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IT-Servicevertrag Österreich

IT-Servicevertrag Österreich

ABGB §§1151–1164; DSGVO Art. 28; DSG

IT-SERVICEVERTRAG (MANAGED SERVICES AGREEMENT)

gemäß ABGB §§1151–1164; DSGVO Art. 28; DSG (BGBl I Nr. 165/1999 idF 2018)

1. VERTRAGSPARTEIEN

Dieser IT-Servicevertrag (im Folgenden „Vertrag“) wird abgeschlossen zwischen:

IT-DIENSTLEISTER (Provider): [IT-Dienstleister Name] Firmenbuchnummer: [IT-Dienstleister FN] UID-Nummer: [IT-Dienstleister UID] Geschäftsanschrift: [IT-Dienstleister Adresse] Vertreten durch: [IT-Dienstleister Vertreter]

AUFTRAGGEBER (Kunde): [Auftraggeber Name] Firmenbuchnummer: [Auftraggeber FN] UID-Nummer: [Auftraggeber UID] Geschäftsanschrift: [Auftraggeber Adresse] IT-Ansprechpartner: [IT-Ansprechpartner]

2. IT-LEISTUNGSKATALOG (SERVICE-KATALOG)

2.1

Inkludierte IT-Services (In-Scope): [IT-Servicekatalog]

2.2

Nicht inkludierte Leistungen (Out-of-Scope): [Out-of-Scope] Zusatzleistungen werden nach dem vereinbarten Stundensatz gesondert verrechnet.

3. SERVICE LEVEL AGREEMENT (SLA)

3.1

Verfügbarkeitsgarantie: Der IT-Dienstleister garantiert eine monatliche Verfügbarkeit der IT-Infrastruktur von [Verfügbarkeitsgarantie]% (Messzeitraum: Kalendermonat, 24/7).

3.2

Reaktionszeiten: • Priority 1 (Totalausfall / Business-kritischer Ausfall): Reaktion binnen [P1-Reaktionszeit] • Priority 2 (Wesentliche Beeinträchtigung, Kernprozesse eingeschränkt): Reaktion binnen 4 Stunden (Werktage) • Priority 3 (Einzelne Funktionsstörung, Workaround möglich): Reaktion binnen 1 Werktag

3.3

Service-Credits bei SLA-Unterschreitung: [Service-Credits] Service-Credits sind als pauschalierter Schadenersatz (Konventionalstrafe §1336 ABGB) zu verstehen und gelten als ausschließliche Rechtsbehelf für Verfügbarkeitsunterschreitungen.

4. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1

Monatliche Servicepauschale: € [Monatspauschale] zzgl. 20% USt nach UStG 1994 §1, fällig jeweils am Ersten des Kalendermonats.

4.2

Stundensatz für Zusatzleistungen (Out-of-Scope): € [Stundensatz] pro Stunde zzgl. 20% USt, zuzüglich allfälliger Fahrt- und Reisekosten nach tatsächlichem Aufwand.

4.3

Zahlungsverzug: Im B2B-Bereich gelten nach §456 UGB Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (OeNB). Der IT-Dienstleister behält sich das Leistungsverweigerungsrecht nach §1052 ABGB bei mehr als 30 Tagen Zahlungsverzug vor.

5. DATENSCHUTZ UND AUFTRAGSVERARBEITUNG (DSGVO ART. 28)

5.1

DSGVO-Regelung: [DSGVO-Regelung]

5.2

Der IT-Dienstleister handelt als Auftragsverarbeiter nach DSGVO Art. 4 Z 8 und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers. Pflichten des IT-Dienstleisters: Vertraulichkeit aller Mitarbeiter (Verpflichtungserklärungen vorhanden); technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) nach DSGVO Art. 32; Meldung von Datenpannen an den Auftraggeber binnen 24 Stunden (DSGVO Art. 33; §22a DSG); keine Sub-Auftragsverarbeiter ohne Genehmigung des Auftraggebers; Unterstützung bei Betroffenenrechten (DSGVO Art. 12–22); Löschung aller Kundendaten binnen 30 Tagen nach Vertragsende.

5.3

Geheimhaltung (GeschGehG BGBl I Nr. 176/2018): Der IT-Dienstleister behandelt alle Informationen über IT-Infrastruktur, Systempasswörter, Konfigurationen, Geschäftsprozesse und Kundendaten streng vertraulich — während und nach Vertragsende (Geheimhaltungsdauer: 5 Jahre nach Vertragsende).

6. LAUFZEIT, KÜNDIGUNG UND EXIT-REGELUNG

6.1

Mindestlaufzeit: [Mindestlaufzeit] Monate ab Vertragsbeginn. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von [Kündigungsfrist] ordentlich gekündigt werden. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (nachhaltige SLA-Unterschreitung, DSGVO-Verstoß, Insolvenz) ist jederzeit sofort möglich.

6.2

Transition-Assistance (Exit-Regelung): Nach Kündigung stellt der IT-Dienstleister [Transition-Assistance] Transition-Assistance zur Verfügung. In diesem Zeitraum: vollständige Übergabe aller Systemdokumentationen, Netzwerkpläne, Passwörter und Konfigurationsdateien; Unterstützung bei der Einarbeitung des Nachfolge-Providers; keine einseitige Leistungseinstellung.

6.3

Datenlöschung bei Vertragsende: Alle personenbezogenen Daten und Konfigurationsdaten des Auftraggebers werden vom IT-Dienstleister binnen 30 Tagen nach Vertragsende unwiderruflich gelöscht. Schriftliche Löschbestätigung nach DSGVO Art. 28 Abs. 3 lit. g wird dem Auftraggeber ausgestellt.

7. HAFTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1

Haftung des IT-Dienstleisters: Für Schäden aus schuldhaft mangelhafter Leistungserbringung nach §1299 ABGB (Sorgfalt eines ordentlichen IT-Fachmanns). Haftungsobergrenze für leichte Fahrlässigkeit: 12 Monatspauschalen. Ausschluss der Haftung für Datenverlust durch unzureichende Kundenmitwirkung beim Backup. Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ist unbeschränkt (§879 ABGB).

7.2

Anwendbares Recht: Österreich (ABGB; DSGVO; DSG). Gerichtsstand: Wien (HG Wien für B2B-Handelssachen; Bezirksgericht für Streitwerte bis €15.000). Salvatorische Klausel nach §916 ABGB.

Abgeschlossen am: _______________

IT-Dienstleister / Vertretungsberechtigte Person

________________

Signature

Auftraggeber (Kunde) / Vertretungsberechtigte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist IT-Servicevertrag Österreich?

Der IT-Servicevertrag ist ein nach ABGB §§1151–1164 (Dienstvertrag); DSG (BGBl I Nr. 165/1999 idF 2018); DSGVO Art. 28 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die österreichische Rechtsgrundlage für IT-Serviceverträge ist das allgemeine Vertragsrecht des ABGB, ergänzt durch branchenspezifische Regelungen: Das Datenschutzgesetz (DSG BGBl I Nr. 165/1999 idF DSG-Novelle 2018) und die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Verordnung EU 2016/679) sind bei IT-Services, die personenbezogene Daten verarbeiten, von zentraler Bedeutung. Die Datenschutzbehörde (DSB) als österreichische Aufsichtsbehörde gemäß DSGVO Art. 51 überwacht die Einhaltung der Datenschutzpflichten und kann Bußgelder bis zu €20.000.000 oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.

Besonderes Merkmal des IT-Servicevertrags gegenüber dem allgemeinen Dienstleistungsvertrag ist die technische Präzisierung der Leistungen durch Service Level Agreements (SLA): Verfügbarkeitsgarantien (Uptime in Prozent), Reaktionszeiten bei Störungen (Response Time nach Prioritätsstufen), Wiederherstellungszeiten (Recovery Time Objective — RTO; Recovery Point Objective — RPO) und Messpunkte für die Leistungsqualität. SLA-Regelungen ersetzen im IT-Bereich die allgemeinen ABGB-Gewährleistungsvorschriften durch technisch messbare KPIs.

Für IT-Dienstleister in Österreich sind gewerberechtliche Anforderungen zu beachten: Das Gewerbe der IT-Dienstleistung (§5 GewO 1994 — freies Gewerbe) erfordert eine Gewerbeanmeldung beim Bezirksverwaltungsbehörde. Für Netzwerkinstallationen, die Gebäudeverkabelung einschließen, kann das reglementierte Gewerbe Elektrotechnik (§94 GewO 1994) erforderlich sein. Der österreichische OGH hat in mehreren Urteilen (z.B. OGH 9 Ob 13/17p) die besonderen Sorgfaltspflichten von IT-Dienstleistern im Bereich der Datensicherheit konkretisiert.

Wann brauchen Sie IT-Servicevertrag Österreich?

Einen IT-Servicevertrag nach österreichischem Recht benötigen Sie in diesen Situationen:

Unternehmen, die ihre IT-Infrastruktur an externe Managed Service Provider (MSP) auslagern (IT-Outsourcing), benötigen einen umfassenden IT-Servicevertrag, der Leistungsumfang, SLAs, Datenschutz (insbesondere AVV nach DSGVO Art. 28) und Exit-Regelungen definiert. Ohne IT-Servicevertrag sind im Ausfall- oder Sicherheitsvorfall die Haftungsfragen und Wiederherstellungsverantwortlichkeiten unklar.

Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), die keinen eigenen IT-Leiter (CTO) beschäftigen, beauftragen externe IT-Dienstleister mit der vollständigen IT-Betreuung: Hardware-Wartung, Software-Updates, Netzwerksicherheit und Backup-Management. Der IT-Servicevertrag regelt Verfügbarkeit des IT-Dienstleisters (z.B. Erreichbarkeit Mo–Fr 08:00–18:00 Uhr), Reaktionszeiten und Kosten für Sondereinsätze außerhalb der Servicezeiten.

Bei Cloud-Migrationen und der Einführung neuer IT-Systeme (ERP, CRM, HR-Software) schließen Unternehmen IT-Projektverträge ab, die die Implementierungsleistung, Schulungsleistung, Abnahmeverfahren und Übergabe in den Regelbetrieb regeln. Nach Abschluss des Projekts folgt typischerweise ein langfristiger IT-Servicevertrag für Wartung und Support.

Nach Datenschutzvorfällen (Ransomware-Angriffe, Datenpannen) sind Unternehmen verpflichtet, einen IT-Forensik-Dienstleister zu beauftragen. Der IT-Servicevertrag für Incident-Response-Leistungen sollte Geheimhaltung (Vertraulichkeit der forensischen Ergebnisse), Meldepflichten nach DSGVO Art. 33 (72-Stunden-Frist an DSB) und Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden regeln.

Was gehört in Ihr IT-Servicevertrag Österreich?

Ein rechtssicherer IT-Servicevertrag nach österreichischem Recht enthält diese Kernelemente:

**1. Leistungsbeschreibung und Service-Katalog:** Detaillierte Auflistung aller IT-Services: Hardware-Support, Software-Support, Netzwerk-Management, Cloud-Services, Security-Monitoring, Backup und Disaster-Recovery. Abgrenzung: Was ist im Vertrag inkludiert (In-Scope), was ist Zusatzleistung gegen gesonderte Vergütung (Out-of-Scope)?

**2. Service Level Agreement (SLA):** Verfügbarkeitsgarantie: z.B. 99,5% Uptime pro Monat (maximal ~3,65 Stunden Downtime/Monat); Reaktionszeiten nach Prioritätsstufen: Priority 1 (Kritischer Ausfall): Reaktion binnen 1 Stunde, Behebung binnen 4 Stunden; Priority 2 (Wesentliche Beeinträchtigung): Reaktion binnen 4 Stunden; Priority 3 (Geringfügige Störung): Reaktion binnen 1 Werktag; Service-Credits (SLA-Pönale) bei Unterschreitung der vereinbarten SLAs; Messpunkte und Reporting-Pflichten.

**3. Vergütungsmodell:** Monatliche Servicepauschale (Fixed Fee) oder Time & Material (Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand); Stundensatz für Mehrarbeit außerhalb der SLA; Preisanpassungsklausel (z.B. jährlich gemäß VPI-Österreich, Statistik Austria). Klarstellung: Alle Preise zzgl. 20% USt (UStG §1 Abs. 1 Z 1).

**4. Datenschutz und Auftragsverarbeitung (DSGVO Art. 28; DSG §6):** Der IT-Dienstleister ist regelmäßig Auftragsverarbeiter; AVV zwingend erforderlich. Pflichten: Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung; Vertraulichkeit aller Mitarbeiter; technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) nach DSGVO Art. 32; keine Sub-Auftragsverarbeiter ohne Genehmigung; Unterstützung bei Betroffenenrechten (DSGVO Art. 12–22); Datenverletzungs-Meldung binnen 24 Stunden; Löschung nach Vertragsende. forms-legal.com stellt eine vollständige DSGVO-Klausel in der Vorlage bereit.

**5. Cybersecurity-Pflichten:** Verpflichtung des IT-Dienstleisters zur Einhaltung branchenüblicher Sicherheitsstandards (ISO 27001, BSI IT-Grundschutz oder CIS Controls); Incident-Response-Plan; Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen (DSB gemäß DSGVO Art. 33; ggf. Meldung an Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung — BVT — bei kritischer Infrastruktur nach Cybersicherheitsgesetz).

**6. Geheimhaltung (GeschGehG BGBl I Nr. 176/2018):** Der IT-Dienstleister erhält Zugang zu vertraulichen Unternehmensdaten, IT-Architekturen und Systempasswörtern. Umfassende Geheimhaltungspflicht für alle Informationen, die im Rahmen der IT-Services bekanntwerden; nachvertragliche Geheimhaltung (mindestens 3 Jahre nach Vertragsende).

**7. Laufzeit, Kündigung und Exit:** Mindestlaufzeit (z.B. 24 Monate) mit ordentlicher Kündigungsfrist (z.B. 3 Monate zum Quartalsende); Exit-Regelung: IT-Dienstleister unterstützt bei der Übergabe an einen Nachfolger-Provider (Transition-Assistance, maximal 3 Monate); Herausgabe aller Kundendaten, Passwörter, Systemdokumentationen und Konfigurationen bei Vertragsende.

**8. Haftung:** SLA-Credits als pauschalierter Schadensersatz bei Verfügbarkeitsunterschreitungen; Haftungsobergrenze für sonstige Schäden (z.B. 12 Monatspauschalen); Haftungsausschluss für Datenverlust durch höhere Gewalt oder durch unzureichende Backup-Mitwirkung des Kunden.

So füllen Sie Ihr IT-Servicevertrag Österreich aus

Den IT-Servicevertrag auf forms-legal.com befüllen Sie in folgenden Schritten:

**Schritt 1 — Parteien identifizieren:** IT-Dienstleister und Auftraggeber mit vollständiger Firma, Firmenbuchnummer (FN aus firmenbuch.at), UID-Nummer (ATU…) und Ansprechpartner für IT-Belange (technischer Kontakt) eintragen. Klären Sie: Welcher Mitarbeiter auf Kundenseite ist bevollmächtigt, Änderungsaufträge (Change Requests) zu erteilen?

**Schritt 2 — Service-Katalog erstellen:** Listen Sie alle inkludierten IT-Services exakt auf. Vermeiden Sie vage Formulierungen wie „IT-Support nach Bedarf“. Stattdessen: Helpdesk per Telefon/Ticket-System Mo–Fr 08:00–18:00 Uhr; Remote-Support binnen 2 Stunden; Vor-Ort-Support in Wien und Niederösterreich; monatliche Sicherheits-Patch-Updates für alle Windows-Server; wöchentliches Backup-Monitoring und monatlicher Backup-Test. Legen Sie fest, was Out-of-Scope ist (z.B. Entwicklung individueller Software, Telekommunikationsanlagen).

**Schritt 3 — SLA-Stufen definieren:** Legen Sie Prioritätsstufen mit klaren Reaktions- und Lösungszeiten fest. Empfehlung für KMU: Priority 1 (Totalausfall aller IT): 1 Stunde Reaktionszeit, 4 Stunden Lösungszeit; Priority 2 (Teilausfall, Kernprozesse eingeschränkt): 4 Stunden Reaktionszeit; Priority 3 (einzelne Funktionsstörung): 1 Werktag. Regelung für Service-Credits bei SLA-Unterschreitung: z.B. 5% der Monatspauschale pro Stunde Überschreitung der Priority-1-Lösungszeit, maximal 30% der Monatspauschale.

**Schritt 4 — DSGVO-Prüfung:** Verarbeitet der IT-Dienstleister personenbezogene Daten? (Fast immer: Ja — E-Mail-Archivierung, Backup, Active-Directory-Zugriff enthält Mitarbeiterdaten.) Füllen Sie die AVV-Felder gemäß DSGVO Art. 28 aus: Welche Datenkategorien? Verarbeitungsort (Österreich, EU, Drittland)? Sub-Auftragsverarbeiter (z.B. Cloud-Anbieter Microsoft Azure, AWS)? Listung aller Sub-Auftragsverarbeiter mit DSGVO-Konformitätsnachweis.

**Schritt 5 — Vergütung festlegen:** Monatliche Servicepauschale in Euro zzgl. 20% USt. Stundensatz für Zusatzleistungen. Jährliche Preisanpassung gemäß VPI-Österreich (Statistik Austria, Basisjahr 2020) — Referenz im Vertrag angeben.

**Schritt 6 — Exit-Regelung vereinbaren:** Legen Sie fest: Bei Kündigung stellt der IT-Dienstleister 3 Monate Transition-Assistance zur Verfügung; vollständige Systemdokumentation (Netzwerkplan, Passwörter, Lizenzübersicht) wird herausgegeben; alle Kundendaten aus Cloud-Systemen werden binnen 30 Tagen nach Vertragsende gelöscht (DSG; DSGVO Art. 28 Abs. 3 lit. g).

**Schritt 7 — Unterzeichnen und aufbewahren:** Beide Parteien unterzeichnen in doppelter Ausfertigung. Aufbewahrung mindestens 7 Jahre nach §212 UGB.

Häufige Fehler bei Ihrem IT-Servicevertrag Österreich

Häufige Fehler bei IT-Serviceverträgen in Österreich:

**Fehler 1 — SLA zu vage oder fehlend:** Formulierungen wie „zeitnahe Behebung von Störungen“ oder „bestmögliche Verfügbarkeit“ sind nicht vollstreckbar. Im Streitfall ist es unmöglich, einen Vertragsbruch nachzuweisen. Lösung: Konkrete, messbare SLAs mit Reaktions- und Lösungszeiten nach Prioritätsstufen; Service-Credits (Pönale) bei Unterschreitung definieren; monatliche SLA-Reports vereinbaren.

**Fehler 2 — Fehlende oder unvollständige AVV:** Nahezu jeder IT-Servicevertrag beinhaltet eine Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten. Fehlt die AVV oder ist sie unvollständig (z.B. ohne TOM-Liste, ohne Sub-Auftragsverarbeiterliste), ist der Auftraggeber gegenüber der Datenschutzbehörde (DSB) im Pflichtverstoß. Lösung: AVV nach DSGVO Art. 28 Abs. 3 als festen Vertragsbestandteil — nicht als optionale Anlage.

**Fehler 3 — Keine Exit-Klausel:** Viele IT-Serviceverträge regeln nicht, was bei Kündigung passiert. Der IT-Dienstleister hält möglicherweise Systempasswörter, Konfigurationsdaten und Kundendaten zurück, was einen nahtlosen Providerwechsel unmöglich macht. Lösung: Exit-Regelung mit Transition-Assistance-Pflicht (3 Monate), Herausgabe aller Systemdokumentationen und Datenlöschung nach DSGVO Art. 28 Abs. 3 lit. g.

**Fehler 4 — Backup-Verantwortlichkeit unklar:** Wer ist für das Backup der Kundendaten verantwortlich — IT-Dienstleister oder Kunde? Fehlt diese Abgrenzung, entsteht im Datenverlustfall ein Streit über Haftung und Schadensersatz. Lösung: Backup-Konzept im Vertrag beschreiben: Backup-Frequenz, Aufbewahrungsdauer, Backup-Ort (Österreich/EU), Wiederherstellungstest (mindestens jährlich), Recovery Time Objective (RTO) und Recovery Point Objective (RPO).

**Fehler 5 — Haftung für Drittanbieter nicht geregelt:** IT-Dienstleister setzen häufig Subunternehmer und Sub-Auftragsverarbeiter (Cloud-Provider, Internet-Service-Provider) ein. Im Störfall berufen sie sich auf höhere Gewalt. Lösung: Klaren Haftungsrahmen für Drittanbieter vereinbaren; bei DSGVO: Sub-Auftragsverarbeiter nur mit Genehmigung des Auftraggebers; Haftung des IT-Dienstleisters für DSGVO-Verstöße seiner Subunternehmer (DSGVO Art. 28 Abs. 4).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §212 UGBAT official
  2. §1299 ABGBAT official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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