Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Österreich
KSchG §§6–9; ABGB §864a; ECG; FAGG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Stand: [AGB Stand Datum] | Gültig für: [AGB Zielgruppe]
§ 1 ANBIETER UND GELTUNGSBEREICH
Anbieter dieser Leistungen ist: [Firma Name] Firmenbuchnummer: [Firma FN] UID: [Firma UID] Anschrift: [Firma Adresse] E-Mail: [Firma Email] Telefon: [Firma Telefon]
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden über Leistungen der Art: [Leistungsart]. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn der Anbieter deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Für Verbraucher nach §1 Abs. 1 Z 2 KSchG (BGBl Nr. 140/1979) gelten zusätzlich die zwingenden Bestimmungen des KSchG und des FAGG (BGBl I Nr. 33/2014). Für Unternehmer nach §1 Abs. 1 Z 1 KSchG gelten die allgemeinen Bestimmungen des ABGB und UGB.
§ 2 PREISE UND ZAHLUNG
Alle Preise verstehen sich [Preisangabe]. Die gesetzliche Umsatzsteuer (USt 20 % nach UStG 1994, BGBl Nr. 663/1994) ist im angegebenen Preis nach den jeweiligen Angaben enthalten oder nicht enthalten.
Die Zahlung ist innerhalb von [Zahlungsfrist] fällig. Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen nach §1000 ABGB (4 % p.a. zwischen Privaten) und nach §1 ZVG (BGBl I Nr. 50/2013) für B2B-Geschäfte (9,2 Prozentpunkte über dem EZB-Basiszinssatz p.a.) verrechnet. Eine Mahnkostenpauschale von €40,00 nach §1 Abs. 2 ZVG wird im B2B-Bereich fällig.
§ 3 LIEFERUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware geht nach §1064 ABGB mit der Übergabe an den Beförderer auf den Käufer über.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Anbieters (Eigentumsvorbehalt nach §1063 ABGB). Der Kunde darf die Ware vor vollständiger Zahlung weder veräußern noch verpfänden.
§ 4 WIDERRUFSRECHT BEI FERNABSATZ
Sofern Fernabsatz ([Online Shop]): Verbraucher haben das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem die Ware in Besitz des Verbrauchers gelangt ist (§11 Abs. 2 FAGG, BGBl I Nr. 33/2014). Zur Ausübung des Widerrufsrechts ist eine eindeutige Erklärung an [Firma Email] zu senden.
§ 5 GEWÄHRLEISTUNG
Für Verbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren nach §924 ABGB (idF BGBl I Nr. 175/2021) ab Übergabe der Ware. Für B2B-Verträge gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr ab Übergabe.
Im Gewährleistungsfall stehen dem Kunden primär Verbesserung oder Austausch zu; Preisminderung oder Wandlung sind nur subsidiär möglich (ABGB §932).
§ 6 HAFTUNG
Die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit ist im B2B-Bereich nach §879 Abs. 3 ABGB ausgeschlossen, ausgenommen Personenschäden. Gegenüber Verbrauchern nach §6 Abs. 1 Z 9 KSchG ist eine Haftungsbeschränkung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgeschlossen.
§ 7 DATENSCHUTZ
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen der DSGVO (EU-Verordnung 2016/679) und des DSG (BGBl I Nr. 165/1999). Einzelheiten sind der separaten Datenschutzerklärung zu entnehmen. Die Datenschutzbehörde (DSB) ist für Beschwerden zuständig.
§ 8 ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG
Bei Streitigkeiten mit Verbrauchern steht das Schlichtungsverfahren der Internet-Ombudsmann (www.ombudsmann.at) oder die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (https://ec.europa.eu/consumers/odr) zur Verfügung. Der Anbieter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
§ 9 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Diese AGB unterliegen österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB (JGS Nr. 946/1811), dem UGB (BGBl I Nr. 120/2005) und dem KSchG (BGBl Nr. 140/1979), unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Für B2B-Verträge gilt als Gerichtsstand [Gerichtsstand AGB]. Für B2C-Verträge gilt nach §14 KSchG zwingend das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers.
Anbieter / Vertretungsberechtigte Person
________________
Signature
Was ist Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Österreich?
Die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in Österreich sind rechtsverbindliche schriftliche Dokumente. Sie sind im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) §§6–9 (BGBl Nr. 140/1979) geregelt.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) bildet die Grundlage für die Wirksamkeit von AGB: Nach §864a ABGB werden Klauseln in AGB, die für den Vertragspartner nachteilig und ungewöhnlich sind, nicht Vertragsbestandteil, wenn der Verwender des AGB nicht auf sie ausdrücklich hingewiesen hat. Diese Überraschungsklauselkontrolle gilt sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich. Darüber hinaus können AGB-Klauseln nach §879 Abs. 3 ABGB sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn sie einen Teil gröblich benachteiligen.
Im B2C-Bereich ergänzen die §§6–9 KSchG den ABGB-Schutz durch eine Inhaltskontrolle: §6 KSchG listet Klauseln auf, die im Verbrauchervertrag jedenfalls unzulässig sind (z.B. Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit, übermäßige Vertragsstrafen, unzumutbare Bindungsfristen). §6a KSchG regelt das zwingende Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (z.B. Online-Shop) und Haustürgeschäften für eine Frist von 14 Tagen nach §11 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, BGBl I Nr. 33/2014).
Das E-Commerce-Gesetz (ECG, BGBl I Nr. 152/2001) verpflichtet Online-Händler, ihre AGB dem Kunden bei der Bestellung zur Verfügung zu stellen, sodass dieser sie speichern und reproduzieren kann. AGB, die im Internet nicht abrufbar sind oder dem Kunden vor Vertragsschluss nicht zugänglich gemacht wurden, werden nach OGH-Rechtsprechung (4 Ob 66/20d) nicht Vertragsbestandteil.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt 5 Ob 134/23a) klargestellt, dass AGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Vertragspartner vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wurde, eine zumutbare Möglichkeit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, und er der Geltung der AGB zugestimmt hat. Bei Online-Verträgen reicht eine Checkbox „Ich habe die AGB gelesen und stimme ihnen zu“ nicht aus, wenn die AGB nicht tatsächlich zugänglich sind.
Für Online-Shops und Dienstleistungsportale gelten zusätzlich die DSGVO-Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO (EU-Verordnung 2016/679) und die Datenschutzerklärung nach §§24–25 DSG (BGBl I Nr. 165/1999). Die Datenschutzbehörde (DSB) hat in mehreren Entscheidungen betont, dass eine bloße Verweisung in den AGB auf die Datenschutzerklärung nicht ausreicht — die Datenschutzerklärung muss eigenständig und vollständig sein.
Von einem individuell ausgehandelten Vertrag (Individualvertrag nach §861 ABGB) unterscheiden sich AGB dadurch, dass ihre Klauseln vom Vertragspartner nicht ausgehandelt wurden. Je mehr Klauseln tatsächlich ausgehandelt wurden, desto weniger AGB-rechtlicher Schutz ist erforderlich. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) stellt Muster-AGB für verschiedene Branchen und deren Anpassung an die aktuelle Rechtslage auf ihrem Portal zur Verfügung.
Wann brauchen Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Österreich?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in Österreich werden benötigt, sobald ein Unternehmen wiederholt gleichartige Verträge abschließt und nicht für jeden Kunden individuelle Vertragswerke aushandeln möchte.
Jeder österreichische Online-Shop benötigt AGB nach ECG (BGBl I Nr. 152/2001), FAGG (BGBl I Nr. 33/2014) und KSchG (BGBl Nr. 140/1979). Ohne rechtssichere AGB riskiert ein Online-Händler abmahnfähige Verstöße, Unterlassungsklagen nach §28 KSchG durch den Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK), sowie Verwaltungsstrafen der Bezirksverwaltungsbehörde oder Fernmeldebehörde bei ECG-Verstößen. Der OGH hat in der Entscheidung 4 Ob 179/07f klargestellt, dass unvollständige AGB im Online-Handel zu Haftungsrisiken führen.
Dienstleistungsunternehmen (IT-Unternehmen, Werbeagenturen, Unternehmensberater, Steuerberater, Architekten) verwenden AGB, um standardmäßig Leistungsumfang, Zahlungsbedingungen, Haftungsbeschränkungen und geistige Eigentumsrechte zu regeln, ohne bei jedem Auftrag einen individuellen Vertrag aushandeln zu müssen. Nach UGB §§343–372 sind kaufmännische Unternehmen berechtigt, AGB in B2B-Verträgen einzusetzen.
Händler, die Waren an Wiederverkäufer (Großhändler an Einzelhändler) liefern, benötigen AGB mit klaren Zahlungsbedingungen (Zahlungsziel nach §1334 ABGB und Zahlungsverzugsgesetz, ZVG, BGBl I Nr. 50/2013), Eigentumsvorbehalt nach §1063 ABGB, Lieferbedingungen nach Incoterms und Haftungsausschlüssen für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt (force majeure nach ABGB §1447).
Hotels, Gaststätten und Tourismusbetriebe in Österreich verwenden AGB (Allgemeine Beherbergungsbedingungen, Allgemeine Restaurationsbedingungen), um Stornierungsbedingungen, Buchungsmodalitäten und Haftung für mitgebrachte Gegenstände nach §§970a–975 ABGB zu regeln. Die Österreichische Hoteliervereinigung (ÖHV) stellt Muster-AGB zur Verfügung.
Bauunternehmen, Handwerker und Subunternehmer verwenden die Österreichische Norm ÖNORM B 2110 (Werkvertragsnorm) als AGB für Bauleistungen. Diese Norm regelt unter anderem Bonitätsprüfungen, Abnahme, Gewährleistung nach ABGB §§1167–1170, Verzugszinsen und Abtretungsverbote. Eine individuelle AGB, die auf ÖNORM B 2110 aufbaut, ist für die meisten österreichischen Bauunternehmen unerlässlich.
Was gehört in Ihr Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Österreich?
Österreichische AGB nach KSchG §§6–9 und ABGB §864a müssen folgende Kernelemente enthalten, um rechtlich wirksam und gerichtsfest zu sein. Der forms-legal.com AGB Österreich enthält alle wesentlichen Klauseln für B2B- und B2C-Verträge.
Geltungsbereich und Vertragspartner: Die AGB müssen klar definieren, für welche Leistungen und welche Vertragspartner (Unternehmer nach §1 Abs. 1 Z 1 KSchG oder Verbraucher nach §1 Abs. 1 Z 2 KSchG) sie gelten. Für B2C-Verträge gilt die strengere KSchG-Inhaltskontrolle; für B2B-Verträge die allgemeine ABGB-Geltungskontrolle nach §864a.
Vertragsschluss und Annahmefrist: Die AGB regeln den Vertragsschluss, die Angebotsbindungsfrist des Anbieters nach §862 ABGB, den Zeitpunkt der Annahme und die Form der Auftragsbestätigung. Bei Online-Verträgen gelten die zusätzlichen ECG-Informationspflichten (§§5, 9–11 ECG).
Preise, Steuern und Zahlungsbedingungen: Die AGB legen fest, ob Preise Netto oder Brutto (inklusive USt 20 % nach UStG §10) angegeben werden, Zahlungsfristen (typisch: 14 oder 30 Tage nach Rechnungsdatum), gesetzliche Verzugszinsen nach §1000 ABGB (4 % p.a. zwischen Privaten, 9,2 % über EZB-Basiszins im B2B-Bereich nach ZVG §1) und Mahngebühren. Skontoregelungen und Vorauszahlungsabzüge sind ausdrücklich zu regeln.
Eigentumsvorbehalt: Für Warenlieferungen enthält eine wirksame AGB einen Eigentumsvorbehalt nach §1063 ABGB (einfacher Eigentumsvorbehalt) oder einen erweiterten Eigentumsvorbehalt, der Kontokorrentzusammenhänge erfasst. Der Eigentumsvorbehalt wird im Insolvenzverfahren (IO, RGBl Nr. 337/1914) relevant — nur ein schriftlich vereinbarter und übergabezeitlich dokumentierter Eigentumsvorbehalt genießt Aussonderungsschutz.
Haftungsbeschränkungen: Im B2B-Bereich können Haftungsausschlüsse für leichte Fahrlässigkeit nach §879 Abs. 3 ABGB wirksam vereinbart werden; für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind Haftungsausschlüsse nach §6 Abs. 1 Z 9 KSchG im B2C-Bereich absolut unzulässig. Haftungsobergrenzen (z.B. auf den Auftragswert) sind in B2B-AGB üblich und von österreichischen Gerichten grundsätzlich anerkannt, sofern sie nicht gröblich benachteiligend sind (§879 Abs. 3 ABGB).
Gewährleistung: Das österreichische Gewährleistungsrecht nach ABGB §§922–933b (reformiert durch das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz 2021, BGBl I Nr. 175/2021) gilt zwingend für B2C-Verträge: 2 Jahre Gewährleistungsfrist für körperliche Waren und digitale Inhalte; Vorrang der Verbesserung/Austausch vor Preisminderung/Wandlung. Im B2B-Bereich kann die Gewährleistungsfrist auf 6 Monate verkürzt werden, sofern die Klausel nicht gröblich benachteiligend ist.
Widerrufsrecht bei Fernabsatz (B2C): Für Online-Verkäufe und Haustürgeschäfte gilt nach §§11–14 FAGG (BGBl I Nr. 33/2014) ein 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers ab Erhalt der Ware oder Vertragsschluss. Die AGB müssen das Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular nach FAGG-Anlage 1 vollständig abbilden. Bei fehlender Belehrung verlängert sich das Widerrufsrecht um 12 Monate.
Datenschutz und DSGVO: Die AGB enthalten einen Verweis auf die separate Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO. Die Datenschutzerklärung (nicht die AGB selbst) regelt Zweck, Rechtsgrundlage und Speicherdauer der Datenverarbeitung. Die Datenschutzbehörde (DSB) empfiehlt, AGB und Datenschutzerklärung strikt zu trennen.
Rechtswahlklausel und Gerichtsstand: Im B2B-Bereich kann österreichisches Recht und ein österreichischer Gerichtsstand (z.B. Handelsgericht Wien, HG Wien) vereinbart werden. Im B2C-Bereich ist nach §14 KSchG zwingend das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig — abweichende Klauseln sind nach §6 Abs. 1 Z 12 KSchG unzulässig.
So füllen Sie Ihr Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Österreich aus
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten, um KSchG §§6–9 und ABGB §864a zu entsprechen.
Schritt 1: Zielgruppe festlegen. Entscheiden Sie, ob Ihre AGB für B2C-Verträge (Verbraucher nach §1 Abs. 1 Z 2 KSchG), B2B-Verträge (Unternehmer nach §1 Abs. 1 Z 1 KSchG) oder beide gelten sollen. B2C-AGB müssen zwingend die KSchG-Vorgaben erfüllen; B2B-AGB unterliegen der allgemeinen ABGB-Kontrolle.
Schritt 2: Unternehmensangaben eintragen. Geben Sie den vollständigen Firmennamen mit Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (ATU…), Geschäftsanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und — bei Online-Shops — die Angaben zum ADR-Verfahren (Alternative Streitbeilegung) nach AStG (BGBl I Nr. 105/2015) an. Diese Informationen sind nach §5 ECG und §11 FAGG Pflichtangaben.
Schritt 3: Leistungsumfang beschreiben. Beschreiben Sie die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen so präzise wie möglich. Verweisen Sie auf etwaige Produktbeschreibungen auf Ihrer Website, in Katalogen oder Angeboten. Legen Sie fest, welche Nebenleistungen (Montage, Schulung, Support) inkludiert oder optional sind.
Schritt 4: Preise und Zahlungsbedingungen ausfüllen. Legen Sie fest: Netto- oder Brutto-Preisangaben (inklusive 20 % USt nach UStG 1994), Zahlungsfristen (14 oder 30 Tage nach Rechnungsdatum), akzeptierte Zahlungsmittel (Überweisung, Kreditkarte, PayPal), Verzugszinsen nach ZVG §1 (9,2 Prozentpunkte über EZB-Basiszins im B2B-Bereich) und Mahnkostenpauschalen nach ZVG §1 Abs. 2 (€40,00 Mahnkostenpauschale im B2B-Bereich).
Schritt 5: Lieferbedingungen ausfüllen. Legen Sie Lieferzeiten (z.B. 3–5 Werktage innerhalb Österreichs), Versandkosten, den Gefahrübergang nach ABGB §1064 (bei Übergabe an den Frächter), Lieferung per Post oder Kurier sowie Haftung für Transportschäden fest.
Schritt 6: Widerrufsrecht (B2C) einfügen. Bei Fernabsatz (Online-Shop, Katalogverkauf) oder Haustürgeschäften sind das 14-tägige Widerrufsrecht nach §11 FAGG, die Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts, das Muster-Widerrufsformular nach FAGG-Anlage 1 und die Kostentragung für Rücksendung zwingend aufzunehmen.
Schritt 7: Gewährleistung und Haftung anpassen. Für B2C: 2 Jahre Gewährleistungsfrist nach ABGB §924 (zwingend, nicht verkürzbar). Für B2B: Gewährleistungsfrist kann auf 6 Monate (für gebrauchte Waren und B2B) oder 1 Jahr verkürzt werden. Haftungsausschlüsse für leichte Fahrlässigkeit sind im B2B zulässig, im B2C (§6 Abs. 1 Z 9 KSchG) unzulässig.
Schritt 8: AGB auf Website veröffentlichen. Die AGB müssen auf Ihrer Website dauerhaft, leicht zugänglich und speicherbar sein (§9 ECG). Bei Online-Bestellprozessen muss der Kunde explizit die Möglichkeit haben, die AGB vor Bestellung zu lesen, und ihnen aktiv zustimmen (Checkbox). Speichern Sie die jeweils gültige AGB-Version mit Datum als PDF-Archiv.
Rechtliche Anforderungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Österreich
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Österreich müssen mehrere gesetzliche Anforderungen nach KSchG §§6–9, ABGB §864a und ECG erfüllen, um wirksam zu werden und Abmahnungen zu vermeiden.
Einbeziehungsvoraussetzungen (ABGB §864a, §879): AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Geltung der AGB ausdrücklich hingewiesen wurde, eine zumutbare Gelegenheit hatte, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen (z.B. durch deutlich sichtbaren Link oder Aushang), und er der Geltung zugestimmt hat. Überraschungsklauseln (ungewöhnliche, für den Vertragspartner nachteilige Klauseln) werden nach §864a ABGB nicht Vertragsbestandteil — auch wenn der Vertragspartner die AGB formal akzeptiert hat.
Inhaltskontrolle nach KSchG: §6 KSchG erklärt bestimmte Klauseln in B2C-Verträgen für absolut unzulässig, darunter: Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§6 Abs. 1 Z 9 KSchG), unangemessen kurze Reklamationsfristen (§6 Abs. 1 Z 7 KSchG), unzumutbare Bindungsfristen des Verbrauchers (§6 Abs. 1 Z 1 KSchG), einseitige Vertragsänderungsrechte (§6 Abs. 1 Z 3 KSchG). §9 KSchG verbietet pauschale Schadensersatzklauseln zulasten des Verbrauchers.
ECG-Pflichten für Online-Anbieter: §5 ECG verpflichtet Online-Anbieter zu Anbieterkennzeichnung (vollständige Firma, Adresse, UID, E-Mail, FN). §9 ECG verpflichtet zur Bereitstellung der AGB in speicherbarer und reproduzierbarer Form vor Vertragsschluss. §11 ECG verlangt die Auflistung der technischen Schritte zum Vertragsschluss, Korrekturfunktionen vor Bestellung, und Vertragsbestätigung per E-Mail.
FAGG-Pflichten bei Fernabsatz: §11 FAGG enthält einen umfangreichen Pflichtenkatalog bei Fernabsatzverträgen (Online-Shop, Telefonbestellung): Hauptmerkmale der Ware, Identität des Unternehmers, Gesamtpreis inkl. USt, Lieferbedingungen, Widerrufsrecht, Mindestlaufzeit, Garantieinfos. Bei Verletzung der Informationspflichten läuft die Widerrufsfrist nicht (§15 FAGG).
ADR-Pflicht: Seit 2016 sind österreichische Unternehmen nach dem AStG (BGBl I Nr. 105/2015) verpflichtet, auf ihrer Website und in den AGB auf die zuständige Stelle für alternative Streitbeilegung (ADR) hinzuweisen. Für Online-Händler gilt zusätzlich die EU-OS-Plattform-Hinweispflicht nach Art. 14 ODR-Verordnung (EU Nr. 524/2013).
Häufige Fehler bei Ihrem Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Österreich
Bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Österreich werden regelmäßig Fehler gemacht, die zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder zur Abmahnung durch Verbraucherschutzorganisationen führen.
Kopieren von deutschen AGB ohne Anpassung: Viele österreichische Unternehmer verwenden deutsche AGB-Vorlagen ohne Anpassung an das österreichische Recht. Wesentliche Unterschiede: Das österreichische KSchG weicht in mehreren Punkten vom deutschen BGB ab; die Gewährleistungsreform 2021 (BGBl I Nr. 175/2021) setzt die EU-Richtlinie anders um als das deutsche Gewährleistungsrecht; das österreichische ECG enthält abweichende Pflichten vom deutschen TMG; der österreichische Gerichtsstand (HG Wien statt LG des Klägers) ist anzupassen.
Fehlende oder falsch formulierte Widerrufsbelehrung: Im B2C-Online-Handel ist die Widerrufsbelehrung nach §13 FAGG und Anlage 1 FAGG zwingend. Viele AGB enthalten eine veraltete, zu kurze oder falsch formulierte Belehrung. Bei fehlender Belehrung verlängert sich das Widerrufsrecht auf 12 Monate und 14 Tage (§15 FAGG). Die Arbeiterkammer Österreich (AK) mahnt regelmäßig Onlinehändler wegen unvollständiger Widerrufsbelehrungen ab.
Unzulässige Haftungsausschlüsse: §6 Abs. 1 Z 9 KSchG verbietet jeden Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in B2C-Verträgen — auch wenn der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat. Solche Klauseln sind absolut nichtig. Im B2B-Bereich sind Haftungsausschlüsse für leichte Fahrlässigkeit zulässig, für grobe Fahrlässigkeit bei gröblicher Benachteiligung nach §879 Abs. 3 ABGB aber ebenfalls nichtig.
Keine korrekte Einbeziehung in den Vertrag: AGB, die erst nach Vertragsschluss per E-Mail übermittelt werden, werden nach OGH-Rechtsprechung (4 Ob 66/20d) nicht Vertragsbestandteil. Die AGB müssen vor dem Vertragsschluss (nicht danach) zugänglich sein und der Vertragspartner muss aktiv zustimmen — eine bloße Verlinkung am Ende einer E-Mail reicht nicht aus.
Fehlender ADR-Hinweis: Österreichische Unternehmen vergessen häufig den Pflicht-Hinweis auf die alternative Streitbeilegungsstelle nach AStG und die EU-OS-Plattform (ec.europa.eu/consumers/odr). Das Unterlassen dieses Hinweises ist eine Verwaltungsübertretung nach §19 AStG und kann Unterlassungsklagen nach §28 KSchG durch den VKI oder die AK auslösen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §6 KSchGDE official
- §6a KSchGDE official
- §28 KSchGDE official
- §14 KSchGDE official
- §9 KSchGDE official
- §864a ABGBAT official
- §879 Abs. 3 ABGBAT official
- §861 ABGBAT official
- §1334 ABGBAT official
- §1063 ABGBAT official
- §862 ABGBAT official
- §1000 ABGBAT official
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Forms Legal. (2026). Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb-oesterreich
"Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb-oesterreich.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in Österreich werden nach der Rechtsprechung des OGH (zuletzt 5 Ob 134/23a) und dem ABGB (§§864a, 879) nur dann wirksam Vertragsbestandteil, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Verwender der AGB den Vertragspartner vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen haben — ein kleiner Hinweis im Kleingedruckten oder eine Verlinkung am Ende einer E-Mail ohne deutlichen Hinweis genügt nach OGH-Rechtsprechung nicht. Zweitens muss der Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit gehabt haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen — bei umfangreichen AGB genügt ein Link zu einer downloadbaren PDF-Datei; bei Ladengeschäften ein deutlich sichtbarer Aushang. Drittens muss der Vertragspartner der Geltung der AGB zugestimmt haben — ausdrücklich (durch Unterschrift, Checkbox, schriftliche Auftragsbestätigung) oder konkludent (durch Auftragserteilung nach dem Hinweis). Einzelne ungewöhnliche und für den Vertragspartner nachteilige Klauseln werden nach §864a ABGB (Überraschungsklauselkontrolle) auch bei formaler Zustimmung nicht Vertragsbestandteil, wenn auf sie nicht gesondert hingewiesen wurde.
Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG, BGBl Nr. 140/1979) listet in §6 Klauseln auf, die in österreichischen B2C-Verträgen absolut nichtig sind — selbst wenn der Verbraucher ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Die wichtigsten verbotenen Klauseln nach §6 KSchG: Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Unternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen (§6 Abs. 1 Z 9 KSchG); unzumutbar kurze Fristen für die Anzeige von Mängeln oder Schäden (§6 Abs. 1 Z 7 KSchG); einseitige Änderungsrechte des Unternehmers bei wesentlichen Vertragspunkten ohne Kündigungsrecht des Verbrauchers (§6 Abs. 1 Z 3 KSchG); Klauseln, die den Verbraucher an unzumutbar lange Vertragsdauern binden (§6 Abs. 1 Z 1 KSchG); pauschaler Schadenersatz zulasten des Verbrauchers ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung (§9 KSchG); Gerichtsstandklauseln, die nicht den Wohnsitz des Verbrauchers berücksichtigen (§14 KSchG); Verweis auf ausländisches Recht zum Nachteil des Verbrauchers (§13 KSchG). Die Arbeiterkammer Österreich (AK) und der Verein für Konsumenteninformation (VKI) haben das Recht, gegen Verwender unzulässiger AGB-Klauseln Unterlassungsklage nach §28 KSchG beim Handelsgericht Wien (HG Wien) zu erheben.
Als österreichischer Online-Händler sind Sie zwar nicht gesetzlich verpflichtet, explizit AGB zu haben. Sie sind jedoch nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG, BGBl I Nr. 152/2001) und dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG, BGBl I Nr. 33/2014) verpflichtet, vor dem Vertragsschluss umfangreiche Informationen bereitzustellen (§§5, 9–11 ECG; §11 FAGG): vollständige Anbieteridentifikation (Firma, Adresse, UID, FN), alle Hauptmerkmale der Waren oder Dienstleistungen, Gesamtpreise inkl. USt und Versandkosten, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Widerrufsrecht mit Musterformular, Gewährleistungsrechte, Hinweis auf alternative Streitbeilegung (ADR, AStG). AGB sind der gebräuchlichste und effizienteste Weg, all diese Pflichtinformationen rechtskonform zu erfüllen. Fehlen diese Informationen, riskieren Sie Abmahnungen durch den Verein für Konsumenteninformation (VKI) oder die Arbeiterkammer (AK), Verwaltungsstrafen der Fernmeldebehörde und Bezirksverwaltungsbehörde sowie verlängerte Widerrufsfristen (§15 FAGG: 12 Monate und 14 Tage statt 14 Tage). Aus praktischen und rechtlichen Gründen sind rechtssichere AGB für jeden österreichischen Online-Händler unverzichtbar.
Das Widerrufsrecht bei österreichischen Online-Shops und Haustürgeschäften (Fernabsatz- und Auswärtsverträgen) beträgt nach §11 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, BGBl I Nr. 33/2014) grundsätzlich 14 Tage. Die Frist beginnt: bei Warenkäufen mit dem Tag, an dem der Verbraucher (oder ein von ihm benannter Dritter) die Ware in Besitz nimmt (§12 Abs. 2 FAGG); bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsschlusses (§12 Abs. 1 FAGG). Hat der Händler den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt (fehlende oder unvollständige Widerrufsbelehrung nach §13 FAGG), verlängert sich die Frist nach §15 FAGG um 12 Monate — also auf 12 Monate und 14 Tage ab dem ursprünglichen Fristbeginn. Das Widerrufsrecht gilt nicht bei bestimmten Ausnahmen nach §18 FAGG: individuell angefertigte Waren, schnell verderbliche Waren, versiegelte Hygieneprodukte nach Öffnung, Software nach Download, Zeitungen und Zeitschriften. Die AGB müssen diese Ausnahmen klar und vollständig auflisten, da sonst das Widerrufsrecht auch für eigentlich ausgenommene Waren gilt.
Im B2C-Bereich (Business-to-Consumer) ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist grundsätzlich nicht möglich. Nach dem österreichischen Gewährleistungsrecht (ABGB §924, reformiert durch BGBl I Nr. 175/2021 zur Umsetzung der EU-Warenkauf-Richtlinie 2019/771) beträgt die Gewährleistungsfrist für körperliche Waren und digitale Produkte zwingend zwei Jahre — sie kann in B2C-Verträgen durch AGB nicht verkürzt werden. Diese Frist gilt auch für gebrauchte Waren im B2C-Bereich, wobei sie durch ausdrückliche Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden kann (§924 Satz 2 ABGB). Im B2B-Bereich (Business-to-Business) sind Verkürzungen der Gewährleistungsfrist durch AGB grundsätzlich zulässig: Die Frist kann auf 6 Monate oder sogar auf den Zeitpunkt der Übergabe (Ausschluss) beschränkt werden, sofern die Klausel nicht nach §879 Abs. 3 ABGB gröblich benachteiligend ist. Bei Bauwerken und zugehörigen Arbeiten beträgt die Gewährleistungsfrist nach ABGB §933 zwingend drei Jahre und kann durch AGB im B2B-Bereich auf nicht weniger als 18 Monate verkürzt werden. Die österreichische ÖNORM B 2110 sieht bei Bauleistungen eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren vor.
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) und Datenschutzerklärung sind in Österreich zwei grundlegend verschiedene Dokumente, die unterschiedliche gesetzliche Anforderungen erfüllen und nicht vermischt werden dürfen. Die AGB nach ABGB §864a und KSchG §§6–9 regeln die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien: Leistungsumfang, Preise, Lieferbedingungen, Gewährleistung, Haftung, Zahlungsfristen, Gerichtsstand. AGB sind Vertragsrecht. Die Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO (EU-Verordnung 2016/679) und §24 DSG (BGBl I Nr. 165/1999) informiert Betroffene darüber, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Dauer verarbeitet werden, welche Empfänger die Daten erhalten und welche Rechte der Betroffene hat (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch). Die Datenschutzerklärung ist Informationsrecht, keine Vertragsbedingung. Die Datenschutzbehörde (DSB) hat in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass das bloße Einbetten datenschutzrechtlicher Informationen in die AGB keine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO darstellt. Beide Dokumente sind daher getrennt zu erstellen und zugänglich zu machen — typischerweise über zwei separate Links im Footer der Website.
Nein, ohne erhebliche Anpassung können deutsche AGB für österreichische Zwecke nicht verwendet werden. Zwischen dem deutschen und österreichischen Recht bestehen bei AGB erhebliche Unterschiede: Das österreichische Gewährleistungsrecht (ABGB §§922–933b) wurde durch das BGBl I Nr. 175/2021 eigenständig reformiert und weicht in Details vom deutschen Kaufrecht (BGB §§434 ff.) ab. Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist ein eigenständiges österreichisches Gesetz, das vom deutschen Verbraucherschutzrecht (BGB §§305 ff.) abweicht. Das ECG (E-Commerce-Gesetz, BGBl I Nr. 152/2001) weicht in Pflichtinformationen vom deutschen TMG ab. Das FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, BGBl I Nr. 33/2014) enthält gegenüber dem deutschen Widerrufsrecht (BGB §§355 ff.) abweichende Fristen und Formalvoraussetzungen. Der Gerichtsstand (Handelsgericht Wien oder örtlich zuständiges Landesgericht) und österreichisches Recht (ABGB, UGB) muss explizit vereinbart werden. Wer als österreichisches Unternehmen deutsche AGB ohne Anpassung verwendet, riskiert Abmahnungen durch die Arbeiterkammer (AK) oder den Verein für Konsumenteninformation (VKI) nach §28 KSchG und Bußgelder der Fernmeldebehörde nach §26 ECG.
Die Aktualisierung von AGB in Österreich erfordert Sorgfalt, da eine einseitige Änderung laufender Verträge ohne Zustimmung des Vertragspartners grundsätzlich nicht möglich ist. Folgende Schritte sind zu beachten: Erstens müssen bestehende Kunden bei wesentlichen Änderungen der AGB rechtzeitig (typisch: 4–6 Wochen vor Inkrafttreten) schriftlich informiert werden — per E-Mail oder Brief. Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnements, Wartungsverträge) enthält die AGB idealerweise eine Änderungsklausel, die das Recht zur einseitigen Anpassung unter bestimmten Bedingungen (z.B. gesetzliche Änderungen, Kostenerhöhungen) und mit angemessener Frist einräumt — wobei der Kunde bei wesentlichen Änderungen ein Sonderkündigungsrecht haben muss (OGH 4 Ob 179/07f). Zweitens ist die neue AGB-Version auf der Website zu veröffentlichen und mit einem Gültigkeitsdatum zu versehen. Alte Versionen sollten als PDF archiviert werden, da im Streitfall maßgeblich ist, welche AGB-Version zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt. Drittens sollte man überprüfen, ob die Änderungen durch neue gesetzliche Anforderungen (z.B. Änderungen am KSchG, FAGG, ECG, DSGVO) erforderlich wurden — in diesem Fall ist die Anpassung ohne Zustimmung der Gegenpartei möglich. Wenden Sie sich bei Unsicherheiten an die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) oder einen österreichischen Rechtsanwalt.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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