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Unternehmensvollmacht Österreich

Unternehmensvollmacht Österreich

ABGB §§1002–1044 · UGB §§48–57 · Prokura / Handlungsvollmacht

VOLLMACHTSURKUNDE

VOLLMACHTSURKUNDE gemäß ABGB §§1002–1044 · UGB §§48–57

Errichtet am [Unterzeichnungs Datum] in [Unterzeichnungsort] (Österreich).

1. VOLLMACHTGEBER

VOLLMACHTGEBER (MACHTGEBER): [Vollmachtgeber Firma] (FN: [Vollmachtgeber FN]) [Vollmachtgeber Adresse] Vertreten durch: [Unterzeichner Organ]

2. BEVOLLMÄCHTIGTER (MACHTHABER)

BEVOLLMÄCHTIGTER: [Bevollmächtigter Name] Geburtsdatum: [Bevollmächtigter GebDat] [Bevollmächtigter Adresse]

3. VOLLMACHTSERTEILUNG

3.1

Art der Vollmacht: [Vollmachts Art]

3.2

Vollmachtsumfang — Bevollmächtigter ist berechtigt, folgende Handlungen im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen: [Vollmachts Umfang]

3.3

Ausschlüsse und Beschränkungen: [Vollmachts Ausnahmen] Bei Prokura: Gegenüber gutgläubigen Dritten sind Beschränkungen im Innenverhältnis nicht wirksam, außer bei Veräußerung und Belastung von Liegenschaften (§50 Abs. 2 UGB).

4. UNTERVOLLMACHT UND GÜLTIGKEIT

4.1

Untervollmacht (Substitution nach §1010 ABGB): [Substitution]

4.2

Gültigkeitsdauer: [Gueltigkeits Dauer] — Ablaufdatum (falls befristet): [Ablauf Datum]

4.3

Diese Vollmacht ist jederzeit widerruflich nach §1020 ABGB. Widerruf: schriftliche Mitteilung an den Bevollmächtigten und an Dritte, denen die Vollmacht bekannt gemacht wurde (§1026 ABGB). Bei Prokura: zusätzliche Löschung im Firmenbuch (§53 Abs. 2 UGB).

5. FIRMENBUCHEINTRAGUNG BEI PROKURA

Bei Erteilung einer Prokura (§§48–53 UGB): Der Vollmachtgeber verpflichtet sich, die Prokura unverzüglich beim zuständigen Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien) zur Eintragung anzumelden (§53 Abs. 1 UGB). Die Eintragung erfolgt über das ERV-System (Elektronischer Rechtsverkehr). Bis zur Eintragung gilt die Prokura Dritten gegenüber nur, wenn diese von der Erteilung Kenntnis hatten (§15 Abs. 2 UGB).

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

6.1

Für Streitigkeiten aus dieser Vollmacht gilt österreichisches Recht (ABGB, UGB). Gerichtsstand: Sitz des Vollmachtgebers.

6.2

Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen (§879 Abs. 3 ABGB).

6.3

Für Grundbuchverfahren ist die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell zu beglaubigen (§55 Abs. 2 Grundbuchgesetz, GBG, BGBl Nr. 39/1955) — Notar.at für die Suche nach einem Notar in Österreich.

Vollmachtgeber (Machtgeber) — vertretungsbefugtes Organ

________________

Signature

Bevollmächtigter (Empfangsbestätigung, optional)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Unternehmensvollmacht Österreich?

Die Unternehmensvollmacht Österreich ist eine Willenserklärung eines Unternehmers (Vollmachtgeber, Machthaber), durch die einer anderen Person (Bevollmächtigtem, Machthaber) die Befugnis erteilt wird, im Namen und auf Rechnung des Unternehmers rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Rechtliche Grundlage bildet das Vierte Hauptstück des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB, JGS Nr. 946/1811), insbesondere §§1002–1044 (Bevollmächtigung und Vollmacht), sowie das Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005), §§48–57 (Prokura und Handlungsvollmacht).

Das österreichische Unternehmensrecht kennt mehrere Arten der Unternehmensvollmacht, die sich in Umfang und Registrierungspflicht unterscheiden: Erstens die Prokura (§§48–53 UGB) — die umfassendste gesetzlich geregelte Vollmacht; der Prokurist ist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt, ausgenommen Veräußerung und Belastung von Immobilien (§50 Abs. 2 UGB). Die Prokura ist im Firmenbuch einzutragen (§53 UGB) und kann als Einzel- oder Gesamtprokura erteilt werden. Zweitens die Handlungsvollmacht (§§54–57 UGB) — eine auf bestimmte Arten von Geschäften beschränkte Vollmacht, die nicht im Firmenbuch einzutragen ist, aber nach kaufmännischem Brauch (§346 UGB) als erteilt gilt, wenn der Inhaber durch die öffentliche Stellung (Ladenverkäufer, Kassierer) zum Abschluss bestimmter Geschäfte ermächtigt erscheint. Drittens die Einzelvollmacht nach §1002 ABGB — eine auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Handlung beschränkte Vollmacht (Spezialvollmacht).

Von der gesetzlichen Vertretungsbefugnis (organschaftliche Vertretung durch Geschäftsführer einer GmbH nach §§15–17 GmbHG oder Vorstand einer AG nach §§71–74 AktG) unterscheidet sich die Vollmacht dadurch, dass sie rechtsgeschäftlich erteilt wird und jederzeit widerruflich ist (§1020 ABGB), während die organschaftliche Vertretungsbefugnis aus der gesellschaftsrechtlichen Bestellung des Organs stammt und nur durch Abberufung enden kann.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 4 Ob 78/20b und 7 Ob 110/19i klargestellt, dass der Umfang einer Vollmacht nach dem Vollmachtsinhalt und dem Grundgeschäft auszulegen ist — im Zweifel eng (§1004 ABGB). Vertrauensschutz für Dritte besteht nur, wenn der Dritte den Schein einer Vollmacht redlich und ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen hat (Anscheinsvollmacht, §§1026–1029 ABGB).

Steuerlich ist die Vollmacht in Österreich nach §15 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) und §33 Tarifpost 6 GebG bei gerichtlicher oder notarieller Errichtung gebührenpflichtig (Pauschalgebühr €14,30 für einfache Vollmachten). Privatschriftliche Vollmachten sind nach §15 GebG in der Regel gebührenbefreit. Bei Vollmachten, die zu einer Gebührenumgehung verwendet werden, kann das Finanzamt Österreich §22 Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) — Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten — anwenden.

Wann brauchen Sie Unternehmensvollmacht Österreich?

Eine Unternehmensvollmacht Österreich wird benötigt, sobald ein Unternehmer eine andere Person bevollmächtigen möchte, für ihn rechtlich bindend zu handeln.

Bei Abwesenheit des Geschäftsführers oder Vorstands — z.B. bei Urlaub, Krankheit, Auslandsreise — wird eine Vollmacht für einen leitenden Mitarbeiter oder einen anderen Geschäftsführer benötigt, damit das Unternehmen handlungsfähig bleibt. Ohne Vollmacht kann kein Vertrag im Namen des Unternehmens abgeschlossen werden, der über die reguläre Prokura- oder Handlungsvollmacht des Stellvertreters hinausgeht.

Bei Unternehmenstransaktionen (Kauf, Verkauf, Fusion) bevollmächtigen Unternehmen häufig externe Anwälte oder Berater, um Verhandlungen mit der Gegenseite zu führen. Diese Vollmacht (Prozessvollmacht nach §30 ZPO; rechtsgeschäftliche Vollmacht nach §1002 ABGB) muss schriftlich erteilt und — bei Grundbucheintragungen — notariell beglaubigt sein (§55 Abs. 2 GBG).

Bei Grundbuchgeschäften (Immobilientransaktionen) muss jede Person, die für das Unternehmen im Grundbuch (GBG, BGBl Nr. 39/1955) handeln soll — z.B. Eintragung einer Hypothek, Eigentumsübertragung — über eine ausreichend beglaubigte Vollmacht verfügen. Das Bezirksgericht als Grundbuchgericht prüft die Vollmacht eingehend.

Bei Behördenverfahren (Finanzamt Österreich, ÖGK, AMS) ist eine schriftliche Vollmacht für jeden, der nicht selbst Partei ist, Voraussetzung für jede Vertretungshandlung. Die Finanzbehörden akzeptieren Vollmachten nach §83 BAO auch in elektronischer Form über FinanzOnline (§86a BAO).

Bei der Erteilung der Prokura nach §§48–53 UGB empfiehlt die WKO, neben der Firmenbucheintragung auch eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu erstellen, die dem Prokuristen ausgehändigt wird. Diese Urkunde ermöglicht es dem Prokuristen, seine Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten sofort nachzuweisen.

Was gehört in Ihr Unternehmensvollmacht Österreich?

Eine rechtswirksame Unternehmensvollmacht Österreich nach ABGB §§1002–1044 und UGB §§48–57 enthält folgende Pflichtangaben und Empfehlungen. Die forms-legal.com Unternehmensvollmacht Österreich deckt alle wesentlichen Elemente ab.

Vollmachtgeber (Machtgeber): Vollständige Firmenbezeichnung laut Firmenbuchauszug (firmenbuch.at), Rechtsform (GmbH, AG, OG, KG, e.U.), Firmenbuchnummer (FN), Sitz und Name sowie Funktion des vertretungsberechtigten Organs, das die Vollmacht erteilt (z.B. Geschäftsführer laut §§15–17 GmbHG oder Vorstand laut §71 AktG). Die organschaftliche Vertretungsbefugnis des Unterzeichners muss aus dem aktuellen Firmenbuchauszug hervorgehen.

Bevollmächtigter (Machthaber): Vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Bevollmächtigten (bei natürlichen Personen); bei juristischen Personen: Firma, FN und Sitz. Art des Ausweisdokuments und Dokumentennummer sind optional, aber für die notarielle Beglaubigung erforderlich.

Art und Umfang der Vollmacht: Klar und unmissverständlich ist festzulegen, ob eine Prokura (§§48–53 UGB), eine Handlungsvollmacht (§§54–57 UGB), eine Generalvollmacht (§1006 ABGB) oder eine Spezialvollmacht (§1005 ABGB) für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilt wird. Eine allgemeine Beschreibung des Umfangs genügt für Geschäftspartner nicht — bei der Prokura empfiehlt sich ausdrücklich §§48–51 UGB zu zitieren; bei der Spezialvollmacht ist das konkrete Rechtsgeschäft zu benennen.

Ausschlüsse und Beschränkungen: Ausdrückliche Ausschlüsse sind anzuführen — z.B. „Ausgeschlossen sind: Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§50 Abs. 2 UGB), Abschluss von Verträgen über €50.000,00, Aufnahme von Darlehen." Beschränkungen gegenüber Dritten sind bei der Prokura nach §50 Abs. 2 UGB nur für Immobilienverfügungen wirksam; andere Beschränkungen binden nur im Innenverhältnis.

Geltungsdauer: Befristete oder unbefristete Erteilung. Bei befristeter Vollmacht: exaktes Ablaufdatum (TT.MM.JJJJ). Unbefristete Vollmachten können nach §1020 ABGB jederzeit widerrufen werden; der Widerruf ist dem Bevollmächtigten und den Dritten, denen die Vollmacht bekannt gemacht wurde, mitzuteilen (§1026 ABGB).

Vertretungsbefugnis bei Untervollmacht: Ob der Bevollmächtigte Substitution (Weiterdelegation der Vollmacht an Dritte) erteilen darf, ist ausdrücklich zu regeln. Ohne Ermächtigung ist Substitution nach §1010 ABGB unzulässig.

Gerichtsstand und anwendbares Recht: Österreichisches Recht (ABGB) ist als anwendbares Recht zu nennen. Gerichtsstand ist der Sitz des Vollmachtgebers oder des zuständigen Bezirksgerichts (§83a JN).

Firmenbucheintragung der Prokura: Bei Erteilung einer Prokura ist diese unverzüglich beim Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder HG Wien) zur Eintragung anzumelden (§53 UGB). Bis zur Eintragung ist die Prokura Dritten gegenüber nur wirksam, wenn diese von der Erteilung Kenntnis hatten (§15 UGB e contrario). Die Firmenbucheintragung erfolgt elektronisch über ERV (Elektronischer Rechtsverkehr).

So füllen Sie Ihr Unternehmensvollmacht Österreich aus

Die Unternehmensvollmacht Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten:

Schritt 1: Vollmachtgeber. Tragen Sie die vollständige Firmenbezeichnung laut aktuellem Firmenbuchauszug (firmenbuch.at) ein: Firma, Rechtsform, FN-Nummer, Sitz. Geben Sie den Namen und die Funktion des unterzeichnenden Organs an (z.B. „Mag. Maria Muster, Geschäftsführerin der Muster GmbH, FN 123456a"). Stellen Sie sicher, dass das unterzeichnende Organ im Firmenbuch als vertretungsbefugt eingetragen ist.

Schritt 2: Bevollmächtigter. Vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnadresse der bevollmächtigten Person. Bei Unternehmen als Bevollmächtigte: Firma, FN und Sitz. Für die notarielle Beglaubigung: Art und Nummer des Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass) des Bevollmächtigten.

Schritt 3: Vollmachtsart wählen. Wählen Sie, ob eine Prokura nach §§48–53 UGB, eine Handlungsvollmacht nach §§54–57 UGB, eine Generalvollmacht nach §1006 ABGB oder eine Spezialvollmacht für ein bestimmtes Rechtsgeschäft erteilt wird. Beschreiben Sie den Umfang so klar wie möglich.

Schritt 4: Konkrete Befugnisse auflisten. Bei Prokura: Verweis auf §§48–51 UGB und Ausschluss der Immobilienverfügung (§50 Abs. 2 UGB). Bei Handlungsvollmacht: Benennung der Geschäftsarten, für die Vollmacht erteilt wird. Bei Spezialvollmacht: genaue Beschreibung des Rechtsgeschäfts (z.B. „Abschluss des Mietvertrags über die Geschäftsräume in [Adresse] mit [Vermieter]").

Schritt 5: Beschränkungen. Tragen Sie ausdrückliche Wertgrenzen oder sachliche Beschränkungen ein, z.B. „Verträge bis maximal €50.000,00" oder „nur für den Bereich Einkauf von Rohmaterialien".

Schritt 6: Gültigkeitsdauer. Wählen Sie befristet (bis TT.MM.JJJJ) oder unbefristet. Bei befristeten Vollmachten: Ablaufdatum klar angeben.

Schritt 7: Substitution regeln. Legen Sie fest, ob der Bevollmächtigte Untervollmachten an Dritte erteilen darf (Substitutionserlaubnis nach §1010 ABGB) oder nicht.

Schritt 8: Unterschrift und Beglaubigung. Das Dokument wird vom vertretungsberechtigten Organ des Vollmachtgebers (Geschäftsführer, Vorstand) mit Firmenstempel und handschriftlicher Unterschrift errichtet. Für Grundbuchverfahren (§55 Abs. 2 GBG) oder Prokura-Errichtung ist notarielle Beglaubigung erforderlich; einen österreichischen Notar finden Sie auf notar.at.

Schritt 9: Firmenbucheintragung bei Prokura. Bei Prokura-Erteilung: Anmeldung beim Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder HG Wien) über ERV; die Prokura wird mit Name des Prokuristen und Einzelprokura oder Gesamtprokura eingetragen (§53 UGB).

Häufige Fehler bei Ihrem Unternehmensvollmacht Österreich

Bei der Unternehmensvollmacht Österreich werden in der Praxis folgende Fehler begangen:

Unklarer Vollmachtsumfang: Vollmachten mit vagen Formulierungen wie „zur Vertretung in allen Angelegenheiten" ohne konkrete Begrenzung können zu Haftungsproblemen führen, wenn der Bevollmächtigte im Namen des Unternehmens Verpflichtungen eingeht, die über den intendierten Rahmen hinausgehen. Lösung: Vollmacht immer konkret begrenzen — Geschäftsart, Wertgrenzen, Zeitraum.

Nicht aktualisierter Firmenbuchauszug: Vollmachten, die von nicht mehr vertretungsbefugten Personen erteilt wurden (z.B. abberufener Geschäftsführer), sind nach §15 UGB gegenüber gutgläubigen Dritten unwirksam. Lösung: Immer aktuellen Firmenbuchauszug (nicht älter als eine Woche) vor Vollmachtserteilung prüfen.

Versäumte Firmenbucheintragung der Prokura: Wird eine Prokura erteilt, aber nicht im Firmenbuch eingetragen, können sich Dritte nicht auf die Prokura berufen, wenn sie von der Erteilung keine Kenntnis hatten (§15 Abs. 2 UGB). Dies kann zu wirksamen Anfechtungen von im Namen des vermeintlichen Prokuristen abgeschlossenen Verträgen führen. Lösung: Prokura immer unverzüglich nach Erteilung beim Firmenbuchgericht anmelden.

Fehlende notarielle Beglaubigung bei Grundbuchgeschäften: Eine ohne notarielle Beglaubigung eingereichte Vollmacht für Grundbucheintragungen wird vom Grundbuchgericht (Bezirksgericht) zurückgewiesen und die Eintragung verweigert. Dies kann Kaufvertragsfristen gefährden und Schadenersatzansprüche aus dem Kaufvertrag auslösen. Lösung: Für alle Grundbuchgeschäfte grundsätzlich Notar einschalten.

Kein Widerruf mitgeteilt: Wenn eine Vollmacht widerrufen wird, aber der Bevollmächtigte und die Dritten, denen sie bekannt gemacht wurde, nicht informiert werden, können Dritte weiterhin auf die Vollmacht vertrauen (Anscheinsvollmacht nach §§1026–1029 ABGB). Lösung: Widerruf immer schriftlich dem Bevollmächtigten und bekannten Geschäftspartnern mitteilen; bei Prokura: Löschung im Firmenbuch unverzüglich anmelden (§53 UGB).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §30 ZPODE official
  2. §50 Abs. 2 UGBAT official
  3. §53 UGBAT official
  4. §346 UGBAT official
  5. §1002 ABGBAT official
  6. §1020 ABGBAT official
  7. §1004 ABGBAT official
  8. §1006 ABGBAT official
  9. §1005 ABGBAT official
  10. §1026 ABGBAT official
  11. §1010 ABGBAT official
  12. §15 UGBAT official
  13. §53 Abs. 1 UGBAT official
  14. §15 Abs. 2 UGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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