreichischem Recht nicht vorgesehen — im Unterschied zu anderen Ländern gibt es kein Kfz-Pfandregister. Das Pfandrecht entsteht ausschließlich durch Übergabe. Problematisch kann sein: Kfz sind häufig noch im Finanzierungseigentum des Händlers oder der Bank (Eigentumsvorbehalt), sodass der Kfz-Eigentümer das Fahrzeug gar nicht verpfänden darf. Die Eurotax-Fahrzeugbewertung dient als Anhaltspunkt für den Pfandwert. Bei Luxusfahrzeugen empfiehlt sich ein unabhängiges Gutachten nach §§366 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Der Pfandgläubiger sollte das Fahrzeug für die Pfandlaufzeit in einer KASKO-Versicherung einschließen lassen — Vereinbarung hierüber ist empfehlenswert.
Nicht alle Sachen können wirksam als Faustpfand nach §§447–471 ABGB bestellt werden. Nicht verpfändbar sind: Sachen, die nicht im Eigentum des Verpfänders stehen (z.B. unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren; geleaste Fahrzeuge; geliehene Gegenstände) — der Pfandvertrag wäre ungültig, da der Verpfänder keine Verfügungsbefugnis hat; unpfändbare Sachen nach §250 Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896), die dem Existenzminimum dienen (Kleidung, Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, notwendige Arbeitsmittel); Sachen, die außerhalb des Handelsverkehrs stehen (z.B. Kulturgüter nach §§2 ff. Ausfuhrgesetz, BGBl Nr. 171/1977); Immobilien — diese können nur durch Hypothek im Grundbuch nach GBG (Grundbuchgesetz 1955, BGBl Nr. 39/1955) besichert werden; öffentliche Bescheinigungen und Ausweise (Reisepass, Führerschein), die nach §14 PassG (BGBl Nr. 839/1992) nicht übertragbar sind. Bei Wertpapieren sind die besonderen Bestimmungen des Finalitätsgesetzes (FinalitätG, BGBl I Nr. 123/1999) zu beachten.
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