Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag) Österreich
ABGB §§1002–1044
AUFTRAGSVERTRAG (BEVOLLMÄCHTIGUNGSVERTRAG)
nach ABGB §§1002–1044
1. PARTEIEN
Dieser Auftrag wird abgeschlossen zwischen: AUFTRAGGEBER (Machtgeber): [Auftraggeber Name] Firmenbuchnummer: [Auftraggeber FN] Adresse: [Auftraggeber Adresse] Vertreten durch: [Auftraggeber Vertreter] BEAUFTRAGTER (Mandatar/Bevollmächtigter): [Beauftragter Name] UID-Nummer: [Beauftragter UID] Adresse: [Beauftragter Adresse]
2. AUFTRAGSGEGENSTAND UND VOLLMACHT (ABGB §§1002, 1009)
Der Auftraggeber erteilt dem Beauftragten den Auftrag, folgende Aufgaben in seinem Namen und auf seine Rechnung zu besorgen: [Aufgabenbeschreibung]
Zur Durchführung dieses Auftrags erteilt der Auftraggeber dem Beauftragten eine [Vollmacht Art], die ihn berechtigt, alle zur Erledigung der oben genannten Aufgaben erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.
Untervollmacht und Substitution: [Untervollmacht Regelung]. Jede Übertragung an Dritte befreit den Beauftragten nicht von seiner persönlichen Verantwortung (ABGB §1010).
3. PFLICHTEN DES BEAUFTRAGTEN (ABGB §§1009–1014)
Der Beauftragte verpflichtet sich, den Auftrag sorgfältig, weisungsgemäß und im Interesse des Auftraggebers auszuführen.
Der Beauftragte erstattet dem Auftraggeber auf Verlangen, spätestens jedoch bei Beendigung des Auftrags, vollständige Rechnung über alle im Rahmen des Auftrags vorgenommenen Handlungen und empfangenen Beträge (ABGB §1012).
Der Beauftragte ist verpflichtet, alles, was er im Rahmen des Auftrags erhalten hat, unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben (ABGB §1009 letzter Satz).
4. VERGÜTUNG UND AUFWANDERSATZ (ABGB §§1014, 1152; USTG §1 FF.)
Vergütungsart: [Vergütungsart]. Honorar: [Honorarbetrag].
Umsatzsteuer: [USt Regelung] gemäß §10 UStG 1994.
Aufwandersatz (ABGB §1014): [Aufwandersatz Details]. Alle Auslagen sind dem Auftraggeber gegen Vorlage der entsprechenden Belege zu erstatten.
5. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG (ABGB §§1020–1021)
Beginn: [Vertragsbeginn]. Laufzeit: [Laufzeit Art]. Ende: [Vertragsende].
Kündigung: [Kündigungsfrist]. Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen (ABGB §1020); bei Widerruf zur Unzeit schuldet er dem Beauftragten Schadenersatz für den nachgewiesenen Schaden.
Der Auftrag endet außerdem durch Tod, Insolvenz oder Geschäftsunfähigkeit einer der Parteien (ABGB §1022, 1023), sofern nicht ausdrücklich das Fortbestehen vereinbart wurde.
6. HAFTUNG (ABGB §§1009, 1299)
Der Beauftragte haftet für die sorgfältige Ausführung des Auftrags. Handelt er berufsmäßig, gilt der erhöhte Haftungsmaßstab des §1299 ABGB (Fachmann-Standard). Haftungsbeschränkungen für leichte Fahrlässigkeit sind zwischen Unternehmern zulässig; gegenüber Verbrauchern gelten die Grenzen des §6 KSchG.
7. DATENSCHUTZ (DSGVO ART. 6, 28; DSG §6)
Datenschutz: [Datenschutz Regelung]. Beide Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit der DSGVO und dem DSG zu verarbeiten.
8. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [Gerichtsstand Ort]. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform (ABGB §884).
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien über den Auftragsgegenstand. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt (§878 ABGB — Salvatorische Klausel).
10. UNTERSCHRIFTEN
Ausgefertigt in [Vertragsort und Datum]. Auftraggeber: [Auftraggeber Name] Beauftragter: [Beauftragter Name]
Auftraggeber / Machtgeber
________________
Signature
Beauftragter / Mandatar
________________
Signature
Was ist Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag) Österreich?
Der Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag) ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1002–1044 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Auftrag ist grundsätzlich unentgeltlich — das ist sein wesentliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Werkvertrag (ABGB §§1165 ff.) und dem Dienstvertrag (ABGB §§1151 ff.). Wird ein Entgelt vereinbart, spricht man von einem entgeltlichen Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag im weiteren Sinne. In der Praxis enthalten viele Auftragsverträge dennoch Regelungen über den Aufwandersatz gemäß ABGB §1014, wonach der Auftraggeber dem Beauftragten alle notwendigen und nützlichen Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser zur Ausführung des Auftrags gemacht hat. Zur Sicherung dieser Ansprüche steht dem Beauftragten nach ABGB §1440 ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Gewahrsame befindlichen Sachen des Auftraggebers zu.
Von zentraler praktischer Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen Auftrag und Vollmacht (ABGB §§1002, 1017): Der Auftrag regelt das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem (die schuldrechtliche Pflicht zur Geschäftsbesorgung), während die Vollmacht die Vertretungsmacht nach außen gegenüber Dritten begründet. Auftrag und Vollmacht gehen häufig Hand in Hand — der Oberste Gerichtshof (OGH) hat wiederholt festgehalten, dass der Umfang der Vollmacht im Zweifel nach dem Auftrag zu beurteilen ist (OGH 8 Ob 145/03g; OGH 3 Ob 289/99g). Die Vollmacht kann als einfache Handlungsvollmacht, als Prokura (§§48 ff. UGB) oder in notarieller Form (Notariatsakt gemäß §§52 ff. NO) erteilt werden.
Der Auftrag verpflichtet den Beauftragten nach ABGB §1009 zur sorgfältigen Ausführung der übertragenen Aufgaben entsprechend den Weisungen des Auftraggebers sowie zur Rechnungslegung (ABGB §1012) und Herausgabe alles Empfangenen. Der Auftraggeber seinerseits hat nach ABGB §1014 den Aufwandersatz zu leisten und den Beauftragten von eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. Der Auftrag kann von beiden Seiten jederzeit widerrufen (ABGB §1020) bzw. aufgekündigt werden (ABGB §1021), wobei zur Unzeit erfolgter Rücktritt schadensersatzpflichtig machen kann (ABGB §1020 letzter Satz).
In der österreichischen Unternehmenspraxis findet der Auftrag breite Anwendung: Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Vermögensberater, Immobilienmakler und Unternehmensberater handeln regelmäßig aufgrund eines Auftragsvertrags. Für Rechtsanwälte gilt ergänzend die Rechtsanwaltsordnung (RAO RGBl Nr. 96/1868), für Notare die Notariatsordnung (NO RGBl Nr. 75/1871), für Steuerberater die Wirtschaftstreuhandberufsordnung (WTBG 2017 BGBl I Nr. 137/2017). Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG BGBl Nr. 140/1979) greift ein, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des §1 KSchG ist, und schränkt bestimmte Klauseln ein.
Wann brauchen Sie Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag) Österreich?
Einen Auftrag nach ABGB §§1002–1044 benötigen Sie immer dann, wenn Sie eine andere Person ermächtigen und verpflichten wollen, in Ihrem Namen oder auf Ihre Rechnung bestimmte Handlungen oder Rechtsgeschäfte zu besorgen. Dabei gilt: Je klarer der Auftrag schriftlich dokumentiert ist, desto weniger Streitpotenzial entsteht über Umfang, Vergütung und Haftung.
Gründer und GmbH-Gesellschafter in Österreich schließen regelmäßig einen Auftrag mit dem künftigen Geschäftsführer, bevor der Geschäftsführervertrag formell abgeschlossen wird, um erste Schritte wie Firmenbucheintragungen, Bankkontoeröffnung und Gewerbeanmeldung durchführen zu können. Ohne schriftlichen Auftrag riskiert der Auftraggeber, dass der Beauftragte den Umfang der Vollmacht weiter auslegt als beabsichtigt.
Immobilieneigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG-Gemeinschaften nach WEG 2002) erteilen Verwaltern (Hausverwaltern, Verwaltern im Sinne des §837 ABGB) einen schriftlichen Auftrag, der die Verwaltungsaufgaben, das Budget und die Berichtspflichten klar umreißt. Fehlt eine schriftliche Grundlage, können Abrechnungsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht enden.
Unternehmen beauftragen externe Berater, Steuerberater (gemäß WTBG 2017) oder Rechtsanwälte (gemäß RAO) mit der Besorgung bestimmter Geschäfte — etwa Behördenverfahren, Vertragsverhandlungen oder Fördermittelbeantragung. Der schriftliche Auftrag legt Honorarbasis, Aufgabenumfang und Haftungsmaßstab fest und vermeidet Lücken, die sonst nach ABGB §§1014 und 1016 durch dispositive Regeln geschlossen werden.
Erbengemeinschaften und Verlassenschaftsverfahren nach AußStrG §143 sehen häufig die Bestellung eines Bevollmächtigten (Gerichtskommissärs oder Notar) vor, der im Auftrag aller Erben handelt. Ohne klaren schriftlichen Auftrag können einzelne Erben spätere Maßnahmen anfechten.
Schließlich ist der Auftrag unverzichtbar in der Sozialpartnerschaft, etwa wenn eine Arbeiterkammer (AK) oder Wirtschaftskammer (WKO) einen Betrieb in Behördenverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vertritt. Auch Unternehmen mit Tochtergesellschaften nutzen den Auftragsvertrag zur klaren Abgrenzung von Tätigkeiten, die der Muttergesellschaft nicht direkt als Dienstleistungserbringung zuzurechnen sein sollen.
Was gehört in Ihr Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag) Österreich?
Ein rechtssicherer Auftrag nach ABGB §§1002–1044 enthält folgende wesentliche Bestandteile, die auf forms-legal.com in der kostenlosen Vorlage bereits strukturiert enthalten sind:
**1. Vollständige Parteibezeichnung:** Name, Adresse, Firmenbuchnummer (FN) des Auftraggebers und des Beauftragten. Für Unternehmen ist der Firmenbuchauszug des Firmenbuches (§29 UGB) maßgeblich. Natürliche Personen werden mit Geburtsdatum identifiziert.
**2. Aufgabenbeschreibung (Gegenstand des Auftrags):** Der Auftrag muss den Inhalt der zu besorgenden Tätigkeit präzise beschreiben. Vage Formulierungen führen dazu, dass der OGH im Streitfall nach Verkehrsübung (ABGB §914) ergänzt — mit unvorhersehbaren Ergebnissen. Gute Formulierungen benennen konkret: Behörden, Fristen, Formulare, Vertragsarten.
**3. Vollmacht und Vertretungsmacht:** Gemäß ABGB §1002 sollte die dem Beauftragten eingeräumte Vollmacht (Umfang und Reichweite) klar definiert sein. Unterscheiden Sie zwischen Spezialvollmacht (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft), Gattungsvollmacht (für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften) und Generalvollmacht (umfassende Vertretung). Prokura nach §§48–53 UGB ist nur für eingetragene Unternehmen möglich und muss ins Firmenbuch eingetragen werden.
**4. Weisungsrecht des Auftraggebers:** ABGB §1009 statuiert das Weisungsrecht des Auftraggebers. Der Beauftragte hat Weisungen zu befolgen; weicht er begründet davon ab, haftet er nach §1012 Satz 2. Klären Sie schriftlich, ob der Beauftragte eigenständig handeln darf und in welchen Grenzen.
**5. Pflichten des Beauftragten (ABGB §§1009–1014):** - Sorgfältige Ausführung nach bestem Können und Wissen - Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungslegung (ABGB §1012) - Herausgabepflicht für alles Empfangene (ABGB §1009 letzter Satz) - Interessenwahrungspflicht — keine eigennützige Nutzung der auftragsgegenständlichen Ressourcen
**6. Aufwandersatz (ABGB §1014):** Auch beim unentgeltlichen Auftrag hat der Auftraggeber notwendige und nützliche Aufwendungen zu ersetzen — Reisekosten, Gebühren, externe Kosten. Beim entgeltlichen Auftrag sind zusätzlich Honorar oder Pauschalbeträge zu regeln. Steuern (USt 20% gemäß UStG §10) sind gesondert auszuweisen, soweit der Beauftragte Unternehmer im Sinne des §2 UStG ist.
**7. Untervollmacht und Substitution (ABGB §1010):** Kann der Beauftragte seine Befugnisse auf Dritte übertragen? ABGB §1010 erlaubt dies nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Auftraggebers oder bei Unmöglichkeit persönlicher Erfüllung. Haftungsrisiken bei unberechtigter Substitution sind erheblich.
**8. Vertragsdauer und Widerruf (ABGB §§1020–1021):** Der Auftrag endet mit Erledigung der übertragenen Aufgabe, durch Kündigung des Beauftragten oder Widerruf des Auftraggebers. Widerruf zur Unzeit verpflichtet zur Entschädigung des Beauftragten für nachgewiesenen Schaden. Befristete Aufträge enden automatisch mit Zeitablauf (ABGB §§1021 i.V.m. 902).
**9. Haftungsmaßstab (ABGB §§1009, 1299, 1300):** Der Beauftragte haftet für Sorgfalt eines ordentlichen Fachmannes (culpa levis in abstracto). Wer berufsmäßig handelt (Rechtsanwalt, Steuerberater), haftet nach §1299 ABGB auch für mangelnde Fachkenntnis. Haftungsbeschränkungen sind im B2B-Bereich möglich, nicht aber gegenüber Verbrauchern (KSchG §6 Abs 1 Z 9).
**10. Gerichtsstand und anwendbares Recht:** Als dispositiver Gerichtsstand gilt der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (ZPO §65); die Parteien können einen anderen Gerichtsstand vereinbaren (ZPO §104), soweit keine ausschließliche Zuständigkeit besteht. Bei grenzüberschreitenden Aufträgen empfiehlt sich eine ausdrückliche Rechtswahl nach österreichischem Recht (Art. 3 Rom-I-Verordnung).
So füllen Sie Ihr Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag) Österreich aus
Folgen Sie diesen Schritten, um den Auftragsvertrag auf forms-legal.com vollständig und rechtssicher auszufüllen:
**Schritt 1 — Parteien erfassen:** Tragen Sie den vollständigen Firmennamen oder Vor- und Nachnamen beider Parteien ein. Fügen Sie für Unternehmen die Firmenbuchnummer (FN XXXXXX a/b) und die UID-Nummer (ATU XXXXXXXX) ein. Privatpersonen geben Geburtsdatum und Wohnanschrift an. Stellen Sie sicher, dass die vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer, Vorstand) den Vertrag unterzeichnet — gemäß §18 GmbHG gilt bei GmbHs die Zeichnungsregel lt. Firmenbuch.
**Schritt 2 — Aufgaben präzise beschreiben:** Beschreiben Sie den Auftragsgegenstand so konkret wie möglich. Schlechtes Beispiel: "Vertretung in Behördenverfahren." Gutes Beispiel: "Einreichung und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags für das Grundstück EZ 1234, KG Wien Innere Stadt, beim Magistrat der Stadt Wien, Baupolizei (MA 37), einschließlich aller erforderlichen Schriftsätze bis zur rechtskräftigen Bewilligung."
**Schritt 3 — Vollmacht auswählen:** Wählen Sie im Formular die Art der Vollmacht: Spezialvollmacht, Gattungsvollmacht oder Generalvollmacht. Denken Sie daran, dass eine Generalvollmacht auch Vollmacht zu Grundstückstransaktionen einschließt — prüfen Sie, ob das gewollt ist. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift (Beglaubigung gemäß NO §79) ist für Grundbucheingaben zwingend erforderlich.
**Schritt 4 — Vergütung und Aufwandersatz festlegen:** Legen Sie fest, ob der Auftrag entgeltlich oder unentgeltlich ist. Bei entgeltlichem Auftrag: Stundenhonorar oder Pauschalhonorar? Aufschlüsselung inklusive/exklusive USt (20%)? Barauslagen (Reisekosten nach dem Österreichischen Bundesreisekostengesetz; Gerichts- und Verwaltungsgebühren) sind gesondert zu regeln.
**Schritt 5 — Laufzeit und Beendigungsregeln:** Befristeter oder unbefristeter Auftrag? Bei Befristung: konkretes Enddatum oder Bedingung (Aufgabenerledigung) eingeben. Bei unbefristeten Verträgen: Kündigungsfristen (z.B. 4 Wochen zum Monatsletzten) und Widerrufsmechanismus festlegen.
**Schritt 6 — Untervollmacht regeln:** Darf der Beauftragte Dritte hinzuziehen? Wenn ja: mit oder ohne Genehmigung des Auftraggebers? Klären Sie, wer in diesem Fall haftet.
**Schritt 7 — Herunterladen und unterzeichnen:** Laden Sie das ausgefüllte Dokument als PDF oder Word-Datei herunter. Beide Parteien unterschreiben zwei Ausfertigungen. Für Grundbuchzwecke ist eine Beglaubigung durch einen österreichischen Notar (gemäß NO §79) nötig. Bewahren Sie das unterzeichnete Original sicher auf.
Rechtliche Anforderungen für Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag) Österreich
Für den Auftrag nach österreichischem Recht gelten folgende Formerfordernisse und gesetzliche Rahmenbedingungen:
**Formfreiheit als Grundsatz:** Auftragsverträge nach ABGB §§1002 ff. bedürfen grundsätzlich keiner bestimmten Form — sie können mündlich, schriftlich oder durch schlüssige Handlung geschlossen werden. Die Schriftform empfiehlt sich dennoch aus Beweisgründen dringend, da bei mündlichen Aufträgen der OGH regelmäßig die Aussagen beider Parteien gegeneinander abwägen muss (OGH 2 Ob 36/05y).
**Notariatsakt bei bestimmten Vollmachten:** Soll der Beauftragte Grundbuchhandlungen vornehmen (z.B. Eigentumsübertragungen, Hypothekenbestellungen), muss die Vollmacht in Form eines Notariatsakts (NO §§52–90) oder zumindest in Form beglaubigter Unterschriften (NO §79) erteilt werden. Die Kosten richten sich nach dem Notariatstarif (Notariatstarifgesetz BGBl Nr. 576/1990).
**Pflichtmitgliedschaft und Berufszulassung:** Wenn der Beauftragte berufsmäßig handelt, gelten berufsrechtliche Beschränkungen: Rechtsanwälte (RAO), Notare (NO), Steuerberater (WTBG 2017), Unternehmensberater (GewO §94 Z 74) benötigen die jeweilige Berufszulassung. Handelt eine Person ohne Befugnis gewerbsmäßig als Rechtsberater, liegt eine Verwaltungsübertretung nach §31 RAO vor.
**Konsumentenschutz (KSchG):** Ist der Auftraggeber ein Verbraucher (§1 KSchG), sind einseitige Haftungsausschlüsse für Schäden aus grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Beauftragten nach §6 Abs 1 KSchG nichtig. Fernabsatzaufträge (§3 KSchG) begründen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht des Verbrauchers.
**DSGVO-Konformität:** Werden im Rahmen des Auftrags personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, sind die Voraussetzungen der DSGVO Art. 6 (Rechtsgrundlage) und Art. 28 (Auftragsverarbeitung) zu prüfen. Ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag ist bei Übermittlung personenbezogener Daten an den Beauftragten unter Umständen erforderlich.
Häufige Fehler bei Ihrem Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag) Österreich
Folgende Fehler treten bei Auftragsverträgen in der österreichischen Praxis besonders häufig auf:
**Fehler 1 — Zu vage Aufgabenbeschreibung:** "Beratung und Betreuung" ohne konkreten Inhalt führt zu Streit. Gerichte (OGH, LG Wien) legen unklare Aufträge gemäß §914 ABGB nach Verkehrsübung aus — oft zum Nachteil des Auftraggebers. Lösung: Aufgaben als Leistungsverzeichnis formulieren.
**Fehler 2 — Keine Rechnungslegungsklausel:** Ohne vertragliche Regelung richtet sich die Rechnungslegungspflicht nach ABGB §1012 — diese ist dispositiv und kann im Streitfall unzureichend sein. Legen Sie Berichtsintervalle, Format und Inhalt der Abrechnung schriftlich fest.
**Fehler 3 — Vergessen der USt-Ausweisung:** Ist der Beauftragte Unternehmer, schuldet er USt (20%) auf sein Honorar. Vereinbaren Sie klar, ob Beträge brutto oder netto angegeben werden. Fehlt die Regelung, wird beim B2B-Vertrag im Zweifel Netto angenommen (UGB-Usance).
**Fehler 4 — Widerruf ohne Schadensersatzregelung:** Widerruft der Auftraggeber den Auftrag zur Unzeit (ABGB §1020), schuldet er dem Beauftragten Schadenersatz. Fehlt eine Klausel über die Widerrufsentschädigung, wird der tatsächliche Schaden eingeklagt — oft streitig und teuer.
**Fehler 5 — Fehlende Vertretungsregel bei Unternehmen:** Unterzeichnet für eine GmbH eine Person, die laut Firmenbuch nicht allein vertretungsbefugt ist, ist der Vertrag möglicherweise schwebend unwirksam bis zur Genehmigung (ABGB §1016). Prüfen Sie vor Vertragsschluss den aktuellen Firmenbuchauszug (firmenbuch.at).
**Fehler 6 — Kein Datenschutzhinweis bei personenbezogenen Daten:** Verarbeitet der Beauftragte Kundendaten des Auftraggebers, fehlt häufig eine DSGVO-konforme Regelung (Art. 28 DSGVO). Ohne Auftragsverarbeitungsvertrag riskiert der Auftraggeber Bußgelder der Datenschutzbehörde (DSB) bis zu €20 Mio. oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes.
Quellen und Zitate
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Forms Legal. (2026). Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag) Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/auftrag-vertrag-oesterreich
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}Häufig gestellte Fragen
Der Auftrag nach ABGB §§1002–1044 verpflichtet den Beauftragten zur sorgfältigen Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers — er schuldet ein Bemühen (Diligenzpflicht), aber keinen konkreten Erfolg. Der Werkvertrag nach ABGB §§1165–1171 hingegen schuldet einen bestimmten Werkerfolg (z.B. Fertigstellung eines Bauwerks, Erstellung einer Software). Beim Auftrag trägt der Auftraggeber das Risiko des Misslingens, beim Werkvertrag der Werkunternehmer. Diese Abgrenzung ist für Haftung, Gewährleistung und Sozialversicherungspflicht entscheidend: Ein echter Auftragnehmer ohne eigene unternehmerische Struktur kann als Scheinselbständiger gelten und unterliegt dann der ASVG-Pflichtversicherung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilt die Abgrenzung nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Vertrags (OGH 9 ObA 55/15x).
Grundsätzlich nein — der Auftrag nach ABGB §1002 ist formfrei und kann mündlich oder durch schlüssige Handlung (konkludent) zustande kommen. Für Grundbucheingaben, GmbH-Gründungen und bestimmte Vollmachtserteilungen ist jedoch Schrift- oder Notariatsaktform zwingend vorgeschrieben. Aus Beweisgründen empfiehlt sich stets die Schriftform, da der Beauftragte im Streitfall den Nachweis des Auftragsumfangs und der vereinbarten Vergütung erbringen muss. Mündliche Abreden sind in Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht schwer zu beweisen und führen häufig zu ergänzender Vertragsauslegung nach §914 ABGB — die nicht immer im Sinne der Parteien ausfällt.
Ja, der Auftraggeber kann nach ABGB §1020 den Auftrag grundsätzlich jederzeit widerrufen. Geschieht dies jedoch zur Unzeit — also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beauftragte seine Dispositionen bereits getroffen hat oder auf den Auftrag vertrauen durfte — kann der Auftraggeber schadenersatzpflichtig werden. Der Beauftragte hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz des positiven Schadens (Vertrauensschaden), also seiner aufgewendeten Kosten und des entgangenen Honorars bis zum vereinbarten Vertragsende. Eine ausdrückliche Klausel im Auftragsvertrag, die die Widerrufsvoraussetzungen und -folgen regelt, schützt beide Seiten vor unangenehmen Überraschungen und entspricht der Praxis österreichischer Wirtschaftsanwälte und Unternehmensberater.
Nach ABGB §1014 hat der Auftraggeber dem Beauftragten alle notwendigen und nützlichen Aufwendungen zu ersetzen, die dieser zur Ausführung des Auftrags gemacht hat. Darunter fallen Reisekosten (Kilometergeld nach §26 EStG: €0,42/km für PKW in 2025), Übernachtungskosten, Gebühren für Behörden (Verwaltungsabgaben nach GebG), Gerichtsgebühren (GGG), Porti und ähnliche Auslagen. Diese Aufwandspflicht besteht unabhängig davon, ob der Auftrag entgeltlich oder unentgeltlich ist. Zur Sicherung hat der Beauftragte nach ABGB §1440 ein Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen des Auftraggebers. Im Zweifel sind alle Aufwendungen gegen Rechnung und Belege zu erstatten; eine Vorauszahlungsklausel ist in der Praxis üblich und empfehlenswert.
Der Beauftragte haftet nach ABGB §§1009, 1299 für sorgfaltswidrige Ausführung des Auftrags. Handelt er berufsmäßig (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater), gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab nach §1299 ABGB: Wer ein bestimmtes Gewerbe oder eine bestimmte Kunst öffentlich ausübt, verspricht damit die zu dieser Tätigkeit nötige Kenntnis. Kann er den Auftrag ohne eigenes Verschulden (Unmöglichkeit) nicht erfüllen, haftet er nach §1014 lediglich für den Ersatz seiner Aufwendungen. Bei verschuldetem Scheitern (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) schuldet er vollen Schadenersatz nach §§1295 ff. ABGB. Haftungsbeschränkungsklauseln sind im B2B-Bereich grundsätzlich wirksam (§879 ABGB), nicht aber für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§6 KSchG im Verbrauchergeschäft).
Minderjährige unter 18 Jahren sind in Österreich nur beschränkt geschäftsfähig (ABGB §151). Kinder ab 14 Jahren können Aufträge über Vermögensverfügungen nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (Elternteil oder Obsorgeberechtigter gemäß §158 ABGB) abschließen. Für Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. einfache Botengänge, die dem Lebensalter entsprechen) ist keine Zustimmung nötig. Beauftragen Sie einen Minderjährigen für wirtschaftlich bedeutsame Aufgaben ohne gesetzliche Vertreterzustimmung, ist der Vertrag schwebend unwirksam und kann nachträglich genehmigt oder verweigert werden. Aus Haftungsgründen empfiehlt die österreichische Rechtslehre, bei wirtschaftlich relevanten Aufträgen stets volljährige Auftragnehmer zu wählen.
Für Streitigkeiten aus Auftragsverträgen ist grundsätzlich das Bezirksgericht (BG) bis zu einem Streitwert von €15.000 und das Landesgericht (LG) ab €15.000 zuständig (ZPO §§49, 104). Bei Handels- bzw. Unternehmerstreitigkeiten in Wien ist das Handelsgericht Wien (HG Wien) zuständig. Die Parteien können im Vertrag einen bestimmten Gerichtsstand vereinbaren (ZPO §104), sofern kein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht. Für Arbeitnehmer, die als Auftragnehmer tätig sind, kann das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) zuständig sein. Alternativ ist bei B2B-Verträgen die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens (ZPO §§577 ff.) möglich, was bei internationalen Aufträgen die bevorzugte Streitbeilegungsmethode ist.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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