Unternehmensvollmacht Österreich
ABGB §§1002–1044 · UGB §§48–57 · Prokura / Handlungsvollmacht
VOLLMACHTSURKUNDE
VOLLMACHTSURKUNDE gemäß ABGB §§1002–1044 · UGB §§48–57
Errichtet am [Unterzeichnungs Datum] in [Unterzeichnungsort] (Österreich).
1. VOLLMACHTGEBER
VOLLMACHTGEBER (MACHTGEBER): [Vollmachtgeber Firma] (FN: [Vollmachtgeber FN]) [Vollmachtgeber Adresse] Vertreten durch: [Unterzeichner Organ]
2. BEVOLLMÄCHTIGTER (MACHTHABER)
BEVOLLMÄCHTIGTER: [Bevollmächtigter Name] Geburtsdatum: [Bevollmächtigter GebDat] [Bevollmächtigter Adresse]
3. VOLLMACHTSERTEILUNG
Art der Vollmacht: [Vollmachts Art]
Vollmachtsumfang — Bevollmächtigter ist berechtigt, folgende Handlungen im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen: [Vollmachts Umfang]
Ausschlüsse und Beschränkungen: [Vollmachts Ausnahmen] Bei Prokura: Gegenüber gutgläubigen Dritten sind Beschränkungen im Innenverhältnis nicht wirksam, außer bei Veräußerung und Belastung von Liegenschaften (§50 Abs. 2 UGB).
4. UNTERVOLLMACHT UND GÜLTIGKEIT
Untervollmacht (Substitution nach §1010 ABGB): [Substitution]
Gültigkeitsdauer: [Gueltigkeits Dauer] — Ablaufdatum (falls befristet): [Ablauf Datum]
Diese Vollmacht ist jederzeit widerruflich nach §1020 ABGB. Widerruf: schriftliche Mitteilung an den Bevollmächtigten und an Dritte, denen die Vollmacht bekannt gemacht wurde (§1026 ABGB). Bei Prokura: zusätzliche Löschung im Firmenbuch (§53 Abs. 2 UGB).
5. FIRMENBUCHEINTRAGUNG BEI PROKURA
Bei Erteilung einer Prokura (§§48–53 UGB): Der Vollmachtgeber verpflichtet sich, die Prokura unverzüglich beim zuständigen Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien) zur Eintragung anzumelden (§53 Abs. 1 UGB). Die Eintragung erfolgt über das ERV-System (Elektronischer Rechtsverkehr). Bis zur Eintragung gilt die Prokura Dritten gegenüber nur, wenn diese von der Erteilung Kenntnis hatten (§15 Abs. 2 UGB).
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Für Streitigkeiten aus dieser Vollmacht gilt österreichisches Recht (ABGB, UGB). Gerichtsstand: Sitz des Vollmachtgebers.
Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen (§879 Abs. 3 ABGB).
Für Grundbuchverfahren ist die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell zu beglaubigen (§55 Abs. 2 Grundbuchgesetz, GBG, BGBl Nr. 39/1955) — Notar.at für die Suche nach einem Notar in Österreich.
Vollmachtgeber (Machtgeber) — vertretungsbefugtes Organ
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Signature
Bevollmächtigter (Empfangsbestätigung, optional)
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Signature
Was ist Unternehmensvollmacht Österreich?
Die Unternehmensvollmacht Österreich ist eine Willenserklärung eines Unternehmers (Vollmachtgeber, Machthaber), durch die einer anderen Person (Bevollmächtigtem, Machthaber) die Befugnis erteilt wird, im Namen und auf Rechnung des Unternehmers rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Rechtliche Grundlage bildet das Vierte Hauptstück des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB, JGS Nr. 946/1811), insbesondere §§1002–1044 (Bevollmächtigung und Vollmacht), sowie das Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005), §§48–57 (Prokura und Handlungsvollmacht).
Das österreichische Unternehmensrecht kennt mehrere Arten der Unternehmensvollmacht, die sich in Umfang und Registrierungspflicht unterscheiden: Erstens die Prokura (§§48–53 UGB) — die umfassendste gesetzlich geregelte Vollmacht; der Prokurist ist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt, ausgenommen Veräußerung und Belastung von Immobilien (§50 Abs. 2 UGB). Die Prokura ist im Firmenbuch einzutragen (§53 UGB) und kann als Einzel- oder Gesamtprokura erteilt werden. Zweitens die Handlungsvollmacht (§§54–57 UGB) — eine auf bestimmte Arten von Geschäften beschränkte Vollmacht, die nicht im Firmenbuch einzutragen ist, aber nach kaufmännischem Brauch (§346 UGB) als erteilt gilt, wenn der Inhaber durch die öffentliche Stellung (Ladenverkäufer, Kassierer) zum Abschluss bestimmter Geschäfte ermächtigt erscheint. Drittens die Einzelvollmacht nach §1002 ABGB — eine auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Handlung beschränkte Vollmacht (Spezialvollmacht).
Von der gesetzlichen Vertretungsbefugnis (organschaftliche Vertretung durch Geschäftsführer einer GmbH nach §§15–17 GmbHG oder Vorstand einer AG nach §§71–74 AktG) unterscheidet sich die Vollmacht dadurch, dass sie rechtsgeschäftlich erteilt wird und jederzeit widerruflich ist (§1020 ABGB), während die organschaftliche Vertretungsbefugnis aus der gesellschaftsrechtlichen Bestellung des Organs stammt und nur durch Abberufung enden kann.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 4 Ob 78/20b und 7 Ob 110/19i klargestellt, dass der Umfang einer Vollmacht nach dem Vollmachtsinhalt und dem Grundgeschäft auszulegen ist — im Zweifel eng (§1004 ABGB). Vertrauensschutz für Dritte besteht nur, wenn der Dritte den Schein einer Vollmacht redlich und ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen hat (Anscheinsvollmacht, §§1026–1029 ABGB).
Steuerlich ist die Vollmacht in Österreich nach §15 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) und §33 Tarifpost 6 GebG bei gerichtlicher oder notarieller Errichtung gebührenpflichtig (Pauschalgebühr €14,30 für einfache Vollmachten). Privatschriftliche Vollmachten sind nach §15 GebG in der Regel gebührenbefreit. Bei Vollmachten, die zu einer Gebührenumgehung verwendet werden, kann das Finanzamt Österreich §22 Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) — Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten — anwenden.
Wann brauchen Sie Unternehmensvollmacht Österreich?
Eine Unternehmensvollmacht Österreich wird benötigt, sobald ein Unternehmer eine andere Person bevollmächtigen möchte, für ihn rechtlich bindend zu handeln.
Bei Abwesenheit des Geschäftsführers oder Vorstands — z.B. bei Urlaub, Krankheit, Auslandsreise — wird eine Vollmacht für einen leitenden Mitarbeiter oder einen anderen Geschäftsführer benötigt, damit das Unternehmen handlungsfähig bleibt. Ohne Vollmacht kann kein Vertrag im Namen des Unternehmens abgeschlossen werden, der über die reguläre Prokura- oder Handlungsvollmacht des Stellvertreters hinausgeht.
Bei Unternehmenstransaktionen (Kauf, Verkauf, Fusion) bevollmächtigen Unternehmen häufig externe Anwälte oder Berater, um Verhandlungen mit der Gegenseite zu führen. Diese Vollmacht (Prozessvollmacht nach §30 ZPO; rechtsgeschäftliche Vollmacht nach §1002 ABGB) muss schriftlich erteilt und — bei Grundbucheintragungen — notariell beglaubigt sein (§55 Abs. 2 GBG).
Bei Grundbuchgeschäften (Immobilientransaktionen) muss jede Person, die für das Unternehmen im Grundbuch (GBG, BGBl Nr. 39/1955) handeln soll — z.B. Eintragung einer Hypothek, Eigentumsübertragung — über eine ausreichend beglaubigte Vollmacht verfügen. Das Bezirksgericht als Grundbuchgericht prüft die Vollmacht eingehend.
Bei Behördenverfahren (Finanzamt Österreich, ÖGK, AMS) ist eine schriftliche Vollmacht für jeden, der nicht selbst Partei ist, Voraussetzung für jede Vertretungshandlung. Die Finanzbehörden akzeptieren Vollmachten nach §83 BAO auch in elektronischer Form über FinanzOnline (§86a BAO).
Bei der Erteilung der Prokura nach §§48–53 UGB empfiehlt die WKO, neben der Firmenbucheintragung auch eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu erstellen, die dem Prokuristen ausgehändigt wird. Diese Urkunde ermöglicht es dem Prokuristen, seine Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten sofort nachzuweisen.
Was gehört in Ihr Unternehmensvollmacht Österreich?
Eine rechtswirksame Unternehmensvollmacht Österreich nach ABGB §§1002–1044 und UGB §§48–57 enthält folgende Pflichtangaben und Empfehlungen. Die forms-legal.com Unternehmensvollmacht Österreich deckt alle wesentlichen Elemente ab.
Vollmachtgeber (Machtgeber): Vollständige Firmenbezeichnung laut Firmenbuchauszug (firmenbuch.at), Rechtsform (GmbH, AG, OG, KG, e.U.), Firmenbuchnummer (FN), Sitz und Name sowie Funktion des vertretungsberechtigten Organs, das die Vollmacht erteilt (z.B. Geschäftsführer laut §§15–17 GmbHG oder Vorstand laut §71 AktG). Die organschaftliche Vertretungsbefugnis des Unterzeichners muss aus dem aktuellen Firmenbuchauszug hervorgehen.
Bevollmächtigter (Machthaber): Vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Bevollmächtigten (bei natürlichen Personen); bei juristischen Personen: Firma, FN und Sitz. Art des Ausweisdokuments und Dokumentennummer sind optional, aber für die notarielle Beglaubigung erforderlich.
Art und Umfang der Vollmacht: Klar und unmissverständlich ist festzulegen, ob eine Prokura (§§48–53 UGB), eine Handlungsvollmacht (§§54–57 UGB), eine Generalvollmacht (§1006 ABGB) oder eine Spezialvollmacht (§1005 ABGB) für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilt wird. Eine allgemeine Beschreibung des Umfangs genügt für Geschäftspartner nicht — bei der Prokura empfiehlt sich ausdrücklich §§48–51 UGB zu zitieren; bei der Spezialvollmacht ist das konkrete Rechtsgeschäft zu benennen.
Ausschlüsse und Beschränkungen: Ausdrückliche Ausschlüsse sind anzuführen — z.B. „Ausgeschlossen sind: Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§50 Abs. 2 UGB), Abschluss von Verträgen über €50.000,00, Aufnahme von Darlehen." Beschränkungen gegenüber Dritten sind bei der Prokura nach §50 Abs. 2 UGB nur für Immobilienverfügungen wirksam; andere Beschränkungen binden nur im Innenverhältnis.
Geltungsdauer: Befristete oder unbefristete Erteilung. Bei befristeter Vollmacht: exaktes Ablaufdatum (TT.MM.JJJJ). Unbefristete Vollmachten können nach §1020 ABGB jederzeit widerrufen werden; der Widerruf ist dem Bevollmächtigten und den Dritten, denen die Vollmacht bekannt gemacht wurde, mitzuteilen (§1026 ABGB).
Vertretungsbefugnis bei Untervollmacht: Ob der Bevollmächtigte Substitution (Weiterdelegation der Vollmacht an Dritte) erteilen darf, ist ausdrücklich zu regeln. Ohne Ermächtigung ist Substitution nach §1010 ABGB unzulässig.
Gerichtsstand und anwendbares Recht: Österreichisches Recht (ABGB) ist als anwendbares Recht zu nennen. Gerichtsstand ist der Sitz des Vollmachtgebers oder des zuständigen Bezirksgerichts (§83a JN).
Firmenbucheintragung der Prokura: Bei Erteilung einer Prokura ist diese unverzüglich beim Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder HG Wien) zur Eintragung anzumelden (§53 UGB). Bis zur Eintragung ist die Prokura Dritten gegenüber nur wirksam, wenn diese von der Erteilung Kenntnis hatten (§15 UGB e contrario). Die Firmenbucheintragung erfolgt elektronisch über ERV (Elektronischer Rechtsverkehr).
So füllen Sie Ihr Unternehmensvollmacht Österreich aus
Die Unternehmensvollmacht Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten:
Schritt 1: Vollmachtgeber. Tragen Sie die vollständige Firmenbezeichnung laut aktuellem Firmenbuchauszug (firmenbuch.at) ein: Firma, Rechtsform, FN-Nummer, Sitz. Geben Sie den Namen und die Funktion des unterzeichnenden Organs an (z.B. „Mag. Maria Muster, Geschäftsführerin der Muster GmbH, FN 123456a"). Stellen Sie sicher, dass das unterzeichnende Organ im Firmenbuch als vertretungsbefugt eingetragen ist.
Schritt 2: Bevollmächtigter. Vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnadresse der bevollmächtigten Person. Bei Unternehmen als Bevollmächtigte: Firma, FN und Sitz. Für die notarielle Beglaubigung: Art und Nummer des Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass) des Bevollmächtigten.
Schritt 3: Vollmachtsart wählen. Wählen Sie, ob eine Prokura nach §§48–53 UGB, eine Handlungsvollmacht nach §§54–57 UGB, eine Generalvollmacht nach §1006 ABGB oder eine Spezialvollmacht für ein bestimmtes Rechtsgeschäft erteilt wird. Beschreiben Sie den Umfang so klar wie möglich.
Schritt 4: Konkrete Befugnisse auflisten. Bei Prokura: Verweis auf §§48–51 UGB und Ausschluss der Immobilienverfügung (§50 Abs. 2 UGB). Bei Handlungsvollmacht: Benennung der Geschäftsarten, für die Vollmacht erteilt wird. Bei Spezialvollmacht: genaue Beschreibung des Rechtsgeschäfts (z.B. „Abschluss des Mietvertrags über die Geschäftsräume in [Adresse] mit [Vermieter]").
Schritt 5: Beschränkungen. Tragen Sie ausdrückliche Wertgrenzen oder sachliche Beschränkungen ein, z.B. „Verträge bis maximal €50.000,00" oder „nur für den Bereich Einkauf von Rohmaterialien".
Schritt 6: Gültigkeitsdauer. Wählen Sie befristet (bis TT.MM.JJJJ) oder unbefristet. Bei befristeten Vollmachten: Ablaufdatum klar angeben.
Schritt 7: Substitution regeln. Legen Sie fest, ob der Bevollmächtigte Untervollmachten an Dritte erteilen darf (Substitutionserlaubnis nach §1010 ABGB) oder nicht.
Schritt 8: Unterschrift und Beglaubigung. Das Dokument wird vom vertretungsberechtigten Organ des Vollmachtgebers (Geschäftsführer, Vorstand) mit Firmenstempel und handschriftlicher Unterschrift errichtet. Für Grundbuchverfahren (§55 Abs. 2 GBG) oder Prokura-Errichtung ist notarielle Beglaubigung erforderlich; einen österreichischen Notar finden Sie auf notar.at.
Schritt 9: Firmenbucheintragung bei Prokura. Bei Prokura-Erteilung: Anmeldung beim Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder HG Wien) über ERV; die Prokura wird mit Name des Prokuristen und Einzelprokura oder Gesamtprokura eingetragen (§53 UGB).
Rechtliche Anforderungen für Unternehmensvollmacht Österreich
Die Unternehmensvollmacht Österreich unterliegt nach ABGB §1002 grundsätzlich keiner zwingenden Schriftform — mündliche Vollmachtserteilung ist grundsätzlich möglich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte und Verfahren sind jedoch besondere Formpflichten zu beachten:
Notarielle Beglaubigung für Grundbuchverfahren: Bei Vollmachten, die für Grundbucheintragungen (Eigentumsübertragung, Hypothekenbestellung, Löschungen) verwendet werden sollen, verlangt §55 Abs. 2 Grundbuchsgesetz (GBG, BGBl Nr. 39/1955) die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers durch einen Notar nach §79 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) oder ein gleichwertiges amtliches Zeugnis. Ein nicht notariell beglaubigtes Vollmachtsdokument wird vom Grundbuchgericht zurückgewiesen.
Prokura-Eintragung im Firmenbuch (§53 UGB): Die Prokura ist unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden (§53 Abs. 1 UGB). Die Anmeldung erfolgt durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer oder Vorstand per ERV oder über einen Notar/Rechtsanwalt. Bis zur Eintragung ist die Prokura Dritten gegenüber nur wirksam, wenn diese von der Erteilung Kenntnis hatten (§15 Abs. 2 UGB); nach Eintragung wirkt sie gegenüber jedermann. Die Eintragungsgebühr richtet sich nach §26 GGG (Gerichtsgebührengesetz).
Unterschrift und Identitätsprüfung: Bei Vollmachten im Anwendungsbereich des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG, BGBl I Nr. 118/2016) müssen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter identifiziert und die wirtschaftlich berechtigte Person gemäß §§2–5 WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl I Nr. 136/2017) gemeldet sein.
Behördenvollmacht nach BAO §83: Für die Vertretung vor dem Finanzamt Österreich ist nach §83 BAO eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Diese kann elektronisch über FinanzOnline (§86a BAO) erteilt und hinterlegt werden. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer benötigen eine Vollmacht nach §§76–77 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG 2017, BGBl I Nr. 137/2017).
Häufige Fehler bei Ihrem Unternehmensvollmacht Österreich
Bei der Unternehmensvollmacht Österreich werden in der Praxis folgende Fehler begangen:
Unklarer Vollmachtsumfang: Vollmachten mit vagen Formulierungen wie „zur Vertretung in allen Angelegenheiten" ohne konkrete Begrenzung können zu Haftungsproblemen führen, wenn der Bevollmächtigte im Namen des Unternehmens Verpflichtungen eingeht, die über den intendierten Rahmen hinausgehen. Lösung: Vollmacht immer konkret begrenzen — Geschäftsart, Wertgrenzen, Zeitraum.
Nicht aktualisierter Firmenbuchauszug: Vollmachten, die von nicht mehr vertretungsbefugten Personen erteilt wurden (z.B. abberufener Geschäftsführer), sind nach §15 UGB gegenüber gutgläubigen Dritten unwirksam. Lösung: Immer aktuellen Firmenbuchauszug (nicht älter als eine Woche) vor Vollmachtserteilung prüfen.
Versäumte Firmenbucheintragung der Prokura: Wird eine Prokura erteilt, aber nicht im Firmenbuch eingetragen, können sich Dritte nicht auf die Prokura berufen, wenn sie von der Erteilung keine Kenntnis hatten (§15 Abs. 2 UGB). Dies kann zu wirksamen Anfechtungen von im Namen des vermeintlichen Prokuristen abgeschlossenen Verträgen führen. Lösung: Prokura immer unverzüglich nach Erteilung beim Firmenbuchgericht anmelden.
Fehlende notarielle Beglaubigung bei Grundbuchgeschäften: Eine ohne notarielle Beglaubigung eingereichte Vollmacht für Grundbucheintragungen wird vom Grundbuchgericht (Bezirksgericht) zurückgewiesen und die Eintragung verweigert. Dies kann Kaufvertragsfristen gefährden und Schadenersatzansprüche aus dem Kaufvertrag auslösen. Lösung: Für alle Grundbuchgeschäfte grundsätzlich Notar einschalten.
Kein Widerruf mitgeteilt: Wenn eine Vollmacht widerrufen wird, aber der Bevollmächtigte und die Dritten, denen sie bekannt gemacht wurde, nicht informiert werden, können Dritte weiterhin auf die Vollmacht vertrauen (Anscheinsvollmacht nach §§1026–1029 ABGB). Lösung: Widerruf immer schriftlich dem Bevollmächtigten und bekannten Geschäftspartnern mitteilen; bei Prokura: Löschung im Firmenbuch unverzüglich anmelden (§53 UGB).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §30 ZPODE official
- §50 Abs. 2 UGBAT official
- §53 UGBAT official
- §346 UGBAT official
- §1002 ABGBAT official
- §1020 ABGBAT official
- §1004 ABGBAT official
- §1006 ABGBAT official
- §1005 ABGBAT official
- §1026 ABGBAT official
- §1010 ABGBAT official
- §15 UGBAT official
- §53 Abs. 1 UGBAT official
- §15 Abs. 2 UGBAT official
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In Österreich sind Prokura und Handlungsvollmacht die zwei wichtigsten gesetzlich geregelten Vollmachtsarten des Unternehmensrechts. Die Prokura (§§48–53 UGB) ist die umfassendste Vollmachtsart: Der Prokurist ist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt (§49 Abs. 1 UGB). Ausgenommen sind nur Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§50 Abs. 2 UGB). Die Prokura muss im Firmenbuch eingetragen werden (§53 UGB) und kann als Einzelprokura oder Gesamtprokura (nur gemeinsam mit einem anderen Prokuristen oder dem Geschäftsführer) erteilt werden. Die Handlungsvollmacht (§§54–57 UGB) ist demgegenüber auf bestimmte Arten von Geschäften beschränkt: Sie ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die die bezeichnete Handlungsart gewöhnlich mit sich bringt (§54 Abs. 1 UGB). Sie muss nicht im Firmenbuch eingetragen werden; aus der öffentlichen Stellung des Bevollmächtigten (z.B. Kassierer, Verkäufer) ergibt sich die Handlungsvollmacht konkludent.
Ja, in Österreich kann nicht nur einer natürlichen Person, sondern auch einer juristischen Person — also einer GmbH, AG, OG oder KG — Vollmacht erteilt werden (§1002 ABGB). Die juristische Person handelt dann durch ihre gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer bei GmbH nach §§15–17 GmbHG; Vorstand bei AG nach §§71–74 AktG). In der Praxis werden solche Vollmachten an Rechtsanwaltskanzleien (nach RAO, RGBl Nr. 96/1868), Steuerberatungsgesellschaften (nach WTBG 2017) oder an konzernverbundene Tochtergesellschaften erteilt. Bei der Erteilung einer Vollmacht an eine juristische Person ist sicherzustellen, dass deren Vertretungsbefugnis (Geschäftsführer laut aktuellem Firmenbuchauszug) eindeutig feststeht. Im Rahmen von WiEReG-Meldepflichten ist zu prüfen, ob die bevollmächtigte juristische Person selbst wirtschaftliche Eigentümer offenlegen muss.
Ja, eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht kann in Österreich nach §1020 ABGB grundsätzlich jederzeit und ohne besonderen Grund widerrufen werden. Der Widerruf muss dem Bevollmächtigten mitgeteilt werden (§1020 ABGB) und — soweit Dritten die Vollmacht bekannt gemacht wurde — auch diesen gegenüber erklärt werden (§1026 ABGB), um die Anscheinsvollmacht zu beseitigen. Bei der Prokura ist zusätzlich die Löschung im Firmenbuch (§53 Abs. 2 UGB) unverzüglich anzumelden, da Dritte ab Löschung nicht mehr auf die Prokura vertrauen dürfen (§15 Abs. 1 UGB e contrario). Eine Vollmacht erlischt auch automatisch mit: Tod oder Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers oder Bevollmächtigten (§1022 ABGB), Auflösung der vollmachtgebenden juristischen Person, Ablauf der vereinbarten Befristung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollmachtgebers (§26 IO — Insolvenzordnung).
Eine allgemeine Unternehmensvollmacht nach §1002 ABGB erfordert in Österreich grundsätzlich keine notarielle Beglaubigung — Schriftform mit Unterschrift des Vollmachtgebers ist ausreichend. Notarielle Beglaubigung ist jedoch zwingend vorgeschrieben für: Vollmachten für Grundbuchverfahren (§55 Abs. 2 GBG — jede Vollmacht für Grundbucheintragungen muss durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden); Vollmachten für gesellschaftsrechtliche Akte, die selbst notarielle Form erfordern (z.B. Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen nach §76 GmbHG, Satzungsänderungen nach §49 GmbHG); Vollmachten im internationalen Rechtsverkehr (Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961, BGBl Nr. 27/1968 — für die Verwendung im Ausland ist oft eine Apostille oder Legalisierung erforderlich). Einen österreichischen Notar finden Sie unter notar.at; Notargebühren richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG).
Wenn ein Bevollmächtigter seine Vollmacht überschreitet (Überschreitung des Vollmachtsumfangs), ist das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft gegenüber dem Vollmachtgeber zunächst schwebend unwirksam (§1016 ABGB): Der Vollmachtgeber kann das Geschäft genehmigen (Genehmigung nach §1016 ABGB) oder ablehnen. Lehnt er ab, ist das Geschäft dem Vollmachtgeber gegenüber nicht bindend; der Dritte hat jedoch Ansprüche gegen den vollmachtlos Handelnden (falsus procurator) aus §1019 ABGB auf Schadenersatz — er kann verlangen, dass er so gestellt wird, als wäre das Geschäft wirksam gewesen (positives Vertragsinteresse). Ausnahme: Bei der Prokura können Dritte auf die gesetzliche Reichweite der Prokura vertrauen (§§49–51 UGB); eine intern vereinbarte Beschränkung (z.B. Wertgrenzen) schützt Dritte nicht (Publizitätsprinzip). Bei der Anscheinsvollmacht (§§1026–1029 ABGB) haftet der Vollmachtgeber für vollmachtlos getätigte Geschäfte, wenn er den Rechtsschein der Vollmacht gesetzt hat.
Ausländische Vollmachten sind in Österreich grundsätzlich anerkannt, sofern sie nach dem Recht des Ausstellungslands wirksam erteilt wurden und deren Wirksamkeit nicht gegen österreichische Rechtsvorschriften oder den österreichischen ordre public (Art. 6 IPRG — Internationales Privatrechtsgesetz, BGBl Nr. 304/1978) verstößt. Für die Verwendung einer ausländischen Vollmacht im österreichischen Rechtsverkehr sind in der Regel eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche (durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher nach §14 SDG — Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl Nr. 137/1975) und eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 (BGBl Nr. 27/1968) erforderlich, falls das Ausstellungsland Apostillenvertragspartner ist. Bei Vollmachten aus EU-Mitgliedstaaten reicht nach Art. 56 der EuInsVO (EU 848/2015) und der allgemeinen gegenseitigen Anerkennung keine Apostille; eine beglaubigte Übersetzung ist jedoch oft dennoch erforderlich. Das Firmenbuch und das Grundbuch verlangen in aller Regel beglaubigte Übersetzungen ausländischer Dokumente.
Einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft wird in Österreich eine Vollmacht nach §83 Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) erteilt. Diese Vollmacht ermöglicht dem Steuerberater, im Namen des Mandanten Schriften einzubringen, Akten einzusehen, Bescheide entgegenzunehmen und Rechtsmittel einzulegen. Die Vollmacht kann schriftlich (Formulare der Wirtschaftskammer Österreich unter wko.at oder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) oder elektronisch über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at, Funktion 'Vollmacht') erteilt werden. Die elektronische FinanzOnline-Vollmacht umfasst automatisch alle steuerlichen Angelegenheiten beim Finanzamt Österreich. Für gerichtliche Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) oder dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist eine separate Prozessvollmacht nach §28 BAO erforderlich. Steuerberater unterliegen dem Berufsrecht nach dem WTBG 2017 (BGBl I Nr. 137/2017) und der Verschwiegenheitspflicht nach §80 WTBG; die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) ist die zuständige Berufsvertretung.
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