Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich
ABGB §§861–879, 885, 936
ABSICHTSERKLÄRUNG (LETTER OF INTENT)
Art der Transaktion: [LOI Typ]
1. PARTEIEN
Diese Absichtserklärung ("LOI") wird am [Datum] geschlossen zwischen:
ERSTE PARTEI: [Erste Partei Name] Firmenbuchnummer: [Erste Partei FN] UID: [Erste Partei UID] Anschrift: [Erste Partei Adresse] Vertreten durch: [Erste Partei Vertreter] (nachfolgend "Erste Partei")
ZWEITE PARTEI: [Zweite Partei Name] Firmenbuchnummer: [Zweite Partei FN] UID: [Zweite Partei UID] Anschrift: [Zweite Partei Adresse] Vertreten durch: [Zweite Partei Vertreter] (nachfolgend "Zweite Partei")
2. TRANSAKTIONSGEGENSTAND
Die Parteien beabsichtigen die folgende Transaktion: [Transaktionsgegenstand]
Indikativer Kaufpreis: [Indikativer Kaufpreis] (vorbehaltlich der Ergebnisse der Due Diligence und finaler Vertragsverhandlungen).
Beabsichtigte Transaktionsstruktur: [Transaktionsstruktur]
3. DUE DILIGENCE
Die Zweite Partei erhält das Recht zur Durchführung einer umfassenden Due Diligence (rechtlich, finanziell, steuerlich) für einen Zeitraum von [Due Diligence Dauer] ab Unterzeichnung dieser Absichtserklärung.
Die Erste Partei verpflichtet sich, alle für die Due Diligence relevanten Unterlagen (Jahresabschlüsse gemäß UGB §§189–283, Verträge, Behördenbescheide, Steuerbescheide des Finanzamts Österreich) zeitgerecht in einem Virtual Data Room bereitzustellen.
4. EXKLUSIVITÄT (VERBINDLICH)
Die Erste Partei verpflichtet sich unwiderruflich, für einen Zeitraum von [Exklusivitätsdauer] ab Unterzeichnung keine Verhandlungen mit Dritten über den Transaktionsgegenstand zu führen, keine Angebote entgegenzunehmen und keine alternativen Transaktionen abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Exklusivitätspflicht begründet Schadensersatzansprüche nach ABGB §§878, 1295.
5. GEHEIMHALTUNG (VERBINDLICH)
Alle im Rahmen dieser Absichtserklärung und der Due Diligence ausgetauschten Informationen sind vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich nach ABGB §1295 und UWG §11, diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für den Zweck der Evaluierung der geplanten Transaktion zu verwenden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt für 5 Jahre nach Erlöschen dieser Absichtserklärung.
6. NICHT-BINDENDE NATUR (ALLGEMEIN)
Diese Absichtserklärung begründet — mit Ausnahme der Klauseln 4 (Exklusivität), 5 (Geheimhaltung), 7 (Kosten) und 8 (Rechtswahl/Gerichtsstand) — keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen der Parteien. Sie verpflichtet die Parteien insbesondere nicht zum Abschluss eines endgültigen Vertrags. Jede Partei kann die Verhandlungen jederzeit schriftlich beenden.
7. KOSTEN (VERBINDLICH)
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten (Rechtsanwaltskosten, Beraterkosten, Due-Diligence-Kosten) im Zusammenhang mit dieser Absichtserklärung und den Verhandlungen, unabhängig davon, ob ein endgültiger Vertrag abgeschlossen wird.
8. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND (VERBINDLICH)
Diese Absichtserklärung unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB (JGS Nr. 946/1811) und dem UGB (BGBl I Nr. 120/2005), unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPR.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Absichtserklärung ist ausschließlich das [Gerichtsstand] zuständig.
9. GÜLTIGKEITSDAUER
Diese Absichtserklärung gilt für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Unterzeichnungsdatum und erlischt danach automatisch, sofern sie nicht einvernehmlich in Schriftform verlängert wird.
Erste Partei / Vertretungsberechtigte Person
________________
Signature
Zweite Partei / Vertretungsberechtigte Person
________________
Signature
Was ist Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich?
Die Absichtserklärung ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§861–879, 885, 936 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Absichtserklärung Österreich dient dazu, die Ernsthaftigkeit der Verhandlungen zu dokumentieren, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und die Ressourcen beider Parteien für die Due-Diligence-Phase zu sichern. Typische Anwendungsfälle sind Unternehmenskäufe (M&A-Transaktionen), Joint-Venture-Gründungen, Immobilientransaktionen nach GrEStG (BGBl Nr. 309/1987), Lizenzvereinbarungen und strategische Kooperationen im österreichischen Rechtsverkehr.
Die rechtliche Bindungswirkung einer Absichtserklärung nach ABGB ist kontrovers und hängt vom konkreten Inhalt ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung 4 Ob 30/09m klargestellt, dass eine Punktation nach §885 ABGB dann verbindlich ist, wenn die wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) festgelegt sind und der Bindungswille eindeutig zum Ausdruck kommt. Fehlt dieser Bindungswille — was durch ausdrückliche Vorbehaltserklärungen wie „vorbehaltlich der Due Diligence“ signalisiert werden kann — so entfaltet der LOI nur moralische, aber keine rechtliche Bindung.
Vom Vorvertrag nach §936 ABGB unterscheidet sich die Absichtserklärung grundlegend: Der Vorvertrag verpflichtet die Parteien ausdrücklich zum Abschluss des Hauptvertrags innerhalb eines bestimmten Zeitraums (höchstens ein Jahr). Eine LOI ohne konkreten Abschlusszwang begründet hingegen keine Hauptvertragspflicht, kann aber Aufklärungs- und Geheimhaltungspflichten nach §§879, 1295 ABGB sowie Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo nach §878 ABGB auslösen, wenn Verhandlungen grundlos abgebrochen werden.
Zu den typischen Elementen einer österreichischen Absichtserklärung zählen: die Identifikation der Parteien (bei GmbHs: Firmenbuchnummer, UID-Nummer laut Finanzamt Österreich, Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nach §18 GmbHG), der Verhandlungsgegenstand, die Transaktionsstruktur (Share Deal oder Asset Deal nach UGB §§343–372), der Zeitplan für die Due Diligence, Exklusivitätsklauseln sowie ein ausdrücklicher Vorbehalt betreffend die Nicht-Bindungswirkung.
Im Kontext österreichischer M&A-Transaktionen unterscheidet die Praxis zwischen dem Term Sheet (knappes Papier mit Kernkonditionen), der Absichtserklärung als umfassendem vorvertraglichen Dokument und dem Memorandum of Understanding (MOU). Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) empfiehlt für Unternehmensübernahmen immer eine anwaltliche Begleitung durch einen Rechtsanwalt (RA) nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO, RGBl Nr. 96/1868) oder einen Notar nach der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871), da selbst eine scheinbar unverbindliche LOI erhebliche Haftungsrisiken nach §878 ABGB begründen kann.
Für internationale Transaktionen mit österreichischer Beteiligung ist zu beachten, dass das ABGB-Regime und das UN-Kaufrecht (CISG, BGBl Nr. 96/1988) parallel gelten können. Das zuständige Gericht bei Streitigkeiten ist grundsätzlich das Bezirksgericht (BG) für Streitwerte bis €15.000,00 oder das Landesgericht (LG) bzw. das Handelsgericht Wien (HG Wien) für kaufmännische Streitigkeiten. Die Durchsetzung erfolgt nach der Zivilprozessordnung (ZPO, RGBl Nr. 113/1895).
Wann brauchen Sie Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich?
Eine Absichtserklärung (Letter of Intent) in Österreich wird immer dann benötigt, wenn zwei oder mehr Parteien komplexe Verhandlungen aufnehmen wollen, bei denen erhebliche Ressourcen eingesetzt werden, bevor der endgültige Vertrag abgeschlossen werden kann.
Bei Unternehmenskäufen und M&A-Transaktionen ist der LOI in Österreich das erste verbindliche Dokument im Transaktionsprozess. Bevor ein Kaufvertrag (SPA — Share Purchase Agreement oder Asset Purchase Agreement) nach UGB §§343–372 und ABGB §§1053–1075 abgeschlossen wird, legen Käufer und Verkäufer im LOI den indikativen Kaufpreis, die Transaktionsstruktur (Share Deal mit Abtretung von Geschäftsanteilen nach §76 GmbHG oder Asset Deal), die Due-Diligence-Periode und die Exklusivität fest. Ohne LOI riskieren Käufer, dass der Verkäufer parallel mit mehreren Interessenten verhandelt.
Bei Joint-Venture-Gründungen in Österreich sichert der LOI die Absicht der Parteien, gemeinsam eine Gesellschaft — meist eine GmbH nach GmbHG (RGBl Nr. 58/1906) oder eine offene Gesellschaft (OG) nach UGB §105 — zu gründen. Der LOI enthält die vereinbarten Kapitalbeteiligungen, Governance-Regelungen und den Zeitplan für die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags.
Beim Kauf von Immobilien ab einem Wert von €150.000,00 aufwärts verwenden österreichische Notare und Rechtsanwälte häufig einen Kauf-Vorvertrag oder LOI, um den Kaufpreis, die Finanzierungsbedingungen und den Übergabetermin zu fixieren, bevor der notariell beglaubigte Kaufvertrag für die Grundbucheintragung (§4 GBG) erstellt wird.
Bei strategischen Kooperationen, Lizenzvereinbarungen und Distributionsverträgen zwischen Unternehmen im österreichischen Markt ermöglicht der LOI die Klärung der kommerziellen Kernpunkte, bevor Rechtsanwälte aufwändige Vertragswerke ausarbeiten. Exklusivitätsklauseln im LOI schützen vor Parallelverhandlungen und sind nach OGH-Rechtsprechung (7 Ob 189/15x) grundsätzlich durchsetzbar.
Auch im Rahmen von Fusions- und Übernahmeprojekten, die der Kontrolle durch die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) oder der Europäischen Kommission (DG COMP) unterliegen, dokumentiert der LOI den Transaktionswillen und dient als Grundlage für die Fusionskontrollanmeldung nach BVergG und EU-FKVO (Verordnung EG Nr. 139/2004). Bei österreichischen Zusammenschlüssen mit kombiniertem Inlandsumsatz über €30.000.000,00 ist die BWB zu informieren.
Für Start-ups und Scale-ups, die Venture-Capital-Finanzierungen anstreben, dokumentiert der LOI (oft als Term Sheet bezeichnet) die wesentlichen Investitionsbedingungen (Bewertung, Beteiligungsquote, Vesting-Regelungen, Liquidationspräferenzen), bevor der Beteiligungsvertrag nach ABGB und GmbHG ausgearbeitet wird.
Was gehört in Ihr Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich?
Die Absichtserklärung (LOI) nach ABGB §§861–879 in Österreich muss bestimmte Kernelemente enthalten, damit sie ihre Funktion als verlässliches vorvertragliches Instrument erfüllt. Der forms-legal.com LOI Österreich deckt alle praxisrelevanten Klauseln ab.
Parteienbezeichnung und Vertretung: Vollständige Firmenbezeichnung mit Firmenbuchnummer (FB-Nr.) und UID-Nummer laut Finanzamt Österreich; bei natürlichen Personen Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnsitz. Die Vertretungsbefugnis (Einzel- oder Gesamtvertretung nach §18 GmbHG) muss aus dem aktuellen Firmenbuchauszug (Abruf über firmenbuch.at) hervorgehen. Ohne korrekte Vertretung ist die LOI nach §1016 ABGB schwebend unwirksam.
Transaktionsgegenstand und Beschreibung: Präzise Beschreibung des Kaufgegenstands (z.B. „100 % der Geschäftsanteile an der Muster GmbH, FN 123456a, eingetragen beim Handelsgericht Wien“) oder des Kooperationsgegenstands. Bei Immobilientransaktionen: vollständige Grundbuchbeschreibung (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer nach §3 GBG).
Indikatives Preisangebot und Bewertungsgrundlage: Der LOI enthält üblicherweise einen indikativen Kaufpreis oder eine Bewertungsformel (z.B. EBITDA-Multiplikator). Dieser Preis ist nicht bindend und steht unter dem Vorbehalt der Ergebnisse der Due Diligence. Bei Unternehmensverkäufen wird die Bewertung typischerweise auf Basis des Jahresabschlusses nach UGB §§189–283 (HGB-Rechnungslegung) oder nach IFRS erstellt.
Due-Diligence-Klausel: Der LOI regelt den Umfang und die Dauer der Due Diligence (rechtlich, finanziell, steuerlich). Der Verkäufer verpflichtet sich, alle relevanten Unterlagen im Datenraum (Virtual Data Room) innerhalb einer festgelegten Frist bereitzustellen. Typische Due-Diligence-Periode: 4–8 Wochen. Die Datenschutzbehörde (DSB) und DSGVO (EU-Verordnung 2016/679) sind bei der Bereitstellung personenbezogener Daten im Datenraum zu beachten.
Exklusivitätsklausel: Für die Dauer der Due Diligence und der Vertragsverhandlungen verpflichtet sich der Verkäufer, nicht parallel mit Dritten zu verhandeln (Exklusivitätszeitraum typischerweise 4–12 Wochen). Verstöße gegen die Exklusivität können nach §§878, 879 ABGB Schadensersatzansprüche auslösen.
Geheimhaltungsverpflichtung: Der LOI enthält standardmäßig eine Geheimhaltungsklausel nach §1295 ABGB und UWG §11, die alle im Zuge der Verhandlungen ausgetauschten Informationen schützt. Alternativ wird eine separate Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) abgeschlossen, auf die der LOI verweist.
Transaktionsstruktur und Durchführungsbedingungen: Der LOI legt fest, ob ein Share Deal (Übertragung von Gesellschaftsanteilen nach §76 GmbHG, der Grunderwerbsteuerbefreiung genießt) oder ein Asset Deal (Einzelübertragung von Vermögenswerten) beabsichtigt ist. Genehmigungsvorbehalte (regulatory approvals), insbesondere eine BWB-Fusionskontrollanmeldung oder kartellrechtliche Clearances der Europäischen Kommission nach FKVO, werden als aufschiebende Bedingungen aufgeführt.
Verbindlichkeitsklausel und Abgrenzung: Die zentrale Klausel des LOI legt ausdrücklich fest, welche Teile verbindlich sind (z.B. Exklusivität, Geheimhaltung, Kostenregelung) und welche nicht bindend sind (z.B. Kaufpreis, Transaktionsstruktur). Diese Differenzierung verhindert, dass der gesamte LOI als verbindlicher Vorvertrag nach §936 ABGB qualifiziert wird.
Rechtswahlklausel und Gerichtsstand: Das österreichische Recht gilt als Vertragsstatut (ABGB, UGB); bei internationalen Transaktionen wird auf die Rom-I-Verordnung (EG Nr. 593/2008) verwiesen. Als Gerichtsstand wird üblicherweise das Handelsgericht Wien (HG Wien) oder das zuständige Landesgericht vereinbart, alternativ ein institutionelles Schiedsgericht nach Wiener Schiedsgerichtsordnung (Wiener Regeln) oder ICC-Schiedsregeln.
Zeitraum und Auflösungsbedingungen: Der LOI gilt typischerweise für 60–120 Tage und erlischt bei Fristablauf oder wenn eine der Parteien schriftlich erklärt, die Verhandlungen abzubrechen. Bei Nichterfolg der Due Diligence hat die interessierte Partei ein Rücktrittsrecht ohne Schadensersatzpflicht.
So füllen Sie Ihr Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich aus
Den Absichtserklärung Österreich-Vordruck befüllen Sie systematisch und präzise. Jede Angabe sollte auf aktuellen offiziellen Dokumenten beruhen.
Schritt 1: Parteienangaben vervollständigen. Tragen Sie für jede Partei ein: vollständiger Firmenname wie im Firmenbuch (Abruf unter firmenbuch.at), Firmenbuchnummer (FN-Nummer, z.B. FN 123456a), UID-Nummer (Format ATU12345678, abrufbar über FinanzOnline oder usp.gv.at), Geschäftsanschrift und Name des Vertretungsberechtigten mit seiner Funktion (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied). Achten Sie darauf, dass die handelnde Person nach dem Firmenbuchauszug einzelvertretungsbefugt ist oder gesamtvertretungsberechtigt handelt.
Schritt 2: Transaktionsgegenstand beschreiben. Beschreiben Sie den Kaufgegenstand oder die Kooperation so präzise wie möglich: bei Unternehmenstransaktionen die vollständige Firma, Firmenbuchnummer und Sitz der Zielgesellschaft; bei Immobilien die vollständige Grundbuchbeschreibung (Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde); bei Lizenzvereinbarungen die zu lizenzierenden Schutzrechte (Patentnummer, Warenzeichennummer beim Österreichischen Patentamt, ÖPA).
Schritt 3: Indikativen Preis und Bewertungsformel eintragen. Nennen Sie einen indikativen Kaufpreis in Euro (€, Format z.B. €1.500.000,00) oder eine Bewertungsformel (z.B. „6-faches normalisiertes EBITDA des letzten Geschäftsjahres gemäß UGB-Abschluss“). Versehen Sie diesen Preis mit einem klaren Vorbehalt: „vorbehaltlich der Ergebnisse der Due Diligence und finaler Vertragsverhandlungen“.
Schritt 4: Due-Diligence-Zeitraum festlegen. Legen Sie Beginn, Dauer und Umfang der Due Diligence fest. Typisch: 4 Wochen für Legal Due Diligence (Prüfung von Verträgen, Rechtsstreitigkeiten, behördlichen Genehmigungen), 4 Wochen für Financial Due Diligence (Prüfung der UGB-Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, Steuerunterlagen aus FinanzOnline), 2 Wochen für Commercial Due Diligence. Benennen Sie den Virtual Data Room-Anbieter und den Verantwortlichen.
Schritt 5: Exklusivitätsklausel ausfüllen. Legen Sie den Beginn und die Dauer der Exklusivitätsfrist (typisch: 30–90 Tage) fest. Definieren Sie, was als Verstoß gegen die Exklusivität gilt (Aufnahme von Verhandlungen mit Dritten, Einholung weiterer Angebote). Vereinbaren Sie eine Break-up-Fee für den Fall eines Exklusivitätsbruchs.
Schritt 6: Verbindliche und nicht-bindende Teile kennzeichnen. Kennzeichnen Sie ausdrücklich, welche Klauseln bindend sind: typischerweise Geheimhaltung (§1295 ABGB), Exklusivität, Kostenregelung (jede Partei trägt ihre eigenen Kosten) und Rechtswahlklausel. Alle anderen Klauseln (Preis, Struktur, Zeitplan) sind ausdrücklich als nicht bindend (non-binding) zu bezeichnen.
Schritt 7: Gerichtsstand und Rechtswahl ergänzen. Wählen Sie österreichisches Recht (ABGB, UGB) als Vertragsstatut. Als Gerichtsstand wählen Sie entweder das Handelsgericht Wien (HG Wien) oder das zuständige Landesgericht am Sitz einer der Parteien. Bei internationalen Transaktionen empfiehlt sich die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nach den Wiener Regeln (Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich, WKO-Schiedsgericht).
Schritt 8: Unterzeichnung mit Datum. Beide Parteien unterzeichnen mit Ort und Datum (Format: DD.MM.YYYY). Bei GmbHs unterzeichnen die Geschäftsführer im Rahmen ihrer Vertretungsmacht. Eine notarielle Beglaubigung ist für den LOI nicht zwingend erforderlich, erhöht aber die Rechtssicherheit erheblich und empfiehlt sich bei Transaktionen über €500.000,00.
Rechtliche Anforderungen für Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich
Die Absichtserklärung (LOI) in Österreich unterliegt keinen zwingenden gesetzlichen Formvorschriften nach dem ABGB — sie kann grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen ist die Schriftform jedoch unbedingt zu empfehlen und in der Praxis der Regelfall.
Formvorschriften bei bestimmten Transaktionsgegenständen: Sobald ein LOI Elemente eines Vorvertrags nach §936 ABGB enthält und eine Immobilientransaktion betrifft, sind die Formvorschriften des GBG (Allgemeines Grundbuchgesetz, BGBl Nr. 39/1955) zu beachten: Der eigentliche Kaufvertrag muss schriftlich mit notariell beglaubigten Unterschriften (§31 Abs. 1 GBG) geschlossen werden; der LOI unterliegt dieser Form nicht, sollte aber ausdrücklich als vorvertragliches Dokument bezeichnet werden.
Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957): Schriftliche Verträge in Österreich können der Urkundenstempelgebühr nach GebG unterliegen. Für Darlehens- und Kreditverträge beträgt die Gebühr 0,8 % der Kreditsumme (GebG §33 Abs. 8). Reine Absichtserklärungen ohne schuldrechtlichen Inhalt sind gemäß GebG §15 Abs. 1 nicht gebührenlichtig, sofern sie keine konkreten Leistungspflichten begründen. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Gebührenbefreiungsklausel im LOI.
Antitrust und Fusionskontrolle: Bei Unternehmenstransaktionen über dem österreichischen Schwellenwert (kombinierter Inlandsumsatz der beteiligten Unternehmen über €30.000.000,00 in Österreich, §7 KartG) ist die Transaktion bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) anzumelden. Der LOI stellt keine anmeldepflichtige Handlung dar, da er keine bindende Zusammenschlussverpflichtung begründet. Die Anmeldung erfolgt nach Abschluss des verbindlichen Kaufvertrags.
DSGVO und Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999): Werden im Rahmen der Due Diligence personenbezogene Daten (Mitarbeiterinformationen, Kundendaten) in einem Virtual Data Room ausgetauscht, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich, wenn die Verarbeitung ein hohes Risiko darstellt. Der LOI sollte einen Verweis auf die DSGVO-konforme Datenverarbeitung und die Verantwortlichkeit der Parteien als gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 DSGVO) enthalten.
WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl I Nr. 136/2017): Bei einer Unternehmenstransaktion sind nach Vollzug (Closing) die neuen wirtschaftlichen Eigentümer (natürliche Personen mit ≥25 % Anteil) innerhalb von vier Wochen im WER (über das USP-Portal) zu melden. Der LOI enthält typischerweise eine Verpflichtung des Käufers, diese Meldung nach Closing fristgerecht vorzunehmen.
Häufige Fehler bei Ihrem Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich
Bei der Erstellung einer Absichtserklärung in Österreich werden regelmäßig Fehler gemacht, die entweder zu ungewollter vertraglicher Bindung oder zu mangelndem Schutz der Parteien führen.
Fehlende Nicht-Bindungs-Klausel: Der häufigste Fehler ist das Weglassen einer ausdrücklichen non-binding-Klausel. Ohne diese Klausel kann ein österreichisches Gericht — gestützt auf OGH-Rechtsprechung zu §885 ABGB — den gesamten LOI als verbindliche Punktation werten, wenn die essentialia negotii (wesentliche Vertragspunkte) festgelegt sind. Empfehlung: Jede LOI-Klausel entweder als „bindend“ oder „nicht bindend“ kennzeichnen.
Ungenaue Parteienbezeichnung: Bei GmbHs oder AGs wird oft nur der Firmenname ohne Firmenbuchnummer, UID-Nummer und Vertreterbefugnis angegeben. Dies kann dazu führen, dass unklar bleibt, wer die Gesellschaft wirksam verpflichten kann, und birgt das Risiko, dass der LOI nach §1016 ABGB schwebend unwirksam ist.
Fehlende Geheimhaltungsklausel oder Verweis auf separates NDA: Werden im Zuge der LOI-Verhandlungen vertrauliche Informationen ausgetauscht (Jahresabschlüsse, Kundenlisten, interne Kalkulationen), ohne dass eine Geheimhaltungsverpflichtung vereinbart wird, bleibt der Schutz auf die allgemeinen Bestimmungen des §1295 ABGB und §11 UWG beschränkt — was im Streitfall schwer durchzusetzen ist. Abhilfe: Separate NDA oder starke Geheimhaltungsklausel im LOI.
Übermäßig lange oder unklare Exklusivitätsfrist: Exklusivitätsfristen von mehr als 6 Monaten ohne klare Auflösungsrechte binden den Verkäufer unangemessen lang und können nach §879 Abs. 3 ABGB (geltungserhaltende Reduktion sittenwidriger Klauseln) durch österreichische Gerichte auf ein angemessenes Maß reduziert werden. Empfehlung: Exklusivität auf 60–90 Tage begrenzen mit Verlängerungsoption.
Keine Regelung über Break-up-Fee und Kostenverteilung: Ohne Kostenklausel trägt jede Partei grundsätzlich ihre eigenen Kosten (Rechtsanwälte, Due-Diligence-Berater, Notar). Bei scheiternden Transaktionen führt die fehlende Break-up-Fee dazu, dass der Käufer seine erheblichen Due-Diligence-Kosten nicht ersetzt bekommt, wenn der Verkäufer die Exklusivität bricht. Ein fairer Break-up-Fee-Mechanismus ist daher empfehlenswert.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §885 ABGBAT official
- §936 ABGBAT official
- §878 ABGBAT official
- §1016 ABGBAT official
- §1295 ABGBAT official
- §879 Abs. 3 ABGBAT official
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Forms Legal. (2026). Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/absichtserklaerung-letter-of-intent-oesterreich
"Absichtserklärung (Letter of Intent) Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/absichtserklaerung-letter-of-intent-oesterreich.
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Ob eine Absichtserklärung in Österreich rechtlich bindend ist, hängt von ihrem konkreten Inhalt und der Formulierung ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen — insbesondere 4 Ob 30/09m und 7 Ob 189/15x — festgehalten, dass ein LOI als Punktation nach §885 ABGB dann verbindlich ist, wenn alle wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) festgelegt sind und der Bindungswille der Parteien klar erkennbar ist. Enthält der LOI hingegen eine ausdrückliche Non-Binding-Klausel (z.B. „Diese Absichtserklärung begründet keine rechtlich verbindliche Verpflichtung zum Abschluss eines endgültigen Vertrags“) und fehlt ein eindeutiger Abschlusswille, so ist er rechtlich unverbindlich. Bestimmte Klauseln — wie Geheimhaltungspflicht, Exklusivitätsverpflichtung und Kostenregelung — können innerhalb eines ansonsten unverbindlichen LOI ausdrücklich als bindend gekennzeichnet werden und sind dann durchsetzbar. Bei Verletzung dieser bindenden Klauseln drohen Schadensersatzansprüche nach §§878, 879 ABGB (culpa in contrahendo). Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit empfiehlt sich stets eine klare Differenzierung im LOI-Dokument selbst.
Der Vorvertrag nach §936 ABGB und der Letter of Intent (LOI) sind zwei verschiedene rechtliche Instrumente mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Der Vorvertrag ist eine verbindliche Verpflichtung beider Parteien, innerhalb eines bestimmten Zeitraums (maximal ein Jahr, sofern nicht anders vereinbart) den Hauptvertrag abzuschließen. Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, kann die andere Partei Schadenersatz (§878 ABGB) oder — wenn die essentialia negotii des Hauptvertrags im Vorvertrag vollständig geregelt sind — sogar Naturalerfüllung (Abschluss des Hauptvertrags) vor dem Landesgericht oder dem Handelsgericht Wien (HG Wien) verlangen. Der LOI hingegen ist grundsätzlich als unverbindliches Dokument konzipiert, das die Absicht der Parteien dokumentiert, Verhandlungen aufzunehmen oder fortzusetzen. Er enthält typischerweise keinen konkreten Abschlusszwang und lässt den Parteien die Freiheit, die Verhandlungen ohne Schadensersatzrisiko zu beenden — sofern die Beendigung nicht treuwidrig nach §879 ABGB erfolgt (z.B. wenn eine Partei Verhandlungen nur scheinheilig führt, um die andere von anderen Möglichkeiten abzuhalten). In der Praxis verschwimmt die Grenze: Ein schlecht formulierter LOI kann als Vorvertrag qualifiziert werden, wenn alle wesentlichen Vertragspunkte darin geregelt sind.
Nein, eine Absichtserklärung (LOI) muss in Österreich grundsätzlich nicht notariell beglaubigt werden. Als vorvertragliches Dokument unterliegt der LOI keinen besonderen Formvorschriften des ABGB oder GmbHG. Er kann formlos, aber aus Beweisgründen immer schriftlich abgeschlossen werden. Anders verhält es sich mit dem eigentlichen Unternehmenskaufvertrag (SPA — Share Purchase Agreement) und dem Abtretungsvertrag für GmbH-Geschäftsanteile nach §76 GmbHG: Diese müssen zwingend in Notariatsaktsform nach §§52 ff. Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) errichtet oder zumindest mit notariell beglaubigten Unterschriften versehen werden. Für Immobilienkaufverträge ist gemäß §31 Abs. 1 GBG die notarielle Beglaubigung der Unterschriften für die Grundbucheintragung erforderlich. Eine freiwillige Beglaubigung des LOI durch einen Notar empfiehlt sich bei Transaktionen über €500.000,00 oder bei internationalen Parteien, da ein beglaubigter LOI im Streitfall als öffentliche Urkunde erhöhten Beweiswert nach §292 ZPO genießt und in anderen Ländern leichter anerkannt wird.
In einem gut strukturierten LOI nach österreichischem Recht (ABGB §§861–879) gibt es Klauseln, die die Parteien regelmäßig als ausdrücklich verbindlich kennzeichnen sollten: Erstens die Geheimhaltungsverpflichtung: Alle im Verlauf der Verhandlungen und Due Diligence ausgetauschten Informationen unterliegen einer bindenden Vertraulichkeitspflicht nach §1295 ABGB und §11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, BGBl Nr. 448/1984); Verstöße lösen Schadensersatzpflichten aus. Zweitens die Exklusivitätsklausel: Die Verpflichtung des Verkäufers, für die Dauer der Due Diligence keine parallelen Verhandlungen mit Dritten zu führen, ist nach OGH-Rechtsprechung (7 Ob 189/15x) als eigenständige bindende Verpflichtung durchsetzbar. Drittens die Kostenregelung: Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten (Rechtsanwälte, Berater) bei Scheitern der Transaktion. Viertens die Rechtswahl und der Gerichtsstand: Die Vereinbarung österreichischen Rechts und eines konkreten Gerichtsstands (z.B. Handelsgericht Wien) ist bindend und hat für das zuständige Gericht nach ZPO §§104 ff. maßgebliche Bedeutung. Alle anderen LOI-Klauseln — insbesondere der indikative Kaufpreis und die Transaktionsstruktur — können und sollten ausdrücklich als nicht bindend bezeichnet werden.
Wenn ein Verkäufer in Österreich während der vereinbarten Exklusivitätsfrist eines LOI entgegen seiner Verpflichtung mit Dritten verhandelt oder einem Dritten eine verbindliche Offerte unterbreitet, hat der geschädigte Käufer nach österreichischem Recht (ABGB §§878, 879, 1295) folgende Rechtsbehelfe: Zunächst Schadensersatzansprüche nach §1295 ABGB auf Ersatz des positiven Schadens (tatsächliche Aufwendungen für Due Diligence, Rechtsanwaltskosten, Reisekosten) und des entgangenen Gewinns, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Vertrag bei regulärer Verhandlungsführung abgeschlossen worden wäre. Weiters kann der Käufer einstweiligen Rechtsschutz nach §§381 ff. EO (Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896) beantragen, um den Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Dritten vorläufig zu untersagen. Die Zulässigkeit solcher einstweiliger Verfügungen gegen Exklusivitätsverstöße hat der OGH in der Entscheidung 4 Ob 214/03t bejaht. Enthält der LOI eine Break-up-Fee-Klausel (Vertragsstrafe nach ABGB §1336), ist die Höhe der Entschädigung von vornherein fixiert. Österreichische Gerichte können eine übermäßig hohe Vertragsstrafe nach §1336 Abs. 2 ABGB auf ein angemessenes Maß reduzieren (Mäßigungsrecht). Zuständig für derartige Klagen ist in Wien das Handelsgericht Wien (HG Wien), außerhalb Wiens das jeweils zuständige Landesgericht.
Die Gültigkeitsdauer eines LOI in Österreich ist nicht gesetzlich geregelt und richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. In der österreichischen M&A-Praxis gelten LOIs typischerweise für 60 bis 120 Tage. Die Frist beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des LOI durch beide Parteien. Innerhalb dieser Frist soll die Due Diligence abgeschlossen und der endgültige Kaufvertrag ausverhandelt und unterzeichnet werden. Nach Ablauf der Frist erlischt der LOI automatisch, sofern er nicht einvernehmlich in Schriftform verlängert wird. Einzelne bindende Klauseln — insbesondere die Geheimhaltungsverpflichtung — überdauern das Erlöschen des LOI und bleiben für die vereinbarte Laufzeit (typisch: 2–5 Jahre) oder bei Geschäftsgeheimnissen nach §11 UWG unbegrenzt in Kraft. Möchte eine Partei den LOI vorzeitig beenden, sollte dies schriftlich mit Angabe eines Grundes erfolgen; ein grundloser Abbruch ohne jede Kommunikation kann als treuwidriges Verhalten nach §879 ABGB qualifiziert werden und Schadensersatzpflichten aus culpa in contrahendo auslösen, insbesondere wenn die andere Partei erhebliche Aufwendungen getätigt hat. Nach OGH-Rechtsprechung (6 Ob 200/14d) muss der Verhandlungsabbruch fair und in gutem Glauben erfolgen.
Eine gesetzliche Pflicht zur anwaltlichen Begleitung beim Abschluss eines LOI in Österreich besteht nicht. Dennoch empfiehlt die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) dringend die Einbeziehung eines in M&A-Transaktionen erfahrenen Rechtsanwalts nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO, RGBl Nr. 96/1868) oder eines Notars nach der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871), bevor ein LOI unterzeichnet wird, wenn der Transaktionswert erheblich ist. Die Gründe dafür sind vielfältig: Erstens kann ein schlecht formulierter LOI unbeabsichtigt als verbindliche Punktation nach §885 ABGB oder als Vorvertrag nach §936 ABGB qualifiziert werden. Zweitens sind steuerliche Strukturierungsfragen (z.B. ob ein Share Deal oder Asset Deal steuerlich günstiger ist, Körperschaftsteuer-Implikationen nach KöStG 1988 §7, Grunderwerbsteuer nach GrEStG §1 bei indirekten Immobilientransfers) von erheblicher Bedeutung. Drittens schützt ein professionell erstellter LOI durch klare Geheimhaltungs- und Exklusivitätsklauseln die Verhandlungsposition beider Parteien. Die Kosten für die anwaltliche Erstellung eines LOI belaufen sich in Österreich auf typischerweise €1.000,00–€5.000,00, je nach Komplexität und Transaktionswert — ein gut investiertes Budget, das erheblich größere Verluste durch Fehlentscheidungen oder Rechtsstreitigkeiten verhindern kann.
Der LOI selbst als Dokument unterliegt nicht dem Datenschutzrecht. Jedoch können die Verhandlungen und die Due Diligence, die auf Basis eines LOI stattfinden, erhebliche Datenschutzfragen aufwerfen. In Österreich gilt die DSGVO (EU-Verordnung 2016/679) unmittelbar, ergänzt durch das nationale Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999 in der Fassung der DSGVO-Anpassung 2018). Wenn im Rahmen der Due Diligence personenbezogene Daten — etwa Mitarbeiterinformationen (Namen, Gehälter, Krankenstandsdaten), Kundendaten oder Lieferantendaten — über einen Virtual Data Room zugänglich gemacht werden, ist Folgendes zu beachten: Die Datenschutzbehörde (DSB) verlangt eine rechtliche Grundlage für die Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO (typischerweise berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für Due-Diligence-Zwecke). Der LOI sollte einen ausdrücklichen Verweis auf die DSGVO-konforme Verarbeitung und eine Verpflichtung des Datenempfängers zur Datenlöschung nach Abschluss oder Scheitern der Transaktion enthalten. Bei besonders sensiblen Daten (Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO) ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich. Verstöße können Bußgelder der DSB bis zu €20.000.000,00 oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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