Zessionsvertrag Österreich
ABGB §§1392–1399
ZESSIONSVERTRAG (FORDERUNGSABTRETUNGSVERTRAG)
gemäß §§1392–1399 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811)
abgeschlossen am [Vertragsort und Datum] zwischen:
§ 1 VERTRAGSPARTEIEN
ZEDENT (Abtretender / bisheriger Gläubiger): [Zedent Name] [Zedent Adresse]
ZESSIONAR (Empfänger / neuer Gläubiger): [Zessionar Name] [Zessionar Adresse]
§ 2 ABGETRETENE FORDERUNG
Der Zedent tritt hiermit an den Zessionar ab — und der Zessionar nimmt an — folgende Forderung gegen den Drittschuldner: [Drittschuldner Name], [Drittschuldner Adresse].
Rechtsgrundlage der Forderung: [Forderungsgrundlage]. Forderungsbetrag: EUR [Forderungsbetrag]. Fälligkeitsdatum: [Fälligkeitsdatum Forderung].
Mit der Forderung gehen alle Nebenrechte (Bürgschaften, Pfandrechte, Sicherungsabtretungen, Zinsforderungen, Kostenersatzansprüche) auf den Zessionar über (§1394 ABGB).
§ 3 GEGENLEISTUNG UND KAUFPREIS
Art der Abtretung: [Abtretungsart Entgelt]. Vereinbarter Kaufpreis: EUR [Kaufpreis]. Zahlungsfällig am [Zahlungsdatum Kaufpreis] durch Banküberweisung auf IBAN des Zedenten: [IBAN Zedent].
§ 4 HAFTUNG DES ZEDENTEN FÜR VERITÄT (§ 1397 ABGB)
Der Zedent erklärt und garantiert, dass die abgetretene Forderung tatsächlich besteht (Verität), ihm allein zusteht, nicht verjährt ist, keinem Zessionsverbot nach §1393 ABGB unterliegt und nicht bereits anderweitig abgetreten oder verpfändet wurde.
Für die Bonität (Zahlungsfähigkeit) des Drittschuldners haftet der Zedent nicht, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde (§1397 S. 2 ABGB).
§ 5 VERSTÄNDIGUNG DES DRITTSCHULDNERS (§ 1395 ABGB)
Verständigungspflicht: [Verständigungspflicht]. Der Drittschuldner ([Drittschuldner Name]) ist nach §1395 ABGB von der Abtretung zu verständigen. Ab Einlangen der Verständigung kann der Drittschuldner nur noch schuldbefreiend an den Zessionar zahlen. Ein Musteranschreiben für die Drittschuldnerverständigung ist als Anlage 1 beigefügt.
§ 6 DATENSCHUTZ (DSGVO, ART. 14)
Die Übermittlung personenbezogener Daten des Drittschuldners an den Zessionar erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) oder lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Der Zessionar ist verpflichtet, den Drittschuldner nach Art. 14 DSGVO über die Datenübermittlung zu informieren.
§ 7 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht (ABGB §§1392–1399). Gerichtsstand: [Gerichtsstand]. Zuständig ist das Bezirksgericht (Streitwert bis EUR 15.000,00) oder das Landesgericht (Streitwert über EUR 15.000,00) nach §§49, 50 Jurisdiktionsnorm (JN).
§ 8 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt (§879 ABGB).
Zedent (Abtretender)
________________
Signature
Zessionar (Empfänger)
________________
Signature
Was ist Zessionsvertrag Österreich?
Der Zessionsvertrag ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1392–1399 (JGS Nr. 946/1811) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Forderungsabtretung nach ABGB ist der zentrale Mechanismus der Forderungsübertragung im österreichischen Privatrecht. Sie unterscheidet sich von der Schuldübernahme nach §1404 ABGB (bei der der Schuldner wechselt) und von der Vertragsübernahme (bei der beide Seiten der Vertragsposition wechseln). Die Abtretung erfolgt nach §1394 ABGB formlos — sie bedarf weder der Schriftform noch einer notariellen Beurkundung und ist ohne Mitwirkung des Drittschuldners wirksam. Der Drittschuldner muss jedoch nach §1395 ABGB benachrichtigt werden, um nicht schuldbefreiend an den bisherigen Gläubiger (Zedenten) zahlen zu können.
Geschäftliche Anwendungsfelder der Zession in Österreich sind vielfältig: Factoring (Forderungsverkauf an einen Factor/Inkassodienstleister), Inkassoabtretungen (Forderungsübertragung an Inkassobüros nach §§ 117 ff. GewO 1994), Kreditabtretungen (Übertragung von Kreditforderungen zwischen Banken am Sekundärmarkt nach §48a Bankwesengesetz, BWG, BGBl I Nr. 532/1993), und die bereits geschilderte Sicherungszession. Für die Übertragung von Wertpapieren gelten besondere Regeln nach dem Finalitätsgesetz (FinalitätG, BGBl I Nr. 123/1999) und dem Depotgesetz (DepG, BGBl Nr. 424/1969).
Ein wichtiges österreichisches Spezifikum ist die Haftung des Zedenten für die Verität (Bestand) der abgetretenen Forderung nach §1397 ABGB: Der Zedent garantiert, dass die Forderung tatsächlich existiert. Für die Bonität des Drittschuldners haftet der Zedent nur dann, wenn er eine entsprechende Garantie übernommen hat (§1397 S. 2 ABGB). Im Unterschied zum Deutschen Recht (§§398–413 BGB) ist die österreichische Zession strikter in der Haftungsverteilung und hat durch die Judikatur des OGH eine eigenständige Rechtskultur entwickelt — insbesondere zur Frage der Globalzession (OGH 8 Ob 68/21k) und der Abtretungsgrenzen bei Verbraucherforderungen.
Wann brauchen Sie Zessionsvertrag Österreich?
Ein Zessionsvertrag nach §§1392–1399 ABGB in Österreich wird benötigt, sobald ein Gläubiger seine Forderung gegen einen Dritten auf einen anderen übertragen will — sei es für Liquiditätszwecke, zur Kreditsicherung oder im Rahmen von Unternehmenstransaktionen.
Bei der Forderungsfinanzierung (Factoring) tritt ein Unternehmen seine Kundenrechnungen an eine Factoringgesellschaft ab und erhält sofortige Liquidität in Höhe von 70–90 % des Rechnungsbetrags. Die Factoringgesellschaft übernimmt das Ausfallsrisiko (echtes Factoring) oder behält ein Rückgriffsrecht (unechtes Factoring). Die rechtliche Grundlage ist die Zession nach §§1392 ff. ABGB i.V.m. dem Bankwesengesetz (BWG, BGBl I Nr. 532/1993), sofern der Factor konzessionspflichtige Bankgeschäfte betreibt.
Inkassobüros in Österreich, die nach §117 GewO 1994 (Inkassoinstitut-Gewerbe) zugelassen sind, kaufen notleidende Forderungen (Non-Performing Loans) durch Zessionsvertrag. Der ursprüngliche Gläubiger erhält einen reduzierten Kaufpreis (Forderungswert mit Abschlag), das Inkassobüro treibt die Forderung auf eigenes Risiko ein. Die Übertragung muss den Drittschuldner nach §1395 ABGB verständigen.
Banken übertragen auf dem Sekundärmarkt notleidende oder nicht mehr gewollte Kreditforderungen an Investoren oder andere Banken. Solche Kreditportfoliotransaktionen sind als Zessionen strukturiert und unterliegen zusätzlich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, EU 2016/679) und dem BWG, da personenbezogene Daten der Kreditnehmer übertragen werden.
Bei Unternehmensverkäufen (M&A) können Kaufpreisforderungen oder Earn-Out-Ansprüche durch Zessionsvertrag an Dritte — z.B. an eine Holding oder an Investoren — übertragen werden. Ebenfalls im M&A-Kontext: Die Übertragung von Intercompany-Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen erfolgt regelmäßig als Zession nach §§1392 ff. ABGB.
Für private Darlehensgeber, die ihre Forderungen gegen den Darlehensnehmer verkaufen oder übertragen wollen (z.B. in Erbfällen, bei Scheidung oder Liquiditätsbedarf), bietet der Zessionsvertrag eine einfache und kostengünstige Möglichkeit zur Forderungsübertragung ohne Mitwirkung des Darlehensnehmers.
Was gehört in Ihr Zessionsvertrag Österreich?
Der Zessionsvertrag in Österreich nach §§1392–1399 ABGB muss bestimmte wesentliche Klauseln enthalten, um die Forderungsübertragung vollständig, rechtsicher und vor dem Drittschuldner durchsetzbar zu gestalten. Der forms-legal.com Zessionsvertrag Österreich deckt alle ABGB-konformen Elemente ab.
Parteienbezeichnung: Zedent (bisheriger Gläubiger, der die Forderung überträgt) und Zessionar (neuer Gläubiger, der die Forderung erwirbt). Beide Parteien vollständig mit Name, Geburtsdatum (Privatpersonen) bzw. Firmenbuchnummer und UID-Nummer (Unternehmen), Sitz und Kontaktdaten.
Bezeichnung der abgetretenen Forderung: Vollständige Beschreibung der übertragenen Forderung — Drittschuldner (Name, Adresse, Firmenbuchnummer), Rechtsgrundlage der Forderung (Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Arbeitsvertrag), Forderungsbetrag, Verzugszinsen, Nebenkosten. Eindeutige Identifizierung ist Voraussetzung für die Geltendmachung gegenüber dem Drittschuldner.
Übergang der Nebenrechte (§1394 ABGB): Die Zession erfasst von Gesetzes wegen alle Nebenrechte — Bürgschaften, Pfandrechte, Sicherungsabtretungen, Vorzugsrechte. Diese gehen automatisch auf den Zessionar über; ein expliziter Übergang ist zwar deklaratorisch, aber empfehlenswert.
Kaufpreis oder Gegenleistung: Bei entgeltlicher Forderungsabtretung (Forderungsverkauf): genaue Angabe des vereinbarten Kaufpreises (Forderungsnennwert oder reduzierter Betrag), Zahlungszeitpunkt, Zahlungsweise. Bei unentgeltlicher Abtretung (Schenkung): Feststellung der Unentgeltlichkeit, da unentgeltliche Forderungsabtretungen nach §29 IO in der Insolvenz des Zedenten anfechtbar sind.
Haftung des Zedenten für Verität (§1397 ABGB): Der Zedent garantiert, dass die abgetretene Forderung tatsächlich existiert, ihm allein zusteht und keinen Abtretungsverboten unterliegt. Ausschluss der Bonitätshaftung (Haftung für Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners) kann vereinbart werden; ohne Vereinbarung haftet der Zedent nach §1397 S. 2 ABGB nicht für die Bonität.
Drittschuldnerverständigung (§1395 ABGB): Zeitpunkt und Form der Benachrichtigung des Drittschuldners. Musteranschreiben als Anlage beifügen. Regelung, wer die Benachrichtigung übernimmt — Zedent oder Zessionar.
Gewährleistungsausschluss bei Forderungsverkauf: Bei der Abtretung von Forderungen mit Preisabschlag (Forderungskauf) typischerweise: Ausschluss der Gewährleistung des Zedenten für Bonität des Drittschuldners; der Zessionar kauft auf eigenes Risiko.
DSGVO-Datenschutz: Bei Übertragung personenbezogener Daten des Drittschuldners (Name, Adresse, Forderungsdetails) ist die DSGVO-Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO) zu dokumentieren. Drittschuldner sind nach Art. 14 DSGVO zu informieren.
So füllen Sie Ihr Zessionsvertrag Österreich aus
Den Zessionsvertrag in Österreich nach §§1392–1399 ABGB befüllen Sie als Zedent (Abtretender) oder Zessionar (Empfänger) Schritt für Schritt.
Schritt 1: Parteienbezeichnung. Zedent: vollständiger Name oder Firma (mit Firmenbuchnummer und UID bei Unternehmen), Adresse. Zessionar: vollständiger Name oder Firma, Adresse. Klarstellen, wer die Forderung abtritt (Zedent) und wer sie erhält (Zessionar).
Schritt 2: Forderung beschreiben. Bezeichnen Sie die abgetretene Forderung so präzise wie möglich: Drittschuldner (Vor- und Familienname oder Firma, Adresse), Rechtsgrundlage (z.B. Kaufvertrag vom [Datum], Rechnungsnummer [X], Darlehensvertrag vom [Datum]), Forderungsbetrag (Hauptforderung + aufgelaufene Zinsen + Kosten), Fälligkeitsdatum der Forderung. Je präziser die Beschreibung, desto einfacher die Geltendmachung beim Drittschuldner.
Schritt 3: Kaufpreis oder Gegenleistung festlegen. Entgeltliche Abtretung (Forderungsverkauf): Kaufpreis in Euro, Zahlungsdatum, Zahlungsweise (Banküberweisung auf IBAN des Zedenten). Unentgeltliche Abtretung (Schenkung, Familienintern): Feststellung der Unentgeltlichkeit. Hinweis: Bei unentgeltlichen Abtretungen ist im Insolvenzfall des Zedenten eine Anfechtung nach §29 IO besonders wahrscheinlich.
Schritt 4: Verität und Haftungsklauseln. Der Zedent gibt im Vertrag eine Garantieerklärung ab, dass die Forderung existiert, ihm allein zusteht und frei von Abtretungsverboten ist. Entscheiden Sie, ob der Zedent für die Bonität des Drittschuldners haften soll (selten) oder nicht (Standard).
Schritt 5: Übergang der Nebenrechte. Halten Sie ausdrücklich fest, dass alle Nebenrechte (Bürgschaften, Pfandrechte, Zinsforderungen, Kostenersatzansprüche) automatisch auf den Zessionar übergehen (§1394 ABGB).
Schritt 6: Drittschuldnerverständigung planen. Erstellen Sie ein Musteranschreiben an den Drittschuldner (als Anlage 1 zum Vertrag), das die Abtretung nach §1395 ABGB anzeigt. Regeln Sie im Vertrag, wer die Benachrichtigung übernimmt und bis zu welchem Datum. Nach Erhalt der Verständigung kann der Drittschuldner nur noch schuldbefreiend an den Zessionar zahlen.
Schritt 7: Unterzeichnung. Zedent und Zessionar unterzeichnen; die Forderungsabtretung ist mit Unterzeichnung wirksam (§1394 ABGB). Übergabe der Originalurkunden und Dokumente, die die Forderung belegen (Rechnungskopien, Vertragsoriginal, Korrespondenz). Zwei Gleichschriften anfertigen.
Rechtliche Anforderungen für Zessionsvertrag Österreich
Der Zessionsvertrag in Österreich nach §§1392–1399 ABGB ist formfrei — die Abtretung ist grundsätzlich ohne Schriftform wirksam. Für die Beweisführung und die Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten empfiehlt sich jedoch stets die schriftliche Fixierung.
Formfreiheit (§1394 ABGB): Die Forderungsabtretung bedarf keiner besonderen Form — sie kann mündlich, schriftlich oder konkludent erfolgen. Bei größeren Forderungen oder komplexen Portfolios ist Schriftform aus Beweiszwecken zwingend empfohlen. Bei Forderungen über €75.000,00 mit Exekutionsklausel kann ein Notariatsakt nach §89 NO die direkte Exekution ermöglichen.
Benachrichtigung des Drittschuldners (§1395 ABGB): Die Abtretung ist dem Drittschuldner mitzuteilen, damit er nicht schuldbefreiend an den Zedenten zahlt. Bis zur Benachrichtigung kann der Drittschuldner alle Einreden aus dem Grundverhältnis (z.B. Mängel der Kaufsache, Gegenforderungen nach §1438 ABGB: Kompensation) auch dem Zessionar entgegenhalten.
Abtretungsverbote (§1393 ABGB): Nicht abtretbar sind: Forderungen, bei denen vertraglich ein Zessionsverbot vereinbart wurde; Forderungen, die gesetzlich unpfändbar sind (§290 EO: Lohnforderungen bis zum Existenzminimum); Forderungen so persönlicher Natur, dass sie von der Person des Gläubigers nicht getrennt werden können (z.B. Unterhaltsansprüche nach §293 ABGB).
Haftung des Zedenten (§1397 ABGB): Der Zedent haftet dem Zessionar für die Verität (Bestand) der abgetretenen Forderung. Haftet er für die Bonität (Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners), muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Bei entgeltlicher Abtretung haftet der Zedent zusätzlich für Gewährleistung nach §§922 ff. ABGB (mangelhafte Forderung), wenn die Forderung nicht den vereinbarten Eigenschaften entspricht.
Insolvenzrechtliche Anfechtung (§§27–43 IO): Forderungsabtretungen vor Insolvenz können vom Masseverwalter angefochten werden: Unentgeltliche Abtretungen innerhalb von zwei Jahren nach §29 IO; kongruente Deckungen in der Krise nach §31 IO innerhalb von 6 Monaten; inkongruente Deckungen nach §30 IO innerhalb von 60 Tagen. Der Zessionar sollte daher die wirtschaftliche Lage des Zedenten vor dem Abschluss prüfen.
DSGVO und Datenschutz (DSG BGBl I Nr. 165/1999): Bei der Übermittlung von Drittschuldnerdaten (personenbezogene Daten) ist die DSGVO-Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. b oder lit. f DSGVO zu dokumentieren. Drittschuldner sind nach Art. 14 DSGVO von der Datenübermittlung zu informieren (Pflicht liegt beim Zessionar).
Gebührengesetz: Für Zessionsverträge über Forderungen fällt nach §33 TP 5 GebG grundsätzlich keine Rechtsgeschäftsgebühr an. Bei inkorporierten Wertpapieren oder schriftlich verbrieften Forderungen können Gebühren nach §33 TP 8 GebG (0,8 %) entstehen.
Häufige Fehler bei Ihrem Zessionsvertrag Österreich
Bei der Gestaltung eines Zessionsvertrags in Österreich nach §§1392–1399 ABGB werden häufige Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit der Abtretung oder zu unerwarteten Haftungsfolgen führen.
Abtretung nicht-existenter Forderungen: Der häufigste Fehler ist die Abtretung von Forderungen, die gar nicht entstanden sind oder bereits verjährt sind. Der Zedent haftet nach §1397 ABGB für die Verität. Abhilfe: Vor Abschluss des Zessionsvertrags prüfen, ob die Forderung tatsächlich entstanden und noch nicht verjährt ist. Verjährungsfristen: Vertragliche Forderungen nach §1480 ABGB drei Jahre; handelsrechtliche Forderungen nach §1486 ABGB drei Jahre; aus Exekutionstiteln 30 Jahre nach §1479 ABGB.
Zessionsverbot übersehen: Viele Unternehmensverträge enthalten Zessionsverbote (z.B. „Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte ist ohne Zustimmung des Schuldners unzulässig"). Wird die Forderung trotzdem abgetreten, ist die Abtretung dem Drittschuldner gegenüber unwirksam — er kann weiter schuldbefreiend an den Zedenten zahlen. Abhilfe: Grundverträge mit dem Drittschuldner vor Abtretung auf Zessionsverbote prüfen.
Fehlende Drittschuldnerbenachrichtigung: Viele Zessionare vergessen die Benachrichtigung des Drittschuldners nach §1395 ABGB. Zahlt der Drittschuldner ohne Kenntnis der Abtretung an den Zedenten, ist er befreit — der Zessionar muss beim Zedenten Regress nehmen, der möglicherweise bereits insolvent ist. Abhilfe: Drittschuldner sofort nach Abtretung per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung informieren.
Keine DSGVO-Konformität: Bei der Weitergabe von Drittschuldnerdaten an den Zessionar (Name, Adresse, Forderungsdetails) ist die österreichische Datenschutzbehörde (DSB, Barichgasse 40-42, 1030 Wien) bei DSGVO-Verstößen zuständig. Bußgelder nach Art. 83 DSGVO bis €20 Mio. oder 4 % des Jahresumsatzes. Abhilfe: Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO dokumentieren und Drittschuldner nach Art. 14 DSGVO informieren.
Unentgeltliche Abtretung vor Insolvenz: Wird eine Forderung unentgeltlich abgetreten und gerät der Zedent danach in Insolvenz, kann der Masseverwalter nach §29 IO die Abtretung ohne Betragsobergrenze innerhalb von zwei Jahren anfechten. Der Zessionar muss die Forderung zurückübertragen. Abhilfe: Bei kritischer Finanzlage des Zedenten Zessionsvertrag mit echtem Kaufpreis gestalten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §1404 ABGBAT official
- §1394 ABGBAT official
- §1395 ABGBAT official
- §1397 ABGBAT official
- §1438 ABGBAT official
- §1393 ABGBAT official
- §293 ABGBAT official
- §1480 ABGBAT official
- §1486 ABGBAT official
- §1479 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Die Forderungsabtretung (Zession) in Österreich nach §§1392–1399 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) überträgt eine Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar). Die Abtretung ist nach §1394 ABGB formfrei — sie bedarf weder der Schriftform noch der Zustimmung des Drittschuldners. Mit dem Wirksamwerden der Abtretung gehen alle Nebenrechte (Bürgschaften, Pfandrechte, Sicherungsabtretungen) automatisch auf den Zessionar über. Bis der Drittschuldner von der Abtretung benachrichtigt wird, kann er nach §1395 ABGB schuldbefreiend an den Zedenten zahlen. Nach der Benachrichtigung muss er an den Zessionar zahlen. Der Drittschuldner kann dem Zessionar alle Einreden entgegenhalten, die er gegen den Zedenten hatte (§1396 ABGB: Einredeakzessorietät) — insbesondere Gegenforderungen, Mängeleinreden und Einreden aus dem Grundvertrag. Der Zedent haftet nach §1397 ABGB für den Bestand der Forderung (Verität), nicht aber automatisch für die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners (Bonität).
Eine Forderungsabtretung in Österreich ist nach §1393 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) unwirksam in folgenden Fällen: Gesetzliches Abtretungsverbot — Forderungen, deren Abtretung durch Gesetz ausgeschlossen ist, etwa Unterhaltsansprüche nach §293 ABGB, unpfändbare Lohnteile nach §290 Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896), Wiederkehrende Ansprüche auf öffentliche Sozialleistungen. Vertragliches Abtretungsverbot — wenn im Grundvertrag zwischen Zedent und Drittschuldner die Abtretung ausdrücklich ausgeschlossen wurde; in diesem Fall ist die Abtretung dem Drittschuldner gegenüber unwirksam. Fehlender Forderungsbestand — wenn die abgetretene Forderung gar nicht existiert (der Zedent haftet dann nach §1397 ABGB). Mangelnde Verfügungsbefugnis — wenn der Zedent nicht Inhaber der Forderung ist (z.B. weil er selbst kein Gläubiger des Drittschuldners war). Überschreitung der Abtretungsmöglichkeit bei höchstpersönlichen Forderungen — Forderungen, die so eng mit der Person des Gläubigers verbunden sind, dass sie nicht von ihr getrennt werden können.
Nein — der Drittschuldner muss einer Forderungsabtretung (Zession) in Österreich nach §1394 ABGB nicht zustimmen. Die Abtretung ist ohne seine Mitwirkung wirksam. Allerdings muss er nach §1395 ABGB über die Abtretung informiert werden, damit er nicht schuldbefreiend an den Zedenten (alten Gläubiger) zahlt. Bis zum Einlangen der Verständigung kann der Drittschuldner gutgläubig weiter an den Zedenten zahlen, ohne nochmals an den Zessionar zahlen zu müssen. Der Drittschuldner kann dem neuen Gläubiger (Zessionar) nach §1396 ABGB alle Einreden entgegenhalten, die er gegen den alten Gläubiger (Zedenten) hatte — z.B. Gegenforderungen (Kompensation nach §§1438 ff. ABGB), Mängeleinreden aus dem Grundvertrag, Einreden der Verjährung oder des Rücktrittsrechts. Hat der Drittschuldner mit dem Zedenten ein Zessionsverbot vereinbart (Abtretungsverbot im Grundvertrag), ist die Abtretung dem Drittschuldner gegenüber unwirksam — er kann also weiterhin schuldbefreiend an den Zedenten zahlen, auch wenn er von der Abtretung weiß.
Factoring in Österreich ist ein Forderungsfinanzierungsinstrument, das auf der Forderungsabtretung nach §§1392–1399 ABGB basiert, aber darüber hinaus spezifische Dienstleistungen umfasst. Bei der einfachen Forderungsabtretung überträgt der Zedent eine bestimmte Forderung gegen einmalige Gegenleistung (Kaufpreis) an den Zessionar; nach der Übertragung hat der Zessionar keine weiteren Pflichten außer der Drittschuldnerbenachrichtigung. Beim echten Factoring übernimmt der Factor (Factoringgesellschaft) zusätzlich: sofortige Vorauszahlung von 70–90 % des Rechnungsbetrags; Übernahme des Ausfallsrisikos (Delkredere-Risiko = Bonität des Drittschuldners); Forderungsmanagement (Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen, gegebenenfalls Inkassomaßnahmen). Beim unechten Factoring übernimmt der Factor das Ausfallsrisiko nicht — bei Nichtzahlung des Drittschuldners kann er auf den Zedenten zurückgreifen (Regressrecht). Factoringgesellschaften in Österreich, die gewerbsmäßig Factoring betreiben, benötigen eine Konzession nach §1 Abs. 1 Z 15 BWG (BGBl I Nr. 532/1993), wenn es sich um den Erwerb von Forderungen auf eigene Rechnung handelt. Die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien) reguliert diese Unternehmen.
Die steuerlichen Folgen einer Forderungsabtretung in Österreich hängen davon ab, ob die Abtretung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt und ob es sich um einen Kauf oder eine Sicherungsmaßnahme handelt. Umsatzsteuer (USt): Die entgeltliche Abtretung von Forderungen (Forderungsverkauf) ist nach §6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG (BGBl Nr. 663/1994) umsatzsteuerbefreit, wenn sie als Kreditgewährung einzustufen ist — also wenn der Zessionar dem Zedenten durch den Vorabkauf faktisch einen Kredit gewährt (typisch beim Factoring). Bei echtem Forderungsverkauf ohne Kreditkomponente kann USt-Pflicht entstehen. Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Gewinne aus dem Verkauf von Forderungen (z.B. Verkauf einer Forderung zum Nennwert über dem Anschaffungspreis) können einkommensteuerpflichtig sein. Verluste aus wertlos gewordenen Forderungen können unter bestimmten Bedingungen als Betriebsausgaben nach §4 Abs. 4 EStG 1988 (BGBl Nr. 400/1988) abzugsfähig sein. Gebührengesetz: Zessionsverträge über Geldforderungen unterliegen nach §33 TP 5 GebG (BGBl Nr. 267/1957) grundsätzlich keiner Rechtsgeschäftsgebühr, soweit nicht speziellere Tatbestände greifen. Schenkungssteuer: Österreich hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer seit 01.08.2008 abgeschafft; unentgeltliche Abtretungen sind damit steuerfrei, unterliegen aber einer Schenkungsanzeigepflicht nach §121a BAO bei Werten über €15.000,00.
Eine Forderung ist in Österreich nach §§1392 ff. ABGB abtretbar, solange sie besteht und nicht verjährt ist. Zur Verjährung der abzutretenden Forderung: Vertragliche Forderungen (Darlehensrückzahlung, Kaufpreisforderungen, Mietforderungen) verjähren nach §1480 ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit. Handelsrechtliche Forderungen nach UGB verjähren ebenfalls nach §1486 ABGB in drei Jahren. Aus Exekutionstiteln (gerichtlichen Urteilen, Notariatsakten mit Exekutionsklausel) verjähren Forderungen nach §1479 ABGB erst in 30 Jahren. Deliktsrechtliche Forderungen (aus unerlaubten Handlungen) verjähren nach §1489 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber in 30 Jahren. Nach Abtretung der Forderung läuft die Verjährungsfrist weiter — der Wechsel des Gläubigers (Zedent zu Zessionar) unterbricht die Verjährung nicht. Der Zessionar muss daher die Verjährung durch Klage beim Bezirksgericht oder Landesgericht, Mahnklage nach §§244 ff. ZPO oder Anerkennungsklausel beim Drittschuldner rechtzeitig unterbrechen (§1497 ABGB). Bereits verjährte Forderungen können zwar abgetreten werden, aber der Drittschuldner kann die Verjährungseinrede dem Zessionar ebenso entgegenhalten wie dem Zedenten (§1396 ABGB).
Die Benachrichtigung des Drittschuldners über die Forderungsabtretung nach §1395 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) kann formlos erfolgen — mündlich, schriftlich, per E-Mail oder per Einschreiben. Für die Beweisführung vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) empfiehlt sich unbedingt ein schriftlicher Nachweis des Einlangens beim Drittschuldner: Einschreiben mit Rückschein (RSb-Brief, Post AG) oder E-Mail mit Lesebestätigung (Read Receipt). Der Inhalt der Verständigung sollte enthalten: Namen und Adresse des Zessionars; genaue Bezeichnung der abgetretenen Forderung (Betrag, Fälligkeitsdatum, Rechnungsnummer); Datum der Abtretung; Aufforderung, künftige Zahlungen ausschließlich an den Zessionar zu leisten; IBAN und BIC des Zessionars für Überweisungen. Bei der Globalzession (alle Forderungen aus einem Geschäftsbereich) ist die Verständigung aller betroffenen Drittschuldner einzeln erforderlich. Ein Musteranschreiben für die Drittschuldnerverständigung sollte als Anlage 1 zum Zessionsvertrag beigefügt werden. Bei DSGVO-Pflichten: Gleichzeitig mit der Verständigung ist der Drittschuldner nach Art. 14 DSGVO über die Datenübermittlung seiner personenbezogenen Daten an den Zessionar zu informieren.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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