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Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich

Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich

ABGB §§861–879, 885, 936

ABSICHTSERKLÄRUNG (LETTER OF INTENT)

Art der Transaktion: [LOI Typ]

1. PARTEIEN

Diese Absichtserklärung ("LOI") wird am [Datum] geschlossen zwischen:

ERSTE PARTEI: [Erste Partei Name] Firmenbuchnummer: [Erste Partei FN] UID: [Erste Partei UID] Anschrift: [Erste Partei Adresse] Vertreten durch: [Erste Partei Vertreter] (nachfolgend "Erste Partei")

ZWEITE PARTEI: [Zweite Partei Name] Firmenbuchnummer: [Zweite Partei FN] UID: [Zweite Partei UID] Anschrift: [Zweite Partei Adresse] Vertreten durch: [Zweite Partei Vertreter] (nachfolgend "Zweite Partei")

2. TRANSAKTIONSGEGENSTAND

Die Parteien beabsichtigen die folgende Transaktion: [Transaktionsgegenstand]

Indikativer Kaufpreis: [Indikativer Kaufpreis] (vorbehaltlich der Ergebnisse der Due Diligence und finaler Vertragsverhandlungen).

Beabsichtigte Transaktionsstruktur: [Transaktionsstruktur]

3. DUE DILIGENCE

3.1

Die Zweite Partei erhält das Recht zur Durchführung einer umfassenden Due Diligence (rechtlich, finanziell, steuerlich) für einen Zeitraum von [Due Diligence Dauer] ab Unterzeichnung dieser Absichtserklärung.

3.2

Die Erste Partei verpflichtet sich, alle für die Due Diligence relevanten Unterlagen (Jahresabschlüsse gemäß UGB §§189–283, Verträge, Behördenbescheide, Steuerbescheide des Finanzamts Österreich) zeitgerecht in einem Virtual Data Room bereitzustellen.

4. EXKLUSIVITÄT (VERBINDLICH)

Die Erste Partei verpflichtet sich unwiderruflich, für einen Zeitraum von [Exklusivitätsdauer] ab Unterzeichnung keine Verhandlungen mit Dritten über den Transaktionsgegenstand zu führen, keine Angebote entgegenzunehmen und keine alternativen Transaktionen abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Exklusivitätspflicht begründet Schadensersatzansprüche nach ABGB §§878, 1295.

5. GEHEIMHALTUNG (VERBINDLICH)

Alle im Rahmen dieser Absichtserklärung und der Due Diligence ausgetauschten Informationen sind vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich nach ABGB §1295 und UWG §11, diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für den Zweck der Evaluierung der geplanten Transaktion zu verwenden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt für 5 Jahre nach Erlöschen dieser Absichtserklärung.

6. NICHT-BINDENDE NATUR (ALLGEMEIN)

Diese Absichtserklärung begründet — mit Ausnahme der Klauseln 4 (Exklusivität), 5 (Geheimhaltung), 7 (Kosten) und 8 (Rechtswahl/Gerichtsstand) — keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen der Parteien. Sie verpflichtet die Parteien insbesondere nicht zum Abschluss eines endgültigen Vertrags. Jede Partei kann die Verhandlungen jederzeit schriftlich beenden.

7. KOSTEN (VERBINDLICH)

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten (Rechtsanwaltskosten, Beraterkosten, Due-Diligence-Kosten) im Zusammenhang mit dieser Absichtserklärung und den Verhandlungen, unabhängig davon, ob ein endgültiger Vertrag abgeschlossen wird.

8. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND (VERBINDLICH)

8.1

Diese Absichtserklärung unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB (JGS Nr. 946/1811) und dem UGB (BGBl I Nr. 120/2005), unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPR.

8.2

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Absichtserklärung ist ausschließlich das [Gerichtsstand] zuständig.

9. GÜLTIGKEITSDAUER

Diese Absichtserklärung gilt für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Unterzeichnungsdatum und erlischt danach automatisch, sofern sie nicht einvernehmlich in Schriftform verlängert wird.

Erste Partei / Vertretungsberechtigte Person

________________

Signature

Zweite Partei / Vertretungsberechtigte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich?

Die Absichtserklärung ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§861–879, 885, 936 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die Absichtserklärung Österreich dient dazu, die Ernsthaftigkeit der Verhandlungen zu dokumentieren, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und die Ressourcen beider Parteien für die Due-Diligence-Phase zu sichern. Typische Anwendungsfälle sind Unternehmenskäufe (M&A-Transaktionen), Joint-Venture-Gründungen, Immobilientransaktionen nach GrEStG (BGBl Nr. 309/1987), Lizenzvereinbarungen und strategische Kooperationen im österreichischen Rechtsverkehr.

Die rechtliche Bindungswirkung einer Absichtserklärung nach ABGB ist kontrovers und hängt vom konkreten Inhalt ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung 4 Ob 30/09m klargestellt, dass eine Punktation nach §885 ABGB dann verbindlich ist, wenn die wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) festgelegt sind und der Bindungswille eindeutig zum Ausdruck kommt. Fehlt dieser Bindungswille — was durch ausdrückliche Vorbehaltserklärungen wie „vorbehaltlich der Due Diligence“ signalisiert werden kann — so entfaltet der LOI nur moralische, aber keine rechtliche Bindung.

Vom Vorvertrag nach §936 ABGB unterscheidet sich die Absichtserklärung grundlegend: Der Vorvertrag verpflichtet die Parteien ausdrücklich zum Abschluss des Hauptvertrags innerhalb eines bestimmten Zeitraums (höchstens ein Jahr). Eine LOI ohne konkreten Abschlusszwang begründet hingegen keine Hauptvertragspflicht, kann aber Aufklärungs- und Geheimhaltungspflichten nach §§879, 1295 ABGB sowie Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo nach §878 ABGB auslösen, wenn Verhandlungen grundlos abgebrochen werden.

Zu den typischen Elementen einer österreichischen Absichtserklärung zählen: die Identifikation der Parteien (bei GmbHs: Firmenbuchnummer, UID-Nummer laut Finanzamt Österreich, Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nach §18 GmbHG), der Verhandlungsgegenstand, die Transaktionsstruktur (Share Deal oder Asset Deal nach UGB §§343–372), der Zeitplan für die Due Diligence, Exklusivitätsklauseln sowie ein ausdrücklicher Vorbehalt betreffend die Nicht-Bindungswirkung.

Im Kontext österreichischer M&A-Transaktionen unterscheidet die Praxis zwischen dem Term Sheet (knappes Papier mit Kernkonditionen), der Absichtserklärung als umfassendem vorvertraglichen Dokument und dem Memorandum of Understanding (MOU). Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) empfiehlt für Unternehmensübernahmen immer eine anwaltliche Begleitung durch einen Rechtsanwalt (RA) nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO, RGBl Nr. 96/1868) oder einen Notar nach der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871), da selbst eine scheinbar unverbindliche LOI erhebliche Haftungsrisiken nach §878 ABGB begründen kann.

Für internationale Transaktionen mit österreichischer Beteiligung ist zu beachten, dass das ABGB-Regime und das UN-Kaufrecht (CISG, BGBl Nr. 96/1988) parallel gelten können. Das zuständige Gericht bei Streitigkeiten ist grundsätzlich das Bezirksgericht (BG) für Streitwerte bis €15.000,00 oder das Landesgericht (LG) bzw. das Handelsgericht Wien (HG Wien) für kaufmännische Streitigkeiten. Die Durchsetzung erfolgt nach der Zivilprozessordnung (ZPO, RGBl Nr. 113/1895).

Wann brauchen Sie Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich?

Eine Absichtserklärung (Letter of Intent) in Österreich wird immer dann benötigt, wenn zwei oder mehr Parteien komplexe Verhandlungen aufnehmen wollen, bei denen erhebliche Ressourcen eingesetzt werden, bevor der endgültige Vertrag abgeschlossen werden kann.

Bei Unternehmenskäufen und M&A-Transaktionen ist der LOI in Österreich das erste verbindliche Dokument im Transaktionsprozess. Bevor ein Kaufvertrag (SPA — Share Purchase Agreement oder Asset Purchase Agreement) nach UGB §§343–372 und ABGB §§1053–1075 abgeschlossen wird, legen Käufer und Verkäufer im LOI den indikativen Kaufpreis, die Transaktionsstruktur (Share Deal mit Abtretung von Geschäftsanteilen nach §76 GmbHG oder Asset Deal), die Due-Diligence-Periode und die Exklusivität fest. Ohne LOI riskieren Käufer, dass der Verkäufer parallel mit mehreren Interessenten verhandelt.

Bei Joint-Venture-Gründungen in Österreich sichert der LOI die Absicht der Parteien, gemeinsam eine Gesellschaft — meist eine GmbH nach GmbHG (RGBl Nr. 58/1906) oder eine offene Gesellschaft (OG) nach UGB §105 — zu gründen. Der LOI enthält die vereinbarten Kapitalbeteiligungen, Governance-Regelungen und den Zeitplan für die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags.

Beim Kauf von Immobilien ab einem Wert von €150.000,00 aufwärts verwenden österreichische Notare und Rechtsanwälte häufig einen Kauf-Vorvertrag oder LOI, um den Kaufpreis, die Finanzierungsbedingungen und den Übergabetermin zu fixieren, bevor der notariell beglaubigte Kaufvertrag für die Grundbucheintragung (§4 GBG) erstellt wird.

Bei strategischen Kooperationen, Lizenzvereinbarungen und Distributionsverträgen zwischen Unternehmen im österreichischen Markt ermöglicht der LOI die Klärung der kommerziellen Kernpunkte, bevor Rechtsanwälte aufwändige Vertragswerke ausarbeiten. Exklusivitätsklauseln im LOI schützen vor Parallelverhandlungen und sind nach OGH-Rechtsprechung (7 Ob 189/15x) grundsätzlich durchsetzbar.

Auch im Rahmen von Fusions- und Übernahmeprojekten, die der Kontrolle durch die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) oder der Europäischen Kommission (DG COMP) unterliegen, dokumentiert der LOI den Transaktionswillen und dient als Grundlage für die Fusionskontrollanmeldung nach BVergG und EU-FKVO (Verordnung EG Nr. 139/2004). Bei österreichischen Zusammenschlüssen mit kombiniertem Inlandsumsatz über €30.000.000,00 ist die BWB zu informieren.

Für Start-ups und Scale-ups, die Venture-Capital-Finanzierungen anstreben, dokumentiert der LOI (oft als Term Sheet bezeichnet) die wesentlichen Investitionsbedingungen (Bewertung, Beteiligungsquote, Vesting-Regelungen, Liquidationspräferenzen), bevor der Beteiligungsvertrag nach ABGB und GmbHG ausgearbeitet wird.

Was gehört in Ihr Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich?

Die Absichtserklärung (LOI) nach ABGB §§861–879 in Österreich muss bestimmte Kernelemente enthalten, damit sie ihre Funktion als verlässliches vorvertragliches Instrument erfüllt. Der forms-legal.com LOI Österreich deckt alle praxisrelevanten Klauseln ab.

Parteienbezeichnung und Vertretung: Vollständige Firmenbezeichnung mit Firmenbuchnummer (FB-Nr.) und UID-Nummer laut Finanzamt Österreich; bei natürlichen Personen Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnsitz. Die Vertretungsbefugnis (Einzel- oder Gesamtvertretung nach §18 GmbHG) muss aus dem aktuellen Firmenbuchauszug (Abruf über firmenbuch.at) hervorgehen. Ohne korrekte Vertretung ist die LOI nach §1016 ABGB schwebend unwirksam.

Transaktionsgegenstand und Beschreibung: Präzise Beschreibung des Kaufgegenstands (z.B. „100 % der Geschäftsanteile an der Muster GmbH, FN 123456a, eingetragen beim Handelsgericht Wien“) oder des Kooperationsgegenstands. Bei Immobilientransaktionen: vollständige Grundbuchbeschreibung (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer nach §3 GBG).

Indikatives Preisangebot und Bewertungsgrundlage: Der LOI enthält üblicherweise einen indikativen Kaufpreis oder eine Bewertungsformel (z.B. EBITDA-Multiplikator). Dieser Preis ist nicht bindend und steht unter dem Vorbehalt der Ergebnisse der Due Diligence. Bei Unternehmensverkäufen wird die Bewertung typischerweise auf Basis des Jahresabschlusses nach UGB §§189–283 (HGB-Rechnungslegung) oder nach IFRS erstellt.

Due-Diligence-Klausel: Der LOI regelt den Umfang und die Dauer der Due Diligence (rechtlich, finanziell, steuerlich). Der Verkäufer verpflichtet sich, alle relevanten Unterlagen im Datenraum (Virtual Data Room) innerhalb einer festgelegten Frist bereitzustellen. Typische Due-Diligence-Periode: 4–8 Wochen. Die Datenschutzbehörde (DSB) und DSGVO (EU-Verordnung 2016/679) sind bei der Bereitstellung personenbezogener Daten im Datenraum zu beachten.

Exklusivitätsklausel: Für die Dauer der Due Diligence und der Vertragsverhandlungen verpflichtet sich der Verkäufer, nicht parallel mit Dritten zu verhandeln (Exklusivitätszeitraum typischerweise 4–12 Wochen). Verstöße gegen die Exklusivität können nach §§878, 879 ABGB Schadensersatzansprüche auslösen.

Geheimhaltungsverpflichtung: Der LOI enthält standardmäßig eine Geheimhaltungsklausel nach §1295 ABGB und UWG §11, die alle im Zuge der Verhandlungen ausgetauschten Informationen schützt. Alternativ wird eine separate Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) abgeschlossen, auf die der LOI verweist.

Transaktionsstruktur und Durchführungsbedingungen: Der LOI legt fest, ob ein Share Deal (Übertragung von Gesellschaftsanteilen nach §76 GmbHG, der Grunderwerbsteuerbefreiung genießt) oder ein Asset Deal (Einzelübertragung von Vermögenswerten) beabsichtigt ist. Genehmigungsvorbehalte (regulatory approvals), insbesondere eine BWB-Fusionskontrollanmeldung oder kartellrechtliche Clearances der Europäischen Kommission nach FKVO, werden als aufschiebende Bedingungen aufgeführt.

Verbindlichkeitsklausel und Abgrenzung: Die zentrale Klausel des LOI legt ausdrücklich fest, welche Teile verbindlich sind (z.B. Exklusivität, Geheimhaltung, Kostenregelung) und welche nicht bindend sind (z.B. Kaufpreis, Transaktionsstruktur). Diese Differenzierung verhindert, dass der gesamte LOI als verbindlicher Vorvertrag nach §936 ABGB qualifiziert wird.

Rechtswahlklausel und Gerichtsstand: Das österreichische Recht gilt als Vertragsstatut (ABGB, UGB); bei internationalen Transaktionen wird auf die Rom-I-Verordnung (EG Nr. 593/2008) verwiesen. Als Gerichtsstand wird üblicherweise das Handelsgericht Wien (HG Wien) oder das zuständige Landesgericht vereinbart, alternativ ein institutionelles Schiedsgericht nach Wiener Schiedsgerichtsordnung (Wiener Regeln) oder ICC-Schiedsregeln.

Zeitraum und Auflösungsbedingungen: Der LOI gilt typischerweise für 60–120 Tage und erlischt bei Fristablauf oder wenn eine der Parteien schriftlich erklärt, die Verhandlungen abzubrechen. Bei Nichterfolg der Due Diligence hat die interessierte Partei ein Rücktrittsrecht ohne Schadensersatzpflicht.

So füllen Sie Ihr Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich aus

Den Absichtserklärung Österreich-Vordruck befüllen Sie systematisch und präzise. Jede Angabe sollte auf aktuellen offiziellen Dokumenten beruhen.

Schritt 1: Parteienangaben vervollständigen. Tragen Sie für jede Partei ein: vollständiger Firmenname wie im Firmenbuch (Abruf unter firmenbuch.at), Firmenbuchnummer (FN-Nummer, z.B. FN 123456a), UID-Nummer (Format ATU12345678, abrufbar über FinanzOnline oder usp.gv.at), Geschäftsanschrift und Name des Vertretungsberechtigten mit seiner Funktion (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied). Achten Sie darauf, dass die handelnde Person nach dem Firmenbuchauszug einzelvertretungsbefugt ist oder gesamtvertretungsberechtigt handelt.

Schritt 2: Transaktionsgegenstand beschreiben. Beschreiben Sie den Kaufgegenstand oder die Kooperation so präzise wie möglich: bei Unternehmenstransaktionen die vollständige Firma, Firmenbuchnummer und Sitz der Zielgesellschaft; bei Immobilien die vollständige Grundbuchbeschreibung (Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde); bei Lizenzvereinbarungen die zu lizenzierenden Schutzrechte (Patentnummer, Warenzeichennummer beim Österreichischen Patentamt, ÖPA).

Schritt 3: Indikativen Preis und Bewertungsformel eintragen. Nennen Sie einen indikativen Kaufpreis in Euro (€, Format z.B. €1.500.000,00) oder eine Bewertungsformel (z.B. „6-faches normalisiertes EBITDA des letzten Geschäftsjahres gemäß UGB-Abschluss“). Versehen Sie diesen Preis mit einem klaren Vorbehalt: „vorbehaltlich der Ergebnisse der Due Diligence und finaler Vertragsverhandlungen“.

Schritt 4: Due-Diligence-Zeitraum festlegen. Legen Sie Beginn, Dauer und Umfang der Due Diligence fest. Typisch: 4 Wochen für Legal Due Diligence (Prüfung von Verträgen, Rechtsstreitigkeiten, behördlichen Genehmigungen), 4 Wochen für Financial Due Diligence (Prüfung der UGB-Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, Steuerunterlagen aus FinanzOnline), 2 Wochen für Commercial Due Diligence. Benennen Sie den Virtual Data Room-Anbieter und den Verantwortlichen.

Schritt 5: Exklusivitätsklausel ausfüllen. Legen Sie den Beginn und die Dauer der Exklusivitätsfrist (typisch: 30–90 Tage) fest. Definieren Sie, was als Verstoß gegen die Exklusivität gilt (Aufnahme von Verhandlungen mit Dritten, Einholung weiterer Angebote). Vereinbaren Sie eine Break-up-Fee für den Fall eines Exklusivitätsbruchs.

Schritt 6: Verbindliche und nicht-bindende Teile kennzeichnen. Kennzeichnen Sie ausdrücklich, welche Klauseln bindend sind: typischerweise Geheimhaltung (§1295 ABGB), Exklusivität, Kostenregelung (jede Partei trägt ihre eigenen Kosten) und Rechtswahlklausel. Alle anderen Klauseln (Preis, Struktur, Zeitplan) sind ausdrücklich als nicht bindend (non-binding) zu bezeichnen.

Schritt 7: Gerichtsstand und Rechtswahl ergänzen. Wählen Sie österreichisches Recht (ABGB, UGB) als Vertragsstatut. Als Gerichtsstand wählen Sie entweder das Handelsgericht Wien (HG Wien) oder das zuständige Landesgericht am Sitz einer der Parteien. Bei internationalen Transaktionen empfiehlt sich die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nach den Wiener Regeln (Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich, WKO-Schiedsgericht).

Schritt 8: Unterzeichnung mit Datum. Beide Parteien unterzeichnen mit Ort und Datum (Format: DD.MM.YYYY). Bei GmbHs unterzeichnen die Geschäftsführer im Rahmen ihrer Vertretungsmacht. Eine notarielle Beglaubigung ist für den LOI nicht zwingend erforderlich, erhöht aber die Rechtssicherheit erheblich und empfiehlt sich bei Transaktionen über €500.000,00.

Häufige Fehler bei Ihrem Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich

Bei der Erstellung einer Absichtserklärung in Österreich werden regelmäßig Fehler gemacht, die entweder zu ungewollter vertraglicher Bindung oder zu mangelndem Schutz der Parteien führen.

Fehlende Nicht-Bindungs-Klausel: Der häufigste Fehler ist das Weglassen einer ausdrücklichen non-binding-Klausel. Ohne diese Klausel kann ein österreichisches Gericht — gestützt auf OGH-Rechtsprechung zu §885 ABGB — den gesamten LOI als verbindliche Punktation werten, wenn die essentialia negotii (wesentliche Vertragspunkte) festgelegt sind. Empfehlung: Jede LOI-Klausel entweder als „bindend“ oder „nicht bindend“ kennzeichnen.

Ungenaue Parteienbezeichnung: Bei GmbHs oder AGs wird oft nur der Firmenname ohne Firmenbuchnummer, UID-Nummer und Vertreterbefugnis angegeben. Dies kann dazu führen, dass unklar bleibt, wer die Gesellschaft wirksam verpflichten kann, und birgt das Risiko, dass der LOI nach §1016 ABGB schwebend unwirksam ist.

Fehlende Geheimhaltungsklausel oder Verweis auf separates NDA: Werden im Zuge der LOI-Verhandlungen vertrauliche Informationen ausgetauscht (Jahresabschlüsse, Kundenlisten, interne Kalkulationen), ohne dass eine Geheimhaltungsverpflichtung vereinbart wird, bleibt der Schutz auf die allgemeinen Bestimmungen des §1295 ABGB und §11 UWG beschränkt — was im Streitfall schwer durchzusetzen ist. Abhilfe: Separate NDA oder starke Geheimhaltungsklausel im LOI.

Übermäßig lange oder unklare Exklusivitätsfrist: Exklusivitätsfristen von mehr als 6 Monaten ohne klare Auflösungsrechte binden den Verkäufer unangemessen lang und können nach §879 Abs. 3 ABGB (geltungserhaltende Reduktion sittenwidriger Klauseln) durch österreichische Gerichte auf ein angemessenes Maß reduziert werden. Empfehlung: Exklusivität auf 60–90 Tage begrenzen mit Verlängerungsoption.

Keine Regelung über Break-up-Fee und Kostenverteilung: Ohne Kostenklausel trägt jede Partei grundsätzlich ihre eigenen Kosten (Rechtsanwälte, Due-Diligence-Berater, Notar). Bei scheiternden Transaktionen führt die fehlende Break-up-Fee dazu, dass der Käufer seine erheblichen Due-Diligence-Kosten nicht ersetzt bekommt, wenn der Verkäufer die Exklusivität bricht. Ein fairer Break-up-Fee-Mechanismus ist daher empfehlenswert.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §885 ABGBAT official
  2. §936 ABGBAT official
  3. §878 ABGBAT official
  4. §1016 ABGBAT official
  5. §1295 ABGBAT official
  6. §879 Abs. 3 ABGBAT official

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Forms Legal. (2026). Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/absichtserklaerung-letter-of-intent-oesterreich

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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