Angebot / Offerte Österreich
ABGB §§861–864 · UGB §346 · verbindliche Offerte
ANGEBOT / OFFERTE
[Offerent Firma] (FN: [Offerent FN]) [Offerent Adresse] UID: [Offerent UID] · IBAN: [Offerent IBAN]
An: [Empfänger Name] [Empfänger Adresse] z.H. [Empfänger Kontakt]
ANGEBOT Nr.: [Angebot Nummer] | Datum: [Angebot Datum]
1. LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Wir erlauben uns, Ihnen folgendes Angebot zu unterbreiten: [Leistungsbeschreibung]
2. PREISE UND UMSATZSTEUER
Gesamtpreis netto: EUR [Gesamtpreis Netto] Umsatzsteuer ([USt Satz]): EUR [USt Betrag] ──────────────────────────────────── Gesamtpreis brutto: EUR [Gesamtpreis Brutto]
Alle Preise in EUR inkl. ausgewiesener österreichischer Umsatzsteuer (USt) nach §10 UStG 1994 (BGBl Nr. 663/1994). Etwaige Frachtkosten, Zölle oder sonstige Nebenkosten sind separat ausgewiesen.
3. LIEFERBEDINGUNGEN UND ZAHLUNGSZIEL
Liefertermin / Ausführungszeitraum: [Liefertermin]
Zahlungsbedingungen: [Zahlungsziel]. Konto: IBAN [Offerent IBAN].
Bei Zahlungsverzug fallen gesetzliche Verzugszinsen nach §456 UGB (OeNB-Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte) an.
4. ANNAHMEFRIST (BINDUNGSFRIST)
Dieses Angebot ist verbindlich und bindet uns gemäß §862 ABGB bis zum [Annahmefrist]. Mit Ihrer Annahme bis zu diesem Termin kommt ein Vertrag zu den vorstehenden Konditionen zustande (§861 ABGB). Nach Ablauf der Annahmefrist erlischt dieses Angebot. Im Falle abweichender Annahme (modifiziertes Akzept) gilt §864 ABGB — es entsteht kein Vertrag, sondern ein Gegenangebot Ihrerseits.
5. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil dieses Angebots und des daraus entstehenden Vertrags: [AGB Hinweis]. Wir ersuchen Sie, unsere AGB vor Annahme zu lesen. Widersprüche zwischen AGB beider Parteien werden nach der OGH-Rechtsprechung zum Konsensbereich aufgelöst (OGH 4 Ob 186/19s).
UNTERFERTIGUNG
Mit freundlichen Grüßen, [Offerent Firma]
[Offerent Vertreter]
Offerent / Auftragnehmer
________________
Signature
Auftraggeber / Annahme (Gegensignatur)
________________
Signature
Was ist Angebot / Offerte Österreich?
Das Angebot / Offerte ist ein nach ABGB §§861–864 iVm UGB §346 (Unternehmensgesetzbuch) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Im österreichischen Unternehmensrecht gilt nach §346 Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005) der kaufmännische Brauch (Handelsusancen) als ergänzendes Auslegungsinstrument für Angebote zwischen Unternehmern. Besonders relevant ist §862 ABGB: Ein Angebot an Abwesende bindet den Offerenten bis zum Ablauf der Frist, innerhalb derer man unter gewöhnlichen Umständen eine Antwort erwarten kann (gesetzliche Antwortzumutungsfrist). Wird eine ausdrückliche Annahmefrist im Angebot genannt, ist der Offerent bis zu diesem Termin gebunden.
Von einem unverbindlichen Preisangebot (unverbindliche Offerte) oder einem Prospekt unterscheidet sich das verbindliche Geschäftsangebot dadurch, dass der Offerent mit dessen Abgabe erklärt, im Falle der Annahme durch den Empfänger gebunden zu sein. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 4 Ob 186/19s und 7 Ob 122/15g klargestellt, dass das Vorhandensein einer eindeutigen Annahmefrist und der Willen zur Bindung die entscheidenden Merkmale eines verbindlichen Angebots sind. Fehlen diese Merkmale, gilt das Dokument nur als Einladung zur Offertstellung (invitatio ad offerendum), die keine Bindungswirkung entfaltet.
Steuerlich ist das Geschäftsangebot in Österreich grundsätzlich gebührenfrei nach Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957), da es sich um keine gebührenpflichtige Rechtsurkunde handelt — erst der aus der Annahme entstehende Vertrag kann der Gebührenpflicht unterliegen. Bei Angeboten, die Baukonstruktionen oder Liegenschaftsleistungen betreffen, sind jedoch die Vorschriften des Bauvergaberechts (Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I Nr. 65/2018) zu beachten.
Von der Auftragsbestätigung (§§861–864 ABGB, UGB §346) unterscheidet sich das Angebot dadurch, dass das Angebot vom potenziellen Auftragnehmer ausgeht und noch der Annahme durch den Auftraggeber bedarf. Die Auftragsbestätigung hingegen bestätigt, dass ein bereits angenommener Auftrag verstanden und akzeptiert wurde.
In der österreichischen Unternehmenspraxis — empfohlen von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und dem Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (UBIT) — enthalten professionelle Angebote immer die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) per Verweis, um sicherzustellen, dass die AGB Vertragsbestandteil werden. Ohne ausdrücklichen Verweis auf die AGB im Angebot werden diese nicht automatisch Vertragsbestandteil (OGH 4 Ob 36/18m).
Wann brauchen Sie Angebot / Offerte Österreich?
Ein Geschäftsangebot / Offerte Österreich wird benötigt, sobald ein Unternehmen einem potenziellen Auftraggeber oder Kunden seine Leistungen, Preise und Konditionen schriftlich und verbindlich unterbreiten will.
Bei der Akquisition neuer Kunden im B2B-Bereich (Business-to-Business) ist ein schriftliches Angebot die professionelle Grundlage für alle weiteren Vertragsverhandlungen. Das Angebot dokumentiert genau, welche Leistungen zu welchem Preis angeboten werden, und verhindert spätere Missverständnisse über Leistungsumfang und Vergütung.
Bei öffentlichen Aufträgen nach dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018) müssen Bieter formgerechte Angebote einreichen, die alle vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Angaben enthalten. Formfehler führen zum Ausscheiden des Angebots (§141 BVergG). Die Vergabekontrollbehörde — das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) — und die Landesverwaltungsgerichte überprüfen die Rechtmäßigkeit von Ausschreibungen und Angeboten.
Bei Subunternehmer-Beauftragungen im Bauwesen — reguliert nach der ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) — ist ein schriftliches Angebot auf Basis eines Leistungsverzeichnisses (LV) Pflicht. Die ÖNORM B 2110 ist die wichtigste privatrechtliche Norm für Bauverträge in Österreich und wird durch die WKO-Bausparten empfohlen.
Bei IT-Projekten und Softwareentwicklung reichen Unternehmen Angebote auf Basis von Pflichtenheften ein. Das Angebot legt Lieferumfang, Meilensteine, Testphasen und Abnahmekriterien fest und ist die Basis für den späteren Werkvertrag nach §§1165–1166 ABGB.
Bei wiederkehrenden Leistungen (z.B. Jahreswartungsverträge, Reinigungsverträge) bildet das jährlich erneuerte Angebot die Grundlage für die Verlängerung des Dauerschuldverhältnisses. Die SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) und das Finanzamt Österreich können bei Betriebsprüfungen Angebote und Auftragsbestätigungen als Belege für die korrekte Leistungsabgrenzung verlangen.
Was gehört in Ihr Angebot / Offerte Österreich?
Ein wirksames Geschäftsangebot / Offerte Österreich nach ABGB §§861–864 und UGB §346 enthält folgende Bestandteile. Die forms-legal.com Vorlage Geschäftsangebot Österreich deckt alle relevanten Elemente ab.
Offerent (Anbieter): Vollständige Firmenbezeichnung laut Firmenbuchauszug (firmenbuch.at), Rechtsform (GmbH, AG, OG, KG, e.U.), Firmenbuchnummer (FN), Sitz, UID-Nummer (§11 UStG 1994), Telefon und E-Mail. Die UID-Nummer ist für die spätere Rechnungsstellung (§11 Abs. 1 Z 8 UStG) unerlässlich.
Empfänger (Adressat): Vollständiger Name oder Firma, Adresse, Kontaktperson. Das Angebot ist an einen bestimmten Empfänger zu richten (§861 ABGB: Antrag an eine bestimmte Person); ein Angebot an die Allgemeinheit (z.B. Katalog) ist keine verbindliche Offerte.
Angebotsdatum und Angebotsnummer: Datum (TT.MM.JJJJ) und eine eindeutige Angebotsnummer für die interne Buchführung und für die spätere Auftragsbestätigung. Die Angebotsnummer ermöglicht die Nachverfolgbarkeit im Rahmen von Umsatzsteuerprüfungen durch das Finanzamt Österreich.
Leistungsbeschreibung: Präzise Beschreibung jeder angebotenen Leistung oder jedes Produkts — Menge, Qualität, technische Spezifikationen, Liefertermin oder Leistungszeitraum. Vage Leistungsbeschreibungen führen zu Erfüllungsstreitigkeiten nach §1167 ABGB (Mängelhaftung). Bei Bauleistungen: Verweis auf Leistungsverzeichnis (LV) nach ÖNORM B 2110.
Preise und Umsatzsteuer: Alle Preise sind netto (exkl. USt) mit ausgewiesener Umsatzsteuer (20 % Normalsatz, 10 % ermäßigter Satz nach §10 UStG 1994) und Bruttobetrag anzuführen. Pauschalpreise und Einheitspreise sind klar zu unterscheiden. Etwaige Skontoregelungen (z.B. 2 % bei Zahlung binnen 10 Tagen nach §§356–358 UGB) sind anzuführen.
Annahmefrist: Die Annahmefrist (Bindungsfrist) ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Empfänger das Angebot annehmen kann, um den Vertrag zu schließen (§862 ABGB). Ohne ausdrückliche Frist gilt die gesetzliche Zumutungsfrist, die je nach Geschäftsbereich und Kommunikationsweg variiert. Empfohlen: 14–30 Tage für komplexe Projekte; 7 Tage für Standardleistungen.
Lieferbedingungen: Lieferzeit, Lieferort (Incoterms, z.B. EXW Wien, FCA Wien), Verpackung, Transportkosten und Risikotragung. Bei Exportlieferungen: anwendbare Incoterms 2020 (ICC-Publikation Nr. 900).
Zahlungsbedingungen: Fälligkeitsdatum, Zahlungsmodalitäten (Überweisung, SEPA-Lastschrift), IBAN und BIC. Bei langen Projekten: Meilenstein-Abschlagszahlungen.
Verweis auf AGB: Ausdrücklicher Hinweis, dass die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil werden, mit Fundstelle (URL oder Anlage). Ohne Verweis werden AGB nicht automatisch Vertragsbestandteil (OGH 4 Ob 36/18m).
Gültigkeitsvorbehalt: Klausel, dass das Angebot unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Leistung zum Annahmezeitpunkt steht (wichtig bei schwankenden Rohstoffpreisen oder Kapazitätsengpässen).
So füllen Sie Ihr Angebot / Offerte Österreich aus
Das Geschäftsangebot / Offerte Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten:
Schritt 1: Offerent (Absender). Tragen Sie Ihre vollständige Firmenbezeichnung laut Firmenbuchauszug (firmenbuch.at) ein: Firma, Rechtsform, FN-Nummer, Sitz, Telefon, E-Mail, UID-Nummer, Bankverbindung (IBAN, BIC).
Schritt 2: Empfänger. Vollständige Adresse des potenziellen Auftraggebers. Bei Unternehmen: Firma, Ansprechperson mit Titel und Funktion. Bei öffentlichen Auftraggebern: vollständige Behördenbezeichnung und Aktenzeichen der Ausschreibung.
Schritt 3: Angebotsnummer und Datum. Vergeben Sie eine eindeutige Angebotsnummer (z.B. ANG-2026-042) und tragen Sie das Datum der Erstellung im Format TT.MM.JJJJ ein.
Schritt 4: Betreff. Formulieren Sie einen klaren Betreff, der den Angebotszweck eindeutig benennt (z.B. „Angebot zur IT-Systemwartung für Ihr Unternehmen — Angebot Nr. ANG-2026-042").
Schritt 5: Leistungsbeschreibung. Beschreiben Sie jede Position mit Positionsnummer, Bezeichnung, Menge, Einheit und Einheitspreis netto. Bei Bauleistungen nach ÖNORM B 2110: Verweis auf beigeschlossenes Leistungsverzeichnis (LV).
Schritt 6: Preise und Umsatzsteuer. Tragen Sie für jede Position den Nettobetrag, den USt-Betrag (20 % oder 10 % je nach Leistungsart nach §10 UStG) und den Bruttobetrag ein. Addieren Sie alle Positionen zum Gesamtbetrag.
Schritt 7: Annahmefrist. Nennen Sie das Datum, bis zu dem das Angebot anzunehmen ist (z.B. „Dieses Angebot ist gültig bis TT.MM.JJJJ"). Wählen Sie eine realistische Frist (14–30 Tage für komplexe Projekte).
Schritt 8: Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geben Sie Liefertermin oder Leistungszeitraum, Lieferort, Incoterms (falls anwendbar) und Zahlungskonditionen (z.B. „zahlbar binnen 14 Tagen netto") ein.
Schritt 9: AGB einbeziehen. Fügen Sie einen Hinweis ein, dass Ihre AGB Vertragsbestandteil sind, und geben Sie die Fundstelle an (URL oder Anlage). Lassen Sie die AGB vom Empfänger gegenzeichnen oder bestätigen.
Schritt 10: Unterschrift. Unterschreiben Sie das Angebot mit Firmenstempel und handschriftlicher Unterschrift. Bei elektronischem Versand: qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung empfohlen.
Rechtliche Anforderungen für Angebot / Offerte Österreich
Das Geschäftsangebot Österreich unterliegt nach ABGB §§861–864 keiner zwingenden Schriftform — mündliche Angebote sind grundsätzlich bindend, sobald sie angenommen werden. Aus Beweis- und Dokumentationsgründen ist Schriftform jedoch dringend empfohlen.
Umsatzsteuerrechtliche Angaben: Wird aus dem Angebot später eine Rechnung, muss diese nach §11 Abs. 1 UStG 1994 (BGBl Nr. 663/1994) alle Pflichtangaben enthalten: Name und Adresse des leistenden Unternehmers, UID-Nummer des Ausstellers (bei Rechnungen über €10.000,00 auch UID des Empfängers), genaue Leistungsbeschreibung, Entgelt netto, USt-Satz und USt-Betrag, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Lieferdatum oder Leistungszeitraum. Fehlt ein Pflichtmerkmal, riskiert der Empfänger den Vorsteuerabzug (§12 UStG). Das Angebot sollte daher bereits alle diese Angaben enthalten, damit die Rechnungsstellung problemlos möglich ist.
Öffentliche Vergabe (BVergG 2018): Bei öffentlichen Aufträgen sind die Formal- und Inhaltsanforderungen der Ausschreibung (§§ 99–141 BVergG) zwingend einzuhalten. Formwidrige Angebote sind von der Vergabe auszuscheiden (§141 BVergG). Die Vergabeschwelle für nicht offene Verfahren: Lieferaufträge €221.000,00; Dienstleistungen €221.000,00; Bauaufträge €5.548.000,00 (EU-Schwellenwerte 2024–2025).
Verbraucherschutz (KSchG): Bei Angeboten gegenüber Verbrauchern (§1 KSchG, BGBl Nr. 140/1979) sind Informationspflichten nach §§5a ff. KSchG einzuhalten — insbesondere bei Fernabsatz (Onlineshops, E-Commerce) nach §3 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG, BGBl I Nr. 112/2018): vollständige Produktbeschreibung, Gesamtpreis, Widerrufsrecht, Widerrufsfrist (14 Tage), Kontaktdaten. Verstöße gegen FAGG können zu Unterlassungsklagen nach §§28 ff. KSchG führen.
Datenschutz (DSGVO/DSG): Im Angebot enthaltene personenbezogene Daten des Angebotserhalters sind nach Art. 5 DSGVO (Verordnung EU 2016/679) zu verarbeiten. Angebote dürfen nicht für Marketingzwecke verwendet werden, ohne entsprechende Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Das österreichische Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999) ergänzt die DSGVO auf nationaler Ebene; die Datenschutzbehörde (DSB) ist zuständige Aufsichtsbehörde.
Häufige Fehler bei Ihrem Angebot / Offerte Österreich
Beim Geschäftsangebot Österreich werden folgende Fehler besonders häufig begangen:
Fehlende Annahmefrist (Bindungsfrist): Ohne ausdrücklich genannte Annahmefrist gilt die gesetzliche Zumutungsfrist nach §862 ABGB — wie lange diese ist, ist im Streitfall unklar und kann zu Auseinandersetzungen führen. Lösung: immer ein konkretes Annahmedatum eintragen.
Unvollständige Leistungsbeschreibung: Vage Beschreibungen wie „Softwareentwicklung laut Besprechung" reichen nicht aus. Fehlt die genaue Leistungsbeschreibung, entsteht Streit über den Vertragsinhalt — welche Leistungen geschuldet sind. Der OGH legt Verträge im Zweifel gegen den Verwender (§915 ABGB) aus. Lösung: jede Leistungsposition präzise beschreiben.
Keine USt-Ausweisung oder falscher Steuersatz: Angebote ohne Umsatzsteuerausweis erschweren die Rechnungsstellung und den Vorsteuerabzug des Kunden. Bei Bauleistungen gilt der Normalsatz (20 %); bei Lebensmittellieferungen der ermäßigte Satz (10 %). Falscher Ausweis kann zu Steuernachforderungen durch das Finanzamt Österreich führen.
Kein Verweis auf AGB: Ohne ausdrücklichen Verweis auf die eigenen AGB im Angebot werden diese nicht Vertragsbestandteil (OGH 4 Ob 36/18m). Ein konkludenter Einbezug durch bloßen Firmenauftritt reicht nicht. Lösung: AGB im Angebot ausdrücklich nennen und dem Empfänger zugänglich machen.
Unterzeichnung durch nicht Bevollmächtigte: Wenn das Angebot von einer Person unterzeichnet wird, die nicht im Firmenbuch als vertretungsbefugt eingetragen ist (z.B. ein einfacher Mitarbeiter ohne Prokura), kann der Offerent das Angebot anfechten. Lösung: Immer Vertretungsbefugnis im Firmenbuch prüfen (firmenbuch.at) und nur bevollmächtigte Personen unterzeichnen lassen.
Quellen und Zitate
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"Angebot / Offerte Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/business/letters/angebot-geschaeftlich-oesterreich.
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}Häufig gestellte Fragen
Ja, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Geschäftsangebot (Offerte) ist in Österreich nach §861 ABGB rechtsverbindlich — sobald der Empfänger das Angebot innerhalb der angegebenen Annahmefrist annimmt, kommt ein Vertrag ohne weitere Formalitäten zustande. Der Offerent ist für die Dauer der Annahmefrist gebunden (§862 ABGB) und kann das Angebot in dieser Zeit grundsätzlich nicht einseitig zurückziehen. Ausnahme: Der Offerent hat sich ausdrücklich die Möglichkeit des Widerrufs vorbehalten (§862a ABGB) oder das Angebot enthält den Vermerk „freibleibend" oder „unverbindlich". Ein solches unverbindliches Angebot ist keine Offerte im Rechtssinne, sondern eine bloße Einladung zur Offertstellung (invitatio ad offerendum), die keine Bindungswirkung entfaltet. Der OGH (4 Ob 186/19s) hat klargestellt, dass der Wille des Offerenten zur Bindung aus dem Gesamtkontext des Angebots ermittelt wird.
Die Gültigkeitsdauer (Annahmefrist, Bindungsfrist) eines Geschäftsangebots in Österreich wird vom Offerenten im Angebot festgelegt (§862 ABGB). Fehlt eine ausdrückliche Annahmefrist, gilt die gesetzliche Zumutungsfrist nach §862 ABGB: Der Offerent ist gebunden, bis er unter gewöhnlichen Umständen eine Antwort erwarten kann. Bei schriftlichen Angeboten unter Abwesenden beträgt diese gesetzliche Frist nach der OGH-Rechtsprechung (7 Ob 122/15g) typischerweise 7–14 Tage, bei komplexen Projekten auch länger. Bei Angeboten unter Anwesenden (mündlich oder per Telefon) muss die Annahme sofort erfolgen, sonst erlischt das Angebot (§862 ABGB zweiter Halbsatz). Empfehlung: In jedem schriftlichen Angebot die genaue Annahmefrist als Datum angeben (z.B. „gültig bis TT.MM.JJJJ"), um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Nach österreichischem Recht (§862a ABGB) kann ein Angebot unter Abwesenden — z.B. ein schriftlich versendetes Geschäftsangebot — grundsätzlich bis zum Zugang beim Empfänger widerrufen werden. Sobald das Angebot dem Empfänger zugegangen ist, ist der Offerent für die Dauer der Annahmefrist gebunden (§862 ABGB) und kann das Angebot nicht mehr einseitig zurückziehen, es sei denn: (a) der Offerent hat sich im Angebot ausdrücklich den Widerruf vorbehalten; oder (b) das Angebot enthält den Vermerk „freibleibend" oder „ohne Obligo". Bei öffentlichen Vergaben nach BVergG 2018 gilt die Bindefrist der Ausschreibung, innerhalb derer Bieter ihr Angebot nicht zurückziehen dürfen (§106 BVergG). Wer ein verbindliches Angebot widerruft, nachdem der Empfänger berechtigt auf den Bestand des Angebots vertraut hat, kann nach §878 ABGB (culpa in contrahendo) schadensersatzpflichtig werden.
Ja, aus praktischen Gründen sollte jedes Geschäftsangebot in Österreich die Umsatzsteuer (USt) ausweisen, auch wenn das Angebot selbst kein Steuerbeleg ist. Die korrekte Ausweisung erleichtert die spätere Rechnungsstellung nach §11 UStG 1994 und ermöglicht dem Empfänger, den Vorsteuerabzug korrekt zu planen. Der Normalsatz beträgt 20 % (§10 Abs. 1 UStG); der ermäßigte Satz 10 % gilt für bestimmte Lebensmittel, Bücher, pharmazeutische Erzeugnisse, Wohnraumvermietung und Personenbeförderung; 13 % gilt für Kulturveranstaltungen, Hotelübernachtungen und bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse. Bei Leistungen an ausländische Unternehmer (B2B) im EU-Ausland gilt das Reverse-Charge-Verfahren (§19 Abs. 1 UStG; Art. 44 MwStSystRL). Fehlt die USt-Ausweisung im Angebot und später in der Rechnung, riskiert der Rechnungsaussteller eine Steuernachforderung durch das Finanzamt Österreich; der Empfänger verliert den Vorsteuerabzug (§12 UStG).
Nimmt der Empfänger ein Angebot mit Änderungen oder Einschränkungen an (modifizierte Annahme), gilt dies nach §864 ABGB nicht als Annahme, sondern als Gegenangebot (neues Angebot des Empfängers), das der ursprüngliche Offerent seinerseits annehmen oder ablehnen kann. Es kommt kein Vertrag zustande, bis beide Parteien über alle wesentlichen Punkte (essentialia negotii — Leistung, Preis, Zeit) einig sind. Bei kaufmännischen Bestätigungsschreiben zwischen Unternehmern gilt jedoch nach §346 UGB das kaufmännische Schweigen: Wenn ein Unternehmer auf ein Bestätigungsschreiben des anderen nicht unverzüglich widerspricht, gilt der bestätigte Vertragsinhalt als angenommen — auch wenn er vom ursprünglichen Angebot abweicht (OGH 4 Ob 38/19i; 8 Ob 51/20a). Empfehlung: Bei Annahme unter Bedingungen stets ausdrücklich klarstellen, welche Punkte geändert werden; bei Erhalt eines modifizierten Bestätigungsschreibens unverzüglich (§346 UGB: in der Regel innerhalb weniger Tage) widersprechen.
Bei öffentlichen Aufträgen nach dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018) sind Angebote streng formgebunden. Pflichtangaben in einem Angebot an einen öffentlichen Auftraggeber umfassen typischerweise: vollständige Bieterbezeichnung mit Firmenbuchnummer und UID, Datum und Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters, vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis (LV) mit Einheitspreisen und Gesamtpreis (netto + USt + brutto), Erklärungen über Subunternehmer (§§83–92 BVergG), Eigenerklärungen über Ausschlussgründe (§§68–73 BVergG — keine Korruption, Betrug, Geldwäsche, Steuerhinterziehung), Belege für Eignungsnachweise (technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, §§76–82 BVergG). Formfehler — z.B. fehlende Unterschrift, unvollständiges LV, ausgelassene Erklärungen — führen zum zwingenden Ausscheiden des Angebots nach §141 BVergG. Vergaberecht-Beschwerden gehen an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) oder die Landesverwaltungsgerichte.
Ja, ein Geschäftsangebot per E-Mail ist in Österreich grundsätzlich rechtsverbindlich, sofern es alle Merkmale eines verbindlichen Angebots aufweist (bestimmter Empfänger, bestimmte Leistung, bestimmter Preis, Bindungswille). §861 ABGB schreibt keine bestimmte Form vor. Das E-Commerce-Gesetz (ECG, BGBl I Nr. 152/2001, Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG) und die eIDAS-Verordnung (EU 910/2014) regeln die rechtliche Anerkennung elektronischer Erklärungen. Für Beweiszwecke empfiehlt sich eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach Art. 26 eIDAS, die der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist. Ohne QES ist das Risiko, dass der Empfänger den Eingang oder den Inhalt der E-Mail bestreitet, nicht auszuschließen. Bei öffentlichen Vergaben nach BVergG 2018 ist eine elektronische Angebotseinreichung über die Vergabeplattform (vergabeportal.gv.at oder Länderplattformen wie e-vergabe.at) mit qualifizierter elektronischer Signatur vorgeschrieben.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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