Agenturvertrag Österreich
HVertrG 1993; ABGB §§1002–1044
AGENTURVERTRAG (HANDELSVERTRETERVERTRAG)
gemäß HVertrG 1993 (BGBl Nr. 88/1993) iVm ABGB §§1002–1044
1. VERTRAGSPARTEIEN
Dieser Agenturvertrag (im Folgenden „Vertrag“) wird abgeschlossen zwischen:
AUFTRAGGEBER (Prinzipal): [Auftraggeber Name] Firmenbuchnummer: [Auftraggeber FN] UID-Nummer: [Auftraggeber UID] Geschäftsanschrift: [Auftraggeber Adresse] Vertreten durch: [Auftraggeber Vertreter]
HANDELSVERTRETER: [Handelsvertreter Name] Firmenbuchnummer: [Handelsvertreter FN] UID-Nummer: [Handelsvertreter UID] Geschäftsanschrift: [Handelsvertreter Adresse]
Der Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer nach §1 HVertrG 1993. Kein Arbeitsverhältnis im Sinne des ABGB §1151 liegt vor. Für die Sozialversicherung des Handelsvertreters gilt das GSVG (SVS — Sozialversicherung der Selbständigen), sofern das Jahreseinkommen €6.221,28 (2025) überschreitet.
2. VERTRAGSGEGENSTAND UND AGENTURGEBIET
Der Auftraggeber beauftragt den Handelsvertreter mit der ständigen Vermittlung und dem Abschluss von Geschäften für folgende Produkte/Dienstleistungen: [Produktpalette]
Vertragsgebiet: [Agenturgebiet]
Gebietsschutz: [Gebietsschutz] Der Handelsvertreter hat nach §9 Abs. 2 HVertrG Anspruch auf Provision für alle Geschäfte aus dem Vertragsgebiet, sofern Exklusivgebiet vereinbart.
3. PROVISION UND VERGÜTUNG
Der Handelsvertreter erhält für alle vermittelten und abgeschlossenen Geschäfte eine Provision in Höhe von [Provisionssatz]% des Nettoauftragswertes (Nettorechnungsbetrag ohne USt), zzgl. 20% USt auf die Provision nach UStG 1994 §1.
Die Provision wird fällig: [Provisionsfälligkeit] Die Provisionsabrechnung erfolgt [Abrechnungsintervall] gemäß §11 HVertrG.
Delkredere-Vereinbarung (§8 HVertrG): [Delkredere] Bei Delkredere übernimmt der Handelsvertreter als Bürge (§§1346–1367 ABGB) die Haftung für Kundenverbindlichkeiten aus vermittelten Geschäften. Zusatzprovision: [Delkredere-Provision]%.
Stornierung: Bei Auftragsstornierung nach §10 HVertrG entfällt die Provision für den stornierten Teil; bei vom Auftraggeber zu vertretenden Stornierungen bleibt der Provisionsanspruch erhalten.
4. PFLICHTEN DES HANDELSVERTRETERS
Der Handelsvertreter verpflichtet sich nach §5 HVertrG, die Interessen des Auftraggebers sorgfältig wahrzunehmen, insbesondere: Aktive Marktbearbeitung im Vertragsgebiet; Berichtspflicht über Marktentwicklungen und Kundenwünsche; Einhaltung der Preislisten und Konditionen des Auftraggebers.
Wettbewerbsverbot (§15 HVertrG): Der Handelsvertreter darf ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers nicht für Unternehmen tätig werden, die in direktem Wettbewerb mit dem Auftraggeber stehen. Verletzung berechtigt zur fristlosen außerordentlichen Kündigung.
5. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber verpflichtet sich: Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen (Produktkataloge, Muster, Preislisten); rechtzeitige Annahme oder Ablehnung vermittelter Aufträge; Information des Handelsvertreters über Auftragsrückgänge und Marktänderungen; Zahlung der Provision nach §11 HVertrG; Gewährung des Buchauszugsrechts nach §23 HVertrG.
6. LAUFZEIT, KÜNDIGUNG UND AUSGLEICHSANSPRUCH
Vertragsbeginn: [Vertragsbeginn]. Vertragsdauer: [Vertragstyp] [Vertragsende]
Ordentliche Kündigung (§22 HVertrG): Im ersten Vertragsjahr 1 Monat; im zweiten Jahr 2 Monate; im dritten Jahr 3 Monate; im vierten Jahr 4 Monate; ab dem fünften Jahr 6 Monate. Kündigung zum Ende des Kalendermonats. Kürzere Fristen nach §27 HVertrG nichtig.
Ausgleichsanspruch (§24 HVertrG): Bei Vertragsende hat der Handelsvertreter — sofern er dem Auftraggeber neue Kunden zugeführt oder Kundenbeziehungen wesentlich ausgebaut hat und der Auftraggeber aus diesen nach Vertragsende erhebliche Vorteile zieht — Anspruch auf angemessenen Ausgleich bis zur Höhe eines Jahresverdiensts. Dieser Anspruch ist nach §27 HVertrG unabdingbar und kann nicht ausgeschlossen werden.
Nachwirkungsprovision (§12 HVertrG): Nach Vertragsende hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für Geschäfte, die überwiegend auf seine Vorarbeit zurückzuführen sind und binnen angemessener Frist nach Vertragsende abgeschlossen werden.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht (HVertrG 1993; ABGB). Gerichtsstand: Wien (HG Wien für Handelssachen; Arbeits- und Sozialgericht Wien für Ansprüche des Handelsvertreters nach HVertrG).
Änderungen bedürfen der Schriftform. Salvatorische Klausel nach §916 ABGB. Dieser Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen über den Vertragsgegenstand.
Abgeschlossen am: _______________
Auftraggeber (Prinzipal) / Vertretungsberechtigte Person
________________
Signature
Handelsvertreter / Selbständiger Unternehmer
________________
Signature
Was ist Agenturvertrag Österreich?
Der Agenturvertrag in Österreich ist ein Dauerschuldverhältnis nach ABGB §§1002–1044 und dem Handelsvertretergesetz 1993 (HVertrG, BGBl Nr. 88/1993), mit dem ein Unternehmer (Auftraggeber/Prinzipal) einen Handelsvertreter (Agenten) mit der ständigen Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt. Das HVertrG setzt die EU-Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG in österreichisches Recht um und schützt den Handelsvertreter als wirtschaftlich schwächere Vertragspartei durch zwingende Mindestansprüche, von denen nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden darf (§27 HVertrG).
Nach §1 HVertrG ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer (Auftraggeber) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Nicht als Handelsvertreter gelten Handelsreisende (unselbständige Angestellte), Makler und Kommissionäre. Die Selbständigkeit des Handelsvertreters erfordert eigene Betriebsmittel, eigenes unternehmerisches Risiko und die Freiheit, Arbeitszeit und -mittel selbst einzuteilen. Der österreichische OGH (8 ObA 7/20f) grenzt den Handelsvertreter von freien Dienstnehmern nach ABGB §1151 ab: Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Selbständigkeit.
Zentrales Element des österreichischen Agenturvertrags ist der gesetzliche Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG: Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen Ausgleich (bis zur Höhe eines durchschnittlichen Jahresverdiensts der letzten fünf Vertragsjahre), wenn er dem Auftraggeber neue Kunden zugeführt oder bestehende Kundenbeziehungen wesentlich ausgebaut hat und der Auftraggeber nach Vertragsende aus diesen Beziehungen erhebliche Vorteile zieht. Dieser Ausgleichsanspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§27 HVertrG); eine Verfallklausel ist nach OGH-Rechtsprechung (8 Ob 83/20g) unzulässig.
Vom Vertriebsvertrag (Alleinvertriebsvertrag) unterscheidet sich der Agenturvertrag dadurch, dass der Handelsvertreter im Namen des Auftraggebers handelt (nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wie ein Eigenhändler). Der Handelsvertreter trägt kein Preisrisiko; der Eigenhändler (Alleinvertriebshändler) kauft Waren und verkauft sie mit eigenem Preisrisiko weiter. Diese Unterscheidung ist für Haftung, Provision und Ausgleichsanspruch bedeutsam.
Der Agenturvertrag muss das Delkredere (§8 HVertrG) regeln: Der Handelsvertreter kann freiwillig die Haftung für die Erfüllung der vermittelten Geschäfte durch Dritte übernehmen (Delkredere-Vereinbarung); dann haftet er dem Auftraggeber wie ein Bürge. Eine Delkredere-Verpflichtung kann nur schriftlich vereinbart werden und berechtigt den Handelsvertreter zu einer angemessenen Sondervergütung (Delkredere-Provision) nach §8 Abs. 2 HVertrG.
Wann brauchen Sie Agenturvertrag Österreich?
Ein Agenturvertrag in Österreich ist notwendig, sobald ein Unternehmen seine Produkte oder Dienstleistungen über selbständige Handelsvertreter vertreiben möchte, ohne diese als Angestellte einzustellen. Ohne Agenturvertrag entstehen erhebliche Unsicherheiten über Provisionsansprüche, Gebietsschutz und den gesetzlichen Ausgleichsanspruch.
Bei der Erschließung neuer geografischer Märkte — österreichische Unternehmen, die durch Handelsvertreter in Osteuropa, CEE-Ländern oder dem DACH-Raum expandieren — schafft der Agenturvertrag klare Rahmenbedingungen: Provisionsmodell, Exklusivgebiet, Berichtspflichten und Mindestleistungsziele. Der österreichische Außenwirtschaftsdienst (ADVANTAGE Austria der WKO) empfiehlt für alle grenzüberschreitenden Handelsvertreterverhältnisse einen schriftlichen Agenturvertrag nach HVertrG oder dem Recht des Tätigkeitsstaats.
Bei Produktionsbetrieben, die ihre Vertriebsmannschaft durch selbständige Außendienstmitarbeiter (Handelsvertreter) ergänzen, anstatt kostenintensive Angestellte einzustellen, regelt der Agenturvertrag Provisionsstruktur (Provisionssatz je Produktlinie, Staffelprovisionen bei Umsatzziele), Ausschluss von Direktgeschäften durch den Auftraggeber im Agenturgebiet und Pflichten zur Marktpflege.
Bei Importeuren und Exklusivimporteuren, die österreichische Waren im Ausland vertreiben, schützt der Agenturvertrag den österreichischen Hersteller: Geheimhaltungsklausel (Schutz von Know-how und Kundenlisten), Qualitätsvorgaben für die Vertriebstätigkeit und Rückgabe aller Kundendaten bei Vertragsende.
Bei Start-ups und KMU, die ihre Vertriebsstruktur kostengünstig aufbauen wollen, ist der Handelsvertreter (Provision only) attraktiver als ein Angestellter Außendienstmitarbeiter. Der Agenturvertrag regelt die Zusammenarbeit klar, schützt aber auch den Handelsvertreter durch die zwingenden Mindestrechte des HVertrG.
Was gehört in Ihr Agenturvertrag Österreich?
Der Agenturvertrag in Österreich muss alle wesentlichen Elemente nach HVertrG und ABGB enthalten. Der forms-legal.com Agenturvertrag Österreich ist nach HVertrG 1993 gestaltet und enthält alle zwingenden und empfohlenen Vertragsklauseln.
Vertragsparteien und Agentenstellung: Auftraggeber und Handelsvertreter werden mit vollständiger Firma, Firmenbuchnummer, UID-Nummer und Sitz identifiziert. Es ist klarzustellen, dass der Handelsvertreter als selbständiger Unternehmer (nicht als Angestellter) tätig ist und das Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) für ihn gilt. Sozialversicherungspflicht: SVS (Sozialversicherung der Selbständigen), sofern Jahreseinkommen über €6.221,28 (2025).
Vertragsgegenstand und Produktpalette: Welche Produkte oder Dienstleistungen des Auftraggebers der Handelsvertreter vertreiben darf, ist exakt zu benennen (Produktkategorien, Marken, Katalognummern). Änderungen der Produktpalette durch den Auftraggeber sind dem Handelsvertreter rechtzeitig mitzuteilen.
Gebietsschutz: Das dem Handelsvertreter zugewiesene Gebiet (Bundesland, Region, Postleitzahlbereiche) ist genau zu definieren. Gebietsschutz bedeutet, dass der Auftraggeber im vereinbarten Gebiet keine weiteren Handelsvertreter einsetzt und Direktgeschäfte mit Kunden im Gebiet provisionspflichtig sind. Ohne ausdrückliche Gebietsschutzklausel besteht kein Gebietsschutz.
Provision und Abrechnung: Provisionssatz (% des Nettoauftragswertes), Fälligkeit der Provision (bei Zahlung durch den Kunden oder bei Rechnungslegung), Provisionsabrechnungszeitraum (monatlich, quartalsweise), Vorauszahlungen (Fixum als Vorschuss auf Provision). Stornoprovision: Wird ein Auftrag storniert, entfällt die Provision nach §10 HVertrG; der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für bereits ausgeführte Teile.
Pflichten des Handelsvertreters: Sorgfältige Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers (§5 HVertrG), Berichtspflicht über Marktentwicklungen und Kundenwünsche, Wettbewerbsverbot (§15 HVertrG — kein Tätigwerden für Konkurrenzunternehmen ohne Zustimmung des Auftraggebers).
Pflichten des Auftraggebers: Bereitstellung von Verkaufsunterlagen, Musterkollektionen und Preislisten, rechtzeitige Annahme oder Ablehnung vermittelter Aufträge, Information über Auftragsrückgänge und Marktänderungen, Zahlung der Provision nach §11 HVertrG.
Delkredere: Falls der Handelsvertreter die Haftung für Drittverbindlichkeiten (Kundenzahlungen) übernehmen soll, ist eine schriftliche Delkredere-Vereinbarung nach §8 HVertrG erforderlich. Der Handelsvertreter hat dann Anspruch auf eine angemessene Delkredere-Provision (Sondervergütung).
Ausgleichsanspruch: §24 HVertrG garantiert dem Handelsvertreter bei Vertragsende (außer bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder Kündigung durch den Auftraggeber wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Handelsvertreters) einen Ausgleichsanspruch bis zu einem durchschnittlichen Jahresverdienst der letzten fünf Jahre. Dieser Anspruch ist unabdingbar nach §27 HVertrG.
Kündigung und Nachwirkungsprovision: Kündigungsfristen nach §22 HVertrG: nach einem Jahr einen Monat, nach zwei Jahren zwei Monate, bis zu sechs Monate nach fünf Jahren. Nach Vertragsende hat der Handelsvertreter nach §12 HVertrG Anspruch auf Provision für Geschäfte, die auf seine Vorarbeit zurückzuführen sind (Nachwirkungsprovision).
So füllen Sie Ihr Agenturvertrag Österreich aus
Den Agenturvertrag Österreich befüllen Sie in acht Schritten. Berücksichtigen Sie die zwingenden Bestimmungen des HVertrG 1993 — eine Abweichung zum Nachteil des Handelsvertreters ist nach §27 HVertrG unzulässig.
Schritt 1: Vertragsparteien identifizieren. Tragen Sie Auftraggeber (Firma, FN, UID, Sitz) und Handelsvertreter (Firma oder Name, FN falls vorhanden, UID, Sitz) ein. Klarstellen: Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer — kein Arbeitsverhältnis, keine ÖGK-Sozialversicherung, sondern SVS nach GSVG.
Schritt 2: Produktpalette benennen. Listen Sie alle Produkte oder Dienstleistungen, für die der Handelsvertreter zuständig ist. Bei Änderungen der Produktpalette durch den Auftraggeber: Mitteilungsfrist festlegen (z.B. 4 Wochen).
Schritt 3: Vertragsgebiet definieren. Geben Sie das geografische Gebiet exakt an: Bundesländer, Regionen, Postleitzahlbereiche oder Länderliste. Legen Sie fest, ob Gebietsschutz besteht und was bei Direktgeschäften des Auftraggebers im Gebiet gilt (provisionspflichtig oder nicht).
Schritt 4: Provision festlegen. Provisionssatz als Prozentsatz des Nettoauftragswertes (z.B. 8 % des Nettorechungsbetrags). Fälligkeit: bei Zahlung durch den Kunden (§11 Abs. 1 HVertrG) oder zu einem früheren Zeitpunkt (§11 Abs. 2 HVertrG möglich). Abrechnungszeitraum: monatlich oder quartalsweise. Mindestprovision oder Fixum als Garantiebetrag: angeben.
Schritt 5: Vertragsdauer und Kündigung. Unbefristeter Vertrag mit gesetzlichen Kündigungsfristen nach §22 HVertrG (1 Monat im 1. Jahr, bis zu 6 Monate ab dem 5. Jahr) oder befristeter Vertrag. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: sofort, ohne Frist.
Schritt 6: Delkredere-Regelung. Entscheiden Sie, ob der Handelsvertreter Delkredere-Haftung (§8 HVertrG) übernehmen soll. Falls ja: schriftliche Vereinbarung zwingend; Delkredere-Provision in angemessener Höhe festlegen (üblicherweise 1–3 % zusätzlich).
Schritt 7: Wettbewerbsverbot. Handelsvertreter unterliegen nach §15 HVertrG einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot während des Vertrags. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nach §27 HVertrG nur begrenzt zulässig: maximal 2 Jahre, gleiche Branche und gleiches Gebiet, mit Entschädigung.
Schritt 8: Ausgleichsanspruch-Hinweis. Der Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG kann nicht ausgeschlossen werden. Im Vertrag empfiehlt sich ein Hinweis auf den Ausgleichsanspruch und die Voraussetzungen (keine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, keine schuldhafte Kündigung durch Auftraggeber).
Rechtliche Anforderungen für Agenturvertrag Österreich
Der Agenturvertrag in Österreich unterliegt den zwingenden Bestimmungen des HVertrG 1993 und des ABGB. Verstöße gegen zwingende Vorschriften machen entsprechende Klauseln unwirksam.
Zwingende Mindestrechte des Handelsvertreters (§27 HVertrG): Von folgenden Rechten kann nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden: Ausgleichsanspruch (§24), Mindestkündigungsfristen (§22), Provisionsrecht (§§9–12), Recht auf Buchauszug (§23), Delkredere-Schriftform (§8), Buchauszugsrecht (§23). Jede vertragliche Bestimmung, die gegen §27 HVertrG verstößt, ist nach §879 ABGB nichtig.
Sozialversicherung: Handelsvertreter sind als Neue Selbständige nach §2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) pflichtversichert, wenn das Jahreseinkommen €6.221,28 (2025) übersteigt. Übernimmt der Auftraggeber keinerlei Kontrolle über Arbeitszeit und -mittel, verbleibt der Handelsvertreter als Selbständiger; andernfalls droht die Umqualifikation zum Scheinunternehmer mit ASVG-Nachverrechnungsrisiko.
Gewerbeberechtigung: Handelsvertreter benötigen eine Gewerbeberechtigung nach §94 Z 75 GewO 1994 für das reglementierte Gewerbe „Handelsagent“ oder eine Befähigung als Handelsvermittler. Die Berechtigung ist im GISA-Register (gisa.gv.at) einsehbar.
EU-Recht: Das HVertrG setzt die EU-Richtlinie 86/653/EWG um. Bei grenzüberschreitenden Agenturverhältnissen innerhalb der EU gilt die Rom I-Verordnung (EG Nr. 593/2008) für die Rechtswahl; ohne Rechtswahl gilt das Recht des Tätigkeitsstaats. Der Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG ist vergleichbar mit Ansprüchen nach dem deutschen HGB §89b und dem Art. 17 der EU-Richtlinie.
Häufige Fehler bei Ihrem Agenturvertrag Österreich
Bei Agenturverträgen in Österreich entstehen häufig kostspielige Fehler durch Unkenntnis der zwingenden Bestimmungen des HVertrG.
Ausschluss oder Kürzung des Ausgleichsanspruchs: Der Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG ist unabdingbar. Klauseln, die den Ausgleichsanspruch ausschließen, auf den Handelsvertreter überwälzen oder auf Null setzen, sind nach §27 HVertrG nichtig. Auftraggeber unterschätzen regelmäßig die Höhe: Bei einem jahresverdienst von €100.000,00 kann der Ausgleich bis zu €100.000,00 betragen. Richtig: Ausgleichsanspruch nicht ausschließen, aber durch frühzeitige Vertragsgestaltung (Befristung, klar definiertes Kundenvermittlungsziel) die Höhe beeinflussen.
Fehlender Gebietsschutz im Vertrag: Ohne ausdrückliche Gebietsschutzklausel kann der Auftraggeber im Gebiet des Handelsvertreters Direktgeschäfte abschließen oder weitere Agenten einsetzen, ohne Provision zu schulden. Der Handelsvertreter hat in diesem Fall keinen Rechtsschutz. Richtig: Gebietsschutz ausdrücklich vereinbaren, Direktgeschäfte des Auftraggebers provisionspflichtig stellen.
Unklare Provisionsfälligkeit: Ohne klare Regelung gilt §11 HVertrG: Provision wird fällig, wenn der Auftraggeber das Geschäft ausgeführt hat oder hätte ausführen müssen. Bei Zahlungsausfall des Kunden kann die Provision entfallen — wenn dies im Vertrag nicht geregelt ist, entstehen Streitigkeiten. Richtig: Fälligkeitszeitpunkt, Stornierungsmodalitäten und Delkredere-Regelung klar festlegen.
Fehlendes Wettbewerbsverbot: Ohne ausdrückliche Wettbewerbsverbotsklausel darf der Handelsvertreter nach Vertragsende sofort für Konkurrenzunternehmen tätig werden und Kundenbeziehungen mitnehmen. Richtig: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für maximal 2 Jahre mit Entschädigungspflicht in den Agenturvertrag aufnehmen.
Quellen und Zitate
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Der Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG (Handelsvertretergesetz 1993, BGBl Nr. 88/1993) ist das wichtigste Schutzrecht des Handelsvertreters in Österreich. Bei Beendigung des Agenturverhältnisses hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich, wenn er dem Auftraggeber neue Kunden zugeführt oder bestehende Kundenbeziehungen wesentlich ausgebaut hat und der Auftraggeber aus diesen Beziehungen nach Vertragsende erhebliche Vorteile zieht. Der Ausgleich beträgt maximal den durchschnittlichen Jahresverdienst des Handelsvertreters der letzten fünf Jahre. Dieser Anspruch ist nach §27 HVertrG zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Kein Ausgleichsanspruch besteht bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, bei außerordentlicher Kündigung durch den Auftraggeber wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Handelsvertreters, oder wenn der Handelsvertreter seine Rechte an einen Nachfolger übertragen hat.
Die Kündigungsfristen für Agenturverträge in Österreich sind in §22 HVertrG (Handelsvertretergesetz 1993) gesetzlich geregelt und können nicht zum Nachteil des Handelsvertreters verkürzt werden: Im ersten Vertragsjahr beträgt die Mindestfrist einen Monat; im zweiten Jahr zwei Monate; im dritten Jahr drei Monate; im vierten Jahr vier Monate; ab dem fünften Jahr sechs Monate. Die Kündigung ist zum Ende eines Kalendermonats auszusprechen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Kürzere Fristen im Vertrag sind nach §27 HVertrG nichtig; längere Fristen sind zugunsten des Handelsvertreters zulässig. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich.
Grundsätzlich ja — ein Handelsvertreter in Österreich kann gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig sein, solange kein Wettbewerbsverbot nach §15 HVertrG verletzt wird. §15 HVertrG verbietet dem Handelsvertreter, ohne Einwilligung des Auftraggebers für Unternehmer tätig zu werden, die mit dem Auftraggeber in Wettbewerb stehen. Ein vertragliches Wettbewerbsverbot kann ausdrücklich vereinbart werden. Ohne Einwilligung des Auftraggebers für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen außerordentlichen Kündigung und zu Schadenersatz nach ABGB §§918 ff. In der Praxis ist es üblich, im Agenturvertrag klarzustellen, ob Exklusivität im vereinbarten Gebiet oder für die Produktkategorie gilt.
Delkredere bezeichnet die freiwillige Übernahme der Haftung durch den Handelsvertreter für die Erfüllung der von ihm vermittelten Geschäfte durch Dritte (Kunden). Zahlt ein Kunde nicht, tritt der Handelsvertreter als Bürge für den ausgefallenen Betrag ein. Nach §8 HVertrG kann eine Delkredere-Verpflichtung nur schriftlich vereinbart werden; eine mündliche oder konkludente Vereinbarung ist unwirksam. Im Gegenzug hat der Handelsvertreter nach §8 Abs. 2 HVertrG Anspruch auf eine angemessene Delkredere-Sonderprovision; eine unentgeltliche Delkredere-Verpflichtung wäre nach §879 ABGB als sittenwidrig anzusehen. In der Praxis beträgt die Delkredere-Provision 1–3 % des gesicherten Auftragswertes. Wichtig: Der Delkredereavertrag begründet eine Bürgschaft nach §§1346–1367 ABGB mit allen damit verbundenen Rechten des Bürgen (Einrede der Vorausklage).
Der Handelsvertreter (Agenturvertrag nach HVertrG) handelt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers — er vermittelt Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden, ohne selbst Vertragspartei zu werden. Das Preisrisiko trägt der Auftraggeber; der Handelsvertreter erhält eine Provision. Der Alleinvertriebshändler (Vertriebsvertrag oder Alleinvertriebsvertrag nach ABGB §§859 ff.) kauft Waren vom Hersteller und verkauft sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter. Er trägt das Preisrisiko und macht seinen Gewinn durch die Marge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Für Alleinvertriebshändler gilt das HVertrG grundsätzlich nicht; bei wirtschaftlicher Vergleichbarkeit wendet der OGH (8 Ob 60/20b) die HVertrG-Schutzbestimmungen analog an, insbesondere den Ausgleichsanspruch.
Nach §§9–12 HVertrG hat ein Handelsvertreter in Österreich Anspruch auf Provision für alle Geschäfte, die während der Vertragsdauer auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind (§9 Abs. 1 HVertrG). Außerdem besteht Anspruch für Geschäfte mit Kunden aus dem exklusiven Vertragsgebiet, auch wenn der Handelsvertreter diese nicht selbst vermittelt hat (§9 Abs. 2 HVertrG). Nach Vertragsende (Nachwirkungsprovision, §12 HVertrG) besteht Anspruch für Geschäfte, die überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters vor Vertragsende zurückzuführen sind. Die Provision wird nach §11 Abs. 1 HVertrG fällig, sobald der Auftraggeber das Geschäft ausgeführt hat oder hätte ausführen müssen. Bei Stornierung nach Vertragsschluss entfällt die Provision nach §10 HVertrG, wenn die Stornierung auf Umständen beruht, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat.
Das HVertrG (Handelsvertretergesetz 1993, BGBl Nr. 88/1993) setzt die EU-Richtlinie 86/653/EWG um und gilt zwingend für Handelsvertreter mit Tätigkeitssitz in Österreich, unabhängig von der Rechtswahl im Vertrag. Nach dem EuGH (Rs C-381/98, Ingmar) sind die Schutzvorschriften des HVertrG (insbesondere Ausgleichsanspruch §24 und Kündigungsfristen §22) zwingende Bestimmungen im Sinne der Niederlassungsfreiheit und können durch eine Rechtswahlklausel (z.B. englisches Recht) nicht ausgeschlossen werden, wenn der Handelsvertreter in der EU tätig ist. Bei Handelsvertretern außerhalb der EU bestimmt die Rom I-Verordnung (EG Nr. 593/2008) das anwendbare Recht.
Ja, ein Agenturvertrag in Österreich ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (ABGB §859) auch mündlich rechtswirksam, da das HVertrG keine Schriftform vorschreibt. Aus Beweisgründen ist die Schriftform jedoch dringend empfohlen; mündliche Vereinbarungen über Provisionssatz, Gebietsschutz und Wettbewerbsverbot sind im Streitfall kaum beweisbar. §8 HVertrG schreibt ausdrücklich die Schriftform für Delkredere-Vereinbarungen vor — ohne Schriftform ist die Delkredere-Verpflichtung unwirksam. Für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach §24 HVertrG empfiehlt sich ein schriftlicher Vertrag mit klarer Dokumentation der Kundenvermittlungstätigkeit.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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