Werkvertrag Österreich
ABGB §§1151–1164; ÖNORM B 2110
WERKVERTRAG
1. VERTRAGSPARTEIEN
AUFTRAGNEHMER (Werkunternehmer): [Auftragnehmer Name] Firmenbuchnummer: [Auftragnehmer FN] UID: [Auftragnehmer UID] Anschrift: [Auftragnehmer Adresse] Vertreten durch: [Auftragnehmer Vertreter] (nachfolgend "Auftragnehmer")
AUFTRAGGEBER (Besteller): [Auftraggeber Name] Firmenbuchnummer: [Auftraggeber FN] UID: [Auftraggeber UID] Anschrift: [Auftraggeber Adresse] Vertreten durch: [Auftraggeber Vertreter] (nachfolgend "Auftraggeber")
2. WERKGEGENSTAND UND AUSFÜHRUNGSORT
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, folgendes Werk herzustellen und dem Auftraggeber zu übergeben: [Werk Gegenstand].
Das Werk ist am folgenden Ort herzustellen und abzuliefern: [Ausführungsort].
3. WERKLOHN UND ZAHLUNG
Der Werklohn beträgt [Werkpreis] netto, zuzüglich der gesetzlichen USt nach UStG 1994 (BGBl Nr. 663/1994). Der Gesamtbetrag wird auf der Rechnung ausgewiesen.
Die Zahlung erfolgt gemäß folgendem Zahlungsplan: [Zahlungsplan WV]. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu begleichen. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen nach §1 ZVG (BGBl I Nr. 50/2013) in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem EZB-Basiszinssatz p.a. sowie eine Mahnkostenpauschale von €40,00 fällig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Eigentumsvorbehalte an gelieferten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns geltend zu machen (ABGB §1063).
4. FERTIGSTELLUNGSTERMIN UND PÖNALE
Das Werk ist bis spätestens [Fertigstellungstermin] vollständig herzustellen und dem Auftraggeber zur Abnahme anzubieten. Dieser Termin ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil (Fixtermin nach ABGB §919).
Für jeden Werktag des Verzugs, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist eine Vertragsstrafe (Pönale) nach ABGB §1336 in Höhe von [Pönale] pro Werktag fällig, begrenzt auf maximal 10 % des Nettowerklohns. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Behinderungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. fehlende Vorunternehmerleistungen, verspätete Planlieferung), verlängern den Fertigstellungstermin in angemessenem Umfang nach §1168a ABGB.
5. ABNAHME
Nach Fertigstellung lädt der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich zur förmlichen Abnahme ein. Die Abnahme hat innerhalb von 10 Werktagen nach Einladung zu erfolgen. Wesentliche Mängel, die einer Abnahme entgegenstehen, sind im Abnahmeprotokoll schriftlich festzuhalten.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Vorliegen wesentlicher Mängel oder erscheint er trotz Einladung nicht, gilt das Werk nach Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen (fiktive Abnahme nach §1168 ABGB). Mit der Abnahme (tatsächlich oder fiktiv) gehen Gefahr und Eigentum am Werk auf den Auftraggeber über.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern sind in einer Mängelliste festzuhalten und binnen 30 Tagen nach Abnahme zu beheben.
6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
Die Gewährleistungsfrist beträgt [Gewährleistungsfrist] ab förmlicher Abnahme. Für Bauwerke gelten zwingend 3 Jahre nach ABGB §933. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
Vorrangige Gewährleistungsrechte sind Verbesserung (Nachbesserung) oder Austausch; Preisminderung oder Wandlung (Vertragsauflösung) sind nach ABGB §932 subsidiär. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung selbst vorzunehmen.
Für Schäden haftet der Auftragnehmer nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB (§§1293 ff). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im B2B-Bereich auf die Höhe des Nettowerklohns begrenzt; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unbeschränkt.
7. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Werkvertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB (JGS Nr. 946/1811). Soweit auf das Werk die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) Anwendung findet, gehen ihre Regelungen subsidiär zum österreichischen Recht.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Werkvertrag ist das [Gerichtsstand WV]. Vorrangig sind die Parteien zur gütlichen Einigung verpflichtet.
Auftragnehmer / Vertretungsberechtigte Person
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Signature
Auftraggeber / Vertretungsberechtigte Person
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Signature
Was ist Werkvertrag Österreich?
Der Werkvertrag in Österreich ist ein Vertrag nach ABGB §§1151–1164, durch den sich ein Unternehmer (Auftragnehmer, Werkunternehmer) gegenüber dem Besteller (Auftraggeber) zur Herstellung eines bestimmten Werks gegen Entgelt verpflichtet. Das Wesentliche des Werkvertrags nach österreichischem Recht ist der Erfolg: Der Auftragnehmer schuldet nicht bloß das Tätigwerden (wie beim Dienstvertrag nach ABGB §1151 Abs. 1), sondern die Herstellung eines bestimmten, abnahmefähigen Ergebnisses — das fertige Werk.
Werkvertrag Österreich umfasst eine außerordentlich breite Palette von Tätigkeiten: Bauarbeiten (Hochbau, Tiefbau, Sanierung nach der österreichischen ÖNORM B 2110 als branchenüblicher AGB für Bauleistungen), Handwerksarbeiten (Installateur, Elektriker, Tischler), Software-Entwicklung nach individuellen Spezifikationen, Schreiben eines Gutachtens, Anfertigung eines Kunstwerks oder einer wissenschaftlichen Studie, Reparaturarbeiten und Renovierungsarbeiten. Entscheidend für die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist, dass der Auftragnehmer das Werkrisiko trägt — er schuldet das mangelfreie Ergebnis, nicht nur die Arbeitsleistung.
Vom Dienstvertrag (Arbeitsvertrag nach ABGB §1151 Abs. 1, AngG, ASVG) unterscheidet sich der Werkvertrag vor allem durch das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit: Ein Arbeitnehmer ist weisungsgebunden, in den Betrieb integriert und auf Zeit tätig; ein Werkunternehmer ist wirtschaftlich selbständig, trägt das Unternehmerrisiko und kann die Ausführung (sofern nicht persönlich bedungen) auch durch Dritte erbringen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und das Finanzamt Österreich prüfen die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag regelmäßig, da ein verdecktes Dienstverhältnis (Scheinselbständigkeit) zur Nachverrechnung von ASVG-Beiträgen und Lohnsteuer führt.
Die Gewährleistung beim Werkvertrag nach ABGB §§1167–1170a ist strenger als beim Kaufvertrag: Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk bei Abnahme frei von Mängeln ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach §933 ABGB für körperliche bewegliche Werke 2 Jahre, für Bauwerke und ortsfeste Anlagen 3 Jahre. Bei Bauleistungen sieht die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen, Ausgabe 2013-03-15) eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren und ein dreistufiges Mängelrügeverfahren vor.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen zur Abgrenzung Werkvertrag/Dienstvertrag und zu Gewährleistungsansprüchen beim Werkvertrag Stellung genommen: In 9 ObA 67/15g hat der OGH die Kriterien für die Scheinselbständigkeit präzisiert; in 3 Ob 212/17a hat er die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei Bauleistungen nach §933 ABGB und ÖNORM B 2110 klargestellt.
Für Gewerbetreibende (Handwerker, Installateure, Elektriker, Baufirmen) gilt zusätzlich die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994), die für bestimmte Gewerbe (§94 GewO — reglementierte Gewerbe) einen Befähigungsnachweis vorschreibt. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) stellt Muster-Werkverträge für verschiedene Gewerbebereiche und branchenspezifische ÖNORMEN bereit.
Wann brauchen Sie Werkvertrag Österreich?
Ein Werkvertrag in Österreich wird immer dann abgeschlossen, wenn eine Person oder ein Unternehmen ein bestimmtes Werk gegen Entgelt herstellen soll und der Auftraggeber auf dem Ergebnis — dem fertigen, mangelfreien Werk — besteht.
Bei Bauprojekten jeder Art — Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung — ist der schriftliche Werkvertrag nach ABGB §§1151–1164 und ÖNORM B 2110 das zentrale Vertragsinstrument. Ohne schriftlichen Werkvertrag riskiert der Bauherr (Auftraggeber), dass Leistungsumfang, Fertigstellungstermine, Abschlagszahlungen und Gewährleistungsrechte unklar bleiben. Die Baukammer Österreich empfiehlt die ÖNORM B 2110 als Grundlage für alle Bauverträge.
Handwerker und Gewerbetreibende (Installateure, Elektriker, Tischler, Maler, Dachdecker) sollten für größere Aufträge (typisch über €3.000,00) immer einen schriftlichen Werkvertrag abschließen. Der Vertrag schützt beide Seiten: den Auftraggeber vor Kostenüberschreitungen und Mängeln, den Handwerker vor Zahlungsverzögerungen und nachträglichen Leistungsänderungen.
Bei der Entwicklung von individueller Software (Web-Applikationen, Apps, ERP-Systeme, Datenbanken) durch externe IT-Auftragnehmer ist der Werkvertrag das geeignete Instrument, wenn ein konkretes Software-Produkt mit bestimmten Funktionen (Pflichtenheft) hergestellt werden soll. Typische Elemente: Pflichtenheft (Leistungsbeschreibung), Meilensteine, Abnahmetests, Übergabe des Quellcodes, Urheberrechtszuweisung nach UrhG (BGBl Nr. 111/1936).
Für die Erstellung von Gutachten, Studien, Berichten und wissenschaftlichen Analysen durch freie Sachverständige, Ingenieure, Architekten oder Forschungsinstitute ist der Werkvertrag die richtige Vertragsform. Das Werk ist der abgeschlossene Bericht oder das Gutachten; die Gewährleistung betrifft die fachliche Richtigkeit.
Im Bereich der Kunst und Kreativwirtschaft — Anfertigung von Gemälden, Skulpturen, Musikstücken, Werbemitteln, Videos — ist der Werkvertrag das übliche Instrument. Besondere Bedeutung haben hier die Urheberrechtsklauseln (Nutzungsrechte nach §§26–31 UrhG) und die Klausel über die Zuweisung aller Schutzrechte an den Auftraggeber.
Für Subunternehmer (Nachunternehmer) im Bau- und Baunebengewerbe, die im Auftrag eines Generalunternehmers (GU) Teilleistungen erbringen, ist der Werkvertrag das Standardinstrument. Die LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl I Nr. 44/2016) schreibt vor, dass Generalunternehmer für die korrekte Sozialversicherungsanmeldung ihrer Subunternehmer mithaften.
Was gehört in Ihr Werkvertrag Österreich?
Der Werkvertrag nach ABGB §§1151–1164 in Österreich muss folgende Kernelemente enthalten, um rechtlich wirksam, vollständig und gerichtsfest zu sein. Der forms-legal.com Werkvertrag Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln für Bau, Handwerk und IT ab.
Vertragsparteien: Vollständiger Firmenname des Auftragnehmers (Werkunternehmers) mit Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer laut Finanzamt Österreich, Gewerberegisternummer (Gewerbe-Reg. bei der WKO, §339 GewO), und Name des Auftraggebers (Bestellers). Vertretungsberechtigte Personen nach §18 GmbHG sind zu benennen.
Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft): Präzise Beschreibung des herzustellenden Werks nach Art, Umfang, technischen Spezifikationen, Materialien und Qualitätsstandards (z.B. ÖNORM B 2110, ÖNORM EN ISO 9001). Je ungenauer die Leistungsbeschreibung, desto größer das Streitpotenzial über den Umfang der geschuldeten Leistung. Bei Bauleistungen: Leistungsverzeichnis (LV) nach ÖNORM A 2063.
Werkpreis (Pauschalpreis oder Regiepreis): Vereinbarter Pauschalpreis (fixer Gesamtpreis, Auftragnehmer trägt Mengenrisiko nach ABGB §1170a) oder Regiepreis (Stunden + Material, Auftraggeber trägt Mengenrisiko). Bei Pauschalpreisverträgen: Klare Regelung, was bei Leistungsänderungen (Nachträgen, Ergänzungsaufträgen nach §1168 ABGB) gilt. Preis in Euro (€), Format z.B. €45.000,00 netto exkl. USt 20 %.
Zahlungsplan (Abschlagszahlungen): Bei größeren Werkverträgen wird der Werkpreis in Abschlagszahlungen aufgeteilt, die an Fertigstellungsmeilensteine geknüpft sind (z.B. 30 % nach Rohbau, 30 % nach Innenausbau, 30 % nach Abnahme, 10 % Einbehalt nach Mängelfreiheit). Gesetzliche Grundlage: §1168 ABGB erlaubt dem Besteller bei Annahmeverzug die Hinterlegung des Werklohns beim zuständigen Bezirksgericht (BG).
Fertigstellungstermin und Pönale: Verbindliches Fertigstellungsdatum (z.B. 30.09.2026) und Vertragsstrafe (Pönale) für Verzug nach §1336 ABGB (typisch: 0,5–1 % des Werklohns pro Werktag Verzug, maximal 10 % des Gesamtwerklohns). Ohne Pönale muss der Auftraggeber seinen konkreten Schaden nachweisen — in der Praxis oft schwierig.
Abnahme und Abnahmeprotokoll: Formalisiertes Abnahmeverfahren: Schriftliche Einladung zur Abnahme durch den Auftragnehmer; gemeinsame Begehung mit Protokollierung von Mängeln; Abnahme mit oder ohne Vorbehalte. Die Abnahme ist entscheidend für den Gefahrübergang und den Beginn der Gewährleistungsfrist (§933 ABGB). Nach ÖNORM B 2110 Punkt 17 ist eine förmliche Übernahmeprüfung vorgesehen.
Gewährleistung und Mängelrüge: Gewährleistungsfrist für Bauwerke: 3 Jahre nach §933 ABGB und ÖNORM B 2110; für sonstige Werke: 2 Jahre. Der Besteller muss Mängel nach Abnahme unverzüglich anzeigen; der Auftragnehmer hat das Recht zur Verbesserung (Nacherfüllung) vor Wandlung oder Preisminderung. Haftungsregelung: Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit im B2B zulässig; Produkthaftung nach PHG (BGBl Nr. 99/1988) kann nicht ausgeschlossen werden.
Urheberrecht und geistiges Eigentum: Bei Software, Gutachten, Designleistungen: Klare Regelung, ob der Auftragnehmer dem Auftraggeber ausschließliche Nutzungsrechte nach §§26–28 UrhG (BGBl Nr. 111/1936) überträgt oder nur einfache Nutzungslizenzen einräumt. Quellcode-Übergabepflicht bei Software-Werkverträgen ist separat zu regeln.
Geheimhaltung und Subunternehmer: Geheimhaltungsverpflichtung für im Auftragsverhältnis erhaltene Informationen nach §1295 ABGB und UWG §11. Regelung, ob und unter welchen Bedingungen der Auftragnehmer Subunternehmer (Nachunternehmer) einsetzen darf. Im Bau: LSD-BG-Konformität des Nachunternehmers sicherstellen.
So füllen Sie Ihr Werkvertrag Österreich aus
Den Werkvertrag Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten, um nach ABGB §§1151–1164 und ÖNORM B 2110 rechtssicher zu sein.
Schritt 1: Parteienangaben eintragen. Tragen Sie für Auftragnehmer und Auftraggeber ein: vollständiger Firmenname wie im Firmenbuch (firmenbuch.at), Firmenbuchnummer (FN-Nummer), UID-Nummer (ATU…, abrufbar über FinanzOnline oder usp.gv.at), Gewerberegisternummer (bei Handwerkern nach §339 GewO 1994), Geschäftsanschrift und vertretungsberechtigte Person. Prüfen Sie den Firmenbuchauszug auf Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis.
Schritt 2: Leistung beschreiben. Erstellen Sie eine präzise Leistungsbeschreibung (bei Bauleistungen: Leistungsverzeichnis nach ÖNORM A 2063). Beschreiben Sie: Art des Werks (z.B. Sanierung des Dachstuhls eines zweistöckigen Einfamilienhauses in Wien-Döbling), technische Mindeststandards (ÖNORM, DIN, EN-Normen), einzusetzende Materialien (Hersteller, Qualität), Ausmaß der Leistung (m², Stück, Laufmeter), Baustellenörtlichkeit mit Grundbuchbeschreibung und Katastermundzahl.
Schritt 3: Werkpreis festlegen. Entscheiden Sie zwischen Pauschalpreis und Regiepreis. Bei Pauschalpreis: Gesamtbetrag in Euro (€), netto exkl. USt 20 % nach UStG 1994 (BGBl Nr. 663/1994). Legen Sie fest, was als Nachtrag gilt und wie Nachträge bepreist werden (z.B. nach Regiepreis oder nach separat vereinbartem Nachtragsregeln). Bei Regiepreis: Stundensatz (Netto €/Stunde), Zuschläge für Überstunden, Wochenendarbeit, Materialkosten.
Schritt 4: Zahlungsplan festlegen. Verknüpfen Sie Abschlagszahlungen mit konkreten Fertigstellungsmeilensteinen: z.B. 20 % Anzahlung bei Vertragsabschluss, 30 % nach Rohbauabnahme, 30 % nach Innenausbau, 15 % nach Abnahme, 5 % nach Ablauf der Mängelfrist. Legen Sie eine Zahlungsfrist (z.B. 14 Tage nach Rechnungslegung) und Verzugszinsen nach §1 ZVG fest.
Schritt 5: Fertigstellungstermin und Pönale. Legen Sie einen verbindlichen Fertigstellungstermin (z.B. 31.08.2026) fest und vereinbaren Sie eine Vertragsstrafe für Verzug nach §1336 ABGB (Pönale: typisch 0,5 % des Nettowerklohns pro Werktag Verzug, maximal 10 % des Gesamtnettowerklohns). Definieren Sie, welche Ereignisse als höhere Gewalt (force majeure nach §1447 ABGB) gelten und den Termin verschieben.
Schritt 6: Abnahmeverfahren regeln. Legen Sie fest, wie die Abnahme erfolgt: schriftliche Einladung zur Abnahme durch den Auftragnehmer mit mindestens 5 Werktage Vorlauf, gemeinsame Begehung mit Abnahmeprotokoll (Mängelaufnahme), Frist zur Mängelbeseitigung (z.B. 14 Werktage). Die förmliche Übernahme nach ÖNORM B 2110 Punkt 17 sollte für Bauprojekte vereinbart werden.
Schritt 7: Gewährleistung und Urheberrecht ausfüllen. Für Bauwerke: 3 Jahre Gewährleistung nach §933 ABGB und ÖNORM B 2110 (zwingend). Für Software: Übergabe aller Quellcodes und Dokumentation, Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte nach §§26–28 UrhG. Regelung von Wartung und Support nach Abnahme.
Schritt 8: Unterzeichnung mit Ort, Datum und Stempel (bei Handwerksbetrieben). Beide Parteien unterzeichnen. Bei GmbHs unterzeichnet der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer. Für Bauprojekte über €30.000,00 empfiehlt die Baukammer Österreich eine anwaltliche Überprüfung vor Unterzeichnung.
Rechtliche Anforderungen für Werkvertrag Österreich
Der Werkvertrag in Österreich unterliegt keinen besonderen gesetzlichen Formvorschriften — er kann grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Bei Bauleistungen ist die Schriftform nach ÖNORM B 2110 dringend empfohlen und in der Praxis Standard.
Gewährleisung nach ABGB §933 — 3 Jahre bei Bauwerken: Das österreichische Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag (ABGB §§1167–1170a) sieht eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren für ortsfeste Anlagen und Bauwerke und 2 Jahre für sonstige Werke vor. Diese Fristen können im B2B-Bereich vertraglich auf 18 Monate (für Bauwerke) oder 1 Jahr (für sonstige Werke) verkürzt werden; im B2C-Bereich sind sie zwingend. Die ÖNORM B 2110 schreibt 3 Jahre Gewährleistung für Bauleistungen vor und ist damit lex specialis zu §933 ABGB.
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994): Für zahlreiche handwerkliche Tätigkeiten (§94 GewO: Baugewerbe, Installateur, Elektriker, Tischler, Dachdecker usw.) ist ein Befähigungsnachweis erforderlich. Wer ohne Gewerbeberechtigung Werkleistungen erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und riskiert Geldstrafen nach §366 GewO. Der Werkvertrag sollte die Gewerbeberechtigung des Auftragnehmers (Gewerbeschein, Nummer des Gewerberegisters der WKO) nennen.
Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht bei Scheinselbständigkeit: Qualifiziert das Finanzamt Österreich oder die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) einen scheinbaren Werkvertrag als verdecktes Dienstverhältnis (Scheinselbständigkeit), wird der Auftraggeber (Besteller) als Arbeitgeber behandelt und schuldet nachträglich Lohnsteuer und ASVG-Beiträge inkl. Säumniszuschläge. Prüfkriterien nach OGH-Rechtsprechung (9 ObA 67/15g): Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, wirtschaftliche Abhängigkeit, Übernahme des Unternehmerrisikos, Vertretungsrecht.
LSD-BG bei Subunternehmern: Nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl I Nr. 44/2016) haftet der Generalunternehmer gesamtschuldnerisch für die korrekte Entlohnung (Kollektivvertragslohn) und Sozialversicherungsanmeldung der Mitarbeiter seiner Subunternehmer. Der Werkvertrag mit Subunternehmern muss LSD-BG-konforme Regelungen enthalten.
Häufige Fehler bei Ihrem Werkvertrag Österreich
Bei Werkverträgen in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Streitigkeiten, Kostensteigerungen oder Verlust von Ansprüchen führen.
Zu ungenaue Leistungsbeschreibung: Der häufigste Fehler bei österreichischen Werkverträgen ist eine zu ungenaue Beschreibung des herzustellenden Werks. Fehlen Angaben zu Qualitätsstandards (ÖNORM, ISO), Materialien, Maßen und technischen Spezifikationen, werden später Streitigkeiten darüber entstehen, was zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. Jede Leistungsänderung (Nachtrag) führt ohne klare Regeln zu Kostenstreitigkeiten. Empfehlung: Immer ein detailliertes Leistungsverzeichnis oder Pflichtenheft als Vertragsanlage beifügen.
Keine Pönalregelung bei Bauverzug: Ohne Vertragsstrafe für Bauverzug (Pönale nach §1336 ABGB) muss der Auftraggeber bei Verzögerung seinen konkreten Schaden (z.B. entgangene Mieteinnahmen, Mehrkosten für Zwischenwohnung) nachweisen — was in der Praxis extrem schwierig ist. Österreichische Gerichte (LG, OLG, OGH) verlangen einen konkreten Schadensnachweis; ein allgemeiner Hinweis auf Verzögerungsschäden reicht nicht aus. Empfehlung: Klare Pönalklausel mit konkretem Prozentsatz pro Verzugstag einarbeiten.
Mündliche Nachtragsvereinbarungen: Im Baugewerbe werden Änderungen des Leistungsumfangs häufig mündlich vereinbart (z.B. auf der Baustelle), ohne schriftliche Bestätigung und ohne Klärung des Mehrpreises. Dies führt zu Streitigkeiten über die Vergütung von Mehrleistungen. Empfehlung: Jede Leistungsänderung schriftlich vereinbaren (Nachtrag mit Preisangabe), vor Ausführung der Mehrarbeit.
Scheinselbständigkeit nicht geprüft: Auftraggeber prüfen oft nicht ausreichend, ob das mit dem Werkunternehmer begründete Vertragsverhältnis tatsächlich als Werkvertrag oder als verdecktes Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Im letzteren Fall drohen nachträgliche ASVG-Beitragspflichten und Lohnsteuernachforderungen des Finanzamts Österreich und der ÖGK. Empfehlung: Werkvertrag so gestalten, dass der Auftragnehmer eigenverantwortlich und nicht weisungsgebunden arbeitet, eigene Betriebsmittel einsetzt und das unternehmerische Risiko trägt.
Fehlende Urheberrechtsklausel bei Software-Werkverträgen: Bei Software-Werkverträgen ohne ausdrückliche Urheberrechtsübertragung bleiben die Nutzungsrechte beim Auftragnehmer (§14 UrhG, BGBl Nr. 111/1936). Der Auftraggeber erhält nur eine einfache Lizenz, die für exklusive Nutzung oder Weiterveräußerung nicht ausreicht. Empfehlung: Ausdrückliche Übertragung aller Nutzungsrechte (ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungslizenz) und Übergabe aller Quellcodes vereinbaren.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
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- §1168 ABGBAT official
- §1336 ABGBAT official
- §1295 ABGBAT official
- §1447 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag ist in Österreich von erheblicher wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung — insbesondere für die Frage der Sozialversicherungspflicht nach ASVG und der Lohnsteuerpflicht. Beim Werkvertrag nach ABGB §§1151–1164 schuldet der Auftragnehmer (Werkunternehmer) einen bestimmten Erfolg — das fertige, mangelfreie Werk. Er ist wirtschaftlich selbständig, trägt das Unternehmerrisiko, kann die Leistung (sofern nicht persönlich bedungen) durch Dritte erbringen und ist nicht in den Betrieb des Auftraggebers integriert. Beim Dienstvertrag (Arbeitsvertrag nach ABGB §1151 Abs. 1, AngG) schuldet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung (Tätigwerden), ist weisungsgebunden, persönlich anwesend, in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden und unterliegt der ASVG-Pflichtversicherung (ÖGK, PVA, AUVA) sowie der Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und das Finanzamt Österreich prüfen bei Kontrollen regelmäßig, ob ein als Werkvertrag deklariertes Verhältnis in Wirklichkeit ein verdecktes Dienstverhältnis (Scheinselbständigkeit) ist. Kriterien nach OGH-Rechtsprechung (9 ObA 67/15g): tatsächliche Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, wirtschaftliche Abhängigkeit, Fehlen einer eigenen Betriebsstruktur, Vertretungsrecht fehlt faktisch. Bei Scheinselbständigkeit haftet der Auftraggeber als Arbeitgeber für nachträgliche ASVG-Beiträge und Lohnsteuer.
Die Gewährleistungsfrist beim Werkvertrag in Österreich richtet sich nach ABGB §933 und beträgt: 3 Jahre für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und Anlagen — beginnend ab der förmlichen Abnahme (Übernahme) des Werks. Diese Frist kann im B2B-Bereich vertraglich auf 18 Monate verkürzt werden; eine weitere Verkürzung ist nach §9 KSchG und §879 Abs. 3 ABGB nur in engen Grenzen möglich. Die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) sieht eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren für Bauleistungen vor und entspricht damit §933 ABGB. Für körperliche bewegliche Werke (z.B. eine angefertigte Maschine, ein Möbelstück, eine Skulptur): 2 Jahre Gewährleistungsfrist ab Abnahme; kann im B2B-Bereich auf 1 Jahr verkürzt werden. Für unkörperliche Werke (Gutachten, Softwareprogramme, Urheberrechtswerke): Die Frist ist analog zu körperlichen Werken und beträgt 2 Jahre, kann im B2B-Bereich auf 1 Jahr verkürzt werden. Im B2C-Bereich (Verbraucher als Auftraggeber): 2 Jahre zwingend für bewegliche Werke, 3 Jahre zwingend für Bauwerke — eine Verkürzung ist nach §9 KSchG unzulässig. Die Frist für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ist eine Präklusivfrist — nach Ablauf sind alle Gewährleistungsansprüche verfallen.
Das österreichische Werkvertragsrecht nach ABGB §§1151–1164 kennt ein einseitiges Rücktrittsrecht des Bestellers (Auftraggebers) nach §1168 ABGB: Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit — auch ohne wichtigen Grund — vom Vertrag zurücktreten (im Gesetz: „vom Vertrag abtreten“). Er schuldet dem Auftragnehmer in diesem Fall jedoch den vollen vereinbarten Werklohn abzüglich der Ersparnisse des Auftragnehmers (nicht angefallene Materialkosten, nicht entstandene Arbeitskosten für noch nicht erbrachte Leistungen, die durch anderweitige Beschäftigung erzielt werden konnten). Aus Sicht des Auftragnehmers existiert kein gesetzliches ordentliches Kündigungsrecht — er kann sich nur aus wichtigem Grund (z.B. Zahlungsverzug des Bestellers nach §1168a ABGB) lösen. Bei wesentlicher Vertragsverletzung (z.B. Zahlungsverzug trotz Mahnung, Verletzung von Kooperationspflichten) kann jede Partei aus wichtigem Grund nach §859 ABGB zurücktreten. Im Bau: Nach ÖNORM B 2110 Punkt 26 können beide Seiten den Vertrag bei Insolvenz, schwerem Vertragsbruch oder nach einem bestimmten Zeitraum des Ruhens der Baustelle außerordentlich kündigen. Die Vertragsbeendigung sollte schriftlich (per Einschreiben) erfolgen; der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Vergütung der erbrachten Teilleistungen und Ersatz von Aufwendungen.
Liefert der Auftragnehmer beim Werkvertrag in Österreich ein mangelhaftes Werk ab — also ein Werk, das nicht den vereinbarten Spezifikationen entspricht oder nicht die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnlich erwartete Beschaffenheit hat (ABGB §922) — stehen dem Besteller (Auftraggeber) folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung: Zunächst hat der Besteller Anspruch auf Verbesserung (Nachbesserung) des Werks oder Austausch (Neuherstellung), und der Auftragnehmer ist zur Verbesserung verpflichtet (ABGB §§932, 1167). Weigert sich der Auftragnehmer, die Verbesserung vorzunehmen, oder ist sie unmöglich oder für den Auftragnehmer mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, kann der Besteller Preisminderung (Reduktion des vereinbarten Werklohns im Verhältnis des Mangels) oder Wandlung (Aufhebung des Werkvertrags mit Rückgabe der gegenseitigen Leistungen) verlangen. Für Schäden, die durch den Mangel entstanden sind (Folgeschäden), hat der Besteller Schadensersatzansprüche nach §§1295, 1299 ABGB, wenn der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten hat. Bei Bauleistungen gilt die ÖNORM B 2110 (Punkte 15–16): dreistufiges Mängelrügeverfahren, Mängelverzeichnis, Mängelbeseitigungsfrist (typisch: 30 Werktage), Pönalzahlung bei Nichtbeseitigung.
Nein, ein Werkvertrag in Österreich muss nach dem ABGB (§§1151–1164) grundsätzlich nicht schriftlich abgeschlossen werden — er kann auch mündlich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten, z.B. Beginn der Ausführungsarbeiten nach Bestellung) zustande kommen. Die mündliche Form ist jedoch aus Beweisgründen erheblich risikobehaftet: Im Streitfall vor dem Landesgericht (LG) oder dem Arbeitsgericht (ASG Wien) muss derjenige, der sich auf bestimmte Vereinbarungen beruft, diese beweisen — bei mündlichen Abschlüssen oft ein Ding der Unmöglichkeit. Für bestimmte Werkvertragstypen empfiehlt oder verlangt die Branchenpraxis die Schriftform: Bauleistungen nach ÖNORM B 2110 werden immer schriftlich abgeschlossen; Aufträge nach dem BVergG (öffentliche Auftraggeber) erfordern zwingend schriftliche Verträge; Werkverträge mit einem Auftragswert über €3.000,00 sollten nach WKO-Empfehlung immer schriftlich fixiert werden. Für Software-Werkverträge mit Urheberrechtsklauseln empfiehlt sich die Schriftform, da §27 Abs. 1 UrhG für Verlagsverträge die Schriftform vorschreibt und die Analogie auf ähnliche Software-Verträge nahelegt. Für internationale Werkverträge mit ausländischen Auftragnehmern oder Auftraggebern ist die Schriftform mit Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel unerlässlich.
Beim Werkvertrag in Österreich nach ABGB §§1151–1164 hat nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch der Auftraggeber (Besteller) wesentliche Pflichten: Hauptpflicht des Auftraggebers ist die Zahlung des Werklohns (Entgelt) in der vereinbarten Höhe zum vereinbarten Zahlungsziel. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer nach §1168a ABGB das Recht auf Vergütung der bisher erbrachten Leistungen und kann bei anhaltender Zahlungsverweigerung nach §918 ABGB vom Vertrag zurücktreten. Mitwirkungspflichten (Beistellungspflichten) des Auftraggebers: Bei Bauprojekten muss der Auftraggeber die Baustelle rechtzeitig zugänglich machen, behördliche Genehmigungen (Baubewilligung nach der jeweiligen Landesbauordnung, z.B. Wiener Bauordnung BGBl LGBl 11/1930) beschaffen, bestellerseitige Baumaterialien (Beistellungen) rechtzeitig liefern und den Baustrom sowie Baustellensanitäreinrichtungen bereitstellen. Abnahmepflicht: Der Auftraggeber ist verpflichtet, das fertiggestellte Werk nach Einladung durch den Auftragnehmer abzunehmen (Übernahme). Verweigert der Auftraggeber grundlos die Abnahme, gerät er in Annahmeverzug nach §1419 ABGB; der Auftragnehmer kann das Werk beim zuständigen Bezirksgericht (BG) gerichtlich hinterlegen und den Werklohn einfordern. Geheimhaltungspflicht: Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer mitgeteilte Betriebsgeheimnisse (z.B. Produktionsabläufe, Kundendaten) nach §1295 ABGB und §11 UWG vertraulich behandeln.
Die Abnahme (Übernahme) ist der zentrale Moment beim Werkvertrag nach ABGB §§1151–1164 in Österreich: Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass er das Werk als (im Wesentlichen) vertragskonform fertiggestellt anerkennt. Die Rechtsfolgen der Abnahme sind gravierend: Der Gefahrübergang erfolgt mit der Abnahme (§1064 ABGB analog), d.h. das Risiko des zufälligen Untergangs geht auf den Auftraggeber über. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen (§933 ABGB: 3 Jahre für Bauwerke, 2 Jahre für sonstige Werke). Der Werklohn wird nach Abnahme fällig (§1170 ABGB). Nach der ÖNORM B 2110 (Punkt 17 — Übernahme) ist bei Bauleistungen ein förmliches Übernahmeverfahren vorgesehen: Schriftliche Einladung durch den Auftragnehmer mit mindestens 5 Werktagen Vorlauf; gemeinsame Begehung der Baustelle mit Vertretern beider Seiten; Erstellung eines Übernahmeprotokolls mit Auflistung aller festgestellten Mängel; Festlegung einer Mängelbeseitigungsfrist (typisch: 30 Werktage nach ÖNORM B 2110 Punkt 15). Die Abnahme erfolgt entweder mit Vorbehalten (Mängel werden protokolliert, Werklohn wird anteilig einbehalten) oder vorbehaltlos (alle Mängel wurden behoben oder wurden vom Auftraggeber ausdrücklich akzeptiert). Eine konkludente Abnahme (stillschweigende Billigung des Werks durch Inbetriebnahme oder Nutzung) ist nach OGH-Rechtsprechung (9 Ob 48/10p) möglich und hat dieselben Rechtsfolgen wie eine förmliche Abnahme.
Die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen, Ausgabe 2013-03-15) ist in Österreich keine gesetzliche Pflicht — sie ist eine technische Norm der Austrian Standards GmbH (OVE/ASI), die von Auftraggeber und Auftragnehmer durch ausdrückliche Vereinbarung im Werkvertrag oder in AGB zum Vertragsbestandteil gemacht werden kann. Gleichwohl ist sie in der österreichischen Baupraxis so weit verbreitet, dass sie als Branchenstandard gilt: Die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG), öffentliche Auftraggeber nach BVergG, die meisten Landesbaugesellschaften und großen Generalunternehmer setzen die Einbeziehung der ÖNORM B 2110 voraus. Für private Auftraggeber und kleinere Handwerksaufträge (unter €30.000,00) ist die ÖNORM B 2110 nicht zwingend, aber empfehlenswert, weil sie bewährte Regelungen zu Nachträgen, Abnahme, Gewährleistung, Zahlungsverzug und Kündigung enthält, die viele Streitigkeiten vermeiden. Handwerker, die die ÖNORM B 2110 in ihre Werkverträge einbeziehen, sollten sicherstellen, dass dem Auftraggeber eine Ausfertigung der ÖNORM zur Verfügung steht oder die relevanten Klauseln im Vertrag selbst wiedergegeben werden — andernfalls können ÖNORM-Klauseln nach §864a ABGB als überraschend gelten und nicht Vertragsbestandteil werden.
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