GmbH Gesellschafterbeschluss Österreich
GmbHG §§34–39 • Generalversammlung / Umlaufbeschluss
GESELLSCHAFTERBESCHLUSS
GESELLSCHAFTERBESCHLUSS
der [GmbH Firma], FN [FN], Sitz [Sitz]
1. Art und Durchführung der Beschlussfassung
Beschlussart: [Beschluss Art] Datum: [Beschlussdatum] Ort: [Ort]
2. Anwesenheitsliste (§39 GmbHG)
Gesellschafter 1: [Gesellschafter 1] — [Stimmen 1] Gesellschafter 2: [Gesellschafter 2] — [Stimmen 2]
Die erschienenen Gesellschafter stellen fest, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist und die Tagesordnung ordnungsgemäß gemäß §36 GmbHG (Einberufungsfrist mindestens sieben Tage) mitgeteilt wurde.
3. Tagesordnung
Tagesordnungspunkt: [Tagesordnungspunkt]
4. Beschluss und Abstimmungsergebnis
BESCHLUSS: [Beschluss Text]
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: [Ja-Stimmen] Nein-Stimmen: [Nein-Stimmen] Angewandte Mehrheit: [Mehrheit] Ergebnis: ANGENOMMEN
5. Schlussklausel
Dieser Beschluss wurde ordnungsgemäß gefasst und von den Unterzeichnern als richtige und vollständige Wiedergabe der Beschlussfassung genehmigt.
Vorsitzender der Generalversammlung / Schriftführer
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Signature
Gesellschafter (Bestätigung)
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Signature
Was ist GmbH Gesellschafterbeschluss Österreich?
Der GmbH Gesellschafterbeschluss in Österreich ist das zentrale Entscheidungsinstrument der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und basiert auf den §§34–39 GmbH-Gesetz (GmbHG, RGBl Nr. 58/1906). Durch Gesellschafterbeschlüsse üben die Gesellschafter ihre Kontrolle über die GmbH aus, bestimmen die strategische Ausrichtung, bestellen und berufen Geschäftsführer ab, genehmigen Jahresabschlüsse, beschließen Gewinnverteilungen und Satzungsänderungen sowie entscheiden über außerordentliche Maßnahmen wie Kapitalerhöhungen oder die Auflösung der Gesellschaft.
Der Gesellschafterbeschluss kann auf zwei Arten gefasst werden: (1) in einer Generalversammlung (§35 ff. GmbHG), zu der ordnungsgemäß eingeladen wird und in der die Gesellschafter physisch oder — sofern der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt — per Videokonferenz zusammentreffen; oder (2) als Umlaufbeschluss (§35 Abs. 1 GmbHG) ohne physische Versammlung, bei dem alle Gesellschafter schriftlich zustimmen müssen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag lässt qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren zu.
Das Beschlussprotokoll (Niederschrift über die Generalversammlung) oder die schriftliche Beschlussunterlage ist nach §35 Abs. 2 GmbHG zwingend anzufertigen und aufzubewahren. Das Protokoll dient als Beweismittel bei späteren Streitigkeiten vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien), dem zuständigen Landesgericht (LG) oder in Firmenbuchverfahren, bei denen die Wirksamkeit des Beschlusses relevant wird.
Für Beschlüsse, die Satzungsänderungen herbeiführen (wie Kapitalerhöhungen nach §§52–54 GmbHG, Änderung des Unternehmensgegenstands oder Aufnahme eines Aufsichtsrats nach §§30a ff. GmbHG), ist nach §50 GmbHG eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; der Beschluss muss als Notariatsakt nach §4 GmbHG beurkundet und beim Firmenbuch angemeldet werden. Für einfache Geschäftsführungsmaßnahmen (Bestellung des Geschäftsführers nach §15 GmbHG, Genehmigung des Jahresabschlusses nach §35 Abs. 1 GmbHG) genügt in der Regel die einfache Stimmenmehrheit.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Rechtsprechung (OGH 6 Ob 27/19a) klargestellt, dass Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH in Österreich durch Anfechtungsklage vor dem Landesgericht (LG) angefochten werden können, wenn sie gegen das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag oder die guten Sitten verstoßen. Die Anfechtungsfrist beträgt nach §41 GmbHG einen Monat ab Kenntnis des Beschlusses. Beschlüsse, die gegen §§56–58 GmbHG (Gleichbehandlungsgebot, Kapitalerhaltungsgebot) verstoßen, sind absolut nichtig und können jederzeit geltend gemacht werden.
In der österreichischen GmbH-Praxis werden Gesellschafterbeschlüsse auch für steuerliche Zwecke benötigt: Die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung sind Voraussetzungen für eine steuerlich anerkannte Gewinnausschüttung (Kapitalertragsteuer KESt 27,5 % nach §27a EStG 1988). Das Finanzamt Österreich prüft bei Körperschaftsteuerprüfungen regelmäßig, ob Ausschüttungsbeschlüsse ordnungsgemäß protokolliert und mit dem Jahresabschluss in Einklang stehen.
Der GmbH Gesellschafterbeschluss in Österreich ist auch bei der Wirtschaftliche-Eigentümer-Register-Meldung (WiEReG) relevant: Änderungen in der Gesellschafterstruktur, die zu einer Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer führen, müssen durch Gesellschafterbeschluss dokumentiert und innerhalb von 4 Wochen im WER nach §3 WiEReG (BGBl I Nr. 136/2017) aktualisiert werden.
Wann brauchen Sie GmbH Gesellschafterbeschluss Österreich?
Ein GmbH Gesellschafterbeschluss in Österreich wird in vielen geschäftlichen Situationen benötigt — sowohl für laufende operative Entscheidungen als auch für außerordentliche gesellschaftsrechtliche Maßnahmen nach GmbHG §§34–39.
Bei der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers: Jede Bestellung (§15 GmbHG) oder Abberufung (§16 GmbHG) eines Geschäftsführers erfordert einen Gesellschafterbeschluss. Die Bestellung wird im Firmenbuch eingetragen; die Abberufung muss unverzüglich beim Firmenbuchgericht angemeldet werden, um die Außenvertretungsmacht nach §15 UGB zu beenden.
Bei der Genehmigung des Jahresabschlusses: Gemäß §35 Abs. 1 GmbHG ist der Jahresabschluss alljährlich durch Gesellschafterbeschluss zu genehmigen. Erst nach der Genehmigung ist eine Gewinnausschüttung zulässig. Die Genehmigung ist auch Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Einreichung beim Firmenbuch nach §277 ff. UGB (Offenlegungspflicht für GmbHs über bestimmten Schwellenwerten).
Bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen: Beschlüsse über Kapitalerhöhungen nach §§52–54 GmbHG oder Kapitalherabsetzungen nach §§54a ff. GmbHG erfordern mindestens eine Dreiviertelmehrheit und müssen als Notariatsakt nach §4 GmbHG beurkundet werden. Ohne Gesellschafterbeschluss kann keine Kapitalerhöhung beim Firmenbuch angemeldet werden.
Bei Satzungsänderungen: Jede Änderung des Gesellschaftsvertrags — Änderung der Firma, des Sitzes, des Unternehmensgegenstands, der Stimmrechte oder der Gewinnverteilung — bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit mindestens Dreiviertelmehrheit nach §50 Abs. 1 GmbHG und Notariatsaktsform.
Bei der Genehmigung außerordentlicher Geschäfte des Geschäftsführers: Für Geschäfte, die der Gesellschaftsvertrag als zustimmungspflichtig qualifiziert (z.B. Grundstückskäufe, Beteiligungserwerbe, Aufnahme von Krediten über bestimmten Schwellenwerten), muss der Geschäftsführer vorab einen Gesellschafterbeschluss einholen.
Bei der Auflösung der GmbH: Der Beschluss über die freiwillige Auflösung der GmbH nach §84 GmbHG erfordert eine Dreiviertelmehrheit. Mit der Eintragung der Auflösung im Firmenbuch beginnt die Liquidationsphase unter der Führung der Liquidatoren.
Bei dem Abschluss des Geschäftsführervertrags: Nach §18 Abs. 5 GmbHG muss der Geschäftsführervertrag bei Einpersonen-GmbHs schriftlich abgeschlossen und ein Protokoll der Gesellschafterversammlung angefertigt werden. Auch bei Mehrpersonengesellschaften wird die Genehmigung des Geschäftsführervertrags durch die Gesellschafterversammlung protokolliert.
Was gehört in Ihr GmbH Gesellschafterbeschluss Österreich?
Der GmbH Gesellschafterbeschluss in Österreich muss bestimmte formelle und inhaltliche Elemente enthalten, um rechtswirksam zu sein und gegebenenfalls beim Firmenbuchgericht oder vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien) Bestand zu haben. Der forms-legal.com GmbH Gesellschafterbeschluss Österreich deckt alle erforderlichen Elemente ab.
Kopfzeile und Identifikation: Vollständige Firma der GmbH (mit Rechtsformzusatz 'GmbH'), Firmenbuchnummer, Sitz und Datum des Beschlusses. Bei Generalversammlungen: Ort und Uhrzeit der Versammlung, Art der Einberufung (ordentlich oder außerordentlich) und Form (physisch, hybrid oder per Videokonferenz gemäß Gesellschaftsvertrag).
Anwesenheit und Vertretung der Gesellschafter: Liste aller anwesenden oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gesellschafter mit Namen, Stammeinlage (Eurobetrag und prozentualer Anteil) und Stimmrechtsanzahl. Nachweis der ordnungsgemäßen Einberufung (Einladungsschreiben mit gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Frist nach §38 Abs. 2 GmbHG). Bei Umlaufbeschlüssen: Liste aller Gesellschafter und Nachweis der schriftlichen Zustimmung.
Beschlussgegenstände (Tagesordnungspunkte): Klare und vollständige Auflistung aller zur Beschlussfassung anstehenden Tagesordnungspunkte (TOP). Die Tagesordnung muss mit der Einladung bekanntgegeben werden; Beschlüsse zu nicht angekündigten Tagesordnungspunkten sind nach §§35 ff. GmbHG anfechtbar, es sei denn, alle Gesellschafter sind anwesend und einverstanden.
Stimmenverteilung und Mehrheitsverhältnisse: Für jeden Tagesordnungspunkt werden die abgegebenen Stimmen (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen) und das Beschlussergebnis (angenommen oder abgelehnt) festgehalten. Dabei ist zu prüfen, ob das gesetzliche oder vertraglich vorgesehene Mehrheitserfordernis erreicht wurde (einfache Mehrheit nach §39 GmbHG, Dreiviertelmehrheit nach §50 GmbHG oder Einstimmigkeit für besonders wichtige Beschlüsse).
Beschlussformulierung: Für jeden Beschlussgegenstand wird der genaue Wortlaut des gefassten Beschlusses festgehalten — z.B. 'Die Gesellschafterversammlung beschließt einstimmig die Bestellung von [Name, Geburtsdatum] zum Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis mit Wirkung ab [Datum]'. Die Formulierung muss eindeutig, vollständig und auslegbar sein.
Firmenbuchrelevante Beschlüsse: Bei Beschlüssen, die eine Eintragung im Firmenbuch erfordern (Bestellung/Abberufung von Geschäftsführern, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen), muss das Beschlussprotokoll gegebenenfalls notariell beurkundet und beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Der Notar übernimmt die ERV-Einreichung.
Unterschriften: Das Protokoll der Generalversammlung wird vom Versammlungsleiter (Vorsitzenden) und einem Protokollführer unterzeichnet. Bei Umlaufbeschlüssen unterschreiben alle zustimmenden Gesellschafter das Beschlussdokument. Die Originalunterschriften sind für Firmenbucheinreichungen zwingend erforderlich.
Aufbewahrungspflicht: Protokolle über Generalversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse sind nach §§35 Abs. 2, 35a GmbHG vom Geschäftsführer aufzubewahren und auf Verlangen jedem Gesellschafter zugänglich zu machen. Die steuerliche Aufbewahrungsfrist beträgt nach §132 BAO 7 Jahre.
So füllen Sie Ihr GmbH Gesellschafterbeschluss Österreich aus
Den GmbH Gesellschafterbeschluss in Österreich befüllen Sie je nach Art des Beschlusses (Generalversammlung oder Umlaufbeschluss) unterschiedlich. Nachfolgend die Schritte für eine ordentliche Generalversammlung:
Schritt 1: Einberufung der Generalversammlung. Versenden Sie das Einladungsschreiben mit der vollständigen Tagesordnung an alle Gesellschafter unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Frist. Nach §38 Abs. 2 GmbHG beträgt die Einberufungsfrist grundsätzlich mindestens 10 Tage (sofern der Gesellschaftsvertrag keine längere Frist vorsieht). Geben Sie Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung an. Bei Videokonferenz: Stellen Sie sicher, dass der Gesellschaftsvertrag diese Form der Abhaltung ausdrücklich erlaubt.
Schritt 2: Beginn der Versammlung protokollieren. Tragen Sie am Beginn des Protokolls ein: Firma und Firmenbuchnummer der GmbH, Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung, Art der Einberufung und Einhaltung der Einberufungsfrist. Listen Sie alle anwesenden Gesellschafter mit Stammeinlage und Stimmrechtsanzahl auf.
Schritt 3: Beschlussfähigkeit feststellen. Stellen Sie fest, ob die Generalversammlung beschlussfähig ist. Nach §39 GmbHG ist die Generalversammlung grundsätzlich immer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der anwesenden Gesellschafter. Bei einstimmig beschlossenen außerordentlichen Generalversammlungen ohne formelle Einberufung gilt Vollversammlung.
Schritt 4: Tagesordnungspunkte abarbeiten. Für jeden TOP: Vorlage der Unterlagen (z.B. Jahresabschluss), Diskussion, Abstimmung. Protokollieren Sie für jeden TOP den genauen Beschlusswortlaut, die Abstimmungsergebnisse (Ja/Nein/Enthaltungen) und das Ergebnis (angenommen/abgelehnt).
Schritt 5: Stimmenmehrheit prüfen. Prüfen Sie für jeden Beschluss, ob das gesetzliche oder vertragliche Mehrheitserfordernis erreicht wurde: Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach §39 GmbHG für normale Beschlüsse; mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen nach §50 Abs. 1 GmbHG für Satzungsänderungen; Einstimmigkeit, falls der Gesellschaftsvertrag dies für bestimmte Beschlüsse vorschreibt.
Schritt 6: Firmenbuchrelevante Beschlüsse vorbereiten. Bei Beschlüssen, die eine Firmenbucheintragung erfordern (Geschäftsführerwechsel, Kapitalerhöhung, Satzungsänderung), verständigen Sie sofort den beauftragten Notar oder Rechtsanwalt, der die ERV-Einreichung beim Firmenbuchgericht übernimmt. Bei Satzungsänderungen: Notariatsakt beurkunden lassen.
Schritt 7: Protokoll unterzeichnen und archivieren. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet. Allen Gesellschaftern ist eine Kopie des Protokolls zu übermitteln. Das Original ist vom Geschäftsführer aufzubewahren und jedem Gesellschafter auf Verlangen vorzulegen (§35a GmbHG). Die Aufbewahrungspflicht nach §132 BAO beträgt 7 Jahre.
Alternativ: Umlaufbeschluss. Wenn alle Gesellschafter einverstanden sind, kann ohne Generalversammlung ein Beschluss im Umlaufverfahren nach §35 Abs. 1 GmbHG gefasst werden. Dazu erhalten alle Gesellschafter den Beschlusstext per E-Mail oder Post und geben ihre schriftliche Zustimmung. Bei Satzungsänderungen ist der Umlaufbeschluss als Notariatsakt zu beurkunden.
Rechtliche Anforderungen für GmbH Gesellschafterbeschluss Österreich
Der GmbH Gesellschafterbeschluss in Österreich unterliegt formellen und inhaltlichen Anforderungen nach GmbHG §§34–39, deren Nichtbeachtung zur Anfechtbarkeit (§41 GmbHG) oder Nichtigkeit (§42 GmbHG) des Beschlusses führt.
Einberufung der Generalversammlung: Die Generalversammlung ist nach §38 GmbHG ordnungsgemäß einzuberufen: schriftliche Einladung an alle Gesellschafter unter Einhaltung der Einberufungsfrist (mindestens 10 Tage nach Gesetz, kann im Gesellschaftsvertrag verlängert werden), mit vollständiger Tagesordnung. Beschlüsse zu nicht angekündigten Tagesordnungspunkten sind anfechtbar, sofern nicht alle Gesellschafter anwesend und einverstanden sind.
Beschlussmehrheiten: Die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse nach §§39, 50 GmbHG sind einzuhalten: Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für normale Beschlüsse (§39 GmbHG); Dreiviertelmehrheit für Satzungsänderungen (§50 Abs. 1 GmbHG) und für bestimmte weitere Beschlüsse (z.B. Auflösung nach §84 GmbHG); Einstimmigkeit für vom Gesellschaftsvertrag als einstimmig bestimmte Beschlüsse. Stimmrechte richten sich nach den Stammeinlagen (§39 Abs. 1 GmbHG): jeder EUR 10,00 Stammeinlage entspricht einer Stimme.
Protokollierungspflicht: Nach §35 Abs. 2 GmbHG ist über jede Generalversammlung eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die den Gang der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthält. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Für Beschlüsse, die eine Firmenbucheintragung erfordern oder die als Notariatsakt zu beurkunden sind (Satzungsänderungen), gilt das Protokoll als Beurkundungsunterlage.
Notariatsaktserfordernis bei Satzungsänderungen: Beschlüsse, die Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderungen) bewirken — einschließlich Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Änderung des Unternehmensgegenstands, Sitzverlegung, Änderung der Mehrheitserfordernisse — müssen nach §49 GmbHG als Notariatsakt errichtet werden. Formlose Beschlüsse über Satzungsänderungen sind unwirksam (§49 GmbHG in Verbindung mit §4 GmbHG).
Anfechtungsfrist und Nichtigkeitsgründe: Anfechtbare Beschlüsse (wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften oder des Gesellschaftsvertrags) können nach §41 GmbHG innerhalb eines Monats ab Kenntnis durch Klage vor dem Landesgericht (LG) am Sitz der GmbH angefochten werden. Nichtige Beschlüsse (wegen Verstoß gegen zwingendes Recht, §42 GmbHG) können jederzeit geltend gemacht werden.
Aufbewahrungspflicht: Gesellschafterbeschlussprotokolle sind nach §35a GmbHG aufzubewahren und jedem Gesellschafter auf Anfrage zugänglich zu machen. Steuerrechtlich gilt eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren nach §132 BAO; längere Fristen gelten bei anhängigen Verfahren.
Häufige Fehler bei Ihrem GmbH Gesellschafterbeschluss Österreich
Beim GmbH Gesellschafterbeschluss in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die Beschlüsse anfechtbar oder nichtig machen und zu kostspieligen Gerichtsverfahren führen können.
Mangelnde Einberufung und Fristenversäumnisse: Viele GmbHs halten Gesellschafterversammlungen ohne ordnungsgemäße Einladung ab oder unterschreiten die gesetzliche Einberufungsfrist von 10 Tagen nach §38 Abs. 2 GmbHG. Beschlüsse, die in solchen Versammlungen gefasst werden, sind nach §41 GmbHG anfechtbar. Ausnahme: Vollversammlung, bei der alle Gesellschafter anwesend und einverstanden sind, dass ohne ordnungsgemäße Einberufung beschlossen wird.
Falsche Mehrheitsberechnung: Häufig wird vergessen, dass für Satzungsänderungen nach §50 Abs. 1 GmbHG eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist — nicht der gesamten Stimmrechte. Enthaltungen zählen nicht als Gegenstimmen, reduzieren aber die Basis der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss, der nur mit einfacher Mehrheit bei einer Satzungsänderung gefasst wird, ist anfechtbar und häufig nichtig.
Fehlendes oder unvollständiges Protokoll: Viele GmbHs führen keine ordentlichen Protokolle über Gesellschafterversammlungen oder -beschlüsse. Das Fehlen eines Protokolls begründet Beweisschwierigkeiten bei späteren Streitigkeiten, insbesondere über die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern. Bei Firmenbucheinreichungen verlangt das Firmenbuchgericht das Protokoll als Nachweis.
Umgehung der Notariatsaktsform bei Satzungsänderungen: Häufig werden Satzungsänderungen durch formlosen Beschluss oder per E-Mail vereinbart, ohne den Notar einzuschalten. Solche formlos gefassten Satzungsänderungsbeschlüsse sind nach §4 GmbHG in Verbindung mit §49 GmbHG unwirksam und werden vom Firmenbuchgericht nicht eingetragen. Richtig: Jede Satzungsänderung als Notariatsakt beurkunden lassen.
Vernachlässigung der WiEReG-Aktualisierung: Bei Gesellschafterbeschlüssen, die die Gesellschafterstruktur ändern (Anteilsübertragungen, Kapitalerhöhungen mit neuen Gesellschaftern), wird die notwendige Aktualisierung der WiEReG-Meldung nach §3 WiEReG häufig vergessen. Verstöße führen zu Zwangsstrafen nach §15 WiEReG bis EUR 200.000,00. Die Meldung muss innerhalb von 4 Wochen nach Änderung aktualisiert werden.
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}Häufig gestellte Fragen
Ein GmbH-Gesellschafterbeschluss in Österreich kann auf zwei Wegen gefasst werden: (1) In einer Generalversammlung nach §35 ff. GmbHG: Die Gesellschafter treffen sich physisch oder — sofern der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt — per Videokonferenz und stimmen über die Tagesordnungspunkte ab. Die Generalversammlung muss ordnungsgemäß mit der vorgeschriebenen Frist (mindestens 10 Tage nach §38 Abs. 2 GmbHG) und vollständiger Tagesordnung einberufen werden. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. (2) Im Umlaufverfahren nach §35 Abs. 1 GmbHG ohne physische Versammlung: Alle Gesellschafter erhalten den Beschlusstext schriftlich und geben ihre schriftliche Zustimmung. Bei einfachen Beschlüssen (keine Satzungsänderung) ist das Umlaufverfahren einfach und effizient. Bei Satzungsänderungen muss der Beschluss als Notariatsakt nach §4 GmbHG beurkundet werden, auch wenn er im Umlaufverfahren gefasst wird.
Die erforderliche Mehrheit für GmbH-Gesellschafterbeschlüsse in Österreich hängt vom Beschlussgegenstand ab: Für normale Beschlüsse (Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Genehmigung des Jahresabschlusses, Gewinnverteilung) genügt nach §39 GmbHG die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mehr als 50 %). Für Satzungsänderungen (Kapitalerhöhung, Änderung des Unternehmensgegenstands, Sitzverlegung, Aufnahme oder Abschaffung eines Aufsichtsrats) schreibt §50 Abs. 1 GmbHG eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen vor. Für die Auflösung der GmbH nach §84 GmbHG ist ebenfalls eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann für bestimmte Beschlüsse höhere Mehrheiten (bis zur Einstimmigkeit) vorschreiben. Stimmrechte richten sich nach den Stammeinlagen: jeder EUR 10,00 Stammeinlage entspricht einer Stimme (§39 Abs. 1 GmbHG).
Ja, GmbH-Gesellschafterbeschlüsse in Österreich können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Anfechtbare Beschlüsse (§41 GmbHG) sind solche, die gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen, ohne dass der Verstoß die absolute Nichtigkeit begründet. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Beschlusses beim zuständigen Landesgericht (LG) am Sitz der GmbH eingebracht werden. Typische Anfechtungsgründe: Verstoß gegen Einberufungsvorschriften, Verletzung von Teilnahmerechten einzelner Gesellschafter, Verwendung einer unrichtigen Stimmenzählung. Nichtige Beschlüsse (§42 GmbHG) können jederzeit geltend gemacht werden und bedürfen keiner Anfechtungsklage: Sie sind von Anfang an unwirksam. Nichtigkeitsgründe: Beschlüsse, die gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen (z.B. Beschlüsse, die die Haftungsbeschränkung der GmbH aufheben oder gegen das Kapitalerhaltungsgebot verstoßen). Der OGH hat in 6 Ob 27/19a die Unterscheidung zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen präzisiert.
Nur bestimmte GmbH-Gesellschafterbeschlüsse müssen im österreichischen Firmenbuch eingetragen werden: (1) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (§17 GmbHG) — einzutragen sind Name, Geburtsdatum und Vertretungsbefugnis; (2) Satzungsänderungen (Kapitalerhöhung nach §§52–54, Kapitalherabsetzung, Änderung des Unternehmensgegenstands, Sitzverlegung, Änderung der Firma, Aufnahme oder Aufhebung des Aufsichtsrats) — einzutragen sind die geänderten Vertragsbestimmungen; (3) Auflösung der GmbH (§§84, 93 GmbHG) und Bestellung von Liquidatoren. Beschlüsse über Gewinnverteilung, Jahresabschlussgenehmigung oder interne Geschäftsführungsmaßnahmen müssen nicht eingetragen werden. Die Einreichung beim Firmenbuch erfolgt über das ERV-System durch einen Notar oder Rechtsanwalt innerhalb einer angemessenen Frist (spätestens 2 Wochen nach Beschlussfassung empfohlen, um Dritte nach §15 UGB zu schützen).
Ein GmbH-Umlaufbeschluss (auch schriftlicher Beschluss oder Beschluss im Umlaufverfahren genannt) ist ein Gesellschafterbeschluss nach §35 Abs. 1 GmbHG, der ohne physische Zusammenkunft aller Gesellschafter gefasst wird. Stattdessen wird der Beschlusstext schriftlich an alle Gesellschafter versandt, die ihre Zustimmung schriftlich erklären. Ein Umlaufbeschluss ist grundsätzlich zulässig, wenn alle Gesellschafter der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmen (Einstimmigkeitserfordernis für das Verfahren selbst, nicht unbedingt für den Beschlussinhalt). Der Gesellschaftsvertrag kann das Umlaufverfahren erleichtern oder einschränken. Satzungsändernde Umlaufbeschlüsse müssen nach §4 GmbHG in Verbindung mit §49 GmbHG als Notariatsakt beurkundet werden, auch wenn sie im Umlaufverfahren gefasst werden. Für einfache operative Beschlüsse (Genehmigung außerordentlicher Geschäfte, Bestellung eines Prokuristen) ist der Umlaufbeschluss ein praktisches Mittel, das teure Generalversammlungen erspart.
Das GmbHG schreibt für bestimmte Beschlüsse keine ausdrückliche Einstimmigkeit vor — §50 Abs. 1 GmbHG verlangt für Satzungsänderungen lediglich eine Dreiviertelmehrheit. Einstimmigkeit kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag für bestimmte Beschlüsse vorgeschrieben werden (sogenannte Vetoregelungen). Ohne besondere Satzungsregelung gilt: Einstimmigkeit ist nach §35 Abs. 1 GmbHG erforderlich, wenn ohne ordnungsgemäße Einberufung eine Gesellschafterversammlung abgehalten werden soll (Vollversammlungserfordernis). Einstimmigkeit kann ferner nach §35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG für schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren erforderlich sein, wenn alle Gesellschafter der schriftlichen Beschlussfassung zustimmen müssen. In der Praxis sehen österreichische GmbH-Gesellschaftsverträge häufig Einstimmigkeit vor für: grundlegende Strategieänderungen, Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung von Gewinnverteilungsschlüsseln und Vetorechte für Minderheitsgesellschafter. Der OGH (6 Ob 9/20g) hat die Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter bei Einstimmigkeitsklauseln bestätigt.
GmbH-Beschlussprotokolle in Österreich müssen nach §35a GmbHG vom Geschäftsführer aufbewahrt und jedem Gesellschafter auf Anfrage zugänglich gemacht werden. Eine konkrete Aufbewahrungsfrist ist im GmbHG selbst nicht normiert; aus steuerrechtlichen Gründen nach §132 Bundesabgabenordnung (BAO) gilt jedoch eine allgemeine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren ab dem Ende des betreffenden Jahres. Bei anhängigen Abgaben- oder Gerichtsverfahren verlängert sich die Aufbewahrungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Es empfiehlt sich, Beschlussprotokolle dauerhaft aufzubewahren, insbesondere solche über Gründungsbeschlüsse, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und Geschäftsführerbestellungen, da diese auch nach vielen Jahren als Beweismittel in Gesellschafterstreitigkeiten oder bei der Rechtsnachfolge (Erbschaft, Unternehmensverkauf) benötigt werden können.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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