Alleinvertriebsvertrag Österreich
ABGB §§879, 1170a; EU Vertikal-GVO (EU) 2022/720
ALLEINVERTRIEBSVERTRAG
nach ABGB §§879, 1170a und EU-Vertikal-GVO (EU) 2022/720
1. VERTRAGSPARTEIEN
LIEFERANT: [Lieferant Name] Firmenbuchnummer: [Lieferant FN] UID-Nummer: [Lieferant UID] Adresse: [Lieferant Adresse] Vertreten durch: [Lieferant Vertreter]
ALLEINVERTRIEBSBERECHTIGTER (HÄNDLER): [Händler Name] Firmenbuchnummer: [Händler FN] UID-Nummer: [Händler UID] Adresse: [Händler Adresse] Vertreten durch: [Händler Vertreter]
(gemeinsam "die Parteien")
2. VERTRAGSGEGENSTAND UND ALLEINVERTRIEBSRECHT
Der Lieferant räumt dem Händler das ausschließliche Recht ein, die unter 2.2 definierten Vertragswaren im unter 2.3 definierten Vertragsgebiet zu vertreiben.
Vertragswaren: [Vertragswaren]
Vertragsgebiet: [Vertragsgebiet]
Der Lieferant verpflichtet sich, im Vertragsgebiet weder direkt noch über andere Händler die Vertragswaren zu vertreiben. Passivverkäufe an Endkunden, die außerhalb des Vertragsgebiets ansässig sind und aktiv beim Händler anfragen, bleiben gemäß Art. 4 lit. b EU-Vertikal-GVO (EU) 2022/720 erlaubt.
3. VERTRAGSDAUER
Dieser Vertrag beginnt am [Vertragsbeginn] und hat eine Laufzeit von [Vertragslaufzeit]. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von [Kündigungsfrist] zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
4. MINDESTABNAHME UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Der Händler verpflichtet sich zur jährlichen Mindestabnahme von [Mindestabnahme]. Bei Unterschreitung dieser Menge in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen ist der Lieferant berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung mit 30-tägiger Frist den Gebietsschutz in einen nicht-exklusiven Vertrieb umzuwandeln.
Zahlungsbedingungen: [Zahlungsbedingungen]. Verzugszinsen nach ABGB §1333 in Verbindung mit §456 UGB (Unternehmenszinsen) gelten ab dem ersten Tag des Verzugs.
5. PREISGESTALTUNGSFREIHEIT
Der Händler legt seine Verkaufspreise frei und eigenständig fest. Der Lieferant kann unverbindliche Preisempfehlungen abgeben. Eine Verpflichtung zur Einhaltung dieser Empfehlungen besteht nicht. Jede direkte oder indirekte Preisbindung ist gemäß Art. 4 lit. a EU-Vertikal-GVO (EU) 2022/720 und §879 ABGB nichtig.
6. MARKETINGPFLICHTEN
Der Händler verpflichtet sich, die Vertragswaren aktiv im Vertragsgebiet zu vermarkten. Die Marken und Logos des Lieferanten dürfen ausschließlich für die Vertragswaren im Vertragsgebiet verwendet werden. Nach Vertragsende erlischt die Nutzungslizenz sofort.
7. KARTELLRECHTLICHE KONFORMITÄT
Dieser Vertrag unterliegt den Bestimmungen der EU-Vertikal-GVO (EU) 2022/720. Die Parteien erklären, dass die Marktanteile beider Seiten auf den relevanten Märkten die Schwelle von 30 % gemäß Art. 3 Vertikal-GVO nicht überschreiten. Sollte diese Schwelle zu einem späteren Zeitpunkt überschritten werden, sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag an die geltenden Wettbewerbsregeln anzupassen.
8. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht (ABGB, UGB). Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt als Gerichtsstand [Gerichtsstand].
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.
Lieferant — zeichnungsberechtigte Person
________________
Signature
Alleinvertriebsberechtigter (Händler) — zeichnungsberechtigte Person
________________
Signature
Was ist Alleinvertriebsvertrag Österreich?
Der Alleinvertriebsvertrag Österreich ist ein Vertrag nach ABGB §§879, 1170a, durch den der Hersteller oder Lieferant einem Vertriebspartner (dem Alleinvertriebsberechtigten) das ausschließliche Recht einräumt, bestimmte Produkte oder Dienstleistungen in einem definierten Vertragsgebiet zu vermarkten und zu verkaufen. Die EU-Vertikal-GVO (EU) 2022/720, in Kraft seit 01.06.2022 und bis 31.05.2034 gültig, bildet den kartellrechtlichen Rahmen für derartige Vereinbarungen in Österreich und allen EU-Mitgliedstaaten.
Osterreichisches Vertrags- und Wettbewerbsrecht kombinieren sich bei Alleinvertriebsverträgen auf charakteristische Weise. Das ABGB als allgemeines Vertragsrecht (in Kraft seit 01.01.1812, JGS Nr. 946/1811) regelt Vertragsschluss, Inhalt und Beendigung, während das Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005) für kaufmännische Parteien besondere Sorgfaltspflichten und Handelsbräuche vorschreibt. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, BGBl Nr. 448/1984) schützt den Alleinvertriebsberechtigten vor Parallelimporten und unbefugtem Vertrieb durch Dritte.
Von der einfachen Vertriebsvereinbarung unterscheidet sich der Alleinvertriebsvertrag durch drei Kernelemente: Erstens genießt der Vertriebspartner Gebietsschutz — der Lieferant darf innerhalb des vereinbarten Vertragsgebiets (z.B. Österreich, bestimmte Bundesländer, Postleitzahlbereiche) weder direkt noch über andere Händler vertreiben. Zweitens trägt der Vertriebspartner das wirtschaftliche Risiko selbst, da er die Waren auf eigene Rechnung kauft und weiterverkauft — anders als der Handelsvertreter nach dem Handelsvertretergesetz (HVertrG, BGBl I Nr. 88/1993), der im fremden Namen und auf fremde Rechnung handelt. Drittens ist der Alleinvertriebsberechtigte typischerweise zur aktiven Markterschließung (Mindestabnahme, Marketingpflichten) verpflichtet.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung OGH 4 Ob 226/01p klargestellt, dass ein Alleinvertriebsvertrag bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses mit ähnlichen Merkmalen wie ein Handelsvertreterverhältnis einen Ausgleichsanspruch analoger Anwendung des §24 HVertrG auslösen kann. Unternehmen sollten daher die Abgrenzung zwischen echtem Eigenhändler und verdecktem Handelsvertreter in den Vertragstext aufnehmen, um unerwünschte Rechtsfolgen zu vermeiden.
Kartellrechtlich profitieren Alleinvertriebsvereinbarungen von der sicheren Hafenregelung der EU-Vertikal-GVO (EU) 2022/720, sofern der Marktanteil des Lieferanten 30 % und der Marktanteil des Vertriebspartners 30 % auf den jeweiligen Märkten nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieser Schwellen ist eine Einzelfallprüfung durch die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) oder die Europäische Kommission DG COMP erforderlich. Hardcore-Beschränkungen — Preisbindung der zweiten Hand (RPM), absolute Gebietsschutzklauseln gegenüber Passivverkäufen — sind stets verboten und führen zur Nichtigkeit der betreffenden Klausel nach Art. 4 Vertikal-GVO und §879 ABGB.
Der Alleinvertriebsvertrag in Österreich erlangt mit Unterzeichnung beider Parteien Rechtskraft. Eine Notariatspflicht besteht nicht; aus Beweisgründen ist Schriftform jedoch zwingend empfohlen. Für Vertriebsverträge mit Verbrauchern gelten zusätzlich die Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG, BGBl Nr. 140/1979).
Wann brauchen Sie Alleinvertriebsvertrag Österreich?
Einen Alleinvertriebsvertrag Österreich nach ABGB §§879, 1170a und EU Vertikal-GVO (EU) 2022/720 brauchen Sie in folgenden Geschäftskonstellationen:
Ausländische Hersteller und Exporteure, die ihre Produkte erstmals in Österreich einführen, schließen einen Alleinvertriebsvertrag mit einem österreichischen Partner, um rasch Marktpräsenz aufzubauen. Der Gebietsschutz schützt die Investitionen des Vertriebspartners in Lager, Marketing und Kundennetzwerk. Ohne Alleinvertriebsrecht fehlt dem Partner der wirtschaftliche Anreiz, in den österreichischen Markt zu investieren — er würde durch Parallelimporte oder Direktvertrieb des Herstellers unterboten.
Österreichische GmbH und AG, die ihr Produktsortiment regional oder sektoral durch externe Partner vertreiben wollen, ohne Arbeitnehmer einzustellen, nutzen den Alleinvertriebsvertrag. Im Gegensatz zum Handelsvertretervertrag nach HVertrG entfällt beim Eigenhändler der Ausgleichsanspruch, wenn er nicht vertraglich vereinbart wurde und kein OGH-konformer Analogiefall vorliegt.
Österreichische Unternehmen mit bestehenden Vertriebspartnern, die dem Partner nach erfolgreicher Zusammenarbeit Exklusivrechte einräumen wollen, formalisieren das Verhältnis mit einem Alleinvertriebsvertrag, der Mindestabnahmemengen, Marketingverpflichtungen und Jahresumsatzziele festlegt. Wird das Jahresumsatzziel nicht erreicht, kann der Lieferant nach vertraglich vereinbarter Grundlage den Gebietsschutz aufheben oder den Vertrag beenden.
Für Franchise-Systeme, die neben dem Franchisevertrag einen separaten Vertriebsvertrag für bestimmte Produktlinien benötigen, bietet der Alleinvertriebsvertrag eine flexible Ergänzung. Die EU-Vertikal-GVO (EU) 2022/720 (gilt bis 31.05.2034) erlaubt die Kombination von Franchising und Alleinvertrieb, sofern die 30%-Marktanteils-Schwelle auf beiden Seiten eingehalten wird.
Unternehmen im E-Commerce müssen seit der neuen EU-Vertikal-GVO 2022 verstärkt auf Online-Verkaufsklauseln achten. Doppelpreissysteme für Online- und Offline-Vertrieb sind nun unter bestimmten Bedingungen zulässig, absolute Online-Verbote aber weiterhin verboten. Ein aktueller Alleinvertriebsvertrag sollte die Online-Vertriebsrechte und -pflichten explizit regeln.
Bei Vertragsbeendigung — sei es durch Kündigung oder Auslaufen der Laufzeit — ist die Lagerbestandsregelung (Rücknahme unverkaufter Ware) und die Nutzung von Marken und Unterlagen nach Vertragsende kritisch. Ohne klare vertragliche Regelung entstehen häufig Streitigkeiten vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien) oder dem zuständigen Landesgericht (LG) über restliche Warenbestände und Schadensersatzansprüche.
Was gehört in Ihr Alleinvertriebsvertrag Österreich?
Ein rechtssicherer Alleinvertriebsvertrag Österreich nach ABGB §§879, 1170a und EU Vertikal-GVO (EU) 2022/720 enthält folgende Kernbestandteile, die in der kostenlosen Vorlage auf forms-legal.com strukturiert enthalten sind:
**1. Vollständige Parteibezeichnung:** Firma, Firmenbuchnummer (FN), UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), Adresse und zeichnungsberechtigte Geschäftsführer (laut Firmenbuchauszug, firmenbuch.at) beider Parteien. Bei ausländischen Lieferanten: Handelsregisternummer des Heimatlands, UID-Nummer und österreichische Zustelladresse.
**2. Vertragsgebiet (Territorium):** Genaue geografische Definition des exklusiven Vertriebsgebiets — idealerweise durch Auflistung der österreichischen Bundesländer (Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Kärnten, Salzburg, Vorarlberg, Burgenland) oder Postleitzahlbereiche. Klärung, ob das Gebiet Österreich allein oder auch andere Staaten umfasst. Die Abgrenzung bestimmt, welche Aktivverkäufe verboten und welche Passivverkäufe (§4 Abs. 1 Vertikal-GVO — Reaktion auf Kundenanfragen aus anderen Gebieten) erlaubt bleiben.
**3. Vertragswaren und -dienstleistungen:** Genaue Produktbeschreibung nach Artikelnummern, Produktgruppen oder Marken. Klärung, ob zukünftige Produkte des Herstellers automatisch in den Vertrag einbezogen sind. Ohne klare Produktdefinition entstehen Streitigkeiten über den Umfang des Alleinvertriebsrechts.
**4. Gebietsschutz und Erlaubnis zum Aktivverkauf:** Verpflichtung des Lieferanten, keine Direktverkäufe und keine weiteren Händler im Vertragsgebiet zu beliefern (Passivverkäufe an Endkunden, die aus dem Gebiet anfragen, müssen nach EU-Vertikal-GVO Art. 4 lit. b immer erlaubt bleiben). Regelung von Direktverkäufen des Lieferanten an Großkunden (Key Accounts) — diese sind nach Art. 4 lit. b Vertikal-GVO unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
**5. Mindestabnahmemengen (Mindestumsätze):** Jährliche oder quartalsweise Mindestabnahmemengen oder Mindestumsatzziele als Gegenleistung für den Gebietsschutz. Bei Nichterreichen: Vertragsrecht des Lieferanten, entweder den Gebietsschutz aufzuheben (Umwandlung in Nicht-Exklusivvertrag) oder den Vertrag nach angemessener Nachfrist zu kündigen. Keine automatische Vertragsbeendigung ohne Mahnung und Nachfrist nach ABGB §918.
**6. Preisgestaltungsfreiheit des Vertriebspartners:** Ausdrückliche Klarstellung, dass der Alleinvertriebsberechtigte seine Verkaufspreise frei festlegt. Preisbindungsklauseln sind nach Art. 4 lit. a Vertikal-GVO verboten (Hardcore-Beschränkung); unverbindliche Preisempfehlungen des Lieferanten sind zulässig, sofern kein Druck zur Einhaltung ausgeübt wird.
**7. Marketingpflichten und Markennutzung:** Verpflichtung des Vertriebspartners zu Mindestmarketingausgaben (% des Jahresumsatzes), Messebesuchen und Produktschulungen. Lizenzierung der Marken und Schutzrechte des Lieferanten für die Vertriebstätigkeit — nur im Vertragsgebiet und nur für die Vertragswaren. Nach Vertragsende erlischt die Markennutzungslizenz sofort.
**8. Vertragsdauer, Kündigung und Ausgleich:** Laufzeit (üblicherweise 2–5 Jahre mit automatischer Verlängerung um 1 Jahr bei Nichtkündigung). Ordentliche Kündigung mit angemessener Frist (6–12 Monate bei mehrjährigen Verträgen). Außerordentliche Kündigung bei Vertragsverletzung nach Mahnung und Nachfrist (ABGB §918). Bei Beendigung auf Initiative des Lieferanten ohne Verschulden des Vertriebspartners: Prüfung eines allfälligen Ausgleichsanspruchs nach OGH-Rechtsprechung (OGH 4 Ob 226/01p) — Absicherung durch expliziten Ausschluss oder Begrenzung im Vertrag empfehlenswert.
**9. Wettbewerbsverbot (Non-Compete):** Zulässig für die Laufzeit des Vertrags nach Art. 5 Abs. 1 lit. a Vertikal-GVO. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot maximal 1 Jahr, örtlich auf das Vertragsgebiet beschränkt (Art. 5 Abs. 1 lit. b Vertikal-GVO). Umfasst 30 %-Marktanteils-Schwelle oder mehr: individuelle kartellrechtliche Prüfung bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) erforderlich.
**10. Gerichtsstand und anwendbares Recht:** Österreichisches Recht (ABGB, UGB) als Vertragsstatut. Gerichtsstand Wien (Handelsgericht Wien für kaufmännische Streitigkeiten) oder Schiedsklausel (Wiener Internationales Schiedsgericht, VIAC). Für grenzüberschreitende Verträge: Rechtswahl gemäß Art. 3 Rom I-VO (VO (EG) Nr. 593/2008).
So füllen Sie Ihr Alleinvertriebsvertrag Österreich aus
Den Alleinvertriebsvertrag Österreich auf forms-legal.com befüllen Sie Schritt für Schritt:
**Schritt 1 — Parteienangaben:** Tragen Sie Firma, Firmenbuchnummer (FN, z.B. FN 123456a), UID-Nummer (ATU12345678) und Adresse beider Parteien ein. Den Firmenbuchauszug erhalten Sie auf firmenbuch.at (kostenpflichtig, ca. €7,00). Tragen Sie die vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer der GmbH, Vorstandsmitglied der AG) mit vollständigem Namen und Funktion ein. Bei ausländischen Vertragspartnern: Handelsregisternummer und Heimat-UID-Nummer eintragen.
**Schritt 2 — Vertragsgebiet präzise definieren:** Listen Sie die österreichischen Bundesländer oder Postleitzahlbereiche auf, für die Exklusivität gewährt wird. Wenn das gesamte österreichische Staatsgebiet gemeint ist: "das gesamte Gebiet der Republik Österreich" ausschreiben. Klären Sie schriftlich, ob Online-Verkäufe im Gebiet des Alleinvertriebsberechtigten eingeschränkt oder geöffnet sind — seit der EU-Vertikal-GVO 2022 sind reine Online-Verbote verboten.
**Schritt 3 — Vertragswaren oder -leistungen:** Fügen Sie als Anhang (Anlage 1) eine vollständige Produktliste mit Artikelnummern, Bezeichnungen und — falls relevant — Mindesthaltbarkeit oder technischen Spezifikationen ein. Klären Sie, ob Produkt-Neuheiten des Lieferanten automatisch in den Vertrag fallen oder einer ausdrücklichen Aufnahme bedürfen.
**Schritt 4 — Mindestabnahmemengen festlegen:** Vereinbaren Sie konkrete jährliche Mindestmengen in Einheiten oder Mindestumsätze in EUR. Legen Sie fest, dass eine Unterschreitung um mehr als 20 % für zwei aufeinanderfolgende Quartale das Recht des Lieferanten auslöst, Exklusivität auf Nicht-Exklusivvertrag umzustellen — mit 30-tägiger Schriftankündigung.
**Schritt 5 — Preisgestaltungs- und Markenklauseln:** Streichen Sie alle Klauseln, die den Wiederverkaufspreis direkt oder indirekt fixieren (Preisbindung). Unverbindliche Preisempfehlungen (UPE) dürfen im Vertrag stehen, müssen aber als unverbindlich gekennzeichnet sein. Die Markennutzung: Formulieren Sie eine beschränkte, nicht übertragbare Lizenz für die Vertragswaren im Vertragsgebiet — mit sofortiger Beendigung bei Vertragsauflösung.
**Schritt 6 — Kartellrechtliche Konformität prüfen:** Berechnen Sie den Marktanteil beider Parteien auf dem relevanten Markt. Liegt einer der Marktanteile über 30 %, ist die EU-Vertikal-GVO-Gruppenfreistellung nicht anwendbar und eine Einzelfallprüfung mit der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB, wbh.gv.at) oder einem Kartellrechts-Anwalt erforderlich. Bei Marktanteilen unter 30 %: Safeharbor der Vertikal-GVO gilt automatisch.
**Schritt 7 — Unterzeichnung und Registrierung:** Beide Parteien unterzeichnen je zwei Originalausfertigungen. Eine Notariatsbeglaubigung ist nicht erforderlich, jedoch bei internationalen Verträgen zur Apostille (Hague Convention 1961, Apostillenübereinkommen) empfehlenswert. Archivieren Sie den unterzeichneten Vertrag mit allen Anlagen (Produktlisten, Preislisten, Zertifikate) für mindestens 7 Jahre (steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht gemäß §212 BAO, Bundesabgabenordnung).
Rechtliche Anforderungen für Alleinvertriebsvertrag Österreich
Für den Alleinvertriebsvertrag Österreich nach ABGB §§879, 1170a gelten folgende zwingende rechtliche Anforderungen:
**EU-Vertikal-GVO (EU) 2022/720:** Alleinvertriebsverträge müssen seit 01.06.2022 die neue EU-Vertikal-GVO erfüllen. Die Gruppenfreistellung gilt nur, wenn der Marktanteil des Lieferanten auf dem relevanten Liefermarkt und der Marktanteil des Händlers auf dem relevanten Abnahmemarkt jeweils unter 30 % liegen. Die GVO gilt bis 31.05.2034. Verbotene Kernbeschränkungen (Art. 4): Preisbindung der zweiten Hand (RPM), Beschränkung von Passivverkäufen, Einschränkung des Online-Verkaufs des Händlers an Endkunden.
**ABGB §879 — Nichtigkeitsregel:** Vertragsklauseln, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, sind nach §879 ABGB absolut nichtig. Preisbindungsklauseln und absolute Gebietsschutzklauseln (die auch Passivverkäufe verbieten) fallen darunter. Die Nichtigkeit der Klausel lässt den restlichen Vertrag bestehen, sofern der Vertrag ohne die nichtige Klausel noch Sinn ergibt (ABGB §879 Abs. 1 letzter Satz — Teilnichtigkeit).
**Kartellrechtliche Anmeldepflicht:** Horizontale Vereinbarungen mit Wettbewerbern (z.B. Marktaufteilung zwischen Konkurrenten) sind kartellrechtlich verboten (§1 Kartellgesetz, BGBl I Nr. 61/2005; Art. 101 AEUV). Vertikale Vereinbarungen mit nachgelagerten Partnern sind grundsätzlich erlaubt, sofern die Vertikal-GVO eingehalten wird. Eine Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ist für Alleinvertriebsverträge nicht erforderlich; bei Marktmacht über 30 % empfiehlt sich jedoch eine informelle Voranfrage.
**UWG §1 — Unlauterer Wettbewerb:** Der Alleinvertriebsberechtigte kann bei Verletzung des Gebietsschutzes durch Dritte oder den Lieferanten selbst Unterlassungsansprüche und Schadensersatz nach UWG §1 und §14 UWG geltend machen. Eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Handelsgericht (HG Wien oder LG) ist zur schnellen Unterbindung von Gebietsschutzinvasin möglich.
**DSGVO-Pflichten:** Bei Übermittlung personenbezogener Kundendaten (Namen, Adressen, Einkaufshistorie) zwischen Lieferant und Händler sind Art. 26 DSGVO (gemeinsam Verantwortliche) oder Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung) zu beachten. Die Datenschutzbehörde (DSB) in Österreich kann bei Verstößen Bußgelder bis €20 Millionen oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.
Häufige Fehler bei Ihrem Alleinvertriebsvertrag Österreich
Beim Abschluss österreichischer Alleinvertriebsverträge treten folgende typische Fehler auf, die kostspielige Rechtsstreitigkeiten vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien) oder Landesgericht (LG) nach sich ziehen:
**Fehler 1 — Vertragsgebiet zu unscharf definiert:** "Österreich und angrenzende Regionen" ist keine rechtssichere Abgrenzung. Definieren Sie das Gebiet durch Bundesländernamen, Postleitzahlbereiche oder Länder-ISO-Codes. Eine vage Gebietsabgrenzung führt zu Streitigkeiten darüber, ob bestimmte Kundenanfragen Aktiv- oder Passivverkäufe darstellen.
**Fehler 2 — Preisbindungsklausel eingefügt:** Die Festlegung von Mindestwiederverkaufspreisen (RPM) ist nach Art. 4 lit. a Vertikal-GVO und §879 ABGB absolut verboten. Viele Lieferanten versuchen, über "empfohlene Mindestpreise" oder "Preiskorridore" die Preisgestaltungsfreiheit des Händlers einzuschränken — dies ist ebenfalls unzulässig, wenn faktischer Druck ausgeübt wird. Zulässig sind nur unverbindliche Preisempfehlungen ohne Sanktionsmechanismus.
**Fehler 3 — Passive Verkäufe eingeschränkt:** Klauseln, die dem Händler verbieten, auf Anfragen von Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu antworten, sind nach Art. 4 lit. b Vertikal-GVO verboten. Das betrifft auch Online-Verkäufe: Geoblocking gegenüber Endkunden aus anderen EU-Staaten ist seit der EU-Geoblocking-VO (EU) 2018/302 unzulässig.
**Fehler 4 — Ausgleichsanspruch nicht geregelt:** Der OGH hat in mehreren Entscheidungen (OGH 4 Ob 226/01p; OGH 4 Ob 130/08k) analoge Anwendung des §24 HVertrG auf Eigenhändler bejaht, wenn deren wirtschaftliche Abhängigkeit einem Handelsvertreter gleichkommt. Ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag riskiert der Lieferant bei Vertragsbeendigung einen Ausgleichsanspruch des Händlers bis zur Höhe einer Jahresprovision.
**Fehler 5 — Kartellrechtliche Marktanteilsanalyse unterlassen:** Viele Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Vertikal-GVO automatisch gilt. Überschreitet jedoch der Marktanteil einer Partei 30 %, entfällt die Gruppenfreistellung, und jede Wettbewerbsbeschränkung muss nach Art. 101 Abs. 3 AEUV einzeln gerechtfertigt werden — ein komplexes und riskantes Vorhaben ohne kartellrechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB).
Quellen und Zitate
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- §879 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Der Alleinvertriebsberechtigte (Eigenhändler) kauft die Waren auf eigene Rechnung und verkauft sie mit eigenem Gewinnrisiko weiter — er handelt im eigenen Namen. Der Handelsvertreter nach HVertrG §1 handelt hingegen im Namen und auf Rechnung des Unternehmers; er erhält eine Provision und trägt kein Lagerrisiko. Rechtlich entscheidend: Der Eigenhändler hat grundsätzlich keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch bei Vertragsende (HVertrG §24 gilt nur für Handelsvertreter), außer der OGH bejaht eine Analogie wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit (OGH 4 Ob 226/01p). Beim Handelsvertreter besteht dieser Anspruch zwingend nach §24 HVertrG, begrenzt auf eine Jahresprovision. Steuerlich ist der Eigenhändler USt-pflichtig auf seine Handelsspanne; der Handelsvertreter auf seine Provision. Sozialversicherungsrechtlich: Beide können selbständig sein (SVS über GSVG), wenn echte Unternehmerfreiheit vorliegt.
Die EU-Vertikal-GVO (EU) 2022/720 gilt für vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Handelsstufen tätig sind — also für typische Lieferant-Händler-Beziehungen. Voraussetzung für die Gruppenfreistellung: Der Marktanteil des Lieferanten auf dem Liefermarkt und der Marktanteil des Händlers auf dem Abnahmemarkt dürfen jeweils 30 % nicht überschreiten. Die GVO gilt bis 31.05.2034. Überschreitet ein Marktanteil 30 %, entfällt die automatische Freistellung, und die Vereinbarung muss nach Art. 101 Abs. 3 AEUV einzeln geprüft werden. In Österreich ist die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB, wbh.gv.at) für die Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln zuständig. Hardcore-Beschränkungen wie Preisbindung (RPM) sind unabhängig vom Marktanteil stets verboten.
Mindestabnahmemengen (Mindestumsätze) im Alleinvertriebsvertrag Österreich sind rechtlich zulässig und kartellrechtlich unbedenklich (Art. 5 Abs. 1 Vertikal-GVO). Übliche Praxis in Österreich: Jährlicher Mindestumsatz zwischen 10–25 % des Vorjahresumsatzes als Zielgröße, kombiniert mit einer Steigerungsklausel (z.B. +5 % p.a.). Bei Nichterreichen: Angemessene Nachfrist (üblich 3–6 Monate) mit Warnung, danach Umwandlung in nicht-exklusiven Vertrag oder ordentliche Kündigung. Eine automatische Vertragsauflösung bei Unterschreitung ohne Nachfrist kann nach ABGB §914 und §918 als unangemessen eingestuft werden. Empfehlung: Mindestmengen ambitioniert, aber erreichbar ansetzen; Befreiungsgründe (höhere Gewalt, Lieferengpässe des Lieferanten) explizit regeln.
Ja — seit der EU-Vertikal-GVO 2022/720 darf der Alleinvertriebsberechtigte auf passive Online-Verkaufsanfragen von Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten antworten. Ein absolutes Verbot des Online-Verkaufs in andere EU-Staaten ist nach Art. 4 lit. b und Art. 4 lit. e Vertikal-GVO 2022 eine Hardcore-Beschränkung und verboten. Zulässig ist es jedoch, dem Händler Vorgaben für die Gestaltung des Online-Auftritts (Qualitätsstandards, Markenpräsentation) zu machen. Auch ein Doppelpreissystem — unterschiedliche Einkaufspreise für Online- und Offline-Verkäufe — ist seit 2022 unter bestimmten Bedingungen zulässig, um die unterschiedlichen Investitionsniveaus zu berücksichtigen. Die EU-Geoblocking-VO (EU) 2018/302 verbietet dem Händler zusätzlich, Kunden aus anderen EU-Staaten beim Zugang zum Online-Shop zu diskriminieren.
Ein Alleinvertriebsvertrag Österreich endet durch: (1) Ablauf der vereinbarten Laufzeit ohne Verlängerungsklausel; (2) Ordentliche Kündigung mit der vertraglich vereinbarten Frist (üblicherweise 6–12 Monate bei mehrjährigen Verträgen) zum Vertragsende oder Quartalsende; (3) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund — Zahlungsinsolvenz einer Partei, schwerwiegende Vertragsverletzung nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Nachfrist (ABGB §918); (4) Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag nach ABGB §1444) — einvernehmliche Beendigung ohne Nachsorgepflichten. Bei Kündigung durch den Lieferanten ohne Verschulden des Händlers nach längerer Vertragslaufzeit kann der OGH einen Ausgleichsanspruch analog §24 HVertrG bejahen. Im Vertrag sollte daher explizit geregelt sein, ob und in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht oder ausgeschlossen wird, um langwierige Gerichtsverfahren beim Handelsgericht Wien (HG Wien) zu vermeiden.
Der Alleinvertriebsberechtigte ist in der Regel vertraglich verpflichtet, das Vertragsgebiet aktiv zu bearbeiten. Typische Pflichten: Mindestmarketingausgaben (oft 1–3 % des Jahresumsatzes), Teilnahme an Fachmessen (z.B. Wiener Messe, Österreichischer Messeverband), Jahresmarketingplan mit Genehmigungsvorbehalt des Lieferanten, Schulung des Verkaufspersonals. Die Markennutzung (Logos, Bezeichnungen) ist auf die Vertragswaren im Vertragsgebiet beschränkt; Nutzung für eigene Produkte oder in anderen Gebieten ist ohne ausdrückliche Lizenz unzulässig. Bei Vertragsende: Alle Marketingmaterialien, Muster und Unterlagen sind zurückzugeben oder zu vernichten; Bestätigung innerhalb von 14 Tagen schriftlich an den Lieferanten. Wer nach Vertragsende weiter mit den Marken des Lieferanten wirbt, verletzt das österreichische Markenrecht (MSchG, BGBl Nr. 260/1970) und riskiert Unterlassungsklagen mit einstweiliger Verfügung beim Handelsgericht Wien (HG Wien).
Nein — für Alleinvertriebsverträge zwischen Unternehmern (GmbH, AG, e.U., OG, KG) besteht nach österreichischem Recht keine Notariatspflicht gemäß Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871). Schriftform ist aus Beweisgründen dringend empfohlen und in der Praxis Standard. Bei grenzüberschreitenden Verträgen mit ausländischen Lieferanten ist eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften für eine allfällige Apostille (Hague Convention 1961) sinnvoll. Eine Registrierung im Firmenbuch ist nicht erforderlich. Steuerrechtlich: Schriftliche Verträge können unter das Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) fallen — 1 % Rechtsgeschäftsgebühr auf bestimmte Urkunden, sofern das Entgelt ausdrücklich beziffert ist. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen ohne feste Entgeltsumme fällt üblicherweise keine GebG-Gebühr an.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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