Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) Österreich
ABGB §§879, 1295; UWG §11
GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (NON-DISCLOSURE AGREEMENT)
Art: [NDA Art]
1. PARTEIEN
Diese Geheimhaltungsvereinbarung ("NDA") wird am [Datum] geschlossen zwischen:
OFFENBARENDE PARTEI: [Offenbarende Partei Name] Firmenbuchnummer: [Offenbarende Partei FN] UID: [Offenbarende Partei UID] Anschrift: [Offenbarende Partei Adresse] Vertreten durch: [Offenbarende Partei Vertreter] (nachfolgend "Offenbarende Partei")
EMPFANGENDE PARTEI: [Empfangende Partei Name] Firmenbuchnummer: [Empfangende Partei FN] UID: [Empfangende Partei UID] Anschrift: [Empfangende Partei Adresse] Vertreten durch: [Empfangende Partei Vertreter] (nachfolgend "Empfangende Partei")
(gemeinsam die "Parteien")
2. ZWECK
Die Offenbarende Partei beabsichtigt, der Empfangenden Partei bestimmte vertrauliche Informationen zum folgenden Zweck mitzuteilen: [Zweck der Offenbarung]. Die Empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen ausschließlich für diesen Zweck verwenden.
3. DEFINITION VERTRAULICHER INFORMATIONEN
Als „Vertrauliche Informationen“ gelten alle Informationen, die die Offenbarende Partei der Empfangenden Partei mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Form mitteilt, einschließlich: [Beschreibung vertraulicher Informationen].
Ausgenommen sind Informationen, die: (a) öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der Empfangenden Partei öffentlich werden; (b) der Empfangenden Partei bereits vor der Offenbarung bekannt waren; (c) von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden; (d) von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden; oder (e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenbart werden müssen, wobei die Offenbarende Partei unverzüglich zu informieren ist.
4. GEHEIMHALTUNGSPFLICHTEN
Die Empfangende Partei verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen streng geheim zu halten und sie ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Offenbarenden Partei nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt nach ABGB §1295 und UWG §11.
Die Empfangende Partei beschränkt den Zugang zu den Vertraulichen Informationen auf Mitarbeiter und externe Berater, die einem gleichwertigen Geheimhaltungsgebot unterliegen und für den vereinbarten Zweck Kenntnis benötigen.
Die Empfangende Partei trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (EU-Verordnung 2016/679) und §54 DSG (BGBl I Nr. 165/1999), um die Vertraulichen Informationen zu schützen.
5. GEHEIMHALTUNGSDAUER
Die Geheimhaltungspflichten gelten für [Geheimhaltungsdauer] ab dem Datum dieser Vereinbarung. Bei Informationen, die als Geschäftsgeheimnisse nach §11 UWG und dem GeschGehG (BGBl I Nr. 167/2018) qualifizieren, gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt.
6. KONVENTIONALSTRAFE
Bei Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung schuldet die empfangende Partei der offenbarenden Partei eine Konventionalstrafe nach ABGB §1336 in Höhe von [Konventionalstrafe] pro Verstoß, unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens. Bei dringlichem Handlungsbedarf kann die Offenbarende Partei eine einstweilige Verfügung nach §§381 ff. EO beim [Gerichtsstand NDA] beantragen.
7. RÜCKGABE UND VERNICHTUNG
Bei Beendigung dieser Vereinbarung oder auf Verlangen der Offenbarenden Partei gibt die Empfangende Partei alle Vertraulichen Informationen einschließlich aller Kopien, Notizen und abgeleiteter Materialien innerhalb von vierzehn (14) Tagen zurück oder vernichtet diese nachweislich. Eine schriftliche Vernichtungsbestätigung ist auf Verlangen zu erbringen.
8. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB (JGS Nr. 946/1811), dem UWG (BGBl Nr. 448/1984) und dem GeschGehG (BGBl I Nr. 167/2018), unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts (IPRG).
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist ausschließlich das [Gerichtsstand NDA] sachlich und örtlich zuständig.
Offenbarende Partei / Vertretungsberechtigte Person
________________
Signature
Empfangende Partei / Vertretungsberechtigte Person
________________
Signature
Was ist Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) Österreich?
Die Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist ein nach ABGB §§879, 1295 (JGS Nr. 946/1811); UWG §11 (BGBl Nr. 448/1984) geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Sie beschränkt die Offenlegung und Nutzung als vertraulich bezeichneter Informationen zwischen offenlegender und empfangender Partei.
Die Geheimhaltungsvereinbarung Österreich schützt vor allem Geschäftsgeheimnisse im Sinne des §11 UWG, also Tatsachen und Informationen, die im Zusammenhang mit einem Unternehmen stehen, geheim sind, wirtschaftlichen Wert haben und von ihrem Inhaber mit angemessenen Schritten geheim gehalten werden. Seit 2019 wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Österreich auch durch das Geschäftsgeheimnis-Gesetz (GeschGehG, BGBl I Nr. 167/2018, in Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943) ergänzt, das umfassende zivilrechtliche Ansprüche (Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz) gewährt.
Die NDA in Österreich unterscheidet zwischen einseitiger Geheimhaltungsvereinbarung (unilateral), bei der nur eine Partei vertrauliche Informationen offenbart und die andere zur Geheimhaltung verpflichtet ist, und gegenseitiger Geheimhaltungsvereinbarung (bilateral/mutual), bei der beide Parteien vertrauliche Informationen austauschen und wechselseitig zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die gegenseitige Form ist bei Joint-Venture-Verhandlungen, M&A-Due-Diligence und technischen Entwicklungskooperationen üblich.
Von einer bloßen Geheimhaltungsklausel innerhalb eines anderen Vertrags (z.B. Dienstleistungsvertrag oder Arbeitsvertrag) unterscheidet sich die eigenständige NDA dadurch, dass sie gezielt auf den Schutz vertraulicher Informationen ausgerichtet ist, eine eigenständige Konventionalstrafklausel nach §1336 ABGB enthält und unabhängig vom Bestand des Hauptvertrags weiterläuft.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung 4 Ob 61/06i festgehalten, dass Vertragsstrafen (Konventionalstrafen) für Geheimhaltungsverstöße grundsätzlich zulässig sind, sofern die Höhe nicht sittenwidrig nach §879 Abs. 1 ABGB ist. Übermäßige Vertragsstrafen können durch das Mäßigungsrecht nach §1336 Abs. 2 ABGB durch österreichische Gerichte auf ein angemessenes Maß reduziert werden.
Für Arbeitsverhältnisse gilt nach der Rechtsprechung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (ASG Wien), dass Geheimhaltungsverpflichtungen für Arbeitnehmer auch ohne spezielle NDA aus dem allgemeinen Treuepflichten nach §6 AngG (Angestelltengesetz, BGBl Nr. 292/1921) folgen. Eine separate NDA mit Konventionalstrafklausel bietet jedoch erheblich klareren und weitergehenden Schutz.
Für grenzüberschreitende Konstellationen (z.B. österreichisches Unternehmen mit deutschem Partner) ist zu beachten, dass die NDA nach der Rom-I-Verordnung (EG Nr. 593/2008) dem gewählten Vertragsstatut unterliegt. Bei Wahl österreichischen Rechts sind §§879, 1295, 1336 ABGB, §11 UWG und das GeschGehG anwendbar; das zuständige Gericht ist bei kaufmännischen Parteien das Handelsgericht Wien (HG Wien) oder das örtlich zuständige Landesgericht.
Wann brauchen Sie Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) Österreich?
Eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) in Österreich wird benötigt, sobald vertrauliche Informationen an externe Personen oder Unternehmen weitergegeben werden sollen.
Vor der Aufnahme von M&A-Verhandlungen und Due Diligence ist eine NDA in Österreich zwingend erforderlich. Bevor ein Verkäufer Jahresabschlüsse nach UGB §§189–283, Kundenlisten, interne Kalkulation oder Betriebsgeheimnisse im Rahmen der Due Diligence offenlegt, wird eine NDA unterzeichnet. Ohne NDA riskiert der Verkäufer, dass der potenzielle Käufer diese Informationen für eigene Zwecke oder für die Verhandlung mit einem anderen Bieter nutzt.
Bei der Entwicklung neuer Produkte, Software oder Technologien in Zusammenarbeit mit Partnern, Auftragnehmern oder Freiberuflern schützt die NDA die geistigen Eigentumsrechte (Patente beim Österreichischen Patentamt, ÖPA; Urheberrechte nach UrhG, BGBl Nr. 111/1936) vor unberechtigter Offenbarung durch den Entwicklungspartner.
Wenn österreichische Unternehmen Geschäftsgeheimnisse an Lieferanten, Zulieferer oder Distributoren weitergeben — etwa proprietary Rezepturen, technische Zeichnungen oder Preisstrukturen — schützt die NDA vor Weitergabe dieser Informationen an Mitbewerber. Im Rahmen der Lieferketten-Due-Diligence nach dem österreichischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrecht ist eine klare NDA-Grundlage wichtig.
Für Start-ups und innovative Unternehmen, die ihre Geschäftsidee, ihr Businessmodell oder ihren Source Code potenziellen Investoren, Acceleratoren oder Mentoren präsentieren, bietet die NDA Schutz. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und das Austrian Startup Monitor empfehlen NDA-Abschlüsse vor Pitch-Präsentationen.
Im Bereich der Personalrekrutierung — insbesondere bei der Besetzung von Führungspositionen und der Weitergabe vertraulicher Stellenbeschreibungen an Personalberater (Executive Search) — schützt die NDA vor Weitergabe interner Informationen über Unternehmensstrategie oder Personalplanung an Mitbewerber.
Bei Public Private Partnerships (PPP) und Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG, BGBl I Nr. 65/2018) werden NDA-Klauseln in den Vertragsdokumenten des öffentlichen Auftraggebers eingesetzt, um die Vertraulichkeit von Ausschreibungsunterlagen und Angebotsinformationen zu wahren.
Was gehört in Ihr Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) Österreich?
Die Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) nach ABGB §§879, 1295 und UWG §11 in Österreich muss folgende Kernelemente enthalten, um wirksam und durchsetzbar zu sein. Der forms-legal.com NDA Österreich umfasst alle wesentlichen Klauseln nach österreichischer Rechtspraxis.
Parteienbezeichnung und Vertretungsbefugnis: Vollständiger Firmenname mit Firmenbuchnummer (FB-Nr.) und UID-Nummer laut Finanzamt Österreich; bei natürlichen Personen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitz. Die Vertretungsbefugnis nach §18 GmbHG (Einzel- oder Gesamtvertretung) muss aus dem aktuellen Firmenbuchauszug (Abruf unter firmenbuch.at) hervorgehen.
Definition vertraulicher Informationen: Die NDA muss klar definieren, was als vertrauliche Information gilt. Üblich ist eine weit gefasste Definition, die technische Daten, Geschäftspläne, Kundenlisten, Finanzdaten, Quellcode (Source Code), Patentanmeldungen beim ÖPA, Know-how und alle mündlich, schriftlich oder elektronisch übermittelten Informationen umfasst. Ausnahmen sind ausdrücklich zu regeln: öffentlich bekannte Informationen, Informationen, die die empfangende Partei bereits kannte, sowie Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (z.B. Behördenauskunft) offenbart werden müssen.
Nutzungszweck: Die NDA legt fest, für welchen spezifischen Zweck die vertraulichen Informationen genutzt werden dürfen (z.B. „ausschließlich zur Evaluierung einer möglichen Geschäftskooperation“). Jede darüber hinausgehende Nutzung ist untersagt und begründet Schadensersatzansprüche nach §§879, 1295 ABGB.
Geheimhaltungsdauer: Die Geheimhaltungspflicht gilt für eine vereinbarte Zeit (üblicherweise 2–5 Jahre) oder bei Geschäftsgeheimnissen nach §11 UWG und dem GeschGehG (BGBl I Nr. 167/2018) zeitlich unbegrenzt. Die DSGVO (EU-Verordnung 2016/679) schränkt die Geheimhaltungsdauer für personenbezogene Daten durch die Datensparsamkeitsprinzipien (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) ein.
Weitergabe an Dritte: Die NDA regelt, ob und unter welchen Bedingungen die empfangende Partei vertrauliche Informationen an Mitarbeiter, Berater oder verbundene Unternehmen (z.B. Tochtergesellschaften nach GmbHG oder Schwestergesellschaften nach AktG) weitergeben darf. Typisch: Weitergabe nur an Mitarbeiter und externe Berater, die ebenfalls einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Konventionalstrafe nach §1336 ABGB: Die NDA enthält typischerweise eine Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) für den Fall der Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Die Höhe ist so zu bemessen, dass sie einerseits abschreckend wirkt und andererseits nicht nach §879 Abs. 1 ABGB als sittenwidrig qualifiziert wird. Österreichische Gerichte können übermäßige Vertragsstrafen nach §1336 Abs. 2 ABGB herabsetzen (Mäßigungsrecht des OGH). Typische Spannbreite in der österreichischen Praxis: €5.000,00 bis €100.000,00 pro Verstoß.
Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen: Bei Beendigung der NDA oder auf Verlangen der offenbarenden Partei sind alle vertraulichen Unterlagen — einschließlich Kopien, Notizen und abgeleiteter Materialien — zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Eine schriftliche Bestätigung der Vernichtung ist zu verlangen.
Rechtswahlklausel und Gerichtsstand: Das österreichische Recht (ABGB, UWG, GeschGehG) gilt als Vertragsstatut. Als Gerichtsstand bei kaufmännischen Parteien gilt das Handelsgericht Wien (HG Wien) oder das örtlich zuständige Landesgericht (LG). Bei Dringlichkeit kann die offenbarende Partei eine einstweilige Verfügung (Unterlassungsverfügung) nach §§381 ff. EO beim zuständigen Gericht beantragen.
So füllen Sie Ihr Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) Österreich aus
Die Geheimhaltungsvereinbarung Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten, um optimalen rechtlichen Schutz nach ABGB §§879, 1295 und UWG §11 zu erzielen.
Schritt 1: Art der NDA wählen. Entscheiden Sie, ob Sie eine einseitige (unilaterale) NDA benötigen — bei der nur eine Partei vertrauliche Informationen offenbart — oder eine gegenseitige (bilaterale/mutual) NDA — bei der beide Parteien Informationen austauschen. Bei M&A-Due-Diligence ist meistens die einseitige NDA zugunsten des Verkäufers ausreichend; bei Entwicklungskooperationen oder Joint Ventures empfiehlt sich die gegenseitige NDA.
Schritt 2: Parteienangaben ausfüllen. Tragen Sie für jede Partei ein: vollständiger Firmenname wie im Firmenbuch (Abruf unter firmenbuch.at), Firmenbuchnummer (FN-Nummer), UID-Nummer (Format: ATU12345678, abrufbar über FinanzOnline), Geschäftsanschrift und vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer nach GmbHG §18 oder Vorstand nach AktG). Prüfen Sie die Einzelvertretungsbefugnis anhand des Firmenbuchauszugs.
Schritt 3: Vertrauliche Informationen präzise definieren. Listen Sie auf, welche Kategorien von Informationen als vertraulich gelten sollen: technische Unterlagen, Patentanmeldungen (ÖPA-Aktenzeichen), Quellcode, Finanzdaten, Kundenlisten, interne Preisstrukturen, Businesspläne. Je präziser die Definition, desto einfacher ist die Durchsetzung vor Gericht. Formulieren Sie auch die Ausnahmen klar (allgemein bekannte Informationen, bereits bekannte Informationen, durch Gesetz offenzulegende Informationen).
Schritt 4: Nutzungszweck festlegen. Definieren Sie den erlaubten Verwendungszweck der vertraulichen Informationen so eng wie möglich: z.B. „ausschließlich zur Evaluierung einer potenziellen Akquisition der Muster GmbH, FN 123456a“. Zu weit gefasste Zweckdefinitionen untergraben den Schutz der NDA.
Schritt 5: Geheimhaltungsdauer bestimmen. Wählen Sie eine angemessene Geheimhaltungsdauer: 2 Jahre für Standard-Geschäftsinformationen, 5 Jahre für strategisch wichtige Informationen, unbefristet für Betriebsgeheimnisse nach §11 UWG und GeschGehG. Beachten Sie, dass bei personenbezogenen Daten (DSGVO, Art. 5) die Speicherdauer auf das notwendige Minimum zu begrenzen ist.
Schritt 6: Konventionalstrafe festlegen. Legen Sie eine angemessene Konventionalstrafe nach §1336 ABGB fest: typisch €10.000,00–€50.000,00 pro Verstoß für mittelständische Unternehmen; bis zu €200.000,00 pro Verstoß für kritische Technologiegeheimnisse oder strategische Informationen. Die Strafe muss in einem angemessenen Verhältnis zum geschützten Interesse stehen, um das Mäßigungsrecht nach §1336 Abs. 2 ABGB nicht auszulösen.
Schritt 7: Rückgabe- und Vernichtungsklausel ausfüllen. Legen Sie eine Frist (typisch: 14 Tage) fest, innerhalb der die empfangende Partei nach Beendigung der NDA alle vertraulichen Unterlagen zurückgeben oder vernichten muss. Eine schriftliche Vernichtungsbestätigung sollte verlangt werden.
Schritt 8: Unterzeichnung. Beide Parteien unterzeichnen mit Ort und Datum (Format: DD.MM.YYYY). Bei GmbHs unterzeichnen die Geschäftsführer im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gemäß Firmenbuch. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, erhöht aber die Beweiskraft erheblich.
Rechtliche Anforderungen für Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) Österreich
Die Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) in Österreich unterliegt keinen gesetzlichen Formvorschriften — sie kann grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform unbedingt zu empfehlen.
Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG, BGBl I Nr. 167/2018): Seit 2018 setzt das GeschGehG die EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) in österreichisches Recht um. Das GeschGehG gewährt dem Inhaber von Geschäftsgeheimnissen Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche gegen Personen, die Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erlangt, genutzt oder offenbart haben. Eine NDA stellt die vertragliche Vereinbarung dar, die die Nutzung nach §§3–5 GeschGehG auf den vereinbarten Zweck beschränkt.
UWG §11 (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl Nr. 448/1984): Der strafrechtliche Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach §11 UWG gilt unabhängig von einer NDA. Eine Verletzung von §11 UWG ist gerichtlich strafbar und ermöglicht dem Verletzten zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die NDA ergänzt und konkretisiert den gesetzlichen Schutz.
DSGVO und DSG: Werden personenbezogene Daten (Mitarbeiterdaten, Kundendaten) im Rahmen der NDA ausgetauscht, ist Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung) oder Art. 26 DSGVO (gemeinsame Verantwortlichkeit) zu beachten. Der Verantwortliche (Controller) muss sicherstellen, dass der Empfänger der Daten (Auftragsverarbeiter) nach Art. 28 DSGVO an die Zweckbindung und Datensicherheitspflichten gebunden ist. Die Datenschutzbehörde (DSB) kann Verstöße mit Bußgeldern bis zu €20.000.000,00 oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes ahnden.
Arbeitsrecht: Für Arbeitnehmer gilt nach §6 AngG eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Eine separate NDA mit Konventionalstrafklausel bietet jedoch erheblich weitergehenden Schutz und ist nach der OGH-Rechtsprechung (9 ObA 94/07z) für Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig, sofern die Vertragsstrafe nicht unverhältnismäßig hoch ist. Das Arbeitsgericht (Arbeits- und Sozialgericht Wien, ASG Wien, oder Landesgericht-Arbeitsrechtssenat) ist für Streitigkeiten aus Arbeitnehmer-NDAs zuständig.
Häufige Fehler bei Ihrem Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) Österreich
Bei der Erstellung einer Geheimhaltungsvereinbarung in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die den Schutz erheblich beeinträchtigen oder die Durchsetzung unmöglich machen.
Zu weite oder zu enge Definition vertraulicher Informationen: Eine übermäßig weit gefasste Definition (z.B. „alle Informationen, die je ausgetauscht werden“) schützt faktisch alles und nichts, weil keine klare Grenzziehung möglich ist. Eine zu enge Definition lässt wichtige Informationskategorien ungeschützt. Empfehlung: spezifisch benennen, was geschützt werden soll (z.B. „alle technischen Zeichnungen zum Projekt X, patentierte Rezepturen Nr. 456 beim ÖPA, Kundenlisten mit Kontaktdaten“).
Fehlende oder unverhältnismäßige Konventionalstrafe: Ohne Konventionalstrafklausel muss der Geschädigte bei Verletzung der NDA seinen konkreten Schaden nach §1295 ABGB beweisen, was in der Praxis oft schwer möglich ist (wie weist man nach, dass ein Wettbewerber eine vertrauliche Kundenliste genutzt hat?). Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe wird nach §1336 Abs. 2 ABGB durch das Gericht herabgesetzt — am Ende steht womöglich kein ausreichender Schutz.
Keine Regelung über verbundene Unternehmen und Unterauftragnehmer: Wenn eine Partei die vertraulichen Informationen an Tochtergesellschaften (nach GmbHG oder AktG), Unterauftragnehmer oder externe Berater weitergeben muss, ohne dass die NDA dies regelt, besteht die Gefahr, dass diese Informationen durch „Lücken“ im Schutzbereich an Unbefugte gelangen. Empfehlung: Weitergabe nur mit schriftlicher Zustimmung des Offenbarers und nur an Personen, die derselben Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Fehlende DSGVO-Konformität bei personenbezogenen Daten: Viele österreichische NDAs enthalten keine Bestimmungen zur datenschutzkonformen Verarbeitung personenbezogener Daten (Mitarbeiterdaten, Kundendaten). Die Datenschutzbehörde (DSB) hat in mehreren Entscheidungen betont, dass auch NDA-Parteien an die DSGVO gebunden sind und eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO für die Datenübermittlung im Rahmen der NDA benötigen.
Fehlende Rückgabe- und Vernichtungsklausel: Ohne explizite Regelung bleibt nach Ablauf der NDA unklar, was mit den erhaltenen Informationen und Kopien passieren soll. Empfehlung: 14-Tage-Frist für Rückgabe oder Vernichtung nach NDA-Beendigung mit Bestätigungspflicht.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §1336 ABGBAT official
- §879 Abs. 1 ABGBAT official
- §1336 Abs. 2 ABGBAT official
- §6 AngGAT official
- §1295 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Die Laufzeit einer Geheimhaltungsvereinbarung in Österreich ist nicht gesetzlich festgelegt und richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. In der österreichischen Rechtspraxis werden NDAs typischerweise für 2 bis 5 Jahre abgeschlossen. Bei Standard-Geschäftsinformationen (z.B. Preislisten, Businesspläne) gilt eine Frist von 2–3 Jahren als angemessen. Für besonders sensible Informationen wie Geschäftsgeheimnisse nach §11 UWG und dem GeschGehG (BGBl I Nr. 167/2018) oder patentierte Technologien (Schutzrechte beim Österreichischen Patentamt, ÖPA) kann die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt vereinbart werden — zumal das GeschGehG selbst keinen zeitlichen Schutzrahmen vorschreibt. Für personenbezogene Daten (Mitarbeiterdaten, Kundendaten) muss die Speicherdauer wegen des Datensparsamkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO (EU-Verordnung 2016/679) auf das Notwendige begrenzt werden. Es empfiehlt sich, im NDA-Dokument für verschiedene Informationskategorien unterschiedliche Fristen festzulegen.
Bei einem Verstoß gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung in Österreich hat der Geschädigte mehrere Rechtsbehelfe. Erstens kann er auf Basis der Konventionalstrafklausel nach §1336 ABGB die vereinbarte Vertragsstrafe ohne Nachweis des konkreten Schadens einfordern. Zweitens stehen zivilrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche nach §§879, 1295 ABGB sowie nach dem GeschGehG (BGBl I Nr. 167/2018) zur Verfügung. Der Schadensersatz umfasst den tatsächlichen Schaden (z.B. Umsatzverluste) und den entgangenen Gewinn. Drittens kann bei dringlichen Fällen eine einstweilige Verfügung (Unterlassungsverfügung) nach §§381 ff. Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896) beim Handelsgericht Wien (HG Wien) oder dem örtlich zuständigen Landesgericht beantragt werden, um eine weitere Weitergabe der vertraulichen Informationen sofort zu stoppen. Viertens stellt der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach §11 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl Nr. 448/1984) eine Straftat dar, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist — bei schweren Fällen mit erheblichem Schaden sogar bis zu fünf Jahren. Eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ist bei schwerwiegenden NDA-Verstößen eine wirksame Druckoption.
Nein, eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) in Österreich muss nicht notariell beglaubigt werden. Als schuldrechtlicher Vertrag nach ABGB §§859 ff. kann sie formlos, jedoch aus Beweisgründen immer schriftlich abgeschlossen werden. Die Unterschriften der Parteien müssen nicht beglaubigt sein. Anders als etwa ein GmbH-Gesellschaftsvertrag nach §4 GmbHG, der zwingend in Notariatsaktsform nach §§52 ff. Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) errichtet werden muss, oder ein Immobilienkaufvertrag, der notariell beglaubigte Unterschriften für die Grundbucheintragung nach §31 GBG benötigt, bedarf eine NDA keiner besonderen Form. Eine freiwillige notarielle Beglaubigung der Unterschriften kann jedoch sinnvoll sein, wenn die NDA-Partner aus verschiedenen Ländern stammen, da ein beglaubigtes Dokument im Ausland einfacher anerkannt wird (z.B. über das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl Nr. 27/1968). Für österreichische Inlandsgeschäfte ist die Schriftform ohne Beglaubigung völlig ausreichend.
Ja, eine Geheimhaltungsvereinbarung in Österreich kann auch für ehemalige Mitarbeiter nach Ende des Arbeitsverhältnisses fortgelten, sofern dies ausdrücklich im NDA oder im Dienstvertrag vereinbart wurde. Das Angestelltengesetz (AngG, BGBl Nr. 292/1921) sieht in §6 eine allgemeine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht für Arbeitnehmer vor, die jedoch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich erlischt — außer hinsichtlich tatsächlicher Geschäftsgeheimnisse. Eine separate NDA mit einer ausdrücklich geregelten Nachwirkungspflicht (typisch: 1–3 Jahre nach Austritt) und einer Konventionalstrafe nach §1336 ABGB bietet deutlich weitergehenden Schutz. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen (z.B. 9 ObA 6/13h) die Zulässigkeit nachvertraglicher Geheimhaltungspflichten für Arbeitnehmer grundsätzlich bejaht, sofern der Schutz der berechtigten Interessen des Unternehmens nicht unverhältnismäßig beschränkt und kein unzumutbares wirtschaftliches Druckmittel darstellt. Zu lange Fristen oder ein sehr weiter Anwendungsbereich können vom Arbeitsgericht (Arbeits- und Sozialgericht Wien, ASG Wien) auf ein angemessenes Maß reduziert werden.
In Österreich sind Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) und Wettbewerbsverbotsklausel zwei unterschiedliche rechtliche Instrumente, die unterschiedliche Zwecke verfolgen und anderen gesetzlichen Voraussetzungen unterliegen. Die NDA nach ABGB §§879, 1295 und UWG §11 schützt ausschließlich vor der Offenbarung bestimmter vertraulicher Informationen an Dritte. Sie untersagt nicht das Tätigwerden in derselben Branche oder das Abwerben von Kunden. Das Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel, §36 AngG für Angestellte oder vertraglich für Unternehmer) untersagt hingegen die Ausübung einer Konkurrenztätigkeit in einem bestimmten zeitlichen, räumlichen und sachlichen Rahmen. Für Arbeitnehmer gilt nach §36 AngG, dass ein Wettbewerbsverbot höchstens für ein Jahr nach dem Austritt und nur in dem Ausmaß zulässig ist, das dem berechtigten Schutz des Unternehmens entspricht; andernfalls kann es durch das Arbeitsgericht auf ein angemessenes Maß reduziert oder für nichtig erklärt werden. Für selbständige Unternehmer gelten nachvertragliche Wettbewerbsverbote nach §879 ABGB und OGH-Rechtsprechung (4 Ob 125/13z): räumliche Beschränkung auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet, zeitliche Beschränkung auf maximal 3 Jahre. Im Unterschied dazu ist die NDA zeitlich und räumlich weniger begrenzt, aber inhaltlich auf den Schutz von Informationen beschränkt.
Eine österreichische Geheimhaltungsvereinbarung nach ABGB §§879, 1295 schützt grundsätzlich nur im Inland, es sei denn, sie enthält eine ausdrückliche Rechtswahlklausel, die auch in anderen Ländern Geltung beansprucht. Nach der Rom-I-Verordnung (EG Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) können die Parteien das anwendbare Recht frei wählen (Art. 3 Rom-I). Wählen die Parteien österreichisches Recht und vereinbaren den Gerichtsstand in Wien (Handelsgericht Wien, HG Wien), kann ein österreichisches Urteil in anderen EU-Ländern nach der EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012, Brüssel-Ia-Verordnung) anerkannt und vollstreckt werden. In Nicht-EU-Ländern hängt die Anerkennung von bilateralen Abkommen oder dem nationalen Recht des jeweiligen Landes ab. Für internationale NDA-Konstellationen empfiehlt die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) die Vereinbarung eines internationalen Schiedsgerichts — etwa nach den Regeln des Internationalen Schiedsgerichts der WKO Wien (Wiener Regeln) — da Schiedsurteile aufgrund des New Yorker Übereinkommens (BGBl Nr. 200/1961) in über 170 Ländern vollstreckbar sind.
Die optimale Höhe einer Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) in einer österreichischen NDA nach §1336 ABGB hängt vom konkreten Schutzgut, dem Unternehmenswert der vertraulichen Information und der Verhältnismäßigkeit ab. Zu beachten ist: Österreichische Gerichte haben nach §1336 Abs. 2 ABGB ein Mäßigungsrecht — sie können eine übermäßige Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß herabsetzen, wenn sie zum tatsächlichen Schaden und Verschulden außer Verhältnis steht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen (4 Ob 61/06i; 9 ObA 94/07z) Leitlinien entwickelt: Für Standardgeschäftsinformationen kleiner und mittlerer Unternehmen gelten Vertragsstrafen von €5.000,00 bis €30.000,00 pro Verstoß als angemessen. Für kritische Technologiegeheimnisse, Patentinformationen beim ÖPA oder strategische Marktdaten großer Unternehmen können €50.000,00 bis €200.000,00 pro Verstoß als verhältnismäßig gelten. Vertragsstrafen über €500.000,00 pro Verstoß werden von österreichischen Gerichten regelmäßig als sittenwidrig nach §879 Abs. 1 ABGB qualifiziert und erheblich reduziert. Empfehlung: Die Vertragsstrafe auf das geschützte Informationsinteresse abstimmen und im NDA-Dokument begründen, warum diese Höhe dem Schutzinteresse entspricht.
Das Geschäftsgeheimnis-Gesetz (GeschGehG, BGBl I Nr. 167/2018, in Kraft seit 01.01.2019) gilt in Österreich automatisch und unabhängig davon, ob eine NDA abgeschlossen wurde. Das GeschGehG setzt die EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen um und gewährt dem Inhaber von Geschäftsgeheimnissen umfassende zivilrechtliche Ansprüche gegen jede Person, die ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenbart: Unterlassung (§8 GeschGehG), Beseitigung (§9 GeschGehG), Herausgabe der rechtswidrig hergestellten Waren (§10 GeschGehG), Schadensersatz (§12 GeschGehG), Vernichtung geheimhaltungsrelevanter Dokumente und Veröffentlichung des Urteils (§14 GeschGehG). Allerdings setzt der gesetzliche Schutz voraus, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von §1 GeschGehG handelt — also eine Information, die geheim ist, wirtschaftlichen Wert hat und die der Inhaber mit angemessenen Schritten geheim hält. Eine gut ausgearbeitete NDA ergänzt den GeschGehG-Schutz erheblich, weil sie die Vertragsstrafe nach §1336 ABGB einschließt (kein Schadensnachweis nötig), klare Zweckbeschränkungen für die Informationsnutzung enthält und eindeutige Rückgabe- und Vernichtungspflichten regelt.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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