Franchisevertrag Österreich
ABGB §§859–937 | UWG | MSchG | ÖFV-Ethik-Kodex
FRANCHISEVERTRAG
nach österreichischem Recht (ABGB §§859–937; UWG; MSchG; ÖFV-Ethik-Kodex)
1. PARTEIEN
Dieser Franchisevertrag wird abgeschlossen zwischen: FRANCHISEGEBER: [Franchisegeber Name] Firmenbuchnummer: [Franchisegeber FN] UID-Nummer: [Franchisegeber UID] Adresse: [Franchisegeber Adresse] (im Folgenden: "Franchisegeber") FRANCHISENEHMER: [Franchisenehmer Name] Firmenbuchnummer: [Franchisenehmer FN] Adresse: [Franchisenehmer Adresse] (im Folgenden: "Franchisenehmer")
2. FRANCHISESYSTEM UND VERTRAGSGEBIET (ABGB §859 FF.)
Der Franchisegeber betreibt das Franchisesystem [System Bezeichnung] und räumt dem Franchisenehmer das Recht ein, dieses System im Vertragsgebiet [Vertragsgebiet] zu betreiben.
Gebietsschutz: [Gebietsschutz Art].
3. FRANCHISEGEBÜHREN (USTG §1; ESTG §4)
Eintrittsgebühr: [Eintrittsgebühr] (fällig bei Unterzeichnung dieses Vertrags).
Laufende Franchisegebühr (Royalty): [Royalty Satz], monatlich abzurechnen.
Werbekostenbeitrag: [Werbebeitrag], monatlich fällig.
Mindestfranchisegebühr: [Mindestgebühr] pro Monat, auch wenn der tatsächliche Umsatz darunter liegt.
Alle Beträge verstehen sich exklusive 20% Umsatzsteuer (USt) gemäß §1 UStG 1994.
4. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG (ABGB §§918–921)
Beginn: [Vertragsbeginn]. Erstlaufzeit: [Erstlaufzeit] Jahre.
Verlängerung: [Verlängerungsoption].
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: [Konkurrenzverbot] (§879 ABGB; §1 KartG; Vertikal-GVO 2022/720/EU Art. 2 Abs 2).
5. STREITBEILEGUNG UND ANWENDBARES RECHT
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Streitbeilegung: [Streitbeilegung]. Ausgefertigt in [Vertragsort und Datum].
Franchisegeber
________________
Signature
Franchisenehmer
________________
Signature
Was ist Franchisevertrag Österreich?
Der Franchisevertrag ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§859–937; Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) BGBl Nr. 448/1984 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Da kein Sondergesetz existiert, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) das Franchiseverhältnis in seiner Rechtsprechung als atypischen Dauerschuldvertrag mit Elementen des Mietrechts (ABGB §§1090 ff.), des Auftrags (ABGB §§1002 ff.) und des Lizenzrechts charakterisiert (OGH 4 Ob 47/07y; OGH 7 Ob 98/11p). Die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers ist durch §2 UWG (Irreführung) und §870 ABGB (Irrtum) geschützt: Unterlässt der Franchisegeber wesentliche Offenlegung vor Vertragsschluss (z.B. tatsächliche Rentabilitätszahlen, Kosten des System-Einstiegs), kann dies zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§870 ABGB) führen.
In Österreich ist der Österreichische Franchise-Verband (ÖFV, Mitglied des European Franchise Federation — EFF) die führende Branchenorganisation. Der ÖFV-Ethik-Kodex, der auf dem Code of Ethics der EFF basiert, regelt vorvertragliche Offenlegungspflichten (Disclosure Document), Laufzeit- und Verlängerungsmodalitäten sowie Schiedsverfahren. Zwar ist der ÖFV-Ethik-Kodex nicht gesetzlich verbindlich, jedoch orientieren sich österreichische Gerichte und Schiedsgerichte daran bei der Auslegung von Treuepflichten im Franchiseverhältnis.
Für das steuerliche Verhältnis gilt: Einmalige Eintrittsgebühren (Franchiseeintritt) können als Investition aktiviert und abgeschrieben werden; laufende Franchisegebühren (Royalties) sind beim Franchisenehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (EStG §4 Abs 4). Beim Franchisegeber unterliegen Lizenz- und Franchiseeinnahmen der KöSt (23% ab 2024 gemäß KöStG §22) sowie der USt (20% gemäß UStG §1). Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen ist durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (BGBl I Nr. 176/2018, Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943) geschützt.
Wann brauchen Sie Franchisevertrag Österreich?
Einen Franchisevertrag nach österreichischem Recht benötigen Sie in folgenden Konstellationen:
Gründer und Investoren, die in Österreich ein erprobtes Geschäftsmodell (z.B. Gastronomie, Einzelhandel, Dienstleistungen, Fitness, Bildung) unter einer bekannten Marke betreiben wollen, schließen einen Franchisevertrag mit dem Franchisegeber ab. Ohne schriftlichen Franchisevertrag fehlen verbindliche Regelungen zu Gebietsschutz, Royaltyhöhe und Kündigungsbedingungen — häufige Ursache für spätere Streitigkeiten vor dem Handelsgericht Wien.
Österreichische Unternehmen, die ihr erfolgreiches Konzept über selbständige Franchisenehmer national oder international skalieren wollen, benötigen einen standardisierten Franchisevertrag. Dieser muss mit dem vorvertraglichen Offenlegungsdokument (Disclosure Document nach ÖFV-Ethik-Kodex) kombiniert werden, um spätere Anfechtungen wegen Täuschung nach §870 ABGB zu vermeiden.
Einzelhandelsketten, die Partner-Shops in österreichischen Bundesländern aufbauen wollen (z.B. Trafiken, Apotheken-Franchise, Bio-Supermärkte), nutzen den Franchisevertrag zur Vereinheitlichung von Unternehmensauftritt (Corporate Design, Qualitätsstandards) und wirtschaftlicher Selbständigkeit des Partners. Das Markenrecht (MSchG) wird dabei zentral via Lizenzeintrag beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) abgesichert.
Für internationale Franchisesysteme mit österreichischen Franchisenehmern empfiehlt sich ausdrücklich die Rechtswahl für österreichisches Recht (Art. 3 Rom-I-Verordnung), um den Schutz des ABGB und der UWG-Anfechtungsmöglichkeiten zu erhalten.
Was gehört in Ihr Franchisevertrag Österreich?
Ein rechtssicherer österreichischer Franchisevertrag enthält folgende Kernelemente, die auf forms-legal.com strukturiert abgebildet sind:
**1. Parteien und Systemdefinition:** Franchisegeber (FG) und Franchisenehmer (FN) mit vollständiger Firmenbezeichnung, Firmenbuchnummer (FN aus dem Firmenbuch) und UID-Nummer. Definition des Franchisesystems: Marke(n) nach MSchG, Know-how-Handbuch (Betriebshandbuch), Verfahren, IT-Systeme.
**2. Vertragsgebiet und Gebietsschutz (ABGB §§859 ff.):** Exklusives oder nicht-exklusives Vertragsgebiet (Bundesland, Bezirk, Stadtgebiet, PLZ-Bereich). Exklusivität ist nicht gesetzlich garantiert — sie muss ausdrücklich vereinbart werden. Klare Abgrenzung von Online-Vertrieb, Systemlieferungen und Direktkundengeschäften des Franchisegebers.
**3. Franchisegebühren:** - Einmalige Eintrittsgebühr (Einstandsgebühr): Pauschalbetrag für Schulung, Systemzugang, Marktzulassung - Laufende Franchisegebühr (Royalty): typischerweise 3–12% des monatlichen Nettoumsatzes - Werbekostenbeitrag: 1–5% des Umsatzes für gemeinsame Marketingmaßnahmen - Mindestgebühr: fälliger Mindestbetrag auch bei Unterschreitung der Umsatzschwelle - USt-Behandlung: alle Gebühren zzgl. 20% USt nach UStG §1
**4. Lizenzen und Know-how-Transfer (MSchG; BGBl I Nr. 176/2018):** - Nutzungslizenz an Marke(n) des Franchisegebers: zeitlich, räumlich und sachlich beschränkt auf Dauer und Gebiet des Franchisevertrags - Know-how-Übertragung und Betriebshandbuch: Pflicht zur Geheimhaltung (Geschäftsgeheimnis gemäß BGBl I Nr. 176/2018 §26a UWG) - Pflicht zur Nutzung des aktuellen Betriebshandbuchs und Akzeptanz von System-Updates
**5. Pflichten des Franchisegebers:** - Erstschulung und laufende Weiterbildung - Bereitstellung des Betriebshandbuchs und IT-Systeme - Zentrales Marketing (aus Werbekostenbeitrag) - Support-Hotline und Betreuung durch Franchisebetreuer - Gebietsschutz (soweit vereinbart)
**6. Pflichten des Franchisenehmers:** - Einhaltung der Qualitätsstandards und des Corporate Design - Berichtspflichten (monatliche Umsatzmeldungen via System) - Mindestöffnungszeiten, Mindestbesetzung - Zustimmungspflicht zu Systemänderungen - Betrieb nur zugelassener Produkte/Lieferanten
**7. Laufzeit und Verlängerung:** Typisch 5–10 Jahre Erstlaufzeit mit Verlängerungsoption; Verlängerung zu dann aktuellen Systembedingungen. Der OGH hat klargestellt, dass bei fehlender Verlängerungsvereinbarung ein Anspruch auf Vertragsverlängerung nicht besteht.
**8. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§879 ABGB; UWG §1):** Maximal 2 Jahre, beschränkt auf Vertragsgebiet und Systemprodukte. Bei zu weit gefasstem Verbot: Teilnichtigkeit und geltungserhaltende Reduktion durch Gerichte.
**9. Schiedsklausel:** Streitigkeiten aus Franchiseverträgen werden häufig vor dem Wiener Internationalen Schiedszentrum (VIAC) ausgetragen — dies reduziert Öffentlichkeitswirkung und ermöglicht Entscheidungen durch franchiseerfahrene Schiedsrichter.
**10. forms-legal.com** stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt bereit; für spezifische Franchisesysteme empfiehlt sich die Prüfung durch einen österreichischen Rechtsanwalt (ÖRAK), insbesondere hinsichtlich kartellrechtlicher Aspekte (Art. 101 AEUV; Vertikal-GVO 2022/720/EU).
So füllen Sie Ihr Franchisevertrag Österreich aus
So füllen Sie den Franchisevertrag auf forms-legal.com korrekt aus:
**Schritt 1 — Systemdaten erfassen:** Tragen Sie Franchisegeber und -nehmer mit vollständigen Firmenbuchdaten ein. Der Franchisegeber muss die Marke(n) vor Vertragsschluss beim Österreichischen Patentamt (ÖPA, patentamt.at) eingetragen haben; tragen Sie Registernummer und Waren-/Dienstleistungsklassen ein.
**Schritt 2 — Vertragsgebiet präzise definieren:** Beschreiben Sie das Vertragsgebiet mit konkreten Grenzen (Bezirk, Bundesland, PLZ-Bereiche). Für Online-Vertrieb: klären Sie, ob der Franchisenehmer Online-Sales im Gebiet exklusiv durchführen darf oder ob der Franchisegeber einen zentralen Online-Shop betreibt.
**Schritt 3 — Gebührenstruktur festlegen:** Einmalige Eintrittsgebühr: Bruttobetrag und Fälligkeitszeitpunkt (z.B. bei Unterzeichnung). Laufende Royalty: Prozentsatz, Bemessungsgrundlage (Nettoumsatz exkl. USt), Abrechnungsperiode (monatlich). Mindestgebühr: Betrag für den Fall, dass der Umsatz unterschritten wird. Alle Beträge stets exkl. 20% USt angeben.
**Schritt 4 — Know-how und Schulung:** Beschreiben Sie, welche Schulungen der Franchisegeber bereitstellt (Dauer, Ort, Kosten). Klären Sie, wer die Schulungskosten trägt — üblich ist: Erstschulung vom Franchisegeber bezahlt, Folgeschulungen kostenpflichtig.
**Schritt 5 — Laufzeit und Verlängerungsoptionen:** Wählen Sie eine Erstlaufzeit von 5–10 Jahren, die dem Amortisationszeitraum der Investition entspricht. Verlängerungsoption: automatisch wenn keine Kündigung (Roll-over-Klausel) oder aktive Ausübung einer Option. Bedingungen bei Verlängerung: zu dann gültigen Systemkonditionen.
**Schritt 6 — Wettbewerbsverbot und Vertraulichkeit:** Formulieren Sie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beschränkt auf Vertragsgebiet und Systemprodukte für max. 2 Jahre. Verweisen Sie für Know-how-Schutz auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (BGBl I Nr. 176/2018).
**Schritt 7 — Herunterladen, Prüfen, Unterzeichnen:** PDF herunterladen, von einem österreichischen Rechtsanwalt (ÖRAK-Mitglied) auf kartellrechtliche Konformität (Vertikal-GVO) prüfen lassen und dann beide Ausfertigungen unterzeichnen.
Rechtliche Anforderungen für Franchisevertrag Österreich
Österreichisches Franchiserecht setzt sich aus mehreren Rechtsquellen zusammen:
**Allgemeines Vertragsrecht (ABGB §§859–937):** Mangels Franchisesondergesetz gelten die allgemeinen Vorschriften über Vertragsabschluss, Irrtum (§870 ABGB), Täuschung (§870 ABGB), Gewährleistung und Schadenersatz. Vorvertragliche Aufklärungspflichten des Franchisegebers (culpa in contrahendo — §878 ABGB) sind von besonderer Bedeutung: Ein Offenlegungsdokument (Disclosure Document) nach ÖFV-Standard minimiert das Anfechtungsrisiko.
**Kartellrecht (Art. 101 AEUV; Vertikal-GVO 2022/720/EU; KartG §§1 ff.):** Franchiseverträge enthalten regelmäßig Preisbindungen, Gebietsschutz und Bezugsobliegenheiten, die nach Art. 101 AEUV oder §1 KartG grundsätzlich verboten sein können. Die Vertikal-GVO 2022/720/EU stellt Vertikalvereinbarungen unter Voraussetzungen frei (Marktanteil des Franchisegebers ≤30%, keine Kernbeschränkungen wie absolute Gebietsschutz, Mindestpreisbindung). Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) überwacht die Einhaltung; Verstöße können zur Nichtigkeit der betroffenen Klauseln und zu Geldbußen führen.
**Markenrecht (MSchG; Gemeinschaftsmarke EUTM):** Vor Vertragsabschluss muss der Franchisegeber nachweisen, dass er Inhaber der lizenzierten Marke(n) ist. Markenlizenzen können als einfache oder ausschließliche Lizenz eingetragen werden. Die Eintragung einer Markenlizenz beim ÖPA (§14 MSchG) ist zwar nicht konstitutiv, schützt aber den Franchisenehmer bei Übertragung der Marke.
**Datenschutz (DSGVO; DSG):** Franchisesysteme verarbeiten regelmäßig Kundendaten und Umsatzdaten der Franchisenehmer. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ist erforderlich, wenn der Franchisegeber Kundendaten der Franchisenehmer verarbeitet.
Häufige Fehler bei Ihrem Franchisevertrag Österreich
Folgende Fehler treten bei österreichischen Franchiseverträgen besonders häufig auf:
**Fehler 1 — Kein Disclosure Document:** Österreichische Gerichte (OGH 4 Ob 47/07y) haben klargestellt, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer ausreichend Zeit und Information vor Vertragsschluss geben muss. Ohne Offenlegungsdokument riskiert der Franchisegeber Anfechtung wegen §870 ABGB (arglistige Täuschung durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen).
**Fehler 2 — Gebietsschutz nicht klar definiert:** Viele Verträge enthalten vage Formulierungen wie "Stadtgebiet Wien" ohne klare PLZ-Grenzen. Der Franchisenehmer glaubt, exklusiv geschützt zu sein — der Franchisegeber eröffnet einen weiteren Standort in unmittelbarer Nachbarschaft. Der OGH legt Gebietsschutzklauseln eng aus; nur klar vereinbarter Exklusivschutz ist wirksam.
**Fehler 3 — Kartellrechtswidrige Preisbindung:** Feste Endverkaufspreise (RPM — Resale Price Maintenance) im Franchisesystem verstoßen gegen Art. 101 AEUV und §1 KartG und sind nichtig. Franchisegeber dürfen nur Preisempfehlungen (recommended retail prices) geben, keine verbindlichen Mindestpreise. Die BWB kann Geldbußen von bis zu 10% des Jahresumsatzes verhängen.
**Fehler 4 — Know-how unzureichend dokumentiert:** Das Know-how muss im Betriebshandbuch schriftlich niederlegt und als geheim, wesentlich und identifiziert charakterisiert sein (Vertikal-GVO Erwägungsgrund 13). Fehlt die schriftliche Dokumentation, ist der Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (BGBl I Nr. 176/2018) gefährdet.
**Fehler 5 — Keine Mindestgebühr vereinbart:** Ohne Mindestgebühr kann ein untätiger Franchisenehmer, der das System nicht nutzt, die Exklusivität im Gebiet blockieren, ohne Franchisegebühren zu zahlen. Eine Mindestgebühr oder Mindestumsatz-Klausel ist betriebswirtschaftlich unerlässlich.
**Fehler 6 — USt nicht transparent ausgewiesen:** Franchisegebühren sind umsatzsteuerpflichtig (20% USt). Fehlt die Regelung, ob Beträge inkl. oder exkl. USt sind, kann dies zu Doppelzahlungs-Streitigkeiten führen. Für ausländische Franchisegeber mit österreichischen Franchisenehmern ist zu prüfen, ob die Reverse-Charge-Regelung (§19 Abs 1 UStG) anwendbar ist.
Quellen und Zitate
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Forms Legal. (2026). Franchisevertrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/franchisevertrag-oesterreich
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Nein — Österreich hat kein kodifiziertes Franchisegesetz. Franchiseverträge werden nach den allgemeinen Vorschriften des ABGB (insbesondere §§859–937 über Verträge), dem UWG (Irreführung und Täuschungsschutz), dem MSchG (Markenlizenz) und dem Kartellgesetz (KartG) sowie der EU-Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO 2022/720/EU) beurteilt. Der Österreichische Franchise-Verband (ÖFV) hat einen Ethik-Kodex verabschiedet, der sich am European Franchise Federation Code orientiert und in der Branche als Quasi-Standard gilt, jedoch nicht gesetzlich erzwingbar ist. Der OGH hat in mehreren Leitentscheidungen (OGH 4 Ob 47/07y; OGH 7 Ob 98/11p) Grundprinzipien für Franchiseverhältnisse entwickelt, darunter vorvertragliche Aufklärungspflichten und Gebietsschutzgrundsätze.
Die Franchisegebühren variieren stark nach Branche und System. Typische Bandbreiten in Österreich: Eintrittsgebühr €5.000–€50.000 einmalig; laufende Royalty 3–12% des monatlichen Nettoumsatzes; Werbekostenbeitrag 1–5% des Nettoumsatzes für gemeinsame Marketingmaßnahmen des Franchisesystems. Darüber hinaus fallen häufig Kosten für Erstausstattung, Schulung, IT-Systeme und Mindestlagerbestand an. Alle Franchisegebühren unterliegen der österreichischen USt von 20% (UStG §1). Beim Franchisenehmer sind laufende Royalties als Betriebsausgaben nach EStG §4 Abs 4 sofort steuerlich absetzbar; die Einmalgebühr wird je nach Behandlung aktiviert oder sofort abgesetzt.
Bei unberechtigter vorzeitiger Auflösung durch den Franchisegeber hat der Franchisenehmer nach österreichischem Recht (ABGB §§918, 921) Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere Ersatz des positiven Schadens (entgangener Gewinn für die restliche Vertragslaufzeit, abgezinst auf den Barwert). Wurde ein analoger Ausgleichsanspruch wie im HVertrG (§24) im Franchisevertrag vereinbart oder gerichtlich anerkannt, besteht auch ein Ausgleichsanspruch für zugeführte Kunden. Weiters kann der Franchisenehmer die sofortige Herausgabe des bezahlten Kaufpreisanteils für nicht verbrauchte Schulungsleistungen oder IT-Lizenzen verlangen. Es empfiehlt sich dringend, im Franchisevertrag eine Schiedsklausel beim VIAC Wien zu vereinbaren, da Franchisestreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (HG Wien, LG) oft lange dauern.
In Österreich gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines Disclosure Documents wie in Frankreich (Loi Doubin) oder den USA (FTC Rule). Jedoch hat der OGH (OGH 4 Ob 47/07y) klargestellt, dass der Franchisegeber nach §870 ABGB (arglistige Täuschung) und §2 UWG (Irreführung) verpflichtet ist, dem Franchise-Interessenten rechtzeitig vor Vertragsschluss alle wesentlichen Informationen zu übermitteln, die dieser für eine informierte Entscheidung benötigt — insbesondere Rentabilitätsprognosen, Kosten des Systemeinstiegs und Marktdaten. Der ÖFV-Ethik-Kodex sieht eine Offenlegungsfrist von mindestens 14 Tagen vor Vertragsschluss vor. Die Nichteinhaltung kann zur Anfechtung des Franchisevertrags und zur Rückzahlung der Eintrittsgebühr führen.
Franchiseverträge enthalten regelmäßig vertikale Beschränkungen (Preisbindungen, Gebietsschutz, Bezugsobliegenheiten), die nach Art. 101 AEUV und §1 KartG verboten sein können. Die EU-Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO 2022/720/EU) gewährt Freistellung, wenn (1) der Marktanteil des Franchisegebers ≤30% beträgt und (2) keine Kernbeschränkungen vorliegen — insbesondere keine festen Mindestpreise (RPM) und kein absoluter Gebietsschutz (Passivverkaufsverbote). Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ist die österreichische Wettbewerbsbehörde; Verstöße können zur Nichtigkeit von Klauseln und zu Bußgeldern bis 10% des weltweiten Konzernumsatzes führen. Österreichische Franchisegeber sollten vor Einführung eines neuen Systems eine kartellrechtliche Prüfung durch einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt (ÖRAK) durchführen lassen.
Das Know-how des Franchisesystems ist als Geschäftsgeheimnis durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG BGBl I Nr. 176/2018) geschützt, das die EU-Richtlinie 2016/943 umsetzt. Geschützt sind Informationen, die (1) geheim sind, (2) einen wirtschaftlichen Wert haben und (3) angemessen durch organisatorische und technische Maßnahmen geschützt werden. Verletzt der Franchisenehmer die Geheimhaltungspflicht (z.B. Weitergabe des Betriebshandbuchs an Wettbewerber), kann der Franchisegeber nach §26a UWG und GeschGehG auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Gewinnherausgabe klagen. Für effektiven Schutz muss das Know-how im Betriebshandbuch dokumentiert und als vertraulich gekennzeichnet sein; unspezifische Klauseln reichen vor dem OGH erfahrungsgemäß nicht aus.
Für Streitigkeiten aus österreichischen Franchiseverträgen sind ohne Schiedsklausel das Bezirksgericht (bis €15.000 Streitwert) bzw. das Landesgericht oder Handelsgericht Wien zuständig. Bei rein österreichischen Sachverhalten ist das Handelsgericht Wien (HG Wien) der bevorzugte Gerichtsstand für Unternehmerstreitigkeiten in Wien; in anderen Bundesländern die Landesgerichte (LG Graz, LG Linz, LG Salzburg, LG Innsbruck). Für internationale Franchisesysteme empfiehlt sich dringend eine Schiedsklausel beim Wiener Internationalen Schiedszentrum (VIAC, viac.eu), das 2021 neue VIAC-Schiedsregeln eingeführt hat und spezialisierte Franchise-Schiedsrichter bereithält. Der VIAC-Schiedsspruch ist wie ein staatliches Urteil vollstreckbar und genießt internationale Anerkennung nach dem New Yorker Übereinkommen (NYÜ 1958).
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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