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Franchisevertrag Österreich

Franchisevertrag Österreich

ABGB §§859–937 | UWG | MSchG | ÖFV-Ethik-Kodex

FRANCHISEVERTRAG

nach österreichischem Recht (ABGB §§859–937; UWG; MSchG; ÖFV-Ethik-Kodex)

1. PARTEIEN

Dieser Franchisevertrag wird abgeschlossen zwischen: FRANCHISEGEBER: [Franchisegeber Name] Firmenbuchnummer: [Franchisegeber FN] UID-Nummer: [Franchisegeber UID] Adresse: [Franchisegeber Adresse] (im Folgenden: "Franchisegeber") FRANCHISENEHMER: [Franchisenehmer Name] Firmenbuchnummer: [Franchisenehmer FN] Adresse: [Franchisenehmer Adresse] (im Folgenden: "Franchisenehmer")

2. FRANCHISESYSTEM UND VERTRAGSGEBIET (ABGB §859 FF.)

2.1

Der Franchisegeber betreibt das Franchisesystem [System Bezeichnung] und räumt dem Franchisenehmer das Recht ein, dieses System im Vertragsgebiet [Vertragsgebiet] zu betreiben.

2.2

Gebietsschutz: [Gebietsschutz Art].

3. FRANCHISEGEBÜHREN (USTG §1; ESTG §4)

3.1

Eintrittsgebühr: [Eintrittsgebühr] (fällig bei Unterzeichnung dieses Vertrags).

3.2

Laufende Franchisegebühr (Royalty): [Royalty Satz], monatlich abzurechnen.

3.3

Werbekostenbeitrag: [Werbebeitrag], monatlich fällig.

3.4

Mindestfranchisegebühr: [Mindestgebühr] pro Monat, auch wenn der tatsächliche Umsatz darunter liegt.

3.5

Alle Beträge verstehen sich exklusive 20% Umsatzsteuer (USt) gemäß §1 UStG 1994.

4. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG (ABGB §§918–921)

4.1

Beginn: [Vertragsbeginn]. Erstlaufzeit: [Erstlaufzeit] Jahre.

4.2

Verlängerung: [Verlängerungsoption].

4.3

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: [Konkurrenzverbot] (§879 ABGB; §1 KartG; Vertikal-GVO 2022/720/EU Art. 2 Abs 2).

5. STREITBEILEGUNG UND ANWENDBARES RECHT

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Streitbeilegung: [Streitbeilegung]. Ausgefertigt in [Vertragsort und Datum].

Franchisegeber

________________

Signature

Franchisenehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Franchisevertrag Österreich?

Der Franchisevertrag ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§859–937; Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) BGBl Nr. 448/1984 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Da kein Sondergesetz existiert, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) das Franchiseverhältnis in seiner Rechtsprechung als atypischen Dauerschuldvertrag mit Elementen des Mietrechts (ABGB §§1090 ff.), des Auftrags (ABGB §§1002 ff.) und des Lizenzrechts charakterisiert (OGH 4 Ob 47/07y; OGH 7 Ob 98/11p). Die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers ist durch §2 UWG (Irreführung) und §870 ABGB (Irrtum) geschützt: Unterlässt der Franchisegeber wesentliche Offenlegung vor Vertragsschluss (z.B. tatsächliche Rentabilitätszahlen, Kosten des System-Einstiegs), kann dies zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§870 ABGB) führen.

In Österreich ist der Österreichische Franchise-Verband (ÖFV, Mitglied des European Franchise Federation — EFF) die führende Branchenorganisation. Der ÖFV-Ethik-Kodex, der auf dem Code of Ethics der EFF basiert, regelt vorvertragliche Offenlegungspflichten (Disclosure Document), Laufzeit- und Verlängerungsmodalitäten sowie Schiedsverfahren. Zwar ist der ÖFV-Ethik-Kodex nicht gesetzlich verbindlich, jedoch orientieren sich österreichische Gerichte und Schiedsgerichte daran bei der Auslegung von Treuepflichten im Franchiseverhältnis.

Für das steuerliche Verhältnis gilt: Einmalige Eintrittsgebühren (Franchiseeintritt) können als Investition aktiviert und abgeschrieben werden; laufende Franchisegebühren (Royalties) sind beim Franchisenehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (EStG §4 Abs 4). Beim Franchisegeber unterliegen Lizenz- und Franchiseeinnahmen der KöSt (23% ab 2024 gemäß KöStG §22) sowie der USt (20% gemäß UStG §1). Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen ist durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (BGBl I Nr. 176/2018, Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943) geschützt.

Wann brauchen Sie Franchisevertrag Österreich?

Einen Franchisevertrag nach österreichischem Recht benötigen Sie in folgenden Konstellationen:

Gründer und Investoren, die in Österreich ein erprobtes Geschäftsmodell (z.B. Gastronomie, Einzelhandel, Dienstleistungen, Fitness, Bildung) unter einer bekannten Marke betreiben wollen, schließen einen Franchisevertrag mit dem Franchisegeber ab. Ohne schriftlichen Franchisevertrag fehlen verbindliche Regelungen zu Gebietsschutz, Royaltyhöhe und Kündigungsbedingungen — häufige Ursache für spätere Streitigkeiten vor dem Handelsgericht Wien.

Österreichische Unternehmen, die ihr erfolgreiches Konzept über selbständige Franchisenehmer national oder international skalieren wollen, benötigen einen standardisierten Franchisevertrag. Dieser muss mit dem vorvertraglichen Offenlegungsdokument (Disclosure Document nach ÖFV-Ethik-Kodex) kombiniert werden, um spätere Anfechtungen wegen Täuschung nach §870 ABGB zu vermeiden.

Einzelhandelsketten, die Partner-Shops in österreichischen Bundesländern aufbauen wollen (z.B. Trafiken, Apotheken-Franchise, Bio-Supermärkte), nutzen den Franchisevertrag zur Vereinheitlichung von Unternehmensauftritt (Corporate Design, Qualitätsstandards) und wirtschaftlicher Selbständigkeit des Partners. Das Markenrecht (MSchG) wird dabei zentral via Lizenzeintrag beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) abgesichert.

Für internationale Franchisesysteme mit österreichischen Franchisenehmern empfiehlt sich ausdrücklich die Rechtswahl für österreichisches Recht (Art. 3 Rom-I-Verordnung), um den Schutz des ABGB und der UWG-Anfechtungsmöglichkeiten zu erhalten.

Was gehört in Ihr Franchisevertrag Österreich?

Ein rechtssicherer österreichischer Franchisevertrag enthält folgende Kernelemente, die auf forms-legal.com strukturiert abgebildet sind:

**1. Parteien und Systemdefinition:** Franchisegeber (FG) und Franchisenehmer (FN) mit vollständiger Firmenbezeichnung, Firmenbuchnummer (FN aus dem Firmenbuch) und UID-Nummer. Definition des Franchisesystems: Marke(n) nach MSchG, Know-how-Handbuch (Betriebshandbuch), Verfahren, IT-Systeme.

**2. Vertragsgebiet und Gebietsschutz (ABGB §§859 ff.):** Exklusives oder nicht-exklusives Vertragsgebiet (Bundesland, Bezirk, Stadtgebiet, PLZ-Bereich). Exklusivität ist nicht gesetzlich garantiert — sie muss ausdrücklich vereinbart werden. Klare Abgrenzung von Online-Vertrieb, Systemlieferungen und Direktkundengeschäften des Franchisegebers.

**3. Franchisegebühren:** - Einmalige Eintrittsgebühr (Einstandsgebühr): Pauschalbetrag für Schulung, Systemzugang, Marktzulassung - Laufende Franchisegebühr (Royalty): typischerweise 3–12% des monatlichen Nettoumsatzes - Werbekostenbeitrag: 1–5% des Umsatzes für gemeinsame Marketingmaßnahmen - Mindestgebühr: fälliger Mindestbetrag auch bei Unterschreitung der Umsatzschwelle - USt-Behandlung: alle Gebühren zzgl. 20% USt nach UStG §1

**4. Lizenzen und Know-how-Transfer (MSchG; BGBl I Nr. 176/2018):** - Nutzungslizenz an Marke(n) des Franchisegebers: zeitlich, räumlich und sachlich beschränkt auf Dauer und Gebiet des Franchisevertrags - Know-how-Übertragung und Betriebshandbuch: Pflicht zur Geheimhaltung (Geschäftsgeheimnis gemäß BGBl I Nr. 176/2018 §26a UWG) - Pflicht zur Nutzung des aktuellen Betriebshandbuchs und Akzeptanz von System-Updates

**5. Pflichten des Franchisegebers:** - Erstschulung und laufende Weiterbildung - Bereitstellung des Betriebshandbuchs und IT-Systeme - Zentrales Marketing (aus Werbekostenbeitrag) - Support-Hotline und Betreuung durch Franchisebetreuer - Gebietsschutz (soweit vereinbart)

**6. Pflichten des Franchisenehmers:** - Einhaltung der Qualitätsstandards und des Corporate Design - Berichtspflichten (monatliche Umsatzmeldungen via System) - Mindestöffnungszeiten, Mindestbesetzung - Zustimmungspflicht zu Systemänderungen - Betrieb nur zugelassener Produkte/Lieferanten

**7. Laufzeit und Verlängerung:** Typisch 5–10 Jahre Erstlaufzeit mit Verlängerungsoption; Verlängerung zu dann aktuellen Systembedingungen. Der OGH hat klargestellt, dass bei fehlender Verlängerungsvereinbarung ein Anspruch auf Vertragsverlängerung nicht besteht.

**8. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§879 ABGB; UWG §1):** Maximal 2 Jahre, beschränkt auf Vertragsgebiet und Systemprodukte. Bei zu weit gefasstem Verbot: Teilnichtigkeit und geltungserhaltende Reduktion durch Gerichte.

**9. Schiedsklausel:** Streitigkeiten aus Franchiseverträgen werden häufig vor dem Wiener Internationalen Schiedszentrum (VIAC) ausgetragen — dies reduziert Öffentlichkeitswirkung und ermöglicht Entscheidungen durch franchiseerfahrene Schiedsrichter.

**10. forms-legal.com** stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt bereit; für spezifische Franchisesysteme empfiehlt sich die Prüfung durch einen österreichischen Rechtsanwalt (ÖRAK), insbesondere hinsichtlich kartellrechtlicher Aspekte (Art. 101 AEUV; Vertikal-GVO 2022/720/EU).

So füllen Sie Ihr Franchisevertrag Österreich aus

So füllen Sie den Franchisevertrag auf forms-legal.com korrekt aus:

**Schritt 1 — Systemdaten erfassen:** Tragen Sie Franchisegeber und -nehmer mit vollständigen Firmenbuchdaten ein. Der Franchisegeber muss die Marke(n) vor Vertragsschluss beim Österreichischen Patentamt (ÖPA, patentamt.at) eingetragen haben; tragen Sie Registernummer und Waren-/Dienstleistungsklassen ein.

**Schritt 2 — Vertragsgebiet präzise definieren:** Beschreiben Sie das Vertragsgebiet mit konkreten Grenzen (Bezirk, Bundesland, PLZ-Bereiche). Für Online-Vertrieb: klären Sie, ob der Franchisenehmer Online-Sales im Gebiet exklusiv durchführen darf oder ob der Franchisegeber einen zentralen Online-Shop betreibt.

**Schritt 3 — Gebührenstruktur festlegen:** Einmalige Eintrittsgebühr: Bruttobetrag und Fälligkeitszeitpunkt (z.B. bei Unterzeichnung). Laufende Royalty: Prozentsatz, Bemessungsgrundlage (Nettoumsatz exkl. USt), Abrechnungsperiode (monatlich). Mindestgebühr: Betrag für den Fall, dass der Umsatz unterschritten wird. Alle Beträge stets exkl. 20% USt angeben.

**Schritt 4 — Know-how und Schulung:** Beschreiben Sie, welche Schulungen der Franchisegeber bereitstellt (Dauer, Ort, Kosten). Klären Sie, wer die Schulungskosten trägt — üblich ist: Erstschulung vom Franchisegeber bezahlt, Folgeschulungen kostenpflichtig.

**Schritt 5 — Laufzeit und Verlängerungsoptionen:** Wählen Sie eine Erstlaufzeit von 5–10 Jahren, die dem Amortisationszeitraum der Investition entspricht. Verlängerungsoption: automatisch wenn keine Kündigung (Roll-over-Klausel) oder aktive Ausübung einer Option. Bedingungen bei Verlängerung: zu dann gültigen Systemkonditionen.

**Schritt 6 — Wettbewerbsverbot und Vertraulichkeit:** Formulieren Sie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beschränkt auf Vertragsgebiet und Systemprodukte für max. 2 Jahre. Verweisen Sie für Know-how-Schutz auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (BGBl I Nr. 176/2018).

**Schritt 7 — Herunterladen, Prüfen, Unterzeichnen:** PDF herunterladen, von einem österreichischen Rechtsanwalt (ÖRAK-Mitglied) auf kartellrechtliche Konformität (Vertikal-GVO) prüfen lassen und dann beide Ausfertigungen unterzeichnen.

Häufige Fehler bei Ihrem Franchisevertrag Österreich

Folgende Fehler treten bei österreichischen Franchiseverträgen besonders häufig auf:

**Fehler 1 — Kein Disclosure Document:** Österreichische Gerichte (OGH 4 Ob 47/07y) haben klargestellt, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer ausreichend Zeit und Information vor Vertragsschluss geben muss. Ohne Offenlegungsdokument riskiert der Franchisegeber Anfechtung wegen §870 ABGB (arglistige Täuschung durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen).

**Fehler 2 — Gebietsschutz nicht klar definiert:** Viele Verträge enthalten vage Formulierungen wie "Stadtgebiet Wien" ohne klare PLZ-Grenzen. Der Franchisenehmer glaubt, exklusiv geschützt zu sein — der Franchisegeber eröffnet einen weiteren Standort in unmittelbarer Nachbarschaft. Der OGH legt Gebietsschutzklauseln eng aus; nur klar vereinbarter Exklusivschutz ist wirksam.

**Fehler 3 — Kartellrechtswidrige Preisbindung:** Feste Endverkaufspreise (RPM — Resale Price Maintenance) im Franchisesystem verstoßen gegen Art. 101 AEUV und §1 KartG und sind nichtig. Franchisegeber dürfen nur Preisempfehlungen (recommended retail prices) geben, keine verbindlichen Mindestpreise. Die BWB kann Geldbußen von bis zu 10% des Jahresumsatzes verhängen.

**Fehler 4 — Know-how unzureichend dokumentiert:** Das Know-how muss im Betriebshandbuch schriftlich niederlegt und als geheim, wesentlich und identifiziert charakterisiert sein (Vertikal-GVO Erwägungsgrund 13). Fehlt die schriftliche Dokumentation, ist der Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (BGBl I Nr. 176/2018) gefährdet.

**Fehler 5 — Keine Mindestgebühr vereinbart:** Ohne Mindestgebühr kann ein untätiger Franchisenehmer, der das System nicht nutzt, die Exklusivität im Gebiet blockieren, ohne Franchisegebühren zu zahlen. Eine Mindestgebühr oder Mindestumsatz-Klausel ist betriebswirtschaftlich unerlässlich.

**Fehler 6 — USt nicht transparent ausgewiesen:** Franchisegebühren sind umsatzsteuerpflichtig (20% USt). Fehlt die Regelung, ob Beträge inkl. oder exkl. USt sind, kann dies zu Doppelzahlungs-Streitigkeiten führen. Für ausländische Franchisegeber mit österreichischen Franchisenehmern ist zu prüfen, ob die Reverse-Charge-Regelung (§19 Abs 1 UStG) anwendbar ist.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §870 ABGBAT official
  2. §879 ABGBAT official
  3. §878 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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