Prokura Österreich
UGB §§49–53
PROKURA-URKUNDE
PROKURA-URKUNDE
gemäß §§49–53 Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005)
1. Erteilendes Unternehmen
Das Unternehmen [Firmenname] [Firmenbuchnummer] Sitz: [Firmensitz] Adresse: [Unternehmensadresse] — im Folgenden „Unternehmen“ — vertreten durch: [ErteiltVon]
2. Erteilung der Prokura
erteilt hiermit mit Wirkung ab [ErteilungsDatum] Herrn/Frau
[ProkuristenName] geb. [ProkuristenGeburt] wohnhaft: [ProkuristenAdresse]
— im Folgenden „Prokurist/in“ —
Prokura gemäß §§49–53 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Art der Prokura: [ProkuraTyp]
Bei Gesamtprokura: gemeinsam mit [CoProkuristen].
Bei Filialprokura: beschränkt auf die Niederlassung: [Niederlassung].
3. Umfang der Prokura
Der Prokurist/die Prokuristin ist ermächtigt, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb des Unternehmens mit sich bringt (§49 Abs. 1 UGB).
Ausgenommen von der Prokura ist die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften des Unternehmens ohne ausdrückliche Sondervollmacht des vertretungsbefugten Organs (§49 Abs. 2 UGB).
Der Prokurist/die Prokuristin zeichnet mit dem Zusatz 'ppa.' (per procura) vor oder nach der Firmierung des Unternehmens.
4. Musterzeichnung
Der Prokurist/die Prokuristin hat nachstehend seine/ihre Musterzeichnung geleistet: [Firmenname] ppa. [ProkuristenName] _______________________________ (eigenhändige Unterschrift des Prokuristen/der Prokuristin)
5. Anmeldung zum Firmenbuch
Diese Prokura-Urkunde dient als Grundlage für die Anmeldung der Prokura beim zuständigen Firmenbuchgericht gemäß §53 Abs. 1 UGB in Verbindung mit §4 Firmenbuchgesetz (FBG, BGBl I Nr. 10/1991). Die Anmeldung hat unverzüglich nach Erteilung zu erfolgen.
6. Datum und Unterschriften
[Firmensitz], am [ErteilungsDatum] [Firmenname] _______________________________ [ErteiltVon]
Erteilende Person (Geschäftsführer/Vorstand)
________________
Signature
Prokurist/in (Musterzeichnung ppa.)
________________
Signature
Was ist Prokura Österreich?
Die Prokura in Österreich ist eine gesetzlich geregelte, weitreichende kaufmännische Handlungsvollmacht nach §§49–53 Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005) und ermächtigt den Prokuristen, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Die Prokura unterscheidet sich fundamental von einer einfachen Handlungsvollmacht (§§54–58 UGB) durch ihren gesetzlich definierten, nahezu unbeschränkten Umfang — der Prokurist ist gesetzlicher Vertreter des Unternehmers, ohne dass einzelne Befugnisse im Vollmachtstext aufgezählt werden müssen.
Nach §49 Abs. 1 UGB umfasst die Prokura alle Rechtshandlungen, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören. Ausgeschlossen sind ohne besondere Ermächtigung lediglich Grundstücksveräußerungen und -belastungen (§49 Abs. 2 UGB). Der Prokurist kann daher Kaufverträge schließen, Wechsel ausstellen, Klagen erheben und Vergleiche abschließen — all dies im Namen des Unternehmens, ohne im Einzelfall eine neue Vollmacht vorlegen zu müssen. Dritte dürfen auf den Umfang der eingetragenen Prokura vertrauen (Publizitätsprinzip des Firmenbuchs nach §15 UGB).
Die Prokura ist zwingend in das Firmenbuch einzutragen (§53 UGB). Das Firmenbuch (FB) — geführt von den Bezirksgerichten und dem Handelsgericht Wien (HG Wien) nach dem Firmenbuchgesetz (FBG, BGBl I Nr. 10/1991) — macht die Prokura öffentlich bekannt. Erst mit der Eintragung entfaltet die Prokura gegenüber Dritten volle Wirkung (deklaratorische Eintragung nach §15 UGB). Für Gläubiger und Geschäftspartner ist der aktuelle Firmenbuchauszug (FBA) das maßgebliche Dokument, das Umfang und Art der Prokura — Einzel-, Gesamt- oder Filialprokura — offenlegt.
Vom deutschen Recht unterscheidet sich die österreichische Prokura durch die Zuordnung zum UGB statt zum deutschen HGB, die Firmenbuch-Terminologie statt Handelsregister sowie die ÖGB-Doktrin zur Auslegung der Vertretungsbefugnis. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Leitentscheidungen (zuletzt OGH 5 Ob 112/21v) den Grundsatz bekräftigt, dass Dritte auf den Bestand und den gesetzlichen Umfang der eingetragenen Prokura vertrauen dürfen, ohne Rücksicht auf etwaige interne Beschränkungen.
Die Prokura kann als Einzelprokura (ein Prokurist handelt allein), Gesamtprokura (mehrere Prokuristen müssen gemeinsam handeln) oder Filialprokura (auf eine bestimmte Niederlassung beschränkt, §50 Abs. 3 UGB) erteilt werden. Die gewählte Art ist im Firmenbuch einzutragen und bestimmt, welche Kombinationen von Unterschriften für wirksame Rechtsgeschäfte erforderlich sind. Für Unternehmen mit mehreren Geschäftsbereichen und internationalem Tätigkeitsfeld ist die sorgfältige Wahl der Prokuraart ein zentrales Corporate-Governance-Element.
Die Erteilung der Prokura bedarf keiner besonderen Form — sie kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Verhalten eingeräumt werden (§52 Abs. 1 UGB). In der Praxis empfiehlt sich jedoch die schriftliche Erteilung, um Beweisfragen zu vermeiden und die Firmenbuchanmeldung vorzubereiten. Der Prokurist zeichnet im Namen des Unternehmens mit dem Zusatz „ppa.“ (per procura) oder „Prokurist“ unter der Firmierung des Unternehmens.
Wann brauchen Sie Prokura Österreich?
Eine Prokura in Österreich wird benötigt, wenn ein Unternehmen einer natürlichen Person die umfassende Befugnis einräumen möchte, das Unternehmen in allen kaufmännischen und rechtlichen Belangen nach außen zu vertreten, ohne dass für jedes einzelne Geschäft eine separate Vollmacht ausgestellt werden muss.
Bei wachsenden GmbHs und Aktiengesellschaften, in denen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder nicht alle operativen Entscheidungen selbst treffen können, ermöglicht die Prokura eine klare Delegation von Vertretungsbefugnissen an leitende Angestellte — etwa an einen kaufmännischen Leiter oder Verkaufsleiter. Die Prokura stellt sicher, dass Lieferanten, Banken und Geschäftspartner auf die Vertretungsmacht des Prokuristen vertrauen können, ohne jedes Mal den Geschäftsführer kontaktieren zu müssen.
Für Einzelunternehmer (e.U.) und Personengesellschaften (OG, KG) ist die Prokura das Instrument der Wahl, wenn der Inhaber krank oder im Urlaub ist und das Tagesgeschäft nicht zum Stillstand kommen darf. Ein Prokurist kann in dieser Zeit Bankgeschäfte abwickeln, Verträge unterzeichnen und behördliche Anträge einreichen — alles innerhalb der gesetzlichen Prokura-Grenzen.
Bei der Einstellung von Führungskräften auf C-Level (COO, CFO, CSO), die umfangreiche Vertragskompetenzen benötigen, ist die Prokura die rechtlich klarste Lösung. Sie gibt der Führungskraft gegenüber Dritten eindeutige Legitimation ohne die gesellschaftsrechtliche Stellung eines Geschäftsführers. Das Finanzamt Österreich und die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) erkennen den Prokuristen als vollwertigen Vertreter des Unternehmens an.
Bei Unternehmensnachfolge oder im Rahmen einer Betriebsübergabe nach §§38–40 UGB kann die Prokura dazu dienen, den Nachfolger schrittweise in die Unternehmensführung einzuführen, bevor er formell zum Geschäftsführer bestellt wird. Auch in Umstrukturierungs- und Sanierungsphasen, in denen ein Insolvenzverwalter (Masseverwalter nach §§80 ff. IO) noch nicht bestellt ist, kann die Prokura eine vorläufige Leitungsstruktur aufrechterhalten.
Immer dann, wenn das Unternehmen an mehreren Standorten in Österreich tätig ist und eine Niederlassungsleiterin oder ein Niederlassungsleiter die Vertretungsbefugnis für den jeweiligen Standort erhalten soll, kommt die Filialprokura nach §50 Abs. 3 UGB zum Einsatz. Die Eintragung in das Firmenbuch mit dem Zusatz „Filialprokura für die Niederlassung [Ort]“ begrenzt die Vollmacht auf diesen Betriebsstandort.
Was gehört in Ihr Prokura Österreich?
Ein Prokura-Dokument in Österreich nach UGB §§49–53 muss folgende Kernelemente enthalten, um rechtswirksam zu sein und die Firmenbucheintragung problemlos zu ermöglichen. Der forms-legal.com Prokura-Musterbrief Österreich deckt alle diese Elemente in einer praxistauglichen Vorlage ab.
Angaben zum Unternehmen: Vollständiger Firmenname wie im Firmenbuch eingetragen (§17 UGB), Rechtsform (GmbH, AG, OG, KG, e.U.), Firmenbuchnummer (FN), Firmensitz und zuständiges Firmenbuchgericht. Diese Angaben müssen exakt mit dem Firmenbuchauszug übereinstimmen, da das Firmenbuchgericht die Konsistenz der Eintragungsunterlagen prüft.
Angaben zum Prokuristen: Vollständiger Name (Vor- und Familienname), Geburtsdatum und Wohnadresse der bestellten Person. Diese Daten werden im Firmenbuch öffentlich eingetragen. Eine Kopie des Lichtbildausweises wird für die Firmenbuchanmeldung benötigt, ist jedoch kein Bestandteil des Prokura-Dokuments selbst.
Art der Prokura: Klar auszuweisen ist, ob Einzelprokura (§49 Abs. 1 UGB — der Prokurist handelt allein), Gesamtprokura (§50 Abs. 2 UGB — gemeinsam mit einem anderen Prokuristen oder Geschäftsführer), oder Filialprokura (§50 Abs. 3 UGB — beschränkt auf eine bestimmte Niederlassung) erteilt wird. Für die Gesamtprokura sind alle Personen zu benennen, mit denen der Prokurist gemeinsam handeln muss.
Datum der Erteilung: Das Datum der Erteilung der Prokura, ab dem sie wirksam sein soll. Da die Firmenbucheintragung deklaratorischen Charakter hat (§15 UGB), wirkt die Prokura im Innenverhältnis ab Erteilung; im Außenverhältnis auf Dritte erst nach Eintragung.
Unterschrift des vertretungsberechtigten Organs: Die Prokura wird vom Unternehmer selbst oder — bei Gesellschaften — von sämtlichen Geschäftsführern (GmbH nach §§15–20 GmbHG) oder Vorstandsmitgliedern (AG nach §71 AktG) erteilt. Die Unterschriften müssen der im Firmenbuch eingetragenen Vertretungsregelung entsprechen.
Musterzeichnung des Prokuristen: Dem Firmenbuchantrag ist die eigenhändige Musterzeichnung des Prokuristen beizufügen. Der Prokurist zeichnet mit dem Zusatz „ppa.“ (per procura) oder „Prokurist“ vor oder nach der Firmierung. Die Musterzeichnung wird beim Firmenbuch hinterlegt und dient Dritten zur Verifikation der Unterschrift.
Beschränkungen (intern): Interne Beschränkungen der Prokura (z.B. Genehmigungspflicht für Verträge über €50.000,00) sind im Innenverhältnis zulässig, aber Dritten gegenüber nicht wirksam (§50 Abs. 1 UGB). Solche Beschränkungen gehören in die Geschäftsordnung oder den Geschäftsführervertrag, nicht in das öffentlich eingetragene Prokura-Dokument.
Firmenbuchanmeldung: Das Prokura-Dokument ist gemeinsam mit dem Antrag auf Firmenbucheintragung (nach §4 FBG) beim zuständigen Bezirksgericht oder HG Wien einzureichen — entweder in Papierform mit beglaubigten Unterschriften (Notariatsbeglaubigung nach §79 NO) oder elektronisch über das ERV-System (§89a GOG). Die Firmenbuchgebühr für die Prokura-Eintragung beträgt nach §26 Gerichtsgebührengesetz (GGG) rund €27,00–€30,00.
So füllen Sie Ihr Prokura Österreich aus
Das Prokura-Dokument in Österreich befüllen Sie nach diesen Schritten und bereiten anschließend die Firmenbuchanmeldung vor:
Schritt 1: Unternehmensdaten eintragen. Tragen Sie den exakten Firmennamen gemäß Firmenbuchauszug ein (z.B. „Muster Handels GmbH“), die Firmenbuchnummer (FN, z.B. „FN 123456 a“), die Rechtsform und den Firmensitz (Gemeinde). Holen Sie sich vorab einen aktuellen Firmenbuchauszug über firmenbuch.at, um alle Daten korrekt zu übernehmen.
Schritt 2: Prokuristen identifizieren. Tragen Sie Vor- und Familienname, Geburtsdatum und vollständige Wohnadresse des zukünftigen Prokuristen ein. Stellen Sie sicher, dass die Person handlungsfähig ist und kein aufrechtes Insolvenzverfahren gegen sie läuft. Das Firmenbuch prüft diese Voraussetzungen nicht von Amts wegen, aber Verstöße führen zu Anfechtbarkeit.
Schritt 3: Art der Prokura festlegen. Wählen Sie eindeutig zwischen Einzelprokura, Gesamtprokura oder Filialprokura. Bei Gesamtprokura: benennen Sie alle Co-Prokuristen oder Geschäftsführer, mit denen gemeinsam zu handeln ist. Bei Filialprokura: benennen Sie die konkrete Niederlassung mit Adresse.
Schritt 4: Datum eintragen. Tragen Sie das Datum ein, ab dem die Prokura erteilt wird. Wählen Sie ein Datum, das der tatsächlichen Übergabe der Vollmacht entspricht.
Schritt 5: Unterschrift des vertretungsberechtigten Organs. Das Dokument wird von allen zur Vertretung befugten Organen unterschrieben — bei einer GmbH also von allen einzelvertretungsbefugten Geschäftsführern oder von allen Geschäftsführern gemeinsam (je nach Gesellschaftsvertrag). Die Unterschriften müssen dem Firmenbuchmuster entsprechen.
Schritt 6: Musterzeichnung des Prokuristen einholen. Lassen Sie den Prokuristen eine separate Musterzeichnung anfertigen: Er schreibt „ppa.“ + vollständiger Firmenname + eigenhändige Unterschrift. Diese wird dem Firmenbuchantrag beigelegt.
Schritt 7: Firmenbuchanmeldung vorbereiten. Für die Eintragung benötigen Sie: das unterzeichnete Prokura-Dokument, die Musterzeichnung, beglaubigte Unterschriften (Notar oder Bezirksgericht) nach §79 NO falls in Papierform, oder elektronische Einreichung über ERV. Das zuständige Firmenbuchgericht richtet sich nach dem Firmensitz.
Schritt 8: Eintragung prüfen. Nach erfolgter Eintragung erhalten Sie einen aktualisierten Firmenbuchauszug, der den Prokuristen namentlich ausweist. Informieren Sie Banken, Lieferanten und wichtige Geschäftspartner über die Erteilung der Prokura und verteilen Sie Kopien des Firmenbuchauszugs.
Rechtliche Anforderungen für Prokura Österreich
Die Prokura in Österreich unterliegt nach UGB §§49–53 bestimmten zwingenden gesetzlichen Anforderungen:
Erteilungsbefugnis: Die Prokura kann nur vom Inhaber des Unternehmens oder dessen gesetzlichem Vertreter erteilt werden (§48 Abs. 1 UGB). Bei einer GmbH sind dies die Geschäftsführer, bei einer AG der Vorstand, bei einer OG oder KG die zur Vertretung befugten Gesellschafter. Ein bereits bestellter Prokurist kann keine Prokura an Dritte erteilen (§52 Abs. 3 UGB).
Firmenbucheintragungspflicht: Die Erteilung der Prokura ist nach §53 Abs. 1 UGB unverzüglich beim Firmenbuch zur Eintragung anzumelden. Die Anmeldung hat durch das vertretungsbefugte Organ des Unternehmens zu erfolgen. Das Firmenbuchgericht prüft die formellen Voraussetzungen, nicht die materielle Zweckmäßigkeit der Bestellung.
Personen, denen keine Prokura erteilt werden darf: Nach §§48–53 UGB kann die Prokura nur natürlichen Personen erteilt werden, nicht juristischen Personen oder anderen Gesellschaften. Der Prokurist muss handlungsfähig sein. Eine Prokura an Minderjährige oder Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (IO §1), ist unwirksam.
Gesetzliche Beschränkungen: Selbst mit Prokura ist der Prokurist ohne besondere Ermächtigung nicht befugt, Grundstücke des Unternehmens zu veräußern oder zu belasten (§49 Abs. 2 UGB). Für Immobilientransaktionen ist daher stets eine ausdrückliche schriftliche Ermächtigung des Unternehmensorgans erforderlich. Der OGH (6 Ob 225/03y) hat klargestellt, dass diese Beschränkung auch bei Gutgläubigkeit des Dritten gilt.
Widerruf und Erlöschen: Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden (§52 Abs. 2 UGB), unabhängig davon, ob dem Prokuristen gekündigt wurde. Der Widerruf ist ebenfalls unverzüglich im Firmenbuch einzutragen. Mit Tod, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens oder Löschung im Firmenbuch erlischt die Prokura automatisch. Nicht erlischt die Prokura mit Tod des Prokuristen — bis zur Löschung bleibt sie für Dritte formell bestehend.
Steuerliche Aspekte: Der Prokurist ist typischerweise als Dienstnehmer beim Finanzamt Österreich gemeldet (Lohnsteuer, ASVG-Abgaben via ÖGK). Die Prokura-Urkunde selbst unterliegt keiner Stempelgebühr nach dem Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957), da Vollmachten nach §33 TP 18 GebG von der Gebühr ausgenommen sind.
Häufige Fehler bei Ihrem Prokura Österreich
Bei der Erteilung einer Prokura in Österreich treten folgende typische Fehler auf:
Fehlerhafte Firmenbuchanmeldung: Viele Unternehmen verzögern die Firmenbuchanmeldung der Prokura oder vergessen sie ganz. Solange die Prokura nicht eingetragen ist, kann sich das Unternehmen Dritten gegenüber nicht auf die erteilte Prokura berufen (§15 Abs. 1 UGB). Handlungen des Prokuristen vor Eintragung können zum Entstehen einer persönlichen Haftung des Prokuristen führen.
Verwechslung von Prokura und Handlungsvollmacht: Prokura (§§49–53 UGB) und Handlungsvollmacht (§§54–58 UGB) werden häufig verwechselt. Die Handlungsvollmacht hat einen engeren, konkret definierten Umfang; die Prokura ist gesetzlich umfassend. Interne Beschränkungen der Prokura wirken nicht gegenüber Dritten — wer also will, dass ein Vertreter nur bestimmte Geschäfte tätigen darf, sollte eine Handlungsvollmacht statt einer Prokura einräumen.
Unklare Gesamtprokura-Regelung: Bei Gesamtprokura werden die Co-Zeichner im Prokura-Dokument nicht eindeutig benannt. Das Firmenbuch trägt ein, mit wem gemeinsam zu handeln ist. Fehlt diese Angabe, kann die Eintragung verweigert werden oder führt zu Rechtsunsicherheit.
Keine Musterzeichnung: Ohne beigelegte Musterzeichnung wird der Firmenbuchantrag vom Firmenbuchgericht zurückgewiesen. Die Musterzeichnung muss eigenhändig vom Prokuristen gefertigt und dem Antrag im Original beigelegt werden.
Fehlende Widerrufsdokumentation: Wenn ein Prokurist ausscheidet, wird oft vergessen, die Prokura im Firmenbuch löschen zu lassen. Solange die Prokura eingetragen ist, kann der ausgeschiedene Prokurist das Unternehmen wirksam verpflichten — mit erheblichen Haftungsrisiken. Der Widerruf ist sofort beim Firmenbuchgericht anzumelden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §49 Abs. 1 UGBAT official
- §49 Abs. 2 UGBAT official
- §15 UGBAT official
- §53 UGBAT official
- §50 Abs. 3 UGBAT official
- §52 Abs. 1 UGBAT official
- §17 UGBAT official
- §50 Abs. 2 UGBAT official
- §50 Abs. 1 UGBAT official
- §48 Abs. 1 UGBAT official
- §52 Abs. 3 UGBAT official
- §53 Abs. 1 UGBAT official
- §52 Abs. 2 UGBAT official
- §15 Abs. 1 UGBAT official
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In Österreich unterscheiden sich Prokura (§§49–53 UGB) und Handlungsvollmacht (§§54–58 UGB) fundamental im Umfang der erteilten Vertretungsmacht. Die Prokura ist eine gesetzlich definierte Generalvollmacht: Sie ermächtigt den Prokuristen zu allen Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt — Kaufverträge, Darlehensaufnahmen, Klagen, Vergleiche, Wechsel — ohne dass die einzelnen Befugnisse aufgezählt werden müssen. Einzig die Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§49 Abs. 2 UGB) erfordern eine ausdrückliche Sondervollmacht. Interne Beschränkungen der Prokura wirken nicht gegenüber Dritten (§50 Abs. 1 UGB). Die Prokura muss zwingend in das Firmenbuch eingetragen werden (§53 UGB). Die Handlungsvollmacht hingegen hat einen begrenzten, konkret definierten Umfang: Sie gilt nur für die Geschäfte, die ein Betrieb der betreffenden Art üblicherweise mit sich bringt (§54 Abs. 1 UGB), oder für bestimmte Arten von Geschäften (spezielle Handlungsvollmacht). Die Handlungsvollmacht muss nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Für Personen, die umfassend das Unternehmen vertreten sollen, ist die Prokura das geeignetere Instrument; für Personen mit einem klar abgegrenzten Aufgabenbereich genügt die Handlungsvollmacht.
Die Erteilung der Prokura selbst bedarf nach §52 Abs. 1 UGB keiner besonderen Form — sie kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten eingeräumt werden. Für die Firmenbuchanmeldung jedoch verlangt das Firmenbuchgesetz (FBG, BGBl I Nr. 10/1991) nach §11 FBG, dass die Unterschriften auf dem Anmeldungsschriftstück öffentlich beglaubigt sind — entweder durch einen Notar nach §79 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) oder durch ein Gericht. Alternativ kann die Anmeldung elektronisch über das ERV-System (Elektronischer Rechtsverkehr, §89a GOG) eingebracht werden, wobei die qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach der eIDAS-Verordnung die Beglaubigung ersetzt. In der Praxis empfiehlt sich die Einschaltung eines Notars oder Rechtsanwalts für die Firmenbucheintragung, da dieser die formellen Anforderungen kennt und Rückfragen des Firmenbuchgerichts minimiert. Die Kosten für die notarielle Beglaubigung der Unterschriften betragen typischerweise €50,00–€150,00, die Firmenbuchgebühr nach §26 GGG ca. €27,00.
Nein, ein Prokurist in Österreich ist nach §49 Abs. 2 UGB ohne ausdrückliche Sondervollmacht nicht berechtigt, Grundstücke des Unternehmens zu veräußern oder zu belasten. Dies ist eine der wenigen gesetzlichen Schranken der ansonsten umfassenden Prokura. Selbst wenn intern (z.B. im Geschäftsführervertrag) eine solche Befugnis erteilt wurde, entfaltet sie gegenüber dem Grundbuch keine Wirkung, ohne dass eine ausdrückliche schriftliche Bevollmächtigung für die konkrete Liegenschaftstransaktion vorliegt. Für Immobilientransaktionen durch einen Prokuristen muss der Unternehmer oder das zur Vertretung befugte Organ eine gesonderte Spezialvollmacht ausstellen, die inhaltlich die konkrete Liegenschaft (Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde), die Art des Rechtsgeschäfts (Verkauf, Hypothekenbestellung) und das Vertretungsrecht des Prokuristen für dieses spezifische Geschäft ausdrücklich benennt. Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 225/03y bestätigt, dass die Beschränkung auch bei Gutgläubigkeit des Dritten gilt — ein gutgläubiger Erwerber kann sich also nicht auf eine allgemeine Prokura für Grundstücksgeschäfte berufen.
Der Widerruf der Prokura in Österreich erfolgt nach §52 Abs. 2 UGB formfrei und ist jederzeit möglich, unabhängig vom zugrundeliegenden Dienstverhältnis. Der Widerruf kann auch dann erfolgen, wenn dem Prokuristen (noch) nicht gekündigt wurde. Umgekehrt erlischt die Prokura nicht automatisch mit Kündigung des Arbeitsvertrags — sie muss ausdrücklich widerrufen werden. Das Unternehmen muss den Widerruf unverzüglich beim zuständigen Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder HG Wien) zur Löschung anmelden. Die Löschungsanmeldung erfolgt durch das vertretungsbefugte Organ und erfordert beglaubigte Unterschriften (Notar oder ERV). Solange die Prokura im Firmenbuch eingetragen ist, können Dritte, die in gutem Glauben auf die eingetragene Prokura vertrauen, wirksam Rechtsgeschäfte mit dem (formell noch eingetragenen) Prokuristen abschließen — mit voller Bindungswirkung für das Unternehmen (§15 UGB). Daher ist bei Ausscheiden eines Prokuristen Eile bei der Löschung geboten. Die Löschungsgebühr beim Firmenbuch beträgt nach §26 GGG ca. €27,00.
Eine Gesamtprokura in Österreich nach §50 Abs. 2 UGB bedeutet, dass ein Prokurist nur gemeinsam mit einem anderen Prokuristen oder einem anderen zur Vertretung des Unternehmers ermächtigten Vertreter (z.B. einem Geschäftsführer) handeln darf. Kein einzelner Gesamtprokurist kann das Unternehmen allein wirksam verpflichten — alle Unterschriften der Gesamtprokuristen sind für jede Handlung erforderlich. Die Gesamtprokura ist im Firmenbuch mit dem Zusatz „Gesamtprokura gemeinsam mit [Name(n)]“ einzutragen. Die Gesamtprokura ist sinnvoll für Unternehmen, die ein Vier-Augen-Prinzip bei wichtigen Rechtsgeschäften intern verankern wollen, ohne für jede Transaktion eine separate Einzelgenehmigung des Geschäftsführers einholen zu müssen. Sie erhöht die interne Kontrolle, verlangsamt aber auch den Entscheidungsprozess. Im Gegensatz zur Einzelprokura, bei der ein Prokurist allein zeichnen kann, erfordert die Gesamtprokura stets die Koordination zwischen mehreren Personen. In der österreichischen Bankenwelt werden Gesamtprokura-Kombinationen häufig bei mittleren Unternehmen (€5–€50 Mio. Umsatz) eingesetzt, um das Risiko einzelner Fehlentscheidungen zu begrenzen.
Ja, in Österreich unterliegt ein Prokurist, der in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen steht, der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl Nr. 189/1955). Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Dienstgeber über die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) abgeführt — Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Der Prokura-Status an sich ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung: Ein Prokurist ist in der Regel als Angestellter im Sinne des Angestelltengesetzes (AngG, BGBl Nr. 292/1921) zu behandeln, sofern er überwiegend kaufmännische Tätigkeiten ausübt. Ist der Prokurist gleichzeitig Gesellschafter der GmbH mit mehr als 25 % Anteil, unterliegt er hingegen der GSVG-Pflichtversicherung bei der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) nach §2 Abs. 1 Z 3 GSVG und nicht dem ASVG. Diese Abgrenzung ist steuerlich und sozialversicherungsrechtlich bedeutsam und sollte mit dem Steuerberater und der zuständigen SVS-Stelle abgestimmt werden. Die Anmeldung als Dienstnehmer erfolgt über das ELDA-Portal (Elektronischer Datenaustausch) der ÖGK.
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