Sicherungsabtretung Österreich
ABGB §§1392–1399
SICHERUNGSABTRETUNGSVERTRAG (SICHERUNGSZESSION)
gemäß §§1392–1399 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811)
abgeschlossen am [Vertragsort und Datum] zwischen:
§ 1 PARTEIEN
ZEDENT (Sicherungsgeber): [Zedent Name] [Zedent Adresse]
ZESSIONAR (Sicherungsnehmer): [Zessionar Name] [Zessionar Adresse]
§ 2 GESICHERTE HAUPTSCHULD (AKZESSORIETÄT)
Der Zedent tritt die nachstehend bezeichneten Forderungen sicherungshalber an den Zessionar ab zur Absicherung folgender Hauptschuld: [Hauptschuld].
§ 3 ABTRETUNGSGEGENSTAND
Art der Abtretung: [Abtretungsart]. Abgetretene Forderung(en): [Forderungsbeschreibung]. Drittschuldner: [Drittschuldner Name].
Der Zedent erklärt, dass die abgetretenen Forderungen in seiner Person entstanden sind, ihm allein zustehen, nicht bereits anderweitig abgetreten oder verpfändet sind und keinem Zessionsverbot nach §1393 ABGB unterliegen.
§ 4 BENACHRICHTIGUNG DES DRITTSCHULDNERS (§ 1395 ABGB)
Benachrichtigungsmodus: [Benachrichtigungsmodus]. Bei stiller Abtretung ist der Zedent berechtigt, die Forderungen weiterhin im eigenen Namen einzuziehen und die eingegangenen Beträge an den Zessionar weiterzuleiten. Bei Zahlungsverzug des Zedenten ist der Zessionar berechtigt, den Drittschuldner nach §1395 ABGB zu verständigen und die Forderung direkt einzuziehen.
§ 5 EINZIEHUNGSERMÄCHTIGUNG IM SICHERUNGSFALL
Im Sicherungsfall (Zahlungsverzug des Zedenten mit der gesicherten Hauptschuld) ist der Zessionar berechtigt, den Drittschuldner zu verständigen und die abgetretene Forderung direkt einzuziehen. Der Zedent erteilt dem Zessionar hiermit unwiderruflich Vollmacht zur Benachrichtigung des Drittschuldners und zur direkten Forderungseinziehung.
§ 6 RÜCKABTRETUNG NACH TILGUNG DER HAUPTSCHULD
Nach vollständiger Tilgung der gesicherten Hauptschuld ist der Zessionar verpflichtet, die abgetretene Forderung unverzüglich an den Zedenten zurückzuabtreten und alle Unterlagen zu übermitteln, die der Zedent für die Geltendmachung der Forderung benötigt.
§ 7 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht (ABGB §§1392–1399). Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Zuständig ist das Bezirksgericht (Streitwert bis EUR 15.000,00) oder das Landesgericht.
Zedent (Sicherungsgeber)
________________
Signature
Zessionar (Sicherungsnehmer)
________________
Signature
Was ist Sicherungsabtretung Österreich?
Die Sicherungsabtretung ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1392–1399 (JGS Nr. 946/1811) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Sicherungsabtretung ist nach österreichischem Recht besonders attraktiv, weil sie im Gegensatz zum Faustpfand an beweglichen Sachen keine körperliche Übergabe erfordert — Forderungen sind unkörperlich und können nicht übergeben werden. Das Pfandrecht an Forderungen (Forderungspfandrecht nach §449 ABGB) wäre ebenfalls möglich, ist aber weniger gebräuchlich als die Sicherungsabtretung. Die Sicherungsabtretung erfolgt formlos (§1394 ABGB) und wird mit der Willenserklärung des Zedenten gegenüber dem Zessionar wirksam — ohne Benachrichtigung des Drittschuldners, ohne Eintragung in ein Register.
Das Verhältnis zwischen Zedent und Drittschuldner: Bis zur Verständigung des Drittschuldners nach §1395 ABGB kann der Drittschuldner schuldbefreiend an den Zedenten zahlen (gutgläubiger Dritter). Erst nach Einlangen der Verständigungsanzeige (Notifikation) muss der Drittschuldner an den Zessionar zahlen. Die Benachrichtigung des Drittschuldners ist daher ein wesentlicher Schritt — insbesondere wenn der Zessionar im Sicherungsfall die Forderung direkt einziehen will.
Die Globalzession ist eine häufige Form der Sicherungsabtretung in Österreich: Der Zedent tritt alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem bestimmten Geschäftsbereich (z.B. aus Lieferungen und Leistungen, alle Mietforderungen) pauschal an den Zessionar ab. Banken verlangen Globalzessionen routinemäßig als Kreditsicherheit. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Judikatur (OGH 8 Ob 68/21k) klargestellt, dass Globalzessionen auch künftige Forderungen erfassen, solange der Geschäftsbereich ausreichend bestimmt ist. Nach §1394 ABGB genügt für die Wirksamkeit die schriftliche Abtretungserklärung; eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben, aber bei größeren Beträgen empfehlenswert.
Wann brauchen Sie Sicherungsabtretung Österreich?
Eine Sicherungsabtretung nach §§1392–1399 ABGB in Österreich wird immer dann eingesetzt, wenn Forderungen als Kreditsicherheit ohne körperliche Übergabe genutzt werden sollen.
Banken und Kreditinstitute in Österreich verlangen bei Betriebsmittelkrediten und Investitionskrediten an GmbHs oder Einzelunternehmer standardmäßig die Abtretung der Kundenforderungen (Debitoren). Die Globalzession aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sichert den Kreditrahmen; bei Zahlungsausfall des Kreditnehmers kann die Bank die Forderungen direkt einziehen.
Im Factoringgeschäft tritt der Unternehmer (Verkäufer) seine Forderungen gegenüber Abnehmern an eine Factoringgesellschaft ab, die sofortige Liquidität bereitstellt. Echtes Factoring (mit Risikoübernahme durch den Factor) basiert auf der Zession nach §§1392 ff. ABGB; beim unechten Factoring (ohne Risikoübernahme) ist die Sicherungszession ein Rückgriffsmechanismus.
Bei Darlehen unter Privat- oder Geschäftspartnern sichert die Abtretung einer Forderung (z.B. Gehaltsforderung gegen den Arbeitgeber, Mietforderung gegen Untermieter) den Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers. Der Darlehensnehmer tritt seine Gehaltsforderung gegen den Arbeitgeber nach §§1392 ff. ABGB ab; bei Zahlungsverzug informiert der Darlehensgeber den Arbeitgeber und erhält die Gehaltsanteile direkt.
Bei Baufinanzierungen tritt der Bauherr seine Versicherungsforderungen (Haushaltsversicherung, Bauversicherung) sicherungshalber an die finanzierende Bank ab. Im Schadensfall fließt die Versicherungsleistung direkt an die Bank.
Beim Unternehmensverkauf (M&A) können Kaufpreisforderungen aus dem Verkauf sicherungshalber an den Verkäufer abgetreten werden, der damit seine Gewährleistungsansprüche absichert. Diese Konstellation ist bei österreichischen GmbH-Deals mit Earn-Out-Regelungen üblich.
Was gehört in Ihr Sicherungsabtretung Österreich?
Die Sicherungsabtretung in Österreich nach §§1392–1399 ABGB muss bestimmte Kernelemente enthalten, um wirksam zu sein und im Sicherungsfall durchgesetzt werden zu können. Der forms-legal.com Sicherungsabtretungsvertrag Österreich umfasst alle praxisrelevanten Klauseln.
Parteienbezeichnung: Zedent (Sicherungsgeber, derjenige, der die Forderung abtritt) und Zessionar (Sicherungsnehmer, derjenige, an den abgetreten wird, z.B. Bank, privater Gläubiger). Beide Parteien vollständig mit Name, Adresse und — bei Unternehmen — Firmenbuchnummer und UID-Nummer.
Bezeichnung der gesicherten Hauptschuld: Die abzutretende Forderung ist zur Absicherung einer bestimmten Hauptschuld bestimmt. Diese Hauptschuld ist genau zu bezeichnen: Darlehensrückzahlungsanspruch, Kreditverbindlichkeit, Kaufpreisforderung. Betrag, Zinssatz, Fälligkeiten.
Bezeichnung der abgetretenen Forderung: Genaue Beschreibung der Forderung(en), die abgetreten werden — Bezeichnung des Drittschuldners (Name, Adresse), Rechtsgrundlage der Forderung (Vertrag, Rechnung, Mietvertrag), Forderungsbetrag, Fälligkeitsdatum. Bei Globalzession: Beschreibung des abgetretenen Forderungsportfolios (alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ab [Datum]).
Abtretungsmodalitäten: Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung (sofort mit Unterzeichnung oder erst nach Eintritt einer Bedingung). Stille Abtretung (ohne Benachrichtigung des Drittschuldners) oder offene Abtretung (sofortige Benachrichtigung nach §1395 ABGB). Bei stiller Abtretung: Regelung, wann und unter welchen Umständen der Zessionar den Drittschuldner benachrichtigen darf.
Rückabtretungspflicht: Nach vollständiger Tilgung der gesicherten Schuld ist der Zessionar verpflichtet, die Forderung zurückzuabtreten — sog. Rückabtretungsklausel. Diese automatische Rückfallsklausel sollte ausdrücklich geregelt werden, auch wenn sie sich aus dem Sicherungscharakter der Abtretung ergibt.
Einziehungsermächtigung: Im Sicherungsfall (Zahlungsverzug) ist der Zessionar berechtigt, die abgetretene Forderung direkt beim Drittschuldner einzuziehen. Regelung der Voraussetzungen für die Einziehungsermächtigung: Verzug des Zedenten, Benachrichtigungspflicht gegenüber Drittschuldner.
Insolvenzschutz: Im Insolvenzverfahren des Zedenten hat der Zessionar nach §§44–48 IO ein Absonderungsrecht an den eingegangenen Zahlungen des Drittschuldners. Regelung, wie mit nach Insolvenzeröffnung eingehenden Zahlungen umzugehen ist.
Datenschutz (DSGVO Art. 28, DSG BGBl I Nr. 165/1999): Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Drittschuldner (Name, Adresse, Forderungsdetails) ist die datenschutzrechtliche Grundlage zu dokumentieren — Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) oder berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
So füllen Sie Ihr Sicherungsabtretung Österreich aus
Den Sicherungsabtretungsvertrag in Österreich nach §§1392–1399 ABGB befüllen Sie als Zedent (Sicherungsgeber) oder Zessionar (Gläubiger) Schritt für Schritt.
Schritt 1: Parteienbezeichnung. Zedent: vollständiger Name oder Firma, Firmenbuchnummer (falls GmbH/AG), Sitz, UID-Nummer. Zessionar: vollständiger Name oder Firma, Firmenbuchnummer, Sitz. Klare Unterscheidung, wer die Forderung abtritt (Zedent) und wer sie erhält (Zessionar).
Schritt 2: Gesicherte Hauptschuld bezeichnen. Beschreiben Sie die Schuld, die durch die Abtretung abgesichert wird: Darlehensvertrag vom [Datum], Betrag €[X], Zinssatz [Y] %, fällig [Z]. Die Akzessorietät der Sicherungsabtretung erfordert eine konkrete Hauptschuld.
Schritt 3: Abzutretende Forderung(en) bezeichnen. Bei Einzelforderung: Drittschuldner (Name, Adresse), Forderungsgrundlage (Rechnung Nr. X vom [Datum], Mietvertrag vom [Datum]), Forderungsbetrag, Fälligkeitsdatum. Bei Globalzession: Portfolio beschreiben (z.B. „alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Zedenten aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Abnehmer, entstanden ab 01.01.2026"). Sicherstellen, dass die Forderungen tatsächlich existieren und dem Zedenten zustehen.
Schritt 4: Stille oder offene Abtretung wählen. Stille Abtretung: Der Drittschuldner wird nicht sofort benachrichtigt; der Zedent zieht die Forderung weiter ein und leitet die Beträge an den Zessionar weiter. Offene Abtretung: Der Drittschuldner wird sofort nach §1395 ABGB informiert und zahlt direkt an den Zessionar. Banken bevorzugen stille Abtretung im laufenden Betrieb und offene Abtretung im Sicherungsfall.
Schritt 5: Rückabtretungsklausel einfügen. Bei vollständiger Tilgung der gesicherten Hauptschuld ist die Forderung an den Zedenten zurückzuabtreten. Die Rückabtretungserklärung kann bereits vorab unterzeichnet hinterlegt werden (bedingte Rückabtretung bei Bedingungseintritt).
Schritt 6: Drittschuldnerverständigung vorbereiten. Falls die Abtretung offen erfolgt oder im Sicherungsfall offengelegt wird: Musteranschreiben an den Drittschuldner vorbereiten, das die Abtretung gemäß §1395 ABGB anzeigt. Der Drittschuldner kann nach Erhalt der Verständigung nur noch schuldbefreiend an den Zessionar zahlen.
Schritt 7: Unterzeichnung. Schriftliche Abtretungserklärung des Zedenten; Zessionar nimmt zur Kenntnis. Zwei Gleichschriften anfertigen.
Rechtliche Anforderungen für Sicherungsabtretung Österreich
Die Sicherungsabtretung in Österreich nach §§1392–1399 ABGB unterliegt wenigen formalen Anforderungen, entfaltet aber erhebliche schuldrechtliche und insolvenzrechtliche Wirkungen.
Formfreiheit (§1394 ABGB): Die Forderungsabtretung ist grundsätzlich formfrei — sie kann mündlich, schriftlich oder konkludent erfolgen. Für die Beweisführung vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht ist Schriftform jedoch zwingend empfohlen. Bei einer Globalabtretung im Rahmen eines Kreditvertrags verlangen Banken in Österreich standardmäßig eine schriftliche Sicherungsabtretungsvereinbarung.
Benachrichtigung des Drittschuldners (§1395 ABGB): Nach §1395 ABGB kann der Drittschuldner, der keine Kenntnis von der Abtretung hat, bis zur Benachrichtigung schuldbefreiend an den Zedenten zahlen. Eine etwaige Zahlung des Drittschuldners an den Zedenten nach der Benachrichtigung befreit den Drittschuldner nicht mehr. Die Benachrichtigung kann schriftlich, per E-Mail oder durch Übergabe der Abtretungsurkunde erfolgen; ein bestimmtes Format ist nicht vorgeschrieben.
Abtretungsverbote: Forderungen können nach §1393 ABGB nicht abgetreten werden, wenn: die Abtretung durch Vertrag ausgeschlossen ist (Zessionsverbot; kommt häufig in Unternehmensverträgen vor); die Abtretung durch Gesetz verboten ist (z.B. Unterhaltsforderungen nach §293 ABGB, bestimmte öffentlich-rechtliche Forderungen nach BAO); die Forderung so persönlicher Natur ist, dass sie nicht von der Person des Gläubigers getrennt werden kann.
Insolvenzrechtliche Wirkungen (§§44–48 IO): Im Insolvenzverfahren des Zedenten hat der Zessionar ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht an den abgetretenen Forderungen. Die Anfechtbarkeit von Sicherungsabtretungen innerhalb der Anfechtungsfristen vor Insolvenzeröffnung ist nach §§27–43 IO zu beachten. Globalzessionen zur Deckung bestehender Schulden innerhalb von 60 Tagen vor Insolvenzantrag können nach §30 IO anfechtbar sein.
DSGVO-Konformität (DSG BGBl I Nr. 165/1999): Die Übermittlung personenbezogener Daten der Drittschuldner an den Zessionar ist eine Datenverarbeitung, für die eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO erforderlich ist. In der Regel stützen sich Banken auf das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder die Vertragserfüllung. Drittschuldner sind nach Art. 14 DSGVO über die Datenübermittlung zu informieren.
Häufige Fehler bei Ihrem Sicherungsabtretung Österreich
Bei der Gestaltung einer Sicherungsabtretung in Österreich nach §§1392–1399 ABGB werden in der Praxis häufige Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit der Abtretung oder zu Problemen im Sicherungsfall führen.
Abtretung nicht abtretbarer Forderungen: Werden Forderungen abgetreten, die durch Zessionsverbot (vertragliches Abtretungsverbot in der Grundvereinbarung mit dem Drittschuldner) oder gesetzliches Verbot (z.B. Unterhaltsforderungen nach §293 ABGB) geschützt sind, ist die Abtretung nach §1393 ABGB unwirksam. Der Zessionar erhält kein Forderungsrecht, ohne dass dies unmittelbar erkennbar ist. Abhilfe: Vor Abschluss der Sicherungsabtretung prüfen, ob die abzutretenden Forderungen frei von Zessionsverboten sind.
Fehlendes Drittschuldner-Screening: Vor einer Globalzession sollte geprüft werden, ob die abzutretenden Forderungen tatsächlich existieren und vollwertig sind. Abzutreten sind nur tatsächlich entstandene Forderungen; künftige Forderungen müssen ausreichend bestimmt sein (OGH 8 Ob 68/21k). Fehlende oder bereits verjährte Forderungen schwächen die Sicherheit.
Kein Zessionsverbotscheck bei Vertragspartnern: Viele Unternehmensverträge (z.B. Werkverträge, Dienstleistungsverträge) enthalten ausdrückliche Zessionsverbote. Tritt der Zedent trotzdem ab, ist die Abtretung nach §1393 ABGB unwirksam, und der Zessionar kann die Forderung nicht beim Drittschuldner einziehen.
Fehlende Rückabtretungsklausel: Ohne ausdrückliche Rückabtretungsklausel muss der Zessionar nach Tilgung der Hauptschuld auf Verlangen des Zedenten die Forderung zurückabtreten — im Streitfall ist die Pflicht zur Rückabtretung nachzuweisen. Besser: Automatische Rückabtretung bei vollständiger Schuldtilgung vertraglich regeln.
Keine DSGVO-Dokumentation: Die Übermittlung personenbezogener Daten der Drittschuldner im Rahmen der Sicherungsabtretung muss DSGVO-konform dokumentiert werden. Fehlt die Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, drohen Bußgelder der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB, Barichgasse 40-42, 1030 Wien) bis €20 Mio. oder 4 % des Jahresumsatzes.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §449 ABGBAT official
- §1394 ABGBAT official
- §1395 ABGBAT official
- §1393 ABGBAT official
- §293 ABGBAT official
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Die gewöhnliche Forderungsabtretung (Zession) nach §§1392–1399 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) überträgt eine Forderung dauerhaft und endgültig vom Zedenten auf den Zessionar — der Zessionar wird vollständiger und endgültiger Inhaber der Forderung. Die Sicherungsabtretung ist eine qualifizierte Form der Zession mit einem besonderen Zweck: Die Forderung wird nicht dauerhaft übertragen, sondern nur zur Absicherung einer bestimmten Schuld des Zedenten abgetreten. Typischerweise vereinbaren die Parteien dabei, dass die abgetretene Forderung nach vollständiger Tilgung der gesicherten Hauptschuld automatisch oder auf Verlangen an den Zedenten zurückfällt (Rückabtretungsklausel). Rechtlich gelten für beide Varianten dieselben Zessionsregeln der §§1392 ff. ABGB; der Unterschied liegt im Sicherungszweck und der Rückabtretungspflicht. Im Insolvenzverfahren des Zedenten hat der Zessionar bei der Sicherungsabtretung ein Absonderungsrecht nach §48 IO (Insolvenzordnung, RGBl Nr. 337/1914), während bei einer echten Forderungsabtretung die Forderung gar nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Nach §1395 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) muss der Drittschuldner über die Abtretung informiert werden, damit er nicht mehr schuldbefreiend an den ursprünglichen Gläubiger (Zedenten) zahlen kann. Bis zum Einlangen der Verständigungsanzeige kann der Drittschuldner gutgläubig an den Zedenten zahlen, ohne nochmals an den Zessionar zahlen zu müssen. Die Benachrichtigung des Drittschuldners ist daher im Interesse des Zessionars, damit er die Forderung im Sicherungsfall direkt einziehen kann. In der Praxis unterscheidet man zwei Varianten: Bei der offenen Abtretung wird der Drittschuldner sofort informiert; er zahlt künftig direkt an den Zessionar. Bei der stillen Abtretung — gängig bei Banken im laufenden Betrieb — bleibt die Abtretung dem Drittschuldner zunächst verborgen; der Zedent zieht weiter ein und leitet die Mittel an den Zessionar weiter. Erst im Sicherungsfall (Verzug des Zedenten) deckt der Zessionar die Abtretung auf und fordert den Drittschuldner zur direkten Zahlung auf. Die Benachrichtigung kann formlos erfolgen — schriftlich per Post, E-Mail oder Fax.
Eine Globalzession in Österreich ist eine Sicherungsabtretung, durch die der Zedent alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem bestimmten Geschäftsbereich pauschal an den Zessionar (meist eine Bank) abtritt. Typisches Beispiel: „Hiermit treten wir zur Sicherung unserer Kreditverbindlichkeit bei der Muster Bank AG sicherungshalber alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ab, die wir gegen unsere Kunden haben oder noch erwerben werden." Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Rechtsprechung (OGH 8 Ob 68/21k) klargestellt, dass Globalzessionen auch künftige Forderungen erfassen können, solange das Portfolio ausreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Problematisch sind Forderungen, die durch Zessionsverbote nach §1393 ABGB geschützt sind (z.B. wenn der Abnahmevertrag ein Abtretungsverbot enthält) — diese Forderungen fallen aus der Globalzession heraus. Banken verlangen Globalzessionen standardmäßig bei Betriebsmittelkrediten. Die Anfechtbarkeit einer Globalzession im Insolvenzfall des Zedenten ist nach §§30–31 IO (Insolvenzordnung) zu prüfen, insbesondere wenn die Zession kurz vor Insolvenz erfolgte.
In Österreich gibt es zwei Kategorien nicht abtretbarer Forderungen: gesetzliche Abtretungsverbote und vertragliche Abtretungsverbote. Bei gesetzlichen Abtretungsverboten (z.B. Unterhaltsforderungen nach §293 ABGB, bestimmte Sozialleistungen) ist die Abtretung absolut nichtig — eine Umgehung ist rechtlich nicht möglich. Bei vertraglichen Abtretungsverboten (wenn der Grundvertrag mit dem Drittschuldner ein Zessionsverbot enthält) ist die Abtretung nach §1393 ABGB wirksam, aber der Zessionar erwirbt die Forderung mit dem Risiko, dass der Drittschuldner Einreden aus dem Abtretungsverbot geltend macht — die OGH-Judikatur (OGH 8 Ob 68/21k, OGH 3 Ob 144/21a) ist hier nicht einheitlich. Alternativ zu einer unzulässigen Abtretung kann der Zedent dem Zessionar eine Inkassovollmacht erteilen: Der Zedent bleibt Forderungsinhaber, bevollmächtigt aber den Zessionar, die Forderung in seinem Namen einzuziehen. Diese Lösung umgeht das Abtretungsverbot und kann eine praktische Alternative sein.
Die Sicherungsabtretung von Forderungen in Österreich nach §§1392–1399 ABGB hat im Regelfall keine unmittelbaren umsatzsteuerlichen oder ertragsteuerlichen Folgen — da es sich um eine Sicherungsmaßnahme und nicht um eine endgültige Veräußerung der Forderung handelt. Erst wenn der Zessionar die Forderung im Sicherungsfall tatsächlich beim Drittschuldner einzieht, realisiert sich die wirtschaftliche Transaktion. Umsatzsteuerlich: Die Abtretung einer Forderung selbst ist nach §6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG (BGBl Nr. 663/1994) umsatzsteuerbefreit (Kreditgewährung), sofern sie gegen Entgelt (Disagio) erfolgt. Bei unentgeltlicher Sicherungsabtretung (typisch im B2B-Kreditbereich) entfällt die USt-Frage. Gebührensteuerlich: Für schriftliche Sicherungsabtretungsverträge fällt keine eigene Rechtsgeschäftsgebühr nach dem Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) an, wenn sie im Zusammenhang mit einem gebührenfreien oder bereits vergebührten Hauptvertrag stehen. Im Factoring: Wenn Forderungen endgültig verkauft (echter Forderungskauf) werden, liegt ein Umsatz vor, der grundsätzlich nach §1 UStG der USt unterliegen kann — außer bei der gesetzlichen Befreiung.
Im Insolvenzverfahren des Zedenten bietet die Sicherungsabtretung nach §§1392–1399 ABGB dem Zessionar erheblichen Schutz nach der Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914). Das Absonderungsrecht nach §48 IO berechtigt den Zessionar, sich aus den eingehenden Zahlungen der Drittschuldner vorrangig zu befriedigen — er muss nicht auf die Verteilung der allgemeinen Insolvenzmasse warten. Voraussetzungen für wirksamen Insolvenzschutz: Die Sicherungsabtretung muss vor Insolvenzeröffnung wirksam entstanden sein (schriftliche Abtretungserklärung vorhanden). Der Masseverwalter kann die Sicherungsabtretung nach §§27–43 IO anfechten: unentgeltliche Abtretungen nach §29 IO (ohne zeitliche Begrenzung); inkongruente Deckungen (Abtretung, auf die kein Anspruch bestand) nach §30 IO innerhalb von 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung; kongruente Deckungen in der Krise nach §31 IO innerhalb von 6 Monaten. Zahlungen der Drittschuldner, die nach Insolvenzeröffnung eingehen, gehören grundsätzlich zur Insolvenzmasse — der Masseverwalter hat jedoch die Pflicht, dem Zessionar das Absonderungsgut herauszugeben oder den Erlös abzuführen. Empfehlung: Drittschuldner frühzeitig über die Abtretung informieren, damit Zahlungen nicht versehentlich an den Zedenten fließen.
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