Handelsvertretervertrag Österreich
HVertrG §§1–30 | BGBl I Nr. 88/1993
HANDELSVERTRETERVERTRAG
nach HVertrG BGBl I Nr. 88/1993 §§1–30
1. PARTEIEN
Dieser Handelsvertretervertrag wird abgeschlossen zwischen: UNTERNEHMER: [Unternehmer Name] Firmenbuchnummer: [Unternehmer FN] Adresse: [Unternehmer Adresse] Vertreten durch: [Unternehmer Vertreter] (im Folgenden: "Unternehmer") HANDELSVERTRETER: [Handelsvertreter Name] Firmenbuchnummer: [Handelsvertreter FN] UID-Nummer: [Handelsvertreter UID] Adresse: [Handelsvertreter Adresse] (im Folgenden: "Handelsvertreter")
2. VERTRAGSGEGENSTAND UND AUFTRAG (HVERTRG §§1–3)
Der Unternehmer beauftragt den Handelsvertreter, im Vertragsgebiet [Vertragsgebiet] dauerhaft Geschäfte über folgende Produkte/Dienstleistungen zu vermitteln und abzuschließen: [Produktsortiment].
Ausschließlichkeit: [Ausschliesslichkeit].
3. PROVISION (HVERTRG §§6–14)
Provisionssatz: [Provisionssatz]. Die Provision ist exklusiv gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart.
Fälligkeit der Provision: [Provisions Fälligkeit] gemäß §9 HVertrG.
Provisionsabrechnung: [Provisionsabrechnung Periode] gemäß §11 HVertrG. Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter eine schriftliche Provisionsabrechnung (Provisionskontokorrent §13 HVertrG) zu übermitteln.
Nachprovision: Für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertrags aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters vor Vertragsende abgeschlossen werden, gebührt Provision gemäß §10 HVertrG.
4. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG (HVERTRG §§21–23)
Beginn: [Vertragsbeginn]. Laufzeit: [Laufzeit Art]. Ende (bei Befristung): [Vertragsende].
Kündigungsfristen richten sich nach §22 HVertrG: 1 Monat im ersten Vertragsjahr, 2 Monate im zweiten, bis zu 6 Monaten ab dem sechsten Vertragsjahr.
Ausgleichsanspruch (§24 HVertrG): Bei Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich (max. durchschnittliche Jahresprovision der letzten 5 Jahre), wenn er neue Kunden zugeführt hat und der Unternehmer daraus erhebliche Vorteile hat.
5. NACHVERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT (HVERTRG §25)
Wettbewerbsverbot nach Vertragsende: [Konkurrenzverbot]. Das Verbot ist auf das Vertragsgebiet und das in §2 genannte Produktsortiment beschränkt (§25 HVertrG).
6. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand: [Gerichtsstand Ort]. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform (§14 Abs 2 HVertrG). Ausgefertigt in [Vertragsort und Datum].
Unternehmer (Auftraggeber)
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Signature
Handelsvertreter
________________
Signature
Was ist Handelsvertretervertrag Österreich?
Der Handelsvertretervertrag in Österreich ist ein selbständiger Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den sich eine Person (der Handelsvertreter) gegenüber einem anderen Unternehmer (dem Unternehmer oder Auftraggeber) dauerhaft damit beauftragt, Geschäfte zu vermitteln oder im Namen des Unternehmers abzuschließen. Die rechtliche Grundlage bildet das Handelsvertretergesetz (HVertrG) BGBl I Nr. 88/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 20/2015, das auf der EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG basiert und zwingenden Sozialschutz für den wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreter bietet.
Das HVertrG definiert den Handelsvertreter in §1 Abs 1: Es handelt sich um eine selbständige Person, die ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Wesentliche Abgrenzungsmerkmale zur Scheinselbständigkeit (die ASVG-Pflichtversicherung auslöst) sind die eigene unternehmerische Initiative, das Unternehmensrisiko und die Gestaltungsfreiheit des Handelsvertreters. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung OGH 8 ObA 68/04y klargestellt, dass ein starr weisungsgebundener Vertreter trotz formeller Selbständigkeit als Arbeitnehmer zu qualifizieren sein kann.
Vom Handelsvertreter zu unterscheiden sind: der Reisende (Handlungsreisender) als Arbeitnehmer (AngG §1), der Handelsmakler (HGB §§93 ff.), der nur gelegentlich ohne dauernde Beauftragung tätig wird, und der Kommissionär (HGB §§383 ff.), der im eigenen Namen auf fremde Rechnung handelt. Beim Handelsvertreter entfaltet hingegen das Geschäft seine Rechtswirkungen unmittelbar beim Unternehmer.
Der Handelsvertretervertrag ist grundsätzlich formfrei (HVertrG §14 Abs 1), jedoch hat jede Partei das Recht, eine schriftliche Urkunde über Inhalt und Bedingungen des Vertrags zu verlangen. Die Schriftform ist auch aus Beweisgründen dringend empfohlen, da die Provisionssätze, das Vertragsgebiet, Ausschließlichkeitsrechte und der Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG ohne klare Schriftlage schwer durchsetzbar sind.
Die zwingenden Mindestrechte des Handelsvertreters nach HVertrG umfassen: Provisionsanspruch für vermittelte Geschäfte (§§6–14 HVertrG), Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung (§24 HVertrG, max. Jahresprovision), Mindestentlohnungsgrundsatz, Informationsrechte über Provisionsabrechnungen (§11 HVertrG) sowie Recht auf eine Musterkontokorrentabrechnung (§13 HVertrG). Diese Rechte können vertraglich nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgeändert werden (§16 HVertrG — Unabdingbarkeit). Das Wirtschaftskammer-Kollektivvertrag für Handelsvertreter (WKO-KV Handelsvertreter) ergänzt die gesetzlichen Mindeststandards.
Wann brauchen Sie Handelsvertretervertrag Österreich?
Einen Handelsvertretervertrag nach HVertrG benötigen Sie in folgenden Geschäftssituationen:
Exporteure und Hersteller, die ihren Vertrieb in Österreich oder in anderen Ländern über selbständige Vertreter aufbauen wollen, schließen einen Handelsvertretervertrag ab, um Vertragsgebiet, Provision und Markterschließungspflichten klar zu regeln. Ohne schriftlichen Vertrag drohen Streitigkeiten über Provisionshöhe und Gebietsschutz, die vor dem Handelsgericht Wien oder dem zuständigen Landesgericht ausgetragen werden.
Kleinere und mittelgroße Unternehmen (KMU) in Österreich, die keine eigenen Verkäufer anstellen wollen, aber dennoch dauerhaft Neukunden gewinnen müssen, wählen Handelsvertreter als kosteneffiziente Alternative. Der Handelsvertreter trägt sein eigenes Unternehmensrisiko und wird nur bei Erfolg (Provisionsbasis) bezahlt — ein wesentlicher Vorteil gegenüber einem Arbeitnehmer mit Fixgehalt.
Handelsvertreter selbst benötigen einen schriftlichen Vertrag, um ihren Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG zu sichern. Dieser Anspruch entsteht bei Vertragsende, wenn der Vertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt hat, und ist auf eine Jahresprovision begrenzt. Ohne klaren Nachweis der zugeführten Kunden ist der Ausgleich schwer durchsetzbar.
Unternehmen mit EU-weitem Vertrieb nutzen den Handelsvertretervertrag auch als Grundlage für ausländische Vertreter in anderen EU-Mitgliedstaaten — die Richtlinie 86/653/EWG harmonisiert den Schutz europaweit. Für Drittstaaten-Vertreter empfiehlt sich die Wahl österreichischen Rechts mit Schiedsklausel.
Franchisegeber und Lizenzgeber, die Handelsvertreter in ihrem Vertriebsnetz einsetzen, benötigen den Handelsvertretervertrag neben dem Franchise- oder Lizenzvertrag, um die unterschiedlichen Rechtsverhältnisse klar zu trennen und doppelte Ausgleichsansprüche zu vermeiden.
Was gehört in Ihr Handelsvertretervertrag Österreich?
Ein rechtssicherer Handelsvertretervertrag nach HVertrG enthält folgende Kernbestandteile, die in der kostenlosen Vorlage auf forms-legal.com strukturiert enthalten sind:
**1. Vollständige Parteibezeichnung:** Firma, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer und Adresse beider Parteien. Für die Abgrenzung Selbständiger/Arbeitnehmer ist die tatsächliche Unternehmereigenschaft des Handelsvertreters (Firmenbucheintrag, Gewerbeschein der WKO) zu belegen.
**2. Vertragsgebiet und Kundenkreis (§3 HVertrG):** Geografische Begrenzung (z.B. Bundesländer, Postleitzahlbereiche, Länder) oder Kundensegment. Ist kein Gebiet vereinbart, gilt der österreichische Markt als Standardgebiet.
**3. Ausschließlichkeit (Exklusivvertreter — §3 HVertrG):** Darf der Unternehmer im Vertragsgebiet selbst oder über andere Vertreter tätig sein? Exklusivvertreter genießen verstärkten Provisionsschutz, auch für Direktgeschäfte des Unternehmers im Gebiet (§6 Abs 1 Z 2 HVertrG).
**4. Provisionsregelung (§§6–14 HVertrG):** - Provisionssatz (% des Nettoauftragswerts oder Festbetrag) - Provisionsfälligkeit: Provision ist fällig, sobald der Unternehmer das vermittelte Geschäft ausgeführt hat (§9 HVertrG) - Provisionspflicht bei Nichtausführung durch den Unternehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen (§9 Abs 2 HVertrG) - Quartalsabrechnung und Kontokorrent (§13 HVertrG) - Nachprovision für nach Vertragsende abgeschlossene Geschäfte auf Grund der Tätigkeit des Vertreters (§10 HVertrG)
**5. Aufgaben und Berichtspflichten:** Welche Produkte/Dienstleistungen vertritt der Handelsvertreter? Mindestquoten, Berichtspflichten (monatliche Besuchsberichte, CRM-Einträge), Messebesuche.
**6. Pflichten des Unternehmers:** Provision an Handelsvertreter bei direkten Geschäften im Gebiet (§6 Abs 1 Z 2 HVertrG); Bereitstellung von Mustern, Unterlagen, Preislisten; Provisionsabrechnung gemäß §11 HVertrG; Unterrichtung über Annahme oder Ablehnung vermittelter Geschäfte (§7 HVertrG).
**7. Konkurrenzverbot (§25 HVertrG):** Nachvertragliches Wettbewerbsverbot maximal 2 Jahre, auf Vertragsgebiet und Vertragsprodukte beschränkt. Unangemessene Beschränkungen sind nichtig. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt kein Konkurrenzverbot.
**8. Vertragsbeendigung und Ausgleichsanspruch (§§22–27 HVertrG):** - Kündigungsfristen: 1 Monat im ersten Vertragsjahr, danach Verlängerung um je 1 Monat pro Jahr, max. 6 Monate (§22 Abs 3 HVertrG) - Ausgleichsanspruch (§24 HVertrG): max. 1 Jahresdurchschnittsprovision der letzten 5 Jahre; Billigkeitsprüfung; entfällt bei schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters oder bei eigenem Vertragsterminus - Mindestvertragsklausel: Befristete Verträge enden mit Ablauf, können stillschweigend in unbefristete übergehen (§21 HVertrG)
**9. Dokumentenpflichten und Vertraulichkeit:** Geschäftsgeheimnisse (UWG §26a; Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen BGBl I Nr. 176/2018) des Unternehmers sind vertraulich zu behandeln; separate Geheimhaltungsklausel oder Verweis auf at-geheimhaltungsvereinbarung empfohlen.
So füllen Sie Ihr Handelsvertretervertrag Österreich aus
Folgen Sie diesen Schritten zum Ausfüllen des Handelsvertretervertrags auf forms-legal.com:
**Schritt 1 — Parteien und Unternehmerstatus:** Tragen Sie vollständige Firmenbezeichnung, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer und zeichnungsberechtigte Person ein. Für den Handelsvertreter: prüfen Sie, ob eine Gewerbeberechtigung (GewO §101 — Handelsagent) bei der WKO registriert ist. Ohne Gewerbeberechtigung für Handelsagentur ist die Tätigkeit nach GewO §1 unzulässig.
**Schritt 2 — Vertragsgebiet und Produktsortiment:** Definieren Sie das Vertragsgebiet so präzise wie möglich (Bundesland, PLZ-Bereiche, Kundenliste nach Branchen oder Unternehmensgrößen). Benennen Sie konkret, welche Produkte oder Dienstleistungslinien der Vertrag umfasst — vage Formulierungen führen zu Streitigkeiten über Provisionspflicht bei neuen Produkten.
**Schritt 3 — Provisionssatz festlegen:** Wählen Sie den Provisionssatz als Prozentsatz des Netto-Auftragswertes. In Österreich übliche Spannbreiten: 2–5% für Industriegüter, 5–10% für Konsumgüter, 10–20% für Dienstleistungen. Regeln Sie, ob der Provisionssatz gestaffelt ist (z.B. höherer Satz ab €100.000 Quartalsumsatz). Vergessen Sie nicht die Angabe, ob die Provision exkl. oder inkl. USt vereinbart wird.
**Schritt 4 — Ausschließlichkeit klären:** Soll der Handelsvertreter das einzige Vertriebsorgan im Gebiet sein (Exklusivvertreter)? Oder darf der Unternehmer parallel Direktverkäufe tätigen? Bei Exklusivvertretern zahlen Sie auch für Direktgeschäfte im Gebiet Provision (§6 Abs 1 Z 2 HVertrG) — kalkulieren Sie das ein.
**Schritt 5 — Berichts- und Dokumentationspflichten:** Legen Sie monatliche oder quartalsweise Besuchsberichte, CRM-Einträge oder Umsatzreports als Pflicht fest. Dies erleichtert später die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach §24 HVertrG und schützt den Unternehmer vor überhöhten Ansprüchen.
**Schritt 6 — Nachvertragliches Wettbewerbsverbot:** Vereinbaren Sie ein maximal zweijähriges Konkurrenzverbot nach §25 HVertrG, beschränkt auf das Vertragsgebiet und die Vertragsprodukte. Ein unangemessenes Verbot (z.B. weltweites Verbot für alle Branchen) ist nach §879 ABGB nichtig.
**Schritt 7 — Herunterladen und unterzeichnen:** Beide Parteien unterzeichnen zwei Originalausfertigungen. Archivieren Sie das unterzeichnete Exemplar gemeinsam mit den Provisionsabrechnungen, die Sie gemäß §11 HVertrG quartalsweise zu erstellen haben.
Rechtliche Anforderungen für Handelsvertretervertrag Österreich
Für Handelsvertreterverträge in Österreich gelten folgende zwingende gesetzliche Anforderungen:
**Zwingende Mindestrechte (HVertrG §16):** Das HVertrG enthält einseitig zwingende Vorschriften zum Schutz des Handelsvertreters. Dazu zählen: Provisionsanspruch für vermittelte und abgeschlossene Geschäfte (§6), Informationspflicht des Unternehmers (§7), Provisionsabrechnung (§§11–13), Ausgleichsanspruch (§24) und Kündigungsfristen (§22). Diese Bestimmungen können vertraglich nur zugunsten, nicht zum Nachteil des Handelsvertreters geändert werden.
**Ausgleichsanspruch (§24 HVertrG):** Bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich, wenn er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt hat, der Unternehmer daraus erhebliche Vorteile hat und die Zahlung unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Ausgleich ist auf maximal eine durchschnittliche Jahresprovision begrenzt (§24 Abs 4). Der Anspruch ist in einem Jahr ab Vertragsbeendigung bei Gericht (oder Schiedsgericht) geltend zu machen (§24 Abs 5).
**Kündigungsfristen (§22 HVertrG):** Im ersten Vertragsjahr 1 Monat, im zweiten Jahr 2 Monate, steigend um 1 Monat pro Jahr bis maximal 6 Monate im sechsten und folgenden Vertragsjahren. Kürzere Fristen sind nur durch KV wirksam vereinbar.
**Konkurrenzverbot (§25 HVertrG):** Darf maximal 2 Jahre nach Vertragsende gelten, örtlich und sachlich auf das frühere Vertragsgebiet und die vertretenen Produkte beschränkt sein. Es erlischt, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis ohne begründeten Anlass kündigt.
**Gewerbeberechtigung:** Der Handelsvertreter benötigt eine Gewerbeberechtigung als Handelsagent (GewO §101) bei der zuständigen WKO-Wirtschaftskammer des Bundeslandes. Die Mitgliedschaft in der WKO ist als Unternehmer Pflicht (Pflichtmitgliedschaft nach WKG §1 ff.).
Häufige Fehler bei Ihrem Handelsvertretervertrag Österreich
Folgende Fehler bei österreichischen Handelsvertreterverträgen sollten vermieden werden:
**Fehler 1 — Provisionsklausel zu unscharf:** "Marktübliche Provision" ist ohne Branchenregelung wertlos. Gerichte orientieren sich dann an KV-Sätzen oder Handelsbräuchen — oft zum Nachteil des Unternehmers. Legen Sie Prozentsatz, Bemessungsgrundlage und Fälligkeitszeitpunkt genau fest.
**Fehler 2 — Kein Ausgleichsanspruchs-Ausschlussgrund vereinbart:** Wenn der Handelsvertreter selbst kündigt (ohne Verschulden des Unternehmers), entfällt der Ausgleichsanspruch nach §24 Abs 3 Z 1 HVertrG. Ist diese Regelung im Vertrag nicht klar formuliert, kann der Vertreter trotzdem Ausgleich fordern und der Streit landet vor dem Handelsgericht Wien.
**Fehler 3 — Scheinselbständigkeit nicht ausreichend geprüft:** Weisungsgebundene Vertreter mit festgelegten Arbeitszeiten, Firmenauto und Fixgehalt werden vom OGH als Arbeitnehmer eingestuft (OGH 8 ObA 68/04y). Dann fallen rückwirkend ASVG-Beiträge, Lohnsteuer und Urlaubsansprüche an — eine empfindliche Nachzahlung für den Unternehmer.
**Fehler 4 — Nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu weit formuliert:** Ein weltweites oder branchenweites Konkurrenzverbot ist nach §25 HVertrG und §879 ABGB nichtig. Beschränken Sie das Verbot auf Vertragsgebiet und Vertragsprodukte für maximal 2 Jahre.
**Fehler 5 — Keine Geheimhaltungsklausel:** Handelsvertreter erhalten Zugang zu Kundenlisten, Preiskalkulationen und Strategiepapieren. Ohne explizite Geheimhaltungsvereinbarung (oder Verweis auf einen separaten at-geheimhaltungsvertrag) sind Klagen nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (BGBl I Nr. 176/2018) schwieriger durchzusetzen.
**Fehler 6 — Provision auch bei nicht ausgeführten Geschäften nicht geregelt:** §9 Abs 2 HVertrG sieht vor, dass Provision fällig bleibt, wenn der Unternehmer das Geschäft ohne triftigen Grund nicht ausführt. Ohne klare Stornierungsklausel können Handelsvertreter für nicht zustande gekommene Geschäfte Provision einfordern.
Quellen und Zitate
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- §879 ABGBAT official
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Der Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer, der auf eigene Rechnung und mit eigenem Unternehmensrisiko für einen Auftraggeber Geschäfte vermittelt oder abschließt (HVertrG §1). Ein Handlungsreisender (Reisender) ist hingegen Arbeitnehmer im Sinne des Angestelltengesetzes (AngG), der weisungsgebunden für seinen Arbeitgeber Kundenbesuche durchführt und ein Fixgehalt sowie Spesen erhält. Die rechtlichen Konsequenzen sind grundlegend verschieden: Beim Arbeitnehmer fallen ASVG-Beiträge, Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration, Kündigungsschutz und Abfertigung Neu (BMSVG) an; beim Handelsvertreter trägt er die Sozialversicherungsbeiträge selbst (GSVG über die SVS). Die Abgrenzung durch den OGH erfolgt nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild, nicht nach der vertraglichen Bezeichnung.
Der Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG basiert auf drei Voraussetzungen: (1) Der Handelsvertreter hat neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsbeziehungen wesentlich ausgebaut, (2) der Unternehmer hat daraus nach Vertragsende erhebliche Vorteile und (3) die Zahlung entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere entgangene Provisionen). Die gesetzliche Obergrenze beträgt eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten 5 Jahre (§24 Abs 4 HVertrG). Die Berechnung erfolgt in der Praxis nach der vom EuGH entwickelten Methode: Ermittlung des Stammkundenumsatzes nach Vertragsende × Provisionssatz × Abzinsung auf die verbleibenden Nutzungsjahre. Österreichische Gerichte (OGH, LG Wien, HG Wien) haben diese Methode in zahlreichen Entscheidungen angewendet und verfeinert.
Ja, befristete Handelsvertreterverträge sind nach HVertrG §21 zulässig. Wird ein befristeter Vertrag nach Ablauf der Frist von beiden Seiten ohne ausdrückliche Erklärung fortgesetzt, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert (§21 Abs 2 HVertrG) — mit allen Konsequenzen für Ausgleichsanspruch und Kündigungsfristen. Für die Kündigung befristeter Verträge vor Ablauf ist kein wichtiger Grund erforderlich, wenn das Vertragsverhältnis insgesamt auf Probe vereinbart wurde. Wichtig: Auch bei befristeten Verträgen bleibt der Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Handelsvertreter nicht selbst gekündigt hat.
Bei Exklusivvertretern (§3 HVertrG) hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Unternehmer ein Geschäft unmittelbar mit einem Kunden im Vertragsgebiet abschließt, ohne den Vertreter einzuschalten (§6 Abs 1 Z 2 HVertrG). Bei Nichtexklusivvertretern besteht dieser Anspruch nur für Geschäfte, an denen der Vertreter nachweislich mitgewirkt hat. Unternehmer, die intern neben ihren Handelsvertretern einen eigenen Direktvertrieb aufbauen wollen, müssen entweder das Exklusivrecht vertraglich ausschließen oder entsprechende Provisionszahlungen einkalkulieren. Vergessen wird oft, dass auch bei Geschäften mit Kunden, die vom Vertreter ursprünglich geworben wurden, Provision fällig sein kann (Nachprovision gemäß §10 HVertrG).
Bei Insolvenz des Unternehmers endet der Handelsvertretervertrag gemäß §23 Abs 1 Z 3 HVertrG i.V.m. IO §25a in der Regel nicht automatisch — der Masseverwalter (Insolvenzverwalter) kann innerhalb von 3 Monaten nach Insolvenzeröffnung den Vertrag aufkündigen oder fortsetzen. Provisionsansprüche, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind Insolvenzforderungen (IO §51 ff.) und werden in der Gläubigerquote befriedigt. Ausgleichsansprüche nach §24 HVertrG, die bei Vertragsbeendigung durch Insolvenzaufkündigung entstehen, gelten ebenfalls als Insolvenzforderungen. Der Handelsvertreter sollte daher auf Anzahlungen für noch nicht fällige Provisionen achten und vertragliche Sicherheiten (Bürgschaft, Bankgarantie) vereinbaren, wenn der Unternehmer erkennbar in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.
Nein — der Handelsvertretervertrag bedarf nach HVertrG §14 Abs 1 keiner besonderen Form. Er kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Jede Partei hat jedoch das Recht, auf Verlangen eine schriftliche und unterzeichnete Urkunde über Inhalt und Bedingungen des Vertrags zu erhalten (§14 Abs 2 HVertrG). Aus Beweisgründen und wegen der komplexen Regelungen über Provisionshöhe, Gebietsschutz und Ausgleichsanspruch empfiehlt die österreichische Rechtspraxis dringend die Schriftform. Vertragliche Änderungen sollten stets schriftlich festgehalten werden; mündliche Abreden über Provisionserhöhungen sind im Streitfall kaum nachweisbar.
Handelsvertreter (Handelsagenten) benötigen in Österreich eine Gewerbeberechtigung als Handelsagent gemäß §101 GewO 1994. Dies ist ein reglementiertes Gewerbe, für das ein Befähigungsnachweis (Nachweis kaufmännischer Kenntnisse) oder eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis erforderlich ist. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) und wird automatisch ins Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen. Mit der Gewerbeanmeldung entsteht die Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) sowie die GSVG-Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), sobald der Jahresgewinn den Grenzbetrag von €6.221,28 (2025) überschreitet.
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