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GmbH Gesellschaftsvertrag Österreich

GmbH Gesellschaftsvertrag Österreich

GmbHG §4 • Notariatsordnung §§52–90

GESELLSCHAFTSVERTRAG

GESELLSCHAFTSVERTRAG

der [Firma]

gemäß §4 GmbH-Gesetz (GmbHG, RGBl Nr. 58/1906 idgF) als Notariatsakt nach §§52–90 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871)

§ 1 — Firma und Sitz

1.1

Die Firma der Gesellschaft lautet: [Firma]

1.2

Der Sitz der Gesellschaft ist [Sitz], Österreich.

§ 2 — Unternehmensgegenstand

2.1

Gegenstand des Unternehmens ist: [Unternehmensgegenstand]

2.2

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die dem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind, sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten, sich an gleichartigen oder verwandten Unternehmen zu beteiligen und deren Geschäftsführung zu übernehmen.

§ 3 — Stammkapital und Stammeinlagen

3.1

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR [Stammkapital],00 (in Worten: Euro [Betrag in Worten]).

3.2

[Gesellschafter 1 Name] übernimmt eine Stammeinlage von EUR [Stammeinlage 1],00.

3.3

[Gesellschafter 2 Name] übernimmt eine Stammeinlage von EUR [Stammeinlage 2],00.

3.4

Hinsichtlich der Gründungsprivilegierung gilt: [Gründungsprivilegierung]. Die Stammeinlagen sind bei einer Kreditinstitution auf einem auf die Gesellschaft lautenden Sperrkonto einzuzahlen; der eingezahlte Betrag ist zur freien Verfügung der Geschäftsführung freizugeben, sobald die Eintragung im Firmenbuch erfolgt ist (§10 Abs. 3 GmbHG).

§ 4 — Geschäftsführung und Vertretung

4.1

Zum ersten Geschäftsführer der Gesellschaft wird bestellt: [Geschäftsführer Name].

4.2

Es gilt die folgende Vertretungsregelung: [Vertretungsbefugnis]. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des §25 Abs. 1 GmbHG (Wettbewerbsverbot) nicht befreit; Ausnahmen bedürfen eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses.

4.3

Der Geschäftsführer ist zur Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten nur mit Zustimmung der Gesellschafter nach §46 Abs. 1 Z 6 GmbHG berechtigt.

§ 5 — Gesellschafterbeschlüsse

5.1

Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Generalversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren (§34 Abs. 2 GmbHG) gefasst. Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen (§35 GmbHG).

5.2

Einfache Beschlüsse erfordern: [Ordentliche Beschlüsse]. Beschlüsse über Satzungsänderungen (§49 GmbHG), Kapitalerhöhungen (§§52–54 GmbHG) und Auflösung (§84 GmbHG) bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§50 Abs. 1 GmbHG).

5.3

Jede Stammeinlage gewährt je EUR 10,00 eine Stimme (§39 Abs. 1 GmbHG).

§ 6 — Aufsichtsrat

Hinsichtlich des Aufsichtsrats gilt folgendes: [Aufsichtsrat]. Bei obligatorischem Aufsichtsrat gelten die §§30a–30j GmbHG sowie §110 ArbVG (Arbeitnehmermitbestimmung bei mehr als 300 Arbeitnehmern).

§ 7 — Geschäftsjahr und Jahresabschluss

7.1

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist: [Geschäftsjahr].

7.2

Der Geschäftsführer hat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht (soweit gesetzlich erforderlich) aufzustellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen (§22 Abs. 2 GmbHG).

§ 8 — Gewinnverteilung

Der nach Feststellung des Jahresabschlusses verbleibende Bilanzgewinn wird nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses gemäß §82 GmbHG verteilt. Die Gewinnverteilung erfolgt im Verhältnis der Stammeinlagen, sofern die Gesellschafter nicht einstimmig eine abweichende Gewinnverteilung beschließen.

§ 9 — Abtretung von Geschäftsanteilen

9.1

Geschäftsanteile sind nach Maßgabe von §76 GmbHG übertragbar. Die Übertragung bedarf der Form eines Notariatsakts (§76 Abs. 2 GmbHG).

9.2

Die Abtretung eines Geschäftsanteils an Dritte bedarf der Zustimmung der Gesellschaft, die durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zu erteilen ist (Vinkulierung nach §76 Abs. 2 GmbHG). Den verbleibenden Gesellschaftern steht ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer bestehenden Stammeinlagen zu.

§ 10 — Schlussbestimmungen

10.1

Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem GmbH-Gesetz (GmbHG) und dem ABGB (JGS Nr. 946/1811). Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft zuständig.

10.2

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

10.3

Die Gründungskosten (Notariatsgebühren, Firmenbuchgebühren, sonstige Kosten) bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.500,00 trägt die Gesellschaft.

Gesellschafter 1 / Alleingesellschafter

________________

Signature

Gesellschafter 2 (sofern vorhanden)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist GmbH Gesellschaftsvertrag Österreich?

Der GmbH Gesellschaftsvertrag in Österreich ist das konstitutive Gründungsdokument einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gemäß §4 GmbH-Gesetz (GmbHG, RGBl Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung) und muss zwingend in Form eines Notariatsakts nach §§52–90 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) errichtet werden. Ohne diesen Notariatsakt kann die GmbH weder in das Firmenbuch eingetragen noch rechtsgültig gegründet werden — die Gründung wäre absolut nichtig. Dieser Formzwang unterscheidet das österreichische Recht grundlegend von anderen Jurisdiktionen, in denen die bloße Schriftform oder eine einfache notarielle Beglaubigung ausreicht.

Der Gesellschaftsvertrag regelt die gesamten Rechtsgrundlagen der GmbH: die Firma, den Sitz, den Unternehmensgegenstand, das Stammkapital sowie die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter. Das Mindeststammkapital beträgt seit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023, BGBl I Nr. 179/2023, in Kraft seit 1. Jänner 2024) nach §6 Abs. 1 GmbHG EUR 10.000,00. Mit dieser allgemeinen Herabsetzung des Mindeststammkapitals von zuvor EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 wurde die frühere Gründungsprivilegierung (§10b GmbHG alte Fassung) ersatzlos abgeschafft, da das reduzierte Kapital nun dauerhaft und für alle GmbHs gilt — nicht mehr nur befristet für die ersten zehn Jahre. Die Mindesteinzahlung bei Bargründung beträgt EUR 5.000,00 (§10 Abs. 1 GmbHG); Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. Jeder Gesellschafter muss mindestens EUR 70,00 als Stammeinlage übernehmen.

Das Firmenbuch (FB) — geführt von den Bezirksgerichten und dem Handelsgericht Wien (HG Wien) gemäß Firmenbuchgesetz (FBG, BGBl I Nr. 10/1991) — trägt die GmbH nach vollständiger Einreichung des Notariatsakts, des Gründungsprotokolls (§11 GmbHG), der Geschäftsführerbestellungen und des Nachweises der Stammeinlagenleistung ein. Erst mit der Firmenbucheintragung erlangt die GmbH Rechtspersönlichkeit nach §2 GmbHG. Die Firmenbuchnummer (FN) identifiziert die GmbH in allen amtlichen Akten und Verträgen österreichweit.

Vom deutschen GmbH-Gesellschaftsvertrag unterscheidet sich der österreichische Gesellschaftsvertrag in mehreren wesentlichen Punkten: Österreich erfordert ausdrücklich die Notariatsaktsform nach der Notariatsordnung (NO), während Deutschland lediglich notarielle Beurkundung nach §2 des deutschen GmbH-Gesetzes (dGmbHG) verlangt. Die zuständige Registerbehörde ist in Österreich das Firmenbuch — nicht das Handelsregister. Die Mindestkapitalstruktur nach dem GesRÄG 2023 ist spezifisch österreichischem Recht eigen, und sämtliche Verweisungen beziehen sich auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) als allgemeines Privatrecht sowie auf das Unternehmensgesetzbuch (UGB, BGBl I Nr. 120/2005) als kommerzielles Rahmengesetz.

Der Gesellschaftsvertrag kann nach §49 GmbHG durch Beschluss der Generalversammlung geändert werden; Änderungen bedürfen ebenfalls der Notariatsaktsform und sind unverzüglich beim Firmenbuch anzumelden. Der Österreichische Notariatsrat (ÖNK) empfiehlt, den Gesellschaftsvertrag bei wesentlichen Änderungen der Gesellschafterstruktur oder des Unternehmensgegenstands vollständig zu überarbeiten und neu zu beurkunden, um Auslegungskonflikte vor dem Handelsgericht Wien oder den zuständigen Landesgerichten zu vermeiden. Für Satzungsänderungen ist nach §50 Abs. 1 GmbHG eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag keine strengere Mehrheit vorsieht.

Der Gesellschaftsvertrag ist das Fundament aller gesellschaftsrechtlichen Beziehungen: Er bestimmt, welche Beschlüsse einstimmig, mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit gefasst werden können, regelt die Einziehung und Abtretung von Geschäftsanteilen nach §76 GmbHG sowie Vinkulierungsklauseln, und legt fest, ob und unter welchen Bedingungen ein Aufsichtsrat nach §§30a ff. GmbHG obligatorisch oder fakultativ eingerichtet wird. Ergänzend ordnet er Wettbewerbsverbote (§25 GmbHG), Geheimhaltungspflichten und Gewinnverteilungsregeln. Eine sorgfältig gestaltete Satzung schützt Gesellschafter vor künftigen Konflikten und stärkt die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft gegenüber Banken und Geschäftspartnern.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH 6 Ob 167/18f) ist der Gesellschaftsvertrag der GmbH nicht nur ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Gesellschaftern, sondern ein sogenannter Verbandsvertrag, der die korporative Grundordnung der Gesellschaft festlegt und Wirkung auch gegenüber zukünftigen Gesellschaftern entfaltet, die der Gründung nicht beigewohnt haben. Dieses Merkmal macht den österreichischen GmbH-Gesellschaftsvertrag zu einem der wichtigsten Rechtsdokumente im österreichischen Unternehmensrecht. Der OGH hat in seiner Entscheidung 6 Ob 203/20y zudem klargestellt, dass Satzungsbestimmungen grundsätzlich objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck auszulegen sind, nicht subjektiv nach dem Willen der Gründer.

Die praktische Bedeutung des Gesellschaftsvertrags reicht weit über den Gründungsakt hinaus: Behörden wie das Finanzamt Österreich, die WKO, die ÖGK sowie Kreditinstitute verlangen bei gewerblichen Tätigkeiten, Finanzierungsanträgen oder Sozialversicherungsanmeldungen regelmäßig einen aktuellen Firmenbuchauszug und den Gesellschaftsvertrag. Auch für M&A-Transaktionen, Beteiligungserwerbe und Venture-Capital-Investitionen bildet der Gesellschaftsvertrag die Grundlage der Legal Due Diligence. Eine präzise und rechtlich aktuelle Satzung verhindert kostspielige Nachverhandlungen und beschleunigt Transaktionsprozesse erheblich.

Statistisch gesehen werden in Österreich jährlich rund 30.000 bis 35.000 neue GmbHs gegründet (WKO Gründungsstatistik). Die GmbH ist damit die mit Abstand beliebteste Rechtsform für mittelständische Unternehmen in Österreich. Der Gesellschaftsvertrag als Gründungsdokument wird vom Österreichischen Notariatsrat (ÖNK) und der Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen (VÖU) als kritischer Erfolgsfaktor für die langfristige Unternehmensstabilität eingestuft. Internationale Handelspartner, insbesondere aus Deutschland und der Schweiz, kennen die österreichische GmbH-Struktur und vertrauen auf deren klare Rechtspersönlichkeit.

Der Gesellschaftsvertrag legt auch die Grundlage für die interne Corporate Governance der GmbH: Berichts- und Informationspflichten des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern (§22 GmbHG), Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach §§189 ff. UGB sowie Prüfungspflichten bei Vorliegen der gesetzlichen Schwellenwerte (§221 UGB: Bilanzsumme EUR 5 Mio., Umsatz EUR 10 Mio., 50 Dienstnehmer). Ein strukturierter Gesellschaftsvertrag erleichtert die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater (Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, KSW) und dem Wirtschaftsprüfer (Österreichisches Institut der Wirtschaftsprüfer, OeIWP).

Wann brauchen Sie GmbH Gesellschaftsvertrag Österreich?

Ein GmbH Gesellschaftsvertrag in Österreich wird zwingend benötigt, sobald eine oder mehrere Personen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach §1 Abs. 1 GmbHG gründen wollen. Ohne notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag kann die GmbH nicht ins Firmenbuch eingetragen werden und erlangt keine Rechtspersönlichkeit. Die Gründungskosten und der Zeitaufwand für einen professionell ausgearbeiteten Gesellschaftsvertrag zahlen sich langfristig durch vermiedene Gesellschafterstreitigkeiten und reibungslose Unternehmensführung aus.

Bei der Neugründung eines Unternehmens mit beschränkter Haftung ist der Gesellschaftsvertrag die Grundlage für alle weiteren Gründungsschritte: Notariatsakt beim Notar, Firmenbucheintrag beim zuständigen Bezirksgericht oder HG Wien, Steuernummer-Vergabe durch das Finanzamt Österreich (Fragebogen Verf24 über FinanzOnline), Vergabe der UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Format ATU12345678) sowie Dienstgeberanmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) über das ELDA-Portal bei Vorhandensein von Dienstnehmern. Die Anmeldung beim Firmenbuch erfolgt in der Regel durch den Notar elektronisch via ERV-System.

Wenn ein bestehendes Einzelunternehmen (e.U.) oder eine Personengesellschaft (OG oder KG) in eine GmbH umgewandelt werden soll, ist nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG, BGBl I Nr. 304/1996) oder dem Spaltungsgesetz (SpaltG) ein neuer Gesellschaftsvertrag in Notariatsaktsform nach §4 GmbHG zu errichten. Die Umwandlung schont Kontinuität — laufende Verträge, Genehmigungen und Lizenzen gehen auf die GmbH über — setzt aber einen korrekten Gesellschaftsvertrag und eine vollständige Firmenbuchanmeldung voraus. Steuerlich können Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) begünstigt sein.

Bei einer Kapitalerhöhung gemäß §§52–54 GmbHG oder bei Änderung des Unternehmensgegenstands, des Firmensitzes oder der Firma ist der Gesellschaftsvertrag durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss (§50 GmbHG) abzuändern und die Änderung beim Firmenbuch anzumelden. Dasselbe gilt bei Aufnahme neuer Gesellschafter oder bei der Übertragung von Geschäftsanteilen nach §76 GmbHG, sofern eine Anpassung der Vinkulierungsklauseln oder Vorrechtsregeln erforderlich wird. Ohne Firmenbucheintragung wirken Satzungsänderungen nicht gegenüber Dritten (§15 UGB).

Investoren und Kreditgeber — insbesondere Banken, die eine GmbH-Unternehmensfinanzierung vergeben — verlangen regelmäßig einen aktuellen Firmenbuchauszug plus den vollständigen Gesellschaftsvertrag, bevor sie Kapital bereitstellen. Banken prüfen insbesondere die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers (Einzelvertretung versus Gesamtvertretung nach §20 GmbHG), Vinkulierungsklauseln und etwaige Gesellschafterdarlehensregeln. Im Rahmen von M&A-Transaktionen ist der Gesellschaftsvertrag das erste Dokument, das bei der Legal Due Diligence analysiert wird. Venture-Capital-Investoren bestehen typischerweise auf Satzungsanpassungen mit Liquidationspräferenzen, Anti-Dilution-Klauseln und Board-Representation-Rechten.

Bei Erb- oder Scheidungsverfahren, die GmbH-Anteile betreffen, dient der Gesellschaftsvertrag als Grundlage für die Bewertung und Übertragung von Geschäftsanteilen. Einziehungsklauseln (§65 GmbHG), Vorkaufsrechte und Aufgriffsrechte im Gesellschaftsvertrag bestimmen, ob und zu welchem Preis Anteile intern übertragen werden müssen. Ohne entsprechende Regelungen kann ein GmbH-Anteil in der Verlassenschaft nach dem Außerstreitgesetz (AußStrG) oder im Scheidungsverfahren nach EheG §81 ff. an unerwünschte Personen übergehen. Aufgriffsrechte zu einem vorher festgelegten Bewertungsmaßstab — zum Beispiel dem Buchwert oder einem EBIT-Multiplikator — schaffen hier Rechtssicherheit.

Bei Unternehmensinsolvenz oder drohender Zahlungsunfähigkeit nach §§66–67 Insolvenzordnung (IO) regelt der Gesellschaftsvertrag, wann die Gesellschafter zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verpflichtet sind und ob ein Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital umgewandelt werden kann. Klar formulierte Nachschusspflichten (§72 GmbHG) verhindern Überraschungen bei der Unternehmensrestrukturierung.

Nach Gründung einer GmbH in Österreich ist der Gesellschaftsvertrag auch bei behördlichen Genehmigungsverfahren vorzulegen: Bei Konzessionen nach dem Bankwesengesetz (BWG) an die FMA (Finanzmarktaufsichtsbehörde), bei Arzneimittelgroßhandelsgenehmigungen an das BASG (Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen), bei gewerblichen Bewilligungen an die Bezirksverwaltungsbehörde. In regulierten Branchen (Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Energie) wird die Satzung auf Übereinstimmung mit branchenspezifischen Anforderungen geprüft.

Ausländische Investoren, die eine GmbH in Österreich gründen oder erwerben, müssen zusätzlich zu den allgemeinen GmbHG-Anforderungen investitionsrechtliche Vorschriften beachten: Das Investitionskontrollgesetz (InvKG, BGBl I Nr. 87/2020) sieht für Erwerbe aus Drittstaaten in sensiblen Sektoren (Infrastruktur, Technologie, Verteidigung) eine Genehmigungspflicht durch das BMAW (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) vor. Der Gesellschaftsvertrag muss die Gesellschafterstruktur transparent ausweisen, um InvKG-Prüfungen zu ermöglichen.

Was gehört in Ihr GmbH Gesellschaftsvertrag Österreich?

Der GmbH Gesellschaftsvertrag in Österreich muss nach §4 GmbHG bestimmte Mindestangaben enthalten; darüber hinaus empfiehlt die Praxis zahlreiche Regelungen, um spätere Gesellschafterkonflikte zu vermeiden. Der forms-legal.com GmbH Gesellschaftsvertrag Österreich deckt alle gesetzlich vorgeschriebenen und praxisrelevanten Klauseln in einem umfassenden Muster ab. Nachfolgend werden die zentralen Regelungsbereiche beschrieben.

Firma und Sitz: Die Firma (§§17–18 Unternehmensgesetzbuch, UGB, BGBl I Nr. 120/2005) muss die Bezeichnung 'Gesellschaft mit beschränkter Haftung' oder die Abkürzung 'GmbH' enthalten, von anderen eingetragenen Firmen unterscheidbar sein und darf nicht täuschen. Der Sitz nach §4 Abs. 1 Z 2 GmbHG bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts — Bezirksgericht oder HG Wien für Wien. Die Geschäftsadresse muss in Österreich liegen und wird im Firmenbuch gesondert eingetragen.

Unternehmensgegenstand: Der Gegenstand des Unternehmens (§4 Abs. 1 Z 3 GmbHG) ist präzise zu umschreiben. Zu weit gefasste Gegenstände erschweren die Gewerbeanmeldung bei der WKO und können Haftungsprobleme schaffen. Für reglementierte Gewerbe nach §94 Gewerbeordnung (GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994) ist zusätzlich ein Befähigungsnachweis oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer erforderlich. Der OGH hat in 6 Ob 199/16x klargestellt, dass Handlungen außerhalb des Unternehmensgegenstands die Haftung des Geschäftsführers begründen können.

Stammkapital und Stammeinlagen: Das Stammkapital (§6 GmbHG) muss seit dem GesRÄG 2023 (BGBl I Nr. 179/2023, in Kraft seit 1. Jänner 2024) mindestens EUR 10.000,00 betragen; die frühere Gründungsprivilegierung (§10b GmbHG alte Fassung) wurde mit dieser Reform abgeschafft, weil das herabgesetzte Mindeststammkapital nun für alle GmbHs dauerhaft gilt. Jeder Gesellschafter übernimmt eine Stammeinlage (Mindestbetrag EUR 70,00 nach §6 Abs. 1 GmbHG), deren Gesamtsumme dem Stammkapital entspricht. Bar- und Sacheinlagen sind möglich; bei Bargründung ist mindestens die Hälfte, also EUR 5.000,00, bar einzuzahlen (§10 Abs. 1 GmbHG), Sacheinlagen bedürfen eines Bewertungsberichts und sind vollständig vor Eintragung zu leisten. Das Stammkapital ist die Haftungsgrundlage und darf nicht unter das gesetzliche Mindest absinken (Kapitalerhaltungsgrundsatz nach §82 Abs. 1 GmbHG).

Geschäftsführung: Der Gesellschaftsvertrag regelt Bestellung, Abberufung und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer (§§15–20 GmbHG). Einzelvertretung (jeder Geschäftsführer allein) oder Gesamtvertretung (mehrere gemeinsam nach §18 Abs. 2 GmbHG) müssen klar festgelegt werden. Zustimmungspflichtige Geschäfte (Investitionen über definierten Schwellenwerten, Liegenschaftserwerbe, Kreditaufnahmen) sind als Innenverhältnisbeschränkung aufzuführen. Der Geschäftsführer haftet nach §25 GmbHG für schuldhaft pflichtwidrige Handlungen gegenüber der Gesellschaft.

Gesellschafterbeschlüsse: Gemäß §§34–39 GmbHG regeln die Gesellschafter durch Beschluss alle wesentlichen Entscheidungen, insbesondere Jahresabschluss (§§35, 36 GmbHG), Geschäftsführerbestellung und -abberufung, Kapitalerhöhung sowie Satzungsänderungen. Der Gesellschaftsvertrag kann Einstimmigkeit für besonders wichtige Entscheidungen oder qualifizierte Mehrheiten (mindestens drei Viertel der Stimmen nach §50 Abs. 1 GmbHG) vorschreiben. Protokollierungspflichten und Einberufungsfristen (mindestens sieben Tage nach §38 GmbHG) sind festzuhalten. Umlaufbeschlüsse sind nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich erlaubt.

Gewinnverteilung: Gewinne werden nach §82 GmbHG im Verhältnis der Stammeinlagen verteilt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Individuelle Gewinnverteilungsschlüssel, Thesaurierungsklauseln und Vorausdividenden für bestimmte Gesellschafter sind zulässig und steuerlich nach §§7–9 KöStG 1988 (Körperschaftsteuer 23 %) zu berücksichtigen. Ausschüttungen an Gesellschafter unterliegen der KESt (Kapitalertragsteuer) von 27,5 % nach §93 EStG 1988.

Abtretung und Vinkulierung: Gemäß §76 GmbHG ist die Abtretung von Geschäftsanteilen zulässig, bedarf aber nach §§76–77 GmbHG der Zustimmung der Gesellschaft oder der anderen Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Ein Vinkulierungserfordernis (Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung), ein Vorkaufsrecht zugunsten der verbleibenden Gesellschafter oder ein Aufgriffsrecht bei Tod, Insolvenz oder Scheidung können verankert werden. Der OGH (6 Ob 54/18d) hat die absolute Nichtigkeit von Anteilsabtretungen ohne Notariatsakt bestätigt.

Aufsichtsrat: Nach §§30a–30j GmbHG ist ein Aufsichtsrat obligatorisch, wenn die GmbH mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt (§110 ArbVG) oder wenn das Stammkapital mehr als EUR 70.000,00 beträgt und die Zahl der Gesellschafter 50 übersteigt. Der Gesellschaftsvertrag kann einen fakultativen Aufsichtsrat auch unterhalb dieser Schwellen vorsehen. Arbeitnehmervertreter (ein Drittel der AR-Mitglieder nach §110 ArbVG) müssen vom Betriebsrat entsandt werden.

Wettbewerbsverbot: Geschäftsführer unterliegen nach §25 GmbHG einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot während der Bestellungsdauer. Im Gesellschaftsvertrag können auch für Gesellschafter nachvertragliche Wettbewerbsklauseln vereinbart werden, die nach der OGH-Rechtsprechung (4 Ob 125/13z) auf drei Jahre und räumlich auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet zu begrenzen sind. Schadenersatz bei Verstoß richtet sich nach §§1293 ff. ABGB.

Auflösung und Liquidation: Gemäß §§84–93 GmbHG regeln die Gesellschafterversammlung und der Gesellschaftsvertrag die Auflösungsgründe (Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss, Insolvenz). Die Liquidation erfolgt durch Liquidatoren, die im Firmenbuch eingetragen werden; das Firmenbuch ist nach §93 GmbHG über die Auflösung zu verständigen. Gläubiger sind nach §91 GmbHG durch Bekanntmachung aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden. Die GmbH wird nach vollständiger Vermögensverteilung gelöscht.

Geheimhaltungspflichten und Datenschutz: Moderne Gesellschaftsverträge enthalten auch Regelungen zur Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen sowie zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Gesellschafter nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, VO EU 2016/679) und dem Datenschutzgesetz (DSG 2018, BGBl I Nr. 165/1999). Gesellschafter erhalten nach §22 GmbHG umfangreiche Auskunfts- und Einsichtsrechte; der Gesellschaftsvertrag kann diese Rechte einschränken oder erweitern, soweit gesetzlich zulässig. Schiedsklauseln für Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer sind im Gesellschaftsvertrag zulässig (§§577 ff. ZPO) und ermöglichen schnellere und diskretere Streitbeilegung.

Gesellschafterdarlehen: Der Gesellschaftsvertrag sollte Regelungen zu Gesellschafterdarlehen enthalten. Darlehen von Gesellschaftern an die GmbH unterliegen in der Insolvenz einem Nachrang gegenüber anderen Gläubigern (§66 Abs. 3 IO — eigenkapitalersetzende Darlehen). Klare Vertragsklauseln zu Zinssatz (fremdvergleichskonform nach §8 Abs. 2 KöStG), Laufzeit und Tilgungsmodalitäten sind steuerrechtlich zwingend, um eine verdeckte Einlage oder verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Gesellschafterdarlehen über EUR 75.000,00 unterliegen dem Gebührengesetz (GebG §§33 ff.) und sind beim Finanzamt anzuzeigen.

So füllen Sie Ihr GmbH Gesellschaftsvertrag Österreich aus

Den GmbH Gesellschaftsvertrag in Österreich befüllen Sie schrittweise. Der fertige Entwurf wird Ihrer Notarin oder Ihrem Notar zur Beurkundung als Notariatsakt nach §4 GmbHG vorgelegt — ohne diesen Schritt entfaltet das Dokument keine Rechtswirkung und die GmbH kann nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Planen Sie für die gesamte Gründungsprozedur inklusive Firmenbucheintragung rund zwei bis vier Wochen ein.

Schritt 1: Firma eintragen. Tragen Sie den vollständigen Firmennamen ein, der zwingend den Zusatz 'GmbH' enthalten muss (§19 UGB). Prüfen Sie vorab über firmenbuch.at oder das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at), ob die gewählte Firma nicht bereits eingetragen ist. Die Firma darf nicht täuschend oder sittenwidrig sein (§18 Abs. 2 UGB). Branchenbezeichnung, geografische Angabe oder Phantasiename sind zulässig. Eine Firmenbuchabfrage kostet EUR 4,80 je Abfrage.

Schritt 2: Sitz der Gesellschaft festlegen. Der Sitz ist die Gemeinde in Österreich, in der die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat (keine Briefkastenadressen). Der Sitz bestimmt das zuständige Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder HG Wien für Wien). Die Geschäftsadresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) ist separat anzugeben und im Firmenbuch einzutragen.

Schritt 3: Unternehmensgegenstand formulieren. Beschreiben Sie den Unternehmensgegenstand präzise und vollständig. Zu allgemein gefasste Gegenstände wie 'Handel mit Waren aller Art' können bei der Gewerbeanmeldung nach §5 GewO Probleme verursachen. Geben Sie die betroffenen Gewerbeklassen nach §94 GewO an, falls reglementierte Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. Halten Sie den Gegenstand ausreichend weit, um künftige Geschäftserweiterungen abzudecken, ohne den Notar zu einer Ablehnung der Beurkundung zu veranlassen.

Schritt 4: Stammkapital und Einlagen eintragen. Geben Sie das Stammkapital in Euro an (Mindeststammkapital EUR 10.000,00 seit dem GesRÄG 2023; die früher mögliche Gründungsprivilegierung nach §10b GmbHG entfällt, da das herabgesetzte Kapital nun dauerhaft gilt). Spezifizieren Sie, ob Bareinlagen oder Sacheinlagen geleistet werden; bei Bargründung sind mindestens EUR 5.000,00 bar einzuzahlen. Bei Sacheinlagen ist ein Sachgründungsbericht mit Bewertung durch einen Sachverständigen beizulegen. Die Bankbestätigung über die geleistete Stammeinlage ist dem Firmenbuch beizubringen.

Schritt 5: Gesellschafter und ihre Stammeinlagen angeben. Für jeden Gesellschafter erfassen Sie: vollständiger Name (Vorname, Familienname, Geburtsdatum bei natürlichen Personen; Firma und Firmenbuchnummer bei juristischen Personen), Wohnsitz oder Sitz, Stammeinlage in Euro und prozentualer Anteil am Stammkapital. Die Summe aller Stammeinlagen muss exakt dem Stammkapital entsprechen. Jeder Gesellschafter muss beim Notar persönlich erscheinen oder sich durch notariell beglaubigte Vollmacht vertreten lassen.

Schritt 6: Geschäftsführer benennen. Nennen Sie alle bestellten Geschäftsführer mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz. Legen Sie fest, ob Einzel- oder Gesamtvertretung gilt. Der Geschäftsführer muss handlungsfähig sein (§15 Abs. 1 GmbHG), darf kein laufendes Insolvenzverfahren haben und kein rechtskräftiges Verbot zur Geschäftsführung nach §13 GewO. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers ist beim Firmenbuch in beglaubigter Form einzureichen.

Schritt 7: Beschlussmehrheiten festlegen. Bestimmen Sie für verschiedene Beschlusskategorien die erforderliche Mehrheit: einfache Stimmenmehrheit (mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen), qualifizierte Mehrheit (z.B. 75 %) oder Einstimmigkeit. Gemäß §50 Abs. 1 GmbHG schreibt das Gesetz für Satzungsänderungen mindestens Dreiviertelmehrheit vor; höhere Mehrheiten sind vertraglich möglich.

Schritt 8: Geschäftsjahr wählen. Das Standardgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Jänner bis 31. Dezember). Ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich, muss aber beim Finanzamt Österreich beantragt und durch die Steuerbehörde genehmigt werden (§2 Abs. 6 EStG 1988). Abweichende Geschäftsjahre erfordern einen Rumpfwirtschaftsjahrabschluss im ersten Jahr.

Schritt 9: Notar aufsuchen. Den fertigen Entwurf bitte einer österreichischen Notarin oder einem österreichischen Notar vorlegen (Suche unter notar.at). Der Notar beurkundet den Gesellschaftsvertrag als Notariatsakt, besorgt die Musterzeichnung und übernimmt in der Regel auch die elektronische Einreichung (ERV) beim Firmenbuch. Nach Firmenbucheintragung wird ein Firmenbuchauszug ausgestellt. Parallel sollte die Steuernummer über FinanzOnline beantragt und eine Gewerbeanmeldung bei der WKO veranlasst werden.

Häufige Fehler bei Ihrem GmbH Gesellschaftsvertrag Österreich

Bei der Erstellung eines GmbH Gesellschaftsvertrags in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu erheblichen Nachbesserungskosten, Firmenbuchablehnung oder späteren Gesellschafterkonflikten führen. Österreichische Rechtsanwälte und Notare sehen in der Praxis immer wieder dieselben vermeidbaren Mängel.

Zu allgemein formulierter Unternehmensgegenstand: Viele Gründer wählen Formulierungen wie 'Handel mit Waren aller Art' oder 'Erbringung von Dienstleistungen jeder Art'. Das Firmenbuch kann einen solch allgemein gehaltenen Gegenstand ablehnen. Zudem erfordert die Ausübung reglementierter Gewerbe (§94 GewO) einen spezifisch benannten Gegenstand und einen Befähigungsnachweis oder gewerberechtlichen Geschäftsführer. Gegenstand auf die tatsächlich geplanten Tätigkeiten präzise beschränken, aber nicht so eng formulieren, dass künftige Erweiterungen einen Notariatsakt erfordern.

Fehlende Mehrheitsregelungen für Satzungsänderungen: Fehlt eine ausdrückliche Regelung der Beschlussmehrheiten, gilt §50 Abs. 1 GmbHG — für Satzungsänderungen demnach Dreiviertelmehrheit. Ohne klare Regelungen streiten Gesellschafter, ob bestimmte Beschlüsse einfache oder qualifizierte Mehrheit erfordern. Der OGH (2 Ob 158/18v) hat klargestellt, dass unklare Mehrheitsklauseln zum Nachteil des einbringenden Gesellschafters ausgelegt werden. Gesellschafterstreite kosten in Österreich im Durchschnitt EUR 30.000,00 bis EUR 150.000,00 an Anwaltskosten.

Fehlende Vinkulierungsklausel: Ohne Vinkulierung kann ein Gesellschafter seinen Anteil frei an Dritte — darunter Mitbewerber oder unbekannte Dritte — abtreten. §76 Abs. 2 GmbHG erlaubt Übertragungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag. Eine Vorkaufsrecht- oder Aufgriffsrechtsklausel zugunsten der verbleibenden Gesellschafter ist praxisüblich und verhindert unerwünschte Anteilsübertragungen. Aufgriffsrechte zu einem festgelegten Bewertungsmaßstab schaffen Planungssicherheit.

Nicht angemeldete Satzungsänderungen: Jede Änderung des Gesellschaftsvertrags (Kapitalerhöhung, Sitzverlegung, Änderung des Unternehmensgegenstands) muss als Notariatsakt beurkundet und unverzüglich beim Firmenbuch angemeldet werden. Unterlässt man dies, haftet die GmbH nach §15 Abs. 1 UGB Dritten gegenüber nicht für Tatsachen, die nicht eingetragen sind. Vertragspartner und Kreditgeber sind nicht an nicht eingetragene Geschäftsführerbeschränkungen gebunden.

Fehlende WiEReG-Meldung: Viele Gründer vergessen die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im WER innerhalb von vier Wochen nach Gründung (§3 WiEReG). Das Finanzamt Österreich verhängt bei Versäumnis Zwangsstrafen nach §15 WiEReG bis EUR 200.000,00. Die kostenlose Meldung erfolgt über das USP-Portal (usp.gv.at). Zusätzlich drohen Strafen nach §§15a ff. WiEReG bei falschen oder unvollständigen Meldungen.

Mangelhafte Regelung der Geschäftsführer-Vergütung: Wenn der Gesellschaftsvertrag keine klaren Regelungen zur Vergütung des Geschäftsführers enthält, entstehen steuerliche Gestaltungsrisiken (verdeckte Gewinnausschüttung nach §8 Abs. 2 KöStG) und Konflikte mit Minderheitsgesellschaftern. Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers sollte marktüblich und im Vorhinein vertraglich fixiert sein.

Fehlende Regelung für den Todesfall eines Gesellschafters: Stirbt ein Gesellschafter und enthält der Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgeregelung, treten die Erben automatisch als Rechtsnachfolger in die GmbH ein (§§546, 547 ABGB). Sind mehrere Erben vorhanden, bilden diese eine Miteigentümergemeinschaft am Geschäftsanteil, was zu Beschlussunfähigkeit und operativen Blockaden führen kann. Ein Aufgriffsrecht zugunsten der verbleibenden Gesellschafter oder eine Einziehungsklausel (§65 GmbHG) für den Todesfall verhindert solche Situationen.

Fehlendes Schiedsverfahren für Gesellschafterstreitigkeiten: Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer enden häufig vor dem Handelsgericht Wien oder den zuständigen Landes- oder Bezirksgerichten, was Jahre dauern und sehr kostspielig sein kann. Eine Schiedsklausel nach §§577 ff. ZPO mit Verweis auf das Wiener Schiedsgericht (VIAC) oder die Internationale Handelskammer (ICC) ermöglicht schnellere Entscheidungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Der OGH (7 Ob 223/19t) hat Schiedsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen grundsätzlich für zulässig erachtet.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §292 ZPODE official
  2. §93 EStGDE official
  3. §221 UGBAT official
  4. §15 UGBAT official
  5. §19 UGBAT official
  6. §18 Abs. 2 UGBAT official
  7. §189a UGBAT official
  8. §15 Abs. 1 UGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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