Aufhebungsvertrag geschäftlich Österreich
ABGB §§859–937 · einvernehmliche Vertragsauflösung
AUFHEBUNGSVERTRAG
AUFHEBUNGSVERTRAG gemäß ABGB §§859–937 — Einvernehmliche Vertragsauflösung
Errichtet am [Unterzeichnungsdatum] in [Unterzeichnungsort] (Österreich).
1. PARTEIEN
PARTEI A: [Partei A Name] (FN: [Partei A FN]) [Partei A Adresse] Vertreten durch: [Partei A Vertreter]
PARTEI B: [Partei B Name] (FN: [Partei B FN]) [Partei B Adresse] Vertreten durch: [Partei B Vertreter]
2. AUFZUHEBENDER VERTRAG
Die Parteien haben am [Vertragsabschlussdatum] folgenden Vertrag abgeschlossen: [Vertragsbezeichnung] (Vertragsnummer: [Vertragsnummer]).
Diesen Vertrag heben die Parteien einvernehmlich mit Wirkung ab [Aufhebungsdatum] gemäß §859 ABGB auf. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Parteien von ihren künftigen Leistungspflichten aus dem aufgehobenen Vertrag befreit.
3. ABWICKLUNG OFFENER LEISTUNGEN
Zum Aufhebungsdatum bestehen folgende offene Forderungen und noch zu erbringende Leistungen: [Offene Forderungen]
Abstandszahlung / Auflösungsentschädigung (falls vereinbart): [Abstandszahlung]
Rückgabepflichten: [Rueckgabepflichten] Bei datenschutzrelevanten Verarbeitungsverträgen (DSGVO Art. 28): Der frühere Auftragnehmer bestätigt die Löschung aller verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO (Verordnung EU 2016/679) und des Datenschutzgesetzes (DSG, BGBl I Nr. 165/1999).
4. GENERALBEREINIGUNG
Mit Erfüllung der in Abschnitt 3 genannten Leistungen sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem aufgehobenen Vertrag — einschließlich etwaiger Schadenersatz-, Gewährleistungs- und Kostenersatzansprüche — vollständig und endgültig abgegolten (Generalbereinigung nach §1444 ABGB). Ausdrücklich vorbehalten bleiben: [ausdrückliche Vorbehalte, falls vorhanden].
5. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Für Streitigkeiten aus diesem Aufhebungsvertrag wird der Gerichtsstand [Gerichtsstand], Österreich, vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht (ABGB, UGB, KSchG). Für Handelsvertreterverträge: §§24–26 HVertrG 1993 (BGBl Nr. 88/1993) bleiben zwingendes Recht; der Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG kann nicht im Voraus wirksam ausgeschlossen werden.
6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Dieser Aufhebungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Parteien. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel nach §879 Abs. 3 ABGB).
Partei A — Auftraggeber / Erstvertragspartei
________________
Signature
Partei B — Auftragnehmer / Zweitvertragspartei
________________
Signature
Was ist Aufhebungsvertrag geschäftlich Österreich?
Der Aufhebungsvertrag geschäftlich ist ein nach ABGB §§859–937 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Von der einseitigen Vertragsauflösung — etwa durch Rücktritt (§§918–921 ABGB) bei Verzug, durch Anfechtung (§§869–877 ABGB) bei Willensmängeln oder durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund — unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag dadurch, dass er den Willen beider Parteien zur Auflösung erfordert. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 4 Ob 38/19i und 7 Ob 55/20p klargestellt, dass ein rechtswirksamer Aufhebungsvertrag keine besonderen Formvorschriften erfordert, sofern der aufgehobene Vertrag keine zwingenden Formpflichten aufwies — Schriftform ist jedoch aus Beweisgründen dringend empfohlen.
Im österreichischen Unternehmensrecht (Unternehmensgesetzbuch, UGB, BGBl I Nr. 120/2005) spielt der Aufhebungsvertrag in mehreren Kontexten eine zentrale Rolle: bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Wartungsverträge, IT-Serviceverträge), bei der Beendigung von Handelsvertreter-Verhältnissen gemäß §§1–28 Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993, BGBl Nr. 88/1993) sowie beim Abschluss von Unternehmenskäufen (Asset Deals), bei denen Einzelverträge gezielt aufgehoben und durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.
Vom Vergleich nach §§1380–1385 ABGB unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag dadurch, dass kein streitiges Rechtsverhältnis beigelegt wird — die Parteien sind sich einig, dass der Vertrag endet, und regeln lediglich die Konsequenzen dieser Einigung. Gibt es hingegen streitige Forderungen oder offene Ansprüche zu bereinigen, ist ein Vergleich die geeignetere Rechtsfigur.
Bei Handelsvertretern greift zusätzlich §26 HVertrG: Ein Aufhebungsvertrag, der den Provisionsanspruch des Handelsvertreters ausschließt oder den zwingenden Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG beschneidet, ist insoweit nichtig. Der OGH (8 ObA 45/20g) hat diese Schutznormen wiederholt für zwingend erklärt. Daher ist bei der Aufhebung von Handelsvertreterverträgen stets auf die §§24–26 HVertrG zu achten.
Steuerlich ist die Aufhebung eines Vertrags in Österreich neutral, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgt. Wird jedoch eine Abstandszahlung geleistet (Auflösungsentschädigung), kann diese nach §29 Z 3 EStG 1988 (BGBl Nr. 400/1988) der Einkommensteuerpflicht unterliegen oder — bei Kapitalgesellschaften — als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Die Umsatzsteuerpflicht richtet sich nach §1 Abs. 1 UStG 1994 (BGBl Nr. 663/1994); eine Abstandszahlung für die Vertragsauflösung ist im Regelfall umsatzsteuerbar und steuerpflichtig (USt 20 %).
Wann brauchen Sie Aufhebungsvertrag geschäftlich Österreich?
Ein Aufhebungsvertrag geschäftlich Österreich wird benötigt, sobald Unternehmen ein bestehendes Vertragsverhältnis einvernehmlich beenden wollen und sicherstellen möchten, dass beide Seiten rechtlich abgesichert sind.
Bei Beendigung von Dienstleistungsverträgen — z.B. IT-Serviceverträge, Reinigungsverträge, Beratungsverträge — empfiehlt sich ein Aufhebungsvertrag, wenn der Vertrag keine oder unklare Kündigungsklauseln enthält oder wenn eine vorzeitige Auflösung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gewünscht wird. Ohne schriftlichen Aufhebungsvertrag kann der Vertragspartner weiterhin auf Erfüllung bestehen oder Schadenersatz nach §918 ABGB fordern.
Bei Handelsvertreterverträgen nach HVertrG 1993 muss der Aufhebungsvertrag die Ausgleichsansprüche nach §24 HVertrG explizit regeln. Wird ein Handelsvertreter ohne Aufhebungsvertrag bloß mündlich freigestellt, riskiert der Unternehmer Klagen vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien) oder dem zuständigen Landesgericht.
Im Rahmen von Unternehmensübernahmen (M&A) benötigen Käufer und Verkäufer Aufhebungsverträge für alle bestehenden Verträge, die nicht auf den Käufer übertragen werden sollen. Besonders bei Asset Deals — die in Österreich nach §§38–40 UGB abgewickelt werden — werden einzelne Verträge gezielt aufgehoben und durch neue Vereinbarungen zwischen Käufer und Vertragspartner ersetzt.
Bei Franchiseverhältnissen — geregelt nach allgemeinem Vertragsrecht (ABGB) in Österreich, da kein spezifisches Franchisegesetz besteht — wird ein Aufhebungsvertrag erforderlich, wenn der Franchisenehmer das System verlässt. Der Aufhebungsvertrag regelt Rückgabe von Marken, Know-how, Inventar und die Konkurrenzklausel.
Bei Lieferverträgen und Rahmenvereinbarungen kann ein Aufhebungsvertrag den laufenden Leistungsaustausch klar beenden und eine Abschlussrechnung fixieren, um spätere Meinungsverschiedenheiten über den Leistungsstand zum Aufhebungszeitpunkt zu vermeiden. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) empfiehlt Aufhebungsverträge insbesondere dann, wenn noch offene Leistungen oder Zahlungen aus dem aufgehobenen Vertrag ausstehen.
Was gehört in Ihr Aufhebungsvertrag geschäftlich Österreich?
Ein rechtswirksamer Aufhebungsvertrag geschäftlich Österreich nach ABGB §§859–937 enthält folgende Kernbestandteile. Die forms-legal.com Vorlage Aufhebungsvertrag geschäftlich Österreich deckt alle praxisrelevanten Klauseln ab.
Parteienbezeichnung: Vollständige Firmenbezeichnung (laut Firmenbuchauszug, erhältlich unter firmenbuch.at), Rechtsform, Firmenbuchnummer (FN), Sitz und vertretungsberechtigte Personen (Geschäftsführer bei GmbH nach §§15–17 GmbHG; Vorstand bei AG nach §71 AktG; Prokurist nach §§48–53 UGB). Fehlerhafte Parteienbezeichnungen können zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags führen.
Bezeichnung des aufzuhebenden Vertrags: Der aufzuhebende Vertrag ist genau zu identifizieren: Vertragsbezeichnung, Datum des Abschlusses und — soweit vorhanden — Vertragsnummer. Auf nachträgliche Änderungen (Nachträge, Addenda) ist gesondert hinzuweisen.
Aufhebungszeitpunkt: Der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag aufgehoben wird, ist klar festzulegen — entweder mit sofortiger Wirkung (ex nunc) oder zu einem bestimmten zukünftigen Datum. Rückwirkende Aufhebung (ex tunc) ist zulässig, hat jedoch steuerliche und gebührenrechtliche Konsequenzen (GebG).
Abwicklung offener Leistungen: Der Aufhebungsvertrag muss klarstellen, wie mit zum Aufhebungszeitpunkt noch nicht erbrachten Leistungen, offenen Rechnungen und Vorauszahlungen umgegangen wird. Pauschalregelungen wie „alle gegenseitigen Forderungen sind abgegolten" müssen präzise formuliert sein, um eine vollständige Bereinigung sicherzustellen.
Abstandszahlung / Auflösungsentschädigung: Wird eine Abstandszahlung vereinbart, sind Betrag, Fälligkeit und Zahlungsweise anzuführen. Steuerlich ist die Umsatzsteuerpflicht zu beachten (§1 Abs. 1 UStG 1994, 20 % USt bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern); eine Rechnung mit UID-Nummer ist auszustellen.
Konkurrenzklausel und Geheimhaltung: Nach Aufhebung eines Handelsvertretervertrags gelten die Wettbewerbsbeschränkungen nach §26 HVertrG. Bei anderen Vertragstypen können nachvertragliche Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungsvereinbarungen im Aufhebungsvertrag vereinbart werden — diese müssen nach OGH-Rechtsprechung (4 Ob 125/13z) räumlich und zeitlich beschränkt und auf ein berechtigtes Schutzinteresse gestützt sein.
Rückgabe von Unterlagen und Eigentum: Welche Unterlagen, Daten, Geräte oder sonstiges Eigentum bis wann zurückzugeben sind, ist präzise zu regeln. Bei IT-Dienstleistungsverträgen schließt dies die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999) ein — der frühere Auftragnehmer darf keine personenbezogenen Daten nach Vertragsende weiterverarbeiten (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO).
Gerichtsstand und anwendbares Recht: Der Gerichtsstand (§87 JN) und das anwendbare Recht (österreichisches ABGB / UGB) sind zu vereinbaren. Bei internationalen Verträgen ist eine Rechtswahl nach Art. 3 ROM-I-VO (EU 593/2008) zu empfehlen. Als Gerichtsstand empfiehlt sich das Gericht am Ort des beklagten Unternehmens (§83a JN) oder das Handelsgericht Wien.
Vollständige Bereinigungsklausel: Eine abschließende Klausel, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem aufgehobenen Vertrag — soweit nicht ausdrücklich vorbehalten — als abgegolten gelten, schützt beide Parteien vor späteren Forderungen. Diese Generalbereinigungsklausel ist nach §1444 ABGB zulässig, muss aber klar und eindeutig formuliert sein.
So füllen Sie Ihr Aufhebungsvertrag geschäftlich Österreich aus
Den Aufhebungsvertrag geschäftlich Österreich befüllen Sie in folgenden neun Schritten:
Schritt 1: Datum und Ort. Tragen Sie das Datum der Unterzeichnung (TT.MM.JJJJ) und den Ort ein. Beide Angaben sind für Beweiszwecke und allfällige Gebührenberechnungen relevant.
Schritt 2: Partei 1 (Auftraggeber / Erstvertragspartei). Vollständige Firmenbezeichnung laut aktuellem Firmenbuchauszug (firmenbuch.at), Rechtsform, FN-Nummer, Sitz und Name des vertretungsberechtigten Geschäftsführers oder Vorstands. Prüfen Sie die Vertretungsbefugnis im Firmenbuch vor Unterzeichnung.
Schritt 3: Partei 2 (Auftragnehmer / Zweitvertragspartei). Dieselben Angaben wie für Partei 1. Achten Sie auf aktuelle Firmenbucheinträge — ein veralteter Auszug (älter als drei Monate) wird von österreichischen Gerichten oft nicht anerkannt.
Schritt 4: Aufzuhebenden Vertrag bezeichnen. Tragen Sie den genauen Titel des aufzuhebenden Vertrags, das Abschlussdatum und die Vertragsnummer ein (z.B. „Dienstleistungsvertrag vom 01.03.2024, Vertragsnummer DV-2024-001"). Bei mehreren aufzuhebenden Verträgen ist eine Liste als Anhang beizufügen.
Schritt 5: Aufhebungsdatum festlegen. Bestimmen Sie, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung (am Datum der Unterzeichnung), zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder rückwirkend aufgehoben wird. Rückwirkende Aufhebung kann steuerliche Konsequenzen haben (Umsatzsteuerkorrektur nach §16 UStG).
Schritt 6: Offene Leistungen und Zahlungen regeln. Führen Sie auf, welche Leistungen zum Aufhebungszeitpunkt noch erbracht werden müssen und wie mit Vorauszahlungen oder Guthaben umgegangen wird (Rückerstattung oder Verrechnung). Geben Sie genaue Beträge und Fristen an.
Schritt 7: Abstandszahlung (falls vereinbart). Wenn eine Auflösungsentschädigung geleistet wird, tragen Sie Betrag, Währung (EUR €), Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten ein. Klären Sie, ob Umsatzsteuer (20 % USt) aufzuschlagen ist, und stellen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung mit UID-Nummer aus.
Schritt 8: Rückgabepflichten. Legen Sie fest, was (Dokumente, Daten, Geräte, Schlüssel) bis wann zurückgegeben wird. Bei Datenschutz-relevanten Verträgen: Löschung oder Rückgabe personenbezogener Daten nach Art. 17 DSGVO bestätigen.
Schritt 9: Unterschriften beider Parteien. Beide Vertragsparteien unterzeichnen handschriftlich; Firmenstempel ist in Österreich nicht zwingend, aber üblich. Für besonders wertvolle Verträge (Unternehmenswert > €100.000,00) empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung oder Errichtung als Notariatsakt zur Beweissicherung.
Rechtliche Anforderungen für Aufhebungsvertrag geschäftlich Österreich
Der Aufhebungsvertrag geschäftlich Österreich unterliegt grundsätzlich keiner zwingenden Schriftform nach ABGB — mündliche Aufhebungsvereinbarungen sind nach §859 ABGB zulässig. Ausnahmen gelten jedoch für bestimmte Vertragstypen:
Notarielle Form: Wurde der aufzuhebende Vertrag in Notariatsaktsform errichtet (z.B. GmbH-Gesellschaftsvertrag nach §4 GmbHG, Schenkungsvertrag nach §943 ABGB), ist auch der Aufhebungsvertrag in dieser Form zu errichten. Eine privatschriftliche Aufhebung ist in diesen Fällen unwirksam (OGH 6 Ob 201/19a).
Handelsvertreterrecht (HVertrG 1993): Bei Aufhebung von Handelsvertreterverträgen sind §§24–26 HVertrG zwingend zu beachten. Der Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG (maximal ein Jahresverdienst des Handelsvertreters) kann nicht im Voraus wirksam ausgeschlossen werden (§26 Abs. 1 HVertrG). Der Aufhebungsvertrag darf daher den Ausgleichsanspruch nur mit Zustimmung des Handelsvertreters nachträglich abfinden.
Verbraucherverträge (KSchG): Bei Aufhebung von Verträgen, an denen ein Verbraucher (§1 KSchG) beteiligt ist, gelten erhöhte Schutzanforderungen. Generalbereinigungsklauseln, die dem Verbraucher alle zukünftigen Ansprüche nehmen, können nach §6 KSchG und §879 Abs. 3 ABGB teilweise nichtig sein.
Gebührenrecht (GebG): Wenn der aufgehobene Vertrag gebührenpflichtig war (z.B. ein Mietvertrag nach GebG §33 TP 5) und die Aufhebung als eigene Urkunde errichtet wird, kann auch die Aufhebungsurkunde der Gebühr unterliegen. Der Aufhebungsvertrag selbst ist nach GebG §19 Abs. 4 grundsätzlich gebührenbefreit, wenn keine Abstandszahlung geleistet wird. Eine Abstandszahlung kann hingegen eine eigenständige Gebührenpflicht auslösen.
Umsatzsteuer (UStG 1994): Abstandszahlungen im Rahmen einer Vertragsauflösung sind umsatzsteuerbar, wenn der Zahlungsempfänger Unternehmer nach §2 UStG ist und die Zahlung als Gegenleistung für die Vertragsauflösung gilt (VwGH Ra 2019/15/0053). Umsatzsteuer 20 % ist auszuweisen und eine ordnungsgemäße Rechnung nach §11 UStG auszustellen.
Häufige Fehler bei Ihrem Aufhebungsvertrag geschäftlich Österreich
Beim Aufhebungsvertrag geschäftlich Österreich werden regelmäßig folgende Fehler gemacht:
Fehlende Kausa-Bezeichnung des aufgehobenen Vertrags: Ohne genaue Bezeichnung des aufgehobenen Vertrags (Titel, Datum, Nummer) ist unklar, welche Rechtsverhältnisse beendet werden. Spätere Streitigkeiten darüber, ob ein bestimmter Nebenvertrag oder eine Zusatzvereinbarung auch aufgehoben wurde, sind häufig. Lösung: alle aufzuhebenden Vereinbarungen (Hauptvertrag plus alle Nachträge) einzeln auflisten.
Fehlende Abschlussregelung für offene Forderungen: Wer nur die Aufhebung des Vertrags für die Zukunft regelt, ohne offene Rechnungen, Vorauszahlungen und noch nicht erbrachte Leistungen zu bereinigen, riskiert Folgeklagen. Eine vollständige Bereinigungsklausel nach §1444 ABGB — mit ausdrücklichem Vorbehalt für spezifische Ansprüche — verhindert das.
Nichtbeachtung des Handelsvertreterausgleichs: Unternehmer, die Handelsvertreterverträge aufheben, ohne den Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG zu berücksichtigen, riskieren Klagen vor dem Handelsgericht Wien, die oft auf ein Jahr Jahresnettoentgelt hinauslaufen. Dieser Anspruch entsteht unabhängig vom Aufhebungsvertrag.
Umsatzsteuer auf Abstandszahlung vergessen: Eine vereinbarte Auflösungsentschädigung ist umsatzsteuerbar (USt 20 %), wenn der Empfänger ein Unternehmer ist. Vergisst man den Umsatzsteuerausweis, drohen Nachforderungen durch das Finanzamt Österreich inklusive Verspätungszuschläge nach §135 BAO.
Kein Datenschutz-Abschluss bei Verarbeitungsverträgen: Bei IT-Verträgen, bei denen der Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet hat (Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO), fehlt häufig die Bestätigung der Datenlöschung. Das Datenschutzgesetz (DSG) und die DSGVO verpflichten zur nachweisbaren Löschung nach Vertragsende (Art. 17 DSGVO). Lösung: Löschbestätigung schriftlich einholen und dem Aufhebungsvertrag beifügen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §1 KSchGDE official
- §6 KSchGDE official
- §918 ABGBAT official
- §1444 ABGBAT official
- §859 ABGBAT official
- §943 ABGBAT official
- §879 Abs. 3 ABGBAT official
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Nach dem Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich formfrei und kann mündlich geschlossen werden (§859 ABGB). Ausnahmen gelten, wenn der aufgehobene Vertrag zwingender Formvorschriften unterlag: Wurde der ursprüngliche Vertrag als Notariatsakt (z.B. GmbH-Gesellschaftsvertrag nach §4 GmbHG oder Schenkungsvertrag nach §943 ABGB) errichtet, muss auch der Aufhebungsvertrag in Notariatsaktsform geschlossen werden, andernfalls ist er unwirksam (OGH 6 Ob 201/19a). In allen anderen Fällen ist Schriftform zwar nicht zwingend, aber aus Beweisgründen dringend zu empfehlen: Ohne schriftlichen Nachweis ist im Streitfall vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht kaum beweisbar, dass eine Aufhebung überhaupt stattgefunden hat. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) empfiehlt daher generell Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien.
Nein, ein Handelsvertreter verliert seinen Ausgleichsanspruch nach §24 HVertrG 1993 (BGBl Nr. 88/1993) durch einen Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht, wenn der Anspruch nicht ausdrücklich und nach Entstehung des Anspruchs abgegolten wird. §26 Abs. 1 HVertrG erklärt jeden im Voraus vereinbarten Verzicht auf den Ausgleichsanspruch für nichtig. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses und beläuft sich auf maximal ein Jahresverdienst des Handelsvertreters (Durchschnitt der letzten fünf Jahre). Wird im Aufhebungsvertrag keine Regelung über den Ausgleich getroffen, bleibt der Anspruch bestehen und kann vom Handelsvertreter vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien) oder dem zuständigen Landesgericht geltend gemacht werden. Nur wenn der Handelsvertreter nach Entstehung des Anspruchs — also nach Abschluss des Aufhebungsvertrags — einen ausdrücklichen und informierten Verzicht erklärt, erlischt der Anspruch.
Offene Rechnungen werden durch einen Aufhebungsvertrag Österreich nicht automatisch geregelt. Der Aufhebungsvertrag beendet die Vertragspflichten für die Zukunft; bereits entstandene Forderungen — z.B. ausstehende Zahlungen für erbrachte Leistungen — bleiben grundsätzlich bestehen, sofern der Aufhebungsvertrag nicht ausdrücklich eine Bereinigung dieser Forderungen enthält (§1444 ABGB). Ohne explizite Abschlussregelung kann der Gläubiger offene Rechnungen nach wie vor gerichtlich geltend machen, z.B. durch Mahnklage nach §§244–250 ZPO oder Klage beim Bezirksgericht (bis €15.000,00) oder Landesgericht (ab €15.001,00). Empfehlung: Alle offenen Forderungen im Aufhebungsvertrag betragsmäßig auflisten und entweder als anerkannt, als zu erstatten oder als ausdrücklich abgegolten bezeichnen. Eine Generalbereinigungsklausel sollte nur nach vollständiger Prüfung aller offenen Posten aufgenommen werden.
Ja, eine Abstandszahlung (Auflösungsentschädigung) im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ist in Österreich nach §1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (BGBl Nr. 663/1994) umsatzsteuerbar und steuerpflichtig, wenn der Zahlungsempfänger ein Unternehmer nach §2 UStG ist und die Zahlung als Gegenleistung für die Vertragsauflösung (= Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn) gilt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH Ra 2019/15/0053) hat bestätigt, dass Zahlungen für den Verzicht auf Vertragsrechte umsatzsteuerbar sind. Der Steuersatz beträgt 20 % USt (Normalsteuersatz nach §10 UStG). Eine ordnungsgemäße Rechnung nach §11 UStG mit UID-Nummern beider Parteien ist auszustellen; die Umsatzsteuer ist in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) über FinanzOnline abzuführen.
Zwischen den Parteien ist eine rückwirkende Aufhebung (ex tunc) grundsätzlich möglich — der OGH (6 Ob 118/15p) hat anerkannt, dass Parteien ein Schuldverhältnis rückwirkend aufheben können, wenn beide Seiten damit einverstanden sind. Gegenüber Dritten (Gläubigern, dem Finanzamt Österreich, der Österreichischen Gesundheitskasse) entfaltet die Rückwirkung jedoch keine Wirkung: Bereits entstandene Steuerverbindlichkeiten (Umsatzsteuer nach §1 UStG) oder Sozialversicherungsbeiträge (ASVG) können durch nachträgliche Rückdatierung nicht beseitigt werden. Steuerrechtlich besteht zudem das Risiko, dass das Finanzamt eine rückwirkende Aufhebung als Missbrauch nach §22 Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) qualifiziert. Empfehlung: Rückwirkende Aufhebungen nur in begründeten Ausnahmefällen und nach steuerlicher Beratung vornehmen.
Ein Aufhebungsvertrag Österreich ist grundsätzlich unbefristet gültig und entfaltet sofort mit seiner Errichtung Rechtswirkung. Er kann jedoch durch nachfolgende Vereinbarungen der Parteien geändert oder aufgehoben werden (erneute Aufhebung einer Aufhebung — sogenannte Wiederherstellung des ursprünglichen Vertrags, zulässig nach §859 ABGB). Anfechtbar ist der Aufhebungsvertrag nach allgemeinen Anfechtungsfristen des ABGB: Bei arglistiger Täuschung (§870 ABGB) beträgt die Frist drei Jahre ab Kenntnis des Irrtums; bei wesentlichem Irrtum (§871 ABGB) gilt dieselbe dreijährige Verjährung nach §1487 ABGB. Beachten Sie, dass für Ansprüche aus dem aufgehobenen Vertrag — soweit nicht durch den Aufhebungsvertrag bereinigt — die ordentlichen Verjährungsfristen weiter laufen (drei Jahre nach §1486 ABGB für Handelsforderungen).
Einen Aufhebungsvertrag für einen normalen Geschäftsvertrag müssen Sie in Österreich nicht beim Firmenbuch (FBG, BGBl I Nr. 10/1991) anmelden. Das Firmenbuch registriert nur gesellschaftsrechtlich relevante Vorgänge: Gründung, Satzungsänderungen, Geschäftsführerwechsel, Kapitalveränderungen, Prokura. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der aufgehobene Vertrag gesellschaftsrechtliche Relevanz hatte — z.B. ein Gesellschaftsvertrag einer OG oder KG (§§105–157 UGB), ein Abtretungsvertrag über GmbH-Geschäftsanteile (§76 GmbHG) oder eine Prokuraerteilung (§§48–53 UGB). In diesen Fällen ist die Änderung unverzüglich beim Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder HG Wien) anzumelden (§10 Abs. 1 FBG). Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das ERV-System und wird in der Regel von einem Notar oder Rechtsanwalt vorgenommen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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