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Zessionsvertrag Österreich

Zessionsvertrag Österreich

ABGB §§1392–1399

ZESSIONSVERTRAG (FORDERUNGSABTRETUNGSVERTRAG)

gemäß §§1392–1399 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811)

abgeschlossen am [Vertragsort und Datum] zwischen:

§ 1 VERTRAGSPARTEIEN

ZEDENT (Abtretender / bisheriger Gläubiger): [Zedent Name] [Zedent Adresse]

ZESSIONAR (Empfänger / neuer Gläubiger): [Zessionar Name] [Zessionar Adresse]

§ 2 ABGETRETENE FORDERUNG

2.1

Der Zedent tritt hiermit an den Zessionar ab — und der Zessionar nimmt an — folgende Forderung gegen den Drittschuldner: [Drittschuldner Name], [Drittschuldner Adresse].

2.2

Rechtsgrundlage der Forderung: [Forderungsgrundlage]. Forderungsbetrag: EUR [Forderungsbetrag]. Fälligkeitsdatum: [Fälligkeitsdatum Forderung].

2.3

Mit der Forderung gehen alle Nebenrechte (Bürgschaften, Pfandrechte, Sicherungsabtretungen, Zinsforderungen, Kostenersatzansprüche) auf den Zessionar über (§1394 ABGB).

§ 3 GEGENLEISTUNG UND KAUFPREIS

Art der Abtretung: [Abtretungsart Entgelt]. Vereinbarter Kaufpreis: EUR [Kaufpreis]. Zahlungsfällig am [Zahlungsdatum Kaufpreis] durch Banküberweisung auf IBAN des Zedenten: [IBAN Zedent].

§ 4 HAFTUNG DES ZEDENTEN FÜR VERITÄT (§ 1397 ABGB)

4.1

Der Zedent erklärt und garantiert, dass die abgetretene Forderung tatsächlich besteht (Verität), ihm allein zusteht, nicht verjährt ist, keinem Zessionsverbot nach §1393 ABGB unterliegt und nicht bereits anderweitig abgetreten oder verpfändet wurde.

4.2

Für die Bonität (Zahlungsfähigkeit) des Drittschuldners haftet der Zedent nicht, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde (§1397 S. 2 ABGB).

§ 5 VERSTÄNDIGUNG DES DRITTSCHULDNERS (§ 1395 ABGB)

Verständigungspflicht: [Verständigungspflicht]. Der Drittschuldner ([Drittschuldner Name]) ist nach §1395 ABGB von der Abtretung zu verständigen. Ab Einlangen der Verständigung kann der Drittschuldner nur noch schuldbefreiend an den Zessionar zahlen. Ein Musteranschreiben für die Drittschuldnerverständigung ist als Anlage 1 beigefügt.

§ 6 DATENSCHUTZ (DSGVO, ART. 14)

Die Übermittlung personenbezogener Daten des Drittschuldners an den Zessionar erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) oder lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Der Zessionar ist verpflichtet, den Drittschuldner nach Art. 14 DSGVO über die Datenübermittlung zu informieren.

§ 7 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht (ABGB §§1392–1399). Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Zuständig ist das Bezirksgericht (Streitwert bis EUR 15.000,00) oder das Landesgericht (Streitwert über EUR 15.000,00) nach §§49, 50 Jurisdiktionsnorm (JN).

§ 8 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt (§879 ABGB).

Zedent (Abtretender)

________________

Signature

Zessionar (Empfänger)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Zessionsvertrag Österreich?

Der Zessionsvertrag ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1392–1399 (JGS Nr. 946/1811) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die Forderungsabtretung nach ABGB ist der zentrale Mechanismus der Forderungsübertragung im österreichischen Privatrecht. Sie unterscheidet sich von der Schuldübernahme nach §1404 ABGB (bei der der Schuldner wechselt) und von der Vertragsübernahme (bei der beide Seiten der Vertragsposition wechseln). Die Abtretung erfolgt nach §1394 ABGB formlos — sie bedarf weder der Schriftform noch einer notariellen Beurkundung und ist ohne Mitwirkung des Drittschuldners wirksam. Der Drittschuldner muss jedoch nach §1395 ABGB benachrichtigt werden, um nicht schuldbefreiend an den bisherigen Gläubiger (Zedenten) zahlen zu können.

Geschäftliche Anwendungsfelder der Zession in Österreich sind vielfältig: Factoring (Forderungsverkauf an einen Factor/Inkassodienstleister), Inkassoabtretungen (Forderungsübertragung an Inkassobüros nach §§ 117 ff. GewO 1994), Kreditabtretungen (Übertragung von Kreditforderungen zwischen Banken am Sekundärmarkt nach §48a Bankwesengesetz, BWG, BGBl I Nr. 532/1993), und die bereits geschilderte Sicherungszession. Für die Übertragung von Wertpapieren gelten besondere Regeln nach dem Finalitätsgesetz (FinalitätG, BGBl I Nr. 123/1999) und dem Depotgesetz (DepG, BGBl Nr. 424/1969).

Ein wichtiges österreichisches Spezifikum ist die Haftung des Zedenten für die Verität (Bestand) der abgetretenen Forderung nach §1397 ABGB: Der Zedent garantiert, dass die Forderung tatsächlich existiert. Für die Bonität des Drittschuldners haftet der Zedent nur dann, wenn er eine entsprechende Garantie übernommen hat (§1397 S. 2 ABGB). Im Unterschied zum Deutschen Recht (§§398–413 BGB) ist die österreichische Zession strikter in der Haftungsverteilung und hat durch die Judikatur des OGH eine eigenständige Rechtskultur entwickelt — insbesondere zur Frage der Globalzession (OGH 8 Ob 68/21k) und der Abtretungsgrenzen bei Verbraucherforderungen.

Wann brauchen Sie Zessionsvertrag Österreich?

Ein Zessionsvertrag nach §§1392–1399 ABGB in Österreich wird benötigt, sobald ein Gläubiger seine Forderung gegen einen Dritten auf einen anderen übertragen will — sei es für Liquiditätszwecke, zur Kreditsicherung oder im Rahmen von Unternehmenstransaktionen.

Bei der Forderungsfinanzierung (Factoring) tritt ein Unternehmen seine Kundenrechnungen an eine Factoringgesellschaft ab und erhält sofortige Liquidität in Höhe von 70–90 % des Rechnungsbetrags. Die Factoringgesellschaft übernimmt das Ausfallsrisiko (echtes Factoring) oder behält ein Rückgriffsrecht (unechtes Factoring). Die rechtliche Grundlage ist die Zession nach §§1392 ff. ABGB i.V.m. dem Bankwesengesetz (BWG, BGBl I Nr. 532/1993), sofern der Factor konzessionspflichtige Bankgeschäfte betreibt.

Inkassobüros in Österreich, die nach §117 GewO 1994 (Inkassoinstitut-Gewerbe) zugelassen sind, kaufen notleidende Forderungen (Non-Performing Loans) durch Zessionsvertrag. Der ursprüngliche Gläubiger erhält einen reduzierten Kaufpreis (Forderungswert mit Abschlag), das Inkassobüro treibt die Forderung auf eigenes Risiko ein. Die Übertragung muss den Drittschuldner nach §1395 ABGB verständigen.

Banken übertragen auf dem Sekundärmarkt notleidende oder nicht mehr gewollte Kreditforderungen an Investoren oder andere Banken. Solche Kreditportfoliotransaktionen sind als Zessionen strukturiert und unterliegen zusätzlich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, EU 2016/679) und dem BWG, da personenbezogene Daten der Kreditnehmer übertragen werden.

Bei Unternehmensverkäufen (M&A) können Kaufpreisforderungen oder Earn-Out-Ansprüche durch Zessionsvertrag an Dritte — z.B. an eine Holding oder an Investoren — übertragen werden. Ebenfalls im M&A-Kontext: Die Übertragung von Intercompany-Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen erfolgt regelmäßig als Zession nach §§1392 ff. ABGB.

Für private Darlehensgeber, die ihre Forderungen gegen den Darlehensnehmer verkaufen oder übertragen wollen (z.B. in Erbfällen, bei Scheidung oder Liquiditätsbedarf), bietet der Zessionsvertrag eine einfache und kostengünstige Möglichkeit zur Forderungsübertragung ohne Mitwirkung des Darlehensnehmers.

Was gehört in Ihr Zessionsvertrag Österreich?

Der Zessionsvertrag in Österreich nach §§1392–1399 ABGB muss bestimmte wesentliche Klauseln enthalten, um die Forderungsübertragung vollständig, rechtsicher und vor dem Drittschuldner durchsetzbar zu gestalten. Der forms-legal.com Zessionsvertrag Österreich deckt alle ABGB-konformen Elemente ab.

Parteienbezeichnung: Zedent (bisheriger Gläubiger, der die Forderung überträgt) und Zessionar (neuer Gläubiger, der die Forderung erwirbt). Beide Parteien vollständig mit Name, Geburtsdatum (Privatpersonen) bzw. Firmenbuchnummer und UID-Nummer (Unternehmen), Sitz und Kontaktdaten.

Bezeichnung der abgetretenen Forderung: Vollständige Beschreibung der übertragenen Forderung — Drittschuldner (Name, Adresse, Firmenbuchnummer), Rechtsgrundlage der Forderung (Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Arbeitsvertrag), Forderungsbetrag, Verzugszinsen, Nebenkosten. Eindeutige Identifizierung ist Voraussetzung für die Geltendmachung gegenüber dem Drittschuldner.

Übergang der Nebenrechte (§1394 ABGB): Die Zession erfasst von Gesetzes wegen alle Nebenrechte — Bürgschaften, Pfandrechte, Sicherungsabtretungen, Vorzugsrechte. Diese gehen automatisch auf den Zessionar über; ein expliziter Übergang ist zwar deklaratorisch, aber empfehlenswert.

Kaufpreis oder Gegenleistung: Bei entgeltlicher Forderungsabtretung (Forderungsverkauf): genaue Angabe des vereinbarten Kaufpreises (Forderungsnennwert oder reduzierter Betrag), Zahlungszeitpunkt, Zahlungsweise. Bei unentgeltlicher Abtretung (Schenkung): Feststellung der Unentgeltlichkeit, da unentgeltliche Forderungsabtretungen nach §29 IO in der Insolvenz des Zedenten anfechtbar sind.

Haftung des Zedenten für Verität (§1397 ABGB): Der Zedent garantiert, dass die abgetretene Forderung tatsächlich existiert, ihm allein zusteht und keinen Abtretungsverboten unterliegt. Ausschluss der Bonitätshaftung (Haftung für Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners) kann vereinbart werden; ohne Vereinbarung haftet der Zedent nach §1397 S. 2 ABGB nicht für die Bonität.

Drittschuldnerverständigung (§1395 ABGB): Zeitpunkt und Form der Benachrichtigung des Drittschuldners. Musteranschreiben als Anlage beifügen. Regelung, wer die Benachrichtigung übernimmt — Zedent oder Zessionar.

Gewährleistungsausschluss bei Forderungsverkauf: Bei der Abtretung von Forderungen mit Preisabschlag (Forderungskauf) typischerweise: Ausschluss der Gewährleistung des Zedenten für Bonität des Drittschuldners; der Zessionar kauft auf eigenes Risiko.

DSGVO-Datenschutz: Bei Übertragung personenbezogener Daten des Drittschuldners (Name, Adresse, Forderungsdetails) ist die DSGVO-Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO) zu dokumentieren. Drittschuldner sind nach Art. 14 DSGVO zu informieren.

So füllen Sie Ihr Zessionsvertrag Österreich aus

Den Zessionsvertrag in Österreich nach §§1392–1399 ABGB befüllen Sie als Zedent (Abtretender) oder Zessionar (Empfänger) Schritt für Schritt.

Schritt 1: Parteienbezeichnung. Zedent: vollständiger Name oder Firma (mit Firmenbuchnummer und UID bei Unternehmen), Adresse. Zessionar: vollständiger Name oder Firma, Adresse. Klarstellen, wer die Forderung abtritt (Zedent) und wer sie erhält (Zessionar).

Schritt 2: Forderung beschreiben. Bezeichnen Sie die abgetretene Forderung so präzise wie möglich: Drittschuldner (Vor- und Familienname oder Firma, Adresse), Rechtsgrundlage (z.B. Kaufvertrag vom [Datum], Rechnungsnummer [X], Darlehensvertrag vom [Datum]), Forderungsbetrag (Hauptforderung + aufgelaufene Zinsen + Kosten), Fälligkeitsdatum der Forderung. Je präziser die Beschreibung, desto einfacher die Geltendmachung beim Drittschuldner.

Schritt 3: Kaufpreis oder Gegenleistung festlegen. Entgeltliche Abtretung (Forderungsverkauf): Kaufpreis in Euro, Zahlungsdatum, Zahlungsweise (Banküberweisung auf IBAN des Zedenten). Unentgeltliche Abtretung (Schenkung, Familienintern): Feststellung der Unentgeltlichkeit. Hinweis: Bei unentgeltlichen Abtretungen ist im Insolvenzfall des Zedenten eine Anfechtung nach §29 IO besonders wahrscheinlich.

Schritt 4: Verität und Haftungsklauseln. Der Zedent gibt im Vertrag eine Garantieerklärung ab, dass die Forderung existiert, ihm allein zusteht und frei von Abtretungsverboten ist. Entscheiden Sie, ob der Zedent für die Bonität des Drittschuldners haften soll (selten) oder nicht (Standard).

Schritt 5: Übergang der Nebenrechte. Halten Sie ausdrücklich fest, dass alle Nebenrechte (Bürgschaften, Pfandrechte, Zinsforderungen, Kostenersatzansprüche) automatisch auf den Zessionar übergehen (§1394 ABGB).

Schritt 6: Drittschuldnerverständigung planen. Erstellen Sie ein Musteranschreiben an den Drittschuldner (als Anlage 1 zum Vertrag), das die Abtretung nach §1395 ABGB anzeigt. Regeln Sie im Vertrag, wer die Benachrichtigung übernimmt und bis zu welchem Datum. Nach Erhalt der Verständigung kann der Drittschuldner nur noch schuldbefreiend an den Zessionar zahlen.

Schritt 7: Unterzeichnung. Zedent und Zessionar unterzeichnen; die Forderungsabtretung ist mit Unterzeichnung wirksam (§1394 ABGB). Übergabe der Originalurkunden und Dokumente, die die Forderung belegen (Rechnungskopien, Vertragsoriginal, Korrespondenz). Zwei Gleichschriften anfertigen.

Häufige Fehler bei Ihrem Zessionsvertrag Österreich

Bei der Gestaltung eines Zessionsvertrags in Österreich nach §§1392–1399 ABGB werden häufige Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit der Abtretung oder zu unerwarteten Haftungsfolgen führen.

Abtretung nicht-existenter Forderungen: Der häufigste Fehler ist die Abtretung von Forderungen, die gar nicht entstanden sind oder bereits verjährt sind. Der Zedent haftet nach §1397 ABGB für die Verität. Abhilfe: Vor Abschluss des Zessionsvertrags prüfen, ob die Forderung tatsächlich entstanden und noch nicht verjährt ist. Verjährungsfristen: Vertragliche Forderungen nach §1480 ABGB drei Jahre; handelsrechtliche Forderungen nach §1486 ABGB drei Jahre; aus Exekutionstiteln 30 Jahre nach §1479 ABGB.

Zessionsverbot übersehen: Viele Unternehmensverträge enthalten Zessionsverbote (z.B. „Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte ist ohne Zustimmung des Schuldners unzulässig"). Wird die Forderung trotzdem abgetreten, ist die Abtretung dem Drittschuldner gegenüber unwirksam — er kann weiter schuldbefreiend an den Zedenten zahlen. Abhilfe: Grundverträge mit dem Drittschuldner vor Abtretung auf Zessionsverbote prüfen.

Fehlende Drittschuldnerbenachrichtigung: Viele Zessionare vergessen die Benachrichtigung des Drittschuldners nach §1395 ABGB. Zahlt der Drittschuldner ohne Kenntnis der Abtretung an den Zedenten, ist er befreit — der Zessionar muss beim Zedenten Regress nehmen, der möglicherweise bereits insolvent ist. Abhilfe: Drittschuldner sofort nach Abtretung per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung informieren.

Keine DSGVO-Konformität: Bei der Weitergabe von Drittschuldnerdaten an den Zessionar (Name, Adresse, Forderungsdetails) ist die österreichische Datenschutzbehörde (DSB, Barichgasse 40-42, 1030 Wien) bei DSGVO-Verstößen zuständig. Bußgelder nach Art. 83 DSGVO bis €20 Mio. oder 4 % des Jahresumsatzes. Abhilfe: Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO dokumentieren und Drittschuldner nach Art. 14 DSGVO informieren.

Unentgeltliche Abtretung vor Insolvenz: Wird eine Forderung unentgeltlich abgetreten und gerät der Zedent danach in Insolvenz, kann der Masseverwalter nach §29 IO die Abtretung ohne Betragsobergrenze innerhalb von zwei Jahren anfechten. Der Zessionar muss die Forderung zurückübertragen. Abhilfe: Bei kritischer Finanzlage des Zedenten Zessionsvertrag mit echtem Kaufpreis gestalten.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §1404 ABGBAT official
  2. §1394 ABGBAT official
  3. §1395 ABGBAT official
  4. §1397 ABGBAT official
  5. §1438 ABGBAT official
  6. §1393 ABGBAT official
  7. §293 ABGBAT official
  8. §1480 ABGBAT official
  9. §1486 ABGBAT official
  10. §1479 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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