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Dienstleistungsvertrag Österreich

Dienstleistungsvertrag Österreich

ABGB §§859–937; KSchG; UGB

DIENSTLEISTUNGSVERTRAG

gemäß ABGB §§859–937; UGB

1. VERTRAGSPARTEIEN

Dieser Dienstleistungsvertrag (im Folgenden „Vertrag“) wird abgeschlossen zwischen:

AUFTRAGGEBER: [Auftraggeber Name] Firmenbuchnummer: [Auftraggeber FN] UID-Nummer: [Auftraggeber UID] Geschäftsanschrift: [Auftraggeber Adresse] Vertreten durch: [Auftraggeber Vertreter]

sowie

DIENSTLEISTER: [Dienstleister Name] Firmenbuchnummer: [Dienstleister FN] UID-Nummer: [Dienstleister UID] Geschäftsanschrift: [Dienstleister Adresse] Vertreten durch: [Dienstleister Vertreter]

(gemeinsam „die Parteien“, jeweils „Partei“)

2. VERTRAGSGEGENSTAND

2.1

Der Dienstleister verpflichtet sich, für den Auftraggeber folgende Dienstleistung zu erbringen: [Leistungsbeschreibung]

2.2

Leistungsort: [Leistungsort]

2.3

Art der Leistungspflicht: [Leistungsart]. Der Dienstleister schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden im Sinne des ABGB §§859–937; kein bestimmter Erfolg wird garantiert, sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine Erfolgspflicht vereinbaren.

3. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1

Der Auftraggeber zahlt dem Dienstleister eine Vergütung gemäß folgendem Modell: [Vergütungsmodell] in Höhe von € [Vergütungsbetrag] zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 20% USt gemäß UStG 1994 §1 Abs. 1 Z 1).

3.2

Die Abrechnung erfolgt [Abrechnungsintervall]. Rechnungen sind binnen [Zahlungsziel] Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.

3.3

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten im B2B-Verhältnis Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (OeNB) gemäß §456 UGB. Der Dienstleister behält sich das Recht vor, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern (§1052 ABGB).

3.4

Reise- und Nebenkosten werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich verrechnet, sofern nicht ausdrücklich im Pauschalhonorar enthalten.

4. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

4.1

Der Vertrag beginnt am [Vertragsbeginn] und läuft [Vertragstyp]. Bei befristeten Verträgen endet er am [Vertragsende] ohne Kündigung.

4.2

Unbefristete Verträge können von beiden Parteien mit einer Frist von [Kündigungsfrist] durch schriftliche Kündigung (per Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung) beendet werden.

4.3

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. Zahlungsverzug über 30 Tage, schwerwiegende Vertragspflichtverletzung) bleibt unberührt. Der wichtige Grund ist der anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.4

Bei Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund hat der Dienstleister Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie Ersatz nachgewiesener Aufwendungen (§1168 ABGB analog).

5. HAFTUNG

5.1

Der Dienstleister haftet für Schäden, die auf schuldhaft mangelhafter Leistungserbringung beruhen, nach §1299 ABGB (Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns im betreffenden Berufsfeld).

5.2

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird im B2B-Verhältnis auf einen Höchstbetrag von € [Haftungsobergrenze] begrenzt. Eine Haftungsbegrenzung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist nach §879 ABGB unzulässig und daher nicht vereinbart.

5.3

Für Datenschutzverletzungen nach DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) und DSG (BGBl I Nr. 165/1999 idF DSG-Novelle 2018) haften die Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber betroffenen Personen; eine vertragliche Haftungsbeschränkung entbindet nicht von öffentlich-rechtlichen Pflichten.

6. DATENSCHUTZ UND AUFTRAGSVERARBEITUNG

6.1

Regelung zur Auftragsverarbeitung: [DSGVO AVV]

6.2

Sofern der Dienstleister als Auftragsverarbeiter im Sinne von DSGVO Art. 4 Z 8 personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, gilt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach DSGVO Art. 28 als integraler Vertragsbestandteil. Der Dienstleister verarbeitet Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, ergreift technische und organisatorische Maßnahmen nach DSGVO Art. 32 und unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung von Betroffenenrechten (DSGVO Art. 12–22). Meldungen von Datenpannen erfolgen unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden (§22a DSG; DSGVO Art. 33).

6.3

Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der anderen Partei (Kundendaten, Betriebsgeheimnisse, Geschäftsstrategie), die im Rahmen der Leistungserbringung bekanntwerden, nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG BGBl I Nr. 176/2018) streng vertraulich zu behandeln — sowohl während als auch nach Beendigung des Vertrags.

7. URHEBERRECHT UND GEISTIGES EIGENTUM

7.1

Urheberrechte an Werken, die im Rahmen dieses Vertrags erstellt werden (Texte, Grafiken, Software, Fotografien, Konzepte), verbleiben nach österreichischem UrhG (BGBl Nr. 111/1936, §24 Abs. 1) zunächst beim schaffenden Dienstleister.

7.2

Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung überträgt der Dienstleister dem Auftraggeber alle zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung) gemäß §24 UrhG. Eine vollständige Urheberrechtsübertragung ist nach österreichischem Recht nicht möglich.

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

8.1

Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht (ABGB, UGB, KSchG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [Gerichtsstand], Österreich.

8.2

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

8.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, bleibt der übrige Vertragsinhalt davon unberührt (Salvatorische Klausel). Die nichtige Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt (§916 ABGB analog).

8.4

Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen.

Abgeschlossen am: _______________

Auftraggeber / Vertretungsberechtigte Person

________________

Signature

Dienstleister / Vertretungsberechtigte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Dienstleistungsvertrag Österreich?

Der Dienstleistungsvertrag ist ein nach ABGB §§859–937 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Als allgemeines Vertragsrecht gilt in Österreich der ABGB §§859–937, ergänzt durch die Vertragsfreiheit nach §869 ABGB. Für Unternehmer untereinander gelten zusätzlich die kaufmännischen Sorgfaltspflichten des Unternehmensgesetzbuchs (UGB). Bei Verbraucherverträgen greift zwingend das Konsumentenschutzgesetz (KSchG BGBl Nr. 140/1979), das Auftraggeber als Verbraucher (§1 KSchG) durch Beschränkungen von Gewährleistungsausschlüssen und Haftungsbegrenzungen schützt.

Der Dienstleistungsvertrag findet in nahezu allen Wirtschaftsbereichen Anwendung: IT-Beratung, Marketingdienstleistungen, Buchhaltung und Steuerberatung (die jedoch dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz — WTBG 2017 — unterliegen), Architekturleistungen, Unternehmensberatung, Reinigungsdienstleistungen, Wartung und technische Dienstleistungen. Für freie Dienstleistungen natürlicher Personen gilt darüber hinaus das Sozialversicherungsrecht: Überschreitet das Jahreseinkommen eines freien Dienstnehmers die Geringfügigkeitsgrenze (€6.221,28 im Jahr 2025), unterliegt er dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG §4 Abs. 4) und ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu melden.

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Rechtsprechung mehrfach bestätigt, dass die Leistungspflicht beim Dienstleistungsvertrag einer Sorgfaltspflicht und nicht einer Erfolgspflicht entspricht (OGH 1 Ob 99/20h). Für professionelle Dienstleister gilt dabei der Maßstab eines ordentlichen Fachmanns in der jeweiligen Branche (Sorgfalt eines gewissenhaften Fachkundigen). Verstöße gegen diese Sorgfaltspflicht führen zu Schadenersatzansprüchen nach §§1293 ff. ABGB.

OlA für steuerliche Zwecke: Dienstleistungen unterliegen grundsätzlich der österreichischen Umsatzsteuer (USt 20%, UStG 1994 §1 Abs. 1 Z 1). Kleinunternehmer (Jahresumsatz bis €35.000, UStG §6 Abs. 1 Z 27) sind USt-befreit. Bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen gilt das Empfängerortprinzip (§3a Abs. 6 UStG) mit Reverse-Charge-Verfahren.

Wann brauchen Sie Dienstleistungsvertrag Österreich?

Einen Dienstleistungsvertrag in Österreich benötigen Sie in folgenden Situationen:

Unternehmen, die spezialisierte Fachleistungen an Kunden erbringen — Unternehmensberater (WKO-Gewerbeberechtigung für Unternehmensberatung gemäß GewO 1994 §94 Z 74), IT-Dienstleister, Marketingagenturen — müssen die vereinbarten Leistungen, Qualitätsstandards, Liefertermine und Vergütungen verbindlich schriftlich festhalten. Ohne Vertrag entstehen Streitigkeiten über Leistungsumfang und Zahlungspflicht.

Freiberufler und Neue Selbständige, die auf Werkvertragsbasis oder als freie Dienstnehmer tätig werden, schließen Dienstleistungsverträge mit ihren Auftraggebern ab. Der Vertrag klärt, ob ein Dienstverhältnis nach ABGB §1151 oder ein freies Dienstverhältnis nach ABGB §1151 Abs. 1 vorliegt — eine fehlerhafte Einordnung kann zur ASVG-Nachverrechnungspflicht durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) führen.

Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. laufende Buchhaltung, monatliche IT-Wartung, wiederkehrende Beratungsleistungen) regelt der Dienstleistungsvertrag Laufzeit, Kündigungsfristen und automatische Verlängerung. Ohne klare Regelung können unbefristete Dauerschuldverhältnisse nur durch Kündigung aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden.

Bei internationalen Dienstleistungsbeziehungen — österreichische Auftraggeber, die ausländische Dienstleister beauftragen, oder österreichische Dienstleister für ausländische Auftraggeber — ist die Rechtswahl nach Art. 3 Rom-I-Verordnung (EG Nr. 593/2008) und eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Brüssel-Ia-Verordnung (EU Nr. 1215/2012) unverzichtbar.

Was gehört in Ihr Dienstleistungsvertrag Österreich?

Ein rechtssicherer Dienstleistungsvertrag nach österreichischem Recht enthält folgende Kernelemente:

**1. Vertragsparteien:** Vollständige Firma, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer und Geschäftsadresse beider Parteien. Bei GmbHs: Angabe des vertretungsbefugten Geschäftsführers. Bei natürlichen Personen: vollständiger Name und Geburtsdatum. Die korrekte Parteibezeichnung ist für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) maßgeblich.

**2. Leistungsbeschreibung:** Der Vertragsgegenstand muss präzise beschrieben werden — vage Beschreibungen wie "allgemeine Beratungsleistungen" sind nicht vollstreckbar. Empfohlen: detaillierter Leistungskatalog als Anhang (Leistungsverzeichnis), der Art, Umfang, Qualitätsstandards, Lieferzeitpunkte und Meilensteile definiert. Klar abgrenzen: Dienstleistung (Tätigkeitspflicht) vs. Werkvertrag (Erfolgspflicht).

**3. Vergütung und Zahlungsbedingungen:** Stundensatz, Tagessatz oder Pauschalhonorar; Zahlungsziele (Fälligkeit); Verzugszinsen nach §456 UGB (9,2% über dem Basiszinssatz p.a. für B2B-Verträge). Wichtig: USt-Ausweis (20% UStG); Angabe ob Preise zzgl. oder inkl. USt. Anzahlungsregelung und Abschlagszahlungen bei länger laufenden Projekten sollten ebenfalls aufgenommen werden.

**4. Laufzeit und Kündigung:** Befristeter oder unbefristeter Vertrag. Für unbefristete Verträge: Kündigungsfristen (üblicherweise 4 bis 12 Wochen schriftlich). Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. Zahlungsverzug über 30 Tage, schwere Vertragspflichtverletzung). Bei Kündigung durch den Auftraggeber während laufender Leistungserbringung: Regelung über anteilige Vergütung bereits erbrachter Leistungen nach §1168 ABGB analog.

**5. Haftung und Haftungsbegrenzung:** Dienstleister haften nach §1299 ABGB für Schäden aus mangelhafter Leistungserbringung, wenn ihnen Verschulden nachgewiesen wird. In B2B-Verträgen kann die Haftung vertraglich auf einen Höchstbetrag begrenzt werden (z.B. auf die Summe der gezahlten Vergütung der letzten 12 Monate). Haftungsausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind nach §879 ABGB sittenwidrig und nichtig.

**6. Vertraulichkeit (Geheimhaltung):** Dienstleister erhalten im Rahmen der Leistungserbringung oft vertrauliche Informationen des Auftraggebers (Kundendaten, Geschäftspläne, IT-Systeme). Geheimhaltungsklausel nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG BGBl I Nr. 176/2018): Geheimhaltungspflicht während und nach Vertragsende; Vertragsstrafe bei Verletzung.

**7. Datenschutz (DSGVO Art. 28; DSG):** Wenn der Dienstleister im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach DSGVO Art. 28 zwingend. Ohne AVV riskiert der Auftraggeber Bußgelder der Datenschutzbehörde (DSB) bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes.

**8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand:** Für rein österreichische Verträge: österreichisches Recht (ABGB) und zuständiges Gericht (Bezirksgericht für Streitwerte bis €15.000, Landesgericht oder HG Wien für höhere Beträge). Bei internationalen Verträgen: Rechtswahl nach Art. 3 Rom-I-Verordnung. forms-legal.com bietet eine vollständige Gerichtsstandsklausel in der Vorlage.

**9. Wettbewerbsverbot (Post-kontraktuell):** Optional: Verbot für den Dienstleister, nach Vertragsende unmittelbar für Wettbewerber des Auftraggebers tätig zu werden; in der Praxis auf 6–24 Monate und geografisch begrenzt, um Gültigkeit nach österreichischem Recht zu gewährleisten.

**10. Gewährleistung und Mängelrüge:** Bei mangelhaften Dienstleistungen: Nachbesserungsrecht des Dienstleisters (3 Wochen Frist); bei Scheitern der Nachbesserung: Preisminderung oder Vertragsrücktritt nach §§922–932 ABGB analog.

So füllen Sie Ihr Dienstleistungsvertrag Österreich aus

Den Dienstleistungsvertrag Österreich auf forms-legal.com füllen Sie in folgenden Schritten korrekt aus:

**Schritt 1 — Vertragsparteien eintragen:** Tragen Sie die vollständige Firma oder den vollständigen Namen beider Parteien ein. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG): Firmenbuchnummer (FN) und UID-Nummer angeben. Kontrollieren Sie die Firmenbuchnummer auf firmenbuch.gv.at — falsche Angaben können zur Nichtigkeit des Vertrags führen.

**Schritt 2 — Leistungsgegenstand präzisieren:** Beschreiben Sie die zu erbringende Dienstleistung so konkret wie möglich. Vermeiden Sie allgemeine Formulierungen. Legen Sie fest: Was genau wird geleistet? Bis wann? In welcher Qualität? Fassen Sie komplexe Leistungen in einem Anhang (Leistungsverzeichnis oder Service Level Agreement — SLA) zusammen, der Bestandteil des Vertrags wird.

**Schritt 3 — Vergütung festlegen:** Stundensatz in Euro (zzgl. 20% USt) oder Pauschalhonorar. Fälligkeitsdatum: z.B. 14 Tage nach Rechnungslegung. Geben Sie an, ob Reise- und Nebenkosten gesondert verrechnet werden. Wichtig: Für B2B-Verträge gelten nach §456 UGB Verzugszinsen von 9,2% über dem EZB-Basiszinssatz — diese Information ist für den Auftraggeber relevant.

**Schritt 4 — Laufzeit und Kündigung regeln:** Befristet (z.B. bis DD.MM.YYYY) oder unbefristet mit Kündigungsfrist (z.B. 4 Wochen schriftlich zum Monatsende). Legen Sie fest: Was passiert bei Kündigung durch den Auftraggeber? Anteilige Vergütung bereits erbrachter Leistungen (nach §1168 ABGB analog) oder Entfall.

**Schritt 5 — Haftungsobergrenze vereinbaren:** Für B2B-Verträge empfiehlt sich eine Haftungsbegrenzung auf 12 Monatsvergütungen oder auf den konkreten Vertragswert. Haftungsausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind nach §879 ABGB unzulässig — entfernen Sie solche Klauseln.

**Schritt 6 — Datenschutz prüfen:** Werden im Rahmen der Dienstleistung personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet (z.B. Kundendaten, Mitarbeiterdaten)? Falls ja: Ergänzen Sie den Vertrag um eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach DSGVO Art. 28 oder schließen Sie das separate at-datenschutz-auftragsverarbeitung ab. Ohne AVV drohen Bußgelder der Datenschutzbehörde (DSB).

**Schritt 7 — Herunterladen und aufbewahren:** Laden Sie den ausgefüllten Vertrag als PDF oder Word-Datei herunter. Bewahren Sie den unterzeichneten Original-Vertrag mindestens 7 Jahre auf (Aufbewahrungspflicht nach §212 UGB für Unternehmer). Senden Sie dem Vertragspartner ein gegengezeichnetes Exemplar zu.

Häufige Fehler bei Ihrem Dienstleistungsvertrag Österreich

Häufige Fehler bei Dienstleistungsverträgen in Österreich:

**Fehler 1 — Unklare Leistungsbeschreibung:** Die häufigste Streitursache ist die zu vage Beschreibung der geschuldeten Dienstleistung. "Allgemeine Beratungsleistungen" oder "IT-Unterstützung nach Bedarf" sind nicht vollstreckbar. Lösung: Detaillierte Leistungsbeschreibung mit konkreten Meilensteinen, Qualitätskriterien und Fertigstellungsfristen — entweder im Vertragstext oder als Anhang (SLA/Leistungsverzeichnis).

**Fehler 2 — Fehlende USt-Regelung:** Dienstleistungsverträge ohne klare Angabe, ob die Vergütung zzgl. oder inkl. USt vereinbart wurde, führen zu Abrechnungsstreitigkeiten. Nach OGH-Rechtsprechung trägt bei fehlendem Ausweis im B2B-Vertrag regelmäßig der Dienstleister das USt-Risiko. Lösung: Alle Vergütungsbeträge ausdrücklich als "zzgl. gesetzlicher USt" oder "inkl. 20% USt" bezeichnen.

**Fehler 3 — Keine DSGVO-Auftragsverarbeitung:** Erbringt der Dienstleister Leistungen, bei denen er auf Daten des Auftraggebers zugreift (z.B. Buchhaltungssoftware, CRM-Systeme), fehlt oft die nach DSGVO Art. 28 zwingend erforderliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Ohne AVV drohen Bußgelder der Datenschutzbehörde (DSB) bis zu €20.000.000 oder 4% des Jahresumsatzes.

**Fehler 4 — Unzulässige Haftungsausschlüsse:** Vollständige Haftungsausschlüsse in Verbraucherverträgen (B2C) sind nach §6 KSchG unwirksam. Auch in B2B-Verträgen können Ausschlüsse grober Fahrlässigkeit nach §879 ABGB sittenwidrig sein. Lösung: Haftung auf Fahrlässigkeit (leichte) begrenzen oder auf einen Maximalbetrag kappen.

**Fehler 5 — Fehlende Urheberrechtsklausel:** Wenn der Dienstleister urheberrechtlich schutzfähige Werke erstellt (Software, Texte, Grafiken, Fotografien), verbleiben die Nutzungsrechte mangels anderslautender Vereinbarung beim Dienstleister (UrhG §24 Abs. 1). Der Auftraggeber erhält ohne Abtretungsklausel kein unbeschränktes Nutzungsrecht. Lösung: Nutzungsrechtsübertragung (alle bekannten Nutzungsarten, §24 UrhG) ausdrücklich im Vertrag vereinbaren.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §1 KSchGDE official
  2. §6 KSchGDE official
  3. §869 ABGBAT official
  4. §456 UGBAT official
  5. §1168 ABGBAT official
  6. §1299 ABGBAT official
  7. §879 ABGBAT official
  8. §212 UGBAT official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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