Vergleichsvertrag Österreich
ABGB §§1380–1385 · außergerichtliche Streitbeilegung
VERGLEICHSVERTRAG
VERGLEICHSVERTRAG gemäß ABGB §§1380–1385 — außergerichtliche Streitbeilegung
Errichtet am [Unterzeichnungsdatum] in [Unterzeichnungsort] (Österreich).
1. PARTEIEN
PARTEI A: [Partei A Name] (FN: [Partei A FN]) [Partei A Adresse]
PARTEI B: [Partei B Name] (FN: [Partei B FN]) [Partei B Adresse]
2. STREITGEGENSTAND
Zwischen den Parteien besteht folgender Streit oder folgende Ungewissheit: [Streitbeschreibung]
Ursprüngliche Forderungshöhe: EUR [Originalforderung] (Basis für Gebührenberechnung nach GebG §33 TP20).
Anhängiges Gerichtsverfahren (falls vorhanden): [Gerichtsverfahren AZ]
3. BEIDERSEITIGES NACHGEBEN (§1380 ABGB)
Nachgeben von Partei A: [Nachgeben Partei A]
Nachgeben von Partei B: [Nachgeben Partei B]
Das beiderseitige Nachgeben beider Parteien ist das wesentliche Merkmal dieses Vergleichs gemäß §1380 ABGB. Ohne beiderseitiges Nachgeben liegt ein Schuldanerkenntnis (§§859 ff. ABGB) vor, kein Vergleich.
4. VERGLEICHSSUMME UND ZAHLUNG
Partei B zahlt als Vergleichsabgeltung EUR [Vergleichssumme] an Partei A.
Zahlungsfrist: [Zahlungsfrist]. Konto von Partei A: IBAN [IBAN Partei A]. Als Verwendungszweck ist anzugeben: 'Vergleich gemäß Vergleichsvertrag vom [Unterzeichnungsdatum]'.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach §456 UGB (OeNB-Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte) ab Verzugsbeginn fällig.
5. GENERALBEREINIGUNG
Mit vollständiger Zahlung der Vergleichssumme sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Streitgegenstand — einschließlich Zinsen, Kosten und Schadenersatzansprüchen — endgültig und vollständig abgegolten (§1444 ABGB). Ein anhängiges Gerichtsverfahren ist von beiden Parteien unverzüglich durch übereinstimmende Klagsrücknahme oder Vergleichsprotokoll nach §204 ZPO zu beenden.
6. GEBÜHR (GebG §33 TP 20)
Diese Vergleichsurkunde unterliegt der Urkundengebühr von 1 % des bereinigten Streitwerts nach §33 Tarifpost 20 Gebührengesetz (GebG). Streitwert: EUR [Originalforderung]. Die Gebühr ist binnen drei Monaten ab Errichtung über FinanzOnline selbst zu berechnen und abzuführen (§31 GebG). Die Kostentragung regeln die Parteien einvernehmlich.
7. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Für Streitigkeiten aus diesem Vergleichsvertrag gilt der Gerichtsstand [Gerichtsstand], Österreich.
Anwendbares Recht: ABGB (JGS Nr. 946/1811), §1380–1389. Anfechtbarkeit nach §1389 ABGB nur bei Irrtum über Identität oder Punkte außerhalb des Streitgegenstands.
Partei A
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Signature
Partei B
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Signature
Was ist Vergleichsvertrag Österreich?
Der Vergleichsvertrag ist ein nach ABGB §§1380–1385 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung — z.B. 6 Ob 145/19d; 1 Ob 178/17w — betont, dass für den Vergleich nicht erforderlich ist, dass das Rechtsverhältnis tatsächlich streitig ist; ausreichend ist subjektive Ungewissheit einer Partei. Das gegenseitige Nachgeben muss nicht symmetrisch sein: Auch wenn eine Partei erheblich mehr nachgibt als die andere, liegt ein rechtswirksamer Vergleich vor, sofern jede Partei irgendetwas von ihrem Ausgangsstandpunkt abrückt.
Von der außergerichtlichen Mediation nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG, BGBl I Nr. 29/2003) unterscheidet sich der Vergleichsvertrag dadurch, dass er ohne Einschaltung eines neutralen Dritten (Mediator) direkt zwischen den Parteien oder deren Rechtsanwälten vereinbart wird. Der Vergleich hat gegenüber der Mediation den Vorteil, dass er sofort rechtsverbindlich ist und keines weiteren Umsetzungsakts bedarf.
Gemäß §1389 ABGB kann ein Vergleich nur wegen Irrtums über die Person (Identitätsirrtum) oder wegen eines Irrtums, der den streitigen Sachverhalt selbst betrifft, angefochten werden — nicht aber wegen eines bloßen Rechtsirrtums. Der OGH (3 Ob 51/20g) hat präzisiert, dass ein Irrtum über eine Tatsache, die für die Vergleichsbereitschaft der Partei entscheidend war, zur Anfechtung berechtigt, wenn die Partei beim richtigen Wissen keinen Vergleich geschlossen hätte.
Steuerlich ist der Vergleichsvertrag in Österreich nach §33 TP 20 GebG (Gebührengesetz 1957, BGBl Nr. 267/1957) gebührenpflichtig: Die Vergleichsurkunde unterliegt einer Urkundengebühr von 1 % des bereinigten Streitwerts (Vergleichssumme). Die Selbstberechnung erfolgt über FinanzOnline binnen drei Monaten ab Errichtung der Urkunde. Im Gerichtsverfahren übernimmt das Gericht die Vergebührung.
Ein gerichtlicher Vergleich nach §204 ZPO (Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895) unterscheidet sich vom außergerichtlichen Vergleich: Der gerichtliche Vergleich ist nach §1 Abs. 5 EO (Exekutionsordnung) ein vollstreckbarer Titel, auf dessen Grundlage sofort Exekution betrieben werden kann. Beim außergerichtlichen Vergleich bedarf es für die Vollstreckung entweder eines Notariatsakts oder einer Klage und eines Urteils — es sei denn, die Parteien haben im Vergleichsvertrag eine Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckbarkeit (§3 Abs. 1 NO) vereinbart.
Wann brauchen Sie Vergleichsvertrag Österreich?
Ein Vergleichsvertrag Österreich wird benötigt, wenn zwei oder mehr Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten einvernehmlich beilegen wollen, ohne ein langwieriges Gerichtsverfahren zu führen.
Bei Streitigkeiten aus Kaufverträgen und Werkverträgen — z.B. über Mängelrügen nach §1167 ABGB, Preisminderungsansprüche oder Schadenersatz — empfiehlt sich ein Vergleichsvertrag, wenn die Parteien bereit sind, auf Teile ihrer Ansprüche zu verzichten und eine Einmalzahlung oder Teilleistung als Abgeltung zu akzeptieren. Der Vergleich spart Gerichtskosten und die Ungewissheit eines Prozessausgangs vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG).
Bei überfälligen Forderungen, bei denen der Schuldner zahlungsunfähig oder in finanziellen Schwierigkeiten ist, können Gläubiger durch einen Vergleich eine Teilbefriedigung (z.B. 60–80 % der Forderung) sichern, anstatt im Insolvenzverfahren nach §§185 ff. IO (Insolvenzordnung) eine geringe Insolvenzquote zu erhalten. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) empfiehlt außergerichtliche Vergleiche insbesondere bei Forderungen unter €100.000,00, wo die Prozesskosten in einem ungünstigen Verhältnis zum Streitwert stehen.
Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht — geregelt nach MRG (Mietrechtsgesetz, BGBl Nr. 520/1981) und ABGB — werden Vergleiche häufig über die Schlichtungsstelle der Bezirksgerichte oder direkt außergerichtlich abgeschlossen. Vermieter und Mieter einigen sich typischerweise auf Betriebskosten-Nachzahlungen, Kaution-Rückgaben oder Mietzinsrückstände.
Bei Schadensersatzansprüchen aus Unfall oder Sachschäden schließen österreichische Versicherungen (reguliert nach dem Versicherungsvertragsgesetz, VVG, BGBl Nr. 2/1959, und der FMA-Aufsicht) häufig Vergleiche mit Geschädigten ab. Der Vergleich legt die Entschädigungshöhe fest und schließt weitergehende Ansprüche aus.
Bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten zwischen GmbH-Gesellschaftern oder AG-Aktionären dient der Vergleich der raschen Bereinigung von Beschlussanfechtungsklagen nach §§41–42 GmbHG oder Aktionärsklagen ohne kostspielige Revisionsverfahren vor dem OGH. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) protokolliert regelmäßig solche Vergleiche im Güteversuch nach §204 ZPO.
Was gehört in Ihr Vergleichsvertrag Österreich?
Ein rechtswirksamer Vergleichsvertrag Österreich nach §§1380–1385 ABGB muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen. Die forms-legal.com Vorlage Vergleichsvertrag Österreich deckt alle praxisrelevanten Elemente ab.
Parteienbezeichnung: Vollständige Identifikation der Parteien mit Firma, Rechtsform, Firmenbuchnummer (FN, firmenbuch.at), Sitz und vertretungsberechtigten Organen (§§15–17 GmbHG für GmbH; §71 AktG für AG; §47 UGB für Prokura). Bei natürlichen Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnsitz.
Beschreibung des Streitgegenstands: Der Streit oder die Ungewissheit, die der Vergleich bereinigt, muss so präzise wie möglich beschrieben werden — Grundgeschäft, strittige Forderung, Datum und Rechnungsnummer oder Aktenzeichen eines anhängigen Verfahrens. Unklare Streitgegenstandsbeschreibungen können zu Auslegungsstreitigkeiten führen.
Beiderseitiges Nachgeben (do ut des): Das österreichische Kern-Merkmal nach §1380 ABGB — beide Parteien müssen von ihrem Ausgangsstandpunkt abrücken. Typische Formen: Gläubiger verzichtet auf Teile der Hauptforderung; Schuldner akzeptiert Ratenzahlung; jede Partei trägt eigene Anwaltskosten. Das Nachgeben muss explizit im Vergleichsvertrag beschrieben werden.
Vergleichssumme und Zahlungsmodalitäten: Der zu zahlende Vergleichsbetrag (Hauptsumme) ist in Euro mit Ziffern und in Worten anzuführen, samt Zinsen (falls vereinbart), Fälligkeitsdatum und Zahlungsmodalitäten (Überweisung, IBAN, BIC der empfangenden Bank). Ratenzahlungspläne mit Verwirkungsklausel (§1360 ABGB) schützen den Gläubiger bei Säumigkeit.
Verzichts- und Bereinigungsklausel: Die Parteien erklären, dass mit Leistung des Vergleichsbetrags alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Streitgegenstand — einschließlich Zinsen, Vertragsstrafen und Kostenersatz — endgültig abgegolten sind. Diese Generalbereinigung nach §1444 ABGB muss klar und eindeutig formuliert sein; ausdrückliche Vorbehalte für nicht erfasste Ansprüche sind möglich.
Gerichtsstand und Rechtswahl: Für allfällige Streitigkeiten aus dem Vergleich selbst ist der Gerichtsstand (§87 JN) zu vereinbaren. Als Gerichtsstand empfiehlt sich das zuständige Bezirksgericht oder Landesgericht am Sitz einer der Parteien oder das Handelsgericht Wien für Unternehmensstreitigkeiten. Österreichisches Recht (ABGB) gilt als anzuwendendes Recht; bei internationalen Vergleichen ist eine Rechtswahl nach Art. 3 ROM-I-VO zu empfehlen.
Vollstreckbarkeitsunterwerfung (optional): Für einen vollstreckbaren Titel nach §1 Abs. 17 EO kann der Vergleich als Notariatsakt errichtet oder die Vollstreckbarkeitsklausel nach §3 Abs. 1 NO aufgenommen werden. Damit kann der Gläubiger bei Nichtzahlung sofort Exekution beantragen, ohne ein gerichtliches Urteil abzuwarten — ein erheblicher Vorteil gegenüber einem bloß privatschriftlichen Vergleich.
Kosten des Vergleichs: Wer die Vergleichsgebühr nach §33 TP 20 GebG (1 % des bereinigten Streitwerts) trägt, ist ausdrücklich zu regeln. Anwalts- und Notarkosten sollten ebenfalls geregelt werden.
So füllen Sie Ihr Vergleichsvertrag Österreich aus
Den Vergleichsvertrag Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten:
Schritt 1: Datum und Ort. Tragen Sie Ort (Bundesland/Stadt in Österreich) und Datum der Unterzeichnung im Format TT.MM.JJJJ ein. Das Datum ist entscheidend für die Berechnung der Gebührenfrist (GebG §31: drei Monate ab Errichtung).
Schritt 2: Partei A. Vollständiger Name oder Firma laut aktuellem Firmenbuchauszug (firmenbuch.at), Rechtsform, FN-Nummer, Sitz und Name des vertretungsberechtigten Organs. Prüfen Sie die aktuelle Vertretungsbefugnis im Firmenbuch.
Schritt 3: Partei B. Dieselben Angaben wie für Partei A. Achten Sie auf aktuelle Einträge — ein älterer Firmenbuchauszug sollte nicht länger als drei Monate alt sein.
Schritt 4: Streitgegenstand beschreiben. Geben Sie den zugrundeliegenden Streit so präzise wie möglich an — z.B. „Zahlung aus Rechnung Nr. XXX vom TT.MM.JJJJ über €XX.000,00" oder „Schadensersatzforderung aus Kaufvertrag vom TT.MM.JJJJ wegen Mangel an [Ware/Leistung]". Verweisen Sie auf ein allfälliges Aktenzeichen, falls ein Gerichtsverfahren anhängig ist.
Schritt 5: Beiderseitiges Nachgeben beschreiben. Formulieren Sie konkret, was jede Partei von ihrem ursprünglichen Standpunkt aufgibt: „Partei A reduziert ihre Forderung von €XX.000,00 auf €YY.000,00; Partei B akzeptiert diese reduzierte Forderung als Vollabgeltung und zahlt binnen 14 Tagen." Diese Beschreibung ist das rechtliche Kernstück des Vergleichs nach §1380 ABGB.
Schritt 6: Vergleichssumme und Zahlungsmodalitäten. Tragen Sie den exakten Vergleichsbetrag in Euro (Ziffern und Worte), IBAN und BIC der empfangenden Bank sowie das Zahlungsdatum ein. Bei Ratenzahlungen: alle Raten mit Datum und Betrag sowie Verwirkungsklausel.
Schritt 7: Bereinigungsklausel einfügen. Wählen Sie eine vollständige Generalbereinigung (alle Ansprüche sind abgegolten) oder eine begrenzte Bereinigung (nur die namentlich genannten Ansprüche). Bei der Generalbereinigung: explizit festhalten, welche Ansprüche vorbehalten bleiben.
Schritt 8: Gebühren regeln. Vereinbaren Sie, welche Partei die Urkundengebühr nach GebG §33 TP 20 (1 % des Vergleichsstreitwerts) trägt und abführt. Führen Sie die Gebühr binnen drei Monaten über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) selbst ab.
Schritt 9: Unterschriften beider Parteien. Beide Parteien unterzeichnen das Dokument eigenhändig. Für einen vollstreckbaren Titel: Errichtung als Notariatsakt oder notariell beglaubigte Unterschrift mit Vollstreckbarkeitsklausel (Notar.at — ÖNK).
Rechtliche Anforderungen für Vergleichsvertrag Österreich
Der Vergleichsvertrag Österreich unterliegt nach ABGB §§1380–1385 grundsätzlich keiner Formvorschrift — mündliche Vergleiche sind gültig. Für Beweiszwecke und die Gebührenpflicht ist jedoch Schriftform unabdingbar.
Gebührenrecht (GebG §33 TP 20): Vergleichsurkunden unterliegen einer Urkundengebühr von 1 % des bereinigten Streitwerts (= Vergleichssumme). Die Pflicht zur Selbstberechnung und Abfuhr an das Finanzamt Österreich trifft primär den Schuldner (Aussteller der Urkunde), sofern nichts anderes vereinbart ist. Frist: drei Monate ab Errichtung (§31 GebG). Bei gerichtlichem Vergleich übernimmt das Gericht die Vergebührung (§18 Abs. 2 GebG).
Einschränkung der Anfechtung (§1389 ABGB): Ein Vergleich kann nur wegen Irrtums über die Person oder einen Punkt, der außerhalb des Streitgegenstands liegt, angefochten werden. Die enge Anfechtbarkeit ist bewusst gewählt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Bloße Rechtsirrtümer der Parteien über ihre Rechte berechtigen nach §1389 ABGB nicht zur Anfechtung.
Konsumentenschutz (KSchG §6): Schließt eine Partei als Verbraucher (§1 KSchG) einen Vergleich, sind Klauseln unzulässig, die den Verbraucher ohne hinreichende Sachlichkeit pauschal zur Aufgabe aller künftigen Ansprüche zwingen. Die Transparenzpflicht nach §6 Abs. 3 KSchG verlangt klare und verständliche Formulierungen. Generalbereinigungsklauseln gegenüber Verbrauchern müssen daher sehr präzise sein.
Gleiche Geltung im Unternehmensrecht (UGB §343 ff.): Zwischen Unternehmern gilt der Handelsbrauch (Usancen) für die Auslegung eines Vergleichs; §1380 ABGB bleibt maßgebend, wird jedoch durch die kaufmännischen Gepflogenheiten des jeweiligen Wirtschaftszweigs ergänzt. Die WKO-Schiedskommission kann ergänzend angerufen werden.
Steuerrecht: Vergleichszahlungen, die Schadenersatz für entgangenen Gewinn abgelten (EStG 1988 §29 Z 3), sind einkommensteuerpflichtig. Zahlt eine GmbH oder AG einen Vergleich zur Abgeltung von Lieferantenstreitigkeiten, ist die Zahlung als Betriebsausgabe nach §4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähig, sofern der betriebliche Zusammenhang nachweisbar ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Vergleichsvertrag Österreich
Beim Vergleichsvertrag Österreich werden typischerweise folgende Fehler begangen:
Fehlendes beiderseitiges Nachgeben: Der häufigste Fehler ist, dass nur eine Partei nachgibt (z.B. Schuldner zahlt die geforderte Summe voll) und kein echter Vergleich nach §1380 ABGB vorliegt. In diesem Fall handelt es sich um ein Schuldanerkenntnis (§§859 ff. ABGB), nicht um einen Vergleich. Die Unterscheidung ist gebührenrechtlich und prozessual relevant.
Unklare Streitgegenstandsbeschreibung: Vage Beschreibungen wie „alle Streitigkeiten zwischen den Parteien" können zu Auslegungsstreitigkeiten darüber führen, ob ein bestimmter Anspruch vom Vergleich erfasst ist. Der OGH (6 Ob 145/19d) legt Generalbereinigungsklauseln im Zweifel restriktiv aus. Lösung: jeden Anspruch namentlich nennen.
Vergessene Gebührenpflicht nach GebG §33 TP 20: Wie beim Schuldanerkenntnis unterliegt auch die Vergleichsurkunde der 1%-Urkundengebühr. Wird die Selbstberechnung versäumt, drohen Nachforderungen plus Erhöhungen nach §9 GebG. Auch wenn eine der Parteien versucht, die Gebühr durch mündlichen Vergleich zu umgehen, ist die Errichtung einer schriftlichen Vergleichsurkunde steuerlich obligatorisch, sobald sie tatsächlich schriftlich festgehalten wird.
Kein vollstreckbarer Titel: Viele außergerichtliche Vergleiche sind privatschriftlich und bieten dem Gläubiger keinen direkten Exekutionstitel. Zahlt der Schuldner dennoch nicht, muss erst Klage erhoben werden. Lösung: Vergleich als Notariatsakt errichten oder beim nächsten Bezirksgericht protokollieren lassen (§420 ZPO).
Fehlende Zinsregelung: Wenn der Vergleich eine Ratenzahlung vorsieht, aber keine Zinsen bei Verzug regelt, hat der Gläubiger im Säumnisfall nur den gesetzlichen Verzugszins nach §456 UGB. Besser: explizit einen Verzugszins oder eine Verwirkungsklausel (sofortige Fälligkeit des gesamten Restbetrags bei Verzug mit einer Rate) aufnehmen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §204 ZPODE official
- §420 ZPODE official
- §1 KSchGDE official
- §1389 ABGBAT official
- §1167 ABGBAT official
- §47 UGBAT official
- §1380 ABGBAT official
- §1360 ABGBAT official
- §1444 ABGBAT official
- §456 UGBAT official
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Der wesentliche Unterschied zwischen Vergleich (§§1380–1385 ABGB) und Schuldanerkenntnis (§§859 ff. ABGB) liegt im beiderseitigen Nachgeben: Beim Vergleich gibt jede Partei von ihrem Ausgangsstandpunkt nach — z.B. Gläubiger reduziert die Forderung, Schuldner zahlt den reduzierten Betrag. Beim Schuldanerkenntnis hingegen erkennt der Schuldner die Forderung des Gläubigers in voller Höhe an, ohne dass der Gläubiger irgendetwas nachgibt. Dieser Unterschied hat praktische Folgen: Nur der Vergleich ist nach §1389 ABGB nur in sehr engen Grenzen anfechtbar (Irrtum über Identität oder außerhalb des Streitgegenstands); ein Schuldanerkenntnis ist bei wesentlichem Irrtum nach §871 ABGB anfechtbar. Beide Urkunden unterliegen der Gebührenpflicht nach GebG (Vergleich: §33 TP 20 = 1 %; Schuldanerkenntnis: §33 TP 18 = 1 %).
Ja, nach §1380 ABGB ist ein Vergleich auch mündlich rechtsgültig, sofern der zugrundeliegende Vertrag keine besondere Schriftform vorschreibt. Mündliche Vergleiche sind jedoch schwer zu beweisen: Im Streitfall vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht muss die Partei, die sich auf den Vergleich beruft, dessen Abschluss und Inhalt beweisen. Zeugenaussagen sind möglich, aber mit Unsicherheiten behaftet. Zudem entsteht keine Gebührenpflicht nach GebG §33 TP 20, wenn kein schriftliches Dokument errichtet wird — was jedoch im Ernstfall zum Nachteil beider Parteien wird, da der Vergleich nicht vollstreckbar und kaum beweisbar ist. Dringend empfohlen: Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien; für vollstreckbaren Titel Notariatsakt oder gerichtliche Protokollierung nach §420 ZPO.
Ein rechtsgültig abgeschlossener Vergleich Österreich kann nach ABGB §§1380–1389 grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. §1389 ABGB begrenzt die Anfechtungsmöglichkeiten: Anfechtbar ist ein Vergleich nur wegen Irrtums über die Identität der Partei oder über einen Punkt, der gänzlich außerhalb des streitigen Gegenstands liegt. Ein bloßer Rechtsirrtum (Irrtum darüber, welche Rechtslage gilt) berechtigt nicht zur Anfechtung. Darüber hinaus greifen die allgemeinen Anfechtungsgründe des ABGB: Arglist (§870 ABGB, dreijährige Anfechtungsfrist nach §1487 ABGB), Drohung (§§874–875 ABGB) und Sittenwidrigkeit (§879 ABGB). In der Praxis sind Vergleichsanfechtungen schwierig, weil der OGH (3 Ob 51/20g) einen strengen Maßstab anlegt: Die Partei muss beweisen, dass sie bei richtiger Kenntnis der Tatsachen den Vergleich nicht geschlossen hätte.
Für einen Vergleichsvertrag Österreich fällt nach §33 Tarifpost 20 Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) eine Urkundengebühr von 1 % des bereinigten Streitwerts an. Streitwert ist dabei der Betrag, auf den der Gläubiger ursprünglich Anspruch hatte und über den verglichen wird — nicht die reduzierte Vergleichssumme. Beispiel: Ursprüngliche Forderung €50.000,00, Vergleich auf €30.000,00 → Gebühr 1 % von €50.000,00 = €500,00. Die Pflicht zur Selbstberechnung und Abfuhr an das Finanzamt Österreich obliegt dem Schuldner oder der Partei, die die Urkunde ausstellt, binnen drei Monaten über FinanzOnline. Bei gerichtlichem Vergleich übernimmt das Gericht die Vergebührung (§18 Abs. 2 GebG); die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) — für ein Verfahren mit Vergleich wird ein reduzierter Einheitssatz fällig.
Für die Vollstreckbarkeit eines außergerichtlichen Vergleichs Österreich ohne gerichtliches Urteil gibt es drei Wege: Erstens kann der Vergleich als Notariatsakt nach §§52 ff. Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) errichtet werden — der Notar nimmt eine Vollstreckbarkeitsklausel auf, und der Vergleich ist nach §1 Abs. 17 EO sofort vollstreckbar. Zweitens kann die Unterschrift des Schuldners notariell beglaubigt und eine Vollstreckbarkeitsklausel nach §3 Abs. 1 NO aufgenommen werden. Drittens kann der außergerichtliche Vergleich im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens nach §204 ZPO zum gerichtlichen Vergleich gemacht werden — der gerichtliche Vergleich ist nach §1 Abs. 5 EO unmittelbar vollstreckbar. Einen österreichischen Notar finden Sie auf notar.at; die Kosten richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG).
Ein zivilrechtlicher Vergleichsvertrag Österreich nach §§1380–1385 ABGB bereinigt ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche — z.B. Schadenersatz, Vertragserfüllung, Zahlungsansprüche. Ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung (StPO, BGBl I Nr. 19/2004) kann durch einen zivilrechtlichen Vergleich nicht beendet werden, da das Strafverfolgungsrecht beim Staat (Staatsanwaltschaft) liegt. Ausnahmen gelten für Privatanklagedelikte (z.B. üble Nachrede nach §111 StGB, Beleidigung nach §115 StGB): Hier kann ein außergerichtlicher Tatausgleich (nach §§198 ff. StPO) zur Einstellung des Verfahrens führen; das Österreichische Außergerichtliche Tatausgleichsprogramm wird vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) administriert und durch NEUSTART (Verein für Bewährungs- und Gerichtshilfe) durchgeführt. Der Tatausgleich ist jedoch kein Vergleichsvertrag im Sinne des §1380 ABGB, sondern ein kriminalpräventives Instrument.
Ein Anwalt (Rechtsanwalt nach der Rechtsanwaltsordnung, RAO, RGBl Nr. 96/1868) ist für den Abschluss eines Vergleichs in Österreich nicht zwingend vorgeschrieben. Parteien können einen Vergleich direkt und ohne anwaltliche Vertretung abschließen. Anwaltliche Beratung ist jedoch dringend empfohlen bei Vergleichen mit einem Streitwert über €10.000,00, bei komplexen Rechtsverhältnissen (Unternehmenskäufe, M&A, Handelsvertreterrecht), bei Beteiligung eines Verbrauchers (KSchG-Schutzvorschriften beachten) und bei steuerlichen Fragen (EStG 1988, UStG 1994, GebG). Bei Verfahren vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht besteht ab einem Streitwert über €5.000,00 im Regelfall Anwaltspflicht (§29 ZPO). Einen Rechtsanwalt finden Sie unter rechtsanwaelte.at (ÖRAK — Österreichischer Rechtsanwaltskammertag); die Arbeiterkammer (AK) bietet kostenlose Erstberatung für Arbeitnehmer und Konsumenten.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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