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Mahnung geschäftlich Österreich

Mahnung geschäftlich Österreich

ABGB §§859–937 · §456 UGB · Zahlungsverzug

MAHNUNG

[Gläubiger Firma] [Gläubiger Adresse] UID: [Gläubiger UID] IBAN: [Gläubiger IBAN] · BIC: [Gläubiger BIC]

An: [Schuldner Name] [Schuldner Adresse]

Mahnungsnummer: [Mahnungsnummer] | Datum: [Mahnungsdatum]

BETREFF: [Mahnungsstufe] — Zahlungsaufforderung

OFFENE FORDERUNG

Sehr geehrte Damen und Herren, trotz Fälligkeit ist folgende Zahlung noch ausständig:

Rechnungsdetail(s): [Rechnungsbez]

Hauptforderung (ausstehender Rechnungsbetrag): EUR [Hauptforderung] Verzugszinsen gemäß §456 UGB (OeNB-Basiszinssatz + 8 %): EUR [Verzugszinsen] Entschädigungspauschale §1333 Abs. 2 ABGB (Betreibungskosten): EUR 40,00 ───────────────────────────────────────────────── Gesamtforderung: EUR [Gesamtforderung]

Wir fordern Sie auf, den ausstehenden Betrag von EUR [Gesamtforderung] bis spätestens [Nachfrist] auf unser Konto (IBAN: [Gläubiger IBAN], BIC: [Gläubiger BIC]) zu überweisen. Verwenden Sie als Zahlungsreferenz die Rechnungsnummer(n).

KONSEQUENZEN BEI NICHTBEZAHLUNG

Sollte der Gesamtbetrag nicht bis zum genannten Termin einlangen, werden wir ohne weitere Ankündigung folgende Schritte einleiten: — Übergabe an ein Inkassobüro nach dem Inkassogesetz (BGBl I Nr. 87/2012), dessen Kosten Sie zu tragen haben; — Einleitung eines Mahnverfahrens nach §§244–250 ZPO beim zuständigen Bezirksgericht oder Landesgericht; — Geltendmachung weiterer Verzugszinsen, Gerichts- und Anwaltskosten nach RATG zu Ihren Lasten. Wir bitten Sie, die Zahlung zur Vermeidung weiterer Kosten fristgerecht zu leisten.

RECHTSGRUNDLAGEN

Rechtsgrundlagen: ABGB §§859–937 (Schuldverhältnis), §1333 ABGB (Schadenersatz bei Verzug), §456 UGB (Verzugszinsen B2B: OeNB-Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte), §1333 Abs. 2 ABGB (€40,00 Entschädigungspauschale), §§244–250 ZPO (Mahnverfahren), IO §§14–15 (Gläubigerrechte bei Insolvenz).

Gläubiger / Absender

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Mahnung geschäftlich Österreich?

Die Mahnung geschäftlich Österreich ist eine schriftliche Zahlungsaufforderung, mit der ein Gläubiger einen säumigen Schuldner auffordert, eine fällige Geldforderung innerhalb einer bestimmten Nachfrist zu begleichen, und die nach österreichischem Recht eine zentrale Funktion bei der Durchsetzung von Forderungen erfüllt. Rechtliche Grundlage bilden die §§859–937 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB, JGS Nr. 946/1811) für das allgemeine Schuldverhältnis, §456 Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005) für den gesetzlichen Verzugszinssatz zwischen Unternehmern sowie §§14–15 Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914) für die mahnungsbedingte Wahrung von Gläubigerrechten im Insolvenzfall.

In Österreich tritt Schuldnerverzug nach §§1333–1336 ABGB grundsätzlich ein, sobald eine Leistung fällig und der Schuldner dafür verantwortlich ist, die Leistung nicht zu erbringen. Bei bestimmten Zahlungen — insbesondere Handelsgeschäften zwischen Unternehmern gemäß §456 UGB — tritt der Verzug und die Zinsenpflicht auch ohne Mahnung ein, sofern das Fälligkeitsdatum bestimmt oder bestimmbar war. Dennoch setzt die Mahnung im Rechtssinn nach §1333 ABGB den Beginn der Verzugszinsenberechnung klar und eindeutig, was besonders bei unbestimmten Fälligkeitsterminen entscheidend ist.

Von einer bloßen Zahlungserinnerung unterscheidet sich die rechtswirksame Mahnung dadurch, dass sie eine konkrete Nachfrist setzt, auf die Konsequenzen bei Nichtzahlung (Klage, Exekution, Einleitung eines Mahnverfahrens nach §§244–250 ZPO) hinweist und durch ihre förmliche Gestaltung als Beweisurkunde dient. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 4 Ob 38/19i und 6 Ob 85/17z klargestellt, dass eine Mahnung keine bestimmte Form erfordert — sie kann per E-Mail, Einschreiben oder sogar mündlich erfolgen — schriftliche Mahnungen mit Zustellnachweis sind jedoch aus Beweisgründen vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) unerlässlich.

Die geschäftliche Mahnung Österreich dient nicht nur der Forderungsdurchsetzung, sondern auch der Verjährungsunterbrechung nach §1497 ABGB in Kombination mit einer Klagedrohung, der Schaffung einer Beweislage für Inkasso-Einleitung nach §§28b–28e Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und der Dokumentation für eine eventuelle Insolvenzmeldung nach §§63–71 IO (Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

In der österreichischen Geschäftspraxis — unterstützt durch die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und die Arbeiterkammer (AK) — werden typischerweise zwei bis drei Mahnungsstufen eingesetzt: Eine erste Mahnung mit kurzer Nachfrist (7–14 Tage); eine zweite Mahnung mit ankündigendem Hinweis auf Inkasso oder Rechtsanwalt; und schließlich eine letzte Mahnung mit Androhung der gerichtlichen Klage (Mahnklage nach §§244 ff. ZPO) oder des Exekutionsantrags. Jede Mahnungsstufe kann höhere Kosten (Mahngebühren) und Verzugszinsen ansetzen, sofern diese im Ausgangsvertrag vereinbart oder nach §456 UGB gesetzlich anfallend sind.

Wann brauchen Sie Mahnung geschäftlich Österreich?

Eine Mahnung geschäftlich Österreich wird benötigt, sobald ein Unternehmen oder eine Privatperson eine fällige Geldforderung gegenüber einem Schuldner hat und dieser trotz Fälligkeit nicht gezahlt hat.

Bei überfälligen Handelsrechnungen zwischen Unternehmen ist eine schriftliche Mahnung die übliche erste Reaktion auf Zahlungsverzug. Nach §456 UGB fallen Verzugszinsen zwischen Unternehmern automatisch ab dem Fälligkeitstag an (OeNB-Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte), aber für die Dokumentation und das Einleiten des Mahnverfahrens ist eine förmliche Mahnung unerlässlich. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) und Landesgerichte verlangen bei Mahnklagen nach §244 ZPO den Nachweis der ordentlichen Mahnung.

Bei Mietrückständen — geregelt nach dem Mietrechtsgesetz (MRG, BGBl Nr. 520/1981) — ist eine schriftliche Mahnung die Voraussetzung für die Kündigung wegen Mietzinsrückstands nach §30 Abs. 2 Z 1 MRG. Erst nach erfolgloser Mahnung kann der Vermieter beim Bezirksgericht Aufkündigung beantragen.

Bei Forderungen aus Dienstleistungsverträgen (z.B. IT-Services, Beratung, Reinigung) dient die Mahnung als Basis für den anschließenden gerichtlichen Mahnbescheid nach §§244–250 ZPO und für die Einschaltung eines Inkassobüros nach dem Inkassogesetz (BGBl I Nr. 87/2012).

Bei drohender Verjährung nach §1486 ABGB (drei Jahre für Handelsforderungen) ist eine Mahnung allein nicht ausreichend zur Verjährungsunterbrechung — dazu bedarf es einer Klageeinreichung (§1497 ABGB). Die Mahnung zeigt jedoch den Gläubigerwillen und ist Vorstufe zur fristwahrenden Klage. Die Mahnung verhindert außerdem, dass der Schuldner ein Schuldanerkenntnis verweigert.

Im Rahmen von Insolvenzverfahren nach IO §§63 ff. müssen Gläubiger ihre Forderungen anmelden und belegen. Vorangegangene schriftliche Mahnungen stärken die Gläubigerstellung im Insolvenzverfahren und belegen, dass der Schuldner über den Zahlungsverzug informiert war, was für die Prüfung von Anfechtungsansprüchen nach §§27 ff. IO relevant ist.

Was gehört in Ihr Mahnung geschäftlich Österreich?

Eine rechtswirksame Mahnung geschäftlich Österreich enthält folgende Pflichtangaben und empfohlene Elemente. Die forms-legal.com Mahnung geschäftlich Österreich deckt alle gesetzlich relevanten Bestandteile ab.

Absender: Vollständige Firmenbezeichnung des Gläubigers (Firma, Rechtsform, Firmenbuchnummer, Sitz), Ansprechperson, Telefon, E-Mail und UID-Nummer nach §11 UStG 1994 — diese Angaben sind auch für Rechnungskorrekturen relevant.

Empfänger: Vollständige Adresse des Schuldners (Firma oder Name, Straße, Postleitzahl, Ort). Bei Zustellung per Einschreiben (RSb-Brief nach §17 ZustellG, BGBl Nr. 200/1982) ist die korrekte Zustelladresse entscheidend; bei Unternehmen gilt die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse (firmenbuch.at).

Mahnungsdatum und -nummer: Das Datum der Mahnung (TT.MM.JJJJ) und eine eindeutige Mahnungsnummer für die Buchhaltung und eventuelle Gerichtsverfahren nach §29 ZPO.

Betreff mit Rechnungsbezug: Klare Bezeichnung der offenen Rechnung(en) — Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag (netto + USt 20 % = brutto, in Euro €). Bei mehreren offenen Rechnungen: tabellarische Auflistung als Anhang.

Hauptschuld und Verzugszinsen: Der offene Betrag (Hauptschuld) ist klar auszuweisen. Verzugszinsen nach §456 UGB (OeNB-Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte; B2B) oder nach §1000 Abs. 1 ABGB (B2C) sind ab Fälligkeitstag bis Zahlungseingang zu berechnen und getrennt auszuweisen. Mahngebühren (falls im Ausgangsvertrag vereinbart) sind ebenfalls anzuführen.

Nachfrist: Eine klare und verhältnismäßige Zahlungsfrist — typischerweise 7–14 Tage ab Mahnungsdatum. Die Nachfrist muss dem Schuldner angemessene Zeit zur Überweisung geben; zu kurze Fristen (unter 5 Werktagen) werden von Gerichten als unangemessen angesehen.

Zahlungsanweisung: IBAN und BIC des Gläubigers sowie die Verwendung des Überweisungsträgers (Rechnungsnummer als Zahlungsreferenz) sind anzugeben, damit die Zahlung automatisch zugeordnet werden kann.

Androhung weiterer Schritte: Bei erster Mahnung: Hinweis auf Inkasso oder Rechtsanwalt; bei letzter Mahnung: konkrete Androhung der Mahnklage nach §244 ZPO beim Bezirksgericht (bis €15.000,00) oder Landesgericht (ab €15.001,00) sowie Kosten-/Gebührenfolgen für den Schuldner (Gerichtsgebühren nach GGG, Anwaltskosten nach RATG).

Unterschrift des Gläubigers: Firmenstempel und Unterschrift der vertretungsberechtigten Person. Für elektronische Mahnungen gilt das E-Government-Gesetz (BGBl I Nr. 10/2004) in Verbindung mit der eIDAS-Verordnung (EU 910/2014).

So füllen Sie Ihr Mahnung geschäftlich Österreich aus

Die Mahnung geschäftlich Österreich befüllen Sie in folgenden acht Schritten:

Schritt 1: Absender. Tragen Sie die vollständige Firmenbezeichnung laut Firmenbuchauszug (firmenbuch.at), Firmenbuchnummer (FN), Sitz, Telefon, E-Mail und UID-Nummer ein. Die UID-Nummer ist nicht zwingend auf der Mahnung, aber für B2B-Korrespondenz üblich.

Schritt 2: Empfänger. Tragen Sie die vollständige Adresse des Schuldners ein. Bei Unternehmen: Firma laut Firmenbuch, Sitz. Bei bekannter Zustelladresse (Geschäftsadresse), die von der Firmenbuchadresse abweicht: die tatsächliche Zustelladresse verwenden.

Schritt 3: Mahnungsnummer und Datum. Vergeben Sie eine interne Mahnungsnummer (z.B. M-2026-001) und tragen Sie das Datum im Format TT.MM.JJJJ ein.

Schritt 4: Rechnungsdetails. Tragen Sie für jede offene Rechnung ein: Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Fälligkeitsdatum, Rechnungsbetrag (netto, USt-Betrag, Bruttobetrag). Addieren Sie mehrere Rechnungen zu einem Gesamtbetrag.

Schritt 5: Verzugszinsen berechnen. Berechnen Sie die Verzugszinsen vom Fälligkeitstag bis zum Mahnungsdatum: Hauptsumme × Zinssatz (§456 UGB: Basiszinssatz + 8 %) ÷ 365 × Verzugstage. Aktuellen Basiszinssatz auf der OeNB-Website (oenb.at) oder beim BMF abrufen. Tragen Sie den Zinsbetrag getrennt aus.

Schritt 6: Gesamtbetrag. Addieren Sie Hauptschuld, Verzugszinsen und allfällige Mahngebühren (falls im Vertrag vereinbart) zum Gesamtforderungsbetrag.

Schritt 7: Nachfrist und IBAN. Setzen Sie eine klare Zahlungsfrist (z.B. „bis spätestens TT.MM.JJJJ") und geben Sie Ihre IBAN und BIC sowie die Zahlungsreferenz (Rechnungsnummer) an.

Schritt 8: Konsequenzen androhen. Formulieren Sie klar, was bei Nichtbeachtung der Mahnung folgt: Einschaltung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts, Einleitung eines Mahnverfahrens nach §244 ZPO beim zuständigen Gericht (Bezirksgericht oder Landesgericht), Kosten zulasten des Schuldners. Unterschreiben Sie mit Firmenstempel und handschriftlicher Unterschrift.

Häufige Fehler bei Ihrem Mahnung geschäftlich Österreich

Bei der geschäftlichen Mahnung Österreich werden in der Praxis typische Fehler begangen:

Fehlender Rechnungsbezug: Eine Mahnung ohne konkrete Nennung der offenen Rechnung (Rechnungsnummer, Datum, Betrag) ist schwer durchsetzbar. Der Schuldner kann bestreiten, welche Forderung gemeint ist. Lösung: Immer die genaue Rechnungsbezeichnung und den offenen Betrag anführen.

Falsch berechnete Verzugszinsen: Viele Mahnungen berechnen Verzugszinsen auf Basis eines falschen Zinssatzes (z.B. 5 % statt OeNB-Basiszinssatz + 8 % nach §456 UGB) oder ohne Angabe des Berechnungszeitraums. Falsche Zinsberechnungen können vor Gericht abgewiesen werden. Lösung: Aktuellen Basiszinssatz von der OeNB-Website abrufen und die Berechnung transparent darlegen.

Keine Nachfrist gesetzt: Eine Mahnung ohne konkrete Zahlungsfrist ist rechtlich weniger wirksam, weil nicht klar ist, wann der Schuldner in weiteren Verzug gerät. §1336 ABGB setzt voraus, dass eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, bevor weitere Schritte angekündigt werden.

Kein Zustellnachweis: Eine Mahnung, deren Zugang der Schuldner bestreitet, ist in einem Gerichtsverfahren wertlos. Lösung: Mahnung immer per RSb-Brief oder per nachweisbarer elektronischer Zustellung versenden.

Verpasste Verjährungsfrist: Eine Mahnung allein unterbricht die Verjährung nicht. Droht die dreijährige Verjährungsfrist nach §1486 ABGB abzulaufen, muss rechtzeitig Klage eingebracht werden (§1497 ABGB). Wer nur mahnt, aber nicht klagt, verliert seinen Anspruch bei Verjährungseintritt.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §244 ZPODE official
  2. §29 ZPODE official
  3. §249 ZPODE official
  4. eIDASEU official
  5. §456 UGBAT official
  6. §1333 ABGBAT official
  7. §1497 ABGBAT official
  8. §1486 ABGBAT official
  9. §1000 Abs. 1 ABGBAT official
  10. §1333 Abs. 2 ABGBAT official
  11. §458 UGBAT official
  12. §1336 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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