GmbH Kapitalerhöhung Österreich
GmbHG §§52–54 • Notariatsordnung §§52–90
KAPITALERHÖHUNGSBESCHLUSS
KAPITALERHÖHUNGSBESCHLUSS
der [GmbH Firma], FN [FN]
gemäß §§52–54 GmbHG als Notariatsakt nach §§52–90 NO
gefasst am [Beschlussdatum]
§ 1 — Erhöhung des Stammkapitals
Das Stammkapital der Gesellschaft wird von EUR [Stammkapital Alt],00 um EUR [Erhöhungsbetrag],00 auf EUR [Stammkapital Neu],00 erhöht.
Art der Kapitalerhöhung: [Kapitalerhöhungsart].
§ 2 — Übernahme der neuen Stammeinlagen (§52 Abs. 2 GmbHG)
[Übernehmer] erklärt, eine neue Stammeinlage von EUR [Neue Stammeinlage],00 zu übernehmen.
Bezugsrecht der bestehenden Gesellschafter: [Bezugsrecht].
Ausgabebetrag und Agio: [Agio]. Agio-Betrag: EUR [Agio Betrag],00. Das Agio wird gemäß §229 Abs. 2 UGB (Unternehmensgesetzbuch, BGBl I Nr. 120/2005) in die Kapitalrücklage eingestellt.
§ 3 — Einzahlung der neuen Stammeinlage
Die neue Stammeinlage ist vor Anmeldung beim Firmenbuch vollständig einzuzahlen (§54 Abs. 1 GmbHG). Der Nachweis der vollständigen Einzahlung (Bankbestätigung) ist dem Firmenbuchgericht vorzulegen.
Die Gesellschaft kann über die eingezahlten Beträge nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch frei verfügen.
§ 4 — Satzungsänderung
§3 des Gesellschaftsvertrags (Stammkapital) wird durch diesen Beschluss dahingehend abgeändert, dass das Stammkapital EUR [Stammkapital Neu],00 beträgt. Die Änderung ist beim Firmenbuch anzumelden und wird mit Eintragung wirksam.
§ 5 — Firmenbuchanmeldung
Der Geschäftsführer wird angewiesen, die Kapitalerhöhung unverzüglich nach vollständiger Einzahlung der neuen Stammeinlagen beim zuständigen Firmenbuchgericht anzumelden (§54 GmbHG). Die Anmeldung erfolgt elektronisch via ERV durch den beurkundenden Notar oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt.
Gesellschafter (für die Generalversammlung)
________________
Signature
Übernehmer der neuen Stammeinlage
________________
Signature
Was ist GmbH Kapitalerhöhung Österreich?
Die GmbH Kapitalerhöhung in Österreich ist der gesellschaftsrechtliche Vorgang, durch den das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch Beschluss der Gesellschafter nach §§52–54 GmbH-Gesetz (GmbHG, RGBl Nr. 58/1906) erhöht und die Erhöhung im Firmenbuch eingetragen wird. Eine Kapitalerhöhung stärkt die Eigenkapitalbasis der GmbH, verbessert ihre Kreditwürdigkeit gegenüber Banken und Investoren, sichert neue Gesellschafter ein und kann Voraussetzung für das Aufleben der Arbeitnehmermitbestimmung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, BGBl Nr. 22/1974) sein.
Das österreichische Kapitalerhöhungsrecht kennt zwei grundlegende Formen: (1) die ordentliche Kapitalerhöhung (§52 GmbHG) durch Übernahme neuer Stammeinlagen gegen Einlagen (Bareinlagen oder Sacheinlagen); und (2) die nominelle Kapitalerhöhung (§52a GmbHG) aus Gesellschaftsmitteln, bei der keine neuen Einlagen geleistet werden, sondern freie Rücklagen (Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen) in Stammkapital umgewandelt werden. Letztere ist bilanzneutral und dient in erster Linie der Verbesserung des Außenauftritts der GmbH.
Die Kapitalerhöhung bedarf nach §52 Abs. 2 GmbHG eines Gesellschafterbeschlusses mit mindestens dreiviertiger Mehrheit der abgegebenen Stimmen; der Beschluss muss als Notariatsakt nach §4 GmbHG in Verbindung mit §§52–90 Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) beurkundet werden. Erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch (FB) — geführt von den Bezirksgerichten und dem Handelsgericht Wien (HG Wien) — wird die Kapitalerhöhung rechtswirksam; der Kapitalerhöhungsbeschluss allein begründet noch keine Erhöhung des Stammkapitals.
Besonderes österreichisches Merkmal: Das Vorerwerbsrecht (Bezugsrecht) der bestehenden Gesellschafter ist nach §52 GmbHG nicht gesetzlich normiert wie im deutschen GmbH-Recht (§57h dGmbHG), kann aber durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden. In der Praxis vereinbaren österreichische GmbH-Gesellschaftsverträge häufig ein Aufgriffsrecht oder Vorkaufsrecht der bestehenden Gesellschafter bei Kapitalerhöhungen, um eine Verwässerung ihrer Beteiligungsquoten zu verhindern. Ohne vertragliche Regelung können bei einer Kapitalerhöhung mit neuen Gesellschaftern die Beteiligungsquoten der Altgesellschafter erheblich reduziert werden.
Die Kapitalerhöhung hat erhebliche steuerliche Implikationen: Bareinlagen in das Stammkapital sind in Österreich nicht der Gesellschaftsteuer (diese wurde 2016 abgeschafft) unterworfen, können aber je nach Gestaltung der Einlagenbewertung zu steuerlichen Konsequenzen führen. Sacheinlagen werden nach §6 Abs. 14 EStG 1988 zum gemeinen Wert angesetzt; eine Einbringung unter dem gemeinen Wert kann als verdeckte Ausschüttung qualifiziert werden. Das Finanzamt Österreich prüft Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen im Rahmen der Betriebsprüfung auf ihre Fremdüblichkeit.
Nach der Kapitalerhöhung und Firmenbucheintragung muss die GmbH folgende Anpassungen vornehmen: Aktualisierung der Gesellschafterliste im Firmenbuch (§26 FBG); Aktualisierung der WiEReG-Meldung nach §3 WiEReG (BGBl I Nr. 136/2017), falls sich die Beteiligungsquoten der wirtschaftlichen Eigentümer geändert haben; Anpassung des Stammkapitals in Jahresabschluss und Handelsbilanz; Benachrichtigung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), falls die veränderte Beteiligungsstruktur Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status der Gesellschafter-Geschäftsführer hat.
Eine GmbH-Kapitalerhöhung kann auch zum Zweck der Aufnahme von Mitarbeitern als Gesellschafter (Mitarbeiterbeteiligung, Employee Stock Ownership Plan — ESOP) eingesetzt werden. In Österreich ist die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen an GmbHs im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) geregelt: §67a EStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerbegünstigte Behandlung für Mitarbeiterbeteiligungen vor.
Wann brauchen Sie GmbH Kapitalerhöhung Österreich?
Eine GmbH Kapitalerhöhung in Österreich wird in verschiedenen unternehmerischen Situationen benötigt, die alle eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der GmbH erfordern oder die Aufnahme neuer Gesellschafter ermöglichen sollen.
Bei der Finanzierung von Unternehmenswachstum: Wenn eine GmbH expandieren, neue Märkte erschließen, in Anlagen oder Maschinen investieren oder eine Akquisition finanzieren will und dafür Eigenkapital benötigt, kann eine Kapitalerhöhung durch die Übernahme neuer Stammeinlagen (§52 GmbHG) durch bestehende oder neue Gesellschafter das erforderliche Kapital bereitstellen.
Bei der Aufnahme von Investoren: Wenn ein Venture-Capital-Fonds, ein Business Angel oder ein strategischer Partner Kapital in die GmbH investieren möchte, erfolgt dies typischerweise durch eine Kapitalerhöhung, bei der der neue Investor neue Stammeinlagen gegen Übernahme eines Gesellschaftsanteils zeichnet. Der Betrag, der über den Nennwert der Stammeinlage hinausgeht, wird als Kapitalrücklage (Agio) gebucht.
Bei der Sanierung einer überschuldeten GmbH: Droht der GmbH eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nach der Insolvenzordnung (IO, RGBl Nr. 337/1914), kann eine Kapitalerhöhung die bilanzielle Überschuldung beseitigen und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abwenden. In diesem Fall ist oft ein Rangrücktritt (§67a GmbHG) kombiniert mit einer Kapitalerhöhung die bevorzugte Restrukturierungsmaßnahme.
Bei der Optimierung der Eigenkapitalquote: Banken verlangen für die Vergabe von Unternehmenskrediten häufig eine Mindest-Eigenkapitalquote (typischerweise 20 % bis 30 % der Bilanzsumme). Eine Kapitalerhöhung kann die Eigenkapitalquote erhöhen und damit die Kreditwürdigkeit der GmbH verbessern und die Finanzierungskosten senken.
Bei der Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital: Wenn Gesellschafter der GmbH Darlehen gewährt haben, können diese durch eine Kapitalerhöhung in Stammkapital umgewandelt werden (Debt-to-Equity-Swap). Dies stärkt die Eigenkapitalbasis und verbessert die Bilanzstruktur, erfordert aber eine sorgfältige steuerliche Gestaltung nach §6 Abs. 14 EStG 1988.
Bei der Mitarbeiterbeteiligung (ESOP): Wenn Schlüsselmitarbeiter als Gesellschafter an der GmbH beteiligt werden sollen, erfolgt dies meist durch eine Kapitalerhöhung, bei der die Mitarbeiter neue Stammeinlagen übernehmen. Die steuerliche Gestaltung nach §67a EStG 1988 und die Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen erfordern sorgfältige Planung mit einem Steuerberater.
Bei freiwilliger Anhebung des Stammkapitals über das gesetzliche Minimum: Seit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023, BGBl I Nr. 179/2023, in Kraft seit 1. Jänner 2024) beträgt das Mindeststammkapital nach §6 Abs. 1 GmbHG einheitlich EUR 10.000,00; die frühere Gründungsprivilegierung nach §10b GmbHG mit der zwingenden Erhöhung auf EUR 35.000,00 nach zehn Jahren wurde abgeschafft. Eine GmbH kann ihr Stammkapital jedoch jederzeit freiwillig erhöhen — etwa weil Kreditgeber, Investoren oder Geschäftspartner ein höheres Stammkapital als Bonitätssignal werten. Eine solche Kapitalerhöhung ist durch Gesellschafterbeschluss und Notariatsakt nach §§52, 4 GmbHG durchzuführen.
Was gehört in Ihr GmbH Kapitalerhöhung Österreich?
Die GmbH Kapitalerhöhung in Österreich erfordert ein mehrstufiges Verfahren mit verschiedenen Dokumenten und behördlichen Anmeldungen. Der forms-legal.com GmbH Kapitalerhöhung Österreich deckt alle wesentlichen Elemente ab.
Kapitalerhöhungsbeschluss: Der Gesellschafterbeschluss über die Kapitalerhöhung nach §52 GmbHG enthält: (1) den Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals um einen bestimmten Betrag auf einen bestimmten neuen Gesamtbetrag; (2) die Festlegung, wer die neuen Stammeinlagen übernimmt (bestehende Gesellschafter oder neue Dritte); (3) den Betrag der neuen Stammeinlagen je Gesellschafter; (4) die Art der Einlage (Bar- oder Sacheinlage); (5) bei Bareinlagen: Höhe der sofortigen Mindesteinzahlung (mindestens 50 % nach §6 GmbHG); (6) das Datum der Kapitalerhöhung und der Einlagenleistung.
Übernahmeerklärung (§53 GmbHG): Jeder Gesellschafter oder Dritte, der neue Stammeinlagen übernimmt, gibt eine schriftliche Übernahmeerklärung ab. Diese Erklärung ist Teil des Kapitalerhöhungsakts und wird zusammen mit dem Beschluss als Notariatsakt beurkundet. Die Übernahmeerklärung enthält: Name und Wohnsitz des Übernehmers, Betrag der übernommenen Stammeinlage, Art der Einlage und Zeitpunkt der Leistung.
Notariatsakt: Der Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärungen müssen nach §4 GmbHG als Notariatsakt beurkundet werden. Der Notar übernimmt in der Regel auch die ERV-Einreichung beim Firmenbuchgericht.
Bankbestätigung: Bei Barkapitalerhöhungen ist vor der Firmenbuchanmeldung eine Bankbestätigung einzuholen, dass der erhöhte Einzahlungsbetrag auf einem Sperrkonto der GmbH eingegangen ist. Die Bank bestätigt die Einzahlung und den Verwendungszweck (Kapitalerhöhung).
Sachgründungsbericht bei Sacheinlagen: Werden Sacheinlagen geleistet (z.B. Einbringung eines Einzelunternehmens, von Immobilien, Patenten oder Forderungen), ist ein Sachgründungsbericht durch einen Wirtschaftsprüfer oder gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erstellen, der den Gegenstand und Wert der Einlage beschreibt und bestätigt.
Firmenbuchanmeldung (§54 GmbHG): Nach Kapitalerhöhungsbeschluss, Übernahmeerklärungen und Einlagenleistung ist die Kapitalerhöhung beim zuständigen Firmenbuchgericht anzumelden. Einzureichen sind: beglaubigter Notariatsakt, Bankbestätigung (bei Bareinlagen) oder Sachgründungsbericht (bei Sacheinlagen), aktualisierte Gesellschafterliste. Die Kapitalerhöhung wird erst mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam (§54 GmbHG).
Aktualisierung der Satzung: Jede Kapitalerhöhung ändert den Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlagen. Die geänderte Satzung ist im Rahmen des Kapitalerhöhungs-Notariatsakts zu beurkunden und beim Firmenbuch einzureichen.
WiEReG-Aktualisierung: Falls die Kapitalerhöhung die Beteiligungsquoten der Gesellschafter verändert und dadurch neue wirtschaftliche Eigentümer entstehen oder bestehende unter die 25-%-Schwelle fallen, ist die WiEReG-Meldung nach §3 WiEReG innerhalb von 4 Wochen zu aktualisieren.
So füllen Sie Ihr GmbH Kapitalerhöhung Österreich aus
Die GmbH Kapitalerhöhung in Österreich wird in einem mehrstufigen Verfahren abgewickelt. Folgende Schritte sind zu beachten:
Schritt 1: Kapitalerhöhungsbedarf festlegen. Bestimmen Sie den Betrag, um den das Stammkapital erhöht werden soll. Prüfen Sie gemeinsam mit dem Steuerberater (Wirtschaftstreuhänder) und dem Notar, ob eine Bar- oder Sachkapitalerhöhung sinnvoller ist, und welche steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen die Kapitalerhöhung hat.
Schritt 2: Übernahmeinteressenten identifizieren. Klären Sie, ob bestehende Gesellschafter die neuen Stammeinlagen übernehmen (pro rata ihrer Beteiligungsquote oder in anderem Verhältnis) oder ob neue Gesellschafter aufgenommen werden sollen. Bei Aufnahme neuer Gesellschafter sind etwaige Vorkaufsrechte oder Aufgriffsrechte aus dem Gesellschaftsvertrag zu beachten.
Schritt 3: Gesellschafterbeschluss vorbereiten. Bereiten Sie mit dem Notar den Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärungen nach §§52–53 GmbHG vor. Der Beschluss muss alle Pflichtangaben enthalten: neues Stammkapital, Beträge der neuen Stammeinlagen, Art der Einlage, Mindesteinzahlungsbetrag.
Schritt 4: Notartermin vereinbaren. Vereinbaren Sie mit dem Notar einen Termin für die Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und der Übernahmeerklärungen als einheitlichen Notariatsakt nach §4 GmbHG. Alle Gesellschafter, die neue Stammeinlagen übernehmen, müssen persönlich erscheinen (oder durch bevollmächtigte Vertreter).
Schritt 5: Einlagen leisten und Bankbestätigung einholen. Nach Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zahlen die übernehmenden Gesellschafter die neuen Stammeinlagen auf das Sperrkonto der GmbH ein. Die Bank stellt eine Bestätigung über den Eingang aus. Bei Sacheinlagen: Sachgründungsbericht erstellen lassen.
Schritt 6: Firmenbuchanmeldung durchführen. Der Notar reicht alle Unterlagen (Notariatsakt, Bankbestätigung, gegebenenfalls Sachgründungsbericht, aktualisierte Gesellschafterliste) beim zuständigen Firmenbuchgericht via ERV ein. Das Firmenbuchgericht prüft die Unterlagen und trägt die Kapitalerhöhung ein.
Schritt 7: WiEReG und Finanzamt aktualisieren. Nach Firmenbucheintragung aktualisieren Sie die WiEReG-Meldung nach §3 WiEReG (falls sich Beteiligungsquoten geändert haben). Informieren Sie das Finanzamt Österreich und prüfen Sie etwaige steuerliche Konsequenzen der Kapitalerhöhung (z.B. Einlagenrückgewähr nach §4 Abs. 12 EStG 1988).
Schritt 8: Buchhaltung anpassen. Erfassen Sie die Kapitalerhöhung korrekt in der Buchhaltung nach den Vorschriften des UGB (§224 ff. UGB — Bilanzgliederung) und passen Sie das Konto 'Stammkapital' sowie gegebenenfalls die 'Kapitalrücklage' (Agio) entsprechend an. Informieren Sie den Wirtschaftsprüfer, falls die GmbH prüfungspflichtig ist.
Rechtliche Anforderungen für GmbH Kapitalerhöhung Österreich
Die GmbH Kapitalerhöhung in Österreich unterliegt strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen nach GmbHG §§52–54, deren Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der Kapitalerhöhung führen kann.
Notariatsaktserfordernis: Der Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärungen müssen nach §4 GmbHG als Notariatsakt beurkundet werden. Ein formlos gefasster Kapitalerhöhungsbeschluss ist unwirksam und wird vom Firmenbuchgericht nicht eingetragen.
Mindestmehrheit: Der Kapitalerhöhungsbeschluss erfordert nach §52 Abs. 2 GmbHG eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine höhere Mehrheit vorschreibt. Bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters ohne Bezugsrecht der bestehenden Gesellschafter kann auch Einstimmigkeit erforderlich sein, falls dies der Gesellschaftsvertrag so vorsieht.
Mindesteinzahlung: Bei Barkapitalerhöhungen muss nach §6 GmbHG mindestens 50 % des neuen Stammkapitals (der neuen Stammeinlagen) vor der Firmenbuchanmeldung eingezahlt werden. Die Bankbestätigung über die Einzahlung ist dem Firmenbuch vorzulegen. Ohne Bankbestätigung nimmt das Firmenbuchgericht keine Eintragung vor.
Sachgründungsbericht: Bei Sacheinlagen ist ein Sachgründungsbericht durch einen Wirtschaftsprüfer oder gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erstellen (§11 GmbHG sinngemäß für Kapitalerhöhungen). Der Wert der Sacheinlage darf den Nennwert der übernommenen Stammeinlage nicht unterschreiten.
Firmenbuchanmeldung nach §54 GmbHG: Die Kapitalerhöhung ist beim zuständigen Firmenbuchgericht anzumelden und wird erst mit der Eintragung wirksam. Einzureichen sind: beglaubigter Notariatsakt, Bankbestätigung (bei Bareinlagen) oder Sachgründungsbericht (bei Sacheinlagen), aktualisierte Gesellschafterliste.
WiEReG-Aktualisierung: Falls die Kapitalerhöhung zu einer Änderung der Beteiligungsquoten führt, die wirtschaftliche Eigentümer über oder unter die 25-%-Schwelle bringt, muss die WiEReG-Meldung nach §3 WiEReG innerhalb von 4 Wochen nach der Firmenbucheintragung aktualisiert werden. Versäumnis führt zu Zwangsstrafen nach §15 WiEReG bis EUR 200.000,00.
Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung: Die durch die Kapitalerhöhung geleisteten Einlagen sind in der Einlagenrückzahlungsrechnung nach §4 Abs. 12 EStG 1988 zu erfassen. Spätere Rückzahlungen von Kapitaleinlagen an Gesellschafter sind bei ordnungsgemäßer Erfassung im Einlagenevidenz-Konto nach §4 Abs. 12 EStG 1988 kapitalertragsteuerfrei; anderenfalls werden sie als Ausschüttungen mit KESt 27,5 % belastet.
Häufige Fehler bei Ihrem GmbH Kapitalerhöhung Österreich
Bei der GmbH Kapitalerhöhung in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung gefährden oder zu steuerlichen Nachforderungen führen.
Fehlende Notariatsaktsform: Viele GmbH-Gesellschafter glauben, dass ein einfacher schriftlicher Beschluss für die Kapitalerhöhung ausreicht. Nach §4 GmbHG in Verbindung mit §52 GmbHG muss der Kapitalerhöhungsbeschluss als Notariatsakt beurkundet werden. Ein formlos gefasster Beschluss ist unwirksam und wird vom Firmenbuchgericht abgelehnt.
Vernachlässigung des Bezugsrechts bestehender Gesellschafter: Ohne ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag ist in Österreich kein gesetzliches Bezugsrecht der bestehenden Gesellschafter vorgesehen. Wenn bei einer Kapitalerhöhung neue Gesellschafter aufgenommen werden, ohne dass die bestehenden Gesellschafter ihr Vorkaufsrecht oder Aufgriffsrecht ausüben konnten, kann dies zu Streitigkeiten und Anfechtungsklagen führen. Richtig: Im Gesellschaftsvertrag ein Bezugsrecht oder eine vorherige Ankaufspflicht bei Kapitalerhöhungen verankern.
Fehlerhafte Sacheinlagebewertung: Sacheinlagen werden oft zu einem zu hohen Wert angesetzt. Das Finanzamt Österreich und der Masseverwalter (bei späteren Insolvenzverfahren) prüfen den Wert der Sacheinlagen. Zu hohe Bewertungen können als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden; zu niedrige Bewertungen begründen eine Differenzhaftung des einlegenden Gesellschafters.
Versäumnis der WiEReG-Aktualisierung nach Kapitalerhöhung: Ändert sich durch die Kapitalerhöhung die Beteiligungsstruktur — insbesondere wenn ein neuer Gesellschafter mit mehr als 25 % aufgenommen wird oder ein bestehender Gesellschafter unter 25 % fällt — muss die WiEReG-Meldung innerhalb von 4 Wochen nach Firmenbucheintragung aktualisiert werden. Viele GmbHs vernachlässigen diesen Schritt.
Fehlerhafte Buchung der Kapitalerhöhung: Die Kapitalerhöhung muss korrekt in der Buchhaltung erfasst werden: neues Stammkapital auf dem Stammkapitalkonto, ein etwaiges Agio (Einlage über dem Nennwert) auf dem Kapitalrücklagenkonto. Fehler in der Einlagenrückzahlungsrechnung nach §4 Abs. 12 EStG 1988 können dazu führen, dass spätere Kapitalrückzahlungen fälschlicherweise als Ausschüttungen besteuert werden.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Eine GmbH-Kapitalerhöhung in Österreich nach §§52–54 GmbHG erfolgt in mehreren Schritten: (1) Die Gesellschafter fassen einen Kapitalerhöhungsbeschluss mit mindestens dreiviertiger Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§52 Abs. 2 GmbHG); dieser Beschluss muss als Notariatsakt nach §4 GmbHG beurkundet werden. (2) Die übernehmenden Gesellschafter oder neuen Gesellschafter geben Übernahmeerklärungen über die neuen Stammeinlagen ab (§53 GmbHG), die ebenfalls im Notariatsakt enthalten sind. (3) Die Mindesteinzahlung (mindestens 50 % der neuen Stammeinlagen bei Bareinlagen) wird auf das Sperrkonto der GmbH eingezahlt; die Bank stellt eine Bestätigung aus. (4) Der Notar reicht Notariatsakt, Bankbestätigung und aktualisierte Gesellschafterliste beim Firmenbuchgericht ein (§54 GmbHG). Die Kapitalerhöhung wird erst mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam.
Bei einer GmbH-Kapitalerhöhung in Österreich nach §52 GmbHG können sowohl bestehende Gesellschafter als auch neue Dritte (natürliche oder juristische Personen) neue Stammeinlagen übernehmen. Ein gesetzliches Bezugsrecht der bestehenden Gesellschafter — das heißt das Recht, neue Stammeinlagen vorrangig im Verhältnis ihrer bestehenden Beteiligungen zu übernehmen — ist in Österreich im GmbHG nicht explizit gesetzlich normiert (anders als im deutschen GmbHG oder im österreichischen AktG). Bestehende Gesellschafter haben jedoch häufig aufgrund von Gesellschaftsvertragsklauseln ein vertragliches Vorkaufsrecht oder Aufgriffsrecht bei Kapitalerhöhungen. Wenn neue Dritte Stammeinlagen übernehmen, werden sie zu neuen Gesellschaftern der GmbH und müssen in der Gesellschafterliste und im Firmenbuchauszug vermerkt werden. Die Aufnahme neuer Gesellschafter kann bestehende Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag auslösen, die eine Zustimmung der Gesellschaft oder der anderen Gesellschafter erfordern.
Bei der ordentlichen GmbH-Kapitalerhöhung nach §52 GmbHG werden dem Unternehmen durch die Gesellschafter neue Einlagen zugeführt: Bareinlagen (liquide Mittel) oder Sacheinlagen (Sachwerte wie Immobilien, Maschinen, Patente oder Forderungen). Das Eigenkapital der GmbH steigt um den Betrag der geleisteten Einlagen. Bei der nominellen Kapitalerhöhung nach §52a GmbHG (auch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln genannt) werden keine neuen Einlagen geleistet; stattdessen werden bereits im Unternehmen vorhandene Rücklagen (Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen) in Stammkapital umgewandelt. Die Bilanzsumme ändert sich nicht — lediglich die Zusammensetzung des Eigenkapitals verschiebt sich (weniger Rücklagen, mehr Stammkapital). Die nominelle Kapitalerhöhung dient in erster Linie der Außenrepräsentation und der Verbesserung der Kreditwürdigkeit der GmbH durch ein höheres ausgewiesenes Stammkapital. Auch die nominelle Kapitalerhöhung erfordert einen Notariatsakt nach §4 GmbHG und eine Firmenbuchanmeldung.
Die Dauer einer GmbH-Kapitalerhöhung in Österreich variiert je nach Komplexität. Bei einer einfachen Barkapitalerhöhung ohne neue Gesellschafter kann der gesamte Prozess in 2 bis 4 Wochen abgeschlossen werden: Vorbereitung des Notariatsakts (1 Woche), Bankeinzahlung und Bestätigung (3 bis 7 Tage), Firmenbucheintragung (3 bis 10 Werktage nach Einreichung). Bei Sachkapitalerhöhungen verlängert sich der Prozess durch die Erstellung des Sachgründungsberichts durch einen Gutachter (2 bis 4 Wochen). Bei der Aufnahme neuer Gesellschafter (Investoren, Venture Capital) kann die Verhandlung der Investitionsbedingungen (Term Sheet, Shareholder Agreement) die Gesamtdauer auf mehrere Monate verlängern. Das Firmenbuchgericht (HG Wien) bearbeitet ordnungsgemäß eingereichte Kapitalerhöhungen in der Regel innerhalb von 3 bis 7 Werktagen; Bezirksgerichte in den Bundesländern können 1 bis 2 Wochen benötigen.
Ja, die GmbH-Kapitalerhöhung in Österreich wird nach §54 GmbHG erst mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam. Ohne Firmenbucheintragung ist die Kapitalerhöhung schwebend unwirksam — das Stammkapital ist rechtlich noch nicht erhöht, selbst wenn die Einlagen bereits geleistet wurden. Die Firmenbuchanmeldung erfolgt durch den beurkundenden Notar über das ERV-System (Elektronischer Rechtsverkehr). Das Firmenbuchgericht prüft die eingereichten Unterlagen (Notariatsakt, Bankbestätigung oder Sachgründungsbericht, aktualisierte Gesellschafterliste) auf formelle Richtigkeit und trägt die Kapitalerhöhung nach Freigabe ein. Der aktualisierte Firmenbuchauszug zeigt das neue Stammkapital und gegebenenfalls die neue Gesellschafterliste. Dritte können auf das neue Stammkapital erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung vertrauen (§15 Unternehmensgesetzbuch, UGB — Grundsatz der Publizität des Firmenbuchs).
Eine GmbH-Kapitalerhöhung in Österreich ist grundsätzlich nicht der Gesellschaftsteuer unterworfen (diese wurde in Österreich mit 1. Jänner 2016 abgeschafft). Folgende steuerliche Aspekte sind jedoch zu beachten: (1) Bei Sacheinlagen wird der Wert nach §6 Abs. 14 EStG 1988 zum gemeinen Wert angesetzt; eine zu niedrige Bewertung begründet eine Differenzhaftung des Einlegers, eine zu hohe Bewertung kann als verdeckte Gewinnausschüttung nach §8 Abs. 2 KöStG qualifiziert werden. (2) Grunderwerbsteuer (GrESt) 3,5 % nach GrEStG 1987 fällt an, wenn Grundstücke als Sacheinlage eingebracht werden. (3) Die in die GmbH eingelegten Beträge müssen in der Einlagenrückzahlungsrechnung nach §4 Abs. 12 EStG 1988 erfasst werden; ordnungsgemäß erfasste Einlagen können später steuerfrei an die Gesellschafter zurückgezahlt werden (keine KESt 27,5 %). (4) Bei Einbringung von Betrieben in die GmbH kann das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG, BGBl Nr. 699/1991) angewendet werden, das unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerneutrale Einbringung ermöglicht.
Ja, eine GmbH-Kapitalherabsetzung ist in Österreich nach §§54a ff. GmbHG möglich. Dabei wird das Stammkapital durch Gesellschafterbeschluss reduziert, was zum Beispiel zur Verlustabdeckung, zur Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen oder zur Vereinfachung der Gesellschafterstruktur eingesetzt werden kann. Die Kapitalherabsetzung erfordert ebenfalls eine Dreiviertelmehrheit und einen Notariatsakt. Besonderheiten der Kapitalherabsetzung: Das Stammkapital darf nicht unter das gesetzliche Minimum von EUR 10.000,00 herabgesetzt werden (Mindeststammkapital nach §6 Abs. 1 GmbHG seit dem GesRÄG 2023; die frühere Gründungsprivilegierung nach §10b GmbHG wurde mit dieser Reform abgeschafft). Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung (Ausschüttung an Gesellschafter) müssen Gläubiger nach §59a GmbHG durch Bekanntmachung und Einberufungsfrist von 3 Monaten geschützt werden. Gläubiger können Sicherstellung für bestehende Forderungen verlangen. Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Verlustabdeckung (§54a Abs. 2 GmbHG) ist ohne Gläubigerschutzverfahren möglich, wenn keine Ausschüttung an Gesellschafter erfolgt. Die Kapitalherabsetzung wird erst mit der Firmenbucheintragung wirksam.
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