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Softwarelizenzvertrag Österreich

Softwarelizenzvertrag Österreich

UrhG §§40a–40e; ABGB §§859–937; DSGVO Art. 28

SOFTWARELIZENZVERTRAG

gemäß UrhG §§40a–40e; ABGB §§859–937; DSGVO Art. 28

1. VERTRAGSPARTEIEN

Dieser Softwarelizenzvertrag (im Folgenden „Vertrag“) wird abgeschlossen zwischen:

SOFTWAREANBIETER (Lizenzgeber): [Softwareanbieter Name] Firmenbuchnummer: [Softwareanbieter FN] UID-Nummer: [Softwareanbieter UID] Geschäftsanschrift: [Softwareanbieter Adresse]

LIZENZNEHMER (Kunde): [Lizenznehmer Name] Firmenbuchnummer: [Lizenznehmer FN] UID-Nummer: [Lizenznehmer UID] Geschäftsanschrift: [Lizenznehmer Adresse]

2. LIZENZGEGENSTAND UND LIZENZUMFANG

2.1

Der Softwareanbieter räumt dem Lizenznehmer das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, folgende Software zu nutzen: [Softwarename und Version]. Beschreibung: [Softwarebeschreibung]

2.2

Lizenzmodell: [Lizenzmodell]. Lizenzierte Nutzeranzahl: [Nutzeranzahl].

2.3

Nutzungsbeschränkungen: [Nutzungsbeschränkungen]. Die Software darf nicht verliehen, weitervertrieben oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2.4

Der Lizenznehmer hat gemäß §40d Abs. 1 UrhG das Recht zur Herstellung einer Sicherungskopie. Die Durchführung von Dekompilierungen und Reverse-Engineering ist nach §40d UrhG nur im gesetzlich erlaubten Rahmen (Interoperabilität) zulässig. §40e UrhG erklärt vertragliche Einschränkungen dieser Rechte für unwirksam.

3. LIZENZGEBÜHREN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1

Der Lizenznehmer zahlt dem Softwareanbieter eine Lizenzgebühr von € [Lizenzgebühr] zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (20% USt nach UStG 1994 §1), fällig [Zahlungsintervall].

3.2

Wartungs- und Supportgebühr: [Wartungsgebühr]% der Jahreslizenzgebühr p.a., fällig jährlich vorschüssig. Umfasst: Fehlerbehebung, Sicherheitsupdates, Minor-Version-Updates.

3.3

Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der OeNB gemäß §456 UGB (B2B). Der Softwareanbieter ist berechtigt, den Softwarezugang bei mehr als 14 Tagen Zahlungsverzug vorübergehend zu sperren.

4. WARTUNG, SUPPORT UND SERVICE LEVEL

4.1

Verfügbarkeitsgarantie: Der Softwareanbieter garantiert eine monatliche Verfügbarkeit von [Verfügbarkeitsgarantie]%. Bei Unterschreitung erhält der Lizenznehmer eine Gutschrift von 5% der Monatslizenzgebühr pro Stunde Überschreitung, maximal 30% der Monatslizenzgebühr.

4.2

Support-Reaktionszeiten: Priority 1 (kritischer Ausfall): Reaktion binnen 4 Stunden; Priority 2 (wesentliche Einschränkung): Reaktion binnen 1 Werktag; Priority 3 (geringfügige Störung): Reaktion binnen 3 Werktagen.

4.3

Quelltext-Escrow: [Quelltextescrow]. Bei Insolvenz des Softwareanbieters (IO §21) wird der hinterlegte Quelltext an den Lizenznehmer ausgefolgt.

5. DATENSCHUTZ UND AUFTRAGSVERARBEITUNG

5.1

DSGVO-Regelung: [DSGVO AVV]

5.2

Soweit der Softwareanbieter als Auftragsverarbeiter nach DSGVO Art. 4 Z 8 personenbezogene Daten des Lizenznehmers verarbeitet, findet die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach DSGVO Art. 28 als Vertragsanlage Anwendung. Der Softwareanbieter verarbeitet Daten nur auf dokumentierte Weisung, implementiert technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 und meldet Datenpannen binnen 24 Stunden an den Lizenznehmer (§22a DSG; DSGVO Art. 33). Der Verarbeitungsort ist Österreich/EU.

6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

6.1

Der Softwareanbieter gewährleistet, dass die Software bei Übergabe im Wesentlichen den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Gewährleistungsfrist: 2 Jahre ab Übergabe nach ABGB §933; im B2B-Bereich verkürzt auf 1 Jahr durch die vorliegende Vereinbarung.

6.2

Die Haftung des Softwareanbieters für leichte Fahrlässigkeit ist auf die in den letzten 12 Monaten bezahlten Lizenzgebühren begrenzt. Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unbeschränkt (§879 ABGB). Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist im B2B-Bereich ausgeschlossen.

7. LAUFZEIT, KÜNDIGUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1

Bei SaaS-Lizenzen: Kündigung mit 3-monatiger Frist zum Jahresende. Außerordentliche Kündigung bei wesentlicher Vertragsverletzung, Insolvenz oder dauerhafter SLA-Unterschreitung.

7.2

Bei Vertragsende: Zugang zur Software wird deaktiviert; alle Kundendaten werden binnen 30 Tagen gelöscht (DSGVO Art. 28 Abs. 3 lit. g); Lizenznehmer erhält Export aller eigenen Daten.

7.3

Anwendbares Recht: Österreich. Gerichtsstand: Wien (HG Wien für Handelssachen). Salvatorische Klausel nach §916 ABGB.

Abgeschlossen am: _______________

Softwareanbieter (Lizenzgeber) / Vertretungsberechtigte Person

________________

Signature

Lizenznehmer (Kunde) / Vertretungsberechtigte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Softwarelizenzvertrag Österreich?

Der Softwarelizenzvertrag in Österreich ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Lizenzgeber (Softwarehersteller oder Rechteinaber) dem Lizenznehmer das Recht einräumt, eine bestimmte Software unter definierten Bedingungen zu nutzen. Die Rechtsgrundlage bilden das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG BGBl Nr. 111/1936 idgF) mit seinen Spezialvorschriften für Computerprogramme in §§40a–40e sowie subsidiär das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB §§859–937) für die vertragsrechtlichen Aspekte.

Nach §40a UrhG sind Computerprogramme — einschließlich des Entwurfsmaterials und aller Ausdrucksformen — als Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt, sofern sie das Resultat eigener geistiger Schöpfung des Urhebers sind. Dieser Schutz entsteht ohne Registrierung allein durch den Schöpfungsakt und dauert 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Urheberrecht verbleibt beim Schöpfer der Software; der Softwarelizenzvertrag räumt lediglich Nutzungsrechte ein — eine vollständige Eigentumsübertragung am Urheberrecht ist nach österreichischem Recht nicht möglich.

Der Softwarelizenzvertrag unterscheidet sich grundlegend vom allgemeinen Lizenzvertrag: §40a Abs. 4 UrhG gewährt dem rechtmäßigen Benutzer von Software bestimmte zwingende Minimalrechte, von denen nicht vertraglich abgewichen werden darf — darunter das Recht zur Herstellung einer Sicherungskopie (§40d UrhG), das Recht zur Fehlerkorrektur und das Recht zur Beobachtung, Untersuchung und Erprobung des Programms. Vertragsklauseln, die diese Mindestrechte ausschließen, sind nach §879 ABGB iVm §40e UrhG nichtig.

Österreichisches Datenschutzrecht spielt bei Software-as-a-Service (SaaS) eine zentrale Rolle: Verarbeitet die Software personenbezogene Daten der Kunden des Lizenznehmers, ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach DSGVO Art. 28 zwingend erforderlich. Ohne AVV riskiert der Lizenznehmer als Verantwortlicher Bußgelder der Datenschutzbehörde (DSB) bis zu €20.000.000 oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes.

Steuerlich unterliegen Lizenzgebühren für Software der österreichischen Körperschaftsteuer (KöSt 23% ab 2024, KöStG §22) und Umsatzsteuer (20%, UStG §1). Für selbst entwickelte Software kann das IP-Box-Regime nach §12a KöStG eine 50-prozentige KöSt-Befreiung auf Lizenzeinkünfte ermöglichen, sofern die Entwicklung durch eigene Forschung und Entwicklung (F&E) des Unternehmens erfolgte. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen (insbesondere OGH 4 Ob 134/12y) die Grundsätze für Software-Urheberrecht in Österreich präzisiert.

Wann brauchen Sie Softwarelizenzvertrag Österreich?

Einen Softwarelizenzvertrag nach österreichischem Recht benötigen Sie in diesen typischen Situationen:

Softwarehersteller und unabhängige Softwareentwickler (ISVs), die ihre Applikationen — ob als Standardsoftware, Cloud-Lösung (SaaS), Mobile App oder Individualsoftware — an Kunden in Österreich vertreiben, müssen die Nutzungsbedingungen, Lizenzgebühren und Haftungsregelungen verbindlich festlegen. Ohne Softwarelizenzvertrag gelten die allgemeinen Bestimmungen des ABGB, die für Software-spezifische Fragen wie Gewährleistung, Updatepflichten und Datenschutz keine befriedigenden Antworten bieten.

Unternehmen, die Softwarelizenzen von ausländischen Anbietern (z.B. US-amerikanische SaaS-Anbieter) erwerben und in Österreich einsetzen, sollten die DSGVO-Konformität und den österreichischen Datenschutz (DSG BGBl I Nr. 165/1999) sicherstellen. Ein österreichischer Softwarelizenzvertrag mit AVV-Anhang nach DSGVO Art. 28 schützt vor Haftungsrisiken gegenüber der Datenschutzbehörde (DSB).

Bei der Lizenzierung von intern entwickelter Unternehmenssoftware an verbundene Unternehmen oder Konzerngesellschaften — sogenannte Intra-Group-Lizenzen — regelt der Softwarelizenzvertrag konzernrechtliche Aspekte, Transferpreise für Lizenzzahlungen (verrechnungspreiskonforme Lizenzgebühren gemäß OECD-Verrechnungspreisleitlinien und §6 Z 6 EStG) sowie Haftungsabgrenzungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Open-Source-Software-Projekte und Unternehmen, die Open-Source-Komponenten in ihrer proprietären Software verwenden, benötigen oft einen ergänzenden Softwarelizenzvertrag, der die Einbettung von GPL-, MIT- oder Apache-lizenzierten Komponenten regelt und sicherstellt, dass die Nutzung im Einklang mit den jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen steht.

Bei Unternehmensveräußerungen (M&A-Transaktionen) und Unternehmensumstrukturierungen prüft der Due-Diligence-Prozess alle bestehenden Softwarelizenzen. Ein klarer Softwarelizenzvertrag mit Regelungen zur Abtretbarkeit (§1407 ABGB) und zur Fortsetzung bei Rechtsnachfolge erleichtert die Due-Diligence und vermeidet Nachverhandlungen.

Was gehört in Ihr Softwarelizenzvertrag Österreich?

Ein rechtssicherer Softwarelizenzvertrag nach österreichischem Recht enthält diese Kernelemente:

**1. Parteien und Lizenzgegenstand:** Vollständige Identifikation von Lizenzgeber und Lizenznehmer (Firma, FN, UID-Nummer). Präzise Beschreibung der Software: Produktname, Versionsnummer, Funktionsumfang, Auslieferungsformat (Quelltext oder ausführbares Binary, Cloud-Zugang). Klarstellen, dass der Lizenzgeber Inhaber aller erforderlichen Urheberrechte und Nutzungsrechte ist.

**2. Lizenzumfang und Nutzungsrechte (UrhG §40a):** Art der Lizenz (einfach/nicht-ausschließlich oder ausschließlich); geografisches Gebiet (Österreich, DACH-Region, EU, weltweit); Anzahl der Nutzer oder Server (Named-User-Lizenz, Concurrent-User-Lizenz, Site-Lizenz); Nutzungszweck (kommerzielle Nutzung, interne Nutzung, Weitervertrieb). Verbotene Handlungen: Verbot der Dekompilierung, Disassemblierung und Rückentwicklung (Reverse Engineering) gemäß §40d UrhG, außer im gesetzlich erlaubten Maß.

**3. Zwingende Mindestrechte des Lizenznehmers (§§40a–40e UrhG):** Der Lizenznehmer hat unabdingbare Rechte: Herstellung einer Sicherungskopie (§40d Abs. 1 UrhG); Fehlerkorrektur im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs; Beobachtung, Untersuchung und Erprobung des Programms zur Feststellung seiner Ideen und Grundsätze. Vertragsklauseln, die diese Rechte einschränken, sind nach §40e UrhG unwirksam.

**4. Lizenzgebühren und Zahlungsbedingungen:** Einmalige Kauflizenz (Perpetual License) oder wiederkehrende Lizenzgebühr (Subscription, SaaS); Höhe in Euro zzgl. 20% USt (UStG §1); Zahlungsintervall (monatlich, jährlich); automatische Preisanpassung (z.B. an VPI-Österreich, Statistik Austria). Regelung für Over-Use: Nachzahlungspflicht bei Überschreitung der lizenzierten Nutzeranzahl.

**5. Wartung und Updates:** Wartungsvertrag als optionaler oder obligatorischer Bestandteil; Umfang: Fehlerbehebung (Bug-Fixes), Sicherheitsupdates, Versionsupdates; Reaktionszeit für kritische Fehler (z.B. Priority 1: 4 Stunden Reaktionszeit); Wartungsgebühr als Prozentsatz der Lizenzgebühr (üblicherweise 15–20% p.a.). forms-legal.com stellt eine vollständige Wartungsklausel in der Vorlage bereit.

**6. Quelltext (Source Code) und Escrow:** Bei proprietärer Software bleibt der Quelltext grundsätzlich beim Lizenzgeber. Quelltext-Escrow-Vereinbarung: Der Quelltext wird bei einem neutralen Escrow-Agenten hinterlegt und dem Lizenznehmer ausgefolgt, falls der Lizenzgeber insolvent wird (IO §21 — Insolvenzschutz für Lizenznehmer).

**7. Datenschutz und AVV (DSGVO Art. 28):** Verarbeitung personenbezogener Daten des Lizenznehmers oder seiner Kunden durch die Software? Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) zwingend. Subunternehmer (Sub-Auftragsverarbeiter): Liste mit Vorabgenehmigung oder allgemeine Genehmigung mit Widerspruchsrecht des Lizenznehmers. Datenlöschung nach Vertragsende.

**8. Gewährleistung:** Nach ABGB §§922–932 besteht eine gesetzliche Gewährleistungspflicht für mangelhafte Software (2 Jahre bei Kaufvertragselementen). In B2B-Verträgen kann die Gewährleistung modifiziert werden; vollständiger Ausschluss ist jedoch bei arglistigem Verschweigen von Mängeln nach §928 ABGB unzulässig.

**9. Haftungsbegrenzung:** Für leichte Fahrlässigkeit: Haftungsobergrenze auf 12 Monatslizenzgebühren. Haftungsausschluss für entgangenen Gewinn, Datenverlust und Folgeschäden (bei B2B zulässig; bei B2C nach §6 KSchG eingeschränkt).

**10. Laufzeit und Kündigung:** Perpetual License (unbefristet) oder Subscription (befristet mit Verlängerungsoption). Außerordentliche Kündigung bei schwerwiegender Lizenzverletzung, Zahlungsverzug oder Insolvenz.

So füllen Sie Ihr Softwarelizenzvertrag Österreich aus

So füllen Sie den Softwarelizenzvertrag auf forms-legal.com Schritt für Schritt aus:

**Schritt 1 — Parteien eintragen:** Tragen Sie Lizenzgeber und Lizenznehmer mit vollständigem Firmennamen, Firmenbuchnummer (FN, abrufbar auf firmenbuch.at), UID-Nummer (ATU…) und Geschäftsanschrift ein. Bei GmbH oder AG: die vertretungsberechtigte Person gemäß Firmenbuch angeben.

**Schritt 2 — Software präzise beschreiben:** Nennen Sie den vollständigen Produktnamen, aktuelle Versionsnummer (z.B. 4.2.1), Funktionsumfang (Modul-Übersicht) und Auslieferungsformat (Cloud-SaaS via Browser, On-Premise-Installation, Mobile App). Verweisen Sie auf ein Produktdatenblatt (Technical Specifications) als Anhang.

**Schritt 3 — Lizenzmodell wählen:** Einfache (nicht-ausschließliche) Nutzungslizenz für den internen Gebrauch oder ausschließliche Lizenz für exklusiven Marktvertrieb? Named-User-Lizenz oder Concurrent-User-Lizenz? Legen Sie die Anzahl der lizenzierten Nutzer oder Server exakt fest — Over-Use führt zur Nachzahlungspflicht.

**Schritt 4 — Lizenzgebühr festlegen:** Einmalige Kauflizenz (€ X zzgl. 20% USt) oder monatliche/jährliche SaaS-Gebühr (€ X/Monat zzgl. USt). Für jährliche Anpassungen: Verweis auf Verbraucherpreisindex (VPI) Österreich (Statistik Austria, Basisjahr 2020). Wartungspauschale: 15–20% der Jahreslizenzgebühr.

**Schritt 5 — Datenschutz prüfen:** Werden personenbezogene Daten (Kundendaten, Mitarbeiterdaten) durch die Software verarbeitet? Falls ja: AVV nach DSGVO Art. 28 als Anhang beifügen (alternativ: separates at-datenschutz-auftragsverarbeitung abschließen). Legen Sie fest: Verarbeitungsort (Rechenzentrum in Österreich oder EU?), Sub-Auftragsverarbeiter, Datenlöschfristen nach Vertragsende (max. 30 Tage nach DSGVO Art. 28 Abs. 3 lit. g).

**Schritt 6 — Quelltext-Escrow prüfen:** Für unternehmenskritische Software: Hinterlegen Sie den Quelltext bei einem österreichischen Escrow-Anbieter (z.B. TÜV Austria, RA-Kanzlei). Regeln Sie im Vertrag die Freigabebedingungen (Trigger Events): Insolvenz des Lizenzgebers, nachhaltige Verletzung der Wartungspflichten, Unternehmensveräußerung.

**Schritt 7 — Herunterladen und unterzeichnen:** PDF oder Word herunterladen. Beide Parteien unterzeichnen; bei GmbH oder AG: Firmenstempel und Unterschrift des vertretungsberechtigten Geschäftsführers/Vorstands. Aufbewahrung mindestens 7 Jahre nach §212 UGB.

Häufige Fehler bei Ihrem Softwarelizenzvertrag Österreich

Häufige Fehler bei Softwarelizenzverträgen in Österreich:

**Fehler 1 — Zwingende Nutzerrechte nach UrhG ausgeschlossen:** Klauseln, die dem Lizenznehmer die Herstellung einer Sicherungskopie, Fehlerkorrektur oder Interoperabilitätsuntersuchung verbieten, sind nach §40e UrhG iVm §879 ABGB nichtig. Diese Klauseln entfalten keine Bindungswirkung — schaden aber dem Vertrauen in den Vertragspartner. Lösung: Zwingende UrhG-Rechte ausdrücklich anerkennen; nur darüber hinausgehende Handlungen (vollständige Dekompilierung ohne Interoperabilitätszweck) untersagen.

**Fehler 2 — Fehlende oder fehlerhafte AVV bei SaaS:** SaaS-Anbieter ohne DSGVO-konforme AVV sind bei Datenverarbeitung für Kunden in Österreich einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Häufig fehlen: konkrete Sicherheitsmaßnahmen (technisch-organisatorische Maßnahmen, TOMs), Sub-Auftragsverarbeiterlisten, Datenlöschfristen nach Vertragsende. Lösung: Vollständige AVV nach DSGVO Art. 28 Abs. 3 als Vertragsanhang, aktualisierte TOM-Liste.

**Fehler 3 — Lizenzumfang unklar (Nutzerzahl, Server, Standorte):** Named-User-Lizenzen ohne eindeutige Definition, wer als "Named User" gilt (Mitarbeiter, externe Berater, Subunternehmer), führen zu Auslegungsstreitigkeiten und Over-Use. Lösung: Definition im Vertrag; Auditrecht des Lizenzgebers zur Überprüfung der Nutzerzahl.

**Fehler 4 — Kein Quelltext-Escrow bei kritischer Software:** Für ERP-Systeme, CRM-Plattformen oder andere unternehmenskritische Software ist ein Quelltext-Escrow-Abkommen unverzichtbar. Ohne Escrow ist der Lizenznehmer bei Insolvenz des Lizenzgebers auf das Masserecht nach IO §21 angewiesen — und riskiert, dass der Masseverwalter den Softwarelizenzvertrag kündigt. Lösung: Escrow-Vereinbarung mit TÜV Austria oder vergleichbarem Anbieter.

**Fehler 5 — Updatepflicht und Wartung nicht geregelt:** Viele Softwarelizenzverträge schweigen zur Frage, ob der Lizenzgeber zur Lieferung von Updates (Fehlerbehebung, Sicherheitspatches, neue Betriebssystemkompatibilität) verpflichtet ist. Ohne ausdrückliche Regelung besteht nach österreichischem Recht keine zwingende Updatepflicht. Lösung: Wartungsvereinbarung mit konkretem Reaktionszeitplan, Update-Kadenz und Preismodell.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §6 KSchGDE official
  2. §879 ABGBAT official
  3. §1407 ABGBAT official
  4. §928 ABGBAT official
  5. §212 UGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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